- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 136/09 12 TaBV 845/09 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. April 2011 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 6. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsen-maier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Güner und Zwisler für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 136/09 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Be-schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2009 - 12 TaBV 845/09 - wird zurück-gewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei vergütungs-relevanten Umstufungen von Arbeitnehmern innerhalb derselben Entgeltgruppe entsprechend dem bei der Arbeitgeberin geltenden Haustarifvertrag nach § 99 BetrVG mitzubestimmen hat. Die Arbeitgeberin ist eine von der Bundesrepublik Deutschland ge-gründete Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie beschäftigt ca. 250 Mitarbeiter. Antragsteller ist der bei ihr errichtete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin wendet auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer unabhängig von deren Tarifgebundenheit einen mit der Vereinten Dienst-leistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrag an. Dieser am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest (TV-SW) bestimmt ua.: § 2 Geltung des Tarifrechts der Bundesrepublik Deutschland (1) 1Für alle in den Geltungsbereich des § 1 fallenden Arbeitnehmer gelten der TVöD-Bund vom 13. September 2005 sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge, die zwischen dem Arbeitgeber Bundesrepublik Deutschland und ver.di abgeschlossen wurden, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas Abweichendes vereinbart ist. 2Insbesondere gilt auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Über-gangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund). 123 - 3 - 7 ABR 136/09 - 4 - ... § 5 Eingruppierung der Arbeitnehmer (1) 1Neu eingestellte Arbeitnehmer sind bis zur Verein-barung einer neuen Entgeltordnung entsprechend der Regelung in § 17 TVÜ-Bund eingruppiert.
3Die Ein-gruppierung erfolgt grundsätzlich gemäß Anlage 4 zum TVÜ-Bund.
... (3) Sobald die Tarifparteien die neue Entgeltordnung zum TVöD-Bund verabschiedet haben, gilt diese auch für die Stiftung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. § 6 Einstufung der Arbeitnehmer (1) 1Die Einstufung wird grundsätzlich gemäß § 16 TVöD-Bund vorgenommen. 2Darüber hinausgehend erfolgt sie in Stufe 2 bzw. in Stufe 3, wenn eine entsprechend lange, hauptberuflich erworbene, einschlägige und gleichwertige Berufserfahrung nachgewiesen wird. 3Noch längere Berufserfahrung kann im Einzelfall auch für eine Ein-stufung in Stufe 4 angerechnet werden. 4Einschlägige und gleichwertige Berufserfahrung, die über die für das Er-reichen einer Stufe notwendige Dauer hinausgeht, führt in den Stufen 2 und 3 zu einer entsprechenden Verkürzung der Dauer der Stufenlaufzeit. 5Bei einer Entscheidung über die Höherstufung in eine noch höhere Stufe wird sie frühestens nach einem Jahr bei entsprechender Leistung nach § 17 Absatz 2 TVöD-Bund berücksichtigt. (2) Für die Beurteilung anzuerkennender Berufserfahrung werden ansonsten die Regelungen des TVöD-Bund und die von den zuständigen Bundesministerien dazu er-gangenen Hinweise in der jeweils aktuellen Fassung herangezogen, wobei auch auf die Beschränkung auf das unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis verzichtet wird. ... Die Regelungen des TVöD vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 8. Dezember 2010) lauten auszugsweise: § 15 Tabellenentgelt (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenent-gelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die 4 - 4 - 7 ABR 136/09 - 5 - sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. ... § 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle (1) 1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die Ab-weichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt. (2) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. 2Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen be-fristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt; in diesem Fall erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund. ... (3) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Ansonsten wird der/die Beschäftigte bei ent-sprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Per-sonalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berück-sichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. ... (4) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - 5 - 7 ABR 136/09 - 6 - - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgelt-gruppen 2 bis 8. