Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Mai 2018 Siebter Senat - 7 ABR 14/17 - ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin - 13 BV 5665/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 9 TaBV 577/16 - Entscheidungsstichwort : Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds Leits a tz: Der Konzernbetriebsrat kann nach § 59 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG vom Vertragsarbeitgeber seines Mitglieds dessen generelle (Teil - )Frei - stellung verlangen, sofern die Freistellung zur ordnungsgemäßen Durc h- führung der dem Konzernbetriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung über die generelle (Teil - )Freistellung eines Mitglieds hat der Konzernbetriebsrat auch die Interessen der Vertragsa r- beitgeberin und ggf. die Interessen des entsendenden Betriebsrats zu berücksichtigen. ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 14/17 9 TaBV 577/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brand en burg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2018 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1 . Antragsteller, Beschwerdeführer und Re chtsbeschwerdeführer, 2. 3. 4. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 23. Mai 2018 durch die Vorsitz ende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie den - 2 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 3 - ehrenamtlichen Richter Schiller und die ehrenamtliche Richterin Wicht für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats geg en den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 2. Dezember 2016 - 9 TaBV 577/16 - wird zurückgewiesen, soweit das Landesarbeitsgericht den Hauptfeststellungsantrag abgewiesen hat. Im Übrigen wird der genannte Beschluss des Landesa r- beits gerichts Berlin - Brandenburg auf die Rechtsb e- schwerde des Konzernbetriebsrats aufgehoben. Im U m- fang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Konzernbetriebsrat von der A r- beitgeberin des Konzernbetriebsratsvorsitzenden dessen teilweise Freistellung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Konzernbetriebsrat verlangen kann. Der Beteiligte zu 2. steht in einem A rbeitsverhältnis zu der zu 4. bete i- li g te n Arbeitgeberin , die in B eine Klinik mit ca. 2.000 Beschäftigten b e treibt . Die Arbeitgeberin gehört einem Konzern an , dessen herrschendes Unte r ne h men die Beteiligte zu 3. ist. Der Beteiligte zu 2. ist Vorsitzen der des in dem B e trieb der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats und Vorsitzender des zu 1. bete i ligten Konzernbetriebsrats . Der Beteiligte zu 2. war als Vorsitzender des bei der Arbeitgeberin g e- bildeten Betriebsrats nach § 38 BetrVG zunächst im Umfang von 100 % seiner Arbeitszeit von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. A m 17. Juni 2014 fasste der Konzernbetriebsrat den Be schluss, dass der Beteiligte zu 2. und die drei stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats zur Bewältigung der 1 2 3 - 3 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 4 - Aufgaben des K onzernbetriebsrats je weils zu 50 % für ihre Tätig keit im Ko n- zernbetriebsrat freigestellt werden sollen und g gf. vorhandene Freistellungen in den Betriebsräten der entsendenden Betriebe in dem Umfang entfallen, in dem die Freistellungen im K on zernbetriebsrat durch den Konzern bestätigt und wahrgenommen werden. Die begehrte pauschale Teilf reistellung des Beteiligten zu 2. für die Wahrnehmung von Aufgaben als Konzernbetriebsratsvorsitzender wurde arbeitgeberseitig abgelehnt. Im Mai 2016 teilte d er Beteiligte zu 2. der Arbeitgeberin in seiner Fun k- tion als Vorsitzender des örtlichen Betriebsrats mit, er gebe die ihm zugeteilte Freistellung zu 50 % zurück, da er diese zur Erledigung seiner weiteren Ma n- datstätigkeiten ua. im Konzernbetriebsrat nutzen wolle. Die freigewordene Tei l- freistellung von 50 % entfiel nach einem entsprechenden Beschluss des örtl i- chen Betriebsrats sodann auf ein anderes Betriebsratsmitglied. Mit dem vorliegenden Verfahren hat der Konzernbetriebsrat die Freiste l- lung des B eteilig ten zu 2. für seine Tätigkeit als Vorsitzender des Konzernb e- triebsrat s im Um fang von 50 % seiner A rbeitszeit gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht . Der Konzernbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne die pa u- schale Freistellung des Beteilig ten zu 2. von der Arbeitgeberin nach § 59 Abs. 1 iV m. § 37 Abs. 2 Be trVG verlangen . Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sei der Beteiligte zu 2. nicht nur im Einzelfall für Konzernbetriebsratstätigkeiten von seiner A r- beitsleistung zu befreien, vielmehr gewähre die Norm auch einen Anspruch auf eine generelle Freistellung von der beruflichen Tätigkeit für einen bestimmten Teil der Arbeitszeit. Ei n Anspruch auf Freistellung seiner Mitglieder sei ihm als eigenes Recht zugewiesen, das er unabhängig vom örtl ichen B etriebsrat ge l- tend machen könne. Die Freistellung des Beteiligten zu 2. im Umfang von 50 % seiner Arbeitszeit sei aufgrund der dauerhaft anfallenden Arbeiten des Ko n- zernbetriebsratsvorsitzenden erforderlich. 