Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. März 2018 Siebter Senat - 7 ABR 38/16 - ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 I. Arbeitsgericht Köln Beschluss vom 10. November 2014 - 17 BV 297/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 9. Mai 2016 - 2 TaBV 1/16 - Entscheidungsstichwort e : Mitbestimmung bei Ein - und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - anwendbare Vergütungsordnung - außertarifliche Zulagen ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 38/16 2 TaBV 1/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2018 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdef ührerin, 2. Rechtsbeschwerdeführer, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 21. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den R ichter am Bu n- desarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Gmoser und den ehrenamtlichen Richter Dr. Merten für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Mai 2016 - 2 TaBV 1 /16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer D, K a , K u , A, B , F und Ke in die Loh n- gruppe 2 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen A r- beitnehmer in der Speditions - , Logistik - und Tran sportwir t- schaft des Landes Nordrhein - Westfalen vom 27. Oktober 2016 und zur Umgruppierung des Arbeitnehmers S in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags für die kau f- männischen und technischen Angestellten in der Spedit i- ons - , Logistik - und Transportwi rtschaft des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 27. Oktober 2016 ersetzt wird. Von Rechts wegen! Gründe A . Die Beteiligten streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Ein - bzw. Umgruppierung von a cht Arbeitnehmern . Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Express - Luftfracht . Sie unterhält am Flughafen K zusammen mit einem anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb , für den der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet ist . Die Arbeitgeberi n ist Mitglied im Verband Spedition und Logistik Nordrhein - Westfalen e.V. Dieser vereinbarte am 20. August 2013 mit ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft einen Lohntarifvertrag für die g e- werblichen Arbeitnehmer in der Speditions - , Logistik - und Tr ansportwirtschaft Nordrhein - Westfalen (LTV) und einen Gehaltstarifvertrag für die kaufmänn i- schen und technischen Angestellten in der Speditions - , Logistik - und Tran s- portwirtschaft Nordrhein - Westfalen (GTV). LTV und GTV wurden am 23. Juni 2014 und während d es Rechtsbeschwerdeverfahrens am 27. Oktober 2016 neu abgeschlossen. Die Arbeitgeberin vergütet ihre Arbeitnehmer nach Maßgabe 1 2 3 - 3 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 4 - des LTV bzw. GTV. Darüber hinaus zahlt sie ihren Arbeitnehmern eine monatl i- che Zulage, die zwischen 120,00 Euro und 800,00 Euro b eträgt. Mit mehreren - Office - vom 9. April 2014 unterricht e- te die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigten Einstellungen und Eingruppierungen der Arbeitnehmer D , Ku, A , F und Ke in die Loh n gruppe 2 . E nts prechende Unterrichtung en w a ren in Bezug auf den Arbeitnehmer B - Office - Memora vom 17. März 2014 und für den Arbeitnehmer Ka nter - Office - März 2014 erfolgt . Ebenfalls mit - Office - vom 9. Apri l 2014 unte r richtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die mit einer beabsichtigte n Ve r setzung verbundene Umgruppierung des Arbeitnehmers S II Fl ä- chentarifve r Mit gleichlautenden E - Mail s vom 11. April 2014 verweigerte der B e- triebsrat die Zustim mung zu diesen Eingruppierungen und der Umgruppierung . In den E - Mails vom 11. April 2014 heißt es gleichlautend auszugsweise: richt der Eingruppierung gem. § 99 Abs atz 2 Nr. 1 BetrVG, da neben der Ein gruppierung in die tarifliche Gehaltsgruppe zusätzlich eine übertarifl i- che Gehaltsstruktur zugrunde gelegt wird, die nicht vom Betriebs rat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmt wurde. Wenngleich die Arbeitgeberin die Verwendung von Gehaltsuntergruppi erungen, die im geltenden Tarifvertrag nicht vorgesehen sind, verschweigt, indem sie sie schlicht und einfach in ihren Anträgen nicht aufführt, so ist doch bekannt, dass Abstufungen innerhalb derselben Lohn - bzw. Gehaltsgruppen durch Gewährung einer überta rifl i- chen Zulage gemacht werden und dies zu unterschiedl i- chen Grundgehältern führt. Der Betriebsrat fordert die Vo r- lage der übertariflichen Gehaltsstruktur sowie die Offenl