Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juni 2015 Siebter Senat - 7 AZR 474/13 - ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 9. Mai 2012 - 3 Ca 45/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 7. März 2013 - 7 Sa 59/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch Bestimmung: TzBfG § 14 Abs. 2 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 7 AZR 452/13 - ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 474/13 7 Sa 59/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Ju n i 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungs beklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Juni 2015 durch den Richter am Bund esarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den - 2 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 3 - ehrenamtlichen Richter Hansen und die ehrenamtliche Richterin Gmoser für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 7. März 2013 - 7 Sa 59/12 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung zum 31. Dezember 2011. Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 20. Februar 2007 sowie einer Verlängerungsvereinbarung vom 18. Oktober 2007 in der Zeit vom 26. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 20 08 bei der H Service Gesel l schaft mbH befristet beschäftigt. Bei diesem Unternehmen handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der H Beschäftigungsgesell schaft mbH , die bis zum 31. Dezember 2008 ei t ar beitslose an B e schäftigungsträger vermittel te . Der zunächst als s oz i alpäd a gog ischer Mitarbe i ter eingestellt e Kl ä- ger wurde im März 2007 mit dem Aufbau und der Inbetrie b nahme eines EDV - Abrechnungssystems für Arbeitsg e lege n heiten nach dem S GB II sowie mi t Au f- gaben eines Admi nistrators betraut. Im Anschluss an di e ses Arbeitsverhältnis beschäftigte die Bundesagentur für A r beit den Kläger a u f grund eines im D e- zember 2008 geschlossenen Arbeitsve r trags in der Zeit vom 1. Januar 2009 bi s zum 31. Dezember 2010 . Er nahm auf dem unveränderten Arbeitsplatz weite r- hin die Aufgaben eines Administrators wahr. Die se Tätigkeit setzte er s eit dem 1. Januar 2011 bei der Beklagten auf der Grundlage eines befristeten Arbeit s- vertrags vom 25. November 2010 bis zum 31. Dezembe r 2011 fort . Nach § 1 1 2 - 3 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 4 - des Arbeitsvertrags vom 25. Novemb er 2010 beruht die B e fristung gemäß § 30 TV - L iVm. dem TzBfG in der jeweils geltenden Fas sung auf fol gendem Grund: und ist nur für den Zeitraum der Befristung des Arbeit s- verhältnisses gesi Mit der am 23. Januar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 30. Januar 2012 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Befris tung seines Arbeitsvertrag s . Er hat d ie Auffa ssung vertreten, zum Abschluss des Vertrags mit der Beklagten sei es nur aufgrund der Weig e- rung der Bundesagentur für Arbeit gekommen, das zuvor auf zwei Jahre befri s- tete Arbeitsverhältnis trotz weiter bestehenden Beschäftigungsbedarfs als unb e- fristetes Ar beitsverhältnis fortzuführen . Damit sei das Anschlussbeschäft i- gungsverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG in rechtsmissbräuch licher Weise umga n- gen worden. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristun g mit dem 31. Dezember 2011 geendet hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortb e- steht. Die Beklagte hat beant ragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Stan d- punkt eingenommen, d ie Vorbeschäftigung en bei der H Service Gesellschaft mbH und bei der Bundesagentur für Arbeit sei en nicht auf die Beschäftigung s- zeit bei der Beklagten anzurechnen, da es sich nicht um die selben Vertragsa r- beitgeber handele. D er befristete Anschlussvertrag mit der Beklagten beruhe auch nicht auf einer rechtsmissb räuchlich en Absprache der Arbeitgeber . Zudem sei de r Sachgrund der haushaltsrechtlichen B efristung gegeben. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger seine Anträge weiter. Die B e- klagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 3 4 5 6 - 4 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der v om Landesa r- beitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden , ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2011 geendet hat. I. Die Klage ist zulässig. Die vom Landesarbei tsgericht vorgenommene, unter Hinzuziehung der Klagebegründung zutreffende Auslegung des Klagea n- trags ergibt, dass d er Kläger ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG verfolgt . Er wendet sich gegen die im Arbeitsvertrag vom 25. N ovember 2010 zum 31. Dezember 2011 vereinbarte Befristung . Dem A n- kommt neben dem Befristungskontrollantrag keine eigenständige Bedeutung im Sinn e einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Andere Bee n- digungstatbe stände befinden sich zwischen den Parteien nicht im Streit. II. