- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 665/11 13 Sa 356/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Mai 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Schiedskläger, Schiedsberufungskläger, Aufhebungskläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Schiedsbeklagte, Schiedsberufungsbeklagte, Aufhebungsbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgerich t Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Coulin und Zwisler für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 665/11 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Köln vo m 14. Juli 2011 - 13 Sa 356/11 - aufgeh o- ben, soweit es über die Wirksamkeit der Nichtverläng e- rungsmitteilung entschieden hat. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Februar 2009 - 13 Ha 7/08 - abgeändert. Auf die Aufhebungsklage des Klägers werden die Schiedssprüche des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2008 - BOSchG 11/07 - und des Bühnenschiedsgerichts - Bezirksschiedsgericht Mü n- chen - vom 16. Juli 2007 - Reg. Nr. 6/06 - soweit über die Sc hiedsklage gegen die Schiedsbeklagte zu 1), jetzige Aufhebungsbeklagte, entschieden wurde und im Koste n- ausspruch aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die dem Kläger gegenüber von der Beklagten am 23. Oktober 2006 ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilu ng unwirksam ist. Von den Kosten des Aufhebungsverfahrens hat der Kläger 2/3 der Kosten des Berufungs - und des Revisionsverfa h- rens zu tragen. Die Beklagte hat 1/3 der Kosten des Ber u- fungs - und des Revisionsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht zu tragen. Von den Kosten des bühnenschiedsgerichtlichen Verfa h- rens hat der Kläger die Hälfte seiner eigenen Kosten, die Hälfte der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Ko s- ten der Beklagten zu 2) im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren (Stadt Regensburg) zu tragen. Die Beklagte hat die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen außerg e- richtlichen Kosten zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen einer Klage auf Aufhebung von Schiedssprüchen der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit über die Wirksamkeit einer 1 - 3 - 7 AZR 665/11 - 4 - Nichtverlängerungsmitteilung. Zudem macht der Kläger geltend, die ursprüngl i- che Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam . Der Kläger wurde als Leiter des Beleuchtungswesens für das Theate r R 2 (künftig: Satzung) . Sie lautet auszugsweise: § 1 Name, Sitz, Stammkapital (1) ist ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen der Stadt R in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen). (2) a- Re § 3 Organe des Unternehmens Organe des Unternehmens sind: 1. Verwaltungsrat (§§ 4 - 7) 2. Vorstand (§§ 8 - 9) § 8 Vorstand (2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, nämlich einer Intendantin/einem Intendanten und einer kau f- männischen Leiterin/einem kaufmännischen Leiter. (3) Der Intendant/die Intendantin vertritt das Unterne h- men im künstlerischen Bereich, der kaufmännische Leiter/die kaufmännische Leiterin vertritt das Unte r- nehmen im kaufmännischen Bereich nach außen. Im Übrigen vertreten die Vorstandsmitglieder das Unte r- nehmen gemeinschaftlich. 2 - 4 - 7 AZR 665/11 - 5 - § 9 Aufgaben des Vorstand s (1) Der Vorstand leitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes b e- stimmt ist, das Unternehmen in eigener Verantwor t- lichkeit mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute. (2) Der Vorstand gibt sich eine Vorstandsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrat e s bedarf. (3) Der Vorstand führt die Dienstaufsicht über die im Kommunalunternehmen tätigen Angestellten und Arbeiter. Der Vorstand ist sowohl zuständig für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von künstlerischem Personal als auch die Einstellung und Höhergruppierung von nicht künstlerischem Pers onal, soweit im Stellenplan vorgesehen, sowie deren En t- lassung. Die danach zu erlassende Vorstandsordnung trat aufgrund Beschlusses des Verwaltungsrats vom selben Tage am 17. Juli 2003 in Kraft. Sie lautet au s- zugsweise: B. Verantwortungs - und Zuständigkeitsbereiche I. Gemeinsamer Verantwortungsbereich In dem gemeinsamen Verantwortungsbereich haben sich der Intendant / die Intendantin und der K aufmännische Di rektor / die K aufmännische Direktorin um einvernehml i- che Lös ungen zu bemühen. Kommt ausnahmsweise keine Einigung zustande , so entscheidet der Verwaltungsrat, in dringenden Fällen der Vorsitzende / die Vorsitzende des Verwaltungsrats. Sofern keine Zuständigkeit des Verwaltungsrats gegeben ist, sind der Intendant / die Intendantin und der Kaufmä n- nische Direktor / die K aufmännische Direktorin gemei n- sam verantwortlich für: e. Nachfolgende Personalangelegenheiten: 1. die Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Entlassung sowie sonstige Regelungen der 3 - 5 - 7 AZR 665/11 - 6 - Vertretungsverhältnisse des Personals nach BTT. 2. die Regelung der Rechtsverhältnisse sämtlicher Arbeitsverträge; 3. II. Ausschließlicher Zuständigkeitsbereich des Intenda n- ten / der Intendantin a. Der Intendant / die Intendantin ist für die künstler i- sche Leitung des Theaters R allein zuständig. d. Nachstehende Personalangelegenheiten Die Einstellung, Verlängerung, Nichtverlängerung, Kündigung sowie sonstige Regelungen der Vertrag s- verhältnisse des künstlerischen Personals, d.h. in s- besondere im Hinblick auf Bühnennormalverträge, der Verträge nach TVK sowie der Einzelverträge in Erwägung der Vorschläge der für die einzelnen Spa r- ten Verantwortlichen. 2. Verträge, die über die Laufzeit des zwischen dem Intendanten / der Intendantin und der Stadt R abgeschlossenen Dienstvertrages hi n- aus geschlossen, verlängert , oder erst danach beendigt werden können , bedürfen der Z u- stimmung des Vorsitzenden des Verwaltung s- rats. Die automatische Verlängerung von Arbeit s - oder Dienstver trägen nach NV - Solo oder BTT, die durch Unterlassung einer Nichtverläng e- rungsmitteilung im 13. Beschäftigungsjahr u n- kündbar werden, bedarf der vorherigen schriftl i- chen Zustimmung des Vorsitzenden des Ve r- waltungsrats. Der Vorsitzende des Verwa l- tungsrats ist jährlich zum 28.02. über entspr e- chende Vertragssituationen zu informieren. III. Aus schließlicher Zuständigkeitsbereich des K aufmä n- nischen Direktors / der K aufmännischen Direktorin a. Der K aufmännische Direktor / die K aufmännische Direktorin ist für die administrative und kaufmänn i- sche Leitung des Theaters zuständig. - 6 - 7 AZR 665/11 - 7 - c. Der Kaufmännische Direktor / die K aufmännische Direktorin berät den Intendanten beim Vollzug g e- setzlicher oder sonstiger Vorschriften sowie über T a- rif - oder sonstige Vertragsangelegenheiten des The a ters. d. Nachfolgende Personalangelegenheiten: 1. die Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Entlassung sowie sonstige Regelungen der Vertragsverhältnisse des technischen Pers o- nals und des Verwaltungspersonals nach BA T, BMT - G, Zeitvertrag und Aushilfsvertrag. 