Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Oktober 2018 Siebter Senat - 7 ABR 24/17 - ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR24.17.0 I. Arbeitsgericht Kassel Beschluss vom 19. Mai 2016 - 9 BV 2/16 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 30. Januar 2017 - 16 TaBV 185/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsratsmitglied - Reisekosten - Fahrgemeinschaft Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 7 ABR 23/17 - ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR24.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 24/17 16 TaBV 185/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2018 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, 3. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 24. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin - 2 - 7 ABR 24/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR24.17.0 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Deinert und die ehrenamtliche Richterin Jacobi für Recht erkannt: Die Rechtsb eschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Januar 2017 - 16 TaBV 185/16 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Antragsteller Reisekosten zu erstatten, die diesem für die Fahrt zu einer Schulungsveranstaltung mit seinem Privatwagen entstanden sind. Der Antragsteller ist Mitglied des im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbei t- geberin bestehenden Betriebsrats. Der A ntragsteller nahm - ebenso wie sein Betriebsratskollege A - in der Zeit vom 18. bis 23. Oktober 2015 an einer B e- triebsratsschulung in D teil. Der Antragsteller reiste zu dieser Schulung gemei n- sam mit seiner Ehefrau von seinem Wohnort K aus mit seinem privaten Pkw Hyundai ix20 an. Herr A , dessen Wohnung von der des Antragstellers 1,2 Kil o- meter entfernt ist, fuhr in seinem privaten Pkw Ford Fiesta zu der Schulung. Die bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin geltende betriebliche Reis e- kostenordnung enthä lt ua. folgende Regelungen: Präambel Bei allen beruflichen Auswärtstätigkeiten usw. ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass dem Unternehmen hierfür nur die g e- ringst möglichen Kosten entstehen dürfen. II. Fahrtkosten 1. Grundsatz 1 2 3 - 3 - 7 ABR 24/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR24.17.0 - 4 - Es ist das jeweils kostengünstigste Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes zu benutzen, w o- bei jedoch Zweck und Ziel der Reise nicht behindert oder verzögert werden sollen. Von Fahrpreisvergünst i- gungen jeder Art muss in vollem Umfang Gebrauch g e- macht werden. Überhöhte Fahrgelder, die durch Nich t- beachtung dieser Vorschrift entstehen, können nicht vergütet werden. 2. Abrechnung Fahrtkosten sind nur in der tatsächlich entstandenen Höhe abzurechnen . 3. Bahnfahrten 4. Kraftfahrzeug/Motorrad Es besteht die grundsätzliche Verpflichtung die wir t- schaftlich (= kürzeste Entfernung) und zeitlich günstig s- te Fahrtstrecke zu wählen. Bei der Benutzung eigener Personenkraftwagen bzw. Motorräder für Auswärtst ä- tigkeit erstattet die Firma - unabhängig von der Anzahl der Mitfahrer - a) eigener P kw - für die ersten 1.000 km pro Monat , die mit einem Privat - Kfz dienstlich gefahren werden, 0,30 ; - für alle Mehrkilometer (ab 1.001 pro Monat) , die mit einem Privat - Kfz dienstlich gefahren werden, 0,27 ; - es sind jeweils volle Kilometer abzurechnen. In allen Fällen, wo dies möglich ist, sind Fahrg e- meinschaften zu bilden. Vorrangig ist mit Mitarbe i- tern mit Firmen - Pkw zu fahren. Der Antragsteller und Herr A rechneten jeweils Kosten für die Reise zu der Schulungsveranstaltung gegenüber der Arbeitgeberin mit einem K ilomete r- satz von 0,30 Euro zuzüglich der Parkgebühren ab. Die Arbeitgeberin erstattete 4 - 4 - 7 ABR 24/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR24.17.0 - 5 - jeweils die Hälfte der geltend gemachten Reisekosten mit der Begründung, d er Antragsteller und Herr A hätten eine Fahrgemeinschaft bilden können. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm auch die restlichen Reisekosten i n Höhe von 137,55 Euro zu erstatten. Eine Verpflichtung, mit Herrn A eine Fahrgemeinschaft zu bilden, h a- be nicht bestanden. Eine solche Verpflichtung folge n icht aus II 4 a der Reis e- kostenordnung, weil diese Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung u n- wirksam sei. Die Regelung sei intransparent und bewirke eine unangemessene Benachteiligung. Ein Betriebsratsmitglied sei auch aufgrund der unwägbaren Unfall - un d Haftungsrisiken des Straßenverkehrs nicht gehalten, Fahrgemei n- schaften mit Betriebsratskollegen zu bilden. Er fahr e - mit Ausnahme seiner Ehefrau - grundsätzlich nicht mit anderen Personen im Auto. Es sei ihm nicht zumutbar, dem Arbeitgeber im Einzelfall gegen eine Fahrgemeinschaft spr e- chende Gründe mitzuteilen. Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Mitglied des Betriebsrats dem Arbeitgeber B e- hinderungen oder sonstige Beeinträchtigungen anzeigen müsste. Es könne e i- nem Betriebsratsmitglied auch nicht zugemutet werden, sich vor der Bildung einer Fahrgemeinschaft nach etwaigen Risiken zu erkundigen und den das Fahrzeug lenkenden Kollegen gegebenenfalls in Bezug auf dessen Fahrstil o- der andere Besonderheiten beim Arbei ihm die Bildung einer Fahrgemeins chaft mit seinem Kollegen A für die Reise zu der Schulungsveranstaltung nicht zuzumuten gewesen. Wegen gesundheitl i- cher Einschränkungen nach Hüftoperation en habe er von seiner Ehefrau begle i- tet werden müssen. Für drei Erwachsene inklusive Gepäck hätte keines der beiden genutzten Privatfahrzeuge ausreichend Platz geboten. Im Übrigen habe die Arbeitgeberin in der Vergangenheit die ungekürzten Reisekosten erstattet. Er habe daher darauf ve rtrauen dürfen, dass dies auch bei der Reise zu der Schulungsveranstaltung in D der Fall sein werde. Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, an ihn 137,55 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen. 5 6 - 5 - 7 ABR 24/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR24.17.0 - 6 - Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben . D as Landesarbeitsg e- richt hat ihn auf die Beschwerde de r Arbeitgeberin abgewiesen . Mit s einer Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag weiter. Die Arbeitgeb e- rin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu Recht abgewiesen. Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG nicht verpflichtet, dem Antragsteller die geltend gemachten weiteren Reisekosten in Höhe von 137,55 Euro zu erstatten. I. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. 1. Daz u gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betrieb s- ratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG en t- standen sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betrieb s- ratsarbeit erforderlich ist. Neben den ei gentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise - , Übernachtungs - und Verpflegung s- kosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen (BAG 2 7. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 15 mwN ) . Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentr agung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der ve r- trauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den A r- beitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne B e- triebsratsmitglied (BAG 2 7. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 15 f. mwN) . Aus di e- ser Obliegenheit folgt, dass das Betriebsratsmitglie d für Reisen zu Schulung s- veranstaltungen grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen hat . Dabei ist das Betriebsratsmitglied grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen privaten P kw einzusetzen. Entsch ließt es sich aber, bei 7 8 9 10 11 12 - 6 - 7 ABR 24/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR24.17.0 - 7 - einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise seinen privaten Pkw zu nutzen, ist es für ihn und die anderen Betriebsratsmitglieder nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zumutbar, eine Fahrg e- meinschaft zu bilden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Bildung einer Fahrg e- meinschaft auf g rund besonderer, vom Betriebsratsmitglied darzulegender U m- stände im Einzelfall als nicht zumutbar erscheint, zB wenn die begründete B e- sorgnis besteht, dass der Mitfahrende sic h dadurch in eine besondere Gefahr begibt (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 10/92 - zu B II 3 b der Gründe) . 2. An dieser Rechtsprechung, die sowohl Zustimmung (HWGNRH/ Glock BetrVG 10. Aufl. § 40 Rn. 61; Däubler AiB 2004, 621, 623; Stege / Weinsp ach/Schiefer BetrVG 9. Aufl. § 40 Rn. 5; Ehrich/Hoß NZA 1996, 1075, 1078 f.; Künzl ZfA 1993, 341, 364 f.; nur bei Geltung einer entsprechen den betrieblichen Reisekostenregelung Fitting 2 9. Aufl. § 40 Rn. 58; Weber GK - BetrVG 11. Aufl. § 40 Rn. 61; WPK/ Kreft BetrVG 4. Au fl. § 40 Rn. 25) als auch Kritik (DKKW/Wedde 16. Aufl. § 40 Rn. 68) erfahren hat, hält der Senat fest. Die Einwände des Antragstellers veranlassen zu keiner anderen Beurte i- lung. a) Durch das Erfordernis zur Darlegung der Gründe, die aus seiner Sicht eine Fahrgemeinschaft mit einem Kollegen als unzumutbar erscheinen lassen, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betriebsratsmitglieds nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG n icht verletzt. Dem durch § 40 Abs. 1 BetrVG geschützten Interesse des Arbeitgebers, durch die Wahrnehmung von Betrieb s- ratsaufgaben nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet zu werden, kann nur durch eine Auskunft des Betriebsratsmitglieds über die Grün de, die der Bi l- dung einer Fahrgemeinschaft entgegenstehen, Rechnung getragen werden. Nur dadurch wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt zu prüfen, ob die im Z u- sammenhang mit der Reise geltend gemachten Kosten auf das notwendige Maß beschränkt sind. Dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Betriebsrat s- mitglieder kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Darlegung konkreter Gründe nicht überspannt werden. 