Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. April 2019 Siebter Senat - 7 AZR 324/17 - ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR324.17.0 I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 28. September 2016 1 Ca 160/16 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 23. Mai 2017 - 9 Sa 1154/16 - Entscheidungsstichwort e : Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führende r Sache - 7 AZR 323/17 - ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR324.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 324/17 9 Sa 1154/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. April 2019 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Weber und die ehrenamtliche Richterin Donath für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 324/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR324.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen da s Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 2017 - 9 Sa 1154/16 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung. Der Kläger war zunächst in der Zeit vom 6. April 1998 bis zum 31. Januar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 19. Mai 2014 stellte die Beklagte den Kläger erneut auf der Grundla ge eines Arbeitsvertrags vom 14. Mai 2014 ein. Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise: Tätigkeit, Arbeitsort und Beginn des Arbeitsverhäl t- nisses 1.1 Wir stellen Sie als Produktionshelfer in unsere Abte i- lung Fertigung Leiterplatten Steuerg eräte (SzP/MSP) ein. Die Einstellung erfolgt befristet nach § 14 Teilzeit - und Befristungsgesetz. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 19. Mai 2014 und endet am 30. September 2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.2 Wir sind berechtigt, Ihnen andere zumutbare Aufg a- ben zu übertragen. Sie können auch in einen and e- Mit schriftlichen Verträgen vom 23. September 2014, 4. März 2015 und 13. Oktober 2015 vereinbarten die Parteien jeweils eine Verlängerung des A r- beitsverhältnisses, zuletzt bis zum 31. März 2016. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 war der Kläger als Qualitätsprüfer in die Abteilung - 1 2 3 - 3 - 7 AZR 324/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR324.17.0 - 4 - Mit der am 15. April 2016 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 21. April 2016 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befri s- tung zum 31. März 2016 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Befristung sei wegen seiner Vorbeschäftigung nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 13. Oktober 2015 verei n- barten Befristung am 31. März 2016 beendet worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abz uweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, das frühere Arbeitsverhältnis stehe der sachgrundlosen Befri s- tung zum 31. März 2016 nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen, da das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses bei der erneuten Einstellung m ehr als 15 Jahre zurückgelegen habe. Zudem sei der Kläger an unterschiedl i- chen Arbeitsplätzen tätig gewesen. Unabhängig davon sei die letzte Befristung durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Der Kläger sei im Bereich SzP/QMM - W694 als Vertreter für eine erkr ankte Arbeitnehmerin tätig gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wi e- de rherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Das Arb eitsve r- hältnis der Parteien hat nicht aufgrund der zuletzt vereinbarten Befristung am 31. März 2016 geendet. 4 5 6 7 8 - 4 - 7 AZR 324/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR324.17.0 - 5 - I. Die Befristung ist unwirksam. Sie ist nicht nach § 14 TzBfG gerechtfe r- tigt. 1. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die zuletzt vereinbarte Befristung des am 14. Mai 2014 begründeten Arbeitsve r- hältnisses zum 31. März 2016 nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt ist. Zwar wurden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen mit der G e- samtdauer des Arbeitsver hältnisses von zwei Jahren und der dreimaligen Ve r- tragsverlängerung eingehalten. Der Wirksamkeit der Befristung steht jedoch § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die sachgrundl o- se Befristung eines Ar beitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulä s- sig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefri s- tetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach den Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts bestand zwischen den Parteien ber eits in der Zeit vom 6. April 1998 bis zum 31. Januar 1999 ein Arbeitsverhältnis. An diese von der Bekla g- ten nicht angegriffene Feststellung ist der Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO g e- bunden (zur Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen in den Entsche i- dung sgründen vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 44 mwN) . Dieses erste zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis stand der Vereinb a- rung einer sachgrundlosen Befristung des zum 19. Mai 2014 begründeten A r- beitsverhältnisses entgegen, obwohl zwischen dem Ende des ersten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag. a) Der Senat hatte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in seiner jüngeren Rech t- sprechung verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Vors chrift der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparte i- en mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; ähnlich BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. . b) An dieser Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann nach dem B e- schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 ( - 1 BvL 7/14, 1 BvR 9 10 11 12 - 5 - 7 AZR 324/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR324.17.0 - 6 - 1375/14 - ) nicht festgehalten werden (vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 18) . Allerdings gilt entgegen der Ansicht des Landesa r- beitsgerichts das Verbot der sachgrundlosen Befristung im Falle einer erneuten Einstellung nach ei ner Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht u n- beschränkt. Auch das Bundesverfassungsgericht verlangt eine verfassungsko n- forme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62 f.) . aa) Die Vorschrif t schränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Beruf s- freiheit und die Vertragsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Diese Beeinträchtigungen wiegen schwer. Sie erweisen sich jedoch in der Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten im Arbeitsve rhältnis (Art. 12 Abs. 1 GG) und den im Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG verankerten sozial - und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich als zumu t- bar. