Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. August 2017 Siebter Senat - 7 AZR 440/16 - ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 28. April 2015 - 3 Ca 14162/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 11. Mai 2016 - 8 Sa 541/15 - Entscheidungsstichwort e Befristung - Schauspieler in Krimiserie Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 7 AZR 864/15 - ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 440/16 8 Sa 541/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. August 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Si ebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. August 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und - 2 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 3 - Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Deinert und die ehrenam t- liche Richterin Wicht für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts München vom 11. Mai 2016 - 8 Sa 541/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Ve r- tragsverhältnis aufgrund B efristung geendet hat sowie über die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorsorglich ausgesprochenen außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte ist eine Filmproduktionsgesellschaft. Sie produziert im Au f Kläger stellte als Schauspieler in dieser Krimiserie 28 Jahre lang den Kommissar Mi ermittelte. Die Parteien schlossen bis zum Jahr 2013 jeweils Rahmenverträge für die Dauer eines Jahres sowie Einzelverträge über einzelne Folgen , insg e- samt 274 befristete Verträge . Se it dem Jahr 2014 vereinbarten sie Schauspi e- lerverträge über jeweils zwei Folgen (1. Block, 2. Block etc.). Der letzte Vertrag datiert vom 12./14 . Oktober 2014 und lautet auszugsweise: PR ODUZENT engagiert den VERTRAGSPARTNER für die Rolle WERNE R RIEDMANN f Der Alte: GERECHTIGKEIT DER TOTE IM ACKER - 4. Block Folgen 391 + 392 Sender - Produktions - Nr.: 535/02397 + 2398 1 2 - 3 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 4 - ( Produktion ) 2.1 Der VERTRAGSPARTNER steht PRODUZENT als Darsteller am 17.10., 21.10., 22.10. , 24.10., 27.10., 28.10., 29.10., 31.10., 03.11., 04.11., 07.11., 10.11., 12.11., 15.11., 16.11., 18.11.2014 ausschließlich zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Mitwirkung des VE R- TRAG S PARTNERS an etwaigen Nach - und Neuau f- nahmen, Synchronisat ionsarbeiten sowie zur He r- ste l lung eines Vorspanns oder Trailers auch auße r- halb der Vertragszeit erforderlich sein. Die entspr e- chenden Termine werden mit dem VERTRAG S- PARTNER rechtzeitig abgestimmt. Der VE R- TRAGSPARTNER ist nicht verpflichtet, sich auße r- halb der o.g. Vertragszeit für diese Nacharbeiten zur Verfügung zu halten. 2.2 Für den Fall, dass sich die Vertragszeit aus produkt i- onsbedingten Gründen verschieben sollte, erklärt der VERTRAGSPARTNER seine grundsätzliche Berei t- schaft, auch zu einer Zeit bis zu insgesamt 7 Tagen vor Verschiebung ) für den PRODUZENTEN gemäß diesem Vertrag zur Verfügung zu stehen, ohne dass dem VERTRAG S- PARTNER dadurch ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zusteht. Der VERTRAGSPARTNER ist aber nicht verpflichtet, sich für die Verschiebung zur Verfügung zu halten. Die sich ggf. aus der Verschi e- bung ergebende neue Vertragszeit wird rechtzeitig mit dem VERTRAGSPARTNER abgestimmt. 2.3 Der VERTRAGSPARTNER erklärt seine grundsätzl i- che Bereitschaft, für P R - und Werbemaßnahmen sowie für Fototermine und Interviews, die in Zusa m- menhang mit der Produktion - ggf. auch außerhalb der Vertragszeit - stattfinden, in einem angemess e- nen zeitlichen Rahmen unentgeltlich aber gegen E r- stattung nachgewiesener Aufwendungen zur Verf ü- gung zu stehen. Der VERTRAGSPARTNER ist aber nicht verpflichtet, sich dafür zur Verfügung zu halten. Termine sind mit dem VERTRAGSPARTNER rech t- zeitig abzustimmen. 2.4 Zur Vermeidung von Kollisionen verpflichtet sich der VERTRAGSPARTNER, PRODUZENT über alle bei Vertragsschluss bestehenden und beabsichtigten - 4 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 5 - Engagements schriftlich zu informieren. Das gleich e gilt für alle weiteren Engagements, die der VE R- TRAGSPARTNER ab Unterzeichnung dieses Ve r- trags eingeht. PRODUZENT ist bekannt, dass der VERTRAG S- PARTNER an den nachfolgend aufgeführten Tagen SPERRTERMINE hat: 4.3 Durch Zahlung der oben genannten Bruttovergütung sind sämtliche Leistungen, die der VERTRAG S- PARTNER für die Produktion im Rahmen dieses Ve r- trages erbringt, insbesondere auch Vorbereitungsa r- beiten, zu denen der Filmschaffende dem Filmhe r- steller auch vor Beginn der Vertragszeit (z.B. Dialo g- proben, Kostümproben etc.) zur Verfügung steht, sowie Nacharbeiten, auch außerhalb der Vertrag s- zeit, insbesondere Synchronisationsarbei ten, vol l- ständig abgegolten. 