Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2019 Siebter Senat 7 AZR 13/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 14. April 2016 - 21 Ca 117/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 16. November 2016 - 17a Sa 14/16 - Entscheidungsstichworte : Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 7 AZR 733/16 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 13/17 17a Sa 14/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2019 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, gegen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose und die Richterin am Bundesar beitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Schiller und die ehrenamtliche Richterin Jacobi für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 16. November 2016 - 17a Sa 14/16 - w ird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung. Der Kläger war vom 5. November 2007 bis zum 31. Juli 2008 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, als Montierer tätig. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 stellte die Beklagte ihn erneut befristet für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2014 als Montierer ein. Mit mehreren Zusatzvereinbarungen vereinba r- ten die Parteien jeweils eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, zuletzt bis zum 31. Dezember 2015. Auf seine Anfrage teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 ende und eine Weiterbeschäf tigung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht beabsichtigt sei. Sie erteilte ihm unter dem Datum des 30. September 2015 ein Zwischenzeugnis. Mit der am 4. Januar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangen en , der B e- klagten am 11. Januar 2016 zugestellten Klage hat d er Kläger die Unwirksa m- keit der Befristung zum 31. Dezember 2015 geltend gemacht und die Auffa s- sung vertreten, die Befristung sei wegen seiner Vorbeschäftigung nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Inter esse - beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund einer wirksamen Befri s- tung mit Ablauf des 31. Dezember 2015 beendet worden ist; 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 4 - 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen a ls Montierer in der Fahrzeugmontage im Bereich Karosseriemontage weiter zu beschäft i- gen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Befristungskontrollantrag sei mangels ausreichender B e- stimmtheit bereits unzulässig. Unabhängig davon sei die Befristung gerechtfe r- tigt, das frühere Arbeitsverhältnis stehe einer weiteren sachgrundlosen Befri s- tung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen, da das Ende des vorangegang e- nen Arbeitsverhältnisses länger als drei Jahre z urückliege. Diese Rechtsauffa s- sung habe bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Kläger im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestanden. Sie habe den A r- beitsvertrag mit dem Kläger im Vertrauen auf den Fortbestand dieser Rech t- sprechu ng abgeschlossen. Eine mögliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfe in solch einem Fall keine Berücksichtigung finden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die R e- vision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der in der letzten Zusatzvereinbarung vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2015 geendet. Der Weiterbeschäft i- gungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Der K lageantrag zu 1. ist zulässig und begründet. 5 6 7 8 - 4 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 5 - 1. Der Antrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das A r- beitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2015 beendet worden ist, ist zulässig. Insbesondere ist er hinre i- chend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der jeweilige Streitgegenstand muss nach dieser Vorschrift so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Parteien nicht zweifelhaft ist (BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 13 mwN) . Zwar sollte das Datum des die Befristung enthaltenden Vertrags neben dem streitbefangenen Beendigungstermin im Kl a- geantrag bezeichnet werden, um die notwendige Bestimmtheit eindeutig zu g e- währleisten (vgl. KR/Bader 12. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 11 ; ErfK/Müller - Glöge 19. Aufl. TzBfG § 17 Rn. 15) . Es genügt aber, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene Befristung enthält, im Wege der Auslegung aus dem weiteren Kl a- gevorbringen ergibt (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 9; 20. Januar 2010 - 7 AZR 542/08 - Rn. 9; APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 17 Rn. 55; Sievers TzBfG 6. Aufl. § 17 Rn. 29) . Danach ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Zwar hat der Kläger den Arbeitsvertrag, in dem die streitgegenständliche Befristungsabrede entha l- ten ist, im Antrag nicht ausdrücklich genannt. Auch wurde der Vertrag weder in Bezug auf das Abschlussdatum in der Klageschrift näher bezeichnet, noch wu r- de die fragliche Vereinbarung in Kopie zur Akte gereicht. Zwischen den Parte i- en besteht aber kein Streit darüb er, welche Befristung Gegenstand des Recht s- streits ist. Der Kläger hat in der Klageschrift ausgeführt, ihm liege die Zusat z- vereinbarung aufgrund eines Umzugs nicht mehr vor, und hat darauf hingewi e- sen, dass die Beklagte seiner Bitte um die Herausgabe von K opien nicht nac h- gekommen sei. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwischen ihnen eine Vereinbarung geschlossen worden war, nach der ihr Arbeitsverhältnis mit A b- lauf des 31. Dezember 2015 enden sollte. Das Landesarbeitsgericht hat festg e- stellt, dass das Arbeitsverhältnis mit Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 2014 b e- fristet bis zum 31. Dezember 2014 verlängert wurde und weitere Verlängeru n- gen des Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Zusatzvereinbarungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 erfolgten. Da sich die Beklagte 9 10 - 5 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 6 - nicht auf eine weitere (schriftliche) Befristungsvereinbarung zum 31. Dezember 2015 berufen hat, bezog sich der Befristungskontrollantrag des Klägers er ken n- bar auf die in der letzten Zusatzvereinbarung vereinbarte Befristung. Die B e- klagte verhält sich widersprüchlich, wenn sie in der Revisionsbegründung ge l- tend macht, eine konkret bezeichnete Befristungsabrede sei zu keinem Zei t- punkt des Verfahrens genann t, bezeichnet oder vorgelegt worden; es müsse spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz klar sein, welche Befristung Gegenstand des Befristungskontrollantrags sei. Au s- weislich des Protokolls der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 14. April 2016 hat die Beklagte dort erklärt, sie berufe sich auf keine andere Beendigung t- punkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz war der Beklagten danach be kannt, welche Befristungsvereinbarung streitgegenständlich war. 2. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung ist unwirksam. a) Die Befristung gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG al s wirksam. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 17 Satz 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben. Die Klage ging am 4. Januar 2016 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 11. Januar 2016 zugestellt. b) Ohne Rechtsfehl er haben die Vorinstanzen angenommen, dass die B e- fristung des Arbeitsvertrags nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt ist. Zwar wurden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen mit der G e- samtdauer des Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren und de r dreimaligen Ve r- tragsverlängerung eingehalten. Der Wirksamkeit der Befristung steht jedoch § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die sachgrundl o- se Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulä s- sig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefri s- tetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Landesarbeitsgericht hat im Erge b- nis zutreffend erkannt, dass das erste zwischen den Parteien begründete A r- beitsverhältnis in der Zeit vom 5. No vember 2007 bis zum 31. Juli 2008 der 11 12 13 - 6 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 7 - Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung des zum 1. Januar 201 4 b e- gründeten Arbeitsverhältnisses entgegenstand, obwohl zwischen dem Ende des ersten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag. aa) Der Senat hatte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in seiner jüngeren Rech t- sprechung verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein voran gegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparte i- en mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; ähnlich BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 27, BAGE 137, 275: verfassungsorientierte Auslegung) . bb) An dieser Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann nach dem B e- schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 ( - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - ) nicht festgehalten werden. Danach überschreitet die Annahme, ein e sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliegt, die Grenzen vertre