Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Urteil vom 19. März 2014 - 7 AZR 718/12 - I. Arbeitsgericht Bautzen Urteil vom 16. Februar 2011 - 4 Ca 4240/10 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 Sa 169/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sog. Optionskommune Gesetz: TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Parallel zu BAG 11. - 7 AZR 107/12 - (führende Sache) - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 718/12 2 Sa 169/11 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2014 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Beklagter, Berufungskläger u nd Revisionsbeklagter , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. M ärz 2014 durch den Richter am Bund esar beitsgericht Dr. Zwanziger als Vorsitzenden , den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehre n- amtlichen Rich ter Glock und Klenter für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 718/12 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2012 - 2 Sa 169/11 - aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Bautzen vom 16. Februar 2011 - 4 Ca 4240/10 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz in erster Linie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 geendet hat. Außerdem begehrt die Klägerin eine Prozessbeschäftigung. Der b eklagte Landkreis ist seit dem 1. Januar 2005 als sog . Option s- kommune nach § 6a Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) iVm . § 1 Ko m- munalträger - Zulassungsverordnung (KomtrZV ) anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger bestimmter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuche n- de (optionale Aufgaben) zugelassen. Die Zulassung erfolgte zunächst auf der Grundlage der Experimentierklausel des § 6a SGB II in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung (künftig : SG B II aF) und war nach § 6a Abs. 5 Satz 2 SGB II aF iVm. § 1 Abs. 2, § 2 KomtrZV vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) - gültig vom 28. September 2004 bis 8. Dezember 2010 (künftig: KomtrZV aF) - für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 ert eilt . Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II - zT an s telle der Bundes - agentur für Arbeit - errich tete der Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 eine besondere Einrichtun g iSv. § 6a Abs. 6 SGB II aF, das Amt für Arbeit und Soziales mit Sitz in B autzen ( künftig: AfAS Bautzen ) . 1 2 - 3 - 7 AZR 718/12 - 4 - Die Klägerin war bei dem Beklagten zunächst aufgrund eines für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 200 6 14 Abs. 2 und Abs. 3 des Teilzeit - und Befristungsgesetzes (TzBfG) in der jeweils geltenden Fa s- geschlossenen Arbeitsvertrags beschäftigt. Unter dem 7. September 2006 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar e- schäftigte eingestellt war. In dem for mularmäßigen Arbeitsvertrag heißt es unter 4.2.2 ua. wörtlich: 14 Abs. 1 des Teilzeit - und Befristungsgesetzes (TzBfG) in der jeweils geltenden Fassung Das Arbeitsverhältnis gilt entsprechend § 2 der Veror d- nung zur Zulassung von kommunalen Träg ern als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (KomtrZV) für die Die Klägerin war im AfAS Bautzen im Fachbereich Eingliederung als Sachbearbeiterin - zur Erfüllung der mit der Option gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 4 SGB II aF übernommenen Aufgaben - beschäftigt. Eine besondere Einrichtung iSv. § 6a Abs. 6 SGB II aF bestand auch in dem vormaligen Landkreis Kamenz: Das Arbeits - und Sozialzentrum Kamenz ( künftig: ASZ Kamenz ) . In der vormaligen Kreisfr eien Stadt Hoyerswerda b e- stand eine vom kommunalen Träger und der Bundesagentur für Arbeit gebildete Arbeitsgemeinschaft ( künftig: ARGE Hoyerswerda ) . Nach § 3 Nr. 1 des Sächs i- schen Kreisgebietsneugliederungsgesetz es - SächsKrGebNG - (vgl. Art. 1 des Gesetz es zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung ande rer Gesetze, SächsGVBl. 2008 S. 102) wurde der Beklagte als Gebietskörperschaft mit Wirkung ab dem 1. August 2008 neu gebildet; ihm gehören nunmehr alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Bautzen, des bisherigen Landkreises Kamenz und die bisherige Kreisfreie Stadt Hoyerswerda an. Mit § 6a Abs. 1 SGB II in der Fassung von Art . 