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Befri s- tung nicht bereits nach § 17 Satz 2 T zBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam gilt . Mit seiner am 2 3. Januar 2012 bei der Rechtsantragstelle erhobenen und der Beklagten am 30. Januar 201 2 zugestellten Klage hat der Kläger die Klag e- frist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt . Der letzte Tag der Klagef rist fiel auf Sam s- tag, den 21. Januar 2012 . Damit endete die Klagefrist nach § 193 BGB mit dem folgen den Werktag (vgl. A PS/Backhaus 4. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 51) . Dies war Montag, der 23. Januar 2012. Die Zustellung erfolgte am 30. Januar 2012 iSd. § 167 ZPO. III . Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Befristung des A r- beitsvertrags zum 31. Dezember 2011 zulässig war , hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht stand. Zwar liegen die Voraussetzungen einer sac h- grundlosen Befristun g des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG vor. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch bei der Prüfung, ob es der Beklagten wegen 7 8 9 10 - 5 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 6 - Rechtsmissbrauchs verwehrt ist, sich auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu berufen, die Grundsätze der abgestuft en Darlegungs - und B e- weislast nicht zutreffend berücksichtigt. Es wird daher diese Prüfung erneut durchzuführen haben. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Vorausse t- zungen der s achgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorlie gen. a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Voraussetzungen sind mit der vereinbarten Befri s- tung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer eines J ahr es vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 eingehalten. b) Zutreffend hat d as Landes arbeitsgericht festgestellt , dass die Vorb e- schäftigung des Klägers bei der H Service Ge sellschaft mbH sowie bei de r Bundesagentur für Arbeit der Zulässigkeit der streitbefangenen Befristung nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen steht . a a) Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demse lben Arbeitgeber be - reits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. (1 ) 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den A rbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des A r- beitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist. Das Anschlussverbot ist nicht mit dem Beschäftigungsbetrieb oder dem A r- beitsplatz verknüpft. Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundl o- sen Befristung auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt, nicht auf eine Beschä ftigung für den Betriebsi n- haber oder - träger (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 18 mwN) . 11 12 13 14 15 - 6 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 7 - (2 ) Der Senat ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht gehindert, an dieser Rechtsprechung festz uhalten (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 19 ff., BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 20 ff. mwN) . (a ) Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Befristung von Arbeits - verträgen sind in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsvertr äge ge regelt, das der Umsetzung des § 5 Nr. 1 der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Ar - beitsverträge (Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Richtlinie 1999/70) dient. Nach § 5 der Rahmenve r- einb arung ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfo l- gende befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mit gliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhind e- rung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten. Wie der Geric htshof der Europäischen Union ( Gerichts hof, EuGH) in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tra gen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 u a. - [Angelidaki] Rn. 106 , Slg. 2009, I - 3071 ) . Es obliegt den Stellen des Mitgliedstaates, stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40 mwN) . (b ) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der b e- reits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs - , Ver tragsgesta l- tungs - oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung get ragen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff. , BAGE 142, 308; 15. Mai 2013 - 7 A ZR 525/11 - BAGE 145, 128 ; 4. D ezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21, BAGE 146, 371) . Bei der Prüfung, ob die Ausnutzung der durch das Teilzeit - und Be fris tungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmis s- bräuchlich ist, sind die unionsrechtlichen Vorgaben zu be achten (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/ 09 - Rn. 21) . Unter Berücksichtigung dieser Möglic h- 16 17 18 - 7 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 8 - keit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, widerspricht es nicht dem Ziel der Rahmenverein barung § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbeitgeber zu ver stehen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21, aaO; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 21) . (c ) Der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerte Effektivitäts - g rundsatz zwingt zu kein er anderen Interpretation des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Die Mitgliedstaaten sind für den wirksamen Schutz der aus dem Union s- recht folgenden Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich. Dabei dürfen die Ve r- fahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Un i- onsr echt erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit, auch: Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehen en Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität, vgl. mit Bezug auf die Rahmenvereinbarung im Anhang der Befristungsrichtlinie E uGH 15. Ap ril 2008 - C - 268/06 - [Impact] Rn. 46 mwN, Slg. 2008, I - 2483) . Hinsic htlich des Effektiv i- tätsgrundsatzes hat der Gerichtshof mehrfach ausgeführt, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksic h- tigun g der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensa b- laufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksic h- tigen, die dem nationalen Rech tsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 5. Dezember 2013 - C - 413/12 - [Asociación de Consumidores Indepen dientes de Castilla y León] R n. 34 mwN; BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 23 mwN) . Dem Gebot des effet utile ist bei der Verhinderung eines missbräuchlichen Einsatzes aufe i- nanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im nationalen Recht durc h die Mö g- lichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, genügt. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung gilt eine abgestufte Darlegungs - und B e- 19 - 8 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 9 - w eislast (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26, BAGE 146, 371 ; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 24 ff. mw N) . b b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfal l keine Vorbeschäftigung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorliegt. D er Kläger war vom 20. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 zun ächst bei der H Service Gesellschaft mbH u nd a n- schließend bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Beide sind andere j u- ristische Person en und damit nicht derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Dies gilt auch bezogen auf die Beklagte nac h d en Änderungen des SGB II zum 1. Januar 2011 aufgrund der Vorgaben des Bundesverfa s sungsgerichts im Urteil vom 20. Dezember 2007 ( - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVe r- fGE 119, 331) . Nach § 44b SGB II aF ließ sich die vormalige Aufgabenübertr a- gung auf die Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die von der Bu n desagentur für Arbeit gemeinsam mit Kommunen gebildet werden konnten, mit den Anford e- rungen der kommun alen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 iVm. Ar t. 83 GG nicht vereinbaren. Nachdem die G rundsich e rung für Arbeitsuchende auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Grundg e- setzes (Artikel 91e) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) und des Gese t zes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicher ung für Arbeits u chende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) neu organisiert wurde, dürfen die Aufg a- ben nach dem SGB II nun mehr auf der Grundlage des Art. 91e GG und des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II wahrgenommen werden. Die gemeinsamen Einric h- tungen verfügen dadurch aber weiterhin über keinen eigene n Persona l körper. Sie sind nicht Vertragsarbeitgeber. Das notwendige Personal wird vie l mehr von den Trägern im Wege der Zuweisung gestellt (§ 44b Abs. 1 Satz 4, § 44g SGB II) . Selbst wenn der Grad der Eigenständigkeit der gemeinsamen Einric h- tung gegenüber vormals der ARGE aufgrund der Neuorganisation des SGB II stärker ausgeprägt sein mag, ändert dieser Umstand nichts daran, dass der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung nach § 44d Abs. 4 Halbs. 