e- gung sämtlicher Gehaltsbestandteile in allen Anhörungen zur Eingruppierung, da er a nsonsten nicht über die erfo r- derlichen Informationen verfügt, um eine objektive Bewe r- tung des Antrags vornehmen zu können, sodass bis zur Vorlage und Bekanntgabe der übertariflichen Zulage von einer rechtswidrigen Eingruppierung auszugehen ist und mithin d er Zustimmungsverweigerungsgr und des § 99 Abs. 2 Nr. 4 5 - 4 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 5 - Im vorliegenden Verfahren hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der Z u- stimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen und der Umgruppierung begehrt . Sie hat geltend gemacht , de r Betriebsrat habe die Zustimmung zu U n- recht verweigert. Der Zusti mmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liege nicht vor. Sie wende kein übertarifliches Vergütungssystem mit Grading - Strukturen an. Die übertariflichen Zulagen würden mit de n jeweiligen Mitarbeitern vielmehr individuell ausgehan delt ; a lle Mitarbeiter erhielten unte r- schiedlich hohe Zulagen. Die absolute Vergütungshöhe hänge neben dem ind i- viduellen Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers von der Arbeitsmark t lage, der Vorerfah run g und der Wettbewerbssituation im Verhältnis zu konkurriere n- den Arbeitgebern ab. Im Laufe der ersten Instanz hat die Arbeitgeberin zur Ve r- vollständigung der Unterrichtung des Betriebsrats im Hinblick auf den Arbei t- nehmer S erklärt, dieser solle entsprechen d seiner bisherigen Berufserfa h rung in das 1. Beschäftigungsjahr de r Gehalts gruppe II GTV eingruppiert we r den. Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Int e- resse - zuletzt beantragt, d ie Zustimmung des Betriebsrats zur Ein gruppierung der Arbeitnehmer D, Ka, Ku, A, B , F und Ke in die Lohngru p- pe 2 des Lohntarifvertrag s für die gewerblichen Arbei t- nehmer in der Speditions - , Logistik - und Transportwir t- schaft Nordrhein - Westfalen vom 23. Juni 2014 und des Arbeitnehmers S in die Gehaltsgruppe II des G e- haltstarifver trag s für die kaufmännischen und tec h nischen Angestellten in der Speditions - , Logistik - und Transpor t- wirtschaft Nordrhein - Westfalen vom 23. Juni 2014 zu e r- setzen . Der Betriebsrat hat die Abweisung des Antrags beantra gt. Er hat den Standpunkt eingenommen, er sei nicht ordnungsgemäß über die Ein gruppi e- rungen und die Umgruppierung unterrichtet worden . Die Anhörungen der A r- beitgeberin ließen nicht erkennen, in welche Vergütungsordnung die Ein gru p- pierungen und die Umgruppi erung erfolgen soll t en, da die jeweilige Lohn - bzw. orden sei , den es nicht gebe. I m Hinblick auf den Arbeitnehmer S sei zudem die nach dem GTV vorg e- sehene Berufsjahresgruppe nicht angegeben worden. Sc hließlich sei er in den 6 7 8 - 5 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 6 - Unterrichtungsschreiben nicht über die vereinbarten übertarifliche n Zulagen bzw. ein übertarifliches Gehaltssystem informiert worden. Er habe die Zusti m- mung zu Recht verweigert. Die beabsichtigten Ein gruppierungen und die U m- gruppier ung verstießen gegen das Gesetz, weshalb der Zustimmungsverweig e- rungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben sei. Die Arbeitgeberin ve r- wende intern ein Eingruppierungssystem, in dessen Einführung er unter Ve r- stoß gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 8 7 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht eingebunden gewesen sei. Die Arbeitgeberin unterteile die tariflichen Verg ü- tungs gruppen im Rahmen der übertariflichen Zahlungen nochmals in Gr a ding - G ruppen , denen jeder Job - Title zugeordnet werde . Die Zulage n würden ei n- seit ig durch die Geschäftsleitung vorgegeben, nicht ausgehandelt und erfül l t e n die Funktion einer Zwischengrup pe in der tariflichen Vergütungsstruktur. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmungsersetzungsanträge ab gewi e- sen. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschl uss des Arbeitsgerichts auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgeändert und die Zustimmung des Betrieb s- rats ersetzt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Betriebsrat die Wiederhe r- stellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats mit der Maßgabe, dass die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Ein - und Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmer in den aktualisierten L TV/ G TV vom 27. Oktober 2016 begehrt wird . B. D ie Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin zu Recht entsprochen. I. Die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin sind zulässig. 