Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 13. April 2017 Siebter Senat - 7 AZN 732/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2017:130417.B.7AZN732.16A.0 Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 Ca 1043/14 d - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 10. Juni 2016 - 4 Sa 1039/15 - Entscheidungsstichwort e Nichtzulassungsbeschwerde - Aussetzung - Aufnahme Leitsatz : Ist ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Todes einer Partei ausgesetzt worden, sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme aufzufordern. Eine mündliche Verhandlung über die Aufnahme ist nicht erforderlich. Lehnen die Rechtsnachfolger die Aufnahme ab, ist durch Beschluss das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für von den Rechts - nachfolgern aufgenommen zu erklären. ECLI:DE:BAG:2017:130417.B.7AZN732.16A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZN 732/16 (A) 4 Sa 1039/15 Landesarbeitsgericht Köln BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, p p. beklagtes, berufungsbeklagtes und nichtzulassungsbeschwerde - gegnerisches Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 13. April 2017 beschlossen: D as Nichtzulassungsbeschwerdeverfah ren wird für von dem Insolvenzverwalter aufgenommen erklärt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die zwe i- monatige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde . - 2 - 7 AZN 732/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:130417.B.7AZN732.16A.0 - 3 - Gründe I. Im vorliegenden Verfahren haben der frühere , inzwischen verstorbene Kläger und das beklagte Land im Wesentli chen über die Wirksamkeit von zwei Künd igung en de s b eklagten Landes und Ann ahmeverzugslohn ansprüche g e- stritten . Das Arbeitsgericht hat die Klage ab gewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Beru fung durch Urteil vom 10. Juni 2016 zurück gewiesen un d die Rev i- sion nicht zu gelassen . Am 21 . Ju n i 2016 ist der frühere Kläger verstorben . Sein Prozessbevollmächtigte r hat gegen das ih m am 18. Juli 2016 zugestellt e Urteil am 17. August 2016 Nichtzulassungsbe schwerde ein gelegt . Der Senat hat durch Beschluss vom 15. September 2016 a uf Antrag des Prozess bevollmäc h- tigten des früheren Klägers gemäß § 246 Abs. 1 ZPO die Aussetzung des V erfahrens an geordnet . Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 26. September 2016 - 91 IN 220/16 - ist das Insolvenzverfahren über den Nac h- lass des früheren Klägers eröffn et und Rechtsanwalt Dr. B zum I n so l ven z ve r- walter ernannt worden . Das beklagte Land hat den In s olvenzve r wa l ter mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 gebeten, über die Weiterführung des Ve r fa h- rens zu entscheiden . Auf Antrag des beklagten Landes , d en Inso l ven z ve r walter zur Aufnahme des Verfahrens zu laden, hat der Senat den Inso l ven z ve r walter mit Schreiben vom 2. März 2017 auf gefordert , bis zum 31. März 2017 zu erkl ä- ren, ob er das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufn immt . Dieses Schre i- ben ist auc h dem Prozessbevollmächtigten des früheren Klägers zug e stellt worden . Der Insolvenzverwalter hat die Aufnahme des Ve rfahren s ab g e lehnt . Daraufhin hat das beklag te Land erklärt , das Verfahren nach § 85 Abs. 2 InsO aufzunehmen. II. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist durch Beschluss für vo n dem Insolvenzverwalter aufgenommen zu erklären . 1. Eine Entscheidung über die Aufnahme des Verfahrens ist erforderlich, weil der Insolvenzverwalter die Aufnahme abgelehnt hat. Die Entsche idung ist nicht deshalb entbehrlich, weil das beklagte Land die Aufnahme des Verfahrens 1 2 3 - 3 - 7 AZN 732/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:130417.B.7AZN732.16A.0 - 4 - nach § 85 Abs. 2 InsO erklärt hat . Damit ist nur die Unterbrechung des Verfa h- rens beendet, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nac h- lass des frühere n Klägers eingetreten ist. Die durch Beschluss des Senats vom 15. September 2016 angeordnete Aussetzung ist davon nicht berührt. 2. Die Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters ist nach § 246 Abs. 2, § 239 Abs. 2 ZPO zu ersetzen . a) Nach § 246 Abs. 2 ZPO richten sich die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens nach §§ 239, 241 bis 243 ZPO . In den Fällen des Todes endet die Aussetzung nach § 239 Abs. 1 ZPO mit der Aufnahme durch die Rechtsnachfolger . Wird die Aufnahme verzögert, sind die Re chtsnachfolger nach § 239 Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gegners zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden , um die Aufnah meerklärung der Recht s- nachfolger zu ersetzen . Nach § 239 Abs. 3 ZPO ist die Ladung mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst und nach § 246 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO auch dem Bevollmächtigten des verstorbenen Prozessb e- teiligten zuzustellen. Der Zwischenstreit über die Aufnahme die nt der Klärung , wer Recht s- nachfolger des verstorbenen Prozessbeteiligten geworden ist. Der Rechtsnac h- folger ist zur Aufnahme des Rechtsstreits verpflichtet . Steht die Rechtsnachfo l- ge nach der Verhandlung fest, ergeht entweder ein Zwischenurteil, durch das die Aufnahme für bewirkt erklärt wird, oder sofort eine Entscheidung in der S a- che, bei der die Rechtsnachfolge in den Entscheidungsgründen festgestellt wird ( vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 37. Aufl. § 239 Rn. 8 , 20 ) . b) Geht es um die Aufnahme eines Nichtz ulassungsbeschwerdeverfa h- rens und i st die Aussetzung nach Einlegung, aber vor Begründung einer Nich t- zulassungsbeschwerde erfolgt, sind die Rechtsnachfolger nur