Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 25. Juni 2014 Siebter Senat - 7 ABR 70/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 23. Februar 2012 - 33 BV 17740/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 29. Mai 2012 - 7 TaBV 576/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Bestimmungen: BetrVG § 80 Abs. 3 , § 40 Abs. 37 Abs. 6 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 70/12 7 TaBV 576/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Juni 2014 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 25. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Li n- senmaier, die Richte r am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und Prof. Dr. Kiel sowie den ehrenamtlichen Richter Krollmann und die ehrenamtliche Richterin Schuh für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 70/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerd e des Betriebsrats gegen den Be schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brand enburg vom 29. Mai 2012 - 7 TaBV 576/12 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Betriebsrat die Hinzuzi e- hung einer Rechtsanwaltskanzlei als Sachverständige beanspruchen kann. Die Arbeitgeberin betreibt ein Altenheim. Antragsteller ist der bei ihr g e- bildete fünfköpfige Betriebsrat. Ausweislich der Entgeltabrechnungen zahlte die Arbeitgeberin ihren Pflegehelfern von August 2010 bis April 2011 zusätzlich zu dem jeweils verei n- einem Bruttomonatseinkommen von 1.475,00 Euro . Ab Mai 2011 stellte sie o h- Eur o brutto um. Gegenüber Zahlungsklagen von Arbei t- nehmern berief sie sich darauf, sie habe mit der Zulage der am 1. August 2010 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) genügen wollen. Den Mitarbei - , Sonn - und Feiertagszuschläge, die sie auf der Basis des sich aus dem Grundgehalt ergebenden Stundenlohns berechnete. Zu einem zwischen den Beteiligten streitigen Zeitpunkt modifizierte die Arbeitgeberin oh ne Beteiligung des B e- triebsrats die Faktoren zur Berechnung der Zuschläge. Der Bitte des Betrieb s- rats, die Abrechnung der Nacht - , Sonn - und Feiertagszuschläge zum näheren Verständnis nach Faktoren aufzuschlüsseln, kam sie nicht nach. In seiner Sitzung vom 25. August 2011 fasste der Betriebsrat darauf hin den Beschluss, als sachverständige Beraterin die Kanzlei H gemäß § 80 Abs. 3 1 2 3 4 5 - 3 - 7 ABR 70/12 - 4 - BetrVG zu einem Stundensatz von 250,00 Euro zzgl. Auslagen gemäß N r . 7000 ff. VV RVG zzgl. Umsatzsteuer zur Frage hinzuziehen, we lche b e- triebsverfassungsrechtlichen Rechte dem Betriebsrat in Bezug auf die vom A r- durchsetzen kann. Ein weiterer Beschluss sieht eine entsprechende Beauftr a- gung dazu vor, ob dem Betri ebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die einse itige Kürzung von Nacht - , Sonn - und Feiertagszuschlägen durch d i e A r- beitgeber in sowie die Einführung einer neuen Art der Abrechnung nach Fakt o- ren zusteht und wie er diese Rechte durchsetzen kann. Der Be triebsrat versuchte vergeblich, mit der Arbeitgeberin eine Ve r- ständigung über die Hinzuziehung der Sachverständigen herbeizuführen. Die Arbeitgeberin verweigerte ihre Zustimmung mit der Begründung, Mitbesti m- mungsrechte seien bei den vorliegenden Sachverhal ten nicht berührt ; h insich t- betriebliche Lohngestaltung. Der Betriebsrat hat in dem daraufhin von ihm eingel eiteten Verfahren die Ansicht vertreten, er könne die Hinzuziehung der hiesigen Verfahrensb e- vollmächtigten als S achverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG beanspruchen. Wegen der zur Beurteilung seiner Rechte erforderlichen Kenntnisse sei er in s- besondere nicht auf eine Schulung gemäß § 37 Abs. 6 Be trVG zu verweisen . Er hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Belang - be antragt , der Arbeitgeberin aufzugeben, die Zustimmung zu der Hinzuziehung der H als sachverständige Beraterin des Betriebsrats zu einem Stundensatz von 250,00 Euro zz g l . Auslagen gemäß Nr. 7000 ff. VV RVG zzgl . Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe für eine Ber a- tung, die auch eine gutachterliche Stellungnahme umfasst, zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Welche Rechte stehen dem Betriebsrat in Bezug auf die von der Arbeitgeberin im August 2010 eingefüh r- kann er diese durchsetzen? 