Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. August 2016 Siebter Senat - 7 AZR 342/14 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 25. April 2013 - 4 Ca 7166/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 14. Februar 2014 - 9 Sa 546/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis Bestimmung en : TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, § 17 Satz 1; BGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 310 Abs. 3 Nr. 2; HAG § § 29, 29a; EGB- UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete A r- beitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rat es vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) § 2 Nr. 267 Abs. 3 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 7 AZR 625/15 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 342/14 9 Sa 546/13 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. August 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagt e, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Strippelmann und Busch für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 342/14 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 14 . Februar 2014 - 9 Sa 546/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihr es Arbeit s- verhältnis ses zu m 31. August 2012. Die Beklagte importiert modische Accessoires aus Asien. Die Klägerin war für die Beklagte in der Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 31. August 2010 als Heimarbeiterin tätig . § 10 des Heimarbeitsvertrags enth ä lt folgende Regelu n- gen: 10 Dauer des Hei marbeitsverhältnis, maßgebliche Vo r- schriften 1. Der Arbeitsvertrag wird auf die Dauer von einem Jahr, mithin bis zum 14.06.2010 befristet, gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG abgeschlossen. Das Arbeitsve r- hältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigu ng bedarf. Die erste Auftragserteilung erfolgt nach Vorlage der Arbeitspapiere bei der Fima. 2. Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Danach geltend die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 29 HAG). 5. Im Übrigen richten sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach den jeweiligen bindenden Fes t- setzungen sowie dem Heimarbeitergesetz und son s- tigen gesetzlichen Vorschriften. 1 2 - 3 - 7 AZR 342/14 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 - 4 - 12. März 2010 verlängerten die Parteien die Vertragslaufzeit des Heimarbeitsvertrags bis zum 14. Juni 2011. Mit Wirkung zum 1. September 2010 hoben die Parteien den Heima r- beitsvertrag auf und schlosse n einen zum 31. August 2011 befristeten Arbeit s- vertrag. Der befristete Arbeitsvertrag wurde durch Ergänzungsvertrag vom 12. Mai 2011 bis zum 31. August 2012 verlängert. Mit ihrer am 14. September 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten a m 1. Oktober 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, das Arbe itsverhältnis sei nicht zum 31. August 2012 wir k- sam befristet worden . Der sachgrundlosen Befristung stehe das vorangegang e- ne Heimarbeitsverhältnis entgegen. Ein rbeit s- verhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Die Klägerin hat zuletzt beantragt fest zu stell en , dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien unwirksam ist, so dass das A r- beitsverhältnis über den 31. August 2012 hinaus unbefri s- tet fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt di e Klägerin ihr Begehren weiter . Die Beklagte beantragt, die Revision zurückz u- weisen. Entscheidungsgründe Die Revision de r Kläger in ist zulässig, aber unbegründet. A . Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Revision zulässig. Die Rev i- sionsbegründun g genügt den gesetzlichen Anforderungen. Sie setzt sich mit 3 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - 7 AZR 342/14 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 - 5 - den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend ause i- nander. I . Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung d ie Angabe der Revision s- gründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeits gerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Ric h- tung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine Auseinanderse t- zung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revis i- onsführer muss darlegen, warum er die Begründ ung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 15) . Hie r- zu genügt weder die bloße Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20) noch eine Darstellung anderer Recht s- ansic hten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsu r- teils (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10) . II . Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung noch gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. Ein Heimarbeitsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis i Sd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei auch nicht na ch seinem Sinn und Zweck auf Heimarbeitsverhältnisse anzuwenden. Die Regelung solle den Missbrauch der durch § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eröffneten Möglichkeit der sachgrundlose n B e- fristung zu sog. Befristungsketten verhindern . Eine derartige Gefahr werde dur ch ein Heimarbeitsverhältnis nicht begründet . 