2. die Einstellung, arbeitsvertragliche Regelung und Entlassung der Abendhilfen und des son s- tigen nicht - künstlerischen Aushilfsp ersonals. C. Stellvertretung I. Die Vorstände vertreten sich gegenseitig. Grundlage der Tätigkeit des Klägers war zunächst ein Arbeitsvertrag vom 19. April 2002, der für die Spiel zeiten 2002/2003 und 2003/2004 abg e- schlossen war. D as entsprach einer Beschäftigungszeit vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2004 . An stelle dieses Vertrags trat der unter dem 14. s- zugsweise wie folgt lautet: § 1 Herr W wird als Bühnentechniker am Theater R in R in der Funktion des Leiters des Beleuchtungswesens eingestellt. Das Mitglied übt eine überwiegend künstlerische Tätigkeit aus. 4 - 7 - 7 AZR 665/11 - 8 - § 2 Das Dienstverhältnis wird für (X) die Spielzeit 2005/2006 ( ) die Spielzeiten ( ) einen Teil der Spielzeit begründet. Es beginnt am 01.09.2005 und endet am 31.08.2006 . Das Arbeitsverhältnis verlängert sich bei Spielzeitvertr ä- gen zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entspr e- chend § 69 NV Bühne (Nichtverlängerungsmittei - lung - Bühnentechniker) ausgesprochen w u rde. § 6 Im ü brigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. § 8 Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsg e- richtsgesetz zwisch en den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschlu ß der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen d en Tarifvertragsparteien der NV Bühne ve r- einbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört der Bühne n- techniker bei Vertrags ab schlu ß und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspa r- tei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht z u- ständig sein soll. Der danach vertraglich in Bezug genommene Normalvertrag Bühne (künftig: NV - Bühne) gilt für eine Vielzahl von Arbeitnehmern im künstlerischen Bereich, nach seinem § 1 Abs. 1 au ch i- 1 Abs. 3 NV - Nach § 2 Abs. 2 NV - t Rücksicht auf die künstl e- ag . Für Bühnentechniker gilt § 69 NV - Bühne, der ua. wie folgt lautet: 5 - 8 - 7 AZR 665/11 - 9 - 69 Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsve r- trag vereinbarten Zeitpunkt. (2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlo s- sener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit) , es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der A r- beitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht b e- absichtigt den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtve r- längerungsmitteilung). (4) Bevor der Arbeit geber eine Nichtverlängerungsmitte i- lung ausspricht , hat er den Bühnentechniker - auf dessen schriftlichen Wunsch den Sprecher der Spa r- te, der der Bühnentechniker angehört, oder das von dem Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied des Orts - /Lokalverbands einer der vertragschließe n- den Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist - zu hören. Der Bühnentechniker ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als or d- nungsgemäß zugestellt, wenn d er Arbeitgeber nac h- weist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist. (5) Der Bühnentechniker und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterfer ien oder eine n Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Bühnentechnikers spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn , der Bühnentechniker verzic h- tet schriftlich darauf , gehört zu werden; in diesem Fall findet Absat z 4 Satz 2 keine Anwendung. Unte r- lä ßt es der Arbeitgeber, den Bühnentechniker fristg e- recht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam. (6) Ist der Bühnentechniker durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert, die A n- hörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen , oder nimmt der Bühnentechniker die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf - 9 - 7 AZR 665/11 - 10 - schr iftlichen Wunsch des Bühnentechnikers jedoch verpflichtet, den Sprecher der Sparte, der der Bü h- nentechniker angehört, oder das von dem Bühne n- techniker benannte Vorstandsmitglied des Orts - /Lokalverbands einer der vertragschließenden G e- werkschaften, das an d er gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. (8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nich t- verlängerungsmitteilung z u erheben. Die Beklagte beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht mehr zu verlängern. Unter dem 22. September 2006 wurde er deshalb zu e i- nem Anhörungsgespräch für den 9. Oktober 2006 einge laden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 bevollmächtigte der kaufmännische Direktor der Bekla g- Herrn W gemäß NV Bühne gemeinsam mit dem Intendanten, Herrn We, durc h- Oktober 2006 tei lte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, er wolle Herrn E bei der Anhörung hinzuziehen. Herr E ist Mitglied des Pe r- sonalrats der Beklagten. Als der Kläger mit Herrn E zum Anhörungstermin erschien, lehnten der Intendant und die Personalleiterin die Te ilnahme von Herrn E ab. Der Kläger und Herr E entfernten sich daraufhin. Die Ablehnung beruhte darauf, dass der Intendant Angelegenheiten der hier streitigen Art ohne Personalrat abwi ckeln wollte, weil es nach seiner Auffassung genug andere Bereiche gibt, in denen man sich mit dem Personalrat auseinandersetzen muss. Den künstlerischen Bereich wollte der Intendant davon frei halten. Unter dem 11. Oktober 2006 schrieb die Beklagte an d en Kläger Fo l- gendes: 2. Einladung zur Anhörung wegen beabsichtigter Aussprache der Nichtverlängerungsmitteilung 6 7 8 - 10 - 7 AZR 665/11 - 11 - Sehr geehrter Herr W, Die bereits zum 09.10.06 um 15:15 Uhr terminierte Anh ö- rung haben