Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. August 2015 Siebter Senat - 7 AZR 926/11 - ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 I. Arbeitsgericht München Zwischenurteil vom 15. März 2011 - 27 Ca 11860/10 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 9. November 2011 - 11 Sa 427/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Deutsche Gerichtsbarkeit - Europ. Schule - Befristung Bestimmungen: GVG § 20 Abs. 2; Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 267; u- len vom 21. Juni 1994 - ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 3 - BGBl. 2003 II S. 459 (SES) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Abs. 7; Statut der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten (St aLES) Ziff. 1.3, 3.2, 3.4; Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (StaPES) Art. 80 Abs. 1; Wiener Übereinkommen Art. 31 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu - 7 AZR 930/11 - (führende Entscheidung) und weiteren Parallelsachen ; vgl. Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 92 6 /11 11 Sa 42 7 /11 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. August 2015 URTEIL Münchberg, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsb eklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. August 2015 durch die Vorsitze nde Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Holzhausen und Jacobi für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 3 - Auf die Revision der Bek lagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. November 2011 - 11 Sa 42 7 /11 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. März 2011 - 27 Ca 1186 0 /10 - abgeändert. Die Klage wird a ls unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in einem Zwischen streit über die Frage, ob die B e- klagte der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Die Beklagte ist eine Bildungseinrichtung, in der Kinder von Bedienst e- ten der Europäischen Patentorganisation in München unterrichtet werden. Sie wurde auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom 15. Dezember 1975 (BG Bl. 1978 II S. 994) zum Protokoll über die G ründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 (BG Bl. 196 9 II S. 1301) errichtet. Die Gründung der Europ ä- ischen Schu len geht auf die am 12. April 19 57 von den Staaten Belgien, Bu n- desrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden unterzeichneten Satzungen zurück (BGBl. 19 65 II S. 1041) . Seit dem 1. Oktober 2002 gilt die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (A Bl. EG L 212 vom 17. August 199 4 S. 3 - BGBl. 2003 II S. ) , die außer von den Mitglied staaten ua. vo n der Europäischen Gemeinschaft und der Europäisc hen Atomgemeinschaft unterzeich net wurde. In der SES ist u a . die Organisation der Europäischen Schulen geregelt. Gemeinsame Organe sind der Oberste Rat, der Generalsekretär, die Inspekt i- onsaussc hüsse und di e Beschwerdekammer. A n den Europäischen Schu len 1 2 3 - 3 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 4 - unterrichten Lehrer, die von den Mitgliedstaaten ab geordnet oder zu gewiesen sind, sowie Lehrbeauftragte. Die SES lautet auszugsweise: PRÄAMBEL Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bedien s- teten der Europäischen Gemeinschaften wurden zur S i- cherung des ordnungsgemäßen Funktionierens der eur o- päischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der B e- Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den g e- meinsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen. Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem beso n- derer Art. Bei diesem System wird eine Form der Zusa m- menarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinscha f- ten verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten. Es empfiehlt sich, - einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpers o- nals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte z u gewährleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen einzurichten; - festzulegen, dass die Entscheidungen der B e- schwerdekammer die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil - und Strafsachen nicht berühren. Artikel 3 (2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mi t- 4 - 4 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 5 - Artikel 7 Alle Schulen haben folgende gemeinsame Organe: 1. den Obersten Rat, 2. den Generalsekretär, 3. die Inspektionsausschüsse, 4. die Beschwerdekammer. Jede Schule wird vom Verwaltungsrat verwaltet und vom Direktor geleitet. Artikel 12 Hinsichtlich der Verwaltung hat der Oberste Rat folgende Aufgaben: 1. Er legt die Beschäftigungsbedingungen für den Gen e- ralsekretär, die Direktoren, das Lehrpersonal und gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) für das Verwaltungs - und Dienstpersonal fest. KAPITEL 4 Der Direktor Artikel 21 Der Direktor erfüllt seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 10 vorgegebenen allgemeinen Schulordnung. ... Er muß über die Befähigung und die Nachweise verfügen, die in seinem Land als Voraussetzung für die Leitung e i- ner Unterrichtsanstalt, deren Abschlußzeugnis zum