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt. (5) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der voran-gegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt. § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. (2) 1Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 3Bei einer Ver-längerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zu-ständig. 5Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/ Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienst-stelle angehören. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vor-schlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll. ... (3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1
stehen gleich: a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat, - 6 - 7 ABR 136/09 - 7 - e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höher-wertigen Tätigkeit. 2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Eltern-zeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Bei einer Unter-brechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlauf-zeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Voll-beschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
Anlässlich der - vom Betriebsrat angeregten - Höherstufungen von zwei Mitarbeiterinnen nach deren einjähriger Beschäftigung kam es zwischen den Betriebsparteien zu Meinungsverschiedenheiten insbesondere über das Ver-ständnis von § 6 Abs. 1 Satz 5 TV-SW. Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, sein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG erstrecke sich auf jede Veränderung der Einstufung innerhalb einer Entgeltgruppe. Auch die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe einer Entgeltgruppe sei eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung. Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, seine Zustimmung vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stif-tung Warentest vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags beinhalten, einzuholen; hilfsweise 2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, 567 - 7 - 7 ABR 136/09 - 8 - ihn vor Umgruppierungen, die zwar keine Ver-änderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags - und zwar soweit die Einbeziehung der vorherigen Berufserfahrung von Bedeutung ist - beinhalten, gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen; 3. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn vor Umgruppierungen, die zwar keine Ver-änderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags - und zwar unter Verkürzung der Regel-stufenlaufzeit - beinhalten, gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen; 4. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn vor Umgruppierungen, die zwar keine Ver-änderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags - und zwar unter Verlängerung der Regelstufenlaufzeit - beinhalten, gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nur bei der erstmaligen Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb einer Entgeltgruppe bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebs-rats. Allenfalls hierbei treffe der Arbeitgeber eine der Mitbeurteilung unter-liegende Eingruppierungsentscheidung; spätere Höherstufungen innerhalb der Entgeltgruppe erfolgten automatisch. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen sprächen dafür, dass Höherstufungen keine der Mit-bestimmung unterliegenden Umgruppierungen darstellten. Der Tarifvertrag eröffne insoweit keinen Rechtsanwendungsspielraum. Daher sei insbesondere das Aufsteigen in die nächste Entgeltstufe nach Ablauf der regulären Stufen-laufzeit entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-SW iVm. § 16 Abs. 4 Satz 1 (Bund) TVöD nicht mitbestimmungspflichtig. Bei der Bewertung der erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers zur Verkürzung oder Verlängerung der Stufen-8 - 8 - 7 ABR 136/09 - 9 - laufzeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-SW iVm. § 17 Abs. 2 TVöD fehle es darüber hinaus an einem für das Mitbestimmungsrecht notwendigen kollektiven Bezug. Das Arbeitsgericht hat den - erstinstanzlich allein anhängigen - Haupt-antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landes-arbeitsgericht diesem Antrag entsprochen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Abweisung der Hilfsanträge. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landes-arbeitsgericht hat dem Hauptantrag zu Recht entsprochen. Das Mit-bestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG beschränkt sich nicht auf die erstmalige Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Entgeltgruppe nebst Entgeltstufe nach §§ 5 und 6 TV-SW, sondern besteht auch bei einem Wechsel der Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe. Die Verfahrensrüge der Arbeitgeberin bleibt ohne Erfolg. I. Der zulässige Hauptantrag des Betriebsrats ist begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Wie die gebotene Auslegung ergibt, umfasst der Antrag nur die Fest-stellung eines Beteiligungsrechts des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der ohne eine Änderung der Arbeitsaufgaben erfolgenden Modifikation der Einstufung eines Arbeitnehmers, der bereits einer Entgeltgruppe und einer Stufe nach §§ 5 und 6 TV-SW zugeordnet ist. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Um-gruppierungen von Arbeitnehmern aufgrund einer Änderung ihrer Arbeitsauf-gaben oder bei ihrer mit einer Änderung der Entgeltgruppe des TV-SW ver-bundenen (neuen) Zuordnung zu einer Entgeltstufe. Es geht dem Betriebsrat auch nicht um sein Mitbestimmungsrecht bei der erstmaligen Zuordnung der Mitarbeiter zum Vergütungssystem des TV-SW. Bei dieser stellt die Arbeit-geberin ein auf die Entgeltgruppe und die Entgeltstufe bezogenes Mit-bestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in Abrede. Sie meint lediglich, es fehle 910111213 - 9 - 7 ABR 136/09 - 10 - an einer mitbestimmungspflichtigen Umgruppierung, wenn sich die Stufe inner-halb der Entgeltgruppe ändert. Nur für diese Konstellationen reklamiert der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Allerdings bezieht sich der Hauptantrag auf alle tariflichen, eine Änderung der Einstufung regelnden Stufenzuordnungs-tatbestände. b) Mit diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Anträge, mit denen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats festgestellt werden soll, müssen diejenige Maßnahme des Arbeitgebers, für die das Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung des Gerichts feststeht, für welche Maßnahme ein Mit-bestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (vgl. zur Feststellung eines Mit-bestimmungsrechts bei Maßnahmen des Arbeitgebers oder betrieblichen Vorgängen BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 101, 277). Dies ist vorliegend der Fall. Es ist hinreichend erkennbar, auf welche Vorgänge sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Falle einer stattgebenden Entscheidung bezieht. Dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht ferner nicht entgegen, dass sich der Antrag im Sinne eines Globalantrags auf verschiedene Fallgestaltungen der Änderung der Stufenzuordnung bezieht. Er erfasst alle denkbaren Konstellationen und lässt deshalb nichts unbestimmt. Die Frage, ob das geltend gemachte Mit-bestimmungsrecht in allen vom Antrag erfassten Fallgestaltungen besteht, stellt sich erst bei der Prüfung, ob der Antrag begründet ist (vgl. BAG 7. April 2004 - 7 ABR 35/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 110, 146). c) Der Betriebsrat hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Fest-stellung, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin stellt das Mitbestimmungsrecht, dessen sich der Betriebsrat berühmt, in Abrede. Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maß-nahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. BAG 1415 - 10 - 7 ABR 136/09 - 11 - 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 101, 232). Hiervon kann im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden. 2. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat ist bei einer geänderten Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb derselben Entgeltgruppe zu beteiligen. Es handelt sich in jedem denkbaren Fall um eine Umgruppierung, bei der der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat. a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 23). aa) Eine Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindes-tens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zu-ordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem für den Arbeit-geber geltenden oder auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertrag-licher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 16 mwN, EBE/BAG 2011, 84). Für eine Vergütungsordnung ist regelmäßig charakteristisch, dass sie die einzelnen, von den Arbeitnehmern geschuldeten Tätigkeiten in verschiedene Kategorien einteilt und dabei eine Bewertung vornimmt, die sich in der Höhe des Arbeitsentgelts äußert. Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts kann es für die Frage, ob eine mit-bestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung vorliegt, nicht darauf an-kommen, wie die einzelnen Stufen oder Kategorien des Vergütungsschemas bezeichnet sind. Nicht nur die Zuordnung zu ausdrücklich so bezeichneten 161718 - 11 - 7 ABR 136/09 - 12 - Entgelt-, Vergütungs-, Lohn- oder Gehaltsgruppen kann eine Ein- oder Um-gruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen, sondern auch etwa die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine be-stimmte Leistung erfüllt, die nach dem Entgeltschema zu einer höheren Ein-reihung führt oder wegen der höheren Bewertung seiner Tätigkeit zu zahlen ist (vgl. BAG 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - zu B II 1 a der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 137). bb) Eine Eingruppierung iSd. § 99 Abs 1 BetrVG besteht in der - erst-maligen oder erneuten - Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Sie ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maß-nahme, sondern Rechtsanwendung (BAG 11. November 2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 23, BAGE 128, 265). Die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterfallende Rechtsanwendung des Arbeitgebers setzt keinen Gestaltungs- oder Er-messensspielraum voraus. Sie wird andererseits aber durch einen dem Arbeit-geber von den Urhebern der Vergütungsordnung eingeräumten Beurteilungs-spielraum auch nicht ausgeschlossen. cc) Umgruppierung ist jede Änderung der Einreihung in eine Vergütungs-ordnung. Sie kann auf der Feststellung beruhen, dass die Tätigkeit des Arbeit-nehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe ent-spricht, nach der er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B III 3 b cc (1) der Gründe mwN, BAGE 104, 187). Sie hat zB zu erfolgen, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Merkmalen einer anderen Vergütungs-gruppe unterfällt, oder wenn sich bei gleich bleibender Tätigkeit des Arbeit-nehmers die Vergütungsordnung ändert (zu Letzterem: BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 21 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Gleiches gilt, wenn sich zwar nicht die für die Einreihung des Arbeitnehmers maßgeblichen abstrakten Kriterien ändern, wohl aber die ihrer Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände. Knüpfen etwa die Vorgaben einer Vergütungsordnung - auch - an persönliche Qualifikationsmerkmale des Arbeitnehmers an, liegt 1920 - 12 - 7 ABR 136/09 - 13 - eine Umgruppierung vor, wenn der Arbeitnehmer bei gleich bleibender Tätigkeit erst mit Erfüllung der persönlichen Qualifikationsmerkmale der entsprechenden Gruppe in der Vergütungsordnung zugeordnet ist. dd) Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Um-gruppierungen reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet, haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrats (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 24 mwN). Dass sich die Beurteilung des Arbeitgebers und demzufolge die Mitbeurteilung des Betriebsrats wegen konkretisierter Vorgaben in der Vergütungsordnung reduziert, bedeutet aber nicht, dass das Mit-bestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG gänzlich entfällt. Eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist stets Normenvollzug. Dieser erübrigt sich nicht deshalb, weil die Norm mit-bestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält. Eine vom Arbeitgeber vorzu-nehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfiele allenfalls dann, wenn die Normgeber selbst - die Zulässigkeit einer solchen Regelung unterstellt - die Zuordnung konkreter Arbeitnehmer zu einer bestimmten Vergütungs- oder Entgeltgruppe vornähmen (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 18 mwN, EBE/BAG 2011, 84). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Arbeitgeberin verpflichtet, den Be-triebsrat bei der Änderung der Stufenzuordnungen innerhalb einer Entgelt-gruppe nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. aa) Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Sie ist nach § 3 Abs. 1 TVG tarif-gebunden und wendet den TV-SW in ihrem Betrieb als kollektive Vergütungs-ordnung an. Die Eingruppierungs- und Einstufungsregelungen nach §§ 5 und 6 TV-SW verweisen überwiegend auf die entsprechenden Bestimmungen nach 212223 - 13 - 7 ABR 136/09 - 14 - dem TVöD (Bund) und dem TVÜ-Bund. Eine solche Bezugnahme in einem Tarifvertrag auf ein anderes Tarifwerk ist grundsätzlich