- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 24/09 2 TaBV 63/08 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. Juni 2010 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 2. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gräfl und Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Bea und Glock für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 24/09 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Novem-ber 2008 - 2 TaBV 63/08 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 2. beteiligte Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Antragsteller jährlich eine pauschalierte sog. Aufwands-deckung nach den in Nordrhein-Westfalen geltenden personalvertretungsrecht-lichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Ge-bietshoheit in Nordrhein-Westfalen, welche als Kommunalverband im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung regionale Aufgaben wahrnimmt. Im Dezer-nat 9 des Arbeitgebers sind 79 schwerbehinderte Menschen und diesen gleich-gestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPersVG NW) sind dem Personalrat zur Deckung der ihm als Aufwand ent-stehenden Kosten Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieser sog. Aufwandsdeckung beträgt nach der Verordnung über die Höhe der Auf-wandsdeckung für Personalvertretungen in Nordrhein-Westfalen (AufwDeckV NW) in Dienststellen mit mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten jährlich 76,70 Euro. Mit dem am 7. November 2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Be-schlussverfahren hat der Antragsteller als Vertrauensmann der Schwer-behinderten im Dezernat 9 zunächst für das Jahr 2007 die Zahlung einer Aufwandsdeckung iHv. 76,70 Euro begehrt. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2008 hat er dieses Begehren auch auf das Jahr 2008 erstreckt. Der Antrag-steller beruft sich darauf, er habe im Hinblick auf die Gleichstellungsvorschrift 123 - 3 - 7 ABR 24/09 - 4 - des § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ebenso wie der Personalrat nach den ein-schlägigen landespersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen einen An-spruch auf pauschalierte Aufwandsdeckung. Ein solcher folge im Übrigen auch aus dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2002 und aus der vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufgestellten Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nord-rhein-Westfalen. Der Antragsteller hat beantragt, den Arbeitgeber zu verpflichten, an ihn eine Aufwands-deckung von 76,70 Euro für das Jahr 2007 sowie eine Aufwandsdeckung von 76,70 Euro für das Jahr 2008 zu zahlen. Der Arbeitgeber hat Antragsabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeits-gericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Der Arbeit-geber beanstandet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und beantragt deren Zurückweisung. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen den Antrag abgewiesen. I. Entgegen der Rüge des Arbeitgebers ist die Rechtsbeschwerde frist-gemäß eingelegt. Der Beschluss des Beschwerdegerichts wurde dem Ver-fahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der Postzustellungs-urkunde am 6. Februar 2009 zugestellt; die Rechtsbeschwerde wurde am 4. März 2009 und damit rechtzeitig iSv. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt. 45678 - 4 - 7 ABR 24/09 - 5 - II. Die von den Vorinstanzen problematisierten Fragen der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und des Beschlussver-fahrens sind vom Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 93 Abs. 2 ArbGG iVm. § 65 ArbGG nicht zu prüfen. III. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Antragsteller ist die beim Dezernat 9 des Arbeitgebers gebildete Schwerbehindertenvertretung als Gremium und nicht etwa deren - einziges - Mitglied. Dies ergibt die gebotene Auslegung der Be-zeichnung des Antragstellers. Maßgeblich ist insoweit der geäußerte Wille, wie er aus Antrag, Begründung und sonstigen Umständen erkennbar wird. Die namentliche Benennung als Vertrauensmann der Schwerbehinderten in der Terminologie des bis zum 30. Juni 2001 geltenden Schwerbehindertengesetzes meint die Interessenvertretung der schwerbehinderten Menschen. Dies folgt insbesondere daraus, dass sich der Antragsteller auf die landespersonalvertre-tungsrechtlichen Regelungen zu den Kosten des Personalrats beruft. 2. Der Antrag ist unbegründet. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die begehrte Aufwandsdeckung zur Verfügung zu stellen. a) Ein Anspruch des Antragstellers folgt nicht aus § 40 Abs. 2 Satz 1 LPersVG NW iVm. § 1 Nr. 2 AufwDeckV NW. Die Bestimmungen sind auf die Schwerbehindertenvertretung weder unmittelbar noch entsprechend anwend-bar. aa) Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf die für den Personalrat in § 40 Abs. 2 Satz 1 LPersVG NW vorgesehene Aufwands-deckung. Die Bestimmung ist auf die Schwerbehindertenvertretung nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nicht unmittelbar anwendbar. bb) Eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 LPersVG NW auf die Schwerbehindertenvertretung ist nicht gerechtfertigt. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX abschließende Regelungen zur Pflicht der Kostentragung für die Tätig-9101112131415 - 5 - 7 ABR 24/09 - 6 - keit der Schwerbehindertenvertretung und zu ihrer Ausstattung getroffen. Im Übrigen könnte bereits aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz eine Lücke in einem Bundesgesetz nicht durch die entsprechende Anwendung einer landesrechtlichen Regelung geschlossen werden. b) Ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Aufwandsdeckung folgt auch nicht aus § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. Die Vorschrift gilt nicht für die Schwerbehindertenvertretung als Organ, sondern ausschließlich für die Ver-trauensperson als deren Mitglied. Nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX besitzen die Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates (§ 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Wie Wortlaut und Systematik des § 96 SGB IX (und ebenso der Vorgängervorschrift des § 26 SchwbG) zeigen, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der amtsbezogen-personalisierten Stellung der Vertrauenspersonen (§ 96 Abs. 1 bis 7 SGB IX) und den Kosten für die Tätigkeit sowie dem Raum- und Geschäftsbedarf der Schwerbehindertenvertretung (§ 96 Abs. 8 und 9 SGB IX). Dies entspricht der Regelungssystematik personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen, welche einerseits Rechte und Pflichten der Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen (wie zB in § 15 KSchG, § 37 BetrVG oder §§ 42, 43 LPersVG NW) und andererseits der Beschäftigtenvertretungen als Organ festlegen (wie zB in §§ 103, 40 BetrVG oder § 40 LPersVG NW). c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die für den Personalrat in § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPersVG NW vorgesehene Aufwandsdeckung jedenfalls in Nordrhein-Westfalen auch an die Schwerbehindertenvertretung zu zahlen wäre. Die Schwerbehindertenver-tretung ist eine andere Interessenvertretung als der Personalrat; sie hat andere Aufgaben und muss nicht in jeglicher Hinsicht mit dem Personalrat gleich behandelt werden. Der auf keiner gestaltenden Maßnahme des Arbeitgebers, sondern auf Normenvollzug beruhende Unterschied dahin gehend, dass dem Personalrat ein pauschalierter Betrag zur Verfügung gestellt wird, während die 1617 - 6 - 7 ABR 24/09 - 7 - Schwerbehindertenvertretung die erforderlichen Kosten ihrer Tätigkeit sowie ihren Geschäftsbedarf nach § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX verlangen kann, ist im Übrigen keine Schlechterstellung. Dem Antragsteller werden die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten nicht aufgebürdet; er hat diese lediglich einzeln nachzuweisen. d) Auch auf den Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2002 kann der Anspruch nicht gestützt werden. Dieser Erlass enthält Ausführungen zu den Aufwandsdeckungsmitteln für die Schwer-behindertenvertretungen und nimmt Bezug auf § 96 Abs. 8 SGB IX. Kosten-pauschalierungsabsprachen oder einseitige Festlegungen des Arbeitgebers über Pauschbeträge zur Erfüllung seiner Kostentragungspflicht nach § 96 Abs. 8 SGB IX sind zwar grundsätzlich zulässig (GK-SGB IX/Schimanski Stand April 2010 § 96 Rn. 206). Der im vorliegenden Verfahren beteiligte Arbeitgeber hat aber weder eine solche Vereinbarung noch eine solche Festlegung ge-troffen. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat keine den beteiligten Kommunalverband bindende Bestimmung erlassen. e) Die vom Antragsteller in Bezug genommene Richtlinie zur Durch-führung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen ist vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufgestellt worden und gilt nach ihrer Ziffer 1.2 für die Dienststellen des Landes und nicht für den zu 2. beteiligten Arbeitgeber. IV. Im Übrigen hätte der Antrag auch dann keinen Erfolg, wenn Antrag-steller nicht die Schwerbehindertenvertretung als Gremium, sondern deren einziges Mitglied wäre. Auch dieses hätte keinen Anspruch nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX auf pauschalierte Aufwandsdeckung gemäß § 40 Abs. 2 LPersVG NW. Wie sich aus der Formulierung insbesondere in § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ergibt, ist die persönliche Rechtsstellung zwar nicht auf den Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz beschränkt. Es handelt sich vielmehr um eine Generalklausel, durch die die Vertrauenspersonen den Mitgliedern anderer Beschäftigtenvertretungen in jeglicher Hinsicht gleich-181920 - 7 - 7 ABR 24/09 gestellt sind (unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der nahezu wort-gleichen Vorgängerregelungen in § 23 Abs. 3 SchwbG bzw. sodann § 26 Abs. 3 Satz 1 SchwbG: BAG 14. August 1986 - 6 AZR 622/85 - BAGE 52, 335). Zur persönlichen Rechtsstellung können daher Geldleistungsansprüche zählen, wenn sie Personalratsmitgliedern zustehen (hierzu: BAG 14. August 1986 - 6 AZR 622/85 - aaO [für die den freigestellten Personalratsmitgliedern zu-stehende monatliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 5 BPersVG]). § 40 Abs. 2 LPersVG NW betrifft aber nicht die persönliche Rechtsstellung von Personalratsmitgliedern. Die Aufwandsdeckung steht dem Personalrat als Organ und nicht - wie etwa die Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 5 BPersVG - dem Personalratsmitglied zu. Ebenso wenig wie ein Personalrats-mitglied die Aufwandsdeckung beanspruchen könnte (Orth/Welkoborsky LPersVG NW 5. Aufl. § 40 Rn. 29), kann es daher die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Linsenmaier Gräfl Schmidt Bea Glock
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