13 14 - 7 - 7 ABR 24/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR24.17.0 - 8 - b) Die Obliegenheit zur Mitteilung der die Unzumutbarkeit einer Fahrg e- mei nschaft begründenden Umstände bewirkt auch keine unzulässige Benac h- teiligung wegen einer Behinderung iSv. § 7 Abs. 1 AGG. Eine unmittelbare B e- nachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG scheidet aus, weil behinderte Menschen durch die Obliegenheit keine weniger güns tige Behandlung erfahren als andere Personen in einer vergleichbaren Situation. Es besteht auch keine mittelbare Benachteiligung gem. § 3 Abs. 2 AGG, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Mitteilungsobliegenheit behinderte Menschen gegenüber anderen Pers onen in besonderer Weise benachteiligen kann. c) Die Bildung von Fahrgemeinschaften ist nicht aufgrund von allgemeinen Unfall - , Verletzungs - und Haftungsrisiken des Straßenverkehrs unzumutbar. Diesen Risiken setzt sich ein Betriebsratsmitglied bereits dad urch aus, dass es sich aufgrund eigenen Willensentschlusses für die Fahrt mit dem P kw entsche i- det. Im Übrigen ist das Betriebsratsmitglied gegen diese Risiken versichert. In Bezug auf die Haftung nach § 7 Abs. 1, § § 11, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB besteht in der Regel ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen die obligatorische Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG . Für Vermögensschäden, die nicht von der Versicherung abgedeckt sind, gelten die Grundsätze über einen innerbetr ieblichen Schadensausgleich auch für Fahrten , die ein Betriebs ratsmitglied im Rahmen einer erforderlichen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben unternimmt. Ist ein Mitglied des Betriebsrats nach einer betrieblichen Reisekostenregelung gehalten, bei einer Be nutzung seines priv a- ten Fahrzeugs eine Fahrgemeinschaft mit anderen Mitgliedern des Betriebsrats zu bilden, hat der Arbeitgeber ihn unter denselben Voraussetzungen von unfal l- bedingten Vermögensschäden freizustellen wie einen Arbeitnehmer, der sein Privatfa hrzeug zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nutzt (vgl. dazu BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 35 f.; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 20 ff. ) . Bei Personenschäden kann sich das Mitglied des Betriebsrats auf die Bestim mung des § 105 Abs. 1 SG B VII berufen, die eine privatrechtliche Haftung bei durch Arbeitskollegen verursachten Versicherungsfällen für Pers o- nenschäden aus schließt , wenn der Unfall weder vo rsätzlich noch auf einem 15 16 - 8 - 7 ABR 24/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR24.17.0 - 9 - nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII versicherten Weg h er beigeführt worden ist. d) Die Bildung einer Fahrgemeinschaft ist auch nicht wegen der unte r- schiedlichen Ausgestaltung der Überprüfung von privaten und unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeugen auf ihre Verkehrssicherheit unzumutbar. Unterne h- merisch gen utzte Kraftfahrzeuge sind zwar nach § 57 DGUV Vorschrift 70 mi n- destens einmal jährlich von einem Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu untersuchen, während privat genutzte Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO iVm. Anlagen VIII und VIIIa nur alle zwei Jahre auf ihre Verkehrssi che r- heit überprüft werden müssen. Ein Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers wird aber nicht durch den gelegentlichen Einsatz für eine Fahrt im Geschäftsbereich des Arbeitgebers zu einem unternehmerisch genutzten Fahrzeug, das deshalb einer erhöhten Überprüfungspflicht unterliegt. Vielmehr bietet die Hauptunters u- chung nach § 29 StVZO iVm. Anlagen VIII und VIIIa eine hinreichende Absich e- rung vor Gefahren, die von einem regelmäßig privat genutzten Fahrzeug au s- gehen können. e) Die Feststellung der persönlichen Eignung des Fahrers bei der Erte i- lung der Fahrerlaubnis nach §§ 11, 22 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) g e- währleistet bei Fahrten zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit im privaten P kw grundsätzlich auch eine h inreichende Gewähr dafür, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Weiterg e- hende Anforderungen, die nach § 48 FeV an die persönliche Eignung des Fah r- zeugführers bei der professionellen Fahrgastbeförderung gestellt werden, b e- stehen für Fahrten von Betriebsratsmitgliedern in Privatfahrzeugen zu Sch u- lungsveranstaltungen nicht. f) Die Obliegenheit, im Rahmen des Zumutbaren Fahrgemeinschaften zu bilden, steht auch im Einklang mit der bei der Arbeitgeberin bestehenden b e- trieblic (II 4 a der Reisekostenordnung) . Das La n- desarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller durch die Obliegenheit, mit seinem Betriebsra tskollegen eine Fahrgemeinschaft zu bilden, 17 18 19 - 9 - 7 ABR 24/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR24.17.0 - 10 - nicht nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen seines Betriebsratsamts benachteiligt wird. Die Arbeitgeberin wendet diese Bestimmung der Reisekostenordnung auf dienstlich veranlasste Fahrten anderer Arbeitneh mer an, sodass eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Benachteiligung des Antragstellers faktisch nicht erfolgt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anord nung in II 4 a der Reiseko s- tenordnung einer Vertrags kontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB standhält. Sollte das nicht der Fall sein, ergäbe sich die Obliegenheit zur Bi l- dung von Fahrgemeinschaften, soweit dies zumutba r ist, aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der nach der Reisekostenordnung zu beachten ist. Dieser Grundsatz wird zum einen in der Prä zum anderen durch die Regelung in II 1 der Reisekostenordnung, wonach das jeweils kostengünstigste Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des Zeita u f- wands zu benutzen ist und überhöhte Fahrgelder, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, nicht vergütet werden. II. Danach hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkan nt, dass der Antragsteller die Reise gemeinsam mit seiner Ehef rau im eigenen Fahrzeug ohne seinen Betriebsratskollegen A zu der Schulungsveranstaltung in D vom 18. bis 23. Oktober 2015 nicht für erforderlich halten durfte. Es wäre ihm vie l- mehr zuzumuten gewesen, Herrn A eine Mitfahrgelegenheit in seinem Fah r- zeug anzu bieten oder ein von die sem ausgehendes Angebot , ihn und seine Ehefrau mitzunehmen, anzu nehmen. 1. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit in § 40 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdeg e- richts, ob die vom Betriebsrat oder einem Betriebsratsmitglied verursachten Kosten für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich waren, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Nachpr ü- fung darauf, ob der Rechtsbegriff selbst verkan nt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übe r- sehen wurden (st. Rspr., vgl. BAG 2 7. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 17 mwN ) . 20 21 - 10 - 7 ABR 24/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR24.17.0 - 11 - 2. Dieser eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es sei dem Antragsteller zuzumuten gewesen, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kollegen A eine Fahrg e- meinschaft zu bilden, stand . Das Landesa rbeitsgericht hat festgestellt, dass sowohl der Pkw Hyundai i x 20 des Antragste llers als auch der Pkw Ford Fiesta seines Kollegen A für eine einwöchige Reise von drei Personen mit Gepäck von K nach D au s- reichend Platz geboten hätte . Diese Feststellunge n hat der Antragsteller nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. Der Vortrag des Antragste l lers enthält keine n Anhaltspunkt für die Annahme, dass für ihn und seine Eh e frau oder für seinen Kolle gen A durch eine gemeinsame Fahrt in einem der be i den Fahrzeuge eine besondere Gefah r bestanden hätte. D er allgemeine Vo r trag des Antragstel lers, dass er selbst - mit Ausnahme seine r Ehefrau - nicht in e i- nem von anderen Personen geführten Fahrzeug und Herr A nur mit seine n Söhne n mitfahre , genügt hierzu nicht . Sonstige Gründe, die eine gemeinsame Reise in einem der beiden Pkw als unzumutbar erscheinen lassen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt . 3. Das Landesar beitsgericht hat danach zutreffend erkannt, dass die A r- beitgeberin nach § 40 Ab s. 1 BetrVG nur verpflichtet war , die Kosten für die Nutzung eines der beiden Privatfahrzeuge zu erstatten. Dieser Verpflichtung ist die Arbeitgeberin nachgekommen, indem sie sowohl dem Antragsteller als auch seinem Kollegen A jeweils die hälftigen Fahrtkosten erstat tet hat. Gegen diese Vorgehensweise als solche hat der Antragsteller auch keine Einwände erhoben. III . Die Arbeitgeberin ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes oder aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, dem Antragsteller die vollen Reisekosten zu ersta t- ten. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, in der Vergangenheit seien jeweils die vollen Pkw - Kosten vergütet worden. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass es sich hierbei um gleichartige Fallk onstellationen wie die vorliegende gehandelt hat. Es kann daher dahinstehen, ob einer solchen, von der Reisekostenordnung 22 23 24 25 - 11 - 7 ABR 24/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR24.17.0 abweichenden Handhabung das Verbot des § 78 Satz 2 BetrVG entgegenstü n- de, Betriebsratsmitglieder wegen ihres Amts zu begünstigen . Gräfl M. Rennpferdt Kiel Deinert Jacobi
Full & Egal Universal Law Academy