8.1 Der VERTRAGSPARTNER hat von den Allgemeinen Vertragsbedingungen des PRODUZENTEN - Da r- ste l ler Kenntnis genommen. Diese werden mit Ve r- tragsunterzeichnung Bestandteil d ies es Vertrag e s. 8.2 Ferner hat VERTRAGSPA RTNER von der Anlage des ZDF MW - Krimi Kenntnis genommen. Diese we r- den mit Vertragsunterzeichnung ebenfalls Bestan d- Die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Produzenten - Darsteller , von deren Anwendbarkeit beide Parteien au sgehen , ent halten ua. folgende R e- gelungen: Der Vertragspartner wird die ihm nach Maßgabe se i- ner Beschäftigungszeit bei dem Produzenten z u- stehenden Urlaubstage an produktionsfreien Tagen nehmen. Der Vertragspartner erkennt an und ist d a- mit einverstanden, dass der Produzent auf Grundl a- ge ihrer Direktionsbefugnis allein festlegen kann, Der Kläger war im Jahr 2014 für die Beklagte an 51 Drehtage n tätig und erhielt pro Drehtag eine Vergü tung von 2.000,00 Euro brutto. 3 4 - 5 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 6 - Mit Schreiben vom 21. November 2014 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf eine entsprechende mündli che Information vom 17. September 2014 mit , sein Vertragsverhältnis habe aufgrund der zeitlichen Befristung des Schauspi elervertrags vom 12./ 14. O ktober 2014 am 18. Novem - ber 2014 geendet . V orsorglich erklärte sie , dass der Zweck des Engagements mit dem letzten Drehtag am 18. November 2014 erreicht worden sei. Das Ve r- tragsverhältnis ende daher mit Zweckerreichung, spätestens zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis vorsorglich außerordentlich sowie h ilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Der Kläger hat mit der am 9. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht ei n- g egangen en und der Beklagten am 18 . Dezember 2014 zugestellt en Klage die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe nicht durch die Befristung in dem zuletzt mit der Beklagten geschlossenen Schauspielervertrag vom 12./14. Oktober 2014 am 18. November 2014 geendet. Der Schauspielervertrag sei ein Arbeitsvertrag und unterfalle den Bestimmungen des TzBfG. Die Befri s- tung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der A r- beitsleistung gerechtfertigt. In ihrer Eigenschaft als Filmproduze ntin könne sich die Beklagte nicht auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ber u- fen. Dieses Gr undrecht stehe nur dem ZDF als Programmveranstalter zu. A u- ßerdem sei er kein programmgestaltender Mitarbeiter. Die Befristung des A r- beitsvertrags sei auch nicht unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt. Es sei zudem nicht schlüssig dargelegt, dass künstl e- rische Gründe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätten. Jedenfalls überwiege im Rahmen der e rforderlichen umfassenden Interesse n- abwägung sein Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, insbeso n- dere unter Berücksichtigung seine r 28 - jährige n Beschäftigung, die fast sein g e- samtes Arbeitsleben ausmache. Sein Gesicht sei für den Fernsehzuschauer mittlerweile untrennbar mit der Rol so dass es sich voraussichtlich als schwierig erweisen werde, andere Engagements als Schauspieler zu erhalten . Die zeitlich nachrangigen, vorsorglich ausgespro ch e- 5 6 - 6 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 7 - nen Kündigungen seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur außero r- dentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB vorhanden und die ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial un gerechtfertigt sei. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. fes tzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der zuletzt mit Schauspielervertrag vom 12./14. Oktober 2014 vereinbarten Befristung beendet ist , 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche außerorde ntliche Kündigung der Beklagten vom 2. Dezember 2014, zugegangen am 3. Dezember 2014, nicht aufgelöst ist , 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche ordentliche Kündigung der B e- klagten vom 2. Dezember 2014, zugegange n am 3. Dezember 2014, nicht aufgelöst ist. Die Beklagte hat b eantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristung des Schauspielervertrags zum 18. November 2014 sei wirksam. Die befristete Beschäftigung von Schauspielern für die Dauer der Produktion sei - sofern es sich dabei überhaupt um Arbeitsverträge handele - aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Schauspiele r gehörten zu den program m- gestaltenden Mitarbeitern und seien zudem als Künstler dem besonderen, durch Art. 5 Abs. 3 GG geprägten arbeitsrechtlichen Sektor zugeordnet. Das r- zuentwi ckeln, um dem Publikumsinteresse und dem bestehenden Innovation s- bedürfnis gerecht zu werden. Die Fernsehanstalt habe dazu ua. die Ro llen des und eines weiteren Kommissars aus dem Drehbuch gestrichen. Die langjährige Besc häftigu ng des Klägers in dieser Rolle habe dem Abschluss eines befristeten Schauspielervertrags nicht entgegen g e- standen . Das Arbeitsgericht hat die K lage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen . Mit seiner Revision verfol gt der 7 8 9 - 7 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 8 - Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantra gt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers i st unbegründet. A. Das Landesarbeitsgericht ha t die Klage zu Recht abgewiesen. Die Pa r- teien haben in dem Schauspielervertrag vom 12./14. Oktober 2014 eine kale n- dermäßige Befristung zum 18. November 2014 vereinbart. Das Arbeitsverhäl t- nis der Parteien hat aufgrund d ieser Befristung geendet . Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass es sich bei dem zuletzt geschlossenen Scha u- spielervertr ag vom 12./14 . Oktober 2014 um einen Arbeits vertrag handelt und er deshalb in den Anwendungsbereich des TzBfG fällt. Die Befristung ist au f- grund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG g e- rechtfertigt . Auf die Rechtmäßigkeit der zeitlich nachfolgenden Kündigungen kommt es nicht an. I. Die Parteien haben in dem Schauspielervertrag vom 12./14. Oktober 2014 eine kalendermäßige Befristung zum 18. November 2014 vereinbart. D ies e rgibt die Ausle gung des Schauspielervertrags , die das Landesarbeitsgericht zwar unterlassen hat, die de r Senat aber selbst vornehmen kann, weil es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt . 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Int e- ressen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durc h- schnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. A n- satzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientiere n- 10 11 12 13 - 8 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 9 - de Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingung en ist in erster Linie der Ve r- tragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entsche i- dend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschä f- ten dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Ve rtrag s- wi l le verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 15. Februar 2 017 - 7 AZR 291/15 - Rn . 14) . D ie Auslegung Allgemeine r Geschäftsbedingungen unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 291/15 - Rn. 1 6 ) . Sie kann vom Senat selbst vorgenommen werden, wenn das Landesar beitsgericht - wie hier - keine Auslegung vorgenommen hat. 2. Danach ergibt die Auslegung des Schauspielervertrags , dass dieser keine Zweckbefristung enthält, sondern eine kalendermäßige Befristung zum 18. Novem ber 2014 . Ziffer 1 des Vertrags regelt, dass der Vertrag nicht auf Dauer angelegt ist, sondern nur für die Produktion der dort genannten Folgen Dies könnte zwar für eine Zweckbefri s- tung sprechen, da die Vertragsbestimmung das Vertragsende nicht datumsm ä- ßig be zeichnet. Eine nähere zeitliche Bestimmung erfolgt aber durch die Reg e- lung in Ziffer 2.1 des Schauspielervertrags. Dort werden die einzel nen Dreht age genannt, an denen der Kläger der Beklagten ausschließlich zur Verfügung st e- hen muss te . Zudem spricht die R egelung in Ziffer 2 .1 - ebenso wie Ziffer 2 .2 , 2.3 und 4.3 - Vertrags . Daraus wird deutlich , dass die Lauf zeit des Schauspielervertrags durch die Zeit zwischen dem ers ten und dem letzten Drehtag definiert ist . Z u Leistungen außerhalb der Ver tragszeit ist der Kläger nach den Ziffern 2.2 und 2.3 des Vertrags nicht verpflichtet. Vielmehr bedarf es e- stimmungen einer gesonderten Abstimmung. Bei einer Zweckbefristung wären Re gelungen zu einer - nur ein vernehmlich möglichen - Verschiebung der Ve r- tragszeit nicht erforderlich. Ziffer 4.3 des Vertrags gebietet keine andere Beu r- teilung. Dort sind lediglich Vergütungsansp rüche ge regelt . 14 - 9 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 10 - 3 . Auf den erstmals in der Revision erhobenen Einwand, in dem Scha u- spielervertrag vom 12./14. Oktober 2014 sei gar keine Befristung vereinbart worden, kann sich der Kläger scho n deshalb nicht berufen, weil er damit den Rechtsstreit um einen zusätzlichen Streitgegenstand erweitert . Klageerweit e- rungen sind in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht zulässig. Der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bildet sowohl bezüglich des tatsächlichen Vorbringens als auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Re visions gericht (§ 559 ZPO) . D ie Festste l- lung des Bestand s eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht Gege n- stand einer Befristungskontrollkla ge nach § 17 Satz 1 TzBfG, sondern einer allgemeinen Feststel lungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 1 5, BAGE 136, 270; 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - zu I 3 der Gründe mwN, BAGE 111, 148) . § 17 Satz 1 TzBfG ist unanwendbar bei einem Streit darüber, ob überhaupt eine Befristung oder auflösende Bedi n- gung vereinbart worden ist, weil diese Auseinandersetzung nicht die Rechtsu n- wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags, sondern deren Existenz b e- trifft (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 291/15 - Rn. 11 ; 20. Februar 2002 - 7 AZR 622/00 - zu B II 4 a der Gründe ) . Eine all gemeine Feststellungsklage war in der Berufungsinstanz zuletzt nicht Gegenstand des Rechts streits . Auf das Fehlen einer Befristungsabrede hatte sich der Kläger in den Vorinstanzen nicht ber u- fen. I I . Die Befristung zum 18. November 2014 ist wirksam. 