Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 4. November 2015 Siebter Senat - 7 ABR 61/13 - ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 24. August 2012 - 3 BV 106/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 TaBV 99/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Gesamtbetriebsrat - Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussve r- fahrens - ordnungsgemäße Beschlussfassung über den Verfahrensg e- genstand und die - nachträgliche Genehm i- gung Bestimmungen: BetrVG § 24 Nr. 2, § 26 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6, § 47 Abs. 3, § § 49, 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3; ZPO § 56 Abs. 1, § 88 Abs. 2, § 253 Abs. 2 2, § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2, § 559 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 61/13 4 TaBV 99/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. November 2015 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 4. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtliche Richterin Schuh und den ehrena mtlichen Richter Meißner für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2013 - 4 TaBV 99/12 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, in ihren Betrieben ohne Betriebsrat ein Informationsschreiben des Gesamtbetriebsrats auszuhängen. Die zu 2. beteili gte Arbeitgeberin betreibt bundesweit 29 Seniorenpfl e- geeinrichtungen. Bisher sind in sechs dieser Einrichtungen Betriebsräte g e- wählt. Im September 2011 wurde der zu 1. beteiligte Gesamtbetriebsrat erric h- tet. Dieser beabsichtigt, in den Betrieben der Arbeit geberin , in denen kein B e- triebsrat besteht, Wahlvorstände zu bestellen . Die Vorsitzende des Gesamtb e- triebsrats lud die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zur Gesamtbetriebsratssitzung a m 14./15. Februar 2012 ein. In der im Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung waren ua. folgende Tagesordnungspunkte vorgesehen: - Info 1/2012 wird vorg e- stellt. Beschlussfassung. ... TOP 11: Sollte der Aushang des Informationsblattes GBR - Info 1/2012 von der GF verhindert werden oder durch we i- tere Hinhaltetaktik verzögert werden, beschließt der GBR Rechtsanwalt K u.a. mit einer Einstweiligen Verfügung in einem Hauptverfahren zu beauftra gen, das Recht des GBR nach § 1 2 - 3 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 4 - An der Gesamtbetriebsratssitzung nahm das Gesamtbetriebsratsmi t- glied L nicht teil ; es hatte sich laut Sitzungsniederschrift am 11. Februar 2012 per E - Mail krank gemeldet. Die Teiln ahme eines Ersatzmitglied s weist die Si t- zungsniederschrift nicht aus . D ie anwesenden sieben Gesamtbetriebsrat smi t- glieder beschloss en einstimmig folgendes Informationssc hreiben: - Info 1/2012 Der Gesamtbetriebsrat der A GmbH informiert Nach der Übernahme durch A Gesamtbetriebsrat gegrü n- det: Zeit für Betriebsratswahlen! Liebe Kolleginnen Liebe Kollegen Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir - - einen Gesamtbetriebsrat (GBR) geb ildet haben, der für das g e- samte Unternehmen zuständig ist. Die vier Seniorenres i- denzen sind: K - H/B, L R/B, U/B und Bru/Br. Zur Vorsi t- zenden wurde S (K - H) gewählt. Der GBR kann allerdings nicht einen Betriebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Nur ein örtlich gewähltes Gremium kennt die Probleme vor Ort und hat dort ein Mitbesti m- mungsrecht. Deshalb raten wir euch dringend: Wählt e i- nen eigenen Betriebsrat, der eure Interessen vertritt! Wehrt e uch gegen Umstrukturierungsmaßnahmen, die in der nächsten Zeit auf e uch zukommen werden! Beispiele: neue Arbeitszeitplanung, neue Arbeitsverträge, Abbau von Planstellen etc. . Wenn ihr Interesse an der Wahl eines eigenen Betriebsr a- tes habt - das steht euch gesetzlich zu - dann helfen wir euch, einen Wahlvorstand einzusetzen, der in eurer Ei n- richtung eine BR - Wahl durchführen wird. Unsere Kontaktadresse : S (GBR - Vorsitzende) Meldet euch bei uns! Wir würden uns sehr freuen. Selbstverständlich werden wir all e Fragen und Wünsche vertraulich behandeln! 3 - 4 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 5 - Impressum Ferner fasste der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung vom 14./15. Februar 2012 folgenden Beschluss: einstweilige Verfügung und ein Hauptverfahren beim A r- beitsgericht Düsseldorf sicherzustellen, dass der Arbei t- geber GBR - Aushänge, in denen die Beschäftigten auf die Möglichkeit des GBR, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen und sich hierfür auch beim GBR zu mel den, zu dulden bzw. sie an den jeweiligen Schwarzen Brettern der Betriebe auszuhängen. Diese A n- träge sollen mit den jeweils zulässigen Ordnungs - bzw. Zwangsgeldandrohungen verbunden werden. Hilfsweise sollen sich die Anträge auf das GBR - Info 1/2012 bezi e- he n. Für den Fall, dass der Arbeitgeber sich selbst durch en t- sprechend e Anträge an das Arbeitsgericht Düsseldorf g e- gen die Duldung bzw. den Aushang derartiger Informati o- nen des GBR wendet, werden die Rechtsanwälte K u . a. beauftragt, den GBR zu vertreten. Nachdem d ie Arbeitgeberin