4 5 6 - 4 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 5 - Der Konzernbet riebsrat hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. aufgrund des Beschlusses des Konzernbetriebsrats vom 17. Juni 2014 für seine Tätigkeiten als Konzernbetriebsrat s- vorsitzender in Höhe von 50 % seiner Beschäft i- gungszeit von seiner beruflichen T ätigkeit bei der Beteiligten zu 4. - zusätzlich zu seiner Freistellung gemäß Beschluss des örtlichen Betriebsrats - freig e- stellt ist , hilfsweise zu 1. : 2. die Beteiligte zu 4 . zu verpflichten, den Beteiligten zu 2. in Höhe von 50 % der Arbeitszeit einer Vollzei t- kraft zusätzlich zu seiner Freistellung gemäß B e- schluss des örtlichen Betriebsrats von seiner berufl i- chen Tätigkeit für seine Aufgaben als Vorsitzender des Konzernbetriebsrats freizustellen , hilfsweise zu 1. und 2. : 3. fe stzustellen, dass eine Freistellung des Beteiligten zu 2. in Höhe von 50 % der Beschäftigungszeit von seiner beruflichen Tätigkeit bei der Beteiligten zu 4 . - zusätzlich zu seiner Freistellung gemäß B e- schluss des örtlichen Betriebsrats - für seine Täti g- keiten als Konzernbetriebsratsvorsitzender erforde r- lich ist , hilfsweise zu 1., 2. und 3.: 4. festzustellen, dass die vom Konzernbetriebsrat am 17. Juni 2014 beschlossene pauschale Freistellung für den Beteiligten zu 2. in Höhe von 50 % seiner Beschäftigungszeit von seiner beruflichen Tätigkeit bei der Be teiligten zu 4 . - zusätzlich zu seiner Fre i- stellung gemäß Beschluss des örtlichen Betrieb s- rats - spätestens ab diesem Zeitpunkt für seine T ä- tigkeiten als Konzernbetriebsratsvorsitzender erfo r- der lich ist. Die Arbeitgeberin und die Beteiligte zu 3. haben beantragt, die Anträge abzuweisen . Das Arbeitsgericht hat die in erster Instanz ausschließlich gestellten A n- träge zu 1., 3. und 4. abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwe r- de des K onzernbetriebsrats , mit der er sein Begehren um den Antrag zu 2. e r- weitert hatte, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der K onzer n- 7 8 9 - 5 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 6 - betriebsrat seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Arbeitgeberin und die Beteiligte zu 3 . beantragen, die R echtsbeschwerde zurückzuweisen. Bei der Anhörung vor dem Senat am 23. Mai 2018 haben die Beteiligten mitgeteilt , dass im Betrieb der Arbeitgeberin zwischenzeitlich ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist , dessen konstituierende Sitzung am 2 2. Mai 2018 sta ttgefunden hat . B. Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats ist unbegründet, s o- weit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags richtet. Soweit die Rechtsbeschwerde die Abweisung des ersten Hilfsantrags (Antrag zu 2.) a n- greift , ist sie begründet und führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt. Von der erneuten Entscheidung über den ersten Hilfsantrag durch das Landesarbeitsgericht hängt es ab, ob die weiteren Hilfsanträge zur Entsche i- dung anfallen. Diese sind daher von der Aufhebung und Zurückverweisung u m- fasst. I. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag des Konzernbetriebsrats im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1 . Der Haupta ntrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. a) Der Konzernbetriebsrat begehrt mit diesem Antrag die Feststellung, dass der Beteiligte zu 2. aufgrund des Beschlusses des Konzernbetriebsrats vom 17. Juni 2014 gegenwärtig und zukünftig f ür seine Tätigkeiten als Ko n- zernbetriebsratsvorsitzender pauschal mit einem Arbeitszeitumfang von 50 % von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist, ohne dass es hierfür eine r Mitwirkung der Beteiligten zu 4. - etwa der Erklärung ihres Einverständnisses oder der Arbeitsbefreiung des Beteiligten zu 2. - bedürfte. Das ergibt die Auslegung des Antrags unter Heranziehung der Antragsbegrü n- dung und unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessenlage des Konzernbetriebsrats. Der Konzernbetriebsrat hat zur Begründung des Haupta n- trag s ausgeführt, mit diesem Antrag solle festgestellt werden, dass der Ko n- zernbetriebsratsvorsitzende seit dem Beschluss des Konzernbetriebsrats am 17. Juni 2014 iHv. 50 % freigestellt sei und es demnach keines weiteren 10 11 12 13 - 6 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 7 - Rechtsaktes zur Freistellung bedürfe; der Antrag unterstelle zudem, dass die Zuordnung der Freistellung in dieser Höhe die automatische Rechtsfolge bereits des Beschlusses des Konzernbetriebsrats sei. Dementsprechend hat das La n- desarbeitsgericht den Antrag so verstand en, dass eine aufgrund des B e- schlusses des Konzernbetriebsrats vom 17. Juni 2014 gegebene Freistellung des Konzernbetriebsratsvorsitzenden ohne hierfür erforderliche weitere Erkl ä- rung oder Zustimmung der Arbeitgeberin geltend gemacht Dem ist der K onzernbetriebsrat in der Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Damit geht es dem Konzernbetriebsrat mit dem Hauptantrag nicht um die Feststellung einer bestehenden Freistellungsv erpflichtung der Beteilig ten zu 4. , die der Ko n- zernbetriebsrat nach seiner Antragsbegründung mit dem gesonderten ersten Hilfsantrag als Leistungsantrag verfolgt , sondern um die Feststellung einer b e- reits aufgrund der Beschlussfassung des Konzernbetriebsrats eingetretenen Freistellung. Allerdings ist der Antrag nicht dahin zu vers tehen, dass die rüc