Sie nicht wahrgenommen, weil diese au s- schließlich im Beisein des Personalrats erfolgen sollte, wir dem aber nicht zustimmen konnten. Ihr Recht auf Anh ö- rung haben Sie damit grundsätzlich verwirkt, da der Pe r- s onalrat weder nach §§ 42, 69 NV Bühne noch nach dem Bayerischen Personalvertretungsgese tz ein Recht auf B e- teiligung hat. Die Beteiligung des Personalrats ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei durch Bühnendienstvertrag ve r- pflichteten Mitgliedern von Theatern nach Art. 78 Abs. 1 Buchstabe d in Verbindung mit Art. 77 Bayerisches P e r- sonalvertretungsgesetz (BayPVG) nicht vorgesehen. Ungeachtet einer rechtlichen Verpflichtung geben wir Ihnen jedoch hiermit erneut die Möglichkeit einer Anh ö- rung, indem Sie eine an unserem Haus beschäftigte Pe r- son Ihres Vertrauens in die Anhörung mitbr ingen, soweit es sich dabei nicht um ein Personalratsmitglied handelt. Damit wollen wir dem Umstand Rechnung tragen , dass es derzeit kein gewähltes Vorstandsmitglied des Orts - /Lokalverbands einer vertrag s schließenden Gewerkschaft, das an unserer Bühne besc häftigt ist, gibt. Der nächste Termin für die Anhörung wurde nunmehr anberaumt auf: Montag, den 16.10.2006 um 14:00 Uhr . Sofern Sie diese Anhörung nicht wahrnehmen möchten, hat der Verzicht schriftlich zu erfolgen. Der Kläger bestätigte den Empfang dieses Schreibens und verzichtete zugleich schriftlich auf die Ladungsfrist von fünf Tagen. Er nahm am 16. Oktober 2006 ohne Begleitung an dem Anhörungsgespräch teil . Dieses wurde auf Seiten der Beklagten durch den Intenda nten We und die Personalle i- terin Frau L durchgeführt. Unter dem 23. Oktober 2006 sprach die Beklagte mit einem von dem I n tendanten und dem kaufmännischen Direktor unterzeichneten Schreiben die Nichtverlängerungsmitteilung aus. Hintergrund waren Schwierigk eiten in der 9 10 - 11 - 7 AZR 665/11 - 12 - persönlichen Zusammenarbeit mit dem Kläger und letztlich künstlerische Grü n- de. Mit seiner am 29. Dezember 2006 beim Bühnenschiedsgericht eing e- gangenen Klage hat der Kläger den Antrag gestellt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2006 nicht aufgelöst ist und über den 31. August 2007 hinaus fortbesteht. Er hat im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht , der kaufmännische Direktor der Beklagten habe sich bei dem Anhörungsgespräch nicht durch die Personalleiterin vertreten lassen dürfen. Außerdem hätte ihm gestattet werden müssen, zu dem Gespräch Herrn E mitzubringen. Er habe diesen nicht in seiner Eigens chaft als Personalratsmitglied, sondern als P erson seines Vertrauens hinzuziehen wolle n . Neben der Beklagten hat der Kläger auch noch die Stadt R in Anspruch genommen. Seine Schiedsk lage war sowohl vor dem Bühnenschiedsgericht als auch vor dem Bühnenoberschiedsgericht erfolglos. Mit seiner allein gegen die Beklagte gerichteten Aufhebungsklage hat sich der Kläger gegen das Ergebnis des bühnenschiedsgerichtlichen Verfa h- rens gewandt und zudem erstmals in der Berufungsinstanz vor dem Landesa r- beits gericht vorgebracht, sein Arbeitsverhältnis sei von vornherein nicht wir k- sam befristet gewesen. Die Befristung des Arbeits vertrags sei jedenfalls zum Ende der Spielzeit 2006/2007 wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Schrif t- form in § 14 Abs. 4 TzBfG unwirk sam. Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Intere s se - zuletzt sinngemäß beantragt, den Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main - BOS ch G 11/07 - vom 25. April 2008 und den Spruch des Bühnenschiedsgerichts - Bezi rksschieds - gericht München - vom 16. Juli 2007 - Reg. Nr. 6/06 - s o- weit über die Bühnenschiedsklage gegen die Beklagte entschieden wurde aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlä n- gerungsmitteilung vom 23. Ok tober 2006 nicht aufgelöst 11 12 13 14 - 12 - 7 AZR 665/11 - 13 - ist und über den 31. August 2007 hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wie bereits im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren hat sie die A n- sicht vertreten , das Verfahren vor Ausspruch der Nichtve rlängerungsmitteilung sei ordnungsgemäß gewesen. Mit der Frage der Wirksamkeit der Befristung habe der Kläger den Streitgegenstand in unzulässige r Weise erweitert . Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Ber ufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision hat insoweit Erfolg, als der Kläger unter entsprechender Aufhebung der Schiedssprüche im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren , der Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung sowie der teilweisen Aufh e- bung des Urteils des Landesarbeitsgerichts die Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 2 3. Oktober 2006 begehrt . Die weiterg e- hende Revision hat keinen Erfolg. Die auf die Feststellung der Unw irksamkeit der Befristung gerichtete Klageerweiterung im Berufungsverfahren war unz u- lässig . A . Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht eine Sachentscheid ung nur über den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitte i- lung getroffen. I. Nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schied s- spruchs geklagt werden, wenn er auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Das Aufheb ungsverfahren ist danach in allen drei Instanzen der staatlichen G e- richtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in de m Schiedssprüche auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 15 16 17 18 19 20 - 13 - 7 AZR 665/11 - 14 - 626/10 - Rn. 20 mwN) . Die schiedsgerichtliche Entscheidung ist dabei in der Sache einer Aufhebung zugänglich. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist damit das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 26; 12. Jan uar 2000 - 7 AZR 925/98 - zu A der Gründe mwN) . Wegen der Revisionsähnlichkeit des Aufhebungsverfa h- rens dürfen neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (vgl. BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 2 77/02 - zu II 1 der Gründe mwN für das Revisionsverfahren) . Klageänderungen und Klagee r- weiterungen können nur dann ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn sich der neue Antrag - abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO (hierzu BAG 14. Dezember 2010 - 9 AZR 642/09 - Rn. 21 mwN) - auf den im b ühnenschiedsgerichtlichen Verfahren fes t- gestellten Sachverhalt oder ggf. auf einen unstreitigen Parteivortrag stützt (vgl. zB für die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 3 7, BAGE 134, 62; 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B I 1 a der Gründe mwN, BAGE 112, 238) . Erforderlich ist außerdem, dass berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 15 mwN , BAGE 1 40, 291 ) . II . Soweit der Kläger im Aufhebungsverfahren nicht nur die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung, sondern auch die Unwirksamkeit der Befri s- tung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum Ende der Spielzeit 2006/2007 festgestellt wissen w ill , l i egt darin eine unzulässige Erweiterung des Streitg e- genstand s . 1. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitte i- lung und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgeg enstände. a) Nach dem für den Zivil - und den Arbeitsgerichtsprozess geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtl i- chen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. s tatt vieler BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 16 mwN) . Zum Lebenssac h- 21 22 23 - 14 - 7 AZR 665/11 - 15 - verhalt zählen dabei alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfasse n- den Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens unterbre i- tet hat (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 17 mwN) . b) Hiernach handelt es sich bei der Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung und der Feststellung der Unwirksamkeit der B e- fristung sowohl hinsichtlich der begehrten Rechtsfolge als auch hinsichtlich des dafür maßgeblichen Lebenssachverhalts um unterschied liche Streitgegenstä n- de. a a ) Ob eine ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung wirksam ist, hat allein Bedeutung für die Frage , ob sich ein befristetes Arbeitsverhältnis um e in Jahr verlängert . Nach § 2 Abs. 2 NV - Bühne ist der Arbeits vertrag ein Zeitve r- trag. Gemäß § 69 Abs. 2 NV - Bühne verlängert sich der für mindestens ein Jahr (Spielzeit) geschlossene Arbeitsvertrag eines Bühnentechnikers zu den gle i- chen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit) , es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen innerhalb d er dort genannten Frist schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung) . Damit haben die Tarifvertragsparteien von den üblichen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen abweichend bestimmt, unter welche n Umständen von dem Vorli e- gen der zum Abschluss eines Anschlussvertrags notwendigen Willenserkläru n- gen auszugehen i st . Während eine Willenserklärung im Allgemeinen einen i r- gendwie gearteten Erklärungsakt erfordert, haben die Tarifvertragsparteien hier best immt, dass dem Schweigen der Parteien eine rechtsgeschäftliche Bede u- tung zukommen soll . D er Arbeitsvertrag soll sich dann um ein Jahr (Spielzeit) befristet verlänger n . Diese Fiktion des rechtsgeschäftlichen Willens zum A b- schluss eines weiteren Vertrags kan n nach der tariflichen Regelung nur durch die Erklärung der Nichtverlängerungsmitteilung entkräftet werden. Wird sie au s- gesprochen, d roht die Beendigung des Vertrag s auf grund der Befristungsabr e- de. Insoweit kommt der Nichtverlängerungsmitteilung nur eine deklaratorische Bedeutung zu. Sie bestätigt, dass die vereinbarte Vertragsdauer keine Verlä n- 24 25 - 15 - 7 AZR 665/11 - 16 - gerung erfährt (vgl. BAG 23. Oktober 1991 - 7 AZR 56/91 - zu II 4 a der Gründe , BAGE 69, 1 ) . Ist eine Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam, führt dies also dazu, dass die Erklärung , das Arbeitsverhältnis nicht verlängern zu wollen, ke i- ne Wirkung entfaltet. Es verlängert sich um ein Jahr. Demgegenüber betrifft die Wirksamkeit einer Befristung die Frage, ob überhaupt eine vertragliche Begrenzung der Dauer des Arbeit sverhältnisses vorliegt. D ie Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Befristung ist, dass ein unb e- fristetes Arbeitsverhältnis entsteht (§ 16 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG) . I nhaltlich besteht keine unmittelbare Verknüpfung beider Fragen. Stellt sich heraus, dass die Befristung unwirksam ist, geht die Nichtverlängerungsmi t- teilung zwar ins Leere, ist aber nicht deswegen auch ihrerseits unwirksam. Ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam, lässt dies die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung unberührt. b b ) Auch d ie jeweils maßgeblichen Lebenssachverhalte sind verschieden. Für die Wirksamkeit der Befristungsabrede sind die Umstände bei Vertrag s- schluss maßgeblich. Dagegen kommt es für die Wirksamkeit der Nichtverläng e- rungsmitteilung auf die bei deren Ausspruch vorli egenden Verhältnisse an. c c ) Ebenso unterscheiden sich die prozessualen Mittel, mit denen die U n- wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung geltend zu machen ist, von d e- nen, mit denen die Wirksamkeit der Befristung zur gerichtlich en Kontrolle g e- stellt we rden kann . d ie Tarifvertragsparteien in § 69 Abs. 8 NV - Bühne eine Ausschlussfrist festg e- legt. Die Nichteinhaltung dieser materiellen Frist zur Klageerhebung führt dazu, dass die Nichtverlängerungsmitt eilung als wirksam zu behandeln ist. Auf diese Weise haben die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit der Nichtverläng e- rungsmitteilung als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet . Will ein Arbeitnehmer dagegen die Unwirk samkeit einer B e- fristungsabrede geltend machen, hat er innerhalb der gesetzlichen 3 - Wochen - Frist eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG zu erh e- ben gerichtet auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der B e- fristung nicht beende t ist. 26 27 28 29 - 16 - 7 AZR 665/11 - 17 - 2 . Hier war Gegenstand des schieds gerichtlichen Verfahrens ausschlie ß- lich die Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2006, nicht jedoch die Wirksamkeit der Befristung zum Ende der Spielzeit 2006/2007. Die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Streitg e- genstands im Aufheb ungsverfahren liegen nicht vor. a) Die Auslegung der Prozesserklärungen des Klägers im bühnenschied s- gerichtlichen Verfahren ergibt, dass er lediglich die Wirksamkeit der Nichtve r- längeru ng smitteilung angreifen wollte. a a ) Bei der Feststellung, welches Rechtsschutzbegehren aufgrund welchen Lebenssachverhalts und damit welchen