sich geweigert hatte, das Information s- schreiben auszuhängen, leitete der Gesamtbetriebsrat das vorliegende B e- schlussverfahren ein. In der Güteverhandlung vom 2. Mai 2012 vereinbarten die Beteiligten i m Rahmen eines widerruflich en Vergleich s, dass der Gesamtb e- triebsrat der Arbeitgeberin ein e geänderte Fassung des Informationsschreibens übermittelt und die Arbeitgeberin dieses Informationsschreiben im Falle ihrer Billigung für einen Zeitraum von zwei Monaten in den betriebsratslos en Einric h- tungen aushängt. Die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lud die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 4. Mai 2012 zur Gesamtbetrieb s- ratssitzung am 8./9. Mai 2012 ein. I n der i m Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung heißt es unter dem Tagesordnungspunkt 4: GBR - Info 1/2012 für BR - lose Einrichtungen: Es wurde vereinbart, dass ein neues Infoblatt geschrieben werden soll. Das Infoblatt wird vorgestellt. 4 5 - 5 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 6 - Beschlussf An der Sitzung vom 8./9. Mai 2012 nahmen ua. die Gesamtbetrieb s- ratsmitglieder aus dem Betrieb Br, Frau Sch und Frau M, teil. Die Gesamtb e- triebsratsmitglieder L und H fehlten krankheits - bzw. urlaubsbedingt. Die E r- satzmitglieder E, W und Be fehl ten laut Sitzungsprotokoll unentschuldigt. D as - wurde einstimmig beschlossen . Das der Beschlussfassung zugrunde liegende Informationsblatt wurde dem Protokoll nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 übermittelte der Gesamtb e- - dem es heißt: Seite 1 - Info 2012 Der Gesamtbetriebsrat der A GmbH informiert Nach der Übernahme durch A Gesamtbetriebsrat gegrü n- det: Zeit für Betriebsratswahlen! Liebe Kolleginnen Liebe Kollegen Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir - - einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet haben, der für das g e- samte Unternehmen zuständig ist. Die vier Seniorenres i- denzen sind: K - H/B, L R/B, U/B und Bru/Br. Zur Vorsi t- zenden wurde S (K - H) gewählt. Der GBR kann allerdings nicht einen Betriebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Die Geltung des Betriebsverfa s- sungsgesetzes (BetrVG) und damit u .a. auc h die Mitb e- stimmungsrechte eines Betriebsrates in eurer Einrichtung hängen davon ab, dass ihr selbst einen örtlichen Betrieb s- rat wählt. Wir können eine Hilfestellung geben: Der Gesamtbetrieb s- rat ist nämlich berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben Wahl vorstände einzusetzen, die dann eine Betriebsrat s- wahl durchführen. Dazu brauchen wir aber erst einmal genug interessierte Beschäftigte. Drei bis fünf sollten es schon sein. 6 - 6 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 7 - Sofort ab eurer Bestellung zu Wahlvorständen durch uns seid ihr mit einem gesetzl ichen, besonderen Kündigung s- schutz ausgestattet, der über den für die meisten Beschä f- tigten ohnehin bestehenden w eit hinausgeht. Dieser Kü n- digungsschutz setzt sich dann lücke nlos fort, wenn ihr - was ohne w eiteres zulässig und auch sinnvoll ist - für den B etriebsrat kandidiert. Er setzt sich dann mit erfolgter Wahl weiter fort. Wenn wir hiermit euer Interesse geweckt haben oder ihr noch weitere Fragen habt, meldet euch bitte. Wir beha n- deln das Ganze natürlich bis zur Bestellung, die mit euch und anderen Interessierten in eurer Einrichtung abgespr o- chen wird, absolut vertraulich. Wir senden euch übrigens gerne diesen Aushang auf Anforderung zu (am besten per E - Mail, aber auch per Post). Für den GBR : S (Vorsitzende) Impressum Seite 2 - Info 1/2012 S. 2 So läuft es ohne Betriebsrat Solange ihr keinen eigenen örtlichen Betriebsrat gewählt habt, kann der Arbeitgeber z.B., ohne dass er die Mitwi r- kungsrechte eines Betriebsrats beachten muss, Kündigungen aussprechen, den Betrieb verlegen, ganz oder zum Teil schließen, ohne (u.a.) einen Sozialplan abschließen zu mü s- sen, darüber entscheiden, wem er unter welchen Bedi n- gungen Fortbildungen und sonstige Qualifizierungen ermöglicht, darüber entscheiden, wen er einstellt, insbesondere ob befristet Beschäftigte in der Einrichtung berüc k- sichtigt werden, darüber entscheiden, ob Führungspositionen (etwa WBL, stellvertretende PDL) in der Einrichtung von Externen besetzt werden oder ob auch geeignete Bewerberinnen u nd Bewerber in eurer Einrichtung zum Zuge kommen, - 7 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 8 - Versetzungen anordnen, Schichtsysteme und Schichtfolgen, Arbeitszeitko n- ten und deren Auslegung festlegen und jeden ei n- zelnen Dienstplan aufstellen und ändern, ohne dass ein Betriebsrat in eurem Intere sse seine Vorstellu n- gen zu Schichtlänge und - folgen, Lage von freien Tagen und Berücksichtigung eurer Wünsche zur Geltung bringen kann. Außerdem habt ihr keine Möglichkeit, auf Betriebsversammlungen über Probleme in der Einrichtung zu diskutieren und Kritik an den Betrieb s- rat zu richten oder tarifpolitische Vorstellungen mit dem/der zuständigen Gewerkschaftssekretär/in zu erörtern, euch bei Problemen am Arbeitsplatz (z.B. die B e- handlung