Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 19. Dezember 2018 Siebter Senat - 7 ABR 79/16 - ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Beschluss vom 4. März 2016 - 12 BV 53/15 - Sächsisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 8. November 2016 - 3 TaBV 16/16 - Entscheidungsstichwort e : Nichti gkeit einer Betriebsratswahl - v erfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats ohne Neuwahl ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 79/16 3 TaBV 16/16 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Dezember 2018 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Antragsteller, 3. Antragsteller, 4. Antragsteller, 5. Antragsteller, 6. Antragstellerin, 7. Antragstellerin, - 2 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 3 - 8. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 19. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter a m Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Holzhausen und den ehrenamtlichen Richter Strippelmann für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. November 2016 - 3 TaBV 16/16 - wird als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer B e- triebsratswahl . Die zu 7. beteiligte Arbeitgeberin ist eine Frachtfluggesellschaft mit Sitz in S bei L . In ihrer dortigen Betriebsstätte beschäftigt die Arbei t geberin 199 Arbeitnehmer als Flugzeugführer und 83 Arbeitnehmer als Bode n personal, dar unter die Be teiligten zu 1. bis 6. 1 2 - 3 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 4 - Bis zum Jahr 2015 bestand im Betrieb der Arbeitgeberin kein Betrieb s- rat . Bemühungen der Vereinigung Cockpit und der Vereinten Dienstleistung s- gewerkschaft ver.di, mit der Arbeitgeberin Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifver trag s nach § 117 Abs. 2 BetrVG zur Regelung einer betrieblichen Interessenvertretung für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu fü h- ren , waren ge scheit ert . Am 6. Oktober 2015 fand i n dem Betrieb eine Betriebsratswahl unter Einbeziehung aller Bes chäftigter - auch der Flugzeugführer - statt. Aus dieser Wahl ging der zu 8. beteiligte Betriebsrat hervor, dem sechs Flugzeugführer und drei Arbeitnehmer des Bodenpersonals angehör ten . Das Wahlergebnis wurde mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 bekannt gema cht. Mit ihren am 14. Oktober 2015 bzw. 22. Oktober 2015 beim Arbeitsg e- richt eingegangenen Anträgen haben die zu 1. bis 6. beteiligten wahlberechti g- ten Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl beantragt; hilfsweise hab en sie die Wahl angefochten. Mit einem Hilfsa n- trag hat die Arbeitgeberin zudem die Feststellung begehrt, dass dem Betrieb s- rat keine Mitbestimmungsrechte zustehen. Die Beteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin haben die Auffassung vertreten, die Betr iebsratswahl vom 6. Oktober 2015 sei nichtig, jedenfalls aber unwirksam, da der Betriebsrat unter Verstoß gegen § 117 Abs. 2 BetrVG auch für das fliegende Personal gewählt worden sei. Das Betriebsverfassungsgesetz sei auf das fliegende Personal nicht anzuw enden . Ein Tarifvertrag über die E r- richtung einer Vertretung na ch § 117 Abs. 2 BetrVG bestehe nicht . Die Flu g- zeugführer hätten daher an der Betriebsratswahl nicht beteiligt werden dürfen. Die Arbeitgeberin hat weiter ausgeführt, dem Betriebsrat stünden jed enfalls ke i- ne Mitbestimmungsrechte zu, sollte die Betriebsratswahl wirksam gewesen sein. Die Beteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin haben beantragt, 1. festzustellen, dass die Wahl des Betriebsrats der A GmbH vom 6. Oktober 2015 nichtig ist, 3 4 5 6 7 - 4 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 5 - 2. hilfsweise die Wahl des Betriebsrats der A GmbH vom 6. Oktober 2015 für unwirksam zu e r- kl ä ren. Die Arbeitgeberin hat weiter hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. beantragt festzustellen, dass dem Betriebsrat in einem Flugbetrieb gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht, insbesondere kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1, §§ 91, 95, 97, 99, 112 und 112a BetrVG zusteht. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Betriebsrat hat den Standpunkt eingenommen, der Ausschluss des fliegen den Personals vom Anwendungsbereich des Betr iebsverfassungsgese t- zes verstoße jedenfalls dann gegen Unions - und Verfa ssungs rec ht, wenn kein Tarifvertrag über die Errichtung einer Arbeitnehmervertretung nach § 117 Abs. 2 BetrVG abgeschlossen sei. In diesem Fall sei die Nichtanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf das fliege nde Personal weder mit der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterric h- tung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (RL 2002/14) , noch mit Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäi schen Union (GRC) vereinbar und verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG . § 117 Abs. 2 BetrVG s ei daher unionsrechts - und verfassungs konform dahin auszul e- gen, dass das Betriebsverfassungsgesetz auf das fliege nde Personal nur dann keine Anwendung finde, wenn e in bestehender Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG die Errichtung einer Interessenvertretung ermögliche. Selbst wenn die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für das fliege nde und das Bodenpers o- nal nicht zulässig gewesen sein sollte, führe dies allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht je doch zur Nichtigkeit der Wahl. Das Arbeitsgericht hat die Nichtigkeit der Betriebsratswahl festgestellt. Hiergegen hat der Betriebsrat Beschwerde eingelegt und erstmal s zusätzlich beantragt festzustellen , dass im Betrieb der Arbeitgeberin ein Betriebsrat nach 8 9 10 11 - 5 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 6 - den Vorschriften und unter den Voraussetzungen des Betriebsverfassungsg e- setzes für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer gewählt werden kann, es sei denn, dass ein Tarifvertrag im Sinne von § 117 Abs. 2 BetrVG vorliegt, der die Errichtung einer Arbeitnehmervertretung ermöglicht. Das Landesa r- beitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin die Abweisung der Antr ä- ge der Antragsteller und verfolgt seinen Feststellungsan trag weiter. Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens lief die Amtszeit des B e- triebsrats am 31. Mai 2018 ab. Ein neuer Betriebsrat wurde nicht gewählt. D a- raufhin haben die Arbeitgeberin und die Beteiligt en zu 1. bis 6. das Ver fah ren in Bezug auf ihre Anträge für erledigt erklärt. Der Betriebsrat hat der Erledigung s- erklärung wider sprochen. Die Beteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin beantragen, das Ve r- fahren hinsichtlich ihrer Anträge einzustellen und die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats im Übrigen zurückzuweisen, hilfsweise, die Rec htsbeschwer de des Betriebsrats insgesamt zurückzuweisen . Nachdem der Senat die Beteiligten auf Bedenken hinsichtlich der Z u- lässigkeit der Rechtsbeschwerde des Betrieb srats wegen des Ablaufs seiner Amtszeit hingewiesen hatte, teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Betrieb s- rats mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 mit, es sei am selben Tag durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di die gerichtliche Einsetzu ng e i- nes Wahlvorstands zur Durchführung der Wahl eines neuen Betriebsrats für das fliegende Personal und das Bodenpersonal beantragt worden. Deshalb w e n- wendung der §§ 239 , 246 setzen. B . Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg. Sie ist wä h- rend des Rechtsbeschwerdeverfahrens unzulässig geworden . I . Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmi t- telführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. 12 13 14 15 16 - 6 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 7 - 1. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligung s- befugnis. Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist (BAG 20. Juni 2018 - 7 ABR 48/16 - Rn. 12; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 110) . Das ist eine Pe r- son oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsve r- fassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Fehlt die Rechts - beschwerdebefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. BAG 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 12) . Materiell beteiligt kann an e i- nem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG nur eine Person, Vereinigung oder Stelle sein, die nach § 10 ArbGG beteiligtenfähig ist. Die Beteiligtenbefu g- nis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens - auch noch in der Rechtsb e- schwerdeinstanz - von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl . BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 13; 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 11) . 2. Der Betriebsrat ist durch den angefochtenen Beschluss des Landesa r- beitsgerichts nicht mehr beschwert und damit nicht mehr rechtsbeschwerdeb e- fugt, da seine Amtszeit abgel aufen ist. a) Ist das Amt eines a n einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer Betriebsrat gewählt wurde, endet damit dessen Beteiligtenfähigkeit ( vgl. BAG 26. Mai 2009 - 1 ABR 12/08 - Rn. 13) . Ein unstre i- tiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats führt grundsätzlich zur U n- zulässigkeit eines von ihm eingelegten Rechtsmittels (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 12 ; 27. August 1996 - 3 ABR 21/95 - zu II 2 b der Gründe ) . Anders verhält es sich, wenn das Amt eines Betriebs rats endet und ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist . N ach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interesse n- vertretungen wird der neu gewählte Betriebsrat Funktionsna chfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 21/16 - Rn. 13 , BAGE 161, 276 ; 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13 , BAGE 160, 41 ; 8. Dezember 2010 - 7 A BR 69/09 - Rn. 11 mwN) . 17 18 19 - 7 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 8 - Ist die Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rech t- liche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 12; 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - zu B I der Gründe mwN) . b) Danach hat d er Betriebsrat im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens seine Rechtsbe schwerdebefugnis verloren . a a) Bis zum 31. Mai 2018 war der Betriebsrat nach § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG beteiligtenfähig. Dem stand nicht entgegen, dass aufgrund der von den Antragstel lern geltend gemachten Nichtigkeit d er Betriebsratsw ahl vom 6. Oktober 2015 Streit über die ursprüngliche rechtliche Existenz des Betrieb s- rats bestand. Insoweit war d er Betriebsrat zunächst als beteiligtenfähig anzus e- hen. Deshalb konnte er auch Rechtsbeschwerde gegen den ihn beschwere n- den Beschluss des Landesarbeitsgerichts einlegen. b b ) U nabhängig vom Streit über die Nichtigkeit seiner Wahl hat d ie Amt s- zeit des Betriebsrats nach § 21 Satz 3 iVm. § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrVG allerdings je denfalls am 31. Mai 2018 geendet . Spätestens seit diesem Zeit punkt existiert der Betriebsrat nicht ( mehr ) . Damit ist seine Beteiligtenfähi g- keit entfallen. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, der es e r- fordern würde, die Beteiligtenstellung des Betriebsrats weiter zu unterstellen , um eine Sachentscheidung zu ermöglichen. Der Betriebsrat kann von den ve r- fahrensgegenständlichen Anträgen nicht mehr betroffen sein. Da kein neuer Betriebsrat gewählt wurde, kann ein solcher auch nicht als Funktion snachfolger seines Vorgängers in dessen Beteiligtenstellung eingetreten sein. c c) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zu den zivil prozessualen Folgen de s Verlustes der Parteifähi g- keit einer vermögenslosen GmbH durch deren Löschung im Handelsregister . 