Streitgegenstand der Kläger dem G e- richt unterbreitet hat, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen im Pr o- ze ssrecht maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Prozesserklärungen sind danach im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessen lage entspricht. Jedoch sind auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am Besten dient (vgl. BAG 22. Dezember 2 009 - 3 AZN 753/09 - Rn. 12 mwN , BAGE 133, 28) . Zur Auslegung der en t- sprechenden Prozesserklärung ist auch das Revisionsgericht befugt (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 13 , BAGE 132, 88 ) . Wegen des rev i- sionsähnlichen Charakters des Aufhebungsver fahrens (dazu oben I ) gilt Gle i- ches auch im Verhältnis de r staatlichen Gerichtsbarkeit zu r Bühnenschiedsg e- richtsbarkeit. Im Fall einer Kalenderbefristung ist eine Befristungskontrollklage dann erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder de n sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der Kläger geltend m a- chen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet. Dabei sind an die Form der Klageerhebung keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, 30 31 32 33 - 17 - 7 AZR 665/11 - 18 - dass sich der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, g e- nügt dies für die Annahme einer Befristungskontrollklag e iSv. § 17 Satz 1 TzBfG (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 15 mwN) . b b ) Hier gibt es keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich der Kläger bereits im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren nicht nur gegen die Wirksa m- keit der Nichtverlängerungsmitteilung wenden, sondern auch die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses angreifen wollte. Zwar hat er auch dort beantragt festzustellen, dass se 1.08.2007 Wie sein gesamtes Vorbringen im bühnenschiedsgerichtl i- chen Verfahren ergibt, beg r ündete er diesen Antrag abe r ausschließli c h damit, die Nicht v erlängerungsmitteilung sei unwirksam. Dagegen enth ielt sein Vorbri n- gen keinerlei Hinweis darauf, dass der Kläger zugl eich auch die Wirksamkeit der vereinbarten B efristung angreifen wollte. b) Damit hat der Kläger den Streitgegenstand erweitert, als er im Aufh e- bungsverfahren in der Berufungsinstanz auch die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses problematisiert hat. Er hat einen neue n prozessu a- le n Anspruch geltend gemacht. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung könnte nur unter völlig neuen rechtlichen Aspekten geschehen. Es war de r B e- klagten nicht zumutbar, sich hier auf in einem derart späten Stadium des Verfa h- rens noch einzulassen. Hier kommt hinzu, dass nach dem Willen der Tarifve r- tragsparteien Streitigkeiten der vorliegenden Art zunächst von der von ihnen geschaffenen Bühnenschi edsgerichtsbarkeit, die nach ihren Vorstellungen gr ö- ßere Sachnähe zur infrage stehenden Problematik hat, entschieden werden sollen. B . D er danach in der Revisionsinstanz allein zur Sachentscheidung ang e- fallene , auf Feststellung der Unwirksamkeit der Nich tverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2006 gerichtete Antrag hat Erfolg. Zu Unrecht haben die Vor - instanzen die Aufhebungsklage abgewiesen. Die Urteile der Bühnenschiedsg e- richte beruhen auf der Verletzung einer Rechtsnorm (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG) . Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2006 ist unwir k- sam. Die tarifliche Klagefrist ist eingehalten. D as Anhörungsverfahren war nicht 34 35 36 - 18 - 7 AZR 665/11 - 1 9 - ordnungsgemäß . Zum einen konnte sich der kaufmännische Direktor der B e- klagten bei der Anhörung des Klägers nich t durch die Personalleiterin vertreten lassen . Zum ander en durfte die Beklagte da s Verlangen des Klägers, zu dem Gespräch Herrn E als Vertrauensperson hinzuzuziehen , nicht ablehnen . I. Der Antrag ist als Feststellungsbege hren nach § 256 Abs. 1 ZPO zulä s- si g. Er ist nach der tariflichen Ausgestaltung auf die Feststellung eines Recht s- verhältnisses gerichtet ( vgl. oben A II 1 b cc ) . Da sich die Beklagte der Wir k- samkeit der Nichtverlängerungsmitteilung berühmt , hat der Kläger auch ein b e- rechtigtes Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung. II. D er Antrag ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen begründet. 1. Die Klagefrist nach § 6 9 Abs. 8 iVm. Abs. 2 NV - Bühne ist gewahrt. Der Kläger hat seine Schiedsklage innerhalb von vier Monaten gerechnet mit Ablauf des 31. Oktober 2006 erhoben . D ies e ist beim Bühnenschiedsgericht am 29. Dezember 2006 eingegangen. 2. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist nach § 69 Abs. 5 Satz 2 NV - Bühne unwirksam. Die Beklagte hat es unterlassen, den Kläger vor Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung fristgerecht zu hören. Der Obliegenheit des A r- beitgebers zu r Anhörung des Bühnentechnikers ist nur genügt, wenn diese or d- nungsgemäß erfolgt ist. Das ist hier nicht der Fall. Der kaufmännische Direktor der Beklagten konnte sich bei der am 16. Oktober 2006 durchgeführten Anh ö- rung nicht durch die Personalleiter in vertreten lassen. Außerdem durfte sie das Verlangen des Klägers, Herrn E zum Anhörungsgespräch mitzubringen , nicht ablehnen . Die Anhörung des Klägers war zur Wirksamkeit d er Nichtverläng e- rungsmitteilung nicht nach § 69 Abs. 6 Satz 1 NV - Bühne entbehrlich. a) Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 NV - Bühne ist eine Nichtverlängerungsmitte i- lung unwirksam, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, den Bühnentechniker fristgerecht zu hören. Diese R e chtsfolge tritt nicht nur dann ei n, wenn der A r- beitgeber eine Anhörung des Bühnentechnikers vollständig unterlässt. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist vielmehr auch dann unwirksam, wenn der A r- 37 38 39 40 41 - 19 - 7 AZR 665/11 - 20 - beitgeber die tariflich vorgesehene Anhörung nicht ordnungsge mäß durchführt ( so bereits BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu I V 4 der Gründe, BAGE 39, 1 unter Hinweis auf die insofern vergleichbare P roblematik in § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG , vgl . dazu die ständige Rechtsprechung des BAG, etwa BAG 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 - zu B I der Gründe mwN ; ebenso im E r- gebnis, wenn auch skeptisch gegenüber der Parallele zu § 102 BetrVG BAG 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 3 der Gründe , BAGE 51, 375 ; 18. August 1986 - 7 AZR 418/85 - zu I 2 der Gründe ) . b) Ordnungsgemäß ist eine Anhörung des Bühnentechnikers nur, wenn der Arbeitgeber hierbei den nach dem NV - Bühne bestehenden Obliegenheiten nachkommt. Der Arbeitgeber hat daher insbesondere die Regelungen in § 69 Abs. 4 bis 6 NV - Bühne zu beachten (vgl. zu den Anforderungen an den Inhalt des Anhörungsgesprächs BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III und IV der Gründe, BAGE 39, 1; 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 3 der Gründe, BAGE 51, 375; 18. August 1986 - 7 AZR 418/85 - zu I 1 und 2 der Gründe) . aa) Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört insbesondere auch, dass diese durch die beim Arbeitgeber entscheidungsbefugte ( n ) Person ( en ) oder entsprechend der maßgeblichen Vertretungsregelung erfolg t . Eine Delegation der Anhörung auf Personen, die nicht zur Entsc heidung über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung befugt sind, ist nicht zulässig. Das erg ibt die Auslegung des NV - Bühne. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Ges etzen geltenden Regeln ( BAG 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - Rn. 15 mwN; 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn . 30) . Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeut i- gem Wortsinn is t der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksic h- tigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil di e- ser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertra gsparteien liefert und 42 43 44 - 20 - 7 AZR 665/11 - 21 - nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für A r- beitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehun gsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, e r- gänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebni s- se ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zB BAG 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271 ; 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn . 30). (2 ) Nach dem Wortlaut de s § 69 Abs. 4 Satz 1 NV - B ü hne hat der Arbei t- geber eine Nichtverlängerungsmi t- te i lung ausspricht. Bereits dies spricht dafür, dass die Person, welche die Anh ö- rung durchzuführen hat, mit derjenigen identisch sein muss , welche über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung entscheidet und insoweit eine D e- legation allein der Anhörung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Vor allem en t- spricht das aber dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses. Die tarifliche Regelung dient der Einle i- tung eines Gespr ächs, das auch dem Arbeitnehmer die Darlegung der aus se i- ner Sicht für die Vertragsverlängerung sprechenden Gründe ermöglichen soll (vgl. BAG 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 3 b der Gründe ; BAGE 51, 375 ) . Sie hat den Zweck, dass die Entscheidung zum A usspruch der Nichtverläng e- rungsmitteilung von Seiten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der vom Bühnenmitglied vorgetragenen Gegenargumente erneut überdacht und übe r- prüft wird (vgl. BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III 4 der Gründe, BAGE 39, 1) . Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn diejenige Person, die für die Entscheidung über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung zuständig ist, an der Anhörung teilnimmt (im Ergebnis ebenso Bühnenobe r- schiedsgericht 12. März 1981 - BOSchG 18/80 - UF I TA Bd. 97 [1984] S. 250; aA noch die Vorinstanz Bühnenschiedsgericht - Bühnen bezirks schiedsgericht Köln - 11. Juni 1980 - BSchG 3/79 - bühnengenossenschaft 1980 Heft 10 S. 14) . Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien auf die Festlegung mater i- 45 - 21 - 7 AZR 665/11 - 22 - e l ler G ründe für die Nichtverlängerungsmitteilung verzichtet haben und in einem solchen Fall die Nichtverlängerungsmitteilung nach der ständigen Rechtspr e- chung des Senats nicht darauf zu überprüfen ist, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BAG 26. August 199 8 - 7 AZR 263/97 - zu 3 a der Gründe mwN, BAGE 89, 339) . Der Sicherung des arbeit s- vertraglichen Bestandsschutzes dient somit allein das tarifvertraglich vorg e- schriebene Anhörungsverfahren. Dieser formelle, in der Notwendigkeit e ines Gesprächs bestehende Schutz darf nicht dadurch entwertet werden, dass sich der Entscheidungsträger einer direkten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem betroffenen Arbeitnehmer entzieht. e- zwungen wird, im Rahmen der Anhörung die Gründe für seine Entscheidung dem Bühnenmitglied in nachvollziehbarer Weise nahezubringen, wird er wirklich veranlasst sein, seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vom Bühne n- mitglied vorgetragenen Gegenargumente erneut zu überdenken bzw . zu übe r- ( BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III 4 der Gründe, aaO ) . Ein Verständnis der tariflichen Regelung, wonach der Entscheidungsträger für den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung die Anhörung des betroffenen A r- beitnehmers durchzufü hren hat, ist sachgerecht und führt zu praktisch brauc h- baren Ergebnissen. Es bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber gehindert wäre, für Fälle seiner Verhinderung Vertretungsregelungen vorzusehen (im Ergebnis ebenso Bühnenoberschiedsgericht 12. März 1981 - BO SchG 18/80 - aaO ) . Er kann aber nicht unabhängig vom Vorliegen eines Verhinderungsfalls einen nachgeordneten Mitarbeiter ausschließlich mit der Durchführung der Anhörung beauftragen. bb) Eine ordnungsgemäße Anhörung liegt auch dann nicht vor, wenn der Arb eitgeber das berechtigte Verlangen des Arbeitnehmers, zu der Anhörung eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen, ohne sachlichen Grund ablehnt. Dabei verlangt der Streitfall keine abschließende Beurteilung, welche Personen der Arbeitnehmer hinzuziehen da rf und wann der Zuziehung berechtigte Int e- ressen des Arbeitgebers entgegenstehen. Die Zurückweisung einer betriebsa n - gehörigen Vertrauensperson, gegenüber der der Arbeitgeber keine sachlichen Einwendungen erheben kann, beeinträchtigt jedenfalls den Arbeit nehmer in u n- 46 - 22 - 7 AZR 665/11 - 23 - zulässiger Weise an der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen bei der tarifvertraglich vorgeschriebenen Anhörung. (1) Der NV - Bühne regelt die Frage, ob, wen sowie unter welchen Vorau s- setzungen der Arbeitnehmer die Zuziehung einer Person seines Vertrauens verlangen kann, nicht ausdrücklich. Zwar begründet § 69 Abs. 5 Satz 1 NV - Bühne bei entsprechendem schriftlichen Wunsch des Bühnentechnikers eine zusätzliche Anhörungspflicht des Arbeitgebers. Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob der Bühnentechniker berechtigt ist, selbst eine Person seines Vertrauens mitzubringen, oder ob - andererseits - auf Wunsch des Arbeitgeber s weitere Personen bei der Anhörung zugegen sein dürfen. (2) Nach dem Sinn und Zweck der tarifvertraglich vorgeschriebenen Anh ö- rung darf der Arbeitgeber jedenfalls ohne sachlichen Grund den Wunsch des Bühnentechnikers nach Hinzuziehung einer von diesem mitgebrach ten Person seines Vertrauens nicht ablehnen. Zweck der tariflichen Regelungen über die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung durch den Arbeitgeber ist es, zu einem argumentativen Austausch zwischen Arbeitgeber und Arbe itnehmer über die Gründe für den geplanten Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung zu kommen. Beide Seiten sollen ihre Erw ä- gungen vorbringen und die Arbeitgeberseite dazu gebracht werden, ihre Grü n- de für den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung zu überdenken (oben B II 2 b aa ( 2)) . Das erfordert, dass der Arbeitnehmer in der Gesprächssituation nicht unterlegen ist . Eine solche Gefahr besteht vor allen Dingen deshalb, weil bei Eröffnung der Gründe für den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung auch Dinge zur Sprache kommen können, mit denen der Arbeitnehmer erstmals konfrontiert und von denen er deshalb überrascht wird. Um dieser Gefahr vo r- zubeugen und den Zweck, den die Tarifvertragsparteien dem Gespräch beig e- messen haben, zu erfüllen, ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer als Be i- stand eine Person seines Vertrauens mitbringen kann. Eine Grenze findet di e- ses Recht dort, wo durch die Teilnahme einer bestimmten Person der Zweck des Gesprächs gefährdet wird oder wo berechtigte Interessen des A rbeitgebers 47 48 - 23 - 7 AZR 665/11 - 24 - entgegenstehen. Solche sind ohne entsprechende Darlegung jedenfalls bei A r- beitnehmern, die an der selben Bühne beschäftigt sind, nicht erkennbar. c) Hiernach war die am 16. Oktober 2006 durchgeführte Anhörung des Klägers nicht ordnungsgemäß. Zu m einen durfte der kaufmännische Direktor die Anhörung nicht auf die Personalleiterin delegieren. Zum ander e n hat die Beklagte das Verlangen des Klägers auf Hinzuziehung des Herrn E zu Unrecht abgelehnt. aa ) F ür die Entscheidung über den Ausspruch der Nic htverlängerungsmi t- teilung und damit auch für die Anhörung des Klägers waren der Intendant und der kaufmännische Direktor gemeinsam zuständig. Das ergibt sich aus der Vo r- standsordnung der Beklagten. (1) Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Regelung en über die Vertretung der Arbeitgeberin in § 8 Abs. 2 der Satzung. Diese Regelungen b e- treffen - allgemeinem juristischen Sprachgebrauch entsprechend - allein die Vertretung der Beklagten bei der Abgabe von Willenserklärungen. Darum geht es vorliegend nich t. Die Anhörung ist ein Realakt, der dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben soll, die Willensbildung des maßgeblichen Entscheidung s- trägers zu beeinflussen. Demnach kommt es auf die Entscheidungszuständi g- keiten an, nicht auf die Berechtigung zur rechtsgesch äftlichen Vertretung des Arbeitgebers. Die Entscheidungszuständigkeiten sind hier nach § 9 Abs. 2 der Satzung allein der vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates erla s- senen Vorstandsordnung zu entnehmen. Die gemeinsame Zuständigkeit von Intendant u nd kaufmännischem Direktor folgt aus B I Buchst. e der Vorstand s- ordnung. (a) Der Senat ist befugt, die Vorstandsordnung selbst auszulegen. Der E r- lass der Vorstandsordnung beruht auf § 9 Abs. 2 der öffentlich - rechtlichen U n- ternehmenssatzung der Beklagten. Im Interesse der Erfüllung der Aufgaben des Theaters wird dort dem Vorstand der Erlass dieser Ordnung überantwortet, die jedoch der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Im Hinblick darauf und aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten ist die so erlassene Reg e- 49 50 51 52 - 24 - 7 AZR 665/11 - 25 - lung - ebenso wie Vereinssatzungen (vgl. dazu BGH 11. November 1985 - II ZB 5/85 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 96, 245) - nicht unter Berücksichtigung der äußere n Umstände ihres Erlasses, sondern lediglich aus ihrem Inhalt heraus aus zulegen . Das ermöglicht - anders als regelmäßig bei Willenserkläru n- gen - eine Auslegung auch durch das Revisionsgericht. (b ) Nach B I Buchst. e der Vorstandsordnung sind der Intendant und der kaufmännische Direktor gemeinsam verantwortlich ua. für die Einstellun g, Ei n- gruppierung, Versetzung, Entlassung sowie sonstige Regelungen der Vertrag s- verhältnisse des Personals nach BTT. Der Ausspruch einer Nichtverläng e- rungsmitteilung stellt dabei wenigstens eine sonstige Regelung der Vertrag s- verhältnisse dar. Soweit die Vo rstandsordnung den BTT in Bezug nimmt, bezog sich dies auf den Bühnentechniker - Tarifvertrag, der durch § 1 Buchst. g des Begleittarifvertrages vom 15. Oktober 2002 zum N V - Bühne vom 15. Oktober 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2003, als der NV - Bühne nach sein em § 101 Abs. 1 Satz 1 Geltung erlangte, außer Kraft gesetzt wurde . Die darin enthalt e- nen Regelungen sind nunmehr in § 1 Abs. 2 NV - Bühne und de n in §§ 63 ff. NV - diesem Hintergrund ist die Vorstandsordnung so auszulegen, dass nunmehr die in § 1 Abs. 3 NV - Bühne aufgezählten Bühnentechniker von der gemeinsamen Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder der Beklagten erfasst werden. Die Alleinzuständigkeit des Intendanten für Personalangelegen heiten des künstlerischen Personals in B II Buchst. d der Vorstandsordnung steht nicht entgegen. Dort sind als Beispiel für künstlerisches Personal die Bühnennorma l- verträge sowie die Verträge nach TVK, also Verträge mit Orchestermitgliedern , sowie Einzelve rträge genannt. Bei den Bühnennormalverträgen handelte es sich um Verträge, die dem im Wesentlichen Schauspieler und Sänger betre f- fenden Normalvertrag