2. Welche Rechte stehen dem Betriebsrat in Bezug auf die Einführung einer neuen Art der Abrechnung von 6 7 - 4 - 7 ABR 70/12 - 5 - Nacht - , Sonn - und Feiertagszuschlägen nach Fakt o- ren und einer damit zusammenhängenden einseit i- gen Kürzung dieser Zuschläge durch die Arbeitgeb e- rin zu und wi e kann er diese durchsetzen? Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag ab zuweisen. Sie hat den Standpunkt vertreten, das Ziel des Betriebsrat s könne mit einer anwaltlichen Beratung und Beauftragung zur Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats errei cht werden, deren Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu erstatten seien. Es bedürfe keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Arbeitsgericht hat dem Begehren des Betriebsrats entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat seinen Antrag abgewiesen. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin bea n- tragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat k einen Erfolg. Sein zulä s- siger Antrag ist unbegründet. Das Lan desarbeitsgericht hat angenommen, ein Sachverständigengutachten sei nicht erforderlich , weil der Betriebsrat die erfo r- derlichen Kenntnisse durch eine Schulung habe erwerben können . Diese B e- gründu ng hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht s tand. Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . § 80 Abs. 3 BetrVG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats auf Hinzuziehung eines Rechtsan walts als Sachverständige r , wenn die ser - wie hier - gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG mit der Beratung und Wahrnehmung der Int e- ressen des Betriebsrats im Rahmen eines konkreten Kon fliktes mandatiert we r- den kann . I. Der Antrag des Betriebsrats ist n ach gebotener Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach der im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen b e- 8 9 10 11 12 - 5 - 7 ABR 70/12 - 6 - stimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das G e- richt entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachen t- scheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 14 mwN; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 21) . Auch im Beschlussve r- fahren sind Anträge möglichst so auszulegen, dass sie eine Sachentscheidung zulassen. Ausgehend vom Wortlaut des Antrags ist dabei das tatsächliche Vo r- bringen des Antragstel lers und derjenige Vortrag heranzuziehen, der Anlass des konkreten Streits ist ( vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 13 mwN, BAGE 131, 225) . 2. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag . a) Der Betriebsrat möchte erreichen, dass die Arbeitgeberin dem Ab - schluss einer Vereinbarung über die Erstellung eines Sachverständigengutac h- tens durch die im Antrag bezeichnete Rechtsanwaltskanzlei zustimmt. Nur di e- ses A ntragsverständnis entspricht den Beschlussvorlage n vom 25. August 2011, die sich ausdrücklich auf die Hinzuziehung der verfahrensbevollmächti g- t Berater § 80 Abs. e- hen. D er An trag ist daher auch nicht dahin zu verstehen, dass damit - sei es auch nur hilfsweise - die Freistellung vo n anwaltlichen Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG begehrt wird, die für eine Beratung des Betriebsrats und Interesse n- wahrnehmung im Verfahren entstehen würden. b) Die Bedingungen der abzuschließenden Vereinbarung sind ausre i- chend be zeichnet . Der auf Ersetzung der Zustimmung de s Arbeitgeber s zur Beauftragung eines Sachverständigen gerichtete Antrag des Betriebsrats muss Angaben zu dem Thema enthalten, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll und die Person des Sachverständigen bezeichnen ( vgl. BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 19, BAGE 116, 192) . Eine Bezeichnung der Rechtsanwaltskanzlei ist hinreichend bestimmt . Ob darüber hinaus die Person des mit dem Gutachten beauftragten Rechtsanwalts konkret bezeichnet werden müsste, ist e ine Frage der Begründetheit des Anspruch s . Besteht Streit über die Höhe der Vergütung, muss diese gleichfalls im Antrag aufgenommen werden. D er Antrag muss aber zu seiner Bestimmtheit keine b e- 13 14 15 - 6 - 7 ABR 70/12 - 7 - tragsmäßige Obergrenze enthal ten . Die Angabe einer Stundenvergüt ung - hier ein