t- barer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte, weil der Gesetzg e- ber gerade dieses Regelungs modell erkennbar nicht wollte (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 71 , 7 6 ff.) . In § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kommt die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, dass sac h- grundlose Befristungen zwische n denselben Arbeitsvertragsparteien grundsät z- lich nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein sollen. Der Gesetzgeber hat sich damit zugleich gegen eine zeitliche Begrenzung des Verbots entschi e- den (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - R n. 77) . Das Bunde s- verfassungsgericht hat ausgeführt, der Regelungsgehalt des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ergebe sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Norm und auch die Systematik gebe kein zwingendes Ergebnis der Ausle gung vor. Doch zei g- ten die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte, welche gesetzg e- berische Konzeption der Norm zugrunde liege. Sie dokumentierten die konkrete Vorstellung von Bedeutung, Reichweite und Zielsetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG 14 15 - 7 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 8 - und ordneten so dem Gesetzeszweck ein Mittel der Umsetzung zu (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 78 ff.) . cc) Allerdings verlangt auch da s Bundesverfassungsgericht eine verfa s- sungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62 f.) . (1) Die Vorschrift schränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Beruf s- freiheit und die Vertragsf reiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Diese Beeinträchtigungen wiegen schwer. Sie erweisen sich jedoch in der Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis (Art. 12 Abs. 1 GG) und den im Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Ar t. 28 Abs. 1 GG verankerten sozial - und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich als zumu t- bar. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterl e- genheit der Beschäftigten und auch eine Gefahr für die soziale Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 53) . Die mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einhergehenden Beeinträchtigungen der Rechte der Arbeitsplatzsuchenden und der Arbeitgeber, erneut einen Arbeitsvertrag sac h- grundlos zu befristen, stehen auch nicht außer Verhält nis zu den angestrebten Zwecken, da die Arbeitsgerichte die Anwendung der Norm in verfassungsko n- former Auslegung auf Fälle ausschließen können, in denen dies für die Beteili g- ten unzumutbar wäre (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 55; kr itisch hierzu Bayreuther NZA 2018, 905, 908; Höpfner RdA 2018, 321, 331 f.) . Ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist danach unzumutbar, soweit eine Gefahr der Ke t- tenbefristung in Ausnutzung der s trukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erha l- ten. Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Schut zzweck kann in diesen 16 17 18 - 8 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 9 - Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rech t- fertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitssuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteres se der Arbeitgeber entgegensteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62) . Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vo r- beschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63) . So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul - und St u- dien - oder Familienzeit (vgl. Bauer NZA 2011, 241 , 243; Löwisch BB 2001, 254 ; R udolf BB 2011, 2808 , 2810) , bei Werkstudierenden und studentischen Mita r- beiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 2, BAGE 137, 275 ) oder bei einer e r- zwungenen oder freiwilligen Unter brechung der Erwerbsbiographie, die mit e i- ner beruflichen Neuorientierung oder einer Aus - und Weiterbildung einhergeht (vgl. Staudinger /Preis [ 2016 ] § 620 Rn. 182 ; ähnlich Löwisch BB 2001, 254 f.) . (2) Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt nach § 31 Abs. 2 iVm. § 13 Nr. 11 BVerfGG Gesetzeskraft zu. Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, e r- streckt sich die Bindungswirkung auch auf die Ausführungen des Bundesve r- fassungsgerichts zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgeset z- lichen Norm (vgl. BVerfG 30. Juni 1976 - 2 BvR 284/76 - zu B der Gründe, BVerfGE 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 40, 88; Pestalozza Verfassungsprozessrecht 3. Aufl. § 20 Rn. 92; Lechner/Zuck BVerfGG 7. Aufl. § 31 Rn. 32; differenzierend Seetzen NJW 1976, 1997, 1998 f.) . dd) Danach liegen die Voraussetzungen einer verfassungskonformen B e- schränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im vorli e- genden Fal l nicht vor. (1) Das Bundesverfassungsgericht hat nicht näher definiert, wann eine 19 20 21 - 9 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 10 - (zu Bedenken wegen erhöhter Rechtsunsicherheit durch die Rspr . des BVerfG vgl. Bayreuther NZA 2018, 905, 908; ErfK/Müller - Glöge 19. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 98) . Dies ist unter Berücksichtigung des Grundes für die verfassungskonforme Auslegung, den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Fälle, in denen das V erbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar wäre, einzuschränken, sowie unter Berücksichtigung der vom Bu n- desverfassungsgericht genannten Beispielsfälle zu beurteilen. Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (Löwisch SAE 2018, 36, 38; Wank Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 170) . (2) Danach ist vorliegend das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht unzumutbar. (a) Im Zeitpunkt der erneuten Einstellung des Klägers lag seine Vorb e- schäftigung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht so lange zurück, dass die Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungsrechtlich geboten wäre. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genügt es nicht, dass das Vorbeschäftigungsverhältnis lang zurückliegt, es muss vielmehr sehr lang zurücklie gen. Das kann bei einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren nicht angenommen werden. Auf g rund dieses Zeitablaufs ist das Verbot der sachgrundlosen Befristung für die Arbeitsvertragsparteien nicht unzumutbar. Zwar dürfte bei dieser Zeitspanne eine Gefahr der Kettenbefristung eher gering sein. Allerdings würde die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung bei einer erneuten Einstellung fünf bis sechs Jahre nach dem Ende der Vorbeschäftigung allein wegen des Zeitablaufs den vom Gesetzgeber mit der Regelung i n § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährden. Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer, deren soziale Sicherung und insbesondere auch die Versorgung im Alter maßgeblich an die Erwerbstätigkeit anknüpft, sind auf langfristige und u n- befristete Arbeitsverhältnisse angewiesen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 46) . Die sachgrundlose Befristung soll daher nach der g e- setzgeberischen Konzeption die Ausnahme bleiben, weil dies dazu beiträgt, das unbefristete Dauerarbeitsverhältnis als Regelfall der Beschäftigung zu erhalten 22 23 - 10 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 11 - (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 49) . Dies ist auch bei der Beurteilung, ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber für die Arbeitsve r- tragsparteien unzumutbar ist, zu berücksichtigen, denn die von den Gerichten ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung vorzunehmende Einschränkung des Anwendungsbereich s des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierten Verbots muss im Einklang mit dem sozialpolitischen Zweck des Schutzes der unbefrist e- ten Beschäftigung als Regelfall stehen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 33) . Bei der Frage, ob der Anwend ungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einer verfassungskonformen Einschränkung bedarf, ist daher zu beachten, dass die sachgrundlose Befristung bei der erneuten Einste l- lung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber auf Ausnahmefälle b e- schränkt ist. Das wäre nicht gewährleistet, wenn dieselben Arbeitsvertragspa r- teien nach Ablauf von fünfeinhalb Jahren erneut einen Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen Befristung abschließen könnten. Da ein Erwerbsleben bei typ i- sierender Betrachtung mindestens 40 Jah re umfasst (vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279) , könnte ein Arbeitgeber jedenfalls fünf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von jeweils zweijähriger Dauer mit demselben Arbeitnehmer schließen. Damit wäre die sachgrundlose Bef ristung nicht mehr die Ausnahme. Dadurch würde das angestrebte Ziel einer langfrist i- gen und dauerhaften Beschäftigung gefährdet. (b) Die vom Kläger während seiner Vorbeschäftigung in den Jahren 2007 und 2008 geschuldeten Tätigkeiten waren auch keine ganz anderen als jene, die der Kläger ab dem 1. Januar 2014 zu erbringen hatte. Ausweislich des von der Beklagten unter dem 31. Juli 2008 erstellten Arbeitszeugnisses war der Abteilung 30. September 2015 hat der Kläger in dem ab dem 1. Januar 2014 begründeten e- eich zur Vorbeschäftigung keine ganz anders gearteten Aufgaben. 