durch Vorgesetzte) an ein Betriebsratsmi t- glied eures Vertrauens zu wenden, um Unterstützung zu bekommen, auf die Arbeit des GBR durch Entsendung zweier Betriebsratsmitglieder Einfluss zu nehmen und von uns Unterstützung zu erhalten - jeder örtliche B e- triebsrat kann, wenn er sich z.B. bei einem Thema unsicher fühlt, den Gesamtbetriebsrat mit der Ve r- Auf Seite 2 de r GBR - Info 2012 sind links unten die Kontakt daten des Gesamtbetriebsrats aufgeführt . Rechts unten befindet sich ein gelb unterlegter Kasten mit folgendem Text: Dieses Info - Blatt hat aufgrund einer Vereinbarung mit der Unternehmensleitung mindestens zwei Monate an geei g- neter Stelle (das übliche schwarze Brett ) auszuhängen. Informiert uns bitte, falls dies nicht eingeha lten wird, also die Mindestdauer nicht beachtet wird oder der Aushang an Nachdem die Arbeitgeberin den Vergleich widerrufen hatte, stellte der Gesamtbetriebsrat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2012 klar, dass sich sein Antrag auf die dem Schriftsatz beigefügte zweiseitige Fassung der - beziehen soll. Diese Fassung unterscheidet sich von der der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 8. Mai 2012 übermittelten Fassung nur in Bezug auf den Text im 7 8 - 8 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 9 - gelb unter legten Kasten auf Seite 2. Darin heißt es in der Fassung vom 9. Juli 2012: Dieses Info - Blatt sollte an geeigneter Stelle (dem üblichen schwarzen Brett ) ausgehängt werden und für alle Mita r- beiter/innen zugänglic h sein. Informiert uns bitte, falls der Aushang an einer völlig ungeeigneten Stelle erfolgen sol l- Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilten die vom Betriebsrat Br entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats der Vorsi t- zende n des Gesamtbetriebsrats ihren sofortigen Rücktritt aus dem Gesamtb e- triebsrat mit . Der Betriebsrat Br entsandte danach zunächst keine Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. D ie nächste Sitzung des Gesamtbetriebsrats fand am 8./9. Januar 2013 statt. Die zurückgetretenen Mitglieder wurden zu dieser Sitzung nich t ein gel a- den . An der Sitzung nahm Herr L nicht teil. Dazu heißt es i m Sitzungsprotokoll , H err L sei , die Ersatzmitglieder machten von ihrem Teilnahmerecht keinen Gebrauch. Der Gesamtbetriebsrat beschloss d ie zwe i- seitige GBR - Info 2012 . Ferner fasste er den Beschluss, die Rechtsanwälte K zu beauftragen, im vorliegenden Verfahren den Aushang de r zweiseitigen GBR - Info, wie dem Schriftsatz vom 9. Juli 2012 beigefügt, durchzusetzen und das bisherige Vorgehen der Rechtsanwälte K vorsorglich zu genehmigen. Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne aufgrund seines Rec hts, Wahlvorstände in den betriebsratslosen Betrieben zu bestellen, - verlangen . D e r Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Leitungen sämt licher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige Info - S chreiben Nr. 1/2012 (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juli 2012) am Schwarzen Brett oder de n sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen. 9 10 11 12 - 9 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 10 - Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat b e- stri t ten, dass der Einleitung des Beschlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K ein ordnung sgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrats z u- g runde lieg t . D er Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14./ 15. Februar 2012 umfasse nicht de n zuletzt gestellte n Antrag . Es sei unklar, auf welche Fassung des Informationsschreibens sich der in der Sitzung vom 8. /9. Mai 2012 gefasste Beschluss beziehe . Es sei davon auszugehen, dass zu den Sitzungen keine Ers a tzmitglieder für die verhinderten Mitglieder geladen worden sei en. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsg e- richt hat den Antrag mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung über den Verfahrensgegenstand u nd die entsprechende B evollmächtigung de s für den Gesamtbetriebsrat auftr e- tenden Rechtsanwalts . Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfah rens beschloss der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung vom 22./23. Mai 2013, seine Beschlü s- se vom Mai 2012 und Januar 2013 zur Durchführung des vorliegenden B e- schlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K zu bestätigen. In seiner Sitzung vom 1 3./14. Oktober 2015 fasste er den Beschluss, die GBR - Info 2012 durch eine hinsichtlich der Kontaktdaten und der Datierung aktualisierte - weiteren Wechsel im Gesamtbetriebsratsvorsitz ergänzend einen Festste l- lungsantrag zu stellen. Der Gesamtbetriebsrat behauptet, zu den Sitzungen vom 14./15. Februar 2012, 8./9. Mai 2012, 8./9. Januar 2013, 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 seien jeweils alle Gesamtbetriebsratsmitglieder rechtz eitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Gesamtbetriebsrat, 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Leitungen säm t- licher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige GBR - Info 2015 (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015) am Schwarzen Brett oder sonst für Informati o- nen an die Be schäftigten vorgesehenen Stellen au s- zuhängen ; 13 14 15 - 10 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 11 - 2. festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat berechtigt ist, von der Arbeitgeberin zu verlangen, dass diese das zweiseitige Info - - e- mäß Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, jeweils aktualisiert um die aktuellen Kontaktdaten der jeweiligen GBR - Vorsitzenden, in allen Betriebsstä t- ten des Unternehmens, in denen bisher kein B e- triebsrat existiert, am Schwarzen Brett oder den sonst für Informationen an die Beschäftigten vorg e- sehen en Stellen auszuhängen. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Sie bestreitet die ordnungsgemäße Ladung aller Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder zu den Sitzungen und die B e- schlussfä higkeit des Gesamtbetriebsrats in der Sitzung vom 13./14. Oktober 2015 . B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. I. Die Rechtsbe schwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats über die Einleitung des Verfahrens und die Bevollmächtigung der für ihn auftr e- tenden Rechtsanwälte K bestreitet. Für die Zulä ssigkeit der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erteilten Vollmacht zur Einleitung des Beschlussverfahrens ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats z u- grunde lagen. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sonde rn der Zulässigkeit des Antrags. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens streiten (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 12) . II. Gegenstand de r Rechtsb eschwerde sind die Anträge in der im Recht s- beschwerdeverfahren gestellten Fassung. Der Gesamtbetriebsrat hat die A n- träge i m Rechtsbeschwerdeverfahren in zulässiger Weise modifiziert. 16 17 18 19 - 11 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 12 - 1. Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessök o- nomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugela s- sen, sowie dann, wenn sich der geände rte Sachantrag auf einen in der B e- schwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vo r- getragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durc h eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 59) . Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des L e- benssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenl o- sen Rechts - oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79 /06 - Rn. 21) . 2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Antrag des Gesamtb e- triebsrats war seit der Antragsänderung in erster Instanz auf d en Aushang der zweiseitigen GBR - Inf o 2012 gerichtet. Der Gesamtbetriebsrat begehrt nunmehr mit dem Leistungsantrag den Aushang der GBR - Info 2015. Diese unterscheidet sich von der zweiseitigen GBR - Info 2012 nur in Bezug auf den Namen und die Kontaktdaten der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden. D urch die aufgrund des Wechsels in der Person der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden gebotene Aktual i- sierung de r GBR - Info ändert sich das rechtliche Prüfprogramm nicht. Mit dem in der Rechtsbeschwerde zusätzlich gestellten Feststellungsantrag ist keine unz u- läss ige Antragsänderung verbunden. Der bisherige Antrag wird lediglich bei gleich bleibendem Klagegrund qualitativ erweitert iSv. § 264 Nr. 2 ZPO. I II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht als unzulässig abgewiesen we r- den. Zur Beurteilung, ob d e r Gesamtbetriebsrat den für die Zulässigkeit erfo r- derliche n Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrens be vollmächtigung ordnungsgemäß gefasst hat, bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und En t- 20 21 22 - 12 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 13 - scheidung an das Landesarbeitsgericht , da sich die Entscheidung auch nicht aus andere n Gründen als richtig erweist . 1. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit des Antrags einen ordnungsgemäßen Beschluss über den Ve r- fahrensgegenstand und die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtig ten v o- raussetzt. Auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung kann die Annahme, die Anträge seien unzulässig, weil der Gesamtbetriebsrat keinen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die en t- sprechende Verfahrensbevollmächtigung gefasst habe , ni cht g estützt werden . a) Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen B e- schluss es des Gesamtbetriebsrats. Ohne entsprechenden Beschluss des G e- samtbetriebsrats ist die Gesamtbetriebsratsvorsitzende nicht befugt, das B e- schlussverfahren im Namen des Gesamtbetriebsrats, den sie nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt (§ 51 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) , durchzuführen. Ohne Beschluss des Gesamtbetriebsrat s über die B e- auftragung eines Rechtsanwalts besitzt dieser nicht die erforderliche Prozes s- vollmacht. Das Gericht hat den Mangel der Legitimation des gesetzlichen Ve r- treters nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen und den Mangel der Prozes s- vollmacht nach § 88 A bs. 2 ZPO auf Rüge zu berücksichtigen. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Gesamtbetriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. zur A n- tragstellung durch einen Betriebsrat BAG 6. November 2013 - 7 A BR 84/11 - Rn. 50; 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 1 der Gründe; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 19) . Der Gesamtb e- triebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens und die bereits erfolgte Beauf tragung eines Verfahrensbevollmächtigten allerdings g e- nehmigen (BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 50; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B I 2 b der Gründe , aaO ) . Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer P rozessentsche i- dung, durch die der Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen wird, möglich 23 24 25 - 13 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 14 - (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 20 mwN) . Der Nachweis über die bis zum Zeitpunkt der Prozessentscheidung erfolgte Beschlussfassung kann noch im Rechtsmittel verfahren geführt werden (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 20 ; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 13, BAGE 116, 192 ) . Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats, hat der Gesamtbetriebsrat die Tatsach en vorzutragen, aus denen das Zustandekommen des Beschlusses folgt. Das Gericht muss den Gesamtbetriebsrat auf g rund des im Beschlussverfahren geltenden Unters u- chungsgrundsatzes zur Darlegung der Beschlussfassung und zur Vorlage etw a- iger schriftlicher Unter lagen wie zB der Ladung und der Sitzungsniederschrift auffordern. Stellt sich heraus, dass die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsg e- mäß erfolgt ist, hat das Gericht den Gesamtbetriebsrat im Regelfall auf die Mö g lichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und ihm gleic h- zeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende Beschlussfassung nachzuholen oder die fehlerhafte Beschlussfassung zu korrigieren (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 21 ; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 16, BAGE 116, 192 ) . Da s Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es auf den Mangel hinweist und dem Gesamtb etriebsrat eine Frist zur ordnung s- gemäßen Beschlussfassung setzt. Dabei kann es die Erteilung entsprechender Hinweise jedenfalls dann für entbehrlich h alten, wenn bereits ein anderer Ve r- fahrensbeteiligter auf den Mangel hingewiesen hat (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 21 ) . b) Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann nicht angenommen werden, der Gesamtbetriebsrat habe keinen ordnungsgemäße n Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahren s- bevollmächtigung gefasst. aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Antrag b e- treffend die zweiseitige GBR - Info 2012 sei nicht vom Beschluss des Gesa mtb e- triebsrats vom 14./15. Februar 2012 umfasst. 26 27 28 - 14 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 15 - (1) In einem Beschluss über die Einleitung eines arbeits gerichtlichen B e- schlussverfahrens müssen die in dem Verfahren zu stellenden Anträge nicht bereits im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der G e- genstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 110, 252) . Innerhalb des so abgest eckten Rahmens verfüg en der (Gesamt - )Betriebsratsvorsitzende und der von ihm beauftrage Verfahrensbevollmächtigte bei der Antragstellung über einen Handlungsspielr aum . Dadurch wird d er Verfahrensbevollmächtigte insb e- sondere auch in die Lage versetzt, unmit telbar auf gerichtliche Hinweise zu r e- agieren, erforderlichenfalls Anträge zu präzisieren, zu ändern, zu erweitern oder auch zurück zu nehmen, ohne hierzu jeweils einen Beschluss des Betriebsrat s- gremiums herbeiführen zu müssen (Linsenmaier FS Wißmann 2005 S. 378, 384) . (2) Danach ist der Antrag betreffend die GBR - Info 2012 vom Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 15. Februar 2012 umfasst. Der Gesamtbetriebsrat ha t am 15. Februar 2012 ua. besch l ossen, die Rechtsanwälte K zu beauftragen, durch ein Hauptsachev erfahren sicherzustellen, dass die Arbeitgeberin in b e- triebsratslosen Betrieben Schreiben des Gesamtbetriebsrats aushängt, in d e- nen die Beschäftigten über das Recht des Gesamtbetriebsrat s , Wahlvorstände zu bestellen, unterrichtet und gebeten werden , sich a ls Interessenten für das Amt des Wahlvorstands zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise soll te sich der A n- tra g auf d ie GBR - Info 1/2012 beziehen. Mit diesem Beschluss ist das ang e- strebte Ergebnis hinreichend bezeichnet. Durch den Aushang sollen Interesse n- ten für das Wahlvorstandsamt geworben werden. Die Zielrichtung ist durch die GBR - Info 1/2012 vorgegeben, de