- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 66/11 9 TaBV 182/10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. August 2013 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 2. Rechtsbeschwerdeführer, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Li n- senmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Schiller und Glock für Recht erkannt : - 2 - 7 ABR 66/11 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Hessischen Landesarbeitsgerich ts vom 7. April 2011 - 9 TaBV 182/10 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. e- Der Beteiligte zu 2. ist der bei der antragstellenden Arbeitgeberin in d e- ren Betrieb Region Mitte im Frühjahr 2010 gewählte siebenköpfige Betriebsrat . Er hält wöchentlich dienstags seine Sitzungen ab . Bis zu seiner Neuw ahl hatte er aufgrund seiner damaligen Größe einen Betriebsausschuss mit fünf Mitgli e- dern gebildet. Nach der Wahl teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit E - Mail vom 8. Juni 2010 mit: der Betriebsrat hat auf seiner heutigen Sitzung einen g e- schäftsführenden Ausschuss gem. § 28 BetrVG gebildet. Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Kollegen zusa m- men: P D G V M M R P A L Der geschäftsführende Ausschuss tagt regelmäßig Mo n- tags ganztägig . Mit am 22. Juni 2010 beim Arbeitsgericht eingegangener Antragsschrift hat die Arbeitgeberin geltend gemac ht, die Bildung des Nach § 27 Abs. 1 BetrVG könne ein B e- 1 2 3 - 3 - 7 ABR 66/11 - 4 - triebsausschuss nur gebildet werden, wenn der Betriebsrat - anders als im vo r- liegenden Fall - häft s- § 28 Abs. 1 BetrVG möglich. Sähe man dies anders, habe der Betriebsrat mit seinem Beschluss jedenfalls die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens überschritten , h- renden Ausschuss fünf von sie ben Betriebsratsmitgliedern angehörten . Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt festzustellen , dass die mit Beschluss des Beteiligten zu 2. vom 8. Juni 2010 nach § 28 Abs. 1 BetrVG erfolgte Bi l- i- ligten zu 2. mit den Mitgliedern D, V, M, P und L unwir k- sam ist, hilfsweise, die Wahl de s- s . Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitgeberin sei nicht antragsbefugt. Zudem sei die Bildung des geschäftsführenden Ausschusses nach § 28 Abs. 1 BetrVG zulässig. Der wöchentlich montags Ausschuss führe nicht die laufenden Geschäfte des Betriebsrats , sondern b e- reite die Sitzungen für den jeweiligen Folgetag vor . Der Beschluss über die Ausschussgröße sei eine Ermessensentscheidung, die keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Das Arbeitsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Auf die die mit Beschluss des n- . Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei dung. D ie A r- beitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechts beschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht dem zulässigen Haupt begehren der Arbeitgeberin entsprochen. Der Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. 4 5 6 7 - 4 - 7 ABR 66/11 - 5 - I. Der Hauptantrag ist zulässig. 1 . Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Recht dahin versta n- den , dass die Arbeitgeberin m it ihm die Unwirksamkeit des Betriebsratsb e- schlusses vom 8. Juni 2010 über die Bildung des aus fünf Betriebsratsmitgli e- macht. Wie sich aus der Antragsbegründung unmissverständlich ergibt, geht es der Arbeitgeb e- rin darum, die Die se hält sie in er s- ter Linie für nichtig, weil die Voraussetzungen für die Bildung s- 2. Als betriebsratsinterner Organisationsakt ist ein Be schluss über eine Ausschussbildung der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Arbeitgeberin ist auch antragsbefugt. a) Nach der stän digen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu B e- triebsratswahlen und betriebsratsinternen Wahlen kann die Nichtigkeit einer Wahl jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. etwa BAG 20. Apri l 2005 - 7 ABR 44/04 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 114, 228; 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - zu B II 1 a der Gründe) . Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz keine Wahl , sondern eine Entsendung von Mitgliedern in ein anderes Gremium durch Mehrheitsbeschluss vorsieht, wie zB bei der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den G e- samtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG (vgl. zur Anfechtbarkeit derartiger Entsendungsbeschlüsse in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG zB BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 58/03 - zu B I 3 der Gründe , BAGE 111, 269) , oder bei der Beschlussfassung über die Bestellung inländischer Arbeitnehmervertr e- ter im Europäischen Betriebsrat (hierzu BAG 18. April 2007 - 7 ABR 30/06 - Rn. 38, BAGE 122, 96) . Diese Grundsätze zur Geltendmachung der Nichtigkeit betriebsratsinter ner Wahlen sind auch auf die Bildung eines Au s- schusses durch den Betriebsrat anzuwenden. b) Hiernach kann die Arbeitgeberin die Nichtigkeit der am 8. Juni 2010 usschu s- 8 9 10 11 12 - 5 - 7 ABR 66/11 - 6 - geltend machen, da sie hieran ein berechtigtes Interesse hat. So hat die Frage der Wirksamkeit der Ausschusserrichtung zB Auswirkungen darauf, ob die Ausschussmitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG für die wöchentlichen Au s- schusssitzungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeit s- entgelts zu befreien sind. II . Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Recht für begründet erachtet. D ie vom Betriebsrat am 8. Juni 2010 beschlossene - und der Arbei t- geberin mit E - Mail vom selben Tag mitgeteilte - Bildung des geschäftsführe n- den Ausschus s es ist unwirksam. Sie kann w eder auf § 27 Abs. 1 BetrVG noch auf § 28 Abs. 1 BetrVG gestützt werden. 1. Die Ausschussbildung ist nicht nach § 27 Abs. 1 BetrVG - dessen sich der Betriebsrat aller dings auch nicht berühmt - gerechtfertigt. a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bildet ein Betriebsrat einen Betrieb s- ausschuss, wenn er neun oder mehr Mitglieder hat. Der Betriebsausschuss führt nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die laufenden Geschäfte des Betr iebsrats. Nach § 27 Abs. 3 BetrVG können Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Betriebsratsmitgli e- der über tragen . Die Übertragung laufender Geschäfte nach § 27 Abs. 3 BetrVG führt nicht zur B ildung eines Ausschusses . b) Der zu 2. beteiligte Betriebsrat hat sieben Mitglieder , sodass ein B e- triebsausschuss nach § 27 Abs. 1 BetrVG nicht gebildet werden kann . Eine bloße Übertragung der laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsv orsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder iSv. § 27 Abs. 3 BetrVG steht hier nicht im Streit. Der verfahrensgegenständliche Beschluss betrifft keine Entscheidung des Betriebsrats zur Übertragung der laufenden Geschäfte auf seinen Vorsi t- zenden oder eines bzw. mehrerer seiner Mitglieder , sondern eine Ausschus s- bildung . 13 14 15 16 - 6 - 7 ABR 66/11 - 7 - 2. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist die Errichtung e- auch nicht nach § 28 Abs. 1 BetrVG gerech t- fe r tigt . a) Allerdings kommt für den zu 2. beteiligten Bet riebsrat grundsätzlich eine Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse iSv. § 28 Abs. 1 BetrVG in B e- tracht. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertr a- gen. D ies e Voraussetzung ist bei einem siebenköpfigen Betriebsrat gegeben (vgl. § 9 Satz 1 BetrVG) . b) § 28 Abs. 1 Satz e- - im Sinn von § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG - die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt oder auch nur, wie hier der Betriebsrat geltend macht, die Sitzungsvorbereitungen wahrnimmt ( zur au s- h- DKKW - Wedde 13. Aufl. § 28 Rn. 11; Raab GK - BetrVG 9. Aufl. § 27 Rn. 61 und 82 sowie § 28 Rn. 12; Wulff ZBVR 2002, 134 ; aA Fitting 26. Aufl. § 27 Rn. 93 ; H/S/W/G/N/R - Glock 8. Aufl. § 27 Rn. 69; Th ü- sing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 28 Rn. 24a; Süllwold ZBVR 2003, 263 ) . Dies ergibt eine am Wortlaut, systematische n Zusammen hang und vor allem an Sinn und Zweck unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte orientierte Ausl e- gung von § 28 Abs. 1 Be trVG. aa) Bereits der Normw ortlaut spricht dafür, dass sich die Übertragung a u s- schließlich von laufe nden Geschäfte n - oder auch nur von Sitzungsvorbereitu n- gen - nicht nach § 28 Abs. 1 BetrVG richtet. In Satz 1 der Vorschrift ist form u- liert, dass der Betriebsrat Ausschüs se bilden und ihnen übertragen kann . Der A usdruck e inhaltlich festgelegt, genau umrissen, klar, deut n- (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stic h- 1 a, b und c) . Danach b ezieht sich die Ausschussbildung und Aufgabenübertragung schon nach der sprachlichen Fassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eher