2. Zwar setzt sich d ie Kläger in mit de n Erwägungen des L andesarbeitsg e- richt s 14 Abs. 2 Sa tz 2 TzBfG nicht auseinander , sondern beschränkt sich insoweit darauf, ih r Vorbringen aus den Vorinstanzen wörtlich zu wiederholen. Die Klägerin vertritt in der Revisionsb e- gründung aber außerdem die Auffassung, die Parteien hätten in § 10 des 11 12 13 14 - 5 - 7 AZR 342/14 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 - 6 - Heimarbeitsvertrag s vereinbart, das Heimarbeitsverhältnis gelte als Vorbeschä f- tigung i Sv. § 14 A bs. 2 TzBfG . Etwaige Unklarheiten des von der Beklagten vo r- formulierten Arbeitsvertrags gingen zu deren La sten. Träfe dies zu, wäre die Rüge geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen . B. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben d ie K lage zu Recht abgewiesen. I. Der als Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG zu verst e- zwischen den Parteien unwirksam ist, so dass das Arbeitsverhältnis über den 31. 1. Der Klageantrag ist als Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG zu verstehen, der sich ausschließlich gegen die im E rgänzungsvertrag vom 12. Mai 2011 vereinbarte Befristung zum 3 1. August 2012 richtet. Dem Antragswortlaut kommt darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung im Si n- ne einer allgemeinen Feststellung s klage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Andere Beendigungstatbestände stehen nicht im Streit . 2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeic h- net. Eines besonderen Feststellungsinteresses für den Befristungskontrolla n- trag bedarf es nicht. Diese s ergibt sich aus der Regelung in § 17 Satz 1 TzBfG, wonach die Unwirksamkeit d er Befristung innerhalb einer dreiwöchigen Klag e- frist durch Erhebung einer Feststellungsklage geltend zu machen ist (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 12; 18. Juli 2012 - 7 AZR 451/11 - Rn. 10) . II. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Ergänzungsvertrag vom 12. Mai 2011 vereinba r- ten Befristung am 3 1. August 2012 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 15 16 17 18 19 20 - 6 - 7 AZR 342/14 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 - 7 - zwei Jahren zulässig; bis zu der Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsve r- trags zulässig. Bei dem Ergänzungsvertrag vom 12. Mai 2011 handelt es s ich um eine Verlängerung iSv. § 14 Abs . 2 Satz 1 TzBfG (vgl. zum Verlängerung s- begri ff BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 786/06 - Rn. 9; 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, BAGE 119, 212) . Mit dem Vertrag vom 12. Mai 2011 wurde noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags nur die Vertragsda u- er des zunächst für die Zeit vom 1. Se ptember 2010 bis zum 31. August 2011 abgeschlossenen Anstellungsvertrags vom 30. August 2010 geändert ; die übr i- gen bisher geltenden Arbeitsbedingungen wurden beibehalten. Die zulässige Gesamtbefristungsdauer ist mit der vereinbarten Vertragslaufzeit eingeh alten. 2. Der Wir ksamkeit der Befristung steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die sachgrundlose Befristu ng eines A r- beitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demse l- ben Arbeitgeber bereits zuvo r ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhäl t- nis bestanden hat. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht eine Vorbeschäft i- gung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verneint. Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 31. August 2010 un streitig ein Heimarbeit s- verhältnis. Ein Heimarbeitsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ein früheres Heimarbeitsverhältnis steht daher der sachgrundl o- sen Befristung eines späteren Arbeitsverhältnisses zwischen denselben Ve r- t ragspart e ien nicht entgegen. Die Parteien haben auch nicht vereinbart, dass das Heimarbeitsverhältnis als Arbeitsverhältnis iSv . § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gelten soll . a ) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Hei m- arbeitsverhältnis kein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist. aa) Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG stehen der sac h- grundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nur frühere befristete oder unbefri s- tete Arbeitsverhältnisse mit dem selben Arbeitgeber entgegen. Das TzBfG def i- - ebenso wie den - voraus. Deshalb sind die al l- 21 22 23 - 7 - 7 AZR 342/14 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 - 8 - gemeinen Begriffe des Arbeitnehmers und des Arbeitsverhäl tnisses zugrunde zu legen. Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Ve r- trags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdb e- stimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (st. Rspr. , vgl. BAG 15. Februa r 2012 - 10 AZR 111/11 - Rn. 14) . Dementsprechend ist ein Arbeit s- verhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch pr i- vatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhä ltnisses ist (vgl. BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 13) . Heimarbeiter sind mangels der e r- forderlichen persönlichen Abhängigkeit keine Arbeitnehmer i Sd. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs (BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu I der Gründe; 3. Juli 1 980 - 3 AZR 1077/78 - zu I der Gründe, BAGE 34, 34) . Sie stehen daher nicht in einem Arbeitsverhältnis. bb) Auch systematische Gründe sprechen dagegen, Heimarbeitsverhältni s- se als Arbeitsverhältnisse iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen. Soweit der Ges etzgeber Heimarbeiter den Arbeitnehmern gleichstellen wollte, hat er dies durch entsprechende Verweisungen oder Fiktionen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; § 20 Abs. 2 BEEG; § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; § 12 B U rlG ; §§ 10, 11 EFZG; § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs . 1 Satz 1 iVm. Satz 2, Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 24 MuSchG) ausdrücklich vorgesehen (vgl. BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu III 3 a der Gründe) . Der Kündigungsschutz von Heimarbe i- tern ist gesondert geregelt. Der allgemeine Kündigungsschutz für Heimarbeit er nach § 29 HAG ist auf die Verpflichtung des Auftraggebers beschränkt, je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Kündigungsfristen einzuhalten. In Heimarbeit beschäftigte Mitglieder eines Betriebsrats oder einer Jugend - und Auszubildendenvertretung g enießen besonderen Kündigungsschutz nach § 29a HAG. Auch der für Arbeitnehmer bestehende öffentlich - rechtliche Kündigung s- schutz gilt für Heimarbeiter jeweils nur aufgrund gesonderter gesetzlicher A n- ordnung (vgl. BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu III 3 a der Gründe) . Eine Verweisung auf die für Arbeitsverhältnisse geltenden befristungsrechtlichen Bestimmungen im TzBfG fehlt im HAG . § 14 TzBfG gilt ausweislich der Gese t- zesbegründung (BT - Drs. 14/4374 S. 13) nur für Arbeitsverträge. Damit ist d a- 24 - 8 - 7 AZR 342/14 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 - 9 - von auszugeh en, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, Hei m- arbeitsverhältnisse den Arbeitsverhältnissen iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gleichzustellen. cc) Die Vorgaben des Unionsrechts gebieten kein anderes Verständnis. (1) Die Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG gilt nach ihrem § 2 Nr. 1 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeit s- vertrag oder - verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition. S ie gilt nicht für andere Beschäftigte. Das folgt nicht nur aus der abschließenden Festlegung des Anwendungsbereichs der Rahmenvereinbarung in § 2, sondern auch da r- aus, dass nach § 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung ein Rahmen geschaffen werden soll, der de n Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeit s- verträge oder - verhältnisse verhindert. Zwar verwendet die Rahmenvereinb a- s- Verträge stellten die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwi schen Arbeitgebern und Arbeitnehmern dar. Dementsprechend hat die Formulierung 5 Nr. 2 der Arbeitsverträge oder - ve 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, auf die sich § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung bezieht. (2) Nach § 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung richtet sich die Definition der Arbeitsverträge und - verhältnisse, für die diese Rahmenvereinbarung gilt, nic ht nach der Vereinbarung selbst oder dem Unionsrecht, sondern nach nationalem Recht. Allerdings kann das Unionsrecht auch dann, wenn sich die Definition des Arbeitnehmerbegriffs nach nationalem Recht richtet, das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen be grenzen. Die in einer Richtlinie verwendeten Begriffe können danach nur in dem Umfang entsprechend dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis definiert werden, soweit die praktische Wir k- 25 26 27 - 9 - 7 AZR 342/14 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 - 10 - samkeit der Richtlinie und die allgemeinen Grundsätze des Uni onsrechts g e- wahrt bleiben (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 712/13 - Rn. 32; 17. März 2015 - 1 ABR 62/12 (A) - Rn. 18 , BAGE 151, 131 ) . Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten Ziele ge fährden und sie damit ihrer praktischen Wirksamkeit bera u- ben könnte. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der pra k- tischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Kategorien von Personen von dem durch diese bezweckt en Schutz ausnehmen (EuGH 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 15. März 2012 - C - 157/11 - [Sibilio] Rn. 42 und 51; 13. September 2007 - C - 307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29 , Slg. 2007, I - 7109 ) . (3) Danach gebietet es die Rahmenvereinbarun g nicht, ein Heimarbeit s- verhältnis einem Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gleichzuste l- len. Das Ziel der Rahmenvereinbarung - wie auch des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG - ist es, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsve r- träge zu verhindern (vgl. EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 94, Slg. 2009, I - 3071; 4. Juli 2006 - C - 212/04 - [Adeneler] Rn. 101, Slg. 2006, I - 6057; BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 17, BAGE 139, 213) . Die Verwirklichung dieses Ziels ist nicht gefährdet, wenn Heimarbeiter vom Anwendungsbereich des § 14 TzBfG ausgenommen sind. (a) Der Schutzzweck der Rahmenvereinbarung ist schon deshalb nicht g e- fährdet, weil es sich bei Heimarbeitnehmern nicht um Arbe itnehmer iSd. union s- rechtlichen Arbeitnehmerbegriffs handelt. (aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichts hof ) besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmt en Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Verg ü- tung erhält (EuGH 4. Dezember 2014 - C - 413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34; 19. Juni 2014 - C - 507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 39, Slg. 2010, I - 11405; 20. September 2007 - C - 116/06 - [Kiiski] Rn. 25, Slg . 