Stundensatz von 250,00 Euro - ist ausreichend , um dem Bestimmtheitsg e- bot zu genügen ( vgl. BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 19 , aaO ) . c) Der Gegenstand der be gehrten Begutachtung ergibt sich hinreichend bestimmt aus der Antragsformu lierung unter Hinzuziehung der Antragsbegrü n- dung. D ie Begutachtung soll sich auf das Bestehen und die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten beziehen, soweit einerseits in den Abrechnungen der bis April 2011 ausg e- wiesen wurden und soweit die Arbeitgeberin andererseits eine neue Art der A b- rech nung von Nacht - , Sonn - und Feiertagszuschlägen eingeführt hat. Es geht dem Betriebsrat darum, die in diesem Zusammenhang von der Arbeitgeberin vorge nommenen Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht zu erfassen und rechtlich zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund sind die Fragestellungen im A n- trag umfassend zu verstehen. Die darin zum Ausdruck kommenden möglichen Bewertungen wie Einführung, Faktoren o der Kürzung sind ersichtlich nicht juri s- tisch gemeint und sollen den Gegenstand nicht näher eingrenzen. D er Gutac h- ten auftrag soll sich auch darauf erstrecken, wie der Betriebsrat bestehende Rechte durchsetzen kann. Ob die Durchsetzung im gerichtlichen Beschluss - oder im Einigungsstellenverfahren erfol gen soll, legt der Antrag nicht fest. Er ist damit umfassend, jedoch nicht unbestimmt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet, weil sich die angefochtene Entscheidung mit einer andere n Begründung als der vom Landesa rbeitsgericht gegebenen im Ergebnis als richtig darstellt ( § 561 ZPO) . 1. Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Begründung rechtsfehlerhaft angenommen, ein allgemeiner Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG gehe einem Sachverständigengutachten nach § 80 Abs. 3 BetrVG stets vor. a) Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverstä n- dige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung se iner Aufgaben erforderl ich ist. 16 17 18 19 - 7 - 7 ABR 70/12 - 8 - aa) Durch das Erfordernis einer Vereinbarung wird dem Arbeitgeber insb e- sondere die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Ko s- ten Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen zu erh e- ben, dem Betriebsrat seinen Sachverstand oder eigene sachkundige Personen anzubieten und den Gegenstand der Beauftragung des Sachverständigen z u- verlässig zu begrenzen (BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 27, BAGE 132, 232) . Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung trotz der Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betrieb s- rat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen (BAG 11. November 2009 - 7 A BR 26/08 - Rn. 18 mwN, aaO ) . bb ) Ei n Rechtsanwalt kann Sachverständiger im Sinne des Gesetzes sein. Seine H eranziehung setzt voraus, dass er dem Betriebsrat spezielle Recht s- kenntni sse vermitteln soll, die in der konkreten Situation, in der der Betriebsrat seine Aufgaben zu erfüllen hat, als erforderlich anzusehen sind . Zur Erteilung seiner Zustimmung nach § 80 Abs. 3 BetrVG darf der Arbeitgeber nur unter di e- ser Voraussetzung verpflichtet werden (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B III 1 der Gründe , BAGE 70, 1 ; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 29, BAGE 116, 192; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 19, BAGE 132, 232) . cc) Nicht erforderlich ist die Hinzuziehung eines externen Sachverständ i- gen, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftra gung des Sachverständigen verschaffen kann. Der Betrieb s- rat ist aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu er schließen, ehe er die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich a n- sehen kann (BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 31 mwN , BAGE 116, 192 ) . dd) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann eine m A n- spruch des Betriebsrats auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 20 21 22 23 - 8 - 7 ABR 70/12 - 9 - BetrVG nicht entgegen ge halten werden, die Beauftra gung eines Sachverstä n- digen sei grundsätzlich nicht erforderlich, we nn der Betriebsrat seine Mitglieder stattdessen an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen lassen könne. Ein die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch Schulungen seiner Mitglieder ve r- schaffen muss, bevor er einen Sachverständigen hinzuziehen kann, entspricht nicht den untersch iedlichen Funktionen der beiden Regelungen . Der Anspruch des Betriebsrats auf Schulung seiner Mitglieder nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat eine andere Funktion als der Erwerb erforderlicher Kenntnisse zur Wahrne h- mung konkreter Aufgaben durch d en Betriebsrat als Organ . Anders als Sac h- verständigengutachten, die zu einem bestimmten Problem erstellt werden, h a- ben Schulungsveranstaltun gen typischerweise keine konkrete betriebliche Au f- gabenstellung des Betriebsrats zum Gegenstand. Zwar kann die Einho lung e i- nes Sachverst ändigengutachtens im Einzelfall entbehrlich sein , wenn Betrieb s- ratsmitglieder an geeigneten Schulungen teilgenommen haben und durch den erworbenen Sachverstand und unter Ausschöpfung der betriebsinternen E r- kenntnismöglichkeiten in der L age sind, ihre Aufgaben in gebotener Weise wahrzunehmen (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 38 , BAGE 116, 192 ) . Daraus folgt aber nicht , dass der Betriebs rat stets seine Mi t- glieder auf Schulungen schicken müss t e, bevor e r bei der Durchführung seiner Aufgaben die Zuziehung eines Sachverständigen verlangen kann. b) Danach erweist sich die Begründung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat habe sich die für die Beurteilung der hier streitigen Sachverhalte erforderlichen Kenntnisse durch die Teilnahme an Schulungs veranstaltungen verschaffen müssen , als rechtsfehlerhaft. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Zustimmung zu der bean tragten Vereinbarung lässt sich nicht entgegenhalten, d ie gängigen Veranstalter für Betriebsrätesc hulungen führ t en ausweislich ihrer Darstellungen im Internet mehrmals im Jahr Schulungen zu den Mitbesti m- mungsrechten des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten in betriebsn ahen Veranstaltungsorten durch. 24 - 9 - 7 ABR 70/12 - 10 - 2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des B e- triebsrats im Ergebnis zutreffend als unbegründet erachtet. Streiten die B e- triebsparteien - wie hier - außergerich tlich über die Mitbestimmung in einer ko n- k reten Angelegenheit, ist die Beauftragung eines Sachverständigen nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg. Deshalb kann es der Senat dahinstehen la s- sen, ob die Arbeitgeberin vorliegend ihre Informationspflichten nach § 80 Abs. 2 BetrVG voll ständig erfüllt und der Betriebsrat die betriebsinternen Erkenntni s- möglichkeiten hinreichend ausgeschöpft hat, um sich die erforderliche n Kenn t- nisse zu verschaffen (vgl. zu den Anforderungen BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 31, 38 f. , BAGE 116, 192 ) . Ebenfalls bedarf es keiner En t- scheidung dazu, ob sich der Betriebsrat in einem Beschluss, einen anwaltlichen Sachverständigen hinzu zu ziehen und darüber nach § 80 Abs. 3 BetrVG eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen, mit der bisherigen Rechtspr e- chung des Senat s auf einen bestimmte n Rechtsanwalt festlegen muss ( vgl. BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 19 , aaO ) , oder ob - und ggf. unter welchen Voraussetzungen - es ausnahmsweise genügt, eine Rechtsanwalt s- k anzlei mit d er Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Der Senat musste schließlich auch nicht entscheiden , ob die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen so schwierig waren, dass sie einer sachvers tändigen Begutachtung bedurften . a) Der Betriebsr at kann gegen den Willen des Arbeitgebers die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständige r nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht in Fällen beanspruchen, in denen zwischen den Betriebsparteien ein konkreter Streit über das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten hi n- sich t lich eines bestimmten Regelungsgegenstands besteht. Vielmehr ist in einer solchen Situation der betriebsverfassungsrechtlich für den Betriebsrat vorges e- hene Weg die ihm durch § 40 Abs. 1 BetrVG eröffnete Beauftragung eines Rec htsanwalts, der im Rahmen eines solchen Mandats zunächst das Bestehen und den