1. Die Anträge sind hinre ichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist genau bezeichnet, für welche Arbeitnehmer die Zustimmung des Betrieb s- rats zur Ein - und Umgruppierung in welche Vergütungsgruppe welcher Verg ü- tungsordnung gerichtlich ersetzt werden soll . Nach den in der R echtsbeschwe r- deinstanz zuletzt gestellten Anträgen geht es der Arbeitgeberin um die Ein - und 9 10 11 12 - 6 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 7 - Umgruppierung in die von ihr vorgesehene Lohn - bzw. Gehaltsgruppe des LTV bzw. GTV vom 27. Oktober 2016 . Soweit sich der im Hinblick auf den Arbei t- nehmer S gestell te Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin nach se i- nem Wortlaut auf dessen E ingruppierung bezogen hat, ist d er Antrag in dem wohlverstandenen Interesse der Arbeitgeberin dahingehend zu verstehen , dass die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung - nicht zur Eingruppierung - begehrt wird. Die Arbeitgeberin hat insoweit im Zusamme n- hang mit einer Versetzung des Arbeitnehmers S die erneute Einre i hung in die Vergütungsordnung und damit eine Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 B e trVG vor genomm en . 2. F ür die Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG b e- steht das erforderliche Rechtsschutzinteresse . Die Ein - und Umgruppie rung bedarf nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats , da die Arbeitgeberin in der Regel mehr a ls 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer b e- schäftigt . Da der Betriebsrat den Ein gruppierungen und der Umgruppierung seine Zustimmung verweigert hat, kann die Arbeitgeberin diese nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich ersetzen lassen . 3. Der Umstand, dass die Arbei tgeberin zuletzt die Ersetzung der Zusti m- mung des Betriebsrats zur Ein - und Umgruppierung in die jeweilige Lohn - bzw. Gehaltsgruppe des aktualisierten LTV bzw. GTV vom 27. Oktober 2016 und nicht mehr wie in der Beschwerdeinstanz in das Vergüt ungssystem des LTV/GTV vom 23. J uni 2014 begehrt, führt nicht zu einer in der Rechtsb e- schwerdeinstanz unzulässigen Antragsänderung. D as Tarifschema des LTV und des GTV vom 27. Oktober 2016 entspricht demjenigen der Tarifverträge in der bisherigen Fassun g vom 23. Juni 20 14. Der Gegenstand der zukunftsbez o- genen Zustimmungs ersetzungs anträge ist damit derselbe geblieben. II. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind begründet. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den Ein gruppierungen und der Umgruppierung zu Unrecht verweig ert. Seine Zustimmung zu den Eingruppierungen und der U m- gruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmer in die jeweils vorges e hene Lohn - bzw. Gehaltsgruppe des LTV/GTV ist daher mit der Maßgabe zu erse t- 13 14 15 - 7 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 8 - zen, dass die Eingruppierungen und die Umgruppierung in die aktualisierte Vergütungsordnung des LTV/GTV vom 27. Oktober 2016 erfolgen. 1. Die Zustimmungsersetzungsanträge scheitern nicht daran, dass die Arbeitgeberin das jeweilige Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß ei n- g e leitet hätte. Vielmehr ist der Betriebsrat ordnungsgemäß durch die Arbeitg e- berin über die beabsichtigten personellen Maßnahmen unterrichtet worden. a) Voraussetzung für die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 33 mwN) . D er Arbeitgeber hat den B e triebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen U n- terlagen zu informieren (BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 23) . Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermö g- licht, aufgrund der mitgeteilten Tats a chen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgr ünde gegeben ist (BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 33 mwN ) . b) Danach hat die Arbeitgeberin die verfahrensgegenständlichen Zusti m- mungsverfahren wirksam eingeleitet. aa) Die Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin vom 9. April 2014 (bzgl. der Arbeitn ehmer D, Ku, A, F, Ke und S ) , vom 17. März 2014 (bzgl. des Arbei t- nehmers B) und vom 31. März 2014 (bzgl. des Arbeitnehmers Ka) enthie l ten die Namen der betroffenen Arbeitnehmer sowie die Angabe der beabsichtigten Eingruppierung in die Lohngruppe 2 LTV bzw. die Gehaltsgruppe II GTV . A u- ßerdem sind jeweils die Tätigkeit ( Job Title ) und die Abteilung ang e geben, in