Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Januar 2018 Siebter Senat 7 AZR 22/16 - ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 13. November 2014 - - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Oktober 2015 - 5 Sa 624/14 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - - Projekt - Drittmittel Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 7 AZR 21/1 6 - ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 22/16 5 Sa 624/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Januar 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revi sionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Kley und Busch für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 22/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 - 3 - Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2015 - 5 Sa 624/14 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende A r- beitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Juli 2014 geendet hat. Der beklagte Landkreis ist Träger von Berufsschulen, ua. des Berufl i- chen Schulzentrums F . A n Berufsschulen kann für Jugen d liche, die ein Beruf s- ausbildungsverhältnis nicht nachweisen, ein Be rufsvorbere i tungsjahr eingeric h- tet werden . Hierbei werden die Jugendlichen durch Sozia l pädagogen betreut. Seit dem Schuljahr 2008/2009 biete t der B e klagte am B e ruflichen Schulzentrum F . tung s e k- tes B e rufsvorbere i D ie Kläger in war bei dem Beklagten seit dem 2 5. August 200 8 als Soz i- alpädagog in am Beruflichen Schulzentrum F . auf der Grundlage von sechs j e- weils für die Dauer eines Schuljahrs b e fristeten Arbeit s verträgen beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsve r trag vom 8./20 . August 2013 enthält ua. folgende Regelungen: u nd Frau : w ird 1 2 3 - 3 - 7 AZR 22/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 - 4 - vorbehaltlich der Fördermittelzusage durch die Sächs i- sche Bildungsagentur D für das Schuljahr 2012/ 2013 f olgender Arbeitsvertrag geschlossen: § 1 Frau Fr wird ab: 21.08.2013 befristet als: 1. Vollzeitbeschäftigte, eingestellt, und zwar wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes als Beschäftigte für folgende Aufgaben von b e- grenzter Dauer: im Rahmen der Fördermaßnahme der Sächsischen Bildungsagentur D für die soz i- alpädagogische Betreuung im Berufsvo r bere i- t ungsjahr am BSZ F , B e willigungsbescheid für das Schuljahr 2013/ 2014 § 6 Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31.07.2014 , ohne Vor Abschluss dieses Arbeitsvertrags hatte der Freistaat Sachsen dem Beklagten mit Bescheid vom 23. Juli 2013 - wie in den Jahren zuvor, zumindest seit dem Schuljahr 200 8 /200 9 - Maßnahme: Sozialpädagogische Betreu ung im Berufsvorbereitungsjahr am B e- ruflichen Schulzentrum F August 2013 bis zum 31. Juli 2014 bewilligt. Die Zuwendung wurde in Form der Anteilfina n zierung in Höhe von 90 % zu den zuwendungsfähig en Persona l ausgaben als verlorener Zuschuss gewährt. Die Gewährung erfolgte nach Maßgabe der Richtlinie des Sächs i- 4 - 4 - 7 AZR 22/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 - 5 - schen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuwendungen für die sozialpädagogische Betreuung im B e rufsvorbere i tungsjahr (Förder richtlinie BVJ) vom 4. November 2005. In dieser Richtlinie heißt es ua.: 1. Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck 1.1 Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Fre i- staates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Art i- kel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (SächsABl. SDr. S. S 225) für die Bewilligung staatlicher Zuwendu n- gen nach § 44 SäHO, in der jeweils geltenden Fa s- sung. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwe n- dungen besteht nicht. Die Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der ve r- fügbaren Haushaltsmittel. Der Zuwendungsbescheid des Freista ats Sachsen vom 23. Juli 2013 enthält folgenden Hinweis: s- zeitraum e s kein Vertrag abgeschlossen werden darf, da sonst die Förderfähigkeit nicht gewährleistet ist. (VwV - SäHO zu § 44 A Der Hinweis nimmt Bezug auf die Verwaltungsvorschrift 1.3 zu § 44 SäHO. Danach dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vo r- haben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zustä ndige Staatsministerium für einzelne Z u- wendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. Nach Ziffer 1.3.1 der Verwaltungsvorschrift ist als Vorh a- hne n- den Lieferungs - 5 6 - 5 - 7 AZR 22/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 - 6 - Mit ihrer am 5. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 13. Februar 2014 zugestellten Klage hat d ie Kläger in ge l- tend gemacht, die vereinbarte Befristung zum 31. Juli 2014 sei unwirksam, da sie nicht sachlich gerechtfertigt sei. D ie Kläger in hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 8./2 0 . August 2013 vereinbarten Befristung am 31. Juli 2014 bee n- det wurde; 2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. den B e- klagten zu verurteilen, sie vom Zeitpunkt der Veru r- te i lung, frühestens ab dem 1. August 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unve r- änderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Soz i- alpädagog i n weiterzubeschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG und wegen Drittmittelfinanzierung sachlich gerech t- fertigt. Die sozialpädagogische Betreuung während des Berufsvorbereitung s- jahrs sei keine Daueraufgabe, sondern ein auf das Schuljahr bezogenes Pr o- jekt. Es sei ihm überlassen zu entscheiden, ob er ein Berufsvorbereitungsjahr durchführe. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit de r Kläger in habe für ihn aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Fördermittel festgestanden, dass über das Ende des Schuljahrs hinaus kein Bedarf für die sozialpädagogische Betreuung bestehe. Er könne ein Beruf svorbereitungsjahr mangels eigener Haushaltsmittel nur bei Bewilligung von Fördermitteln durchführen. Die Bewill i- gung der Fördermittel stehe unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel und setze voraus, dass vor Beginn des Bewilligungszeitraums kein Ve rtrag a b- geschlossen werde. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherste l- lung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. D ie Kläger in beantragt die Zurüc k- weis ung der Revision. 7 8 9 10 - 6 - 7 AZR 22/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1. zu Recht stattgegeben. Der Befristungskontrolla n- trag ist begründet. Der Klageantrag zu 2., mit dem die Klägerin ihre vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 8./20. August 2013 ve r- einbarten Befristung m it Ablauf des 31. Juli 2014 geendet. 1. Die Befristung zum 31. Juli 2014 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 5. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingega ngenen und dem Beklagten am 13. Februar 2014 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslau f- zeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . 2. Die Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden sachlichen Grun d s iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG unwirksam. a) Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfe r- tigt. aa) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der A r- beit s leistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigung s- bedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvol u- mens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erl e- 11 12 13 14 15 16 - 7 - 7 AZR 22/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 - 8 - digung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17 mwN) . Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende f ür die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde li egen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. , BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., B AGE 133, 319; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339) . Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerische n Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbei t- nehmer abwälzen darf (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30) . bb) Wird die Befristung des Arbeitsvertrags auf die Mitwirkung des Arbei t- nehmers an einem zeitlich begrenzten Projekt gestützt, erfordert dies, dass es sich bei dem Projekt um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gege n- über den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe ha n- delt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durc h- führung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelm ä- ßig, wenn dem Arbeitgeber für di e Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verf ü- gung gestellt werden. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Pr o- jekt befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertrags schlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht daue r- haft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. Se p- 17 - 8 - 7 AZR 22/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 - 9 - tember 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 7. M ai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 15; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 a aa der Gründe) . cc) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die sozialpädagogische B e- treuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr ist kein zeit lich begrenztes Projekt. Zwar setzt die Pflicht des Beklagten zur sozialpädagogischen Betre u- ung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr die Einrichtung eines Berufsvorb e- reitungsjahrs voraus. Die Einrichtung des Berufsvorbereitungsjahrs ist jedoch nicht von vornherein auf vorübergehende Dauer angelegt. (1) Der Beklagte hat nur dann die sozialpädagogische Betreuung Jugendl i- cher im Berufsvorbereitungsjahr zu gewährleisten, wenn ein Berufsvorbere i- tungsjahr eingerichtet ist. (a) Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsis ches Schulgesetz - SächsSchulG ) vom 16. Juli 2004 sind ua. die Landkreise Schulträger der berufsbildenden Schulen. Diese bestellen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 SächsSchulG in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mita r- beiter, di e nicht im Dienst des Freistaat s Sachsen stehen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG kann die Berufsschule für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjä h- rige Vollzeitschule ( Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden. Jugendliche im Berufsvorbereitungsjahr sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 SächsSchulG sozialp ä- dagogisch zu betreuen. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Fr eistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule - BSO) vom 21. August 2006 entscheidet das R e- gionalschulamt über die Einrichtung des Berufsvorbereitungsjahrs nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen, sächlichen und schulorgan i- satorischen Mittel. (b) Danach hat der Beklagte als Schulträger nur dann die sozialpädagog i- sche Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr am Berufsschulzen t- rum F zu gewährleisten und dafür geeign e tes Personal zu beschäftigen, wenn es an dieser Schule Jugendliche im B e rufsvorbereitung s jahr gibt. Das setzt die 18 19 20 21 - 9 - 7 AZR 22/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 - 10 - Einrichtung eines Berufsvorbereitung s jahrs an dieser Schule voraus. Die Ei n- richtung eines Berufsvorbereitungsjahrs ist - wie sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG und § 3 Abs. 3 BSO ergibt - nicht zwingend. Für die Entsche i- dung über die Einrichtung des Berufsvorbere i tungsjahrs ist nicht der Beklagte, so n dern nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BSO das R e gionalschulamt zuständig. Seit der Gründung der Sächsischen Bildungsagentur als Nach folgerin der Regiona l- schulämter liegt die Zuständigkeit für die En t scheidung über die Einrichtung eines Berufsvorbereitungsjahrs bei der Sächs i schen Bildungsagentur bzw. d e- ren Regionalstellen und damit beim Freistaat Sachsen. (2) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Einrichtung des Berufsvo r- bereitungsjahrs und damit die Aufgabe des Beklagten, die sozialpädagogische Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr zu gewährleisten, nich t auf die Dauer eines Schuljahr s angelegt. Zwar entscheidet die S ächsische Bi l- dungsagentur für jedes Schuljahr neu über die Einrichtung eines Berufsvorb e- reitungsjahrs und die Bewilligung von Fördermitteln. Nach den nicht mit Verfa h- rensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts besteht j e- doch an dem Ber ufsschulzentrum F bereits seit dem Schu l jahr 2008/2009 durchgehend ein Berufsvorbereitungsjahr. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8./20. August 2013 konkrete A n- haltspunkte dafür bestanden, dass ein Beruf s vorbereitungsjahr für die Zeit nach dem 31. Juli 2014 entgegen der bisherigen Praxis nicht mehr eingerichtet we r- den sollte. Die mit der bloßen Unsicherheit über die künftige Einrichtung eines Berufsvorbereitungsjahrs einherg ehende Unsicherheit über die zukünftig best e- hende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfe r tigt die Befristung nicht. b) Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG g e- rechtfertigt. aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachli cher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmi t- teln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung b e- stimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S atz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die 22 23 24 - 10 - 7 AZR 22/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 - 11 - befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbei t- nehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel müssen im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nac h- vollziehbaren Zwecksetzung für eine befristete Beschäftigung ausgebracht sein (vgl. etwa BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 38; 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 31; 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10; 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 13, BAGE 132, 45; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Vergütung der Klägerin nicht aus Haushaltsmitteln erfolgte, die in einem H aushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht waren. Die Klägerin wurde aus zweckgebundenen Fördermitteln vergütet. Solche Förder - oder Drittmittel sind keine Haushaltsmi t- tel iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (BAG 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 33 ; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 12) . c) n- 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gestützt werden. aa) Die Drittmi ttelfinanzierung kann als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund geeignet sein, die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu rechtfertigen. (1) § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält in Nr. 1 bi s Nr. 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diese Aufzählung ist nicht abschli e- n- dere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch we i- tere Sa chgründe für die Befristung ausgeschlossen werden (BT - Drs. 14/4374 S. 18) . Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der i n- korporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung gebieten keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Ric htlinie noch aus der Rahmenve r- einbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - 25 26 27 28 - 11 - 7 AZR 22/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 - 12 - Rn. 109 , BAGE 158, 266 ; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründ e, BAGE 112, 187) . Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeit s- vertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Au s- druck kommenden Wertungsmaßstäben ent sprechen und den in dem Sac h- grundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sac h- gründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 16 mwN) . (2) Das ist bei dem Tatbestand der Drittmittelfinanzi erung der Fall. Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass die Drittmittelfinanzierung geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen. Dabei reichte allein die Ungewissheit ü ber die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestim m- te Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollten, war die B e- fristung sachlich g erechtfertigt. In diesem Fall war davon auszugehen, dass s o- wohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhäl t- nissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des ko n- kreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägun gen getroffen hatten (vgl. etwa BAG 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 b aa der Gründe; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 59, 265) . Dieser Tatbestand en t- spricht den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG. Für die Befristungsta t- bestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist kennzeichnend, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten B e- schäftigung hat, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitneh mer aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende Zeit beschäftigen kann (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 14) . Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhäl t- nis drittmittelfinanziert ist. Die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmi t- telgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, ist auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmi t- telempfänger als erheblich und damit geeignet anzusehen, eine entsp rechende 29 - 12 - 7 AZR 22/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 - 13 - Befristung sachlich zu rechtfertigen (BAG 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 33; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 12) . bb) Danach ist die Befristung nicht wegen Drittmittelfinanzierung gerechtfe r- tigt. (1) Bei Vertragsschluss am 8./20. Augu st 2013 gab es keine konkreten A n- haltspunkte dafür, dass die Drittmittel mit dem Ende des Bewilligungszeitraums wegfallen würden. Der Freistaat Sachsen hatte dem Beklagten zwar mit B e- scheid vom 23. Juli 2013 eine Zuwendung für die Durchführung der Maßnahme i- chen Schulzentrum F August 2013 bis zum 31. Juli 2014 bewilligt. Die zeitliche Begrenzung der Bewilligung rechtferti g te jed och nicht die Annahme, dass die finanzielle Förd e rung anschließend we g fallen sollte, da der Freistaat Sachsen dem Beklagten jedenfalls seit dem Schu l jahr 2008 /200 9 l ü- ckenlos für jedes Schuljahr Zuwe n dungen für die sozialpäd a gogische Betre u- ung Jugendlicher im Berufsvorbere i tungsjahr am Beruflichen Schulzentrum F gewährt hatte. Auch aus Ziff er 1.2 der Fö r derrichtlinie BVJ ergibt sich nicht, dass zukünftig solche Z u wendungen nicht mehr bewilligt werden sollten. D a- nach ist ein Rechtsanspruch auf die Gewä h rung von Zuwe n dungen ausg e- schlossen; die Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen E r messens und im Rahmen der verfügbaren Hau s haltsmittel. Diese Vorschrift kann nur eine Uns i- cherheit über die weitere G e währung der Drittmit tel begrü n den, welche die B e- fristung nicht rechtfertigt. (2) Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass er gehalten sei, befrist e- te Arbeitsverträge abzuschließen, weil der Abschluss eines unbefristeten A r- beitsvertrags nach § 44 SäHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschri f- ten einer künftigen finanziellen Förderung durch den Freistaat Sachsen entg e- genstehe. Danach dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. Die Bewilligungsbehörde kan n nach Ziffer 1.3 der zu § 44 SäHO ergangenen Verwaltungsvorschrift im Einze l- fall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne Zuwendungsbere i- che im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen 30 31 32 - 13 - 7 AZR 22/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 - 14 - zulassen. Als Vorhabensbeginn ist nach Ziffer 1.3.1 der Verwaltungsvorschrift e- rungs - b- schluss oder der Fortbestand eines unbefristeten Arbeitsvertrags ein der Au s- führung zuzurechnender Leistungsvertrag iSd. Verwaltungsvorschrift ist und ob bei Bestehen eines unbefristeten Vertrags eine Zuwendung nur im Ausnahm e- fall bewilligt werden kann. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wäre die Befri s- tung nicht wegen D rittmittelfinanzierung gerechtfertigt. Der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Drittmittelgeber die Finanzierung eines Vorhabens nur für eine begrenzte Zeit zusagt, die Mittel a n- schließend wegfallen sollen und der Arb eitgeber sich aufgrund der Finanzierung zur Durchführung des Vorhabens entschließt. Die begrenzte sachliche Zielse t- zung, die der Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung verfolgt, begründet ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran , Personal zur Mi t- wirkung an dem Vorhaben nur befristet für die Dauer der Mittelbewilligung ei n- zustellen. Der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrags daher nicht aufgrund einer Vorgabe des Drittmittelgebers g egenüber seinem Auftragnehmer, Arbeitsverträge zur Mitwirkung an dem Vo r- haben erst nach Bewilligung der Drittmittel befristet abzuschließen. Dies wide r- spräche den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsma ß- stäben (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 111 , BAGE 158, 266 ) . Andernfalls hätte es der Arbeitgeber im Zusammenwirken mit dem Drittmitte l- geber in der Hand, einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags zu schaffen, obwohl allenfalls eine Unsicherheit darüber besteht, ob auch künftig Mittel zu Verfügung gestellt werden. II. Der Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zur rechtskräftigen En t- scheidung über den Befristungskontrollantrag gerichtet. D ie Entscheidung des Senats über den Befristungskontrollantrag wird mit der Verkündung rechtskrä f- tig. 33 - 14 - 7 AZR 22/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR22.16.0 III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Kley Busch 34
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