20 21 22 23 24 - 8 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 9 - Diese hat - soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist - zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigke it, Partei eines Rechtsstreits zu sein, weil die Gesellschaft materiell - rechtlich nicht mehr exi s- tent ist (BGH 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13 - Rn. 19; 5. Juli 2012 - III ZR 116/11 - Rn. 27) . In einem solchen Fall ist ein von der nach der anzufechtenden En t- sc heidung wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten Gesel l- schaft betriebene s Rechtsmittel unzulässig (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwe r- de BGH 27. Juli 2016 - XII ZR 11/14 - Rn. 1 ) , soweit kein Streit über den Ver lust der Parteifähigkeit selbst od er deren kostenrechtliche Folgen besteht (vgl. BGH 29. September 1981 - VI ZR 21/80 - zu A I der Gründe ) . Vorliegend besteht ein derartiger Streit nicht. K ostenrechtliche Folgen sind nicht Gegenstand der En t- scheidung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfah ren. 3. Damit wird die verfahrensrechtliche Position des (ehemaligen) Betrieb s- rats nicht unzumutbar verkürzt. Es ist nicht geboten , den Betriebsrat für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend zu be ha n- deln . a) Nach der Rechtsprechung des Senats gilt ein Betriebsrat in entspr e- chender Anwendung von § 22 BetrVG, § 49 Abs. 2 BGB nach dem Ende seiner Amtszeit als fortbestehend, soweit dies zur Geltendmachung oder Abtretung seiner noch nicht erfüllten Ansprüche auf Freistellun g von Kosten erforderlicher Betriebsratstätigkeit, die während seiner Amtszeit entstanden sind , notwendig ist (BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 99, 208) . Die entsprechend anzu wendende Vorschrift des § 49 Abs. 2 BGB b estimmt, dass ein Verein bis zur Beendigung der Liquidation als fortb e- stehend gilt, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Ein Betriebsrat kann daher nach Ablauf seiner Amtszeit nur insoweit als fortbestehend beha n- delt werden, als dies zur ordnun gsgemäßen Beendigung des Amts geboten ist. b) Danach ist der Betriebsrat für die Durchführung des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht als fortbestehend zu behandeln. Dies ist 25 26 27 - 9 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 10 - insbesondere nicht deshalb geboten, um es dem Betriebsrat zu ermöglic hen, den Ein tritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses zu verhindern. Es kann dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsg e- richts trotz des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats überhaupt in Rechtskraft erwachsen kann (diese Fr age offenlassend BAG 27. August 1996 - 3 ABR 21/95 - zu II 3 der Gründe) . Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte dies ke i- ne Auswirkungen für die Beteiligten. aa) E in etwaiger - vom Betriebsrat nur als möglich bezeichneter - Streit über Kostenfreist ellungsansprüche erfordert es nicht, den Betriebsrat für die Durchführung des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend zu be handeln . Mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats gehen Kostenersta t- tungs - und Freistellungsansprüche des Betrieb srats, die zum Zeitpunkt der B e- endigung seiner Amtszeit vom Arbeitgeber noch nicht erfüllt sind, nicht ersat z- los unter. Vielmehr bleibt der Betriebsrat nach der Rechtsprechung des Senats in entsprechender Anwendung von § 22 BetrVG, § 49 Abs. 2 BGB auch nac h dem Ende seiner Amtszeit befugt, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsanspr ü- che gegen den Arbeitgeber weiter zu verfolgen und an den Gläubiger abzutr e- ten; insoweit ist er ggf. als fortbestehend zu erachten (BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 99, 208) . Das macht es aber nicht notwendig , den Betriebsrat auch für das vorliegende Rechtsbeschwerd e- verfahren, insbesondere im Hinblick auf den Nichtigkeitsfeststellungsantrag, als fortbestehend zu behandeln. Etwaige Ansprüche a uf Freistellung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Konstituierung des Betriebsrats oder anlässlich der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entstanden sind , hängen nicht zwingend davon ab, dass s eine Wahl nicht nichtig war. Allenfalls d ann , wenn die Betriebsratswahl wegen einer offenkundigen Verkennung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes nichtig wäre (vgl. hierzu BAG 29. April 1998 - 7 ABR 42/97 - zu B II 1, 2 und 3 der Gründe, BAGE 88, 322) , könnte dies der Entstehung v on Kostenfreistellungsansprüchen entg e- genstehen. Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil im Schrifttum vertreten wird, § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sei un i- 28 - 10 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 11 - onsrechtskonfor m dahingehend auszulegen, dass bei Nichtbestehen ei nes T a- rifvertrags nach dieser Vorschrift das Betriebsverfassungsgesetz auf den Flu g- betrieb anwendbar sei (vgl. Fitting 29. Aufl. § 117 Rn. 6d) . Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass Kostenfreistellungsansprüche zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeber in überhaupt im Streit stehen. bb ) D er Betriebsrat ist auch nicht deshalb für das vorliegende Rechtsb e- schwerdeverfahren als fortbestehend zu behandeln , weil eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 6. Oktober 2015 zur Folge hätte, dass die ehemaligen Betriebsratsmitglieder bei Ausspruch von Kündigungen durch die Arbeitgeberin keinen nachwirkenden K ündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG in Anspruch nehmen könn t en . Damit könnte es allenfalls um die Klärung einer Vorfrage für eine (d erzeit theoretische ) Kündigungsauseinandersetzung gehen , die nicht das hier streitige Rechtsverhältnis betrifft . Das Interesse an der Kl ä- rung nur individualrechtlicher Fol gen des Verfahrens für die einzelnen Betrieb s- ratsmitglieder durch den Betriebsrat ist rechtlich nicht geschützt (vgl. hierzu BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 19; 19. Februar 2002 - 1 ABR 20/01 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 100, 281) . Deshalb kann offenbleiben, ob die En t- scheidung des La ndesarbeitsgerichts, soweit es dem Nichtigkeitsfes tstellung s- antrag stattgegeben hat, gegenüber den einzelnen ehemaligen Betriebsratsmi t- gliedern in Rechtskraft erwächst ( vgl . Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 19 Rn. 160 ) . cc) Auch die weiteren vom Betriebsrat bei der Anhörung vor dem Senat genannten Umstände rechtfertigen es nicht, ihn für das Rechtsbeschwerdeve r- fahren als fortbestehend zu behandeln. Soweit sich der Betriebsrat darauf ber u- fen hat, die Arbeitgeberin habe in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten einseitige Regelungen getroffen, hat die Entsc heidung im vorliegenden Verfa h- ren hierauf keine unmittelbaren Auswirkungen. Betriebsvereinbarungen, die im Falle der Nichtigkeit der Wahl gegenstandslos wären, wurden nicht abgeschlo s- sen. 29 30 - 11 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 12 - dd ) Soweit der Betriebsrat mit seinem erstmals in zweiter Instanz gestellten Sachantrag die Feststellung begehrt, dass im Betrieb der Arbeitgeberin bei Nichtvorliegen eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG ein Betriebs rat nach dem Betriebsverfassungsgesetz für das fliege nde Personal gewählt we r- den kann, ist eine En tscheidung hierüber zur ordnungsgemäßen Beendigung des Amts des Betriebsrats ebenfalls nicht geboten. D ie Frage, ob im Betrieb der Arbeitgeberin ein Betriebsrat für das fliege nde Personal gewählt werden kann, kann allenfalls bei künftigen Betriebsratswahle n auftreten. I m Rahmen des Nichtigkeitsfeststellungsantrags der Beteiligten zu 1 . bis 6. und der Arbeitgeberin hätte e ine Klärung dieser Streitfrage für die Bete i- ligten zudem keine bindende Wirkung für künftige Fälle, denn sie wäre lediglich Bestandteil der Entscheidungsgründe, die an der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht teil nehmen. D amit liefe die Entscheidung der Streitfrage in den Gründen des Beschlusses über die Nichtigkeitsfeststellung auf die Ersta t- tung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist aber nicht Aufgabe der Gerichte (vgl. zum Wahlanfechtungsantrag BAG 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - zu B der Gründe, BAGE 67, 316) . 4 . Art. 47 Abs. 1 GRC gebietet es entgegen der Auffassung des Betrieb s- rats nicht , die Rechtsbeschwerde als zulässig zu erachten. Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Recht s- b ehelf einzulegen. Art. 4 7 GRC setzt eine n existierende n Grundrechtsträger vo raus, dem ein wirksamer Rechtsbehelf gewährleistet sein muss. Die Unz u- lässigkeit der Rechtsbeschwerde beruht vorliegend gerade darauf, dass der Betriebsrat nicht mehr amtiert, kein funktionsnachfolgender Betriebsrat vorha n- den ist und kein e Rechtsposition des Betriebsrats betroffen ist, die es rechtfert i- gen könnte, dessen Fortbestand zur Durchführung de r Rechtsbeschwerde zu unterstellen. 31 32 33 - 12 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 13 - II . Der Abweisung der Rechtsbeschwerde als unzulässig steht nicht en t- gegen, dass die Beteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin das Verfah ren hinsichtlich der von ihnen gestellten Anträge einseitig für erledigt erklärt haben . Die Einstellung des Verfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgrun d ei n- seitiger Erledigungserklärung setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde zulä s- sig ist (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 48/00 - zu B I 2 der Gründe; 28. Juni 1994 - 1 ABR 59/93 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 77, 165) . Das ist nicht der Fall. I II . Der Senat ist an einer abschli eßenden Entscheidung nicht aufg rund des Antrag s des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats , das Verfahren nach §§ 239, 246 Abs. 1 Halbs . 2 ZPO auszusetzen, gehindert. 1. N ach § 239 Abs. 1 ZPO tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unte r- brechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch den bzw. die Recht s- nachfolger ein. Ist die verstorbene Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, tritt nach § 246 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein ; d as Gerich t hat in diesem Fall nach § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO auf Antrag des Bevollmächtigten der verstorbenen Partei oder des Gegners die Ausse t- zung des Verfahrens anzuord nen. 2. Diese Regelungen finden keine unmittelbare Anwendung, wenn die Amtszeit eines an ein em Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG beteiligten Betriebsrats endet. a) Das folgt nicht bereits daraus, dass in § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG für das Beschlussverfahren im ersten Rechtszug und in § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG für das Rechtsbeschwerdeverfahre n nur auf Vorschriften über einzelne Teilaspekte des Urteils - bzw. Revisionsverfahrens verwiesen ist, zu denen die Regelungen zur Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens nicht gehören. Aus der b e- schränkten Verweisung kann nicht der Schluss gezogen werd en, dass Vo r- schriften der ZPO i m Übrigen keine Anwendung finden sollen (GMP/Spinner 9. Aufl. § 80 Rn. 41; GK - ArbGG/ Ahrendt Stand Dezember 2018 § 80 Rn. 22 ) . 34 35 36 37 38 - 13 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 14 - Es blieben sonst Fragen ungeregelt, die in jedem gerichtlichen Verfahren au f- tr e ten können und zu entscheiden sind. Für eine Vielzahl von Vorschriften der ZPO ist daher anerkannt, dass diese trotz Fehlens einer entsprechenden Ve r- weisung auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung finden (vgl. GMP/Spinner 9. Aufl. § 80 Rn. 4 2 mit Beispiele n aus der Rechtsprechung) . Es ist allerdings jeweils zu prüfen, ob Vorschriften des Beschlussverfahrens und die in ihnen zum Ausdruck kommenden Grundsätze dieses Verfahrens einer Anwendung von Vorschriften der ZPO entgegenstehen ( vgl. für die Nebeninte r- ven tion BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 26, BAGE 125, 100) . b) Die Regelung in § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO zur Aussetzung des Ve r- fahrens auf Antrag des Verfahrens bevollmächtigten finde t bei Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats keine unmittelbare Anwendung, weil der Betriebs rat nicht verstorben ist und zudem ein etwaiger neu gewählter Betriebsrat nicht Gesamtrechtsnachfolger des nicht mehr amtierenden Betriebsrats ist , sondern allenfalls dessen Funktionsnachfolger sein könnte . 3. Das Verfahren is t auch nicht in entsprechender Anwendung von §§ 239, 246 Ab s. 1 Halbs. 