der die betroffenen Arbeitnehmer tätig werden sollten. Diese Angaben ermö g- lichten dem Betriebsrat, die vorgenommene Zuordnung zu übe r prüfen. Das gi lt auch im Hinblick auf die Umgruppierung des Arbeitnehmer s S . I n soweit hatte die Arbeitgeberin im Unterrichtungsschre i ben vom 9. April 2014 die neue G e- haltsgruppe II ohne Angabe der im GTV vorgesehenen Berufsjahre s stufe mitg e- teilt . Zwar war die Unterr ichtung aus diesem Grund zunächst unz u reichend, da 16 17 18 19 - 8 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 9 - der Betriebsrat ohne diese Angabe nicht b e urteilen konnte, ob die Zuordnung des Arbeitnehmers S gegen den Tarifvertrag verstößt. D as Mi t besti m mung s- recht des Betriebsrats umfasst auch die Einreihung in die zutre f fende, auch B e- schäftigungszeiten oder Lebensaltersst u fen berücksichtigende Verg ü tungs - und Fallgruppe (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 20) . Allerdings hat die Arbeitgeb e rin die zunächst unzureichende Unterrichtung j e denfalls mit de r im vorliegenden Beschlussverfahren im Schrif t satz vom 30. September 2014 nachgeholten Information , der Arbeitnehmer S werde in das 1. Beschäfti gungs - jahr der Gehaltsgruppe II des GTV umgru p piert, in z u lässiger Weise nachg e- holt. In Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvol l ständige Unte r richtung hin seine Zustimmung verwe i gert hat, kann der Arbei t geber auch noch im Z u- stimmungse r setzungsverfahren die fehlenden Informat i onen nac h h o len , sofern für den Betriebsrat erkennbar ist, dass der A r beitgeber d ie Info r mationen auch deswegen vervollständigt, weil er seiner ggf. noch nicht vol l ständig erfül l ten U n- terrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 B e trVG nachko m men möchte (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 45) . So ve r hält es sich hier. b b) Der ordnungsgemäßen Unterrichtung steht entgegen der Ansicht des Betriebsrats nicht entgegen, dass in den Anhörungsschreiben die Ein - bzw. Umgruppierung in die jeweilige Lohn - r- Trotz dieser ungenauen Angabe konnte der Betriebsrat erkennen, in wel che Vergütungsordnung die Arbeitgeber in die betroffenen A r- beitnehmer ein - bzw. um zu gruppieren beabsichtigte . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vergütet die tarifgebundene Arbeitgeberin ihre A r- beitnehmer nach Maßgabe des LTV und des GTV. Dies ist dem Betriebsrat b e- kannt. Deshalb war für ihn aufg rund der Angabe der jeweiligen Lohn - bzw. G e- haltsgruppe in den Unterrichtungsschreiben erkenn bar , dass die Arbeitgeberin die Ein - bzw. Umgruppier ung in die tarifliche Vergütungsordnung des LTV und des GTV beabsichtigte. cc) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats war die Unterrichtung über die beabsichtigten Ein - und Umgruppierungen auch nicht deshalb unzureichend , weil er nicht über vereinbarte üb ertarifliche Zulagen bzw. die Einordnung der 20 21 - 9 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 10 - betroffenen Arbeitnehmer in ein übertarifliche s Gehalts system unterrichtet wu r- de. Diese Angaben waren für die Ordnungsgemäßheit der Unterrichtung über die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Ein - un d Umgruppieru n- gen nicht erforderlich. Der Arbeitgeber hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zustimmung zu unterrichten ( vgl. BAG 27. September 2017 - 7 ABR 8/16 - Rn. 26 ) . Vorli e- gend plante die Arbeitgeberin keine Ein - bzw. Umgruppierung in eine vom B e- triebsrat behauptete außer - oder übertarifliche Vergütungsordnung , sondern Eingruppierungen in die Vergütungsordnung des LTV und eine Umgruppierung in die Vergütungsordnung des GTV. Sie schuldete dem Betriebsrat daher im Rahmen der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG diejen i- gen Angaben, die dieser benötigte, um die Richtigkeit der beabsichtigten Ei n- gruppierung en in das Vergütungssystem des LTV und der beabsichtigte n U m- gruppierung in das Vergütungssystem des GTV überprüfen zu können. Diese Angaben hat der Betriebsrat erhalten. Informationen zu übertariflichen Zulagen oder zur Einreihung in ein anderes Vergütungssystem waren hierzu nicht erfo r- derlich. 