24 - 11 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 12 - (c) Das erste zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis war auch nicht von sehr kurzer Dauer. Die Laufzeit betrug knapp neun Monate. Im Hinblick darauf, dass ein Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 KSchG nach Ablauf von sechs Monaten Kündigungsschutz erwirbt und mit einer vorübergehenden Aushilfe gemäß § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB einzelvertraglich keine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist vereinbart werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird, ist ein Zeitraum von etwa neun Monaten im vorliegenden Zusammenhang nicht als sehr kurz anzusehen. (d) Sonstige Umstände, die im vorliegenden Fall eine verfassungskonforme Einschrän kung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gebi e- ten könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. ee) Der Senat kann selbst darüber entscheiden, ob die Vorbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten der streitgegenständlichen sachg rundlosen B e- fristung entgegensteht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem B e- schluss vom 6. Juni 2018 ( - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - ) andere Kriterien für die Ausnahme von dem Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung aufg e- stellt als der Senat in seinen im Jahr 2011 getroffenen Entscheidungen. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien enthalten Wertungsspie l- räume ( sehr lang zurückliegend, ganz anders geartet, von sehr kurzer Dauer) . Grundsätzlich obliegt diese Bewertung den Ta tsacheninstanzen. Sind alle für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen festgestellt, kann der Senat diese Bewertung allerdings auch selbst vornehmen. Bei der verfassungsko n- formen Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG handelt es sich um eine Rückausnahmevors chrift (vgl. Wank Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 170) . Der Vortrag von entsprechenden Tatsachen obliegt grundsätzlich demjenigen, der sich d a- rauf beruft. Das ist hier die Beklagte. Die Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts wurde mit den Parteien in der mündli chen Verhandlung vor dem Senat erörtert. Die Beklagte hat dabei insbesondere die Auffassung vertreten, hat jedoch nicht geltend gemacht, in Bezug auf die weiteren Kriterien des Bu n- 25 26 27 - 12 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 13 - desverfassungsgerichts noch neue Tatsachen vortragen zu wollen. Einer Z u- rückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und En t- scheidung bedurfte es daher nicht. ff) Auch die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 2 67 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. (1) Die im Vergleich zur früheren Rechtsprechung des Senats weiterg e- hende Beschränkung der Möglichkeit zur (erneuten) sachgrundlosen Befristung v on Arbeitsverhältnissen steht im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 1 999/70/EG zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (vgl. P reis/Sagan /Brose Eu ArbR 2. Aufl. Rn. 13.181) . Es kann dahingestellt bleiben, ob der nationale Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG über das beabsichtigte Ziel der Richtlinie hinausgegangen ist. Eine Überschreitung des Schutzstandards, den eine Richtlinie gewährleisten will, bleibt dem nationalen Gesetzgeber unbenommen (BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 426/03 - zu B I 2 b bb der Gründe; 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - zu B I 2 b bb der Gründe , BAGE 108, 269 ; aA wohl - ohne nähere Begrü n- dung - Wank RdA 2012, 361, 362) . Ausdrücklich bestimmt § 8 der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsver träge , dass die Mitglie d- staaten günstigere Bestimmungen für Arbeit nehmer bei der Umsetzung beib e- halten oder einführen können, als sie in der Rahmenvereinbarung vorgesehen sind. (2) Es bedarf keiner Klärung der Frage, ob das in der Richtlinie 2000/78/EG geregelte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verlangt, an d er früheren Rechtsprechung des Senats festzuhalten, wie die Beklagte meint. Selbst wenn die Richtlinie es gebieten würde, eine sachgrundlose Befristung nach einer drei jährigen Karenzzeit zu ermöglichen, könnte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht in diesem Sinne richtlinienkonform ausgelegt werden. (a) Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles 28 29 30 31 - 13 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 14 - tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH 6. November 2018 - C - 569/ 16, C - 570/16 - [ Bauer] Rn. 67 ; 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Rn. 27 ) . Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtsko n- formen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtl i- nie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen ( EuGH 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Rn. 25 ; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31 mwN, BAGE 142, 371) . Mit dem Ve r- bot, das nationale Recht contra legem auszulegen, konkretisiert der Gerichtshof der Europäischen Union die verfassungsrechtlich en Prinzipien der richterlichen Gesetzesbindung und der Gewaltenteilung, die es den nationalen Gerichten untersagen, an die Stelle des Gesetzgebers zu treten (Preis/Sagan /Sagan Eu ArbR 2. Aufl. Rn. 1.151 mwN) . (b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt die von der Beklagten gefo r- derte richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht. Eine entsprechende rich t- linienkonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG würde gegen das Ve r- bot verstoßen, contra legem zu judizieren. Die frühere Annahme des Senats, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, überschreitet die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte, weil der Gesetzgeber gerade dies klar erkennbar nicht wollte (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 , 1 BvR 1375/14 - Rn. 71 , 76 ff.) . (3) Es stellt sich auch keine entscheidungserhebliche Frage bezüglich der Auslegung des Art. 21 Abs. 1 GRC. Aus der Vorschrift ergibt sich keine Ve r- pflichtun g der deutschen Arbeitsgerichte, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in der ve r- fassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht unang e- wendet zu lassen (vgl. zur Pflicht, nationale Vorschriften bei einem Konflikt mit 32 33 - 14 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 15 - Art. 21 Abs. 1 GRC unangewendet zu la ssen EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 79) . (a) Zwar schützt die Vorschrift auch gegen mittelbare Diskriminierungen (vgl. EuAr b R/Mohr 2. Aufl. GRC Art. 21 Rn. 94 mwN) . Die Beklagte hat jedoch schon nicht dargetan, dass es sich bei § 14 Ab s. 2 Satz 2 TzBfG in der Ausl e- gung durch das Bundesverfassungsgericht um eine dem Anschein nach neutr a- le Vorschrift handelt, die Personen eines bestimmten Alters in besonderer We i- i- sche Wahrscheinlichkeit, dass ein älterer Bewerber zufällig bereits in weit en t- fernter Vergangenheit beim gleiche signifikant höher [sei] als bei einem jungen Bewerber, der aufgrund seines Lebensalters noch keine weit entfer statis tis chen Nachweise vorgelegt. Zwar können mittelbare Diskriminierungen nicht nur statistisch nachgewiesen werden, sondern sich auch aus anderen Umständen ergeben (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 20, BAGE 134, 160) . Es reicht aus, wenn das fragliche Kriterium bei wertender, typisierender Betrachtung geeignet ist, diskriminierend zu wirken. Ein weitgehend unb e- schränktes Verbot zum Abschluss eines erneuten sachgrundlos befristeten Ve r- trags bei j eder Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber führt aber bei einer typisierenden Betrachtung nicht notwendig zu einer Benachteiligung älterer A r- beitnehmer. Zwar erhöht sich mit zunehmendem Lebensalter die Wahrschei n- lichkeit, dass der Arbeitnehmer bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis hatte. Im Hinblick auf die hohe Anzahl von Arbeitgebern in Deutschland ist aber nicht e r- kennbar, dass sich aufgrund des Lebensalters auch die Wahrscheinlichkeit si g- nifikant erhöht, gerade bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen zu sein, der nun die sachgrundlos befristete Stelle besetzen will. Dies hängt vielmehr von zahlreichen anderen Kriterien ab (Ausbildung, Branche, regionale Strukturen etc . ). (b) Eine etwaige Ungleichbehandlung wegen des Alters stünde im Übrigen im Einkl ang mit Art. 21 Abs. 1 GRC, weil sie den in Art. 52 Abs. 1 GRC ang e- führten Kriterien entspräche. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat d a- 34 35 - 15 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 16 - rauf hingewiesen, dass gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rech te und Freiheiten gesetzlich vo r- gesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Ei n- schränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Unio n anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (EuGH 5. Juli 2017 - C - 190/16 - [Fries] Rn. 36) . Dies ist vorliegend der Fall. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist gerechtfertigt, um die Gefahr einer Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten auszuschließen und die unbefristete Beschäftigung als R e- ge l fall zu sichern. Insofern kann auf die Ausführungen des Bundes verfassung s- gerichts zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs Bezug genommen werden (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 53) . Diese Ziele sind von der Europäischen Union anerkannt. Ausweislich der Präambel der Ra h- menvereinbarung über be fristete Arbeitsverträge sollen unbefristete Arbeitsve r- träge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darstellen. Nach § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergr eifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu vermeiden. Im Übrigen dürfte eine Unvereinbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit den Vorgaben des Art. 21 Abs. 1 GRC nicht zu einer Nichtanwendung der Regelung führen. Dem stünde entgegen, dass dies letztlich die unbeschränkte Möglichkeit zur wiederholten sachgrund losen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zur Folge hätte. Dieses Ergebnis wäre mit den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG nicht zu vereinbaren (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 34, BAGE 139, 213) . Die von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG erö ffnete Möglichkeit sachgrundloser Befristungen muss schon wegen § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung notwendig beschränkt werden. 36 - 16 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 17 - c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage nicht deshalb abzuwe i- sen, weil die Beklagte den Arbeitsvertrag mit dem Kläge r im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 6. April 2011 ( - 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275) und vom 21. September 2011 ( - 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213) abgeschlossen hat. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Senat schon aufg rund der Gesetzeswirkung der Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts gehindert wäre, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im vorliegenden Fall abweichend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Anwe n- dung zu bringen, nachdem das Bundesverfassungsgericht d ie Wirkungen se i- ner Entscheidung in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt hat. Das Vertrauen der Beklagten ist jedenfalls nicht derart schützenswert, dass die Klage entgegen der objektiven Rechtslage abzuweisen wäre. aa) Höchstrichterliche Rechtsprechung i st kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG . Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerich t- licher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesicht s- punkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hi n- reichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand b e- gründet wurde, kann di esem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitl i- chen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getr a- gen werden (BVerfG 25. April 2015 - 1 BvR 2314/12 - Rn. 13; 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85 mwN, BVerfGE 122, 248; vg l. dazu auch BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 24, BAGE 144, 306; 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27 mwN , BAGE 142, 64 ) . Dabei ist zu beachten, dass im Zivilpr o- zess die Begünstigung der einen Partei durch die Gewährung von Vertrauen s- schutz stets zu einer Belastung der anderen Partei führt (Koch SR 2012, 159, 160) . 37 38 - 17 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 18 - Die Gewährung von Vertrauensschutz in eine aufgegebene höchstric h- terliche Rechtsprechung setzt voraus, dass die betroffene Partei auf die Fortge l- tung einer bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 765/06 - Rn. 31; 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 33, BAGE 117, 281; 1. Februar 2007 - 2 AZR 15/06 - Rn. 8 ff . , beachte dazu aber BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - ) . Dem kann etwa entgegenstehen, dass die frühere Rechtsprechung auf so erhebliche Kritik gestoßen ist, dass der u n- veränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen konnte (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - Rn. 43, BVerfGE 8 4, 212) . bb) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob in Bezug auf die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG überhaupt eine gefestigte Rechtsprechung vorlag (zum Erfordernis einer ständigen Rechtsprechung vgl. Koch SR 2012, 159, 161) . Immerhin hatte das Bund