2 ZPO auszusetzen. a) Eine Analogie ist nur möglich , wenn das Gesetz eine planwidrige Reg e- lungslücke enthält. Die Lücke muss sich demnach aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetz gebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsve r- fahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Ve r- meidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfol ge verlangen wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (vgl. BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 338/16 - Rn. 42 mwN; 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 19; 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 26 mwN) . b) Es kann dahinstehen, ob das Regelungsgefüge der § 80 Abs. 2, § 92 Abs. 2 ArbGG im Hinblick auf die Frage der Unterbrechung bzw. Aussetzung eines Beschlussverfahrens bei Ablauf der Amtszeit eines beteiligten Betrieb s- 39 40 41 42 - 14 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 15 - rats planwidrig lückenhaft ist. E s fehlt jedenfalls dann an einer mit de n in § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO geregelten Tatbest änden vergleichbaren Interessenlage , wenn im Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats nicht z u erwarten ist , dass überhaupt oder zeitnah ein neuer Betr iebsrat gewählt wird, der ggf. in die verfahrensrechtliche Position des vorherigen Betriebsrats eintreten könnte. aa) Der Zweck der in § 239 Abs. 1 ZPO angeordneten Unterbrechung eines Rechtsstreits im Falle des Todes einer Partei besteht darin, de r gegn erischen Partei und den Erben Gelegenheit zu geben, sich auf diese Veränderung einz u- stellen (vgl. etwa Zöller /Greger Z PO 32. Aufl. § 239 Rn. 1) . Außerdem trägt die Unterbrechung des Verfahrens dem Umstand Rechnung, dass in vielen Fällen nicht sofort feststeht, wer Erbe geworden ist und ob der Erbe die Erbschaft a n- genommen hat oder die gewöhnlich sechs Wochen betragende Frist zur Au s- schlagung der Erbschaft (§§ 1943, 1944 BGB) abgelaufen ist (MüK o- ZPO/Stackmann 5. Aufl. § 239 Rn. 1) . § 246 Abs. 1 ZPO r egelt teilweise abändernd und ergänzend zu § 239 ZPO den besonderen Fall, dass die verstorbene Partei durch einen Prozessb e- vollmächtigten vertreten ist . Da in diesem Fall das Verfahren an sich ohne we i- teres fortgeführt werden kann, tritt die grundsätzlich in § 239 Abs. 1 ZPO ang e- ordnete Unterbrechung nicht ein, weil es ihrer nicht bedarf. Die Prozessvol l- macht wirkt fort (§ 86 ZPO) , weshalb Prozesshandlungen für und gegen die Partei wirksam vorgenommen werden können. § 246 ZPO gibt aber durch die Aussetzungs möglichkeit dem Prozessvertreter Gelegenheit, sich auf den Pa r- teiwechsel einzustellen, Informationen und Instruktionen einzuholen bzw. Rüc k- sprache zu nehmen (Musielak/Voit/Stadler ZPO 15. Aufl. § 246 Rn. 1) . § 246 ZPO ermöglicht daher im Interesse der gegn erischen Partei wie auch des Rechtsnachfolgers und des Prozessbevollmächtigten , auf Antrag den rechtl i- chen Stillstand des Verfahrens durch die Verfahrensaussetzung herbeizuführen (MüKoZPO/Stackmann 5. Aufl. § 246 Rn. 1) . 43 44 - 15 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 16 - bb) Die Interessenlage der Beteiligten eines Beschlussverfahrens bei A b- lauf der Amtszeit des am Verfahren beteiligten Betriebsrats ist mit d er Situation beim Tod einer Partei im Urteilsverfahren jedenfalls dann nicht vergleichbar, wenn - wie im vorliegenden Streitfall - im Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats die alsbaldige Neuwahl eines Betrieb srats nicht zu erwarten ist . (1 ) Die Regelungen in §§ 239, 246 ZPO betreffen den Fall, dass es die bisherige Partei nicht mehr gibt , aber eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt. B eim Tod der Partei während eines anhängigen Rechtsstreits findet ein Parteiwec h- sel kraft Gesetzes statt. Anstelle der Partei tritt regelmäßig ihr Erbe als Gesam t- rechtsnachfolger in den Prozess ein. Dies geschieht gemäß § 1922 BGB von selbst, ohne Zutun und ohne Kenntnis des Erben mit dem Tod der Partei. Die Regelungen der § § 239 ff. ZPO setzen in allen Fällen