Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Juli 2014 Siebter Senat - 7 ABR 61/12 - I. Arbeitsgericht Bonn Beschluss vom 4. Mai 2011 - 5 BV 51/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 3 TaBV 51/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Hauptschwerbehindertenvertretung - vereinfachtes Wahlverfahren - räu m- Bestimmungen: SGB IX § 94 Abs. 6 Satz 3, § 97 Abs. 7; SchwbVWO § 22 Abs. 3 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 61/12 3 TaBV 51/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2014 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller , Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Antragsteller , Be schwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 3. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 4. Antragstellerin , Beschwerdeführerin und R echtsbeschwerdeführerin , 5. Antragsteller , Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, - 2 - 7 ABR 61/12 - 3 - 6. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 7. Antragsteller , Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 8. 9. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 23. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linse n- maier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und Prof. Dr. Kiel sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Kley für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschw erde der Beteiligten zu 1. bis 7 . wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Oktober 2011 - 3 TaBV 51/11 - aufgehoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 4. Mai 2011 - 5 BV 51/11 - abgeändert: 1. die Wahl d er Hauptvertrauensperson der schwerbehi n- derten Menschen beim Bundesministerium der Verte i- digung vom 23. Februar 2011 wird für unwirksam e r- klärt, 2. die Wahl der sieben Stellvertreter der Hauptvertrauen s- person der schwerbehinderten Menschen beim Bu n- - 3 - 7 ABR 61/12 - 4 - desminis terium der Verteidigung vom 23. Februar 2011 wird für unwirksam erklärt. Von Rechts wegen! Gründe A. Das Verfahren betrifft die Anfechtung der Wahl der Hauptvertrauen s- person der schwerbehinderten Menschen und der Wahl ihrer Stellvertreter beim Bunde sministerium der Verteidigung (künftig: Dienststelle). Zum Zeitpunkt de r Wahlen, die am 23. Februar 2011 durchgeführt wu r- den, waren bei der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung und in deren Geschäftsbereich auf der Ebene der Mittelbehörden in ins gesamt 16 Komma n- d os und Ämtern Bezirksschwerbehindertenvertretungen gewählt. Die Mittelb e- hörden sind bunde s weit verteilt. Die Amtszeit der zuvor gebildeten Hauptschwerbehindertenvertretung endete am 31. März 2011. Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 lud sie sämtliche Bezirksvertretungen sowie die örtlichen Vertrauenspersonen bei der Dienstste l- le für die Zeit vom 22. Februar 2011 bis zum 25. Februar 2 011 zu der in B stat t- findenden Jahresversammlung ein. In der Einladung war en gleichzeitig die Wahl en der Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten und ihrer Stellve r- treter im vereinfachten Verfahren angekündigt. Sie wurde n von insgesamt 15 Vertretern der verschiedenen Bezirksschwerbehindertenvertretungen und der örtlichen Vertrauensperson der Dienststelle auch durchgeführt. Die Erge b- nis se wurde n am 28. Februar 2011 bekannt gemacht. Eingehend am 12. März 2011 beim Arbeitsgericht fochten die sieben Antr agsteller diese Wahlen an. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren die A n- tragsteller Bezirksvertrauensperson en . Bis auf einen der Antragsteller haben sie diesen Status während des laufenden Verfahrens verloren. 