Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014 - 7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 12. März 2015 - 1 TaBV 7/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang Bestimmung en : ArbGG § 11 Abs. 2, Abs. 4, § 72a Abs. 2 bis 7, § 92 Abs. 2 Satz 2, § § 92a , 94 Abs. 1; ZPO § § 78b, 555 Leitsa tz: Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG muss sich eine Partei vor dem Bundes- arbeitsgericht grundsätzlich durch einen Prozessbevollmächtigten vertr e- ten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für die Einlegung und B e- gründung einer Nichtzulassungsbeschwer de im Beschlussverfahren. ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABN 32/15 1 TaBV 7/14 Landesarbeitsgericht Hamburg BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller zu 1. , Beschwerdeführer zu 1. und Nichtzulassungs - beschwerdeführer zu 1. , 3. Antragsteller zu 3. , Beschwer deführer zu 3. und Nichtzulassungs - beschwerdeführer zu 2. , 4. - 2 - 7 ABN 32/15 ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 - 3 - 5. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 18. August 2015 beschlo s- sen: Die Beschwerde n des Beteiligten zu 1. und des Beteiligten zu 3. gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. März 2015 - 1 TaBV 7/14 - w erden als unzulässig ve r- worfen. Gründe I. Die Beteiligten zu 1. und zu 3. haben als wahlberechtigte Arbeitnehmer zusammen mit dem früheren Beteiligten zu 2. , einem weiteren wahlberechtigten Arbeitnehmer , den Antrag verfolgt, die Wahl des zu 4. beteiligten Betriebsrats im Betrieb der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin vom 7. April 2 014 für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 3. und des damaligen Beteiligten zu 2. mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unz u- lässig v erworfen wird. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts ist den Beteiligten zu 1. und zu 3. am 8. Mai 2015 zug e stellt worden. 1 2 - 3 - 7 ABN 32/15 ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 - 4 - Mit ih rer Beschwerde erstreben die Beteiligten zu 1. und zu 3. die Z u- lassung der Rechtsbeschwerde. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und zu 3. hat sein Mandat nach fristgerechter Einlegung , aber noch vor Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde niedergelegt. D er Beteiligte zu 3. hat seine Nichtzulassungsbeschwerde ni cht begründet. Der Beteiligte zu 1 . hat mit E - Mail vom 2 7 . Juni 2015 mitgeteilt, seine Anstrengungen, einen neuen Ve r- fahrensbevollmächtigten zu finden, seien ergebnislos verlaufen. Am 7. Juli 2015 hat der Beteiligte zu 1. eine von ihm selbst gefertigte und unterzeichnete B e- schwerdebegründung ein gereicht und die Ansicht vertreten, diese genüge au s- nahmsweise zu r Begründung der Beschwerde , weil es ihm trotz größter A n- strengungen nicht gelungen sei, einen Ersatz für den bisherigen Verfahrensb e- vollmächtigten zu finden . Am 10. Juli 2015 hat der Beteiligte zu 1. mit einem weiteren selbst gefertigten und unterzeichneten Schriftsatz die Begründung se i- ner Nichtzulassungsbeschwerde ergänzt. Mit Schr iftsatz vom 14. Juli 2014 hat der Beteiligte zu 1. die Aussetzung des V erfahrens nach § 148 ZPO mit der B e- gründung beantragt , sein früherer Verfahrensbevollmächtigter habe sich im Z u- sammenhang mit der Niederlegung des Mandats strafbar gemacht . II. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 3. sind unzulässig. 1. Nach § 92a Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des La n- desarb e itsgerichts zu beg ründen. Di e Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde muss - ebenso wie ihre Einlegung - auch im Beschlussverfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG genannten postulationsf ähigen Ve r- fahrensbevollmächtigten unterzeichnet sein ( vgl. Hauck in Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 92a Rn. 6; Schwab/Weth / Busemann 3. Aufl. ArbGG § 92a Rn. 8; Düwell/Lipke/Düwell 3. Aufl. § 92a Rn. 2; G WBG /Greiner ArbGG 8. Aufl. § 92a Rn. 4; ErfK/Koch 15. Aufl. § 92a ArbGG Rn. 1; GK - ArbGG/Mikosch Stand September 2014 § 92a Rn. 13; GMP / Matthes /Schlewing 8 . Aufl. § 92a Rn. 10) . 