2007, 28 29 30 - 10 - 7 AZR 342/14 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 - 11 - I - 7643; 13. Januar 2004 - C - 256/01 - [Allonby] Rn. 67, Slg . 2004, I - 873) . Die formale Einstufung al s Selbständiger nach innerstaatlichem Recht schließt es allerdings nicht aus, dass eine Person als Arbeitnehmer einzustufen ist, wenn ihre Selbständigkeit nur fiktiv ist und damit ein Arbeitsverhältnis verschleiert (EuGH 4. Dezember 2014 - C - 413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 35; 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 41, aaO; 13. Januar 2004 - C - 256/01 - [Allonby] Rn. 71, aaO) . Daraus folgt, dass die Eigenschaft als Sd. Unionsrechts nicht dadurch berührt wird, dass eine Per son aus steuerlichen, administrativen oder verwaltungstechnischen Gründen nach innerstaatlichem Recht als selbständiger Dienstleistungserbringer beschäftigt wird, sofern sie nach Weisung ihres Arbeitgebers handelt, insbesondere was ihre Freiheit bei der Wa hl von Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit angeht, nicht an den geschäftlichen Risiken dieses Arbeitgebers beteiligt ist, während der Dauer des Vertragsverhältnisses in dessen Unternehmen eingegliedert ist und daher mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bilde t (EuGH 4. Dezember 2014 - C - 413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 36) . (bb) Danach sind Heimarbeiter keine Arbeitnehmer iSd. unionsrechtlichen Sd. Rechtsprechung des Gerichtshofs, sondern mangels Weisungsabhängigkeit um Selbständige (BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu I der Gründe; 3. Juli 1980 - 3 AZR 1077/78 - zu I der Gründe , BAGE 34, 34 ) . Heimarbeiter ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG, wer in se lbstgewählter Arbeitsstätte allein oder mit F a- milienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung seiner Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder - bei Einschaltung von Zwischenmeistern - mitt elbar auftra g- gebenden Gewerbetreibenden überlässt. Ein Heimarbeiter kann seinen A r- beitsplatz sowie Zeitpunkt und Zeitdauer seiner Tätigkeit frei bestimmen, darf Hilfspersonen hinzuziehen und seine Werkzeuge und Geräte sowie seine A r- beitsmethode selbstän dig wählen (BAG 19. Juni 1957 - 2 AZR 8 4/55 - zu 5 der Gründe , BAGE 4, 262 ) . Er unterliegt damit - anders als ein Arbeitnehmer - nicht einem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt d er Arbeit . Er ist nicht in die betriebliche Organisation des Auftragg ebers ein ge gliedert. 31 - 11 - 7 AZR 342/14 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 - 12 - (b) Selbst wenn Heimarbeiter als Arbeitnehmer iSd . unionsrechtlichen A r- beitnehmerbegriffs anzusehen sein sollten, wären sie nicht willkürlich unter Ve r- letzung der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung von dem durch diese bez weckten Schutz ausgenommen. Nach Nr. 10 der Allgemeinen Erw ä- gungen der Rahmenvereinbarung überlässt es die Vereinbarung den Mitglie d- staaten , ua . die Anwendungsmodalitäten zu definieren, um so der jeweiligen Situation der einzelnen Mitgliedstaaten und den U mständen bestimmter Bra n- chen und Berufe einschließlich saisonaler Tätigkeiten Rechnung zu tragen. Hiervon hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht und die Heimarbeiter, die nach nationalem Recht keine Arbeitnehmer sind, vom Anwendungsbereich des § 14 TzBfG aus genommen. Dies ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Heimarbeitsverhältnisses nicht willkürlich. Heimarbeiter sind aufgrund ihrer Selbständigkeit typischerweise nicht in dem Maße wie Arbeitnehmer im Hinblick auf den Bestand des Heimarbeitsverhä ltnisses schutzbedürftig. Etwaigen mis s- bräuchlichen Vertragsgestaltungen kann durch die bereits nach nationalem Recht gebotene Rechtsmissbrauchs - , Vertragsgestaltungs - oder Umgehung s- kontrolle (§ 242 BGB) begegnet werden (vgl. auch zum Schutz gegen Künd i- gungen BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu III 3 a der Gründe) . dd) Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV b e- darf es nicht. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrech t- lichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßgebenden A r- beitnehmerbegriff (EuGH 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31 ; 13. September 2007 - C - 307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29 , Slg. 2007, I - 7109 ) so wie die Beurteilung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C - 413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff . ; 19. Juni 2014 - C - 507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 39, Slg. 2010, I - 11405; 20. September 2007 - C - 116/06 - [Kiiski] Rn. 25, Slg . 