k- wirkende Freistellung des Beteiligten zu 2. seit dem Zeitpunkt des Freiste l- lungsbeschlusses des Konzernbetriebsrats am 17. Juni 2014 festgestellt we r- den soll. Der Antrag ist vielmehr auf die Feststellung der gegenwärtigen und künftigen Freistellung aufgrund des Beschlusses des Konzernbetriebsrats vom 17. Juni 2014 gerichtet. Das hat der Konzernbetriebsrat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt. Ein anderes Verständnis entspräche auch nicht der wohlverstandenen Interessenlage des Konz ernbetriebsrats , da der Antrag i n- soweit nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses g e- richtet und nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig wäre. b ) Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZP O und auch im Übrigen zulässig. a a ) Der Konzernbetriebsrat ist antragsbefugt. Mit der begehrten Festste l- lung, dass der Beteiligte zu 2. aufgrund des Beschlusses des Konzernbetrieb s- rats gegenwärtig und zukünftig im Umfang von 50 % für die Konzernbetrieb s- ratstätigkeit freigestellt ist, macht der Konzernbetriebsrat ein eigenes Recht ge l- tend, da die ihm als Gremium obliegenden Aufgaben von seinen Mitgliedern oder unter deren Mitwirkung wahrgenommen werden und er selbst deshalb auf 14 15 - 7 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 8 - deren Arbeitsbefreiung angewiesen ist. D er Antragsbefugnis steht nicht entg e- gen, dass die Beteiligten auch darüber streiten, ob der Konzernbetriebsrat überhaupt aus eigenem Recht die pauschale Freistellung seiner Mitglieder b e- anspruchen kann . sen, dass der Konzernbetriebsrat die begehrte Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen kann (vgl. zu diesem Maßstab etwa BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 16) . b b ) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. (1) Der Streit darüber, ob der Beteiligte zu 2. aufgrund des Beschlusses des Konzernbetriebsrats zu 50 % von seiner Arbeitsverpflichtung frei ge stell t ist, betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsver hältnis im Sinne einer durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt en t- standenen rechtlichen Beziehung (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 17 , BAGE 158, 19 ) . Der Konzernbetriebsrat hat auch ein rechtliches Int e- resse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der gerichtlichen Feststellung, da die Arbeitg e- beri n die behauptete Freistellung des Beteiligten zu 2. in Abrede stellt und das Verfahren damit geeignet ist, diesen Streit abschließend zu klären (vgl. BAG 2. August 2017 - 7 ABR 51/15 - Rn. 17) . Der Vorrang des Leistungsantrags greift nicht. Der Konzernbetr iebsrat begehrt nicht die Feststellung einer Ve r- pflichtung der Beteiligten zu 4., den Beteiligten zu 2. freizustellen , sondern die Feststellung, dass der Beteiligte zu 2. bereits aufgrund des Beschlusses des Konzernbetriebsrats freigestellt ist. (2 ) Das rechtliche Interesse des Konzernbetriebsrats an de r alsbaldi gen Feststellung ist nicht im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen , weil am 22. Mai 2018 die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats im Betrieb der Beteiligten zu 4. s tatt gefunden hat und der Beteiligte zu 2. aufgrund der Neuwahl seine Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat verloren hat . Da die Amtszeit des im Betrieb der Beteiligten zu 4. im Jahr 2014 gewählten Betri eb s- rats erst mit Ablauf des 23. Mai 2018 endete , gehörte de r Be teiligte zu 2. dem Konzernbetriebsrat zum Zeitpunkt der Entscheidung des Se nats am 23. Mai 2018 noch an. 16 17 18 - 8 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 9 - (a ) Allerdings hätte die begehrte Feststellung für die Beteiligten keine rech t liche Wirkung mehr en tfalten können, wenn der Beteiligte zu 2. im Zei t- punkt der Entscheidung des Senats nicht mehr Mitglied im Konzernbe triebsrat gewesen wäre . Das wäre der Fall gewesen , wenn die Amtszeit des im Jahr 2014 im Be trieb der Beteiligten zu 4. gewählten Betriebs rats , der den Beteili g- ten zu 2. nach § 54 Abs. 2 BetrVG in den Konzernbetriebsrat entsandt hatte, zu diesem Zeitpunkt abgelaufen wäre . Dad urch hätte der Beteiligte zu 2. auch se i- ne Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat verloren. Zwar hat d er Konzernb e- triebsrat - anders als der Betriebsrat - ke ine Amts zeit . Er ist - wie der Gesam t- be triebsrat - eine Dauereinrichtung (BAG 9. Feb ruar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 42, BAGE 137, 123; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47 mwN) . Ung e- achtet dessen erlischt d ie Mitgliedschaft der dem Konzernbetriebsrat angeh ö- renden Mitglieder zugleich mit dem Ablauf ihrer Amtszeit in dem sie entsende n- den Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Dies folgt a us § 57 iVm. § 49 und § 24 BetrVG (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 42, aaO ) . Die (erneute) Mi t- gliedschaft im Konzernbetriebsra t erfordert dann eine vo m Gesamtbetriebsr at oder Betriebsr a t nach der Neuwahl erneut vorzunehmende Entsendung. ( b ) Die Amtszeit des im Jahr 201 4 im Betrieb der Beteiligten zu 4. gewäh l- ten Betriebsrats war im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 23. Ma i 2018 jedoch noch nicht abgelaufen. Sie