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Ar beitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) - gültig ab 11. August 2010 - wurde die 3 4 5 6 - 4 - 7 AZR 718/12 - 5 - unbefristete Verlängerung der Zulassung en kommunaler Träger für die Grun d- sicherung für Arbeitsuchende geregelt. Der Kreistag des Beklagten hatte bereits im Juni 2010 - noch auf der Grundlage des Entwurfs des Gesetzes zur Weite r- entwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - b e- schlossen, die Verlängerung der Zulassung als Optionskommune und die E r- weiterung der Option auf den Zuständigkeitsbereich de r ARGE Hoyerswerda zu beantragen. Der b eklagte Landkreis ist nunmehr zugelassener kommunaler Träger iSv. § 1 KomtrZV in der Fassung vom 1. Dezember 2010 und für das gesamte Kreisgebiet Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende . Ab dem 1. Januar 2011 ist ein Jobcenter gebildet, das die Zuständigkeiten des AfAS Bautzen und des ASZ Kamenz zusammenfasst und im Wege der Opt i- onserweiterung auch den Zuständigkeitsbereich der vormals gebildeten ARGE Hoyerswerda erfasst. Nach den - nicht angegriffenen - Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts verfügten die drei Einrichtungen bis 31. Dezember 2010 über insgesamt 450,65 VzÄ (= Vollzeitäquivalente) . Nach Behauptung des Beklagten waren es bis zu diesem Zeitpunkt 488 VzÄ; im Hinblick auf die vom Kreistag besc hlossene Ausstattung des Jobcenters (mit ca. 450 VzÄ) sei ab dem 1. Januar 2011 eine Stellenreduzierung um 38 VzÄ notwendig gewesen und erfolgt. Mit ihrer am 19. November 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 25. November 2010 zugestellten Klage hat sich die Kl ä- gerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Sie hat g e- meint, die Befristungsabrede in Form einer Zweck - und einer Höchstbefristung sei intransparent und deshalb unwirksam. Insbesondere hat sich die Kläg erin auf den Standpunkt gestellt, die Befristung ihres Arbeitsvertrags sei nicht durch den Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an ihrer Arbeitslei s- tung gerechtfertigt. Der Beklagte sei originärer Träger zur Erbringung der Lei s- tungen nach de m SGB II. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeits vertrag s mit der Klägerin im Jahr 2006 habe nicht mit hinreichender Sicherheit festg e- standen, dass die übernommenen staatlichen Daueraufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zum 31. Dezember 2010 wegfa llen würden. Insoweit sei auf 7 - 5 - 7 AZR 718/12 - 6 - de n n- Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Intere s- se - beantragt 1. festzustellen, dass das zwisch en den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tung vom 7. September 2006 zum 31. Dezember 2010 beendet ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, sie bis Rechtskraft zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Der Beklagte ha t beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Klägerin sei zur Deckung des vorübergehenden Mehrb e- darfs an Arbeitsleistungen wegen der eröffneten Option nach dem SGB II aF eingestellt worden. Seine auf den vorübergehenden betriebli chen Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin bezogene Prognose beruhe auf den damals ge l- tenden einschlägigen Bestimmungen des SGB i- 6a SGB II aF. Im Zeitpunkt der Befristungsabrede habe der Gesetzgeber led Leistungen nach dem SGB II das geeignetste sei. Erst mit der Neufassung des § 6a SGB II durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 20 10 sei die - vom Bekla g- ten wahrgenommene - Verlängerungsmöglichkeit des Optionsmodells eröffnet worden. Die Befristung sei daher nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zulässig, was sich auch daran zeige, dass in dem ab 1. Januar 2011 gebildeten Jobce n- ter nur noch ca. 450 VzÄ vorgehalten würden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Senat wegen Divergenz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Kla ge mit den zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträgen weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 9 10 - 6 - 7 AZR 718/12 - 7 - Entscheidungsgründe D ie Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesa r- beitsgericht die Klage abgewiesen. Der Senat hat mit Urteil vom 11. September 2013 ( - 7 AZR 107/12 - ) entschieden, dass d ie sog. Optionsk ommunen die B e- e- § 6 a SGB II aF rechtfertigen können. Das Befristungsko n- trollbegehren der Klägerin ist zulässig und begründet. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I . Der Befris tungskontrollantr ag ist begründet . 1 . Der Antrag ist zulässig. Mit ihm verfolgt die Klägerin eine Befristung s- kontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Klagegegenstand und Klagegrund sind hinreichend bestimmt bezeich net iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Eines besond e- ren Feststellun gsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 mwN ) . 2 . Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 7. September 2006 ve r- einb arten kalendermäßigen Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet. Die kalendermäßige Befristung ist unzulässig, weil sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG) . a) Der Antrag ist nicht bereits deshalb begründet , wei l die der streitbefa n- genen Befristung zugrunde liegende Vereinbarung in Ziffer 4.2.2 des Arbeit s- ve r trags vom 7. : r- beitsverhältnis gilt entsprechend § 2 der Verordnung zur Zulassung von ko m- munalen Trägern als Träger der Gru ndsicherung für Arbeitssuchende (KomtrZV) für die Dauer der dem Landkreis gewährten Option. Es kann dahi n- 11 12 13 14 15 - 7 - 7 AZR 718/12 - 8 - stehen, ob die Parteien damit lediglich de n Befristungsgrund beschrieben oder eine Zweckbefristung ( § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG) bzw. eine auflösende Bedingung ( § 21 TzBfG) vereinbart haben, die zugleich mit einer kalendermäßigen (Höchst - ) Befristung ( § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG) verbunden wurde (zur Abgrenzung vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, BAGE 138, 242) . aa) entsprechend § 2 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als T räger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (KomtrZV) für die Dauer der Relevanz zu. Nach den gesetzlichen Vorgaben bedarf der Befristungsgrund keiner schriftlichen Niederlegung o der Vereinbarung. bb) Sähe man in der Passage eine eigenständige Befristungsabrede, wäre dies nicht unzulässig. (1) Zum einen sind s owohl die Doppelbefristung als auch die Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung rechtlich möglich (vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17 zur Kombination von Zweck - u nd Zeitbefristung sowie BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 13, BAGE 138, 242 zur Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefri s- tung) . (2) Zum anderen hielte Ziffer 4.2.2 des Arbeitsvertrags vom 7. September einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingun gen stand. (a) Dabei kann die Frage der Rechtsnatur des Arbeit sv er trags offenbleiben. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte, die der Beklagte der Klägerin gestellt hat (wofür die Verwendung eines Formulars allerdings auch deutlich spricht) , ist die Unklarhe i- tenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Denn d ie Regelung in Zi f- fer 4 .2.2 des Arbeitsvertrags vom 7. September 2006 lässt nach gebotener Au s- 16 17 18 19 20 - 8 - 7 AZR 718/12 - 9 - legung ( § § 133 , 157 BGB ) unter Beachtung eines objektiv - generalisierenden Maßstabs ausreichend klar erkenn en, dass der Arbeitsvertrag begrenzt sein sollte für die Dauer der Optionskommunenzulassung des beklagten Landkre i- ses und u nabhängig davon spätestens am 31. Dezember 2010 enden sollte . (b) Die - unterstellte - Allgemeine Geschäftsbedingung in Ziffer 4.2.2 des Arbeitsvertrags vom 7. September 2006 verletzt auch nicht das Transparen z- gebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . Die Kombination einer auflösenden Bedi n- gung oder einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung en t- spricht einer gebrä uchlichen Regelungstechnik beim Abschluss befristeter oder bedingter Arbeitsverträge. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass die Wir k- samkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist. b) Die streitbefangene, kale ndermäßige Befristung ist aber rechtsunwir k- sam. Sie bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG einer Rechtfertigung durch e i- nen sachlichen Grund. Ein solcher liegt nicht vor. aa) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Befristung nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. (1) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. (a) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäf tigung des b e- fristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319 ) . Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 mwN , aaO ) . Die tatsächlichen Grundlagen für die 21 22 23 24 25 - 9 - 7 AZR 718/12 - 10 - Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess d arzulegen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13 mwN, aaO ) . (b) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der rege l- mäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskrä f- tebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden (BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339) . Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglic h- keit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unte r- ne hmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines b e- fristeten Arbeitsvertrag s auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN ) . Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet , aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefri s- tung BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31) . (c) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer - ) Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen ( vgl. BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe , BAGE 1 09, 339 ) . So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kei n hinreichender Sac h- grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestell ten Arbeitnehmers (vgl. hierzu - noch Sachverhalte vor Inkrafttreten des TzBfG betreffend - BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Grü nde, aaO; 4. Dezember 2002 - 7 AZR 437/01 - zu A II 2 der Gründe; 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 94, 130 [in A b- grenzung zu Befristungen im Zusammenhang mit sog. MBSE - Maßnahmen, hierzu zB BAG 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - BAGE 52, 122 ] ) . (2) Gemessen hieran ist das Landesarbeitsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Befristungsabrede mit der Klägerin zeitweise eine Sonderaufgabe - die Trägerschaft für Leistungen nach 26 27 28 - 10 - 7 AZR 718/12 - 11 - dem SGB II anstelle d er Bundesagentur für Arbeit als Umsetzung einer ihm e r- öffneten Option - übernommen hat. Nicht frei von Rechtsfehlern ist aber seine u angestellt, dass nach dem 31. Dezember 2010 für die Beschäftigung der Klägerin kein Bedarf mehr bestehe. (a) Der Beklagte kann seine bei Vertragsschluss anzustellende Prog nose nicht allein auf die am 7. September 2006 geltende Gesetzes - und Veror d- nungslage stützen, wonach das Optionsmodell - die Zulassung von höchstens 69 kommunalen Trägern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuche n- de anstel le der Bundesagentur für Arbeit - für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 begrenzt war (vgl. § 6a Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5 SGB II aF iVm. § § 1, 2 KomtrZV aF) . In die Prognose einzustellen war vielmehr auch der f- gabe von begrenzter Dauer ist. Als steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesy s- tem, das für erwerbsfähige Leistungsberechtigte vorrang ig Leistungen zur Ei n- gliederung in den Arbeit s markt b zw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte insoweit darauf, dass nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlu s- ses mit der Klägerin am 7. September 2006 geltenden gesetzlichen Rahme n- bedingungen die Wahrnehmung der sozialstaatlichen Daueraufgabe durch ihn nur zeitweilig angefallen sei. Wenn nämlich, wie vorliegend, bei Abschluss des befristeten Vertrags davon auszugehen ist , dass die optionalen, vom Beklagten anstelle der Bundesagentur für Arbeit - in zeitlich begrenzter Trägerschaft - wahrgenommenen Aufgaben als solche nicht wegfallen werden, vermag die Unsicherheit über ihre künftige Trägerschaft allein die Befristung des Arbeit s- ve r trags nicht zu rechtfertigen. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass bereits bei Vertragsschluss hinreichend zuverlässig zu prognostizieren war, der Arbei t- geber werde mit dem vorgesehenen Ende des Arbeitsvertrags mit der Klägerin die Aufgaben nicht mehr in eigener Trägerschaft wahrnehmen. Hiervon konnte der Beklagte aber allein im Hinblick auf die Gesetzes - und Verordnungslage nicht ausgehen. Nach dieser war nur unklar, ob das gesetzliche Optionsmodell verstetigt wird. So war nach § 6a Abs. 1 S GB II aF die Möglichkeit der Zula s- 29 - 11 - 7 AZR 718/12 - 12 - Arbeit als Träger der Leistung r- kungsforschung zur Exp 6c SGB II aF war eine Evalui e- rung vorgesehen (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 6a SGB II aF auch Art. 1 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweite n Buch Sozialgesetzbuch vom 30. März 2004 - BT - Drucks. 15/2816 S. 3 f. [noch als gesetzlich nicht befristet angelegtes Opt i- onsmodell] - und die Gesetz gewordene Beschlussempfehlung des Vermit t- lungs ausschusses hierzu vom 30. Juni 2004 - BT - Drucks. 15/3495 S. 2 f. [E x- perimentierklausel] - ) . Es stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest, ob das gesetzliche Optionsmodell ausläuft oder zunächst fortgeführt oder u- kunft der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch zu treffen ist (vgl. in diesem Sinn auch die Begründung zu dem späteren Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für A r- beitsuchende vom 4. Mai 2010 unter A. - Notwendigkeit des Gesetzes - BT - Drucks. 