Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 27. Juli 2016 Siebter Senat - 7 ABR 16/14 - ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR16.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 29. Mai 2013 - 33 BV 386/12 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 24. Februar 2014 - 3 TaBV 92/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Hinreichende Bestimmtheit des Antrags gerichtliche Hinweispflicht Bestimmung en : ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2 , § 253 Abs. 2 Nr. 2 , § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR16.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 16/14 3 TaBV 92/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juli 2016 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1., 2. Antragsteller und Beschwerdeführer zu 2., 3. Antragsteller und Beschwerdeführer zu 3., 4. Antragsteller und Beschwerdeführer zu 4., 5. Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 5., 6. Antragsteller und Beschwerdeführer zu 6., 7. Antragsteller und Beschwerdeführer zu 7., - 2 - 7 ABR 16/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR16.14.0 - 3 - 8. Antragsteller und Beschwerdeführer zu 8., 9. Rechtsbeschwerdeführer, 10. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsger ichts aufgrund der Beratung vom 27. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow, sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Februar 2014 - 3 TaBV 92/13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! - 3 - 7 ABR 16/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR16.14.0 - 4 - Gründe A . Die Beteiligten streiten über den Umfang und Inhalt des Rechts der zu 1. bi s 8. beteiligten Antragsteller auf jederzeitige elektronische Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse. Zu Beginn des Verfahrens gehörte n alle Antragsteller dem zu 9. bete i- ligten , aus 27 Mitgliedern bestehenden Betriebs rat an. Bei der turnusgemäßen Neuw ahl des Betriebsrats im Jahr 2014 wurden die Antragsteller zu 1., 3 ., 4., 6., 7. und 8. wieder als ordentliche Mitglieder und die An tragstel ler zu 2. und 5. als Ersatzmitglieder gewählt. Die Arbeitsplätze der in Büros tätigen Mitglieder des Betriebsrats sind mit PC ausgestattet. Die in einer Fertigungshalle beschäftigten Mitglieder des Betriebsrats nutzen einen dort eingerichteten PC g emeinsam mit mehreren anderen Mitarbei tern . Elektronische Dokumente des Betriebsrats werden auf verschiedenen Laufwerken des IT - Systems der zu 10. beteiligten Arbe itgeberin gespeichert. S eit der Wahl im Jahr 2010 bestand im Betriebsrat Streit über die Informations - und Einsichtsrechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Am 12. Juli 2011 wu r- de ein sog. gehärteter PC eingerichtet, über den für alle Betriebsratsmitglieder unter Verwendung eines sog. Userkeys und Passworts lesender Zugriff auf die Daten d es Betriebsrats besteht . K opien der Laufwerke des Betriebsrats BR.a; BR2000.p; BR_AQV.p; BR_ERA.p; BR_Sitzungen.p; BR_OEFFAUS.p; br - fp.p und br_ivaus.p werden automatisch im 15 - Minuten takt auf den gehärteten PC übertragen. Sende - , Druck - und Speicherfunkti onen bestehen am gehärteten PC nicht. Der gehärtete PC befand sich zunächst im Sekretariat des Betrieb s- rats und war für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder nur zu den Öffnung s- zeiten des Betriebsratsbüros zugänglich . Seit September 2011 steht er im V o r- raum zum Sitzungssaal d es Betriebsrats, der bis zu 500 m von den Ar beitsplä t- zen einzelner Betriebsratsmitglieder entfernt liegt. Jedem Betriebsratsmitglie d steht ein Schlüssel zu diesem Vorraum zur Verfügung. Seit Anfang des Jahres 2013 ist für die Korr espondenz mit dem B e- triebsrat ein zentraler E - Mail - Account eingerichtet , auf den alle Betriebsratsmi t- 1 2 3 4 - 4 - 7 ABR 16/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR16.14.0 - 5 - glieder mit Lese - und Schreibrecht Zugriff haben. Hierüber informierte der B e- triebsrat die Arbeitnehmer auf der Intranetseite auszugsweise wie