endete erst mit Ablauf des 23. Mai 2018. (aa) Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt nach § 21 Satz 1 BetrVG vier Jahre . Die Amtszeit beginnt nach § 21 Satz 2 BetrVG mit der B e- kanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein B e- triebsrat b esteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet bei B e- triebsräten, die innerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums eines Wahljahres gemäß § 13 Abs. 1 BetrVG gewählt worden sind un d deren Amtszeit innerhalb dieses Wahlzeitraums begonnen hat , mit Fristablauf ( Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 21 Rn. 22 ) . Beginn und Ende der Vier - Jahresfrist sind nach § § 187 ff. BGB zu berechnen ( ErfK/Koch 18. Aufl. § 21 BetrVG Rn. 3 ; Fitting 19 20 21 - 9 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 10 - 29. Aufl. § 2 1 Rn. 17 f.; Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 21 Rn. 22 ; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 21 Rn. 12) . (bb) Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bei der Anh ö- rung vor dem Sen at fanden im Betrieb der Arbeit geberin erstmals im Jahr 2006 und danach durchgehend regelmäßige Betriebsratswahlen statt. Maßgebend für den Beginn der Amtszeit des im Jahr 2006 neu gewählten Betriebsrats war daher nach § 21 Satz 2 Alt. 1 BetrVG der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Dieses wurde nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten am 23. Mai 2006 bekannt gegeben . Beginnt die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wird nach § 187 Abs. 1 BGB dieser Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Die Amtszeit des im Jahr 2006 gewählten Betriebsrats endet e demgemäß nach vier Jahren mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Tag der Bekanntgabe des Wahlerge b- nisses entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB) , mithin mit Ablauf des 23. Mai 2010 . En t- sprechendes gilt für die fol genden Amtsperioden. D ie regelmäßige Amtszeit des im Jahr 2010 gewählten Betriebsrats endete mit Ablauf des 23. Mai 2014, die regelmäßige Amtszeit des im Jahr 2014 gewählten Betriebsrats endete mit A b- lauf des 23. Mai 2018. 2 . D as Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt , dass der Hauptantrag unbegründet ist . a) Allerdings ist das Landesarbeitsgericht mit einer rechtsfehlerhaften B e- gründung zu diesem Ergebnis gelangt. Die Annahme des Landesarbeitsg e- richts, einem Konzernbetriebsrat stehe gr undsätzlich kein eigener Anspruch auf generelle (Teil - ) Freistellung eines oder ggf. mehrerer seiner Mitglieder zu , ist unzutreffend. aa) Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass ein A n- spruch auf Freistellung von Konzernbetriebsrats mitgliedern nicht auf § 38 Abs. 1 BetrVG gestützt werden kann. Die Vorschrift bestimmt für den Betrieb s- rat , dass eine von der Betriebsgröße abhängige Mindestzahl von Betriebsrat s- mitgliedern für die jeweils laufende Amtsperiode von der Arbeit freizustellen ist . 22 23 24 25 - 10 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 11 - Die Vorschrift ist auf den Konzernbetriebsrat ebenso wenig anwendbar wie auf den Gesamtbetriebsrat (allg. Ansicht, vgl. etwa Fitting 29. Aufl. § 59 Rn. 23, § 51 Rn. 44; Weber GK - BetrVG 1 1 . Aufl. § 38 Rn. 3; Annuß in Richardi BetrVG 1 6 . Aufl. § 51 Rn. 51) . In § 59 Abs. 1 BetrVG, der für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats auf einzelne für den Betriebsrat geltende Vorschriften B e- zug nimmt, fehlt - ebenso wie in § 51 Abs. 1 BetrVG für die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats - eine Verweisung auf § 38 BetrVG. Die Verweisung s- vorschriften in § 59 Abs. 1 BetrVG sind abschließend. Sie können insbesondere nicht durch die allgemeine Bezugnahme auf Rechte und Pflichten des Betrieb s- rats wie in § 59 Abs. 1 iVm. § 51 Abs. 5 BetrVG erweitert werden (zu § 51 Abs. 5 BetrVG BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 25, BAGE 132, 232) . bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Ko n- zernbetriebsrat jedoch einen eigenen Anspruch auf eine generelle (Teil - ) Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder auf § 59 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG stützen, sofern die Freistellung für die ordnungsgemäße Durc h- führung der Aufgaben des Konzernbetriebsrats erforderlich ist (ebenso Fittin g 29. Aufl. § 59 Rn. 23 , § 51 Nr. 44 ; Franzen und Kreutz in G K - BetrVG 11. Aufl. § 59 Rn. 24 sowie § 51 Rn. 55 ; DKKW/Trittin 16. Aufl. § 59 Rn. 3 , § 51 Rn. 63 f.; WPK / Roloff BetrVG 4. Aufl. § 59 Rn. 20; für den Gesamtbetriebsrat Annuß in Richardi BetrVG 1 6 . Aufl. § 51 Rn. 51; aA HWGNRH/Glock BetrVG 10. Aufl. § 59 Rn. 38, § 51 Rn. 64 ) . (1) N ach § 37 Abs. 2 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer Arbeitspflicht zu befreien , wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist . Diese Vorschrift gewährt einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung in erster Linie für die Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten im Einzelfall. Allerdings kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 BetrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, s o- fern nach Art und Umfang des Betriebs die zusätzliche Freistellung zur or d- 26 27 - 11 