r genaue Inhalt des Aushangs ist damit nicht festgelegt . I nsoweit ist dem Verfahrensbevollmächtigten ein Handlungsspie l- r aum eröffnet. Der Antrag betr effend die GBR - Info 2012 hält sich i m Rahmen dieses Beschlusses . Die zweiseitige GBR - Info 2012 ist - ebenso wie die einse i- tige GBR - Info 1/2012 - darauf gerichtet, Interessenten für das Amt des Wah l- vorstands zu gewinnen . Die GBR - Info 2012 enthält zwar einen zusätzlichen Hinweis auf den Kündigungsschutz für Wahlvorstände und Wahlbewerber . Di e- 29 30 - 15 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 16 - ser Hinweis soll der Werbung für das Wahlvorstandsamt dienen . Er hält sich daher im Rahmen des durch den Beschluss vom 15. Februar 2012 eröffneten Handlungsspielraums. En tsprechendes gilt für die Hinweise auf die einzelne n Beteiligungsrechte eines Betriebsrats . Bereits in der GBR - Info 1/2012 ist ein allgemeiner Hinweis auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats enthalten. Die weitergehende n Angaben sollen die Arbeitnehm er von der Notwendigkeit der Betriebsratswahl überzeugen und dadurch motivieren, das Amt des Wah l- vorstands zu übernehmen . bb) Das Landesarbeitsgericht hat auch rechtsfehlerhaft angenommen, die in den Sitzungen vom 8./ 9. Mai 2012 und vom 8./9. Januar 2013 gefassten B e- schlüsse des Gesamtbetriebsrats seien wegen einer unterbliebene n L adung von Mitglieder n aus dem Betrieb Br unwirksam. (1) Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats die or d- nungsgemäße Ladung aller Mitglieder und ggf. der erforderlichen Ersatzmitgli e- der des Gesamtbetriebsrats voraussetzt. N ach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig u nter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. F ür ein verhindertes Betriebsrat s- mitglied hat er nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG das Ersatzmitglied zu laden. Die Einhaltung d ieser nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auch für den Gesamtb e- triebsrat geltenden Vorschrift en ist wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses ( BAG 22. Januar 2014 - 7 AS 6/13 - Rn. 7; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 17; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B I I 2 a der Gründe) . E ine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Gesamtbetriebsratssitzung kann allerdings durch die im Übr i- gen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtb e- triebsrats in einer Gesamtbetriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser b e- schlussfähig iSd. § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist und die Anwesenden einsti m- mig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzusti m- men. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung all e Gesamtbetriebsratsmi t- 31 32 - 16 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 17 - glieder teilnehmen ( vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 30, BAGE 148, 26 zur Betriebsratssitzung) . (2) Das Landesarbeitsgericht ist jedoch von der un zutreffenden Annahme ausgegangen, die Gesamtbetriebsratsmitglieder aus dem Betrieb Br , Frau Sch und Frau M, seien zur Sitzung vom 8./9. M a i 2012 nicht geladen wo rden. Au f- grund des Vorbringens der Beteiligten i n der Rechtsbeschwerde steht fest , dass die Ladung erfolgt ist . Der Gesamtbetriebsrat hat vorgetragen, zur Sitzung auc h Frau Sch und Frau M geladen zu haben , beide hätte n die Einladung neb s t T a- gesordnung erhalten. Dieser Behauptung ist die Arbeitgeberin nicht entgege n- getreten. Im Übrigen wäre eine möglicherweise unterbliebene Ladung nicht von Bedeutung, da Frau Sch und Fr au M a usweislich des Sitzungsprotokolls an der Gesamtbetriebsratssitzung vom 8 ./9. Mai 2012 teilgenommen haben . (3) Das Landesarbeitsgericht ist ferner unrichtig davon ausgegangen, dass die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats vom 8./9. Januar 2013 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil der Rücktritt von Frau Sch und Frau M deren Mitgliedschaft nicht beendet ha be und sie deshalb zu der Sitzung des Gesam t- betriebsrat s vom 8./9. Januar 201 3 hätten geladen werden müssen . ( a ) Ein Gesamtbetriebsratsmitglied kann - ebenso wie gemäß § 24 Nr. 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied - sein Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung kann jederzeit erklärt werden und ist nicht form gebunden. Die Erklärung ist g e- genüber dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats abzugeben ( vgl . etwa Fitting 27. Aufl. § 49 Rn. 11) . Mit der Amtsniederlegung endet nach § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Für das aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidende Mitgl ied rückt das gemäß § 47 Abs. 3 BetrVG bestellte Ersat z- mitglied nach. ( b ) Danach gehörten dem Gesamtbetriebsrat im Januar 2013 keine Mi t- glieder des Betriebsrats Br an. Die vom Betriebsrat Br entsandten Mitglieder hatte n im November 2012 gegenüber der Vorsitzenden d es Gesamtbetriebsrats ihren Rücktritt aus dem Gesamtbetriebsrat erklärt und damit ihr Amt nieder g e- legt . Mit Zugang dieser Erklärung endete ihre Mitgliedschaft im Gesamtbetrieb s- 33 34 35 36 - 17 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 18 - rat. Die benannten Ersatzmitglieder rückten nicht nach, da sie zeitgleich ebe n- fa lls ihr Amt niedergelegt hatten. Andere Mitglieder hatte der Betriebsrat Br nicht entsandt . cc) Da die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats zu Recht von der Ladung der ehemaligen Mitglieder aus dem Betrieb Br zur Sitzung des Gesamtbetrieb s- rats vom 8./9. Jan uar 2013 abgesehen hat te , durfte das Landesarbeitsgericht die Vertagung des Rechtsstreits zu r Nachholung einer ordnungsgemäßen B e- schlussfassung nicht mit der Begründung ablehnen, die zu erwartende B e- schlussfassung wäre nach der vom Gesamtbetriebsrat mitget eilten Praxis, die Mitglieder aus Br nicht zu laden, wiederum un wirksam . 2. Die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Auf g rund der bisher vom Landesarbeitsgericht getroff e- nen Feststellungen kann die Zulässigkeit des Antrags des Gesamtb etriebsrats nicht abschließend beurteilt werden. a) Der Gesamtbetriebsrat hat zwar in der Sitzung vom 14./ 15. Februar 2012 einen Beschluss über die Einleitun g des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts gefasst, der auch die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge umfasst. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, der - wie der Leistungsantrag - dem Ziel die nt, den Au s- hang eines aktuellen Informationsschreibens durchzusetzen. Es steht aber nicht fest, ob dieser Beschluss wirksam ist. Das hängt davon ab, ob zur Sitzung vom 14./15. Februar 2012 all e Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der ggf. erforderl ichen Ersatzmitglieder geladen worden sind , was die Arbeitgeberin b e- stritten hat . Den zur Akte gereichten Unterlagen lässt sich eine ordnungsgem ä- ße Ladung nicht entnehmen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob für das durch Krankheit verh inderte Mitgli ed L ein Ersatzmitglied geladen wurde . Eine möglicherweise unterbliebene Ladung des Ersatzmitglieds führte nur dann nicht nur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn es der Vorsitzenden nicht mehr möglich gewesen wäre , das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden ( vgl. BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 92, 162) . 37 38 39 - 18 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 19 - b ) Sollte die Beschlussfassung vom 14./15. Februar 2012 nicht ordnung s- gemäß erfolgt sein, käme es darauf an, ob der Gesamtbetriebsrat in der Folg e- zeit eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nachgeholt hat. Auch dies kann der Senat nicht abschließend beurteilen. aa) Hinsichtlich der in der Sitzung vom 8./ 9. Mai 2012 beschlossen en G e- nehmigung der Einleitung des vorliegenden Verfahrens und d er Beauftragung der Rechtsanwälte K bedarf es ggf. noch der Aufklärung , ob für die an der Tei l- nahme verhinderten Mitglieder L und H Ersatzmitglieder zur Gesamtbetrieb s- ratssitzung geladen wurden . Eine solche von der Arbeitgeberin bestrittene L a- dung ergibt sic h nicht aus dem Vermerk im Sitzungsprotokoll, die Ersatzmitgli e- der E, W und Be fehlten unentschuldigt. Der Gesamtbetriebsrat hat behauptet, Herr H habe die auf den 4. Mai 2012 datierten Ladungen den Ersatzmitgliedern W und E am 3. Mai 2012 ausgehändigt. Fe ststellungen hierzu hat das Lande s- arbeitsgericht bislang nicht getroffen. bb ) Es kann auch nicht beurteilt werden, ob der i n der Sitzung vom 8./9. Januar 2013 gefasste Beschluss des Gesamtbetriebsrats über die Einle i- tung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seines Verfahrensb e- vollmächtigten wirksam ist. Dies setzt e voraus, dass alle Gesamtbetriebsrat s- mitglieder einschließlich des für Herrn L nachgerückten Ersatzmitglieds or d- nungsgemäß zu der Gesamtbetriebsratssitzung geladen w u rden . Z wischen den Beteiligten ist streitig, ob mit der Ladung zur Gesamtbetriebsratssitzung eine Tagesordnung versandt und ob für Herrn L ein Ersatzmitglied geladen wurde. Laut Sitzungsniederschrift fehlte Herr L wegen . Nach § 24 Nr. 3 BetrVG endet mit dem Aussc heiden aus dem Arbeitsverhältnis die Mitgliedschaft im Betriebsra t und damit zugleich gemäß § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im G e- samtbetriebsrat. Wäre Herr L vor dem 8. Januar 2013 aus dem A rbeitsverhäl t- nis ausgeschieden , hätte das nachgerückte Ersatzmitgli ed geladen werden müssen. E s ist daher ggf. aufzuklären, ob Herr L im Zeitpunkt der Beschlus s- fassung bereits aus dem Gesamtbetriebsrat ausgeschieden war und ob das nachgerückte Ersatzmitglied geladen wurde. Ferner bedarf es ggf. der Festste l- lung, ob mit de r Ladung die Tagesordnung versandt wurde. Sollte das nicht der 40 41 42 - 19 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 20 - Fall gewesen sein, könnte dieser Fehler geheilt sein, wenn der Gesamtbetrieb s- rat beschlussfähig war und die anwesenden Mitglieder einstimmig beschlossen haben, über die Beauftragung der Rechtsa nwälte K mit der Durchführung des