1. Die Befristung zum 18. November 2014 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat deren U n- wirksamkeit rechtzeitig innerh alb der Drei - Wochen - Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Die Klageschrift vom 9. Dezember 2014 ist beim Arbeitsg e- richt am selben Tag eingegangen . Sie wurde de r Beklagten am 18 . Dezember 2014 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zugestellt . 2. Die Befristung ist nicht weg en fehlender Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. A uf die erstmals in der Revisionsbegrün dung gerügte Nich t- 15 16 17 18 - 10 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 11 - einhaltung der Schriftform kann sich der Kläger nicht berufen. Er ist nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG mit diesem Unwirksamkeitsgrund präkl u- diert. a) Hat der Arbeitnehmer innerhalb der drei wöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben, kann er die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denjenigen, die er innerhalb der Klagef rist benannt hat, nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG bis zum Schluss d er mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend machen. Hierauf soll ihn das Arbeitsgericht nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 2 KSchG hinweisen. Hat da s Arbeitsgericht eine n Hinweis unterlassen , kann der Arbeitnehmer den ersti n- stanzlich nicht geltend gemac hten Unwirksamkeitsgrund auch noch in das B e- r u fungsverfahren einführen (grundlegend BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 16 ff., BAGE 138, 9) . b) Danach hätte der Kläger die fehlende Schriftform für die Befristung sp ä- testens in der Berufungsinstanz geltend machen müssen. 3. Di e Befristung des Vertrags vom 12./14 . Oktober 2014 zum 18. Novem - ber 2014 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der A r- beit s leistung sachlich gerechtfertigt. a) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht n äher bestimmt, welche E i- genarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehme n, dass mit dem Sac h- grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich a us der Rund funkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) u nd der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT - Drs. 14/4374 S. 19) . Die Regelung kann daher zB geeignet sein, die Befri s- tung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Run d- funkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fall gruppen beschränkt. Unter anderem haben Tenden zunternehmen 19 20 21 22 - 11 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 12 - der Presse und der Kunst aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistu n- gen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern bzw. künstlerischem Personal zu begründen (vgl. BAG 18. M a i 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101 ; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11 mwN, BAGE 119, 138 ) . b) Die Beklagte kann sich als reine Produktionsgesellschaft zwar nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen. S ie kann jedoch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen. aa) Die Beklagte kann sich nicht auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Sie hat als Produktionsgesellschaft keinen Einfluss auf die mgestaltung liegt ausschließlich beim ZDF als Fernsehanstalt. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheid en kann, wie er seine pu b- lizistische Aufgabe erfüllt. Das Grundrecht steht ohne Rücksicht auf die Recht s- form oder auf eine kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung nicht nur allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veransta l- t en, sondern auch denen, die nur Programmteile herstellen. Rundfunkfreiheit umfasst grundsätzlich jede Sendung (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 258; 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202, 223 ; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 18 mwN) . Unter Programm wird eine auf längere Dauer angelegte, planmäßige und strukturierte Abfolge von Sendungen oder Beiträgen verstanden. Als Veranstalter eines solchen Programms ist anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge p lant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Täti g- keiten unterscheidet er sich vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programmteile. Nicht notwend ig ist dagegen, dass der Veranstalter das Pr o- gramm selbst ausstrahlt oder die einzelnen Sendungen selbst produziert. Ob 23 24 25 - 12 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 13 - jemand ein Programm in dem genannten Sinne veranstaltet und folglich den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, beu rteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (BVerfG 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298, 310; BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn . 14 , BAGE 119, 13 8 ) . (2) R eine Produktionsgesellschaften, die - wie die Beklagte - lediglich im Auf trag von Rundfunk - und Fernsehanstalten Beiträge oder Sendungen zuli e- fern , können danach die Rundfunk freiheit nicht für sich in Anspruch nehmen . bb) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht hingegen angenommen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Produ ktion der einzelnen Folgen der Krimis e- 5 Abs. 3 GG berufen kann. Dem steht nicht entgegen, dass das Format dieser Krimiserie einschließlich der Drehbücher und nach dem Vorbringen der Beklagten auch der Auswahl der Schauspieler vom ZDF vorgegeben wird. Die Kunstfreiheit kann daher zur Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverträgen der Beklagten mit den in der Krimiserie mitwirkenden Künstlern herangezogen werden. (1) Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverträgen ua. wegen des durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresses des Arbeitgebers ermö g- licht werden. Nach ständiger Rechtsprec hung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Bühnenarbeitsverhältnissen ist die Befristung von Arbeitsvertr ä- gen des künstlerisch tätigen Bühnenperso nals sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehe nen künstlerischen Bühnenpers o- nal verwirkl ichen und dem Abwechslungsbe dürfnis des Publikums Rechnung tragen kann (BAG 2. August 2017 - 7 AZR 601/15 - Rn. 47 mwN) . (2) Diese Grundsätze sind nicht auf Bühnenarbeitsverhältnisse beschränkt. Sie gelten entsprechend für Fernsehanstalten und erstrecken sich auch auf Produktionsgesellschaften (vgl. zur Rechtfertigung einer auflösenden Bedi n- 26 27 28 29 - 13 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 14 - gung BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 612/02 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 107, 28 ) , soweit diese in einem arbeitsteiligen Produktionsprozess die zuvor von den Fernsehanstalten im Rahmen der Kunstfreiheit getroffenen Entscheidungen bei der Produktion von Fernsehserien umsetzen. Eine derartige Produktionsgesel l- schaft ist - gemeinsam mi t der Fernsehanstalt - Herstellerin eines Kunstwerks. Bei einer Fernsehserie handelt es sich unabhängig von ihrem Niveau oder i h- rem künstlerischen Wert um eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindr ü- cke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer b e- stimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden, und damit um ein Kunstwerk iSd. Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 612/02 - zu I 3 b der Gründe, aaO unter Bezugnahme auf BVerfG 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 30, 173) . Wird dieses Kunstwerk gemeinsam von der Fernsehanstalt und einer Produktionsgesel l- schaft in einem arbeitsteiligen Prozess hergestellt, genießen sowohl die Fer n- sehanstalt als auch die Produktionsgesellschaft den Schutz der Kunstfreiheit. Dies gilt auch dann, wenn das künstlerische Konzept vom Drehbuch bis zur Besetzung der Rollen von der Fernsehanstalt vorgegeben wird und die Produ k- tionsgesellschaft diese Vorgaben umzusetzen hat. Auch hierbei wird die Pr o- dukt ionsgesellschaft schöpferisch gestaltend tätig. Es würde der Kunstfreiheit nicht gerecht, bei einer solchen Fallgestaltung einer Produktionsgesellschaft die Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Schauspielern nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorzuenthalten. Müsste die Produktionsgesellschaft Schauspieler in unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigen, könnte sie ein veränder tes künstlerisches Konzept, das die Streichung der von einem Scha u- spieler verkörperten Rolle vorsieht, nicht in der Weise umsetzen, wie dies der Fernsehanstalt als Trägerin des Grundrechts der Kunstfreiheit möglich wäre, wenn diese die S endung selbst produzieren würde . (3) Allein die Kunstfreiheit kann allerdings die Befristung des Arbeitsve r- trags mit einem an der Erstellung des Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht rechtfertigen. Vielmehr erfordert der Sachgrund auch die Berücksichtigung des durch Art. 12 30 - 14 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 15 - Abs. 1 GG gewährleisteten Mindestbestandsschutze s des befristet beschäfti g- ten Arbeitnehmers. (a) Die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist zwar durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet; we Schra n- 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gelten unmittelbar oder analog (BVerfG 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - zu C III 1 der Grün de, BVerfGE 67, 213) . D ie Gerichte für Arbeitss a- chen sind jedoch wegen ihrer durch Art. 1 Abs. 3 GG angeordneten Grun d- rechtsbindung bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Normen (hier § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) gehindert, das völlige Zurückweichen eines Grundrechts zugunsten eines anderen Gr undrechts hinzunehmen. Sie sind vielmehr gehalten, im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz einen Ausgleich der jeweils widerstreitenden grun d- rechtlichen Gewährleistungen herbeizuführen. Diese Pflicht entfällt