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 12 - nungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliege nden Aufgaben e r- forderlich ist (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B I der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) . Dieser auf § 37 Abs. 2 BetrVG g estützte Freistellungsanspruch kann sowohl ü ber die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinausgehende Freistellungen als auch Freistellungen in Betrieben mit regelmäßig weniger als 200 Arbeitnehmern , für die § 38 Abs. 1 BetrVG keine generellen Freistellu ngen vorsieht , rechtfertigen (vgl. BAG 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) . (2) Eine pauschale Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht nur der Betriebsrat, sondern a uch der Konzernbetriebsrat für seine Mitglieder geltend machen. (a) Dafür spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Nach § 59 Abs. 1 BetrVG gilt § 37 Abs. 2 BetrVG für den Konzernbetr iebsrat entsprechend. Daher kö n- nen nach § 37 Abs. 2 BetrVG - neben anlassbezoge nen Arbeitsbefreiungen - vom Konzernbetriebsrat auch generelle (Teil - ) Freistellungen von Konzernb e- triebsratsmitgliedern beansprucht werden , sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. (b) Dem steht nicht en tgegen, dass mangels Verweisung auf § 38 Abs. 1 BetrVG in § 59 Abs. 1 BetrVG für den Konzernbetriebsrat die für den Betrieb s- rat in § 38 Abs. 1 BetrVG geregelte generelle Freistellungsmöglichkeit nicht g e- geben ist. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass dem Konzernbetrieb s- rat nach der gesetzlichen Konzeption ständige Freistellungen grundsätzlich - also auch auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG - verwehrt sind. Vielmehr regelt d ie auch auf den Konzernbetriebsrat und seine Mitglieder nach § 59 Abs. 1 BetrVG anwendbare Norm des § 37 Abs. 2 BetrVG den betriebsverfa s- sungsrechtliche n Grundsatz zur Arbeitsbefreiung von Mandatsträgern, die für den Betriebsrat durch die Sonderregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG ergänzt wurde, wonach dem Betriebsrat in Abhängigkeit von der Belegschaftsstärke Freiste l- lungen zugewiesen sind ( vgl. BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der 28 29 30 - 12 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 13 - Gründe, BAGE 83, 234; 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1) . Für die in § 38 Abs. 1 BetrVG genannte Mindestzahl von Freistellungen wird a ufgrund der Belegschaftsstärke des Betriebs unwiderleglich vermutet, dass diese zur or d- nungsgemäßen Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erforderlich sind. Zusätzliche Freistellungen können auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützt werden. Dazu be darf es der Darlegung der Erforderlichkeit (vgl. BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - zu B I 2 der Gründe, aaO ) . Damit regelt § 38 Abs. 1 BetrVG nicht abschließend die pauschale Freistellung von Mandatstr ä- gern . Die fehlende Verweisung auf § 38 Abs. 1 BetrVG i n § 59 Abs. 1 BetrVG schließt auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützte (Teil - ) Freistellungen für den Ko n- zernbetriebsrat daher nicht aus. Eine Verweisung auf § 38 Abs. 1 BetrVG in § 59 Abs. 1 BetrVG wäre schon deshalb nicht sinnvoll, weil die in § 38 Abs. 1 BetrVG enthaltene Anknüpfung an die Belegschaftsstärke für die Bemessung des durchschnittlichen Zeitaufwands der Betriebsratsarbeit auf den Konzernb e- triebsrat nicht übertragbar ist. Unab hängig davon, dass die in § 38 Abs. 1 BetrVG genannten Schwellenwert e auf die Anzahl der im Betrieb - und nicht der im Kon zern - beschäftigten Arbeitnehmer abstellen, kann a ufgrund des nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingeschränkten Zuständigkeitsbereichs des Ko n- zernbetriebsrats von der Anzahl der konzernangehörigen Arbeitneh mer nicht in gleicher Weise wie bei einem Betriebsrat auf die Arbeitsbelastung des Ko n- zernb etriebsrats geschlossen werden. (c ) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Anspruch auf erforderliche generelle Freistellungen von Mitgliedern des Konzernbetrieb s- rats zur Durchführung von Konzernbetriebsratstätigkeite n sei ggf . vo n dem B e- triebs rat geltend zu machen und durchzusetzen , dem das Konzernbetrieb s- ratsmitglied angehöre . Diese Annahme verkennt, dass Betriebsrat und Ko n- zernbetriebsrat unt erschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Organe mit e i- genständigen und voneinander unabhängigen Aufgabenstellungen sind . Dafür billigt § 59 Abs. 