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmerinnen und Arbei tnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterl e- genheit der Beschäftigten und auch eine Gefahr für die soziale Sicherung durch eine Abkehr vom u nbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 53) . Die mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einhergehenden Beeinträchtigungen der Rechte der Arbeitsplatzsuchenden und der Arbeitgeber, erne ut einen Arbeitsvertrag sac h- grundlos zu befristen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zwecken, da die Arbeitsgerichte die Anwendung der Norm in verfassungsko n- former Auslegung auf Fälle ausschließen können, in denen dies für die Beteili g- ten unzumutbar wäre (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 55) . Ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist danach unzumutbar, soweit eine Gefahr der Ke t- tenbefristung in Ausnutzung de r strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erha l- 13 14 - 6 - 7 AZR 324/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR324.17.0 - 7 - ten. Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Sc hutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rech t- fertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitssuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinte resse der Arbeitgeber entgegensteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62) . Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vo r- beschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (BVer fG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63) . So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts etwa bei g e- ringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul - und Studien - oder F a- m i lienzeit (vgl. Bauer NZA 2011, 241 , 243; Löwisch BB 2001, 25 4 ; Rudolf BB 2011, 2808 , 2810) , bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 2, BAGE 137, 275 ) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen U nterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus - und Weiterbildung einhergeht (vgl. Staudinger / Preis [ 2016 ] § 620 Rn. 182 ; ähnlich Löwisch BB 2001, 254 f.) . bb) Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts k ommt nach § 31 Abs. 2 iVm. § 13 Nr. 11 BVerfGG Gesetzeskraft zu. Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, e r- streckt sich die Bindungswirkung auch auf die Ausführungen des Bundesve r- fassungsgerichts z u der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgeset z- lichen Norm (vgl. BVerfG 30. Juni 1976 - 2 BvR 284/76 - zu B der Gründe, BVerfGE 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 40, 88; BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 22 mwN) . c) Danach liegen die Voraussetzungen einer verfassungskonformen B e- schränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im vorli e- genden Fall nicht vor, so dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis zutreffend ist. aa) Das Bundesverfassungsgericht hat nicht näher definiert, wann eine 15 16 17 - 7 - 7 AZR 324/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR324.17.0 - 8 - s- sungskonforme Auslegung, den Anwe ndu ngsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Fälle, in denen das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumu t- bar wäre, einzuschränken, sowie unter Berücksichtigung der vom Bundesve r- fassungsgericht genannten Beispielsfälle zu beurteilen. Letztlich bedarf es hie r- zu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24; Löwisch SAE 2018, 36, 38; Wank Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 170) . bb) Danach ist vorliegend das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht unzumutbar. (1) Im Zeitpunkt der erneuten Einstellung des Klägers lag seine Vorb e- schäftigung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht so lange zurück, dass die Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungsrechtlich geboten wäre. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht s genügt es nicht, dass das Vorbeschäftigungsverhältnis lang zurückliegt, es muss vielmehr sehr lang zurückliegen. Das kann bei einem Zeitraum von etwas mehr als 15 Jahren - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - grundsätzlich nicht angeno m- men werden. Allein auf g rund dieses Zeitablaufs ist das Verbot der sachgrundl o- sen Befristung für die Arbeitsvertragsparteien nicht unzumutbar. Zwar dürfte bei dieser Zeitspanne eine Gefahr der Kettenbefristung nicht bestehen. Allerdings würde die Möglichkeit der sachgr undlosen Befristung bei einer erneuten Einste l- lung 15 Jahre nach dem Ende der Vorbeschäftigung allein wegen des Zeita b- laufs den vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ve r- folgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbesch äftigungsform zu erhalten, gefährden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren soziale Sicherung und insbesondere auch die Versorgung im Alter maßgeblich an die Erwerbstätigkeit anknüpft, sind auf langfristige und unbefristete Arbeitsverhäl t- nisse angewies en (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 46) . Die sachgrundlose Befristung soll daher nach der gesetzgeberischen Konzeption die Ausnahme bleiben, weil dies dazu beiträgt, das unbefristete Dauerarbeitsverhältnis als Regelfall der Beschäfti gung zu erhalten (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 49) . Dies ist auch bei der Beu r- 18 19 - 8 - 7 AZR 324/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR324.17.0 - 9 - teilung, ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei der erneuten Einste l- lung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber für die Arbeitsvertragspa r- teien unzumutbar ist, zu berücksichtigen, denn die von den Gerichten ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung vorzunehmende Einschränkung des Anwendungsbereichs des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierten Verbots muss im Einklang mit dem sozialpolitisch en Zweck des Schutzes der unbefrist e- ten Beschäftigung als Regelfall stehen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 33) . Bei der Frage, ob der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einer verfassungskonformen Einschränkung bedarf, i st daher zu beac h- ten, dass die sachgrundlose Befristung bei der erneuten Einstellung eines A r- beitnehmers bei demselben Arbeitgeber auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Das wäre nicht gewährleistet, wenn