vorliegenden Verfahrens zu beraten und abzustimmen. cc ) Es kann auch nicht entschieden werden, ob der Gesamtbetriebsrat in seinen Sitzungen vom 22 . /23. Mai 2013 und 1 3 ./1 4 . Oktober 2015 die Durc h- führung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seiner Verfahren s- bevollmächtigten wirksam genehmigt hat. (1 ) Der Wirksamkeit der Genehmigung steht nicht entgegen, dass die B e- schlüsse erst nach der Entscheidung des Landesarbeitsgericht s vom 27. Februar 2013 gefasst wurden . Eine Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist zwar nicht mehr möglich, wenn der Antrag bereits zu Recht mangels Beschlusses über die Durchführung des Verfahrens oder die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten als unzulässig abgewies en wo r- den ist. Durch eine nachträgliche Genehmigung darf einer zu Recht ergang e- nen Prozessentscheidung nicht die Grundlage entzogen werden (vgl. Gemei n- samer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 91, 111) . Eine nachträgliche Genehmigung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn die Prozessentscheidung - wie hier - rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist. (2 ) Es i st zwi schen den Beteiligten streitig, ob alle Gesamtbetriebsratsmi t- glieder einschließ lich der erforderlichen Ersatzmitglieder ordnungsgemäß zu den Sitzung en vom 22./23. Mai 2013 und 1 3 ./1 4 . Oktober 2015 geladen wu r- den. Ferner ist streitig, ob der Gesamtbetriebsrat in der Sitzung vom 1 3 ./1 4 . Oktober 2015 beschlussfähig war. Dies ist ggf. vo m Landesarbeitsg e- richt aufzuklären. 3. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die En t- scheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO) . D ie Antr ä g e sind nicht aus anderen Gründen un z ulässig. 43 44 45 46 - 20 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 - 21 - a ) Mit dem Leistungsantrag verlangt d er Gesamtbetriebsrat von der A r- beitgeberin den Aushang der GBR - Info 2015 in allen betriebsrats fähigen B e- trieb en , in denen kein Betriebsrat besteht . Der Antrag ist zwar nach seinem Wortlaut auf die Vornahme einer Handlung - der Erteilung von Anwei sungen an die Einrichtungsleitungen - gerichtet. Aus der Antragsbegründung ergibt sich jedoch , dass es dem Gesamtbetriebsrat nicht um die Handlung, sondern um den Erfolg, dh. den Aushang des Informationsschreibens , geht. Der so versta n- dene Antrag ist zuläs sig , insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa ) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträ ge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so kon k- ret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Bete i- ligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei e i- ner dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erk ennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorz u- nehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckung s- verfahren verlagert werden (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14) . Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 15 , BAGE 141, 360 ) . Besteht die Verpflichtung jedoch in der Herbeiführung eines Erfolgs, kann dem Schuldner dann, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, der Verpflichtung zur Herbeiführung dieses bestimmten Erfolgs nachzukommen, grundsätzlich nicht eine der mehreren Handlungsmöglichkeiten zwingend vo r- geschrieben werden. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, wie er se i- ne Verpflichtungen erfüllt. Ob er die titulierte Verpflichtung erfüllt hat, ist erfo r- derlichenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 c aa der Gründe , BAGE 110, 252 ) . bb ) Danach ist der Leistungsantrag hinreichend bestimmt. D ie Arbeitgeb e- rin kann erkennen , was von ihr verlangt wird. Die GBR - Info 2015 soll in den b e- triebsratsfähigen Betrieben (Seniorenpflegeeinrichtungen) der Arbeitgeberin , in 47 48 49 - 21 - 7 ABR 61/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0 denen im Zeitpunkt der Rechtskr aft der Entscheidung kein Betriebsrat besteht, am Schwarzen Brett oder an einer anderen für Informationen an die Bele g- schaft vorgesehen en Stelle ausgehängt werden. Über den Inhalt dieser Pflicht streiten die Beteiligten nicht. Der Antrag ist auch nicht des halb unbestimmt, weil die Dauer des Aushangs nicht festgelegt ist. Das Informationsschreiben soll nach seinem Zweck ausgehängt bleiben, bis ein Wahlvorstand bestellt ist, es sei denn, dass es zuvor auf Wunsch des Betriebsrats ausgetauscht oder abg e- hängt wi rd. b) D er Feststellungsantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO . Er ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin den Aushang aktualisierter Fassungen de r GBR - Info 2015 ve r- langen kann, wenn sich die im Aushang angegebenen Kontaktdaten des G e- samtbetriebsrats änder n . Aufgrund des zu erwartenden Wechsels in der Person der Gesamtbetriebsratsvorsitz enden besteht für diesen Antrag das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Gräfl Kie l M. Rennpferdt Schuh Meißner 50
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