Hoc h- schulbesuch berechtigt, verlangt wer den. Er ist dem Obersten Rat verantwortlich. ... Artikel 27 (1) Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt. (2) Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinb a- rung auf die darin genannten Personen - mit Ausnahme des Verwaltungs - und Dienstpersonals - betreffen und sich auf die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen und sie beschwerenden Entscheidung bezi e- hen, die auf dieser Vereinbarung oder den in ihrem Ra h- men erlassenen Vorschriften beruht, besitzt die B e- - 5 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 6 - schwerdekammer, nach Ausschöpfung des Verwaltung s- weges, erst - und letztinstanzlich ausschließliche Zustä n- Die Voraussetzungen für ein Verfahren der Beschwerd e- kammer und die entsprechenden Durchführungsbesti m- mungen sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festgelegt. (7) Andere Streitigkeiten, bei d enen die Schulen Partei sind, unterliegen der Zuständigkeit der nationalen Geric h- te. Insbesondere berührt dieser Artikel nicht die Zustä n- digkeit der nationalen Gerichte in Zivil - und Strafsachen. Die Beschäftigungsbedingungen der von den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 SES abgeordneten oder zugewiesenen Lehrer sind in dem auf der Grundlage von Art. 12 Ziff. 1 SES erlassenen Statut des abgeordneten Pers o- nals der Europäischen Schulen ( StaPES ) geregelt. Dieses bestimmt au s- zugsweise: Artikel 6 Die dem vorliegenden Statut unterliegenden dienstlichen Tätigkeiten werden in folgende Kategorien eingestuft: a) Direktionspersonal: - Direktor ... Artikel 80 1. Die Beschwerdekammer ist in erster und letzter I n- stanz ausschließlich dafür zuständig, in Streitfällen zu entscheiden, die im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines erlittenen Schadens zwischen den Direktionsbehörden der Schulen und den Pers o- nalmitgliedern stehen. Bezieht ein solcher Streitfall sich auf Geh altsfragen, so verfügt die Beschwerd e- kammer über volle Rechtskraft. 5 - 6 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 7 - 2. Unbeschadet der Vorschriften nach Artikel 77 ist eine Klage nur dann vor der Beschwerdekammer zulä s- sig, - wenn der Generalsekretär oder der Inspekt i- onsausschuss im Voraus mit einer Verwa l- tungsbeschwerde im Sinne von Artikel 79 des vorliegenden Statuts befasst worden sind und - wenn dieser Widerspruch Gegenstand einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Able h- nungsentscheidung war. 3. Abweichend vom obigen Absatz 2 können Beschlü s- se der Verwaltungsräte der Schulen und des Ober s- ten Rates Gegenstand einer direkten Klage vor der Beschwerdekammer sein. Artikel 86 Die Auslegung der Artikel des vorliegenden Statuts, die auf die Artikel des Statuts der Beamten der Europäischen Union ausgerichtet sind, erfolgt nach den von der Ko m- Zusätzlich zu den - auch als Hauptpersonal bezeichneten - abgeordn e- ten Lehrern können die Direktoren der Europäischen Schulen sogenannte Lehrbeauftragte an stellen. Rechtsgrundlage ist das vom Obersten Rat erlass e- ne Statut der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten Dieses lautet auszugsweise: 1. Rolle der Lehrbeauftragten 1.1. Im Statut der Europäischen Schulen werden die für einen bestimmten Zeitraum von den Mitgliedstaaten a b- geordneten Lehrkräfte als Hauptlehrpersonal vorgesehen. 1.2 . Neben diesem Hauptlehrpersonal benötigen die E u- 1.3 . In dem Statut für die Lehrbeauftragten sind jährliche Arbeitsverträge vorgesehen. Die Dienstaufgaben der Lehrbeauftragten können sich von Jahr zu Jahr ändern, und zwar entsprechend der Anzahl der Unterrichtsstu n- den, die nicht von abgeordneten Lehrkräften übernommen werden können. 6 - 7 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 8 - 2. Lehrbeauftragte - Aushilfskräfte - Religionslehrer Der Direktor kann anstellen: a) Lehrbeauftragte zur Ableistung - von teilzeitlichen Dienstaufgaben; - von vollzeitlichen Dienstaufgaben zwecks Erfüllung v o- rübergehender Unterrichtsbedürfnisse . 3. Einstellungsbedingungen des Hilfs lehr personals 3.2 . l- ten auch für die vom Direktor eingestellten Lehrkrä f- te. ... 3.4 . Gesetzgebung des Sitzlandes der Schule Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften unterliegen die Beschäftigungs - und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilf s- personals der Gesetzgebung des Sitzlandes der Schule hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und - beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts. Für die Entscheidung von Streitfällen sind die Gerichte Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. September 2006 als Lehrbeauftragte tätig. Die B eschäftigung erfolgte aufgrund jährlich befristeter, jeweils vom Direktor unterzeichneter Arbeitsverträge. Der vorletzte Lehrauftrag vom 2 8 . /29. September 2009 sah eine Laufzeit vom 1. September 2009 bis 31. August 2010, der letzte Lehrauftrag vom 14. /24. Juni 2010 eine solche für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 vor. In § 13 des Lehrauftrags vom 2 8 . /29. September 2009 heißt es : 1. Auf das Lehrauftragsverhältnis finden in nachstehe n- der Reihenfolge Anwendung die Bestimmungen di e- 3 (2) genan n- ten Fassung. Deutsches Recht findet gemäß Art i- 7 8 - 8 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 9 - kel 3.4 des Statuts der Lehrbeauftragten nur Anwe n- d ung, soweit dieser Vertrag und das Statut der Leh r- beauftragten keine Regelung enthält und nur soweit die betreffende Regelungslücke die Arbeitsbedi n- gungen und - beziehungen, die Sozialversicherung und das Steuerrecht betrifft. 