Solo unterfielen , aufgehoben durch § 1 Bu chst. s des Begleittarifvertrag s vom 15. Oktober 2002 zum Normal vertrag Bühne vom 15. Oktober 2002, abgeschlossen zwischen dem D eutschen Bühnenverein und der GDBA , und § 1 Buchst. a des Begleittarifvertrags vom 15. Oktober 2002 zum Normalvertrag Bühne vom 15. Oktober 2002 , abgeschlossen zwischen 53 54 - 25 - 7 AZR 665/11 - 26 - dem D eutschen Bühnenverein und der VdO. Betroffen ist also eine Arbeitne h- mergruppe, die keinerlei technischen Bezug hat und mit der der Kläger deshalb nicht vergleichbar ist. Für dieses Ergebnis spricht in Verbindung mit den vorgenannten R e- geln auch die alleinige Zust ändigkeit des kaufmännischen Direktors nach B III Buchst. d der Vorstandsordnung. Danach hat der kaufmännische Direktor für die Vertragsverhältnisse des technischen Personals und des Verwaltungspe r- sonals die alleinige Zuständigkeit. Aus dem Gesamtbild ergi bt sich, dass nach der Vorstandsordnung das unmittelbare künstlerische Personal in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Intendanten f ällt , während für das nicht mit künstler i- schen Aufgaben betraute Personal a llein de r kaufmännische Direktor zuständig i st. Personal, das einen Zwischenstatus hat, weil es Aufgaben erfüllt, die zwar technische r Natur, aber von künstlerischer Bedeutung sind , fallen dagegen in die Zuständigkeit sowohl des Intendanten als auch des kaufmänn i schen Dire k- tors. Das sind die Bühnent echniker, die heute der Sonderregelung Bühne n- techniker des NV - Bühne unterfallen, wie Leiter des Beleuchtungswe sens. Nachdem die Aufteilung der Zuständigkeit in Personalangelegenheiten durch die Vorstandsordnung gesondert geregelt ist, kommt ein Rückgriff auf die Zuständigkeit des Intendanten für die künstlerische Leitung des Theaters - B II Buchst. a der Vorstandsordnung - in Abgrenzung zur Zuständigkeit des kau f- männischen Direktors für die administrative und kaufmännische Leitung des Theaters - B III Buch st. a der Vorsta ndsordnung - nicht in Betracht. A llerdings ordnet C I der Vorstandsordnung ergänzend an, dass sich die Vorstände, also Intendant und kaufmännischer Direktor , gegenseitig vertr e- ten. Angesichts der genauen Abgrenzung der Zuständigkeit beider Vorstände gibt diese Regelung aber kein Recht zur beliebigen Wahrnehmung von Han d- lungen aus dem Bereich des jeweils anderen Vorstandsmitglieds, sondern b e- trifft lediglich die Fälle der Verhind erung eines der beiden Vorstände . (2 ) Danach war en der Intendant und der kaufmännische Direktor für die Nichtverlä n gerungsmitteilung des Klägers gemeinsam entscheidungsbefugt . Daher war der kaufmänni s che Direktor verpflichtet, an der am 16. Oktober 2006 55 56 57 58 - 26 - 7 AZR 665/11 - 27 - d urchgeführten Anhörung selbst teilzunehmen. Der Kläger als Leiter des B e- leuchtungswesens gehörte zu dem Personenkreis , hinsichtlich dessen der kaufmännische Direktor zusammen mit dem Intendanten für die Entscheidung über den Aus spruch der Nichtverlängerungsmitteilung zuständig ist. Eine B e- fugnis , die Teilnahme an der Anhörung zu delegieren , bestand nicht. Allenfalls im Verhinderungsfall wäre der Intendant berechtigt gewesen, den kaufmänn i- schen Direktor zu vertreten. Dass ein solc her Verhinderungsfall vorlag, hat die Beklagte nicht behauptet. Im Übrigen hat der kaufmännische Direktor die Ve r- tretung gerade nicht dem Intendanten, sondern der Personalleiterin übertragen. Der Kläger war nicht verpflichtet, diesen Mangel zu rügen. Das f olgt schon aus § 69 Abs. 5 Satz 1 NV - Bühne. Danach bedarf der Verzicht auf die Anhörung einer schriftlichen Erklärung des Bühnentechnikers. Anhörung in diesem Sinne ist die tarifgerechte Anhörung. bb) Die am 16. Oktober 2006 durchgeführte Anhörung war fer ner auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Beklagte, wie sich aus ihrer Einladung vom 11. Oktober 2006 ergibt, weiterhin die vom Kläger gewünschte Hinzuzi e- hung des Personalratsmitglieds E ablehnte. Der Kläger war berechtigt, Herrn E als Person seines V ertrauens zur Anhörung mitzubringen. Es ist weder darg e- tan, noch sonst ersichtlich, warum der Anwesenheit des Herrn E bei der Anh ö- rung deren Zweck entgegengestanden haben soll. Ebenso wenig hat die B e- klagte dargelegt, dass ihre berechtigten Interessen oder sonstige sachliche Gründe einer solchen Teilnahme entgegenstanden. Herr E war als Persona l- ratsmitglied an derselben Bühne wie der Kläger beschäftigt. Soweit die Bekla g- te Bedenken daraus herleitet, dass Herr E Mitglied des Personalrats ist, sind diese nich t nachvollziehbar. Im Übrigen wären sie rechtlich nicht anzuerkennen. Sie verstießen gegen den in Art. 2 Abs. 1 BayPVG niedergelegten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat. d) Die Anhörung des Klägers war zur Wirksamkeit der Nichtverläng e- rungsmitteilung auch nicht etwa nach § 69 Abs. 6 Satz 1 NV - Bühne entbehrlich. Dabei kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass der Kläger die Anhörung vom 9. Oktober 2006 nicht wahrgenommen hat , indem er sich 59 60 - 27 - 7 AZR 665/11 wieder e ntfernte, nachdem die Beklagte seinen Wunsch auf Anwesenheit des Herrn E abgelehnt hatte. Die Rechtsfolge des § 69 Abs. 6 Satz 1 NV - Bühne, nach der es, sofern der Bühnentechniker die Anhörung nicht wahrnimmt, zur Wirksamkeit der Nicht v erlängerungsmitteilun g der Anhörung nicht bedarf, tritt aber nur ein, wenn der Arbeitgeber dem Bühnentechniker die Möglichkeit zur Teilnahme an einer ordnungsgemäßen Anhörung eröffnet . Dies war am 9. Oktober 2006 nicht der Fall. Zum einen wollte der kaufmännische Direktor auch diese Anhörung in unzulässiger Weise auf die Personalleiterin delegieren. Zum ander e n lehnte sie die vom Kläger gewünschte Anwesenheit des Herrn E zu Unrecht ab. C. Die Kostenentscheidung folgt für das Verfahren der Aufhebungsklage aus § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Für das Verfahren der Bühne n- schiedsgerichte ergibt sie sich aus § 13 Abs. 1 der Bühnenschiedsgerichtsor d- nung. Gründe, von der dort genannten Möglichkeit, die Verfahrenskosten a b- weichend vom Obsiegen und Unterliegen zu verteilen, Gebra uch zu machen, bestehen nicht. Linsenmaier Schmidt Zwanziger Linsenmaier (für den durch das E n- de seiner Amtszeit an der Unterschrift verhi n- derten ehrenamtlichen Richter Coulin) M. Zwisler 61
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