Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. September 2015 Siebter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR668.13.0 Arbeitsgericht Köln Urteil vom 12. Dezember 2012 - 20 Ca 3689/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 6. Mai 2013 2 Sa 62/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Nutzung einer Domain Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbei t- gebers durch einen Arbeitnehmer Bestimmung en : 12, 24 1 Abs. 2 , § 1004 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR668.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 668/13 2 Sa 62/13 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. September 2015 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, d ie Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Donath und de n ehrenamtliche n Richter Klenter für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 668/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR668.13.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeit sgerichts Köln vom 6. Mai 2013 - 2 Sa 62/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, d ie D o- - bei dem Deutschen Patent - und Markenamt für sich schützen lassen. Die Eintragung der Marke ist am 22. M ai 2012 erfolgt. Der Beklagte i st bei der Klägerin als Dozent beschäftigt. Am 4. November 2011 wurden er und der Arbeitnehmer K zu Mitgliedern eines fünfköpfigen Wahlvorstands zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrats im Betrieb der Klägerin bestellt. In der Folge wurden sie zu Mitglied ern des Betriebsrats gewählt. Am 6. November 2011 meldete das Wahlvorstandsmitglied K ohne - von den Wahlvorstandsmitgliedern zunächst für den E - M ail - V erkehr zur Vorb e- reitung der Betr iebsratswahl genutzt. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der A n- meldung der Domain durch das Wahlvorstandsmitglied K Inhaberin der Do - main w w w .ial - e s c.de inzwischen auch Inhaberin der Domain Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und Herrn K endete am 31. März 2012. Herr K übertrug sämtliche Rechte an der Domain - an den Beklagten. D ie unter dieser Domain abrufbare Homepage ist nur 1 2 3 4 5 - 3 - 7 AZR 668/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR668.13.0 - 4 - nach Eingabe eines Passworts einsehbar. D as Passwort wird allen Mitarbeitern der Kläge rin mitgeteilt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Nutzung - verletzt. Außerdem sei der Beklagte aufgrund der ihm obliegenden arbeitsve r- traglichen Nebenp flichten gehalten, die Nutzung der Domain zu unterlassen. Der Betriebsrat habe kein Interesse an der Verwendung der Domain . Er könne über die im Intranet für ihn eingerichtete Seite mit den Mitarbeitern kommunizi e- ren. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Or d- nungsgeldes bis zu 100.000,00 Euro , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, I - - u benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder an Dritte zu übertragen und/oder diesen Domain - Namen reserviert zu halten ; 2. den Beklagten zu verurteilen, durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem D eu t- schen N etwork I nformation C enter (DE - NIC) zu ve r- anlassen, dass die Reservierung des Domain - - Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, sowohl als Privatperson als auch in seiner Funktion als Betriebsra tsmi t- - a- - r- wechslungsgefahr mit der Klägerin ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das La ndesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Beklagte, der in der Revisionsinstanz aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist, beantragt die Zurückweisung der Revision. 6 7 8 9 - 4 - 7 AZR 668/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR668.13.0 - 5 - Entsch eidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Bekla g- ten keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des D o main - Namens - Domain - Namens für sich löschen zu lassen. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich weder aus § 12 BGB noch aus einer arbeitsvertraglichen N ebe n- pflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. I. Der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Unterlassungsantrag ist unb e- gründet. 