2. Die Zustimm ungsersetzungsanträge sind nicht deshalb unbegründet, weil die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen und der beabsichtigten Umgruppierung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als e r- teilt anzusehen wäre . a) Die Zustimmung des Betrie bsrats zur vorgesehenen Eingruppierung der Arbeitnehmer D , Ku , A , F und Ke gilt nicht als e r teilt . D er B e trieb s rat hat den Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin ins o weit form - und fristg e recht wide r- spro chen . Er hat bezogen a uf diese Arbeitne h mer seine Z u stimmung j e weils mit E - Mail vom 11. April 2014 innerhalb einer Woche nach seiner Unte r richtung - Office - 9. April 2014 und damit i n nerhalb der in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorg e schriebenen Frist v erweigert. Die E - Mails genügen de m in dieser Vorschrift vo r gesehene n Schrif t lichkeitsg e bot. Zu de s- sen Wahrung bedarf es nicht der Schriftform des § 126 BGB. Es genügt die 22 23 24 - 10 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 11 - Einhaltung der Textform des § 126 b BGB (BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 29, BAG E 130, 1) . Deren Anfo r derungen werden die E - Mails g e- recht. Sie enthalten den Namen des handel n den B e triebsratsvorsi t zenden; der Abschluss der Erklärung ist durch eine Gru ß formel und die Angabe des N a- mens eindeutig kenntlich gemacht (vgl. hierzu BAG 14. Aug ust 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 33; 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 29, 36, aaO ) . D er Betriebsrat hat seine Zustimmungsverweigerung auch ausreichend begründet. Die vom Betriebsrat für seine Zustimmungsverweig e rung vorgebrachten Erwägungen lassen den Widersp ruchsgrund gem äß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG als möglich erscheinen. Ob sie zutreffen, ist keine Frage ihrer Beachtlichkeit iSv. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. b) Im Hinblick auf die Ersetzung der Zustimmung zu der Eingruppierung der Arbeitnehmer Ka und B sowie zu der Umgruppierung des Arbei t ne h mers S kann aufg rund der bisherigen Feststellungen des Landesa r beitsg e richts nicht ausgeschlossen werden, dass der Betriebsrat seine Zusti m mung zu den bea b- sichtigten Maßnahmen nicht fristgemäß verweigert hat und seine Z u sti m mung deshalb als erteilt gilt . aa) Die Unterrichtung en des Betriebsrats bezogen auf die Arbeitnehmer Ka und B erfolgten nach den zu den Akten gereichten Unterlagen b e reits mit n ter - Office - Memorand en vom 17. bzw. 31. März 2014 . Es kann d a her au f grund der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Zusti m- mungsverweigerung des Betriebsrats, die auch in Bezug auf diese A r beitne h- mer durch E - Mail vom 11. April 2014 erklärt wurde, außerhalb der in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgeschriebenen Wochenf rist erfolgte. Das hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt die - Office - dem B e triebsrat z u- ging en . Dazu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. bb) Im Hinblick auf die Umgruppierung des A rbeitnehmers S erfolgte die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats erst im Rahmen des vo r li e- genden Beschlussverfahrens mit Schriftsatz vom 30. September 2014 und der darin enthaltenen abschließenden Mitteilung, der Arbeitnehmer S we r de in d i e Gehaltsgruppe II 1. Beschäftigungsjahr des GTV umgru p piert . Mit der Nachh o- 25 26 27 - 11 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 12 - lung der Unterrichtung und der Vervollständigung der Informationen wurde die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf g e setzt, weil f ür den B e- triebsrat aufgrund des mit de r ergänzenden Information verbundenen Hinweises der Arbeitgeberin erkennbar war , dass die se ihrer ggf . noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht nachkommen wollte . Nach den bish e rigen Fes t- stellungen ist allerdings nicht zu erkennen, wann dem B e triebsrat der Schrif t- satz der Arbeit geberin vom 30. September 2014 zuging und ob und ggf. wann der Betriebsrat im Anschluss seine Zustimmung erneut frist - und or d nungsg e- mäß verweigert hat. cc ) Einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht bed arf es insoweit allerdings nicht. Die Frage, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu den geplanten Eingruppierungen der Arbeitnehmer K a und B und der b e a b sic h- tigten Umgru ppierung des Arbeitnehmers S form - und fristgerecht ve r we i gert hat, k ann offenbleiben . S ollte dies nicht der Fall sein, würde seine Z u sti m mung nach § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt gelten, anderenfalls wäre sie nach § 99 Abs . 4 BetrVG zu ersetzen. Dem Zustimmungserfordernis zu den bea b sichtigten personellen Maßnahmen ist dahe r in beiden Fällen genügt. 