auf spezifische , inhaltlich festgelegte Themengebi e- 17 18 19 20 - 7 - 7 ABR 66/11 - 8 - te und nicht auf regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und ggf. wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats, also etwa die Erledi gung des Schriftverkehrs oder die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von B e- triebs - , Teil - und Abteilungsver sammlungen. bb) D er systematische Kontext von §§ 27, 28 BetrVG lässt darauf schli e- ßen , dass § 28 Abs. 1 BetrVG nur solche Ausschüsse regelt, denen fachspez i- fische Aufgaben übertragen sind . Hätte der Gesetzgeber einem Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitn ehmern die Möglichkeit geben wollen, einem Ausschuss die laufenden Geschäfte zu übertragen, hätte es nahegelegen, dies im Rahmen von § 27 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG - dort finden sich die Besti m- mungen über die laufenden Geschäft e des Betriebsrats - zu regeln . Außerdem wäre nicht erkennbar, welchen Sinn es haben soll te , allein einem Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern in einem Betrieb mit mehr als 100 Arbeit - nehmern (also nur dem siebenköpfigen Betriebsrat ) ein Wahlrecht zwischen der Übertragung laufender Geschäfte nach § 27 Abs. 3 BetrVG und der Bildung eines Ausschusses nach § 28 Abs. 1 BetrVG einzuräumen. cc) Nach dem in der Gesetzesbegründung verlautbarten Sinn und Zweck von § 28 Abs. 1 BetrVG regelt d ie Vorschrift die Bildung von Fachausschüssen, denen fachspezifische Auf gaben übertragen werden können. Mit § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu stru k- turieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten sog. Fac h- ausschüsse bilden können, die für fachspezifische Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten. In der Begrü ndung der Bundesregierung zu dem am 28. Juli 2001 in Kraft getret e- nen Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BGBl. I S. 1852) ist ausgeführt ( vgl. BT - Drucks. 14/5741 S. 39 f. ) : Die Möglichkeit des Betriebsrats, Ausschüsse zu bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zu übertragen, soll nicht mehr wie bisher von dem Bestehen eines Betriebsau s- schusses nach § 27 abhängig sein. Vielmehr kann der B e- triebsrat künftig in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitne h- 21 22 - 8 - 7 ABR 66/11 - 9 - mern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabe n übertragen. Damit wird Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre B e- triebsrats arbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten sog. Fachausschüsse bilden können, die für fachspezif i- sche Themen zuständig sind und diese für eine sachg e- rechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten. Hie r- unter fällt auch die Möglichkeit z. B. speziell für Fragen der Frauenförderung oder der betrieblichen Integration au s- länd ischer Arbeitnehmer einen eigenen Ausschuss zu bi l- den. Die Übertragung von Aufgaben zur eigenständigen Erled i- gung auf Ausschüsse setzt wie bisher voraus, dass ein Die Gesetzesänderung diente daher dazu, de n Betriebsräten in Betri e- ben mit mehr als 100 Arbeitnehmern zu ermöglichen, für bestimmte, fachspez i- fische Aufgaben Ausschüsse zu bilden, nicht aber diesen die laufenden G e- schäfte zu übertragen. c) Hiernach ist der mit Beschluss des Betriebsrats vom 8. Juni 2010 e r- 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Sollten ihm - wie seine Bezeichnung nahe legt - die laufenden Geschä f- te des Betriebsrats übertragen sein, wäre er der Sache nach ein Betriebsau s- schuss und kein Fachausschuss. Selbst wenn es sich aber nicht um einen die laufenden Geschäfte führenden Ausschuss handeln sollte, weil er sich - nach dem Vorbringen des Betriebsrats - nur mit sitzungsvorbereitenden The men b e- fasse , unterfiele seine Errichtung nicht § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Auch dann wären ihm jedenfalls keine fachspezifische n Aufgaben übertragen. Nach dem sich die Ausschussmitglieder einen Tag vor der Betriebsratssitzung mit deren V r- 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen fachspezifische n Themenbezug auf. 23 24 - 9 - 7 ABR 66/11 II I . Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilf s- antrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Linsenmaier Zwanziger Schmidt Schiller Glock 25
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