1 2 3 4 - 4 - 7 ABR 61/12 - 5 - Die Antragsteller haben ihre Wahlanfechtung insbesondere darauf g e- stützt, die Wahl en im vereinfachten Wahlverfahren sei en rechtlich nicht möglich gewesen. Die Antragsteller haben beantragt, 1. die Wahl zur Hauptvertrauensperson der schwerb e- hinderten Menschen beim Bundesministerium der Vert eidigung vom 23. Februar 2011 für ungültig zu erklären, 2. die Wahl der insgesamt sieben Stellvertreter der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Me n- schen beim Bundesministerium der Verteidigung vom 23. Februar 2011 für ungültig zu erklären. Seitens der Hauptschwerbehindertenvertretung wurde beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Dienststelle hat keinen Antrag gestellt. Das Arbeitsgericht hat den Anfechtungsantrag abgewiesen. Die von den Antragstellern dagegen gerichtete Beschwerde war erfolg los. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Seitens der Hauptschwerbehindertenvertretung wird die Zurückweisung de r Rechtsb e- schwerde begehrt. B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landesarbeit s- gericht die Beschwerde der Antragsteller gegen den antrag s abweisenden B e- schluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die streitbefangenen Wahlen sind anfechtbar. I. Nach § 97 Abs. 7 iVm. § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind die - wie hier - im Geltungsbereich des Bundes personalvertretungsgesetzes stattfinde n- den Wahlen nach dem Schwerbehindertenvertretungsrecht auf der Ebene der Hauptschwerbehindertenvertretung in sinngemäßer Anwendung der Vorschri f- ten über die Anfechtung von Personalratswahlen anfechtbar. Das verweist au f § 25 BPersVG. Danach können ua. mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlerge b- 5 6 7 8 9 10 11 - 5 - 7 ABR 61/12 - 6 - nisses an gerechnet die Wahl gerichtlich anfechten, ua. wenn gegen wesentl i- che Vorschriften über das Wahlverfa hren verstoßen worden und eine Bericht i- gung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. II. Hier liegen sowohl die formellen als auch die materiellen Vorausse t- zungen der Anfechtung vor. 1. Die an einen Anfechtungsantrag zu stellenden formellen Voraussetzu n- gen sind erfüllt. a) Anfechtungsberechtigt für die nach dem Schwerbehindertenvertr e- tungsrecht durchzuführenden Wahlen auf der Ebene der Hauptschwerbehinde r- tenvertretung sind mind estens drei bei diesen Wahlen Wahlbe rechtig te (BAG 24. Mai 2006 - 7 ABR 40/05 - Rn. 15) . Diese Mindestzahl ist vorliegend erreicht. Der Antrag wurde von sieben Bezirksvertrauenspersonen , also Wahlberechti g- ten nach § 97 Abs. 3 Satz 2 Halbs . 1 SGB IX, angebr acht. Unschädlich ist, dass bis auf einen der Antragsteller alle andere n zwischenzeitlich diesen Status ve r- loren haben. Das ändert an der Anfechtungsberechtigung nichts . A uch besteht so lange , wie jedenfalls einer der Anfechtenden noch wahlberechtigt ist , für den Antrag weiterhin e i n Rechtsschutzinteresse (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 ABR 9/05 - Rn. 16 mwN, BAGE 116, 205; vgl. auch BVerwG 27. April 1983 - 6 P 17 . 81 - BVerwGE 67, 145) . b) D ie gesetzliche Frist von zwölf Arbeitstagen , gerechnet vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an , ist eingehalten: Das Wahlergebnis wu r- de am 28. Februar 2011 bekannt gemacht , die Antragsschrift ging bei Gericht am 12. März 2011 ein. 2 . Auch die materiellen Voraussetzungen der Anfechtung liegen vor. Dadurch, dass die Wahl im vereinfachten Verfahren stattfand, wurde gegen w e- sentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen , ohne dass eine Bericht i- gung erfolgt wäre . Dadurch konnte das Wahlergebnis auch beeinflusst werden. 