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat und seinen Mitgliedern einen eigen en Anspruch auf Arbeitsbefreiung zu, der u nabhängig von den Verhältni s- sen in den jeweiligen Einzelbetriebsräten zu beurteilen ist ( vgl. zum Gesamtb e- triebsrat unter Verweis auf § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG BAG 12. Februar 1997 31 - 13 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 14 - - 7 ABR 40/96 - zu B 2 a der Gründe) . Da der Anspruch auf eine ständige Fr e i- stellung auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG konkrete Angaben zur E r- forderlichkeit und damit zur Organisation und Aufgabenzuweisung im Gremium verlangt, kann er nur von dem Gremium geltend gemacht werden , das die Fre i- stellung zur Erledigung seiner A ufgaben begehrt . D er örtliche Betriebsrat ve r- fügt regelmäßig auch nicht über hinreichend e Kenntnisse der Arbeitsorganisat i- on des Konzernbetriebsrats und den auf dessen Geschäftsführung entfallenden Aufwand und könnte die zu erwartende Belastung seiner Mitglieder durch Ko n- zernbetriebsratstätigkeiten nicht hinreichend verlässlich beurteilen. Zudem hätte der Konzernbetriebsrat keine Handhabe, notwendige Arbeitsbefreiungen durc h- zusetzen, wenn die von ihm für erforderlich erachteten Freistellungen von den ör tlichen Gremien nicht für notwendig gehalten werden oder die jeweiligen B e- triebsräte untätig bleiben. (d ) Zwar kann der Anspruch des Konzernbetriebsrats auf Freistellung se i- ner Mitglieder zu Abgrenzungs - und Konku r renzproblemen mit den entsende n- den Betri ebsräten führen. Dies gebietet es aber nicht, dem Konzernbetriebsrat einen eigenen Anspruch auf ständige Freistellungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG vorzuenthalten. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend d avon aus, dass es dem Konzernbetriebsrat verwehr t ist, im Wege einer eigenen Freistellungsen t- scheidung Einfluss auf die Arbeitsorganisation und Aufgabenverteilung i m örtl i- chen Betriebsrat zu nehmen . Die Entscheidung über die eigene Geschäftsfü h- rung und Aufgabenzuweisung obliegt dem jeweiligen Gremium selbst. Andere r- seits steht es aber auch dem örtlichen Betriebsrat nicht zu, seinerseits über die Aufgabenverteilung und Arbeitsorganisation im Konzernbetriebsrat zu befinden. Dies führt dazu, dass das jeweilige Gremium bei seiner Freistellungsentsche i- dung zu berücksichtigen hat , ob und ggf. in welchem Umfang seine Mitglieder bereits in anderen Gremien freigestellt sind und ob Überschneidungen oder Konkurrenzen drohen, die es zu vermeiden gilt. Ist etwa ein Mitglied des Ko n- zernbetriebsrats bereits nach § 38 Bet rVG als Mitglied des Betriebsrat s vol l- ständig freigestellt, kann der Konzernbetriebsrat eine pauschale Freistellung dieses Konzernbetriebsratsmitglieds nicht zusätzlich beschließen. Eine solche Entscheidung könnte gegenüber dem Arbeitgeber keine Bedeutung erlangen . 32 - 14 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 15 - Die Freistellung eines Mandatsträgers bewirkt den Wegfall der Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. An die Stelle der A r- beitspflicht tritt die Verpflichtung des Mandatsträgers, während seiner arbeit s- vertraglic hen Arbeitszeit am Sitz des jeweiligen Gremiums anwesend zu sein und sich dort für anfallende Gremienarbeit bereit zu halten (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20) . Besteht bereits auf der Grundlage einer im B e- triebsrat beschlossenen Vollfreistellun g keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gegenüber dem Vertragsarbeitgeber, kann eine weitere Freistellungsentsche i- dung eines anderen Gremiums keine Auswirkungen mehr haben , da eine weit e- re Freistellung eines bereits vollständig freigestellten Mandatsträg ers nicht mö g- lich ist . Der Konzernbetriebsrat könnte in einem solchen Fall auch nicht durch eine entsprechende Beschlussfassung bewirken, dass im Umfang der von ihm beschlossenen weiteren Freistellung eine bere its beschlossene Freistellung im Betriebsrat w irkungslos ist. Damit würde der Konzernbetriebsrat unzulässige r- w eise in die Kompetenzen des Betriebsrats eingreifen. Das bedeutet nicht, dass einem für Betriebsratstätigkeiten vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied keine Aufgaben des Konzernbetrie bsrats übertragen werden können. Wird ein bereits vollständig für Betriebsratstätigkeiten nach § 38 BetrVG freigestellte s Betriebsratsmitglied auch für Konzernbetriebsratsaufgaben herangezogen, hat das Mitglied dies mit seinen Aufgaben im Betriebsrat in Ei nklang zu bringen. Nimmt es Aufgaben für den Konzernbetriebsrat wahr, ist es an der Durchfü h- rung von Aufgaben als Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert ( vgl. zur Aufg a- benwahrnehmung für den Gesamt betriebsrat BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 1 der Gründe) . Der Betriebsrat ist dann nicht gehalten, die ihm z u- stehende Freistellung ganz oder teilweise für die Erledigung von Aufgaben des Konzernbetriebsrats zu verwenden, da die Freistellungsregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG eine pauschalierende Regelung zur Arbeitsbefreiung darstellt, die ausschließlich der Erledigung von Betriebsratsaufgaben dient (vgl. BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 a der Gründe) . Die zeitweise Verhi n- derung des freigestellten Betriebsratsmitglieds wegen der Wahrne hmung von Aufgaben im Konzernbetriebsrat kann den Betriebsrat berechtigen, weitere - 15 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 16 - Freistellungen auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG geltend zu machen (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 a der Gründe) . Im umgekehrten Fall gilt nichts ander es: Ist ein Mitglied des Konzernb e- triebsrat s vollständig nach § 37 Abs. 2 BetrVG freigestellt, ist der Betrieb sr at gehindert, eine weitere pauschale Freistellung dieses Betriebsratsmitglieds zu verlangen. Soweit dieses Betriebsratsmitglied