nicht schon d eswegen, weil es sich bei Art. 5 Abs. 3 GG um ein vorbehaltlos gewährleist e- tes Grundrecht handelt (vgl. BVerfG 27. Oktober 2016 - 1 BvR 45 8 /10 - Rn. 58, BVerfG E 143, 161; 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - Rn. 147 , BVerfGE 128, 1 ; BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 47, BAGE 149, 144) . Die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit findet daher ihre Grenzen unmi t- telbar in anderen Bestimmun gen der Verfassung , die ein in der Verfassung s- ordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schüt zen (BVerfG 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - zu C III 1 der Grün de, aaO ) . (b) Demnach ist bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund zu berücksichtigen, dass das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit des A rbeitnehmers, das einen Mindestbestand s- schutz gewährleistet, das Grundrecht der Kunstfreiheit des Arbeitgebers b e- grenzt. Das Interesse des künstlerischen Personals an unbefristeten Arbeit s- verhältnissen darf daher bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 N r. 4 TzBfG nicht unberücksichtigt bleiben. Die durch die Rücksichtnahme auf die kollidierenden Verfassungswerte notwendig werdende Annäherung kann nicht 31 32 - 15 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 16 - generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen we r- den. Eine damit einhergehende Be grenzung verfassungsrechtlich geschützter Interessen darf dabei nicht weiter gehen, als es notwendig ist, um die Konko r- danz der widerstreitenden Rechtsgüter herzustellen. Das Zurückweichen einer grundrechtlichen Gewährleistung muss zum Schutz der anderen g eboten sein. Für die erforderliche Abwägung gibt die Verfassung kein bestimmtes Ergebnis vor. Die hiernach vorzunehmende Güterabwägung betrifft nicht den gesamten Bereich der jeweiligen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten Kollisionslage beschränkt (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 47, BAGE 149, 144; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 114 , 115 mwN, BAGE 143, 354 ) . (c) Dem verfassungsrechtlichen Mindestbestandsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG ist daher nicht allein dadurch entsprochen, dass in dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers eine künstl e- risch geprägte Arbeitsleistung erbracht wird. Vielmehr ist eine Abwägung der beiderseitigen Belange geboten, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Abwägung ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG . Die Kunstfreiheit genießt dabei keinen absoluten Vor rang. Allerdings wird das durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Interesse des Arbeitgebers an der Befristung des Arbeitsvertrags in der Regel das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers übe r- wiegen , wenn der Arbeitnehme r in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künst lerischen Konzeption eines Werk s unmittelbar mitzuwirken hat. U m- stände, unter denen die Eigenart der künstlerischen Tätigkeit die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen vermag, können sich etwa aus der Art der künstlerischen Tä tigkeit sowie aus den Umständen, unter denen diese zu erbringen ist, ergeben. Mit einem Arbeitnehmer, der nach dem Inhalt der g e- schuldeten Tätigkeit keinen oder nur einen unmaßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung der künstlerischen Konzeption hat, kann die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden ( vgl. BAG 2. August 2017 - 7 AZR 601/15 - Rn. 4 8 ) . 33 - 16 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 17 - (4) Diese Grundsätze zur Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung. (a ) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit künstlerisch tätigen Arbeitne h- mern setzt, soweit die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG für die sachgrundlose Befristung überschritten sind und kein sonstiger Sachgrund besteht, den Sac h- grund der Eigen art der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG voraus. Damit ist der nationale Gesetzg eber seiner Verpflichtung nachgeko m- men, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der R ahmenvereinb a- rung genannten Maß nahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch au feinande r- folgende befristete Ar beitsverträge o der - verhältnisse zu verh indern . Bei der leis Sv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rah menvereinbarun genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit ken n- zeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufe i- nanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Die Umstä nde können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder g gf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitglie d- staat ergeben (EuGH 26. Febr uar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg ] Rn. 44; 26. November 2014 - C - 22/13 u a. - [Mascolo ua. ] Rn. 87 mwN) . Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit beruht auf der besonderen Art der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben. Die Ra h- menvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten A b- satzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Er wägungen an, dass befristete Ar beitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Bra n- chen oder bes timmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können (vgl. EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C - 190/13 - [Márquez Sa mohano] Rn. 51) . Das be deutet allerd ings nicht, dass es dem Mi t- gliedstaat erlaubt ist, hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht 34 35 - 17 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 18 - nachzukommen, eine Maßnah me zu er greifen, die geeignet ist, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befris tete Ar beitsverträge zu verhindern (EuGH 26. F ebruar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 51 ; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 88 ) . E ine nationale Vorschrift, die sich darauf beschränkte, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeit s- verträge allgemein und abstrakt durch Gesetz zuzulassen, entspräche nicht den Erfordernissen der Rahmenvereinbarung . (b ) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG genügt diesen Vorgaben. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nimmt keinen Beruf und keine Br anche aus. Er rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrags im B e- reich der Kunst nur bei künstlerisch tätigem Personal , das nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit an der Umsetzung des künstlerischen Kon zepts mitwirkt und dieses beeinfluss en kann. Damit sind die Umstände , die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können , konkret und genau be zeichnet. Den Anforderungen des Unionsrech ts, wonach die Gerichte dazu verpflichtet sind, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete A r- beitsverträge zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [Popescu] Rn. 44, 65 f.; 14. September 2016 - C - 16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 77, 101 f.; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamin go ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40) , wird außerdem durch das Erfordernis einer umfassenden Interesse n- abwägung Rechnung getragen . c) Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht die Befristung des Schauspielervertrags zum 18. November 2014 zu Recht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBf G als sachlich gerechtfertigt angesehen. aa) Die Befristung dient dem durch die Kunstfreiheit geprägten Gesta l- tung s interesse der Beklagten und der Fernsehanstalt ZDF als deren Auftragg e- berin. Sie ermöglicht es ihnen, das künstlerische Konzept der Krimiser 36 37 38 39 - 18 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 19 - durch Veränderung oder Streichung der vom Kläger verkörperten Rolle kurzfristig weiterzuentwickeln und ggf. an einen veränderten Publikumsgesc hmack anzupassen . Die Rolle lag nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts im Kernbereich des künstlerischen Konzepts der Krimiserie , die stark auf die Charaktere de r Ermittler bezogen präsentiert wurde . U nabhängig vom qua n- titativen Umfang dieser R olle in den einzelnen Serienfolgen handelte es sich um eine der tragenden Rollen des langjährig etablierten Kommissarteams in der durch seine schauspielerische Lei s- tung die Serie maßgeblich mit. Soweit er sich darauf berufen hat, nur g eringe Freiräume für seine künstlerische Entfaltung gehabt zu haben, da er zB nur den vorgegebenen Text sprechen durfte und Anweisungen des Regisseurs befolgen musste, handelt es sich um für die Tätigkeit eines (Film - und Fernseh - )Schau - spielers typische t- lerischen Tätigkeit nicht entgegenstehen. Ohne Erfolg rügt d er Kl äger , ein allgemeines B edürfnis an der kurzfri s- tigen Fortentwicklung des Krimiformats genüge z ur Befristung des Arbeitsve r- trags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht, v iel mehr hätte die Attraktivität seiner Rolle vor einer St reichung konkret analysiert werden und eine substant i- ierte Darlegung der künstlerischen Erwägungen erfolgen müssen . Dies liefe auf eine gerichtliche Überprüfun künstlerischen Motiven hinaus, die d er durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Kunstfreiheit nicht gerecht würde . Dafür, dass die Beklagte das Innovationsb e- dürfnis nur vorgeschoben hätte und andere Gründe für die Beendigung der Z u- sammenarbeit maßgeblich wä ren , bestehen keine Anhaltspunkte . bb) Das durch die Kunstfreiheit geprägte Interesse der Beklagten an der Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger überwiegt dessen durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ges chütztes Interesse an einer unbefristeten Beschäftigung . (1) Zwar hat das Landesarbeitsge richt übersehen , dass im Rahmen der Prüfung des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG eine umfassende 40 41 42 - 19 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 20 - Interessenabwägung vorzunehmen ist . Es hat lediglich bei der von ihm vorg e- nommenen Prüfung eine s instit utionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) d a- rauf abgestellt, dass kein Dauerarbeitsplatz vorhanden sei und der Kläger n icht davon habe ausgehen können , auf Dauer und bi s zum Eintritt in den Ruhestand den Kom missar darzustellen. (2 ) D a das Landesarbeitsgericht die für d ie Interessenabwägung wesentl i- chen Umstände festgestellt hat, kann der Senat jedoch nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache abschließend entscheiden. Eine eigene Abwägung durch das R e- visionsgericht ist dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 22. März 2017 - 5 AZR 33 7/16 - Rn. 20; 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 29 , BAGE 157, 84 ; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 47 , BAGE 153, 111 ; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 42) . So verhält es sich hier. (a) D em Bestandsschutzinteresse des Klägers ist erhebliches Gewicht be i- zu messen , da er länger als 28 Jahre aufgrund befristeter Verträge in der Rolle und der berufliche und wirtschaftli che Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die ser Produktion lag. Der drei minderjährigen Kindern gegenübe r unterhaltspflichtige Kläger hat seine berufliche Tätigkeit für die Beklagte als Schauspieler in dieser Fernsehserie bereits im Alter von 21 Jahren begonnen. Unabhängig davon, ob die Z eiten der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Produktion eine Befristungskette ausschließen könnten o der nicht, war er in seinem beruflichen und wirtschaftlich/finanziellen Schwe r- punkt zunehmend auf die Beschäf D uch ins Gewicht, dass er in den ve r- tragsfreien Zeiträumen zwischen den ein zelnen Produktionen d er Folgen oder grundsätzlich anderen schauspielerischen T ätigkeiten nachgehen konnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er l ängerfristige und/oder zei t- aufwendige Engagements etwa in anderen Serienproduktionen oder an The a- 43 44 - 20 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 - 21 - tern - auch unter Berücksichtigung ihm zugestandener Sperrtermine - nur unter Schwierig ke iten reali sier en konnte . (b) Trotz dieses erheblichen Bestandsschutzinteresses ist dem auf der Kunstfreiheit beruhenden Interesse der Beklagten an einer befristeten Beschä f- tigung des Klägers der Vorrang einzuräumen. D ie Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet ein hohes Maß an Flexibilität bei der Konzeption der Fernsehserie . An passungen in der Ausrichtung und Besetzung des Krimifo r- mats müssen kurzfristig möglich sein, auch um auf die Anforderungen und Wünsche des Pu blikums eingehen zu können. Auch eine langjährige Beschäft i- gung in der Fernsehserie konnte nicht die Erwartung des Klägers begründen, die von ihm b esetzte Rolle werde auf Dauer bestehen . Vielmehr kann gerade ein langjährig bestehendes Format eine Fernsehanstalt dazu veranlassen, aus von ihr gesendeten Serie vorzunehmen. Die lange Beschäftigungszeit musste die Beklagte, die als Produktionsgesellschaft an die künstlerischen Vorgaben des ZDF unmittelbar gebunden ist , deshalb nicht veranlassen, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen . Bei einer unbefristeten B e- schäftigung des Klägers wäre s ie in ihren künstlerischen Ausdrucks - und Vari a- tionsmöglichkeiten stark eingeschränkt gewesen und hätt e ein verändertes Konzept erst nach einer - ggf. betriebsbedingten - Kündigung umsetzen kö n- nen, weil der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund seines auf die er ve r- trags eine Besc häftigung in der von ihm übernommenen R olle hätte verlangen können. Seine Beschäftigungsmöglich keit hing v on dem Fortbestehen der Rolle in der Fernsehserie ab . Anders als zB bei für eine oder mehrere Spielzeiten engagierte n Schauspieler n in einem Bühnenensemble wäre ein anderweitiger Einsatz des Klägers als Scha u spieler nicht möglich gewesen . Zugunsten der Beklagten ist auch zu berücksichtigen, dass die mit dem Kläger geschlossene n Schauspielervertr ä g e neben der Vereinbarung bestimmter Pr oduktionstage und Zeiträume die Möglichkeit der Vereinbarung von Sperrterminen vorsah en, und dass z wischen den - zuletzt - auf bestimmte Folgen und Produktionszeiten b e- 45 - 21 - 7 AZR 440/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR440.16.0 zogenen Schauspiel er verträgen me hrmonatige Unterbrechungszeiten lagen , in denen der Kläg er andere Engagements annehmen konnte. Dies lag auch im Interesse des Klägers, da er hierdurch seine schauspielerischen Fähigkeiten auch in anderen Rollen einsetzen und vermarkten k o nn t e . I II . Die Kündigungsschutzanträge sind ebenfalls unbegründet, da das zw i- schen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der Befri s- tung am 18. November 2014 geendet hat. Die danach erklärte n Kündigung en gehen daher ins Lee re. B . Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Gräfl Waskow Kiel Deinert Wicht 46 47
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