Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Mai 2018 Siebter Senat - 7 ABR 60/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 I. Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf Beschluss vom 1. September 2015 - 5 BV 18/14 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss vom 21. Juli 2016 - 5 TaBV 54/15 - Entscheidungsstichwort e : Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 60/16 5 TaBV 54/15 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2018 BESCHLUSS Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Antragstellerin, 3. Antragstellerin, 4. Antragstellerin, 5. Antragstellerin, - 2 - 7 ABR 60/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 - 3 - 6. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 7. Beschwerdeführer und Rechtsbe schwerdeführer, 8. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 9. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 10. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 23. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie den e h- renamtlichen Richter Schiller und die ehrenamtliche Richterin Wicht für Recht erkannt: - 3 - 7 ABR 60/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 - 4 - Die R echtsbeschwerden der Beteiligten zu 6. bis 9. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2016 - 5 TaBV 54/15 - werden zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Errichtung eines Ko n- zernbetriebsrats. Die antrags telle nden Arbeitgeberinnen (Beteiligte zu 1. bis 5. ) sind U n- ternehmen der weltweit tätigen F - Un ternehmensgruppe , deren Konzer n spi t ze die F I H AG mit Sitz in der Schweiz ist (im Fo l ge n den: FIH) . Die FIH ist A l lei n- gesellschafterin der zu 1. beteiligten Arbeitgeb e rin (im Folge n den: FHD) . Die FHD ist eine in Deutschland ansässige F inanz - Holding, die w e der eine e i gene operative Geschäftstä tigkeit entfaltet noch A r beitnehmer b e schä f tigt. Der G e- schäftsführer d er FHD ist bei der FIH angestellt. Die FHD ist Allei n gesel l scha f- terin der zu 2. bis 4. beteiligte n Arbeitgeberinnen und hält 60 vH der Ante i le an der zu 5 . beteiligten Arbeitgeberin . Insgesamt b e schäftigen die Bete i ligten zu 2. bis 5., die jeweils einen Betrieb unterhalten, 748 Arbei t neh mer . Z wischen der FIH und den Beteiligten zu 2. bis 5. bestehen Beher r- schungsverträge. Der Beherrschungsvertrag der FIH mit der Beteiligten zu 4. wurde am 10. November 2014 im Handelsregister eingetrage n, derjenige mit der Beteiligten zu 5. am 28. Oktober 2014. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens wurden die urspr ünglich zwischen der FHD und den Beteiligten zu 2. und 3. bestehenden Beherrschungsverträge mit Ablauf des 31. Dezember 2017 aufgehoben . S ta ttdessen schloss die FIH mit der Beteiligten zu 3. einen B e- herrschungsvertrag, der am 15. März 2018 im Handelsregister eingetragen wur de, und einen Beherrschungsvertrag mit der Beteiligten zu 2., der am 9. Mai 1 2 3 - 4 - 7 ABR 60/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 - 5 - 2018 im Handelsregister eingetragen wur de. Die FHD übte und üb t ge genüber den zu 2. bis 5 . beteiligten Arbeitgeberinnen keine Leitungsfunk tion aus. Die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. bis 5. berichten direkt an die F IH und e r- halten allein von dort Weisungen , die auch personelle, soziale und wirtschaftl i- che Angelegenheiten betreffen. Bei den Beteiligten zu 7. b is 10. handelt es sich um die in den Betrieben der Beteiligten zu 2. bis 5. ge wählten Betriebsräte. Nachdem die zu 7. bis 9 . beteiligten Betriebsräte jeweils beschlossen hatten, einen K onzernbetriebsrat z u errichten, lud der zu 9. beteiligte Betriebsrat für den 4. September 2014 zur konstituierenden Sitzung des zu 6. beteiligten Konzernbetriebsrats ein. In d er konstituierenden Sit zung bestellten die entsandten Mitglie der der zu 7. bis 9 . beteiligten Betriebsräte ein en Vorsitzen den des Konzernbetriebsrats sowie de s- sen S tellver tre ter . Die Arbeitgeberinnen haben die Auffassung vertreten, ein Konz ernb e- triebsrat könne aufgrund des Territorialitätsprinzip s nicht gebil det werden, wenn das herrschende Unternehmen seine n Sitz im Ausland habe. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen Konzern mit der in der Schweiz ansässigen FIH als Konzernspitze komme daher nicht in Betracht. Auch für einen Konzern mit der FHD als Konzernspitze könn e kein Konzernbetriebsrat errichtet werden , weil bei der FHD Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Belegschaft en der Beteiligten zu 2. bis 5. nicht getroffen wür den. Die w esentliche n Leitungsfunkt i- onen in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angele genheiten der B e- schäftigten der zu 2. bis 5 . beteiligten Arbeitgeberinnen würden - unstreitig - allein von der FIH aus geübt . Die A rbeitgeberinnen haben beantragt festzustellen, dass der Beteiligte zu 6. als Konzernb e- triebsrat für die Beteiligten zu 1. bis 5. nicht besteht. Der Konzernbetriebsrat und die zu 7. bis 9. beteiligten Betriebsräte h a- ben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben einerseits die Auffassung vertreten, der Konzernbetriebsrat sei für einen Konzern mit der FHD als Tei l- 4 5 6 7 - 5 - 7 ABR 60/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 - 6 - konzernspitze im Inland wirksam errichtet worden . A ndererseits haben sie den Standpunkt eingenommen, e in Konzernbetriebsrat könne nach § 54 Abs. 1 BetrVG iVm . § 18 Abs. 1 AktG auch dann gebildet we rden , wenn die Konzer n- obergesellschaft ihren Sitz im Auslan d habe und die abhängigen Gesellschaften im Gel tungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ansässig seien . Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberinnen stattgeg e- ben. Mit den vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden ve r- folgen der Konzernbetriebsrat und die zu 7 . bis 9 . beteiligten Betriebsräte die Abweisung des Antrags . Die Arbeitgeberinnen beantragen die Zur ückweisung der Rechtsbeschwerden . B. Die Rechtsbe schwerden des Konzernbetriebsrats und der zu 7. bis 9 . beteiligten Betriebs räte sind nicht begründet. Die Vorinstanzen haben dem A n- trag der A rbeitgeberinnen zu Recht entspro chen. Der Konzernbetriebsrat ist nicht wirksam errichtet. Die Voraussetzungen für die Bildung eines Konzernb e- triebs rats liegen nicht vor. I. Der Antrag ist nach der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Der Antrag ist seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass der Konzernbetriebsrat für die zu 1. bis 5. beteiligten Arbeitgeberinnen nicht besteht. D ie Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung der Antrags b e- gründung ergibt, dass sich die von den Arbeitgeberinnen beg ehrte Feststellung nicht nur gegen das Bestehen des Konzernbe triebsrat s für einen Konzern mit der im Inland ansässigen FHD als Konzernobergesellschaft richtet , sondern auch gegen die Erri c htung eines Konzernbetriebsrats für einen Konzern mit der in der Schweiz ansässigen FIH als Konzernspitze . Die Arbeitgeberinnen halten die Bildung eines Konzernbetriebsrats in beiden Konstellation en für unzulässig. Der Antrag zielt nicht auf eine vergangenheitsbezogene, sondern auf die g e- genwärtige Feststel lung des Nichtb estehens eines Konzernbetriebsrats ab. E i- nem nur auf die Vergangenheit bezogenen Feststellungsantrag fehlte das nach 8 9 10 11 - 6 - 7 ABR 60/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 - 7 - § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 15) . 2. Der so verstandene Fest stellungsantrag ist hinrei chend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auch im Übrigen zulässig. a) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fest stellungsinteresse folgt aus den unterschied lichen Auffassungen der Beteiligten über die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Dieser Streit wird durch eine En t- scheidung über den Feststellungsa ntrag einer umfassenden Klärung zugeführt (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 16) . b) Die Arbeitgeberinnen verfolgen mi t ihrem Feststellungsantrag eigene betriebsverfassungsrechtliche Recht e und sind daher antrags befugt. Sie m a- chen geltend, dass sie sich keinem Konzernbetriebsrat als betriebsverfassung s- rechtlichem Gesprächspartner zur V erfügung stellen müssen, weil für dessen Errichtung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 16; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 112, 166) . II. Der Feststellungsant ra g der Arb eitgeberinnen ist begründet. N ach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzernbetriebsrat für einen Konzern der zu 1. bis 5. beteiligten Unternehmen nicht errichtet werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann durch Beschlüsse der Gesam t- b e triebsräte oder - unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BetrVG - der Betriebsräte für einen Konzern ( § 18 Abs. 1 AktG) ein Konzernbetriebsrat e r- richtet werden. Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Ko n- zern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Maßgeblich für den betriebsverfa s- sungsrechtlichen Konzernbegriff sind daher die Regel ungen des Aktiengese t- 12 13 14 15 16 17 - 7 - 7 ABR 60/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 - 8 - zes. Aufg rund der Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzernbetrieb s- rat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unte r- nehmen eine n Konzern , wenn sie unter der einheitlichen Leitung des her r- schenden Unternehmens zusammengefasst sind ( sog. Unterordnungskonzern ) . Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG ve r- mutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123) . Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unte r- nehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Ei n- fluss ausüben kann . Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit bete i- ligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrh eit der Anteile eines rech t- lich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unte r- nehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 2 6 mwN, aaO ) . Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG wird unwiderleglich vermutet, dass Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag ( § 291 AktG) be steht, als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzus e- hen sind und eine Abhängigkeit gegeben ist ( MüKoAktG/Bayer 4. Aufl. § 17 Rn. 64 mwN; Hüffer/Koch/Koch AktG 13 . Aufl. § 17 Rn. 12; Koppensteiner in KK - AktG 3. Aufl. § 291 Rn. 16) . Für das Vorliegen der gesetzlichen Vorausse t- zungen von § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Recht s form das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt we r- den. Der Unternehmensbegriff wird in § § 15 ff. AktG rechtsformneutral verwe n- det (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO ; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42 mwN, BAGE 121, 212 ) . 2. Danach kommt d ie Errichtung eines Konzernb etriebsrats für die Unte r- nehmen der zu 1. bis 5. beteiligten Arbeitgeberinnen nicht in Betracht. 18 - 8 - 7 ABR 60/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 - 9 - a) Die Beteiligten zu 2. bis 5. sind nicht als abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung der zu 1. beteiligten FHD als herrschendem Unte r- nehmen zusammengefasst. Die FHD hält zwar sämtliche Anteile an den Bete i- ligten zu 2. bis 4. und die Mehrheit der Anteile an der Beteiligten zu 5., so dass nach § 17 Abs. 2 Akt G vermutet w ird, dass die Beteiligten zu 2. bis 5. von der FHD abhängig sind. Die FHD ist jedoch nicht herrschendes Unternehmen iSv. § 18 Abs. 1 AktG. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übte und übt die FHD keine Leitungsmacht g egenüber den Beteiligten zu 2. bis 5. aus. Damit ist die auf g rund der Abhängigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG best e- hende Konzernvermutung widerlegt. Es besteht auch keine u nwiderlegliche Konzernv ermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG mehr, nachdem die ursprün g- lich zwi schen der FHD und den Beteiligten zu 2. und 3. abgeschlossenen B e- herrschungsverträge nach § 291 AktG mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 aufgehoben wurden. Die Leitungsmacht über die Beteiligten zu 2. bis 5. wird vielmehr von der in der Schweiz ansässigen FI H ausgeübt, die mit den Beteili g- ten zu 2. bis 5. inzwischen auch Beherrschungsverträge abgeschlossen hat. b) Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für die zu 1. bis 5. beteiligten Unternehmen kommt auch nicht nach den Grundsätzen des Konzerns im Ko n- zer n in Betracht. a a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann in einem mehrstufigen Konzern wenn das her r- schende Unternehmen ( ) von seiner Leitungsmacht zwar in wesentl i- chem Umfang, aber doch nur teil weise (etwa als Richtlinienkompetenz) G e- brauch macht und einem abhängigen Unternehmen ( Tochter ) noch wesentl i- che Leitungsaufgaben zur eigenständigen Ausübung gegenüber den diesem nachgeordneten Unternehmen ( ) verbleiben (vgl. grundlegend BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 31; 14. Februar 200 7 - 7 ABR 26/06 - Rn. 49, BAGE 121, 212) . Verfügt die Tochtergesellschaft über einen wesentlichen En t- scheidungsspielraum in mitbestimmungspflichtigen (personellen, sozialen und wirtschaftlichen) Ange legenheiten in Bezug auf die ihr nachgeordneten Unte r- 19 20 21 - 9 - 7 ABR 60/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 - 10 - nehmen, entspricht die Bildung eines Konzernbetriebsrats dem Sinn und Z weck der § § 54 ff. BetrVG , die die Beteiligung der Arbeitnehmer des Konzerns an den Entscheidungen der Konzernleitung sicherstellen wollen. Mitbestimmung soll dort wahrgenommen werden, wo unternehmerische Leitungsmacht in persone l- len, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten konkret entfaltet und ausg e- übt wird (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35 , BAGE 136, 114 ; 14. Februa r 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 63, aaO ) . b b) Danach bilden die Beteiligten zu 1. bis 5. keinen Konzern im Konzern mit der FHD als Teilkonzernspitze, da die FHD nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gegenüber den Beteiligten zu 2. bis 5. keine Leitung s- macht ausübt. 3. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen Konzern der zu 1. bis 5. beteiligten Unternehmen kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil di e- se mit der FIH als herrschendem Unternehmen einen Konzern bilden. Dem steht entgege n, dass die FIH nicht in Deutschland , sondern in der Schweiz a n- sässig ist . E in Konzernbetriebsrat kann nach der Rechtsprechung des Senats nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im In land hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 20 ff.; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 40 ff., BAGE 121, 212 ; zuletzt offen gelassen von BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 39 , BAGE 136, 114 ) . Die se Rechtsprechung hat teilweise Kritik (vgl. etwa Bachmann RdA 2008, 107 ff.; Buchner F S Birk 2008 S. 11 ff.; Fitting 29. Aufl. § 54 Rn. 34 ff. ; Gaumann/Liebermann DB 2006, 1157 ff.; HaKo - BetrVG/ Schulze 5. Aufl. § 54 Rn. 21 ; DKKW/Trittin 16. Aufl. § 54 Rn. 48 ff. ) , aber auch Zustimmung erfahren ( vgl. etwa Dzida/Hohenstatt NZA 2007, 945 ff.; Franzen GK - BetrVG 11. Aufl. § 54 Rn. 43; HWGNRH/Glock 10. Aufl. § 54 BetrVG Rn. 21; Henssler ZfA 2005, 289 ff.; Junker SAE 2008, 41 ff.; ErfK/K och 18. Aufl. § 54 BetrVG Rn. 7 ; Kort NZA 2009, 464 ff.; Annuß in R ichardi BetrVG 16. Aufl. § 54 Rn. 35; Ullrich D B 2007, 2710 ff. ) . Der Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner Rechtsprechung fest. 22 23 - 10 - 7 ABR 60/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 - 11 - a ) § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG knüpft an den Konzerntatbestand des § 18 Abs. 1 AktG an. Das Aktiengesetz erstreckt sich nicht auf Konzerne , deren Obergesellschaft ihren Sitz im Ausla nd hat (so im Ausgangspunkt auch Fitting 29. Aufl. § 54 Rn. 34 c) . Da mit kommt die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur in Betracht, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusamme n- gefassten Unternehmen, sondern auch eine Konzer n obergesells chaft ihren Sitz im Inland hat (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 29; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 53, BAGE 121, 212 ) . b) Eine Durchbrechung des Territorialitäts prinzip s in der Betriebsverfa s- sung , das in § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für die Bildung eines Konzernbetrieb s- rats durch die Bezugnahme auf § 18 Abs. 1 AktG ausdrücklich angeordnet wird , ist nicht durch e ine am Sinn und Zweck der betriebsverfassungsrechtlichen Mi t- bestimmung im Konzern ausgerichtete Auslegung geboten . aa) Mit der mögli chen Errichtung eines Konzernbetriebsrats will der G e- setzgeber einer Beeinträchtigung betriebsver fassungsrechtlicher Beteili gung s- rechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einflussmöglic hkeiten des herrschenden Konzernunternehmens ent gegenwirken (B AG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/0 9 - Rn. 35, BAGE 136, 114; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/ 0 3 - zu B IV 1 e cc (1) der Gründe, BAGE 112, 166) . Di e originären Zuständigkeiten der betriebsve r- fassungsrechtlichen Organe werden durch das zwingende Prinzip der Zustä n- digkeitstrennung von Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat bestimmt (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 34 mwN, BAGE 120, 146; 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - z u B II 1 b aa der Gründe mwN , BAGE 109, 71) . Die gesetzlich zwingende und unabdingbare Zuständigkeitsve r- teilung setzt aber voraus, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrat s übe r- haupt rechtlich möglich ist. Kann ein Konzernbetriebsrat nic ht errichtet we rden , weil die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat, gehen die an sich dem Konzernbetriebsrat zustehenden Beteiligungsrechte nach dem Be tr ieb s- verfassungsgesetz nicht ersatzlos unter, sondern werden von den Gesamtb e- 24 25 26 - 11 - 7 ABR 60/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 - 12 - triebsräten und Betriebsräten der konzernangehörigen Unternehmen wahrg e- nommen (BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 62, BAGE 121, 212; ErfK/Koch 18. Aufl. § 54 Bet rVG Rn. 7; aA Kort NZA 2009, 464, 465; Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 58 Rn. 