3. Die Zustimmung des Betriebsrat s zu den vorgesehenen Ein gruppieru n- gen und der Umgruppierung ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Das La n- desarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass d er geltend gemachte Zusti m- mungsv erwei gerungs grund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht vor liegt . a) Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer geplanten personellen Einzelmaßnahme ua. verweigern, wenn die Ma ß- nahme gegen ein Gesetz verstößt. Die beabsichtigte Ein - oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers verstößt gegen ein Gesetz, wenn der Arbeitgeber den A r- beitnehmer in ein anderes Entgeltschema eingruppieren will als dasjenige, we l- ches im Betrieb zur Anwendung kommen muss ( vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 26, BAGE 131, 1; 2 7. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - zu B II 1 c der Gründe mwN) . Das wiederum ist der Fall, wenn der Arbeitgeber ein Verg ü- tungsschema anwenden will, das nicht den im Betrieb geltenden Entlohnung s- grundsätzen entspricht. Die darin liegende Änderung der bestehenden Entlo h- 28 29 30 - 12 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 13 - nungsgrundsätze ist nicht einseitig möglich. Sie bedarf nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Solange diese nicht - ggf. durch Spruch der Einigungsstelle - erteilt ist, sind die bisher praktizierten Entlo h- nungsgrundsätze im Betrieb weiter anzuwenden. Die beabsichtigte Eingruppi e- rung in ein anderes als das anzuwendende Vergütungsschema verstößt gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG 28. April 20 09 - 1 ABR 97/07 - Rn. 26, aaO ; 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - zu B II 1 c der Gründe mwN) . b) Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Ein - und Um gruppierung der betroffenen Arbeitnehmer ist danach nicht gesetzwidrig. Die Arbeitgeberin stuft die Arbeitnehmer nach Maßgabe der im Betrieb aufgrund ihrer Tarifbindung g eltenden Vergütungsordnung des LTV /GTV ein. Mit den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Ein gruppierungen und der Um gruppierung ist entgegen der A n- sicht des Betriebsrats eine Änderung des im Betrieb anzuwendenden Entgel t- schemas nicht verbunden. Die Arbeitg eberin beabsichtigt gerade keine Ein or d- nung in ein anderes als das geltende Vergütungsschema. aa ) Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschläg i- gen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb gelte n- de System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Zwar handelt es sich bei tariflichen Vergütungsregelungen nicht um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer für alle B e- triebe des tarifgebundenen Arbeitgeb ers gelten, sondern um Inhaltsnormen, die nur unmittelbar und zwingend im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) Anwe n- dung finden (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 18; 18. Oktobe r 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16, BAGE 139, 332; 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 22 , BAGE 138, 39 ; 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 29, BAGE 126, 176) . De n- noch ist der tarifgebundene Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflic h- tet, die tarifliche Verg ütungsordnung ungeachtet der Tarifbindung der Arbei t- nehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Dieses Verständnis geben die Funktion des Tarifvorbehalts in § 87 Abs. 1 Ei ngangshalbs. BetrVG 31 32 - 13 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 14 - sowie der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 18; 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16, aaO ) . bb ) Danach ist das Entgeltschema des LTV/GTV die im Betrieb anzuwe n- dende Vergütungsordnu ng. Die Maßgeblichkeit dieses tariflichen Entgeltsy s- tems ist durch die Gewährung von über - oder außertariflichen Zulagen durch die Arbeitgeberin nicht weggefallen. Dabei kann zu Gunsten des Betriebsrats unterstellt werden, dass der von der Arbeitgeberin im Grundsatz nicht bestritt e- nen Gewährung solcher Zulagen entgegen ihrer Ansicht ein kollektives Ei n- gruppierungssystem zu Grunde liegt, bei dessen Einführung und Ausgestaltung der Betriebsrat unter Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht beteiligt wurd e. Das Entgeltschema des LTV/GTV bliebe auch in diesem Fall die für den Betrieb maßgebliche kollektive Vergütungsordnung. (1 ) Die im LTV/GTV enthaltene tarifliche Entgeltregelung, an die die Arbei t- geberin kraft Verbandszugehörigkeit gebunden ist, setzt l ediglich Mindestbedi n- gungen. Die Arbeitgeberin ist daher nicht gehindert, zusätzliche Leistungen zu gewähren. Das kann - soweit nicht der Tarifvorbehalt nach § 87 Abs. 1 Ei n- gangs satz BetrVG eingreift - als kollektive Maßnahme der Mitbestimmung des Betriebs rats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Danach hat der B e- triebsrat mitzubestimmen in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insb e- sondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden so wie bei deren Änderung. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, das betriebliche Lohngefüge ang e- messen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn - und Verte i- lungsgerechtigkeit zu wahren. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist dabei nicht die k onkrete Höhe des Arbeitsentgelts. Mitbestimmungspflichtig sind vie l- mehr die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsfo r- men (BAG 14. April 2010 - 7 ABR 91/08 - Rn. 15) . Dieses Mitbestimmungsrecht ist bei tarifgebundenen Arbeitgebern vor allem für den Bereich der über - und außertariflichen Zulagen von Bedeutung ( vgl. etwa Fitting 2 9 . Aufl. § 87 Rn. 410) . 33 34 - 14 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 - 15 - (2 ) Sollte die Arbeitgeberin außerhalb des tariflichen Vergütungssystems des LTV/GTV kollektiv über - oder außertarifliche Zulagen gewähren , ohne dass damit etwas über die Stellung des Arbeitnehmers im tariflichen Vergütungss y s- tem des LTV/GTV ausgesagt wird, begründete die s keine Eingruppierung sve r- pflichtung iSd . § 99 BetrVG (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 22; 2. Apri l 1996 - 1 ABR 50/95 - zu B II 1 der Gründe) . Selbst wenn die Gewährung derartiger Leistungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitb e- stimmung des Betriebsrats unterläge, bliebe das tarifliche Entgeltsystem als solches unbe rührt und wäre weiter anzuwenden. Werden außerhalb der im B e- trieb anzuwendenden tariflichen Vergütungsordnung Zulagen nach einem ko l- lektiven System mitbestimmungswidrig gewährt, folgt daraus bereits deshalb kein Zustimmungsverweigerungsgrund iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, weil der in den außertariflichen Zulagen liegende Entlohnungsgrundsatz nicht das für die Eingruppierung allein maßgebliche Entgeltschema betrifft. Die richtige Eingru p- pierung der Arbeitnehmer innerhalb des Entgeltschemas wird durch eine mitb e- stimmungswidrige Veränderung v on Lohnbestandteilen außerhalb des Sch e- mas nicht beeinflusst (vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 32, BAGE 131, 1) . (3 ) Sollte d ie Arbeitgeberin durch über - bzw. außertarifliche Zulagen ein in das Vergütungsgruppensystem eingebundenes Eingruppieru ngssystem a n- wenden , in dem die Zulage die Funktion einer Zwischengruppe erfüllt, könnte insoweit zwar eine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG vorliegen (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 22; 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - zu B II 1 der Grü nde) . Gleichwohl bliebe das bisherige tarifliche Entgeltschema des LTV/GTV die im Betrieb anzuwendende Vergütungsordnung. Die in der Anwendung eines solchen Systems liegende Änderung der Entlohnungsgrun d- sätze bedarf nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zusti mmung des Betriebsrats. Solange diese nicht - ggf. durch Spruch der Einigungsstelle - erteilt ist, sind die bisher praktizierten Entlohnungsgrundsätze im Betrieb weiter anzuwenden ( BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 26, BAGE 131, 1; 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - zu B II 1 c der Gründe mwN) . Deshalb bli e b e das sich aus dem 35 36 - 15 - 7 ABR 38/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR38.16.0 LTV/GTV ergebende Entgeltschema auch in diesem Fall weiterhin die im B e- trieb der Arbeitgeberin geltende Vergütungsordnung . c ) Die Richtigkeit der Zuordnung der Tätigkeiten der gewerb lichen Arbei t- nehmer zu den Merkmalen der Lohngruppe 2 des LTV steht zwischen den B e- teiligten mittlerweile ebenso außer Streit wie die des Angestellten S in die G e- haltsgruppe II des GTV . Gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts , dieser sei in die ers te B erufsjahress tufe eingruppiert, erhebt die Rechtsb e schwerde keine Einwände. Gräfl M. Rennpferdt Waskow R. Gmoser Merten 37
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