dieselben Arbeitsvertragsparteien nach Ablauf von 15 Jah ren erneut einen Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen Befristung abschließen könnten. Da ein Erwerbsleben bei typisierender Betrachtung mi n- destens 40 Jahre umfasst (vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279) , könnte ein Arbeitgeber je denfalls drei sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von jeweils zweijähriger Dauer mit demselben Arbeitnehmer - zu Beginn, in der Mitte und am Ende seines Erwerbslebens - schließen. Damit wäre die sachgrundlose Befristung nicht mehr die Ausnahme. Dadurch würde das angestrebte Ziel einer langfristigen und dauerhaften Beschäftigung gefäh r- det. Gegen die Annahme, in diesem Zusammenhang einen sehr langen Zei t- raum bereits nach Ablauf von 15 Jahren anzunehmen, spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Festlegun g der Dauer der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB die längste Kündigungsfrist erst nach einer Dauer des Arbeitsve r- hältnisses von 20 J ahren und nicht bereits nach 15 Jahren hat eingreifen la s- sen. (2) Die vom Kläger während seiner Vorbeschäftigung gesc huldeten Täti g- keiten waren auch keine ganz anderen als jene, die der Kläger ab dem 19. Mai 2014 zu erbringen hatte. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt es nicht, dass der Kläger an unterschiedlichen Arbeitsplätzen im Betrieb beschäftigt war. 20 21 - 9 - 7 AZR 324/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR324.17.0 - 10 - Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgezählten Beispielsfällen (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63) ist es regelmäßig erforderlich, dass die im neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenn t- nisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unte r- scheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger wurde im streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis als Produktionshelfer eingestellt. Die Beklagte hat - auch im Ra hmen der mündl i- chen Verhandlung vor dem Senat - nicht geltend gemacht, dass der Kläger während seiner Vorbeschäftigung in einer ganz anderen Funktion tätig war , die Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderte, die sich von denjenigen der Beschäft i- gung ab Mai 20 14 wesentlich unterschieden . (3) Die Vorbeschäftigung war auch nicht von sehr kurzer Dauer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Laufzeit betrug knapp zehn Monate. Ein Arbeitnehmer erwirbt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG bereits nach Abla uf von sechs Monaten Kündigungsschutz. Mit einer vorübergehenden Au s- hilfe kann gemäß § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB einzelvertraglich keine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn das A r- beitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Im Hi n- blick auf diese Fristen ist ein Zeitraum von mehr als neun Monaten im vorli e- genden Zusammenhan g nicht als sehr kurz anzusehen (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 25) . (4) Sonstige Umstände, die im vorliegenden Fall eine verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gebi e- ten könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch eine Gesam t- schau de s Zeitraums zwischen den Arbeitsverhältnissen, der jeweils geschuld e- ten Tätigkeiten und der Vorbeschäftigungsdauer führt nicht zur Unzumutbarkeit der Anwendung des Verbots. d) Der Senat kann selbst darüber entscheiden, ob die Vorbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten der streitgegenständlichen sachgrundlosen B e- fristung entgegensteht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem B e- schluss vom 6. Juni 2018 ( - 1 BvL 7/14 , 1 BvR 1375/14 - ) andere Kriterien für 22 23 24 - 10 - 7 AZR 324/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR324.17.0 - 11 - die Ausnahme von dem Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung aufg e- stellt als der Senat in seinen im Jahr 2011 getroffenen Entscheidungen. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten K riterien enthalten Wertungsspie l- Dauer). Grundsätzlich obliegt diese Bewertung den Tatsacheninstanzen. Sind alle für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen festgestellt, kann der Senat diese Bewertung allerdings auch selbst vornehmen. Bei der verfassungsko n- formen Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG handelt es sich um eine Rückausnahmevorschrift (vgl. Wank Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 170) . Der Vortrag von en tsprechenden Tatsachen obliegt grundsätzlich demjenigen, der sich d a- rauf beruft. Das ist hier die Beklagte. Die Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts wurde mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert. Die Beklagte hat dabei i nsbesondere die Auffassung vertreten, und der Kläger sei an verschiedenen Arbeit s- plätzen tätig gewesen. Sie hat jedoch nicht geltend gemacht, in Bezug auf die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts noch neue Tatsachen vortragen zu wollen. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung bedarf es daher nicht. 2 . Die Klage ist nicht aus Gründen des Vertrau ensschutzes abzuweisen. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 6. April 2011 ( - 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275) und vom 21. September 2011 ( - 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213) abgeschlossen zu haben. Sie könnte sich allerdings auch nicht mit Erfolg auf ein solches Vertrauen berufen (vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 40 ff.) . 3 . Die Befristung ist nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG d urch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt . Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen dieses Sachgrundes mit der Begründung verneint, die Beklagte habe hierzu keinen schlüssigen Vortrag gehalten. Es sei schon nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der V erlänger ungsvereinbarung im Oktober 2015 Arbeitsunfähi g- 25 26 - 11 - 7 AZR 324/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR324.17.0 keitsbescheinigungen der angeblich vertretenen Arbeitnehmerin gerade für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. März 2016 Rückschlüsse auf den Vertretungsbedarf zuließen. Dies hat die Beklagte m it ihrer Revision nicht a n- gegriffen. Sie hat vielmehr in der Revisionsbegründung eingeräumt, das Ber u- fungsurteil sei unter prozessualen G esichtspunkten nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Klo se Weber Donath 27
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