Umfang des in Betracht kommenden Mitbestimmungsrechts prüft. Dadurch wird regelmäßig dem berechtigten Interesse des Betriebsrats an der Klärung einer zwischen ihm und dem Arbeitg eber streitigen betriebsverfa s- 25 26 - 10 - 7 ABR 70/12 - 11 - sungsrechtlichen Frage weniger zeitaufwändig, effizienter und in der Regel auch kostensparender Rechnung getragen. aa ) Nach der Rechtsprechung des Senats stellt § 80 Abs. 3 BetrVG - mit Ausnahme der Fälle des § 111 Satz 2 Be trVG - die alleinige Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat dar, wenn es nicht um die Vertretung des Betriebsrats in einem Verfahren vor der Ein i- gungsstelle oder vor Gericht geht, sondern um die Beratung des Betrie bsrats außerhalb solcher Verfahren (vgl. BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B I I 2 der Gründe, BAGE 70, 1; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff. , BAGE 132, 232) . Die Vorschrift findet da gegen keine Anwendung, wenn es dem Betriebsrat um die Ei nleitung und die Durchführung von Ein i- gungsstellen - oder arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geht, mit denen der Betriebsrat ein von ihm in Anspruch genommenes Mitbestimmungsrecht aus ü- ben oder durchsetzen will. In einem solchen Fall hat der Betriebsrat vielmehr gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit, zur Wahrnehmung seiner betrieb s- verfassungsrechtlichen Rechte einen Rechtsanwalt zu beauftragen ( vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff. mwN) . Das gilt auch, wenn ein Recht s- anwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem A r- beitgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konflikt e s erwägt, dies zu tun . Der Senat hat das bereits für die Fallkonstellation entschieden, in der die anwaltliche Tätigkeit dara uf gerichtet ist , die beschlo s- sene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen ( vgl. BAG 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B II 1 b der Grü n- de) . Nichts anderes gilt, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts dazu dien t, in einem bereits bestehenden konkreten Konflikt zwischen Betriebsrat und A r- beitgeber das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten zu pr ü- fen sowie ggf. für deren Durchsetzung zu sorgen , auch wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass kein geri chtliches oder Einigungsstellenverfahren durchgeführt werden soll . Bei diesem Verständnis wird § 80 Abs. 3 BetrVG nicht etwa jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Die Bestimmung kommt vielmehr dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Durchs etzung von Rechten, sondern um die Vermittlung zur Interessenwahrnehmung erforderl i- 27 - 11 - 7 ABR 70/12 - 12 - cher Kenntnisse geht, etwa bei der Ausarbeitung des Entwurfs einer komplexe n Betriebsvereinbarung oder eines schwierigen Interessenaus gleichs (vgl. BAG 11. Novem ber 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 20, aaO ) . Zudem hat sie Bedeutung für die Beauftragung nicht juristischer Sachverständige r . bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Betriebsrat bei der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten d ie für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen ( vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN ) . Soweit es um die rechtliche Beurteilung und mögliche Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten in einer konkreten Ko n- fliktsituation zwischen Betriebsrat un d Arbeitgeber geht, ist jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Hinzuziehung eines Rechtsa n- walts als Sachverständige r verweigert, die auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte Mandatierung eines Rechtsanwalts regelmäßig der deutlich schnellere, e ffizie n- tere und kostengünstigere Weg gegenüber einem gerichtlichen Verfahren, das darauf gerichtet ist, den Arbeitgeber zu verpflichten, die von ihm verweigerte Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erteilen. (1) Der Betriebsrat kann, ohne dass es hierzu einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedürfte, in einem konkreten Konflikt mit dem Arbeitgeber einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der in Betracht kommenden Mitbesti m- mungsrechte beauftrag en . Er erhält dann alsbald