im Einzelfall au fgrund seiner B e- triebsratstätigkeiten verhindert ist, Konzernbetriebsratsaufgaben wahrzune h- men , kann dem Konzernbetriebsrat ggf. eine weitere pauschale Freistellung auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG zustehen. Der Betriebsrat hat im Übr i- gen die Mögli chkeit, eine solche Konkurrenzsituation durch Abberufung seines Betriebsratsmitglieds aus dem Konzernbetriebsrat zu vermeiden und stattde s- sen ein anderes Mitglied in den Konzernbetriebsrat zu entsenden . b) Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Hauptantrag stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Der begehrten Feststellung steh t bereits entgegen, dass die Freistellung des Beteiligten zu 2. im Umfang von 50 % seiner Arbeitszeit nicht schon au f- grund des Beschlusses des Konzernbetriebsrats vom 17. Juni 2014 eingetreten ist. Auch die Freistellung eines Mitglieds des Betriebsrats nac h § 38 BetrVG tritt nicht bereits mit der Wahl des freizustellenden Betriebsratsmitglieds durch den Betriebsrat ein. Vielmehr hat der Arbeitgeber die Freistellung vorzunehmen und nicht der Betriebsrat (BAG 15. Dezember 20 11 - 7 ABR 65/10 - Rn. 15, BAGE 140, 208; 22. Oktober 2003 - 7 ABR 3/ 03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 108, 185) . Die Freistellungswahl begründet die Verpflichtung des Arbei t- gebers zur Freistellung des gewählten Betriebsratsmitglieds, sofern die Freiste l- lung nicht sachlich unvertretbar ist (§ 38 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 BetrVG) . Aus § 37 Abs. 2 BetrVG kann sich ebenfalls eine Freistellungspflicht des Arbeitg e- bers ergeben, wenn ein betriebsverfassungsrechtliches Gremium außerhalb des Anwendungsbereichs des § 38 BetrVG eine ständige Freistell ung für erfo r- derlich halten darf. Bestehen zwischen Arbeitge ber und Konzernbetriebsrat - wie vorliegend - Meinungsverschiedenheiten über die nach § 37 Abs. 2 33 34 - 16 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 17 - BetrVG zu beanspruchenden ständigen Freistellungen, so tritt daher allein durch den entsprechend en Beschluss des Konzernbetriebsrats die Freistellung nicht ein. Erzielen Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung, so h a- ben die Gerichte für Arbeitssachen zunächst über die Erforderlichkeit de r b e- gehrten pauschalen Freistellungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu entscheiden (vgl. BAG 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 - zu II 1 der Gründe; 22. Mai 1973 - 1 ABR 2 /73 - zu III 3 der Gründe, BAGE 25, 204) . II . Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob der erste Hilfsantrag (Antrag zu 2.) , mit dem der Konzernbetriebsrat die Verpflichtung der Beteiligten zu 4. begehrt , den Beteiligten zu 2. im Umfang von 50 % von der Arbeitspflicht zu befreien, begründet ist. Das Landesarbeitsgericht hat auch den ersten Hilfsantrag mit der rechtsfehlerhaften Begrün dung abgewiesen, der Konzernbetriebsrat könne e i- nen eigenen pauschalen Freistellungsanspruch nicht geltend machen. Der Konzernbetriebsrat kann die pauschale ( Teil - )F reistellung eines seiner Mitgli e- der nach § 59 Abs. 1, § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, sofern er die Freistellung für erforder lich halten darf. Der Senat kann nicht beurteilen, ob de r Konzernb e- triebsrat die 50 %ige Freistellung des Beteiligten zu 2. für Konzernbetrieb s- ratstätigkeiten für erforderlich halten darf. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht . Die Sache ist daher insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 1. Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung zunächst zu prüfen haben, ob der jedenfalls zum Zeitpunkt der erneuten Berufungsverhan d- lung eingetretene Ablauf der Amtszeit des im Jahr 2014 im Betrieb der Beteili g- ten zu 4. gewählten Betriebsrats zum Verlust des Rechtsschutzbedürfnisses für den ersten Hilfsantrag geführt hat. Zwar bedarf der Antrag als Leistung santrag grundsätzlich nicht der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 - Rn. 22, BAGE 133, 342 ; 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 13) . Allerdings können besondere Umstände das Verlangen, in die materiell - rech tliche Prüfung des Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen ( BAG 15. Januar 1992 - 5 AZR 15/91 - 35 36 37 - 17 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 18 - zu 3 der Gründe, BAGE 69, 204) , etwa bei objektiv sinnlosen Anträgen (BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 13 ) . Ein solcher Ausnahmefall könnte vor li e- gen, wenn der Beteiligte zu 2. nicht in den neuen Betriebsrat gewählt, von dem neu gewählten Betriebsrat nicht erneut in den Konzernbetriebsrat entsandt oder der Konzernbetriebsrat keine erneute Freistellung des Beteil igten zu 2. b e- schlossen hätte. Das wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen und insoweit ggf. weitere Feststellungen zu treffen haben. 