zulässig. Die den Tarif-vertragsparteien durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Rechtsetzungsbefugnis umfasst die Möglichkeit, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern - wie im vorliegenden Fall - deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht und die Verweisung hinreichend bestimmt ist (vgl. BAG 8. März 1995 - 10 AZR 27/95 - zu II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Verweisungs-tarifvertrag Nr. 5 = EzA TVG § 1 Nr. 40; 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42). bb) Die Änderung der Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb einer Entgelt-gruppe ist eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. (1) Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Stufenzuordnung des Arbeitnehmers dessen Stellung im betrieblichen Entgeltgefüge maßgeblich beeinflusst. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-SW iVm. § 15 Abs. 1 TVöD bestimmt sich die Höhe des dem Beschäftigten zustehenden Tabellenentgelts nach seiner Entgeltgruppe und der für ihn geltenden Stufe. Beide Faktoren sind für die Einreihung des Arbeitnehmers in die Vergütungs-ordnung relevant und damit Bestandteile der einheitlichen Ein- oder Um-gruppierung (vgl. [zur Stufenzuordnung als Schritt der Rechtsanwendung bei der Überleitung der Beschäftigten nach §§ 6 und 7 TVÜ-VKA in die Entgelt-tabelle des TVöD] BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 56, BAGE 130, 286). Zwar unterscheiden die Begriffe im Haustarifvertrag zwischen entgeltgruppen-bezogener Eingruppierung (§ 5 TV-SW) und stufenbezogener Einstufung (§ 6 TV-SW). Der tarifrechtliche und der mitbestimmungsrechtliche Ein- und Um-gruppierungsbegriff sind aber nicht zwingend deckungsgleich (vgl. [zur Mit-bestimmung des Personalrats bei Eingruppierungen nach § 16 Abs. 2 TV-L entsprechend der personalvertretungsrechtlichen Regelungen in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz] BVerwG 27. August 2008 - 6 P 11.07 und 6 P 3.08 - jeweils Rn. 20, BVerwGE 131, 383 und EzTöD 200 TV-L § 16 Stufenzuordnung 2425 - 14 - 7 ABR 136/09 - 15 - Nr. 4). Entscheidend ist vielmehr, dass die Stellung des Beschäftigten im Entgeltschema durch seine Zuordnung einerseits zu einer Entgeltgruppe und andererseits zu einer Stufe definiert ist. Es macht für die nach § 99 Abs. 1 BetrVG vorzunehmende Zuordnung keinen Unterschied, ob die Tarifvertrags-parteien zehn Entgeltgruppen oder eine Entgeltgruppe mit zehn Untergruppen festlegen, die jeweils Auswirkungen auf die Vergütungshöhe haben. Genauso wie die Stufenzuordnung des Arbeitnehmers bei seiner erstmaligen Einreihung in das Entgeltschema eine der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegende, normenvollziehende Eingruppierung ist, ist die Änderung der Einstufung eine rechtsanwendende Änderung seiner Einreihung in die Vergütungsordnung und damit eine Umgruppierung. (2) Das Landesarbeitsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das Mitbestimmungsrecht bei jeder Änderung der Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe besteht. (a) Nach § 2 Abs. 1, § 6 TV-SW iVm. §§ 16 (Bund), 17 TVöD kommen als Fallgestaltungen für eine Änderung der Stufenzuordnungen in der Entgelt-gruppe in Betracht: die zeitabhängige Höherstufung nach den gewöhn-lichen Stufenlaufzeiten in Abhängigkeit von der Dauer einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe (§ 16 Abs. 4 Satz 1 (Bund) [mit den hierzu im Anhang zu § 16 Bund geregelten Abweichungen], § 17 Abs. 3 TVöD) bzw. bei der Entgeltgruppe 1 nach vier Jahren in der voran-gegangenen Stufe (§ 16 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 (Bund) TVöD), die von der Dauer einschlägiger und gleichwertiger Berufserfahrung abhängige Verkürzung der Stufen-laufzeit (§ 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 TV-SW) und die leistungsabhängige Verkürzung oder Ver-längerung der gewöhnlichen Stufenlaufzeiten (§ 17 Abs. 2 TVöD). (b) Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG greift bei sämt-lichen Fallgestaltungen. 