2 SGB II nicht über die Befugnisse eines Vertragsarbeitg ebers zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen verfügt. Die grundsätzliche Beibeha l tung der Arbeitgeberstellung bei den Trägern und die differenzie renden Reg e lungen 20 - 9 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 10 - in den §§ 6 - 6d, §§ 44b - 44k SGB II zur Wahrnehmung einzelner A r beitgebe r- fu nktionen durch die Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung bestätigt vielmehr, dass die Träger weiterhin Dienstherren oder Arbeitgeber sind (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 32) . 2. D ie Annahme des Lande sarbeitsgerichts, es sei der Be klagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich auf die Befristungsmöglic h- keit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu berufen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. a ) Der Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt als Gebot der Re d- lichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rec h- te als auch die Inanspruchnahme von Rechtsinstituten und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfo l- gen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit § 242 BGB unvereinbaren Ergebnis führen. aa ) Dies ist ua. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Ve rtragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vor - gesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit - und Befristungsg e- setz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Vorau s- setzunge n rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und ta t- säc h lich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Z u- sammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem A r- beitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 S atz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 25, BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 25 mwN) . Besteht der Zweck des Arbeitgeberwechsels allein darin, dass sich die verbundenen Arbeitge ber auf diese Weise eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht mehr mögliche sachgrundlose Befristung mit demselben Arbeitnehmer erschließen wollen, kommt es nicht darauf an, ob der vormalige Arbeitgeber die 21 22 23 - 10 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 11 - 14 Abs. 2 TzBfG bereits überschritten und ob für die vormalige Befristung ein rechtfertigender Sachgrund bestanden hat. Bei einer rechtsmissbräuchli chen Ausnutzung der Möglichkeit sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nac h § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abzuschließen - konkret: bei einer Umgehung des A n- schlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG - besteht die mit Treu und Gla u- ben nicht zu vereinbarende Recht sondern in der Rechtfertigung der in dem Vertrag vereinbar ten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (ausf. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 26 mwN , BAGE 145, 128 ; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 25 mwN) . bb ) Nach allgemeinen Grundsätzen ist darlegungs - und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung derjenige, der eine solche geltend m acht, bei einer Befristungsabrede also regelmäßig der Arbei t- nehmer. Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Kenntnismöglichkeiten des Arbeitnehmers ergeben, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs - und Beweislast Rec hnung zu tragen. Es genügt z u- nächst, dass der Arbeitne hmer - soweit er die Überlegungen des Arbeitgebers, die zu der Befristung geführt haben, nicht kennt - einen Sachverhalt vorträgt, der die Missbräuc hlichkeit der Befristung nach § 242 BGB indiziert. Ent spr e- chende Indizien sind neben den Umständen, aus denen sich die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit zwischen dem vormaligen und dem letzten Ve r- tragsarbeitgeber ergibt, insbesondere der nahtlose Anschluss des mit dem neuen Vertragsarbeitgeber geschlo ssenen befristeten Arbeitsvertrags an den befristeten Vertrag mit dem vormaligen Vertragsarbeitgeber, eine ununterbr o- chene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Arbeitsb e- reich (vor allem, wenn sie vertraglich zugesi chert ist) zu auch i m Übrigen - im Wesentli chen - unveränderten oder gleichen Arbeitsbedingungen, die weitere Ausübung des Weisungsrechts durch den bisherigen