2. Die Europäische Schule ge nießt hinsichtlich ihrer amtlichen Tätigkeit das Vorrecht der Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit. Für Streitigkeiten zwischen der Schule und dem/der LB aus diesem Vertrag ist daher die Beschwerdekammer der Eur o- päischen Schulen gemäß Artikel 80 d es Statuts des Abgeordneten Personals der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig. Die staatlichen deutschen Gerichte können gemäß Artikel 3.4 des Statuts der Lehrbeauftragten der Europäischen Schulen lediglich angerufen werden bei Streitigkeiten zwi schen der Schule und dem/der LB, die sich ausschließlich b e- ziehen auf Fragen, hinsichtlich derer gemäß vorst e- henden Absatz 1 deutsches Recht Anwendung fi n- § 10 des Lehrauftrags vom 14. /24. Juni 2010 hat folgenden Wortlaut: Recht, Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand 1. Auf das Lehrauftragsverhältnis finden in nachstehe n- der Reihenfolge Anwendung: die Bestimmungen di e- ses Vertrages, das , Neue Statut sowie die nach Ziffer 3.2 des Neuen Statuts anwendbaren Besti m- mungen des STAPES . Deutsches Recht findet g e- mäß Ziffer 3.4 des Statuts nur Anwendung, soweit dieser Vertrag und das auf den Vertrag anwendbare Dienstrecht der Europäischen Schulen keine Reg e- lung enthält und nur insoweit als die betreffende R e- gelungslücke in diesem Vertrag nicht geregelte A r- beitsbedingungen und - beziehungen, die Sozialve r- sicherung und das Steuerrecht betrifft. 2. Für Streitigkeiten zwischen der Schule und LB aus diesem Vertrag ist, soweit die Rechtsbeziehungen der Parteien dem Vertrag und Dienstrecht der E ur o- päischen Schulen unterliegen, die Beschwerdeka m- mer der Europäischen Schulen gemäß Artikel 80 STAPES ausschließlich zuständig. Die staatlichen deutschen Gerichte können gemäß Ziffer 3.4 des Statuts der Lehrbeauftragten der Eur o- päischen Schulen ledigli ch angerufen werden bei Streitigkeiten zwischen der Schule und LB, die sich 9 - 9 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 10 - ausschließlich beziehen auf Fragen, hinsichtlich d e- rer gemäß vorstehenden Absatz 1 deutsches Recht Mit der am 21. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegange nen B e fristungsk ontrollklage hat die Klägerin die Auffassung vertreten , dass die a n- gerufene d eutsche Gerichtsbar keit und nicht die bei den Europäischen Schulen gebildete Beschwerdekammer über die Wirksam keit der Befristungen ihres A r- beitsverhältnisses zu entscheiden habe. Die Europäischen Schulen genössen keine Immunität für Befristungskontrollbegehren angestellter Lehrbeauftragter. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass ihr Arbeitsverhä ltnis aufgrund der B e- fristungsabrede vom 2 8 . September 2009 nicht mit Ablauf des 31. August 2010 beendet worden ist ; hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristungsabrede vom 1 4 . Ju n i 2010 nicht zum 31. August 2011 geendet hat ; die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gemäß den a r- beitsvertraglichen Bedingungen aus dem Arbeitsvertrag vom 28. September 2009 weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung mit der Auffassung begründet, dass sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Zwischenurteil für zulässig e r- klärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung de r Klage als unz u- lässig, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision begehrt. Durch Beschluss vom 24. April 2013 ( - 7 AZR 930/11 (A) - BAGE 145, 76 und - 7 AZR 931/11 (A) - ) hat der Senat in zwei gleich gelagerten Fällen den Gerichtshof der Europäi schen Union nach Art. 267 AEUV um Vorabentsche i- dung über die Ausle gung des Art. 27 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schu len vom 21. Juni 1994 (SES) ersucht. In diesen Sachen hat der Gerichtshof durch Ur teil vom 11. März 2015 ( - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] ) erkannt : 10 11 12 13 14 - 10 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 11 - Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der am 21. Juni 1994 in Luxemburg zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften geschloss e- nen Vereinbarung über die Satzung der Europä i- sc hen Schulen ist dahin auszulegen, dass von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet we r- den, anders als das von der Anwendung der Reg e- lung ausgenommene Verwaltungs - und Dienstpers o- nal zu den in die ser Vorschrift genannten Personen gehören. 2. Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er der Einstufung einer Vereinb a- rung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag als eine den Lehrbeauftra g- ten beschwerende Entscheidung nicht entgege n- steht. 3. Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin aus zulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine vom Direktor einer Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffene Entsche i- dung grundsätzlich unter diese Bestimmung fällt. Die Ziff. 1.3, 3.2 und 3.4 des Statuts der zwischen dem 1. Septembe r 1994 und dem 31. August 2011 eing e- stellten Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen sind dahin auszulegen, dass für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Lehrbeauftragten und dem Direktor der Schule enthal tenen Vereinbarung über die Befri s- tung eines Arbeitsverhältnisses die Beschwerd e- kammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abänderung des Zwischenurteils des Arbeitsgerichts und zur Abweisung der Klage. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Vor - instanzen unzulässig. Die angerufene deutsche Gerichtsbarkeit ist nach § 20 15 - 11 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 12 - Abs. 2 GVG ausgeschlossen . Die Beklagte genießt al s Teil der zwischenstaatl i- chen Organisation der Europäischen Schulen für den hier vorliegenden Strei t- gegenstand Immunität. F ür die Entscheidung über d ie Rechtmäßigkeit der B e- fris tung des vom Direktor der Beklagten mit der Klägerin abgeschlossenen A r- beitsvertrags ist nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES ausschließlich die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen berufen . I. Das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvor aussetzung. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaa t- liche Organisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völke r- rechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvo r- schriften v on ihr befreit sind. Eine danach gegebene Immunität stellt ein Verfa h- renshindernis dar . Sie führt zur Abweisung der Klage als unzuläs sig (vgl. BAG 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 1 der Gründe mwN) . II. Die Voraussetzung en des § 20 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Die Beklagte ist Teil einer zwisch enstaatlichen Organisation. Sie ist auf grund völkerrechtlicher Vereinbarung von der staat lichen Gerichtsbarkeit in dem durch Art. 27 Abs. 2 SES bestimmten Um fang befreit. Darunter fallen Streitigkeiten über die Rech t- mäßigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen, die der Direktor der Schule mit Lehrbeauftragten abschließt. 1. Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 15 mwN , BAGE 145, 76; BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25 mwN, BGHZ 182, 10) . Ihre Gründung beruht auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EuGH 15. Januar 1986 - C - 44/84 - [Hurd] Rn. 20, Slg. 1986, 29 ) . Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein inte r- nationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitglie d- staaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union ver wirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C - 196/09 - [ Miles ua . ] Rn. 39 , Slg. 2011, I - 5105 ; 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 32) . Die einzelne 16 17 18 - 12 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 13 - i- schen Schul (BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25 , aaO ) . 2. Als z wischenstaatliche Organisation i- (BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25 , BGHZ 182, 10 ) . Die Befreiung einer intern a- tionalen Organisation und ihrer Untergliederungen von der nationalen Gericht s- barkeit des Sitzstaates wird regelmäßig im Rahmen der Gründungsabkommen oder gesonderter Privilegienab kommen geregelt. Zwischenstaatliche Organis a- tionen können insgesamt oder in Teilen auf das Privileg der Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit verzichten. Ein Immunitätsverzicht kann für einen konkreten Rechtsstreit durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung oder auch generell in einem völke rrechtlichen Abkommen erfolgen (BAG 10. November 1993 - 7 AZR 6 00/92 - zu II 3 der Gründe mwN ; Geimer Intern a- tionales Zivilprozessr echt 7. Aufl. Rn. 828, 629) . D ie ursprüngliche Satzung der Europäischen Schulen aus dem Jahr 1957 sah keine n eigene n Rechtsw eg vor . Die Vertragsparteien haben jedoch mit der Satzung aus dem Jahr 1994 ein eigenes, internes Rechtsschutzverfa h- ren eingeführt . Sie haben den Umfang der von ihnen in Anspruch genommenen Immunität in Art. 27 Abs. 2 und Abs. 7 SES positiv geregelt. Nach Art. 27 Abs. 2 SES besitzt die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen nach Au s- schöpfung des Verwaltungswegs erst - und letztinstanzlich die ausschließliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten, die die Anwendung der Vereinbarung auf die darin genannten Perso nen - mit Ausnahme des Ver waltungs - und Dienstpers o- nals - betreffen. Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführung s- bestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauf tragten festgelegt ( EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 40) . r- tei sind, nach Art. 27 Abs. 7 SES der Zuständigkeit der nationalen Gerichte, insbesond ere in Zivil - und Strafsachen. 