folgt: s- ratsmitglied des Vertrauens zu konsultieren, können nun Themen an den Be triebsrat über den vorgenannten Account adressiert werden. Auf den zentralen E - Mail - Account haben sämtliche Betriebsratsmitgl Korrespondenz, die nicht über den zentralen E - Mail - Account des B e- triebsrats, sondern a uf dem persönlichen E - Mail - Account der einzelnen B e- triebsratsmitg lieder geführt wird , muss von den jeweiligen Betriebsratsmitgli e- dern auf den Laufwerken des Betriebsrats zur Verfügung gestellt werden . Ausschussmitglieder haben von dem an ihrem Arbeitsplatz befindlichen PC lesenden und schreibenden Zugriff auf die Dokumente des Ausschusses, dem sie angehören. D ie Antragsteller haben die Auffass ung vertreten, Betriebsratsmitgli e- der, die von ihrem PC am Arbeitsplatz Zugriff auf die elektronischen Au s- schussunterlagen hätten , verfügten über einen Informationsvorsprung gege n- über denj enigen, denen dies verwehrt sei . Dies widerspreche dem jederzeitigen und gleichen Einsichtsrecht nach § 34 Abs. 3 BetrVG und wirke sich benachte i- ligend in der täglichen Betriebsratsar beit aus. Außerdem sei ü ber den gehär t e- ten PC k ein Zugriff auf s ämtliche Laufwerke des Betrieb srats möglich. So b e- stehe ke in Zugriff auf den - Nach Rücknahme eines auf die Verpflichtung des Betriebsrats zur E r- - PC ie Antra g- ste l ler zuletzt beantragt , den Betriebsrat zu verpflichten, ihnen auf elektronischem Wege eine jederzeitige, uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände des Betriebsrats sowie in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E - Mail empf ängt und versendet, zu ermöglichen. 5 6 7 8 - 5 - 7 ABR 16/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR16.14.0 - 6 - Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die A n- sicht vertreten, der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulä s- sig. Bei Stattgabe des Antrags werde der Streit zwischen den Beteiligt en über die Frage, ob das Ei nsichtsrecht bereits erfüllt sei , unzulässig in das Vollstr e- ckungsverfahren verlagert. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die elektronischen Unterlagen des Betriebsrats und der Au s- schüsse sei dadu rch erfüllt, dass jedes Betriebsratsmitglied über den gehärt e- ten PC im Vorraum des Sitzungssaals jederzeit uneingeschränkte n Zugriff auf alle elektronischen Daten des Betriebsrats habe . Die pauschale Behauptung der Antragsteller, auf dem gehärteten PC seie n nicht alle Unterlagen des B e- triebsrats enthalten, sei nicht einlassungsfähig. E - sei ihm unbekannt. Das Arbeitsgericht hat d e n Antr ag abgewiesen, das Landesarbeitsg e- richt hat ihm auf die B eschwerde der Antragsteller stattgegeben . Mit der Rechts beschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde . B . Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der a n- gefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das La n- desarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Antrag nicht stattgegeben werden. 1 . Der Antrag ist un zulässig. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehl erhaft davon ausgegangen, dass der Antrag iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist . a) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urt eilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in i hm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so kon - kret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die B e- teiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entsch eidung eindeutig erkennen können, was 9 10 11 12 13 - 6 - 7 ABR 16/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR16.14.0 - 7 - von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maß nahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsät z- lich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14; 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12 mwN , BAGE 131, 316) . Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Ve r- pflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 15, BAGE 141, 360) . Besteht die Verpflichtung jedoch in der Herbeiführung eines Erfolgs, kann dem Schuldner dann, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, der Verpflichtung zur Herbeiführung dieses bestim m- ten Erfolgs nachzukommen, grundsätzlich nicht eine der mehreren Handlung s- möglichkeiten zwingend vorgeschrieben werden. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, wie er seine Verpflichtungen erfüllt. Ob er die titulierte Verpflichtung erfüllt hat, ist erforderlichenfalls im Vollstreckungsverfah ren zu prüfen (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 61/13 - Rn. 48; 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 c aa der Grü nde, BAGE 110, 252) . b) D iesen Anforderungen genügt der Antrag entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht. aa) Sowe it d er Betriebsrat verpflichte t werden soll , den Antragstellern eine jederzeitige, uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände des Betriebsrats zu ermöglichen , wird weder aus dem W ortlaut des Antrags noch nach dessen Begründung hinreichend deutlich, welches Ziel die Antragsteller konkret verfol gen . Abw eichend vom Antragswortlaut geht es den Antragstellern nicht d a- rum den Betriebsrat zu verpflichten, ihr nach § 34 Abs. 3 BetrVG bestehendes Recht auf Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats auch auf die elektron i- schen Dokumente zu erstrecken. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass den Betriebsrat diese Verpflichtung trifft. Streitig ist vielmehr, ob der Betriebsrat diese Pflicht durch die Einric htung des gehärteten PC im Vo r- raum des Sitzungssaals erfüllt hat. D as Landesarbeitsgericht hat daher zutre f- 14 15 16 - 7 - 7 ABR 16/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR16.14.0 - 8 - fend angenommen, das Antragsbegehren sei darauf gerich tet zu klären, ob das gesetzliche Einsichtsrecht durch die Einsichtnahme m öglichkeit auf dem gehä r- teten PC gewährleistet ist . Damit ist der Antrag aber nicht hinreichend bestimm t iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . D ie Antragsteller , die ihren Anspruch durch diese Einsichtnahmemöglichkeit nicht als erfüllt ansehen, hä tten a ufzeigen müssen, welche konkreten Maßnahmen der Betriebsrat zur Gewährleistung ihres Rechts aus § 34 Abs. 3 BetrVG ergreifen soll . Dies hat das Landesarbeitsgericht v e r- kannt . D ie A ntrag steller ha tt en zwar ursprünglich beantragt , die Einsichtnahme - zu ermögl i- chen . Diesen Antrag haben sie jedoch bei der Anhörung vor dem Landesa r- beits gericht zurückgenommen . Der zuletzt gestellte Antrag kann da her nicht in diesem Sinne verstanden werden. Damit ist unklar, w orauf das Antragsbegehren gerichtet sein soll. Der Antrag lässt sich nicht da hingehend auslegen, dass den Antragstellern der gle i- che Zugriff auf die Datei en gewährt werden soll wie den Mitglieder n der Au s- schüsse. Damit würden die Antragsteller ihr Ziel eine r e- schränkten Einsichtnahme erreichen. Ausschussmitglieder haben nach den Festst ellungen des Landesa r- beitsgerichts von dem an ihrem Arbeitsplatz befindlichen PC nur lesenden und schreibenden Zugriff auf die Dokumente der Ausschüsse, denen sie selbst a n- s- schussmit glieder ist darauf begrenzt. Auf alle anderen Daten können auch die Ausschussmit glieder nur über den gehärteten PC zugreifen. Die Gleichstellung mit den Mitgliedern der Ausschüsse würde daher nur dazu führen, dass ein j e- derzeitiger Zugriff auf einen Teil , aber nicht auf sämtliche Datenbestände g e- währleistet wäre und entspr ä ch e nicht dem Ziel der Antragsteller. bb) Dem Antrag fehlt es außerdem auch insoweit an der hinreichenden B e- stimmtheit, als n- de des Betriebsrats verlangen. Es ist zwischen den Beteiligten gerade streitig, über welche Datenbe stände der Betriebsrat verfügt und ob neben den Laufwe r- ken BR.a; BR2000.p; BR_AQV.p; BR_ERA.p; BR_Sitzungen.p; 17 18 - 8 - 7 ABR 16/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR16.14.0 - 9 - BR_OEFFAUS.p ; br - fp.p und br_ivaus.p, auf die alle