17/1555 - ) . Die damit allenfalls beste hende Ungewissheit, in welcher Trägerschaft die dauerhaft anfallenden Leistungen im Bereich der Grundsich e- rung für Arbeitsuchende künftig nach den normativen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden können oder wahrzunehmen sind, rechtfertigt die B e- fristung d es Arbeitsvertra gs mit der Klägerin nicht. (b) Auf die nach seiner Darstellung notwendige Reduz ierung der VzÄ in den ab dem 1. Januar 2011 im Jobcenter zusammengefassten Einrichtungen AfAS Bautzen, ASZ Kamenz und ARGE Hoyerswerda kann der Beklagte seine P rognose gleichfalls nicht stützen. Ungeachtet dessen, dass Stellenplanvorg a- ben nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - einen Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG darstellen, stand die aufgezeigte Stellenreduzierung schon nach den eigenen A ngaben des Beklagten im Zeitpunkt der Befristung s- abrede nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Der Beklagte hat auf die im Sommer 2010 gefassten Kreistagsbeschlüsse zur VzÄ - Ausstattung des Jo b- ce n ters verwies en; dies vermag nicht die am 7. September 2006 vereinbarte Befristung zu rechtfertigen. 30 - 12 - 7 AZR 718/12 - 13 - bb) Die Befristung ist ferner nicht durch einen sonstigen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Die hierfür nach der Rechtspr e- chung des Senats erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht v or. (1) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG enthält eine Aufzählung sachl i- cher Gründe, die die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen können. Di e- e- ßend. Dadurch werde n weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausg e- schlossen (BT - Drucks. 14/4374 S. 18) . Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ge nannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 132, 344) . (2) Diesen Anforderunge n genügt die Befristung zum 31. Dezember 2010 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vergleichbare Fallgestaltung vor, so dass es auf die grundsätzlichen Zweifel an der Unionsrecht s konformität des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entscheidend ankommt (vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Au sgangsverfahrens nicht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des Senats zum Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93 ; ferner auch BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 25 mwN ; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 3 8 , BAGE 140, 191 ) . (a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmi t- teln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Bes chäftigung b e- stimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. 31 32 33 34 - 1 3 - 7 AZR 718/12 - 14 - Nach der (bish erigen) Rechtsprechung des Senats ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmi t- tel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitwe i- lig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die H aushaltsmi t- tel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Ra h- men der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedi n- gungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des A r- beitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sac h- regelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss übe r- wiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt w erden (vgl. zB BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10 mwN) . (b) Eine diesen Wertungen vergleichbare Fallgestaltung ist hier nicht geg e- ben. Nach § 6a A bs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1 und 2 KomtrZV aF erfolgte zwar die Zulassung des Bekla gten als Träger bestimmter Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende befristet. Auch tr ägt nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II der Bund die Aufwendungen der Grunds i- cherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausna h- me bestimmter Aufwendungen und gelten nach dem - allerdings erst durch Art. 2 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarf en und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) eingefügten - § 6b Abs. 2a SGB II f ür die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschri f- ten des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassene n ko m- munalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies entspricht aber keinem Sachverhalt, bei dem die Vergütung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt , die ihrerseits mit einer konkreten Sachregelung 35 - 14 - 7 AZR 718/12 auf der Grundlag e einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübe r- gehende Beschäftigung verse hen sind. II . Der auf Prozessbeschäftigung abzielende Weiterbeschäftigungsantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf die Weiterbeschäft i- gung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag geric h- tet. Die Entscheidung des Senats über den Feststellungsantrag wird m it der Verkündung rechtskräftig. III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schmidt Kiel Peter Klenter Glock 36 37
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