19 20 - 13 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 14 - 3. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung von Arbeitsvertr ä- gen mit Lehrbeauftragten fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer nach Art. 27 Abs. 2 SES. Dies ergibt die dem Gerichtshof vorbehaltene, von d iesem im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommene Auslegung der in der SES getroffenen Regelungen ( EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] ) . a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ( vgl. EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´ Leary ] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17 , BAGE 145, 76 ) . Ein vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 217 AEUV und Art. 218 AEUV geschlo s- senes Abkommen für die Europäische Union stellt eine Handlung eines Un i- onsorgans im Sinne von Art . 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV dar. Die Bestimmu n- gen eines solchen Abkommens sind ab dessen Inkrafttreten Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abko m- mens befugt (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 29) . Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Ve r- einbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG - Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der E u- ropäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 30) . b) Der Gerichtshof hat die SES als Bestandteil des Völkervertragsrechts insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens 21 22 23 - 14 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 15 - ausgelegt. Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Gla u- ben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl . EuGH 25. Februar 2010 - C - 386/08 - [ Brita ] Rn. 43 , Slg. 2010, I - 1289 ; 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 37 , 60 bis 62 ) . Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Ve r- tragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 38) . D a- nach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben , wenn in dieser Übung die Überei n- stimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 61 mwN) . c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats in den gleich gelager ten Fällen vorgenommenen Auslegung ge h ö- ren Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europä i- schen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 70) . aa) Lehrbeauftragte sind nicht von der Regelung des Art. 27 Abs. 2 SES au sgenommen. A nders als das von der Anwendung der Regelung ausg e- schlossene Verwaltungs - und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vo r- schrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 40 f.) . bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossen en V ertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs e- i m S inne v on Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar , über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat 24 25 26 - 15 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 16 - (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 45 bis 56) . (1 ) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 46) . Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs , wobei einige von ihnen, u a. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, rwenden, deren B e- t- (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 47) . Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in d er Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinb a- rung gehört, einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten ( EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 48) , ist e i- Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 49) . (2 ) Das Stat ut der Lehrbeauftragten, das u a. die Voraussetzungen und die Durchführungsbestimmungen für die Verfahren vor der Beschwerdekammer regelt, sieht in Ziff. 3.2 im Einklang mit Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES vor , dass Art. 80 StaPES auch für die Lehrbeauftragten gilt. Art. 80 Abs. 1 StaPES ist ähnlich formuliert wie Art. 91 des Statuts der Beamten der Europäischen G e- meinschaften (Verordnung [EWG, Euratom, EGKS] Nr. 259 /68 des Rates vom 29. Februar 1968 [A Bl. EG L 56 vom 4. März 1968 S. 1]) , wonach der Gericht s- hof der Europäischen Union für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme i m S inne v on Art. 90 Abs. 2 des St a- tuts zuständig ist. Dort erfasst der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs alle Maßnah men , die geeignet sind, unmi t- 27 28 - 16 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 17 - telbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (vgl. ua. EuGH 8. März 2 007 - C - 237/06 P - [ Strack/Kommission ] Rn. 62 mwN) . Darunter fällt be i- spielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C - 329/85 - [ Castagnoli/Kommission ] Rn. 11 , Slg. 1987, 3281 ; 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 54 ) . D e mentsprechend ist auch der Einstellungsvertrag eines i- Art. 80 StaPES anzusehen. Dies gilt insbesondere , wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie sein e Dauer, die sich u n- mittelbar aus der Anwendung von Ziff . 