3 4 5 - 4 - 7 ABN 32/15 ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 - 5 - Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG . Danach muss sich eine Partei - von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - v or dem Bundesa r- beitsgerich t du rch einen Prozessbevollmächtigten vertreten las sen. Im Recht s- beschwerdeverfahren ist zwar eine Vertretung durch Verfahrens bevollmächtigte nu r für die Einlegung und Begründung der Recht sbeschwerde vorgesehen; i n- soweit ver weist § 94 Abs. 1 ArbGG auf § 11 Abs. 4 ArbGG. Im Übrigen besteht im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Vertretungszwang, da § 92 Abs. 2 Satz 2 Ar b GG nicht auf § 11 Abs. 4 ArbGG verweist. Eine Ausnahme vom Vertr e- tungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist jedoch fü r das Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Nichtzulassungsb e- schwerde verweist § 92a Satz 2 ArbGG auf § 72a Abs. 2 bis 7 ArbGG. Damit gelten für die Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren dieselben Regelungen wie fü r d ie Nichtzulassungsbeschwerde im Urteilsverfahren . Dazu gehört auch der Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 - Rn. 5) . Dies ist auch von Sinn und Zweck des Vertretungserfor dernisses geb o- ten, da s ich die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde im Urteils - und im Beschlussverfahren nicht unterscheiden . 2. Danach sind die Nichtzulassungsbeschwerden der Beteiligten zu 1 . und zu 3. nicht ordnungsgemäß begründet und damit unzulässig. a) Der Beteiligte zu 1. hat die Beschwerde innerhalb der zweimonatigen Begründung sfrist nicht in der gesetzlich vorgesehen en Form begründet. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist dem Beteiligten z u 1. am 8. Mai 2015 zugestellt worden. B is zum Ablauf der Frist am 8. Juli 2015 ist die Nichtzula s- sungsbeschwerde nicht durch einen von einem Verfahrens b evollmächtigten unterzeichneten Schriftsatz b egründet worden. Die durch den nicht postula - tionsfähigen Beteiligte n zu 1. unterzeichnete Beschwerdebegründung vom 7. Juli 201 5 wahrt die Frist nicht. 6 7 - 5 - 7 ABN 32/15 ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 - 6 - Der Beteiligte zu 1. macht ohne Erfolg geltend, es sei ihm nicht gelu n- gen, einen neuen Verfahrens bevollmächtigten zu finden. Dieser Einwand lässt den Vertret ungszwang nicht entfallen, sondern eröffnet die Möglichkeit, nach § § 92a, 72 Ab s. 5 iVm. §§ 555, 78b ZPO die Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu beantragen. Einen solchen A n- trag hat der Beteiligte zu 1. nicht gestellt. Ein solcher Antrag hätte auch keinen Erfolg gehabt. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Recht s- verfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos er scheint (§ 78b Abs. 1 ZPO) . Von einer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung is t auszugehen, wenn aus den Akten kein Grund ersichtlich ist, der die Zulassung der Re cht s- beschwerde nach § § 92a, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte (vgl. BAG 28. Dezember 2007 - 9 AS 5/07 - Rn. 2, BAGE 125, 230 für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) . So ist es hier. Die beabsichtigte Nich t- zulassungsb eschwerde erscheint aussichtslos. Soweit der Beteiligte zu 1. eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist die Rüge offensichtlich unb e- gründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Bete iligten in de r Anhörung vom 12. März 2015 darauf hingewiesen, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 14. April 2014 möglicherweise n icht die Anforderungen an eine Wah l- a nfechtung erfüllt. Damit bestand für den Beteiligten zu 1. die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern . Anhaltspunkte dafür, dass das Landesarbeitsgericht die Au s- führungen des Beteiligten zu 1. nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat , sind nicht erkennbar . Es stellt keine Verletzung rechtlichen G e- hörs dar, dass das Landesarbeitsgericht der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1. nicht ge folgt ist. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Recht s- beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Das Landesa r- beitsgericht hat sich mit der vom Beteiligten z u 1. formulierten Rechtsfrage nicht befasst. Es ergeben sich auch keine anderen Anhaltspunkte dafür , dass das Landesarbeitsgericht die Re chtsbeschwerde hätte zulassen müssen. Das Verfahren ist auch nicht nach § 148 ZPO auszusetzen. Die V o- raussetzungen de s § 148 ZPO liegen nicht vor. 8 9 - 6 - 7 ABN 32/15 ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 b) Auch der Beteiligte zu 3. hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht begründet. Der Beschluss des Landesarbeitsge richts ist dem Beteiligten zu 3. am 8. Mai 2015 zugestellt worden. Eine Begründun g der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eingegangen. Gräfl Kiel M. Rennpferdt 10
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