21) . bb) Betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte ergeben zudem nur dort einen Sinn, wo wesentliche Entscheidungen in sozialen, personellen und wirtschaftliche n Angelegenheiten getroffen werden und wo die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte eingefor dert, nöti genfalls gerichtlich durchgesetzt und ggf. auch vollstreckt werden können. Daran fehlt es bei einem Konzern mit e i- ner im Ausland ansässigen Ober gesellschaft. Ein im Inland gebildeter Konzer n- betriebsrat hätte - - keinen e- (ErfK/Koch 18. Aufl. § 54 BetrVG Rn. 7) , gegen den Rechte der gesetzl i- chen Mitbestimmung durchgesetzt und Rechte (insbeson dere aus Betriebsv e r- einbarungen) ggf. vollstreckt wer den könnten . Es kann nicht der Entscheidung der im Aus land ansässi gen Konzernober gesellschaft überlassen werden, wie sie den Anforderungen einer Konzernmitbestimmung Rechnung t rägt ( vgl. aber Buchner FS Birk 2008 S. 11, 21 ; Fitting 29. Aufl. § 54 Rn. 34d ) . Die Aufgabe n des K onzernbetriebsrat s lassen sich auch nicht darauf reduzieren, als eine Austausch zwischen den Belegschaftsvertretern verschi e- dener Unternehmen zu fungieren, der letztlich fruchtlos bleibt, wenn sich die Konzernobergesellschaft mit Auslandssitz einer Mitbestimm ung verweigert ( vgl. Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 5. Aufl. Abschn. D Rn. 146) . Derartiges sieht das Betriebsverfassungsgesetz nicht vor. cc) Von der Notwendigkeit einer im Inland befindlichen Leitungsmacht geht im Übrigen auch § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG aus. Danach ist für Angelegenhe i- ten des Konzernbetriebsrats das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen, hier also die (Teil - ) Konzernobergesellschaft, seinen Sitz hat. E i- ne Zuständigkeitsregelung für Angelegenheiten eines Konzernbetriebsrats in 27 28 - 12 - 7 ABR 60/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 - 13 - einem Konzern, dessen Konzernspitze sich im Ausland befindet, enthält das Gesetz nicht. c ) Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für die inländischen Tochte r- gesellschaften einer im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft kann auch nicht mit einer analogen Anwendung von § 5 Abs. 3 MitbestG begründet werden. Für eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 3 MitbestG fehlt es an der dafür erforderlichen unbewussten Regelungslücke im Gesetz sowie an der Ve r- gleichbarkeit der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Betr VG einerseits und in § 5 Abs. 3 MitbestG ander erseits geregelten Sachverhalte (vgl. ausführlich BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 54 ff., BAGE 121, 212) . Mangels einer Regelungslücke im Betr iebsverfassungsgesetz kommt auch eine analoge A n- wendung von § 2 Abs. 2 EBRG nicht in Betracht . 4 . Ein Konzernbetriebsrat kann auch nicht allein deshalb errichtet werden, wei l die von der in der Schweiz ansässigen FIH abhängigen Beteiligten zu 2. bis 5 . i hren Sitz in Deutschland haben. D er Gesetzgeber geht in § 54 Abs. 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG sowie in weiteren Vorschriften (vgl. § § 56 , 76 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 BetrVG ) von der Existenz eines Konzernarbeitg e- bers als Träger von Rechten und Pflichten nach dem Betr iebsverfassungsg e- setz aus . D ie inländischen Unternehmen können auch nicht als Verhandlung s- partner de s Konzernbetriebsrats fungieren. Sie sind rechtlich selbst ändige juri s- tische Per sonen und nicht verpflichtet, als Einheit gegenüber dem Konzernb e- triebsrat auf zutreten . Sie scheiden daher zum Konzernb e- triebsrat aus. Außerdem ist die Zuständigkeit auf Unternehmensebene dem j e- weiligen Gesamtbetriebsrat vorbehalten, so dass der Konzernbetrie bsrat nicht ebenfalls auf dieser Ebene verhandeln kann (vgl. Franzen GK - BetrVG 11 . Aufl. § 58 Rn. 10) . Der Schutzzweck der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbesti m- mung im Konzern ließe sich schließlich auch nicht erreichen , wenn der K o n- zernbetriebsrat auf Unterrichtungs - und Beratungsrechte gegenüber de n G e- samtbetri ebsr ä t en bzw. den Betriebsräten beschränkt wäre, wie dies teilweise im Schriftt um vertreten wird ( vgl. DKKW/Trittin 16. Aufl. § 54 Rn. 92; Bachmann 29 30 - 13 - 7 ABR 60/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 RdA 2008, 107, 110; Gaumann/Liebermann DB 2006, 1157, 1158 ; vgl. auch Buchner FS Birk 2008 S. 11, 21) . § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sieht eine hierauf reduzierte Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nicht vor. Gräfl Waskow Kiel Schiller Wicht
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