zur Aufnahme auf zu fordern . Eine mündliche Verhandlung über die Aufnahme ist nicht erfo r- de r lich. Die ehrenamtlichen Richter wirken an dem Zwischenbeschluss über die Aufnahme nicht mit. 4 5 6 7 - 4 - 7 AZN 732/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:130417.B.7AZN732.16A.0 - 5 - a a ) Ist die Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Aussetzung noch nicht begründet, ist e nicht mö g- lich , weil der Lauf der Begründungsfrist mit der Aussetzung nach § 249 Abs. 1 ZPO auf hört und mit Beendigung der Aussetzung von neuem beginnt. In di e- sem Fall sind die Rechtsnachfolger nur zur Aufnahme aufzufordern . Nehmen die Rechtsnachfolger das Verfahren nicht auf, ist die Aufnahme durch Zw i- schen beschluss für bewirkt zu erklären ( vgl. zu m Revision sverfahren RG 18. Mai 1908 - VI 562/07 - RGZ 6 8 , 390) . b b ) Ein B eschluss über die Aufnahme eines Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahrens setzt keine mündliche Verhandlung über die Auf nahme voraus . Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG durch Beschluss , der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Das gilt auch dann, wenn das Bundesarbeitsgericht über die Aufnahme und zugle ich über die Nichtzulassungsbeschwerde oder nur über die Aufnahme entscheidet. § 239 Abs. 2 ZPO bestimmt nichts anderes . Findet ke i- f- forderung zur Stellungnahme zur Aufnahme unter Fristsetzung. c c ) Der Be schluss über die Aufnahme ergeht ohne Mitwirkung der ehre n- amtlichen Richter. Nach § 72 a Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 ArbGG entscheidet das Bundesarbeitsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter , es sei denn, die Ni c htzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen , weil si e nicht statthaft oder nicht form - und fristg e- recht eingelegt oder begründet worden ist. Der Zwischenbeschluss über die Aufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahre n s ist keine E ntscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde iSv. § 72 a Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Der B e- schluss betrifft nur die prozessuale Vorfrage der Aufnahme des Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahrens. Ehrenamtliche Richter wirken nur mit, wenn über die Nicht zulassungsbeschwerde in der Sache entschieden wird. c) Die Voraussetzungen für die Ersetzung der Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters liegen vor. 8 9 10 11 - 5 - 7 AZN 732/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:130417.B.7AZN732.16A.0 - 6 - a a ) Der Insolvenzverwalter ist in Bezug auf den Verfahrensgegenstand Rechtsnachfolger des früheren Kl ägers. Durch die Eröffnung des Nachlassi n- solvenzverfahrens ist das Recht de r Erben , das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über diese s zu verfü gen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über gegangen. Die Insolvenzmasse ist durch das vorliegende Verfahren betroffen. Das gilt auch hinsichtlich des Kündigung s- schutzantrags . Der Charakter des Klagerechts nach § 4 KSchG schließt das vorliegend nicht aus. Zwar ist das Klagerecht nach § 4 KSchG höchstpersönl i- c her Natur (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 789/11 - Rn. 25; 5. November 2009 - 2 AZR 609/08 - Rn. 10) . Die Entscheidung über die Erhebung einer Künd i- gungsschutzklage und die Prozessführungsbefugnis ver bleib en beim Schul d- ner. Die mittelbare Wirkung auf die Insolv enzmasse ist dabei hinzunehmen. Andernfalls könnte das Recht des Schuldners, über seine Arbeitskraft selbst zu verfügen, durch den Insolvenzverwalter eingeschränkt werden. Daher wird d urch die Eröffnung des I nsolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbei t- n ehmers ein Kündigungsrechtsstreit grundsätzlich nicht unterbrochen ( vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 789/11 - Rn. 2 6 ; 5. November 2009 - 2 AZR 609/08 - Rn. 10) . Tritt jedoch die Insolvenz - wie hier - nach dem Tod des Arbeitnehmers ein , geht die Entscheidung über die Fortführung des Kündigungsschutzverfa h- rens von den Erben auf den Insolvenzverwalter über. Da der frühere Schuldner verstorben ist, ist sein Recht, über seine Arbeitskraft selbst zu verfügen, nicht mehr berührt . Die Entscheidung über die Wirksamke it einer Kündigung und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses (ggf. bis zum Tod) hat nur Bedeutung für Annahmeverzugs lohnansprüche und betrifft damit die Insolvenzmasse. b b ) Der Insolvenzverwalter hat die Aufnahme des Verfahrens verzögert. Er hatte jedenfalls seit Erhalt des Schreibens des beklagten Landes vom 26. Oktober 2016 Kenntnis von diesem Verfahren. Er hat d as Verfahren ohne Begründung nicht aufgenommen. c c ) Das beklagte Land hat die Ladung des Insolvenzverwalters zur Au f- nahme bean tragt. 12 13 14 - 6 - 7 AZN 732/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:130417.B.7AZN732.16A.0 dd) D er Senat hat den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 2. März 2017, das dem Insolvenzverwalter am 13. März 2017 zuge stellt w orden ist , aufgefo r- dert, bis zum 31. März 2017 zu erklären, ob er das Nichtzulassungsbeschwe r- deverfahren aufnimmt. Der den Antrag enthaltende Schriftsatz des beklagten Landes war dem Insolvenzver walter bereits am 17. F ebruar 2017 zug es tellt worden. Die Aufforderung zur Aufnahme und der den Antrag enthaltende Schriftsatz des beklagten Landes wurde auch dem Prozessbevollmäch tigten des früheren Klägers zugestellt. 3. Mit der Zustellung dieses Beschlusses endet die Aussetzung. Damit beginnt gemäß § 249 Abs. 1 ZPO die zweimonatige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Gräfl Kiel M. Rennpferdt 15 16
Full & Egal Universal Law Academy