12 13 14 15 16 - 6 - 7 ABR 61/12 - 7 - a) Die streitbefangenen Wahlen wurden ent gegen § 97 Abs. 7 iVm. § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX - wesentliche n Wahlvorschriften - im vereinfachten Wah l- verfahren durchgeführt. a a) Nach § 97 Abs. 7 SGB IX gilt für die schwerbehindertenvertretung s- rechtlichen Wahlen auf der Ebene der Hauptschwerbehinderte nvertretung ua. § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX werden die Wahlen für die Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Me n- schen im vereinfachten Wa hlverfahren durchgeführt, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Eine Wahl im vereinfachten Verfahren findet danach immer und nur dann statt, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Die in Bezug genommene Bestimmung ist dabei nicht in strikter und ausschließlicher Befolgung ihres Wortlauts anzuwe n- den, sondern unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks. Die einze l- nen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbesta n- des , auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, sind so miteinander in Beziehung zu setzen, dass den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung und Sinnz u- sammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen jeweils die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird . Unsachgemäße Gleichsetzungen sind dabei zu vermeiden. Von der Sache her gebotene Differenzierungen dürfen nicht ausgeschlossen werden (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 25/08 - Rn. 10 mwN, BAGE 131, 294) . b b) Das bedeutet zunächst, dass für die Anwendung von § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX nicht auf die einzelne Dienststelle, sondern auf den Zuständigkeitsb e- reich der Oberbehörde für ihr untergeordnete Behörden , bei der die Wahlen auf der Ebene der Hauptschwerbehindertenvertretung stattfinden, abzustellen ist und bei der Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten nicht alle schwerbehi n- derten Menschen zu berücksichtigen sind, sondern lediglich die zur Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung und bei der Wahl der Stellvertreter wahlb e- rechtigten Personen, also die Bezirksschwerbehindertenvertretungen und die 17 18 19 - 7 - 7 ABR 61/12 - 8 - Schwerbehindertenvertretung der Oberbehörde (§ 97 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB IX) . c c ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedeutet das aber nicht, dass das gesetzlich ausdrücklich geregelte Tatbestandsmerkmal, nach dem die vereinfachte Wahl nicht durchgeführt werden kann, soweit die Diens t- stelle - hier also der Zuständigkeitsbereich der Oberbehörde für ihr untergeor d- nete Behörden - aus räumlich weiter auseinanderliegen den Teilen besteht , hier keine Anwendung findet . (1 ) I m originären Anwendungsbereich von § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX dient das Erfordernis der räumlichen Nähe dazu, das vereinfachte Wahlverfahren nur dann vorzusehen , wenn die Wahlberechtigten die ansonsten im förmlichen Wahlverfahren vermittelten Kenntnisse über die Wahlbewerber erlangen kö n- nen und trotz der gegenüber dem förmlichen Wahlverfahren erheblich kürzeren Vorbereitungszeit eine Verständigung der Wahlberechtigten über Art und Inhalt der Wahl möglic h ist (BAG 7. April 2004 - 7 ABR 42/03 - zu B II 2 der Gründe) . Es geht also um Fallgestaltungen, in denen der Prozess der Meinungsbildung bei Wahlen typischerweise auch ohne Einhaltung der für das förmliche Wah l- ve r fahren vorgesehenen Verfahrensschritt e st attfinden kann. Diese r Geset ze s- zweck gilt auch für die schwerbehinderungsvertretungsrechtlichen Wahlen auf der Ebene der Hauptschwerbehindertenvertretung . Auch dort bedarf es einer Informationsmöglichkeit und eines Informationsaustausches im Hinblick auf d ie Wahl . (2) Die Möglichkeit für die Wahlberechtigten, sich über die Wahlbewerber zu informieren und sich ein Bild von diesen zu machen, besteht typischerweise nur, wenn diese rechtzeitig vor der Wahl bekannt gemacht werden oder den Wahlberechtigten ohneh in bekannt sind. Daher ordnet § 8 SchwbVWO für das förmliche Wahlverfahren an, dass die Namen der Bewerberinnen und Bewerber eine Woche vor der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Das hat vor alle m deshalb Bedeutung, weil nach § 94 Abs. 3 SGB