1.3 StaLES ergibt - durch das anwen d- bare Recht vorgegeben ist (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 55) . cc) Die Anwendung von Art. 27 Abs. 2 SES auf Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Lehrbeauftragten sche i- tert nicht daran, dass die Befristung als beschwerende Maßnahme in dem zw i- schen dem Direktor der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen A r- beitsvertrag vereinbart wird und Entscheidungen des Direktors der Schule in Art. 27 Abs. 2 SES nicht ausdrücklich erwähnt werden. Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhäl tnisses , die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnis se getroffen hat ( EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 57 bis 76 ) . Dies kommt zwar im Wortlaut dieser Bestimmung nicht zum Ausdruck. Danach fällt nur eine Streitigkeit über eine einer Schule in die Zuständigkeit der Beschwe r- dekammer. Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsb e- reich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs . 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekam mer und die entsprechenden Durc h- führungsbe stimmungen ua. in den Be schäftigungsbedingungen für das Leh r- personal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten fest ge legt sind (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 59) . Zum 29 - 17 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 18 - anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Überei n- k ommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Ober to und O´Leary ] Rn. 6 0 bis 64 ) . Die Beschwerdekammer ist nach Art . 80 StaPES , auf den Ziff. 3.2 StaLES ve r- weist , für Streitigkeiten zwischen den Direktionsbehörden der Europäischen Schulen und Mitgliedern des Personals über die Rechtmäßigkeit einer Letztere beschwerenden Entscheidung ausschließlich zuständig. Wie insbesondere aus Art. 7 letzter Satz SES in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 SES sowie aus Art. 6 Buchst. a Sta PES hervorgeht, gehört der Direktor einer Europäischen Schule zu deren Direktionsb ehörden. Auf der Grundlage von Art. 80 StaPES entwicke l- te sich die Rechtsprechung der Beschwerdekammer, nach der es möglich ist, Rechtsbehelfe gegen beschwerende Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen einzulegen. Diese Rechtsprechun g hat der G e- richtshof als spätere, von den Parteien der SES unbeanstandete und deshalb als stillschweigend gebilligte Übung ange sehen . Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsb e- hörden der Europäis chen Schulen als grundsätzlich unter die genannte B e- stimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 65 bis 67) . dd) Ein anderes Ergebnis folgt nach Auffassung des Gerichtshofs nicht aus Ziff. 3.4 StaLES. Danach sind die Gerichte des Sitzlands einer Europäischen Schule nur für die Entscheidung von Streitfällen in Bezug auf die Beschäft i- gungs - und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilfspersonals, die hinsi cht lich der Arbeitsbedingungen und - beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts der Gesetzgebung des Sitzlands dieser Schule unterliegen, zuständig (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 68) , nicht aber für ein en Rechtsstreit über die Befristung des Arbeitsvertrags. 30 - 18 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 - 19 - ee) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den A n- spruch der Betroffenen auf effektiven geric htlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Le ary ] Rn. 71 bis 75) . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllt die Beschwerdekammer der e- Art. 267 AEUV beurteilt werden kann. Dazu gehören ua. die gesetzlich e Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligator i- sche Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsno r- men durch die Einrichtung sowie deren Unabhängig keit (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 7 2) . Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grun d- rechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen u m- fas st, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C - 169/14 - [ Sán chez Morcillo und Abril García ] Rn. 36; 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] R n. 73 ) . Soweit der Gerichtshof in der Recht s- sache Miles ua. ( EuGH 14. Juni 2011 - C - 196/09 - Rn. 43 bis 45 , Slg. 2011, I - 5105 ) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der B e- schwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Ra h- men einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Le h- rern und dieser den Gericht shof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mi t- gliedstaa ten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gericht lichen Rechtsschu t- zes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 74) . 31 - 19 - 7 AZR 92 6 /11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR926.11.0 III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Holzhausen Jacobi 32
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