voraus, dass es ein en Rechtsnachfolger gibt , der den Rechtsstreit aufnehmen kann. Das ist bei Bee n- digung der Amtszeit des Betriebsrats nicht der Fall. Allenfalls kann ein neu g e- wählter Betriebsrat Funktionsnachfolger des bisherigen Betriebsrats werden. Eine Aussetzung des Beschlussv erfahrens in entsprechender Anwendung von § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO kommt bei Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats d a- her je denfalls da nn nicht in Betracht, wenn voraussichtlich k ein neu gewählter bei A b- lauf der Amtszeit des Betriebsrats davon auszugehen, dass sich zeitnah kein neuer Betriebsrat bilden wird, kann das Verfahren weder nach § 239 ZPO u n- terbrochen noch nach § 246 ZPO ausgesetzt werden (ebenso Richter/Muschler ArbR Aktuell 2016, 29, 31) . (2) Gegen eine Anwendung der §§ 239 ff. ZPO in einer derartigen Situation spricht auch, dass die Unterbr echung oder Aussetzung für unabsehbare Zeit wirken könnte ( vgl. auch Fitting 29. Aufl. Anh. 3 ArbGG Rn. 44 , der eine B e- grenzung des Unterbr echungszeitraums auf sechs Monate in Anlehnung an § 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG vorschlägt ) . Erst wenn zu irgendeinem kü nftigen Zeitpunkt ein neuer Betriebsrat gewählt würde , könnte die Unterbrechung oder 45 46 47 - 16 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 - 17 - Aussetzung des Verfahrens enden. Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens nach §§ 239 ff. ZPO ist hingegen, wie die Regelungen in § 239 Abs. 2 bis 4 , § 246 Abs. 2 ZPO verdeutlichen, ihrem Wesen nach temporär . Ist ein die Unterbrechung oder Aussetzung beendendes Ereignis nicht absehbar , kann sie daher nicht im Wege einer analogen Anwendung der Vorschriften ei n- treten. (3) Danach scheidet eine Aussetzung des vorliege nden Beschlussverfa h- rens in entsprechender Anwendung von § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO schon de s- halb aus , weil i m Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats keine al s- baldige Neuwahl eines Betriebsrats zu erwarten war . Der bisherige Betriebsrat hat te in seiner Betriebsrats - Info von Mai 2018 im Zusammenhang mit der B e- kanntgabe des Ablaufs seiner Amtszeit ausdrücklich angegeben, aufgrund der rechtlichen Unsicherheit keinen Wahlvorstand zu einer Neuwahl eingesetzt zu haben. Demgemäß ist die Wahl eines ne uen Betriebsrats nach dem 31. Mai 2018 bis zur Entscheidung des Senats nicht erfolgt. Eine entsprechende Anwendung von § 246 Abs. 1 Ha lbs. 2 ZPO kann auch nicht damit begründet werden, dass kurz vor der Anhörung vor dem Senat am 14. Dezember 2018 die Wahl eines neuen Betriebsrats durch gewerkschaf t- lichen Antrag auf gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands initiiert wurde . Es bestehen angesichts des monatelangen betriebsratslosen Zustands schon erhebliche Zweifel daran , ob ein künftig ggf. zu wäh lende r neue r Betriebsrat überhaupt Funktionsnachfolger des vormaligen Betriebsrats werden könnte (vgl. zu entsprechenden Zweifeln bei einer nur zweimonatigen betriebsratslosen Zeit BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 11) . Eine Unterbrechung oder Aussetzu ng des Verfahrens k önnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn bei Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats absehbar ist, dass zeitnah eine Neuwahl des Betriebsrats stattfinden wird. Daran fehlt es hier. Es kann deshalb dahinstehen, ob im Falle de s Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats und einer alsbaldigen Neuwahl in entsprechende r Anwendung von § 239 Abs. 1 ZPO überhaupt eine Unterbrechung des Beschlussverfahrens ei n- 48 49 50 - 17 - 7 ABR 79/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 tritt oder dieses im Fall e der Vertretung des Betriebsrats auf Antrag auszuse t- zen ist, bis der neu gewählte Betriebsrat als Funktionsnachfolger des bisherigen Betriebsrats in das Verfahren eintritt (so Fitting 29. Aufl. Anh. 3 ArbGG Rn. 44; Richter/Muschler ArbR Aktuell 2016, 29, 31) . Gräfl M. Rennpferdt Waskow Holzhausen Strippelmann
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