Vertragsarbeitgeber oder des Arbeitnehmers an den letzten Vertragsarbeitgeber durch den vormaligen Vertragsarbeitgeber und ein erkennbar systematisches Zusammenwirken von 24 - 11 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 12 - bisherigem und neuem Arbeitgeber. Der Arbe itgeber muss sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen. Er kann einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vortragen, welche den Sachve r- halt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Insbes ondere kann er dabei auch die - für den Arbeitnehmer häufig nicht ohne weiteres erkennbaren - Gründe für den Arbe itgeberwechsel darlegen. Trägt der Arbeitgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des A r- beit nehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Gelingt es dem Arbei t- geber, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen I ndizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, der letzte Vertragsarbeitgeber habe die Befri s- tung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem vormaligen Ve r- trag sarbeitgeber nur deshalb vereinbart, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26, BAGE 146, 371) . Diese abgestufte Darlegungs - und Bewei s- last trägt (auch) dem Gebot des effet utile Rechnung. Angesichts der Darl e- gungserleichterungen für den Arbeitnehmer ist die Ausübung des durch die Rahmenvereinbarung vorgegebenen Rechts ziels nicht praktisch unmöglich oder ü bermäßig erschwert (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 26 mwN) . b) Das Landesarbeitsgericht konnte diese Rechtsgrundsätze zur abgestu f- ten Darlegungs - und Beweislast bei seiner Rechtsmissbrauchsprüfung noch nicht berücksichtigen. Der Senat hat sich in seiner früheren Rechtsprechung zur Umgehung des Anschl ussverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG , von der das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, nicht - jeden falls nicht deutlich - zur abgestuften Darlegungs - und Beweislast verha l- te n (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 34, BAGE 146, 371) . Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Beurteilung, der Wechsel der Vertragsa r- beitgeberin sei nicht ausschließlich erfolg t, um das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu umgehen, di e Anforderungen an die Darlegung des Rechtsmissbrauchs dadurch zu hoch angesetzt und außerdem einzelne G e- sichtspunkte, die für bzw. gegen einen Rechtsmissbrauch sprechen, nicht 25 - 12 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 13 - recht s fehlerfrei gewürdigt. Es hat daher nicht erkannt, dass die bisher vorgetr a- genen Umstände zumindest indiziell für ein bewusstes und gewolltes Zusa m- menwirken spr echen. aa) Zutreffend hat das Landesarbeitsge richt die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit der Träger des Jobcenters t a ls Indiz für ein bewusstes und g e- wolltes Zusammenwirken bei der gegenüber dem Kläger g e troffe nen Persona l- entscheidung gewürdigt . Auf der Grundlage des § 44b SGB II (zuletzt idF vom 13. Mai 2011) führen die Bundesagentur für Arbeit und die B e klagte die Grun d- sicherung für Ar beitsuchende einheitlich durch (vgl. auch BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 29, BAGE 146, 371) . b b) Nicht hinreichend gewürdigt hat das Landesarbeitsgericht aber , dass sich die Arbeitsverträge nahtlos aneinander anschlossen. Auf die Beschäf tigung bei der Bundesagentur für Arbeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 folgte nahtlos die Beschäf tigung bei der Beklagten vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011. Der Umstand, dass die Beschäftigungsdauer bei der Bu n- de sagentur für Arbeit und der Beklag ten ins gesamt weniger als vier Jahre b e- tragen hat, spricht nicht gegen eine missbräuchliche Vertragsgestaltung. Soweit der Senat bei einem Fremdpersonalein satz nach dem AÜG in der Vergange n- heit unter Bezugnahme auf die gesetzgeberische Wertung in § 14 Abs. 2a TzBfG angenommen hat, dass jedenfalls bis zu der dort genannten zeitlichen Grenze von vier Jahren die Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit regelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne (so BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, BAGE 120, 34) , hat er hieran nicht festgehalten (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 21 , BAGE 145, 1 2 8 ; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 28, BAGE 146, 371) . c c ) Auch die unveränderte Beschäftigung des Kläg ers auf demselben A r- beitsplatz sowie die Umstände des Vertragsschlu sses sprechen indiziell für e i- nen Rechts missbrauch (vgl. auch BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 32, BAGE 146, 371) . Vom Kläger wurden die Aufgaben eines Administr a- tors für ein EDV - Abrech n ungssystem nach dem SGB II, die ihm ursprünglich 26 27 28 - 13 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 14 - bei der H Service Gesellschaft mbH übertragen wurden, sowohl in seinem B e- schäftigungsverhältnis bei der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der B e- klagten weiter wahrgenommen . dd ) G egen eine n Rechtsmissbrauch spricht auch nicht , dass der Bildung der ARGE und später d es Jobcenters t ein Gesetz zugru n de liegt (§ 44 b SGB II in der jeweiligen Fassung) und diese somit nicht auf der gemeinsamen En t- scheidung der Beklagten und der Bun desagentur für Arbeit be ruht. Für die A n- nahme eines Rechtsmissbrauchs kommt es nicht entsche i dend darauf an, ob die Träger eine gemeinsame Einrichtung mit dem Ziel bi l den, die gesetzlichen Grenzen von Gestaltungsmöglichkeiten zu umgehen. Maßgeblich ist, ob die das Jobcenter t tragenden Körpe r schaften die gesetzliche Ei n richtung in einer mit Treu und Glauben unvereinb a ren Weise dazu verwendet haben, um unter U m- gehung des Anschlussbeschä f tigungsver bots nach § 14 Abs. 2 TzBfG eine sachgrundlo se Befristung des A r beitsverhältnisses vereinb a ren zu können. ee) E in - vom Landesarbeitsgericht nicht näher begründetes - Flexibilisi e- rungsinteresse der Träger der Einrichtung t steht der A n nahme eines Recht s- missbrauchs nicht entgegen, wenn dadurch nur eine weit e re sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers eröffnet we r den soll. Durch die gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II wird ein Flexib i lisierungsinteresse, das allein der Umgehung des § 14 Abs. 2 TzBfG dient, n icht geschützt. Etwas anderes folgt deshalb auch nicht aus der weiteren Erwägung des Landesa r- t- geberseite ein anderer Vertragspar 44 b SGB II bezweck r- n ternehmen nicht mehr mögliche n sachgrundlosen Vertrag bei un veränderter Beschäftigung zu ermöglichen. ff) Auch das weitere Argu ment des Landesarbeitsgerichts, eine befristete eine befristete Arbeitsverträge in unbefristete mündeten, spricht nicht gegen eine rechtsmissbräuchliche Umgehung sabsicht des § 14 Abs. 2 TzBfG. 29 30 31 - 14 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 - 15 - gg) Dass auf die Arbeitsverhältnisse jeweils unterschiedliche Tarifverträge Anwendung fanden, ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ebenfalls nicht wesentlich. Bei dem in dem Arbeitsverhältnis mit der Bundes - agentur für Arbeit anwendbaren TV - BA und bei dem bei der Beklagten gelten - den TV - L handelt es sich um einander nicht unähnliche tarifvertragliche (Ent - gelt - )Regime des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 31, BAGE 146, 371) . c) Diese Rechtsf ehler des Landesarbeitsgerichts führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden. Die hierfür erforde rlichen Voraussetzu n- gen des § 563 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat daher unter Berücksichtigung der rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung zugru n- de gelegt ist (§ 563 Abs. 2 ZPO) erneut zu beurteilen , ob die streitbefangene Befr istung rechtsmissbräuchlich vereinbart worden ist. Beiden Parteien ist G e- legenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben. Insbesondere wird sich die Beklagte zu den objektiven Umständen des Zustandekommens des Vertrags erklären müssen. Auch hat sie bisher di e Gründe für den Arbeitgeberwechsel nicht dargelegt. IV . Eine Zurückverweisung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Entscheidung trotz der Rechtsverletzung aus anderen Gründen als richtig da r- stellt (§ 561 ZPO) . Die Klage unterliegt nicht der Abweis ung, weil die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Di es hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft. Die Beklagte hat vorgetragen, die Befristung sei damit begründet worden, dass die Finanzierung überwiegend durch Bundesmittel erfolgt ist und nur für den Zeitraum der Befristung des Arbeitsverhältnisses gesichert gewesen sei und beruft sich damit auf den Sachgrund der H aushaltsmittelbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr . 7 TzBfG. Diesen Sachgrund wird das Landesarbeitsgericht gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ständigen Senatsrechtsprechung 32 33 34 - 15 - 7 AZR 474/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR474.13.0 (vgl. zB BAG 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 15 , BAGE 132, 45 ) zu prüfen haben. Kiel M. Rennpferdt Waskow Hansen R. Gmoser
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