IX grundsätzl ich alle Beschä f- tigten der Dienststelle oder des Betriebes passiv wahlberechtigt sind, also nicht nur die dort beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Demgegenüber we r- 20 21 22 - 8 - 7 ABR 61/12 - 9 - den im vereinfachten Wahlverfahren die Kandidatinnen und K andidaten aus der Mitte der W ahlversammlung benannt und die Wahlen finden unmittelbar danach statt (§ 20 Abs. 2 und Abs. 3 SchwbVWO) . Die Wahlberechtigten haben daher nicht die Möglichkeit, sich über Kandidaten zu informieren, die erst in der Wah l- versammlung vorgeschlagen werden. Durc h das neben der Höch st zahl von weniger als 50 Wahlberechtigten nach § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX bestehende Erfordernis der räumlichen Nähe wird dafür gesorgt, dass die Wahlberechtigten die vorgeschlagenen Kandidaten typischerweise bereits kennen (können). O h- ne eine räumliche Nähe der Betriebs - oder Dienststellenteile ist das nicht der Fall. (3 ) Das gilt gleichermaßen für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertr e- tung (§ 22 SchwbVWO) . Auch hier müssen die Wahlberechtigten eine realist i- sche Möglichkeit haben, sich über die Wahlbewerber zu informieren. Eine Wahl ohne vorherige Bekanntgabe der Wahlbewerber erscheint daher auch nur dann gerechtfertigt, wenn der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teile n besteht. d d) Danach schied im vorliegenden Fall eine Durchführung der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren aus. Angesichts des bundesweiten Zuständi g- keitsbereichs der Dienststelle ist von räumlich weit auseinanderliegenden Teilen dieses Zuständigkeitsber eichs auszugehen. b) Das vereinfachte Wahlverfahren war auch nicht nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO möglich. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO kann dann, wenn rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit ua. der Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versam m- lung nach § 97 Abs. 8 SGB IX - also eine Versammlung der Bezirksvertrauen s- personen - stattfindet, die Wahl abweichend von den in § 22 Abs. 1 SchwbVWO vorgesehenen Regelungen über das förmliche Wahlverfahren im Rahmen di e- ser Versammlung durchgeführt werden. § 22 Abs. 3 S atz 2 SchwbVWO ordnet die entsprechende Anwendung von § 20 SchwbVWO an. 23 24 25 26 - 9 - 7 ABR 61/12 Als zur Durchführung des SGB IX bestimmte Verordnung zum Erlass näherer Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen auch der Stufenvertretungen (§ 100 SGB IX) ist d ie Wahlordnung Schwerbehinde r- tenvertretungen - wie Rechtsverordnungen grundsätzlich - eine gegenüber dem Gesetz niederrangige Rechtsnorm (vgl. BVerfG 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56 ua. - BVerfGE 8, 155) . Schon deshalb kann ihr der Regelungswille, etwas a b- weic hend vom Gesetz zu regeln , nicht entnommen werden. Da das SGB IX als gesetzliche Regelung selbst abschließend regelt, wann das vereinfachte Wah l- verfahren anzuwenden ist, muss § 22 Abs. 3 SchwbVWO gesetzeskonform aus ge legt werden . Das bedeutet: Satz 1 diese r Bestimmung stellt klar, dass die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung und die Wahl ihrer Stellvertreter auch im Rahmen der Versammlung der Bezirksschwerbehindertenvertretungen stattfinden kann . D ie Bestimmung in Satz 2 regelt durch ihre Verweisung a uf § 20 SchwbVWO, wie beim vereinfachten Wahlverfahren - sei es im Rahmen einer derartigen Versammlung oder sonst - vorzugehen ist. c) Eine Berichtigung ist nicht erfolgt. Der Verstoß gegen die Regeln über das Wahlverfahren war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zu Me i- nungsbildungsprozessen hinsichtlich der Kandidaten oder der Stimmabgabe gekommen wäre, die zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätten. Linsenmaier Kiel Zwanziger Busch Kley 27 28
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