eine rechtliche Beurteilung dieses Rechtsanwalts über das Bestehen und den Umfang von Mitbesti m- mungsrechten sowie über die Möglichkeiten und Chancen von deren Durchse t- zung. Auf dieser Grundlage kann er entscheiden , ob sowie ggf. auf welchem Weg eine Durchsetzung der Recht e sinnvoll und aussichtsreich erscheint. Ve r- gleichsweise zeitnah kann dann eine zwischen den Betriebsparteien verbindl i- che gerichtliche Klärung über Bestehen und Umfang der streitigen Mitbesti m- mungsrechte erfolgen. Diese Vorgehensweise ist damit regelmäßig rasch und effizient. Darüber hinaus ist sie auch vergleichsweise kostenschonend. Die nach § 34 Abs. 1 RVG anfallende Beratungsgebühr ist nach § 34 Abs. 2 RVG auf eine Gebühr für eine etwaige spätere Tätigkeit des Rechtsanwalts - insbesondere in einem arb eitsgerichtlichen Beschlussverfahren - anzurec h- 28 29 - 12 - 7 ABR 70/12 - 13 - nen, wobei sie freilich insoweit bestehen bleibt, als die Beratung über dasjenige hinausgeht, was später Gegenstand der weiteren Tätigkeit des Rechtsanwalts ist (vgl. Hartmann Kostengesetze 44. Aufl. § 34 RVG Rn. 13) . Ob die vom S e- nat zur früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entwickelte Rechtsprechung, wonach der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsa n- walts mit der Interessenwahrnehmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfa h- ren grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen hat und zur Zusage eines höheren Zeithonorars nicht berechtigt ist ( vgl. BAG 20. Okt ober 1999 - 7 ABR 25/98 - ) , uneingeschränkt auch für § 34 Abs. 1 RVG gilt, kann vorliegend dahinstehen. (2) Demg egenüber ist - wie schon vorliegendes Verfahren veranscha u- licht - der Weg über ein gerichtliches Verfahren, das darauf gerichtet ist, den Arbeitgeber zu verpflichten, die von ihm verweigerte Zustimmung zur Hinzuzi e- hung eines Sachverständigen zu erteilen, r egelmäßig deutlich zeitaufwändiger, weniger effizient und kostenintensiver. Bereits das gerichtliche Verfahren über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen nimmt einen, zwei oder gar drei Rechtszüge in Ansp ruch. In dieser Zeit hätte ein auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 BetrVG mandatierter Rechtsanwalt seine rechtliche Beurteilung und Beratung längst abgegeben. Erst wenn der Betriebsrat in dem - nicht unbeträchtliche Kosten verursache n- den - Verfahren über di e Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zustimmung zur Hinzuziehung des Re chtsanwalts als Sachverständiger rechtskräftig obsiegt hat, kann er diesen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Dies ist mit weiterem Aufwand an Zeit und Kosten verbunden. D urch d as Gutachten des Rechtsanwalts wird aber der Streit über das Bestehen von Mitbestimmung s- rechten zwischen den Betriebsparteien noch nicht verbindlich geklärt. Vielmehr bedarf es hierzu ggf. eines erneuten , weitere Kosten verursachenden gerichtl i- chen Verfahrens. Erst mit dessen Abschluss erfolgt die verbindliche Klärung über Bestehen und Umfang der Mitbestimmungsrechte in dem konkreten Streit. Für eine mögliche Effizienz dieses Weges spricht auch nicht das Argument des Betriebsrats, das Gutachten des Rechtsanwalts könne ja auch zum Ergebnis haben, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht bestehen. Zu einer 30 - 13 - 7 ABR 70/12 solchen Beurteilung kann der Rechtsanwalt vielmehr auch im Rahmen seiner Mandatierung auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 BetrVG gelangen . b) Danach kann der Betriebsrat die Zustimmung der Arbeitgeberin zu e i- ner Vereinbarung mit dem im Antrag bezeichneten Inhalt nicht verlangen. Er hätte seine Antragsziele im vorliegenden Fall weniger zeitaufwändig, effizienter und kostenschonender verfolg en können . Es geht ihm in einer konkreten Me i- nungsverschiedenheit letztlich darum, mögliche Mitbestimmungsrechte durc h- zuset zen. Die im Zusammenhang mit der Umstellung der Zulagen ausgelösten und durch die Auskünfte der Arbeitgeberin nicht beseitigten Recht sunsicherhe i- ten des Betriebsrats können - möglicherweise - eine anwaltliche Beratung e r- forde rn. Sie gebieten nicht die Einholung eines anwaltlichen Gutachtens. Linsenmaier Zwanziger Kiel Krollmann Schuh 31
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