1. Der Unterlassungsantrag , der nach seinem Wortlaut darauf gerichtet ist , I - Namen - r- tragen und/oder diesen Domain - Namen reserviert zu halten , ist dahin zu ve r- stehen, dass die Klägerin von dem Beklagten die Unterlassung der Nutzung der - ies hat die Klägerin in der mündlichen Verhan d- lung vor dem Senat klargestellt. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den D o- main - - a) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 5 iVm. Abs. 2 MarkenG nicht in Betracht gezogen, da der Beklagte den Domain - Namen - (vgl. hierzu BGH 24. April 2008 - I ZR 159/05 - Rn. 12) . Dementsprechend geht auch die Klägerin davon aus, das s ihr kein Anspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG zusteht. b) Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des Domain - - 12 BGB. Mit der Registrierung und Nutzung des Domain - l - r- letzt der Beklagte das Namensrecht der Klägerin nicht. 10 11 12 13 14 15 - 5 - 7 AZR 668/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR668.13.0 - 6 - aa) Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen b estritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt , dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, kann der Berechtigte von dem anderen nach § 12 Satz 1 BGB Beseitigung der Beei n- trächtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er nach § 12 Satz 2 BGB auf Unterlassung klagen. § 12 BGB schützt auch die Firma od er einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil einer Gesel l- schaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens (BGH 22. November 20 01 - I ZR 138/99 - zu II 2 a der Gründe mwN , BGHZ 149, 191) . Zwar ve r- drängt der markenrechtliche Kennzeichenschutz, der sich auch auf eine Unte r- nehmensbezeichnung mit Namensfunktion bezieht, in seinem Anwendungsb e- reich den Namensschutz aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahm s- weise durch eine Verwe ndung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt wird. So verhält es sich, wenn die Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichen rechtlichen Verwechslungsgefahr verwendet wird. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herang e- zogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennze i- chens liegen (vgl. BGH 24. Apr il 2008 - I ZR 159/05 - Rn. 10; 9. September 2004 - I ZR 65/02 - zu II 2 a der Gründe) . Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus (vgl. BGH 16. Dezember 200 4 - I ZR 69/02 - zu II 2 a der Gründe mwN) . D as Namensrecht entsteht bei von Hause aus unterscheidungskräftigen B e- zeichnungen ebenso wie der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Für Abkürzungen , die aus dem Firmenbestandteil gebildet werden, gilt nichts anderes. Erforderlich ist al lerdings auch hier, dass die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. BGH 6. November 2013 - I ZR 153/12 - Rn. 10 mwN) . 16 17 - 6 - 7 AZR 668/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR668.13.0 - 7 - Auch einer Domain kann namensrechtliche Kennzeichnungskraft z u- kommen, da sie der Abgrenzung der unter dieser Adresse regis trierten und sich präsentierenden Person oder Einrichtung von anderen Domaininhabern dient (vgl. etwa BGH 24. April 2008 - I ZR 159/05 - ; 22. November 2001 - I ZR 13 8 /99 - BGHZ 149, 191) . bb) § 12 BGB schützt vor der Verletzung des Namensrechts durch N a- me n s leugnung oder durch Namensanmaßung. Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain - Namen , liegt darin keine Namensleu g- nung, sondern eine Namensanmaßung (BGH 22. November 2001 - I ZR 138/99 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 149, 191) . Ei ne - stets rechtswidr i- ge - Namensleugnung würde voraussetzen, dass das Recht des Namenstr ä- gers zur Führung seines Namens bestritten w ird . Auch wenn jeder Domain - Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung al s Domain - Name an einem solchen Bestreiten der Berecht i- gung des Namensträgers (BGH 26. Juni 2003 - I ZR 296/00 - zu II 1 b aa der Gründe, BGHZ 155, 273 ; 22. November 2001 - I ZR 138/99 - aaO ) . cc) Eine Namensanmaßung iSv. § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen gebraucht wie der zur Namensführung Berechtigte, er dadurch eine Zuor d- nungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Diese Voraussetzungen sind bei der Verwendung eines fremden N a- mens als Internet a dresse im Allgemeinen erfüllt (BGH 26. Juni 2003 - I ZR 296/00 - zu II 1 b aa der Gründe mwN , BGHZ 155, 273) . Die Beeinträchtigung des Namensrechts durch die Registrierung eines Domain - Namens liegt in der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird (vgl. BGH 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - Rn. 22 mwN) . Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um den gl eichen Namen ha n- delt, kommt es darauf an, ob bei Vergleich beider Kennzeichen eine abstrakte Verwechslungsfähigkeit besteht. Dies setzt keine volle Übereinstimmung mit dem Namen des Berechtigten voraus. Es genügt vielmehr eine abstrakte Ve r- 18 19 20 21 - 7 - 7 AZR 668/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR668.13.0 - 8 - wechslungsfähigk eit, die sich nach der Verkehrsanschauung beurteilt (vgl. etwa Leyendecker - Langner M M R 2014, 288, 290) . Eine Verwechslungsfähigkeit liegt jedoch nur vor, wenn prägende Bestandteile der Bezeichnung mit dem fremden Namen oder Kennzeichen identisch sind (vgl. BGH 17. Januar 1991 - I ZR 117/89 - zu I 2 und 3 der Gründe) . dd ) Nach diesen Grundsätzen wird das Namensrecht der Klägerin durch die Nutzung des Domain - - (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es fehle bereits deshalb an einer Verletzung des Namensrechts der Klägerin, weil die in der Domain - Adresse verwendeten Buchstaben - Namen der Klägerin, sondern auf den im Bet rieb der Klägerin gebildeten B e- triebsrat als Namensträger hinwiesen. Eine Verwechslungsgefahr mit der Kl ä- gerin bestehe nicht. Wegen der Kürze des Namens und des Umstands, dass n anderen Domain - Adressen vorkomme, sei ei ne eindeutige Zuordnung zur Klägerin nur für die isoliert und ohne weit e- (2) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Nam ensrechts der Klägerin liegt nicht vor . Der Beklagte nutzt zwar in der Domain - - seinen eigene n Name - ist aber auch nicht der Name der Klägerin . Z u Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass de m Kürzel d ürfte zumindest seit der Eintragung Mai 2012 beim Deutschen Patent - und Markenamt au s- zugehen sein . Es kann dahinstehen, ob au ch - Namen s- funktion beigemessen werden kann , wie das Landesarbeitsgericht angeno m- men hat . Jedenfalls nutzt der Beklagte nicht den gleichen Namen wie die Kläg e- rin . Bei handelt es sich zwar um einen prägenden Namensbestandteil der Klägerin . Diese Buchstabenkombination w ird jedoch auch in anderen Domain - Namen verwendet. Das Landesarbeitsg e- 22 23 24 25 - 8 - 7 AZR 668/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR668.13.0 - 9 - nicht nur von der Kl ä- - e s beispielsweise auch in den Domain - - - vorkommt . Bei dieser Sachlage erwartet der Verkehr unter der Bezeichnung - Internetauftritt der Klägerin. - e- gen, dass der Domain - Name als Hinweis auf die Klägerin angesehen wird. ( 3 ) Da es bereits an dem Gebrauch des gleichen, verwechslungsfähigen Namens der Klägerin durch den Beklagten fehlt, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Namensanmaßung iSv. § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB erf üllt sind. Dies ist im Übrigen auch nicht der Fall. Durch die Nu t- zung des Domain - - seitens des Beklagten entsteht keine Z u- ordnungsverwirrung, da - e- rin verhindert. D urch die Nutzung des Doma in - - Beklagten werden auch keine schutzwürdige n Interessen der Klägerin beei n- trächtigt. Der Beklagte hat zwar seinerseits kein besonderes Interesse an der Verwendung gerade des Domain - - dargelegt . Insbesondere schutzwürdige Interessen des Betriebsrats berufen, zumal er inzwischen aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist . Der Gebrauch eines fremden Namens allein begründet jedoch keinen Unterla ssungsanspruch nach § 12 Satz 2 BGB . Vie l- mehr müssen hierdurch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt sein. Daran fehlt es vorliegend. Eine Interessenbeeinträchtigung besteh t insbesondere nicht darin, dass - rnet - Adresse nur einmal vergeben werden Domain - Namen nutzen kann. Das ergibt sich bereits daraus, dass d ie Klägerin Die Klägerin hat auch k ein Interesse daran dargelegt, den Domai n - N - Auch wird das Interesse der Klägerin, den mit Hilfe der Domain zu e r- reichenden Personenkreis auf die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zu b e- 26 27 28 29 - 9 - 7 AZR 668/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR668.13.0 - 10 - schränken, allein durch die Verwendung des Domain - - gefährdet. c) Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des Domain - - dem G e- bot der Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB als arbeitsvertrag liche N e- benpflicht iVm. § 1004 BGB . aa) Nach § 241 Abs. 2 BGB erwächst einer Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Recht s- güter und Interessen des anderen Vertragsteils. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Die Arbeitsvertragsparteien sind danach ve r- pflichtet, den Vertrag so zu erfüllen, ihre Rechte so auszuüben und die im Z u- sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertrag s- partn ers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange verlangt werden kann. Welche konkreten Folgen sich aus der Rüc k- sichtnahmepflicht ergeben, hängt von der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 42 , BAGE 149, 144 ; 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 - Rn. 12 mwN, BAGE 141, 1) . bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt der Beklagte durch die Nutzung des Domain - - e Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf ihre Rechte, Rechtsgüter und Interessen nicht. Allein in der Verwendung einer Domain durch den Arbeitnehmer, die den Namen des Arbeitgebers zuzüglich eines eine Verwechslungsgefahr au s- schließenden Zusatzes enthält, liegt keine Verletzung der Pflicht zur Rücksich t- nahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert es allerdings, dass d er unter dem Domain - Namen betriebene Interne t- auftritt nicht dazu verwendet wird, Inhalte zu ver breiten, die die Belange der Klägerin beeinträchtigen oder deren Ansehen schaden könnten. Allerdings hat die Klägerin die Publikation derartiger Inhalte durch den Beklagten oder durch andere Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer oder Dritte nicht behauptet. Soweit 30 31 32 33 - 10 - 7 AZR 668/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR668.13.0 - 11 - für den Verkehr - und das Gericht - ersichtlich, besteht die unter der Domain - Adresse zu erreichende Internetseite lediglich aus der Aufforderung, sich mit einem Passwort anzumelden. Jegliche Hinweise auf die Klägerin oder den I n- halt de s Internetau ftritts fehlen. Zu den Inhalten, die sich nach der Eingabe des Passworts eröffnen, verhält sich auch das Vorbringen der Klägerin nicht. Es ist bereits unklar, ob nach Eingabe eines Passworts überhaupt ein mit Inhalten versehener Internetauftritt erscheint. Deshalb ist auch nicht erkennbar , ob sich dort auf den Betrieb oder das Unternehmen der Klägerin bezogene Informati o- nen, ggf. welchen Inhalts, befinden. Aufgrund der inhaltsleeren, nicht auf die Klägerin hinweisenden Internetseite besteht auch nicht die G efahr, dass Ku n- den und andere Geschäftspartner der Klägerin in die Irre geführt werden oder einen unzutreffenden Eindruck von der Klägerin gewinnen könnten. cc) Die Nutzung - e- gen Bestimmungen des Bund esdatenschutzgesetzes. Die Klägerin hat nicht dargelegt, das s und ggf. welche personenbezogene Daten auf der Homepage iSv. § 3 Abs. 1 BDSG verarbeitet werden. Dies ist auch der unter dem Domain - - aufzurufenden Internetseite nicht zu entnehm en. dd) D as Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, auf d as die Klägerin ihr Begehren in den Vorinstanzen ebenfalls g e- stützt hat, kommt als Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsa n- spruch schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Beklagte inzwischen aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist. Hierauf hat sich die Klägerin in der Revision zuletzt auch nicht mehr berufen . II. D er Klägerin steht auch der mit dem Klageantrag zu 2. geltend g e- mac h te Beseitigu ngsanspruch nicht zu. Da der Beklagte gegenüber der Kläg e- rin nicht gehindert ist, den Domain - - ist er auch nicht verpflichtet, die Reservierung d ieses Domain - Namens z u seinen Gunsten löschen zu lassen. 34 35 36 - 11 - 7 AZR 668/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR668.13.0 III. Die Kostenentscheid ung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt für den wegen Krankheit verhinderten Richter am Bundesarbeit s- gericht Waskow Gräfl Donath Peter Klenter 37
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