262728 - 15 - 7 ABR 136/09 - 16 - (aa) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der Betriebsrat bei der automatischen Höherstufung kraft Ablaufs der regulären Stufenlaufzeit (§ 6 TV-SW iVm. § 16 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 (Bund), § 17 Abs. 3 TVöD) nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein Recht zur Mitbeurteilung der Rechtslage. Mit ihrem Argument, ein Einreihungsvorgang finde nicht statt, weil sich die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer anderen Stufe in der Entgeltgruppe nicht durch einen Akt, sondern unmittelbar nach Zeitablauf aus dem Tarifver-trag ergebe, verkennt die Arbeitgeberin, dass die ein- oder umgruppierungs-relevante Einreihung immer nur strikte Rechtsanwendung ist. Der Arbeitnehmer ist einer Stufe zugeordnet und in diesem Sinne eingereiht; er wird es nicht. Die Arbeitgeberin äußert auch bei einer Höherstufung innerhalb der Entgelt-gruppe ihre Ansicht der richtigen Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer - nunmehr anderen - Stufe. Fehleinschätzungen werden hier selten sein. Ebenso selten wird daher eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Betracht kommen. Gleichwohl bedarf die Beurteilung, ob Zeiten einer ununter-brochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe zurückgelegt sind, einer gedanklichen Subsumtion im Sinne eines Lebenssachverhalts unter eine abstrakte Norm. Darin liegt die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unter-liegende Rechtsanwendung des Arbeitgebers. (bb) Auch bei einer Höherstufung aufgrund der Stufenlaufzeitverkürzung wegen besonderer Berufserfahrung iSv. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 TV-SW hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Anders als die Arbeitgeberin meint, kommt es weder auf das Bestehen eines Beurteilungs- oder Wertungsspielraums noch auf das inhaltlich zutreffende Verständnis der Tarifbestimmungen an. Die Arbeitgeberin wendet Recht an, indem sie beurteilt, ob der Arbeitnehmer - sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TV-SW, sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 5 TV-SW - ab in einem bestimmten Zeitpunkt einer höheren Stufe in der Entgeltgruppe zu-geordnet ist. Diese Rechtsanwendung als Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter die Einstufungsvorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 TV-SW hat der Betriebsrat iSe. Richtigkeitskontrolle mitzubeurteilen. 2930 - 16 - 7 ABR 136/09 - 17 - (cc) Schließlich unterliegt auch die Stufenänderung aufgrund der Ver-kürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 TV-SW iVm. § 17 Abs. 2 TVöD der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG. (aaa) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin sprechen die Regelungen über die paritätisch besetzte betriebliche Kommission nach § 17 Abs. 2 Satz 4 bis Satz 6 TVöD nicht von vornherein gegen die Annahme des Mitbestimmungstat-bestands. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält Mindestbestimmungen über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Tarifvertragsparteien können diese nicht wirksam ausschließen, sofern nicht das Betriebsverfassungsgesetz selbst eine solche Möglichkeit - etwa nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG - vorsieht. Eine tarifliche Regelung, welche die Mitbestimmung des Betriebsrats ausschlösse, wäre daher - jedenfalls dann, wenn die Tarifvertrags-parteien im Tarifvertrag die Einreihung der einzelnen Arbeitnehmer nicht selbst konkret vornähmen - unwirksam (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 28 mwN, EBE/BAG 2011, 84). Im Sinne einer geltungserhaltenden Interpretation sind die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 4 bis Satz 6 TVöD deshalb aus-schließlich dahingehend zu verstehen, dass sie ein neben der gesetzlichen Mitbestimmung bestehendes Beschwerdeverfahren bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit regeln. (bbb) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD kann der öffentliche Arbeit-geber bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung des Beschäftigten die erforderliche Zeit für das Erreichen bestimmter Stufen verkürzen und bei erheb-lich unterdurchschnittlicher Leistung verlängern. Der Arbeitgeber trifft insoweit eine gestaltende Ermessensentscheidung. Soweit er sein Ermessen ausübt, indem er die Zeit für das Erreichen bestimmter Stufen verkürzt oder verlängert, unterliegt seine Entscheidung nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Eine mitzubeurteilende Rechtsanwendung findet jedoch zum einen insoweit statt, als der Arbeitgeber bei § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-SW iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für seine gestaltende Befugnis überhaupt vorliegen. Zum anderen ist auch die 313233 - 17 - 7 ABR 136/09 - 18 - aufgrund der Laufzeitverlängerung oder -verkürzung vorgenommene Stufen-zuordnung Rechtsanwendung. Die Tarifvertragsparteien des TVöD, auf den der TV-SW verweist, haben den ausfüllungsbedürftigen Gestaltungsspielraum davon abhängig gemacht, dass der Beschäftigte erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegende Leistungen aufweist, und andererseits auf das Erreichen der Stufen 4 bis 6 beschränkt. Bei beiden Tatbestandsmerkmalen wertet die Arbeitgeberin iSe. Rechtsanwendung, bevor sie ggf. die auf die Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit gerichtete gestaltende Entscheidung trifft. Der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterfällt danach die Beurteilung des Arbeitgebers, ob der Arbeitnehmer erheblich über- oder unterdurchschnittliche Leistungen iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD erbracht hat. Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er eine über- oder unter-durchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers zum Anlass einer Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit nimmt, ist dagegen nicht mit-bestimmungspflichtig nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Insoweit handelt es sich nicht um Rechtsanwendung, sondern um Rechtsgestaltung. Für die Mitbeurteilung der über- oder unterdurchschnittlichen Leistung des Arbeitnehmers fehlt es entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht an einem kollektiven Bezug. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen betrifft stets einzelne Arbeitnehmer (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 30, NZA 2011, 531). Der kollektive Bezug liegt bei diesem Mit-bestimmungsrecht in der Subsumtion der konkreten Umstände unter die generellen Merkmale einer Vergütungsordnung. Er entfällt daher nicht, wenn maßgebliches Eingruppierungskriterium die individuelle Leistung ist. (c) Die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG - auch - bei dem Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 TV-SW iVm. § 16 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 (Bund), § 17 Abs. 3 TVöD) sowie bei der Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeiten (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 TV-SW iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD) kollidiert nicht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das bei den vergleichbaren Stufenzuordnungs-regelungen nach dem TV-L eine Mitbestimmung des Personalrats bei Ein-, 34 - 18 - 7 ABR 136/09 - 19 - Rück- und Höhergruppierungen nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg - PersVG BW - verneint hat (BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 37 und 40 bis 44, EzTöD 200 TV-L § 16 Stufen-zuordnung Nr. 5 [vgl. aber auch BVerwG 27. August 2008 - 6 P 11.07 - Rn. 32 aE und 33, BVerwGE 131, 383]). Die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage betrifft das Verständnis von § 99 BetrVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen Rechtsfragen zur Mitbestimmung des Personalrats bei Ein-, Höher- und Umgruppierungen nach dem PersVG BW beantwortet. Die personalver-tretungsrechtliche und die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung sind nicht gleichzusetzen (vgl. ausf. BAG 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 74, 10). Das ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des § 99 BetrVG und der § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c iVm. § 69 Abs. 1 PersVG BW aF. Eine Divergenz, die die Anrufung des Gemeinsamen Senats nach §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) erforderlich machte, liegt nicht vor. II. Die von der Arbeitgeberin erhobene Rüge einer Verletzung ihres An-spruchs auf rechtliches Gehör ist nicht begründet. Die Arbeitgeberin verkennt den Bedeutungsgehalt der Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung unter II.B.2.1.1. der Gründe, indem sie annimmt, das Landesarbeitsgericht sei allein wegen der - nicht in das Verfahren eingeführten - Tatsache der Finanzierung der Stiftung Warentest und deren Prüfung durch die Stifterin und den Bundesrechnungshof zur Annahme des Mitbestimmungsrechts im tenorierten Umfang gekommen. Die entsprechenden Ausführungen des Be-schwerdegerichts zielen auf die Rechtsetzungsbefugnis der (Haus-)Tarif-vertragsparteien und damit auf die rechtliche Beurteilung, ob der im Betrieb der Arbeitgeberin angewandte - auf den TVöD (Bund) verweisendende - TV-SW 35 - 19 - 7 ABR 136/09 überhaupt eine wirksame Vergütungsordnung darstellt. Hierzu hat die Arbeit-geberin zu keinem Zeitpunkt eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten. Linsenmaier Gallner Schmidt Für den durch Ablauf der Amtszeit an der Unterschrift ge-hinderten ehrenamt-lichen Richter Güner.Linsenmaier M. Zwisler
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