Betriebsratsmitglieder ei n- schließlich der Antragsteller Zugriff über den gehärteten PC haben, wei tere Laufwerke mit Unte rlagen des Betriebsrats existieren . Die Antragsteller führen hierzu in der Antragsschri ft - an, ohne den Antrag dementsprechend zu konkretisieren. cc ) Nicht hinreic hend bestimmt ist der Antrag auch, soweit die Antragsteller die jederzeitige und uneingeschränkte Einsichtnahme in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E - Mail em p fängt oder versendet, begehren. Die Antragsteller haben an diesem Antrag festgehalten, obwohl im Verlaufe des Verfahrens auf dem gehärteten PC ein zentral er E - Mail - Account eingerichtet wurde , auf dem die Korrespondenz mit dem Betriebsrat erfolgen kann und zu dem alle Betriebsratsmitglieder mit Lese - und Schreibrecht Zugang haben. Das Festhalten an dem Antrag lässt sich nur so verstehen, dass die Einsicht smö g- lichkeit in die E - Mail - Kommunikation über den gehärteten PC im Vorraum des Sitzungs saals von den Ant ragstellern nicht als ausreichend erachtet wird . I ns o- weit ist aber nicht erkennbar , was der Be triebsrat veranlassen soll. Soweit die Antragsteller die Mitglieder des Betriebsrats verpflichten wollen, Korrespondenz in Angelegenheiten des Betriebsrat s über d en zentralen E - Mail - Account des Betriebsrats und nicht über ihren eigenen E - Mail - Account zu führen oder die Korrespondenz auf die Laufwerke des Betriebsrats zu übertragen, wird dies von dem vorliegenden Verfahrensgegenstand nicht erfasst. D ieses Anliegen b etrifft das Verhalten einzelner Mitgliede r des Betriebsrats und nicht Handlungspflic h- ten des Betriebsrat s als Gremium. 2 . Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsge richt . Der Senat kann nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und den Antrag als unzulässig abweise n . Dem steht entgegen, dass die Antragsteller nach dem Verfahrensverlauf nicht ausreichend Gelegenheit und Veranlas sung hatten , einen sachdienlichen Antrag zu stellen, der den Bestimmtheitsanforderungen des § 2 53 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Hie r- 19 20 - 9 - 7 ABR 16/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR16.14.0 - 10 - zu reichte der Hinweis des Betriebsrats auf die Unzulässigkeit des Antrags nicht aus, vielmehr hätte es eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO bedu rft, der jedoch unter blieben ist. a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überr a- sch ungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ( BVerfG 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfG E 84, 188, 189 f . ) . Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen der in der Vorinstanz obsiegenden Partei darauf, vom Rechtsmittel gericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses a n- ders als die Vorinstanz Anträge nicht als sachdienlich erachtet , mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt. Hä lt ein Gericht einen Antrag abweichend vom Ausspruch der Vorinstanz für unzulässig, weil er seines Erachtens dem B e- stimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, so muss es auf eine Heilung dieses Mangels hinwirken. Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden G e- richts anzupassen (BGH 23. April 2009 - IX ZR 95/06 - Rn. 5 für die entspr e- ch ende Hinweispflicht des Berufungsgerichts ) . Zwar können sich so nst gebot e- ne Hinweise des Gerichts erübrigen, wenn die betroffene Partei von der G e- genseite die erforderliche Unterrichtung erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres für die gerichtlic he Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. B e- gründeten Anlass zur Änderung ihres Sachantrags hat eine Partei nicht schon dann, wenn die Gegenseite in der Rechtsmittel instanz die erstrittene Sachen t- scheidung wegen ihres angeblich unbestimmten Ausspr uchs angreift. Denn dieser Angr iff wiegt nicht schwerer als die ergangene günstige Sach entsche i- dung . Prozessuale Obliegenheiten der vorinstanzlich obsiegenden Partei e r- wachsen deshalb noch nicht allein aus der gegnerischen Bestimmtheitsrüge im Hinblick auf eine nachträgliche Konkretisierung des Sachan trags . Solche Ko n- sequen zen muss die Partei, die in der Vorinstanz obsiegt hat, erst dann erw ä- gen, wenn sie durch die Rechtsmittelinstanz selbst erfährt, dass diese den für sie günstigen Standpunkt der Vorinstan z inso weit nicht teilt (BGH 23. April 2009 - IX ZR 95/06 - Rn. 6 für die Hinweispflicht des Berufungsgerichts ) . 