2007, I - 7643; 13. Januar 2004 - C - 256/01 - [Allonby] Rn. 67, Slg . 2004, I - 873) ma ß- geblich sind. 32 33 - 12 - 7 AZR 342/14 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 - 13 - b ) Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Pa rteien nicht vereinbart , dass das Heimarbeitsverhältnis als Vorbeschäftigung iSv. § 14 A bs. 2 Satz 2 TzBfG gilt . § 10 Abs. 1 des Heimarbeitsvertrags enthält ausschließlich eine B e- fristungsabrede für das Heimarbeitsverhältnis und trifft keine Regelung für ein etwaiges späteres Arbeitsverhältnis . Das ergibt die Auslegung d ieser Regelung. aa ) Die Auslegung der Vereinbarung in § 10 Abs. 1 des Heimarbeitsve r- trags richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. Das äußere Erscheinungsbild der Vereinbarung begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass § 10 Abs. 1 eine Allgemeine G e- schäfts bedingung iSv. § 305 A bs. 1 Satz 1 BGB ist. Wäre die se Vereinbarung nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden, handelte es sich j e- denfalls um eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbestimmung, auf deren Inhalt die Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte. Auch d erartige sog . Einmalbedingung en iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB unterliegen den f ür Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 12; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23 , BAGE 152, 82 ) . bb ) Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einhei t- lich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständni smöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind . Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertrag s- partner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in e rster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typ i- scherweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet wer den muss (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 1 3; 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 25) . 34 35 36 - 13 - 7 AZR 342/14 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 - 14 - Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebb a- rer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Ab s. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheiten regel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen B estimmung mindestens zwei E r- gebnisse als vertretbar erscheinen lässt , von d enen keines den Vorzug v e r- entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendun g der Bestimmung nicht (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 1 3; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f., BAGE 147, 322) . cc ) § 10 Abs. 1 regelt s chon nach seinem Wortlaut allein die Befristung des Heimarbeitsvertrags. Danach wird 0 befristet, gemäß § 14 Abs. in § 10 Abs. 1 Da s ist jedoch auch unter Berücksicht i- gung der Verweisung auf § 14 Abs. 2 TzBfG nicht als eine Vereinbarung zu verstehen , das Heimarbeitsverhältnis gelte beim Abschluss etwaiger zukünftiger befristeter Arbeit sverhältnisse als Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG . Die Bezeichnung beruht auf einer sprachlichen Ung e- nauigkeit . G emeint ist - w ie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung eindeutig ergibt - ein Heimarbeitsvertrag. § 10 e nthält ausweislich seiner Übe r- r- die Dauer des Heima r- beitsverhältnisses festgelegt 14 Abs. 2 Diese - wenn auch rechtsirrige - Verweisung ist ebenso wie diejenigen in § 10 Abs. 2 und Abs. 5 als deklaratorische Bezugnahme auf die ohnehin geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen . Außerdem besteht f ür eine Vereinbarung, das Heimarbeitsverhältnis im Falle des Abschlusses eines künftigen Arbeitsver trags als Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu behandeln, bei A b- schluss ein es Heimarbeitsver trags typischerweise kein Anlass . Zu diesem Zei t- punkt ist im Regelfall nicht absehbar, ob es überhaupt zu einem späteren A b- schluss eines Arbeitsvertrags kommen wird. Zudem liefe e ine solche Vereinb a- rung de n Interesse n beid er Vertragsparteien zuwider , da sie der Übernahme 37 38 - 14 - 7 AZR 342/14 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR342.14.0 des Heimarbeiters in ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis entgege n- st ünde, was den Arbeitgeber veranlassen könnte, vom Abschluss eines A r- beitsvertrags mit dem Heimarbeiter Abstand zu nehmen. Ein verständiger A r- beitnehmer konnte daher die Formulier gem äß § 14 Abs. nicht so verstehen, dass damit das Heimarbeitsverhältnis als Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gelten sollte. Da die Auslegung der Befristungsabrede ei n- deutig ist, besteht für die Anwendung vo n § 305c Abs. 2 BGB k ein Raum. c) Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, § 10 Abs. 1 des Heimarbeit s- vertrags werde dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht g e- recht. § 10 Abs. 1 des Heimarbeitsvertrags ist klar und verständlich. Selbst wenn die Regelung intransp arent sein sollte , führte die s nur zur Unwirksamkeit von § 10 Abs. 1 des Heimarbeitsvertrags , begründete aber keine Vorbeschäft i- gung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Busch Strippelmann 39 40
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