2. Sollte das Landesarbeitsgericht das Rechtsschutzinteresse für den er s- ten Hilfsantrag bejahen, wird es zu prüfen haben , ob eine Veränderung der dem Antrag zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände (ggf. erneute Entsendung durch den Betriebsrat und ggf. erneuter Freistellungsbeschluss des Konzernb e- triebsrats) eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz bewirkt und ggf. d eren Zulässigkeit nach § 81 Abs. 3 ArbGG iVm. § 533 ZPO zu beurteilen h a- ben. 3. D ie vom Konzernbetriebsrat mit dem ersten Hilfsantrag geltend g e- machte Verpflichtung der Arbeitgeberin setzt voraus, dass d er Konzernbetrieb s- rat die ständige Freistellung des Beteiligten zu 2. im Umfang von 50 % seiner Arbeitszeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Konzer n- betriebsrats nach § 37 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten darf (vgl. BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 63, 1 ) . a) Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass dem Konzernbetriebsrat die Prüfung obliegt, ob eine (ggf. zusätzliche) ständige (Teil - )Freistell ung zur Erledigung von Konzernbetriebsratsaufgaben erforderlich ist. Zur Darlegung der Erforderlichkeit hat der Konzernbetriebsrat eine Arbeit s- belastung des gesamten Gremiums zu beschreiben, die eine (ggf. zusätzliche) ständige (Teil - )Freistellung erforderlich macht und darzulegen, dass die A r- beitszeit der bereits generell freigestellten Konzernbetriebsratsmitglieder nicht ausreicht, um die erforderlichen Konzernbetriebsratsaufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können (vgl. zum Anspruch des Betriebsrats auf zusätzliche Freiste l- lungen BAG 12. Feb ruar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 b der Gründe) . Aus se i- nem Vorbringen muss weiter ersichtlich werden, dass auch die Möglichkeit e i- 38 39 40 - 18 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 - 19 - ner Arbeitsbefreiung der Konzernbetriebsratsmitglieder aus konkretem Anlass nach § 37 Abs. 2 BetrVG für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Konzernbetriebsrats nicht genügt. Der Konzernbetriebsrat muss die beso n- deren Umstände so detailliert beschreib en , dass die sich daraus voraussichtlich ergebenden zeitlichen Belastungen zumindest bestimmbar werden (vgl. BAG 12. Feb ruar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 b der Gründe) . Wenigstens eine Schätzung des Mindestumfangs der zeitlichen B elastung des gesamten Ko n- zernbetriebsrats muss möglich sein. Die Darlegung der zeitlichen Belastung muss so detailliert sein, dass dem Arbeitgeber eine sachliche Erwiderung mö g- lich ist (vgl. BA G 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 63, 1) . b) Weiter wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Konzernbetriebsrat seine Entscheidung über die generelle (Teil - )Freistel - lung des Beteiligten zu 2. nicht alle in an seinen subjektiven Bedürfnissen au s- richten darf. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er auch die Interessen der Beteiligten zu 4. als Vertragsarbeitgeberin des Beteiligten zu 2. und ggf. auch die Interessen des bei der Beteiligten zu 4. bestehenden Betriebsrats berüc k- sichtig t . Dabei ist die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob der Ko n- zernbetriebsrat die Freistellung für die Erledigung von Konzernbetriebsratsau f- gaben für erforderlich halten darf und ob der Konzernbetriebsrat bei seiner En t- sc heidung nicht nur seine eigenen Interessen berücksichtigt, sondern auch b e- rechtigten Belangen des Vertragsarbeitgebers und des dort gebildeten Betrieb s- rats Rechnung getragen hat. I II . Über die weiteren Hilfsanträge zu 3. und 4. des Konzernbetriebsrats hat der Senat nicht zu befinden. Sie sind gestellt für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag. Der Eintritt oder Nichteintritt di e- ser innerprozessualen Be dingung steht erst nach der zu erwartenden Entsche i- dung des Landesarbeitsgerichts über den ersten Hilfsantrag fest . Sollten die weiteren Hilfsanträge dem Landesarbeitsgericht erneut zur Entscheidung anfa l- len, dürften diese als unzulässig abzuweisen sein. D iese Feststellungsanträge betreffen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. 41 42 - 19 - 7 ABR 14/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR14.17.0 1. Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsno rm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Bezi e- hung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsve r- hältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auc h auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhäl t- nisses können dagegen ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand ein es Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgu t- achtens hinaus. Das ist den Gerichten verwehrt (BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 21; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, BAGE 136, 334) . Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachte r- lich zu klären (BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18) . 2. Diesen Voraussetzungen genügen die Hilfsanträge zu 3. und 4. nicht. Dur ch eine Entscheidung über den Antrag festzustellen, dass eine Freistellung des Beteiligten zu 2. erforderlich ist, würde nicht das Bestehen oder Nichtb e- stehen eines Rechtsverhältnis ses zwischen den Beteiligten festgestellt, sondern nur eine Vorfrage für einen Freistellungsanspruch beantwortet. Die Entsche i- dung liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Gräfl Kiel Waskow Schiller Wicht 43 44
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