21 - 10 - 7 ABR 16/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR16.14.0 - 11 - b) Ein danach gebotener Hinweis ist hier unterblieben . Die Antragsteller haben bisher noch keinen richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) zur Unzulässigkeit des Antrags erhalten. Vielmehr haben beide Tatsacheninstanzen den Antrag für hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO er achtet . D ies führt zur Z u- rückverweisung der Sache an das Landesarbeitsge richt, um den An tragstellern eine Ko nkretisierung ihres Antrags und eine entsprechende Sachentscheidung zu ermöglichen . 3 . Sollten die Antragsteller bei der neuen Anhörung vor dem Landesa r- beitsgericht einen den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Sachantrag stellen, wird d as Landesarbeitsgericht bei seiner neuen Entscheidung auch z u berücksichtigen haben, dass die Antragsteller zu 2. und 5. seit der Betriebs ratswahl im Jahr 2014 nur noch Ersatzmit glieder des Betriebsrats sind . D ie darin liegende Änder ung des Sach verhalt s könnte zu ei ne r Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz geführt haben. a ) Der Antrag auf Einsichtnahme in die Datenbestände des Betriebsrats ist gegenwarts - und zukunftsbezogen. Ob der Anspruch besteht, hängt von den Umständen im Zeitpunkt der letzten Anhörung ab . Der Verfahrensgegenstand ändert sich n ach dem für den Zivil - und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden zweigliedrigen Strei t- gegenstandsbegriff, der durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18) , auch dann iSv. § 263 ZPO , wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liege n- de Leben ssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 16) . b) Dies könnte hier der Fall sein. Der Antrag war ursprünglich darauf g e- richtet, den Antragstellern als Betriebsratsmitgliedern Einsicht in die Datenb e- stände des Betriebsrats zu gewähr en. Nachdem d ie Antragsteller zu 2. und 5. seit der Betriebsratswahl 2014 nur noch Ersatzmitglieder sind , könnte sich der Antrag insoweit geändert haben . Solange die Antragsteller zu 2. und 5. nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als Vollmitglieder für endgültig ausscheidende 22 23 24 25 - 11 - 7 ABR 16/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR16.14.0 ordentliche Mitglied er des Betriebsrats nachrücken, ist der dem Antrag zugru n- de liegende Lebenssachverhalt - bezogen auf die Beteiligten zu 2. u nd 5. - ein anderer . Ersatzmitglieder treten nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur vorübe r- gehend für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglie d s in den Betriebsrat ein (BAG 19. September 2001 - 7 ABR 32/00 - zu B I der Gründe , BAGE 99, 103 ; 14. Dezember 1994 - 7 ABR 31/94 - zu B II der Grü n- de , BAGE 79, 43 ; 15. Mai 1986 - 6 ABR 64/83 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 52, 73 ; 17. Januar 1979 - 5 AZR 891/77 - zu 2 a der Gründe) . Mit der Statusverä nderung der Antragsteller zu 2. und 5. ist g gf. nicht nur die Frage ihrer A ntragsbefugnis vom Landesarbeitsgericht gesondert zu prüfen . G gf. wäre auch zu klären, ob und - wenn ja - in welchem Umfang auch Ersatzmitgliedern die Rechte aus § 34 Abs. 3 BetrVG zustehen. Dazu haben die Beteiligten bislang nicht vorgetragen. Es fehlt insbesondere auch an Vo r- bringen der Antragsteller dazu, ob die Einsichtnahme in elektronische Unterl a- gen des Be triebsrats für die Ersatzmitglieder auch für Zeiten begehrt wird , in denen sie nicht dem Betriebsrat ange hören . Gräfl Waskow Kiel Busch Rose 26
Full & Egal Universal Law Academy