esarbeitsgericht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG z u- nächst über Jahre dahin ausgelegt, dass dieselben Arbeitsvertragsparteien nur bei der erstmaligen Einstellung eine sachgrundlose Befristung vereinbaren kö n- nen; jede spätere sachgru ndlose Befristung sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 AZN 368/09 - Rn. 2 ; 13. Mai 2004 - 2 AZR 426/03 - ; 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - BAGE 108, 269 ) . Erst im Jahr 2011 änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung und ging davon aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeit s- verhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213 ; 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 16 ff., BAGE 137, 275 ) , wobei der Senat in der Entscheidung vom 21. September 2011 seine in dem Urteil vom 6. April 2011 gegebene Begründung noch modif i- zierte (verfassungskonforme statt verfassungsorientierte Auslegung, vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 28, aaO ) . Der von der Beklagten zur Begründung ihrer Rechtsauffassung zudem herangezogene Beschluss des Senats vom 30. April 2014 ( - 7 AZN 119/14 - ) über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisio n in dem Urteil des 39 40 41 - 18 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 19 - Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2014 ( - 5 Sa 1/13 - ) ist vom Bundesverfassungsgericht für gegenstandslos erklärt worden, da es das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg aufgehoben hat (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/1 4, 1 BvR 1375/14 - Rn. 89) . cc) Jedenfalls durfte die Beklagte auf den Fortbestand dieser Rechtspr e- chung nicht vertrauen. Die Senatsrechtsprechung aus dem Jahr 2011 war von Anfang an auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Nachw. bei APS/Backhaus 5. Aufl. Tz BfG § 14 Rn. 381d; KR/Lipke 12. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 566; vgl. auch BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23, BAGE 139, 213) . Bereits deshalb konnte der Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht als gesichert a n- gesehen werden (Vertrauensschutz deshalb verneinend auch Lembke/Tegel NZA - RR 2018, 175, 179 mwN zur Rspr . der Landesarbeitsgerichte; KR/ Lipke 12. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 573; ErfK/Müller - Glöge 19. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 99) . Entgegen der Ansicht der Beklagten war ihr Vertra uen auch nicht de s- halb schutzwürdig, weil sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21. September 2011 mit kritischen Stimmen im Schrifttum auseinandergesetzt und dennoch an seiner Rechtsprechung festgehalten hat. Gerade auch in di e- ser zweiten Ent scheidung war die Unvereinbarkeit des unbeschränkten Vorb e- schäftigungsverbots mit dem Grundgesetz ein tragender Bestandteil der U r- teilsbegründung (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 28 , BAGE 139, 213 14 A bs. 2 Satz 2 TzBfG im Sinne eines zeitlich völlig uneingeschränkten Verbots der Vorbeschä f- . Die Vereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz kann nur das Bundesverfassungsgericht abschli e- ßend beurteilen (vg l. Art. 100 GG; zum sog. Verwerfungsmonopol vgl. nur Schenke JuS 2017, 1141, 1142 mwN) . Das Bundesverfassungsgericht hat zwar kein Auslegungsmonopol für das Grundgesetz, es hat aber die Kompetenz zur Kontrolle der Verfassungsauslegung durch die Fachgericht e (Höpfner RdA 2018, 321, 335 unter Bezugnahme auf Alleweldt Bundesverfassungsg ericht und Fachgerichtsbarkeit S . 98) . Es kann offenbleiben, ob es darüber hinaus dem Bundesverfassungsgericht allein obliegt, Normen im Wege der verfassungsko n- 42 43 - 19 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 - 20 - formen Auslegung im Ergebnis (teilweise) für unwirksam zu erklären (in diesem Sinne Höpfner RdA 2018, 321, 335 f.; ähnlich bereits Skouris Teilnichtigkeit von Gesetzen S . 112 f . ; aA Seetzen NJW 1976, 1997, 2000) . Jedenfalls prüft das Bundesverfassungsgericht, ob das ordent liche Gericht die Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte im Gebiet des bürgerlichen Rechts zutreffend beu r- teilt hat (BVerfG 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 7, 198; vgl. zum Prüfprogramm des BVerfG Korioth FS 50 Jahre Bu n- de sverfassungsgericht Bd. 1 S. 55, 65 mwN) . Das Bundesarbeitsgericht ist bei der Auslegung und Anwendung spezifischen Verfassungsrechts (zum Begriff vgl. BVerfG 10. Juni 1964 - 1 BvR 37/63 - zu B II 3 a der Gründe, BVerfGE 18, 85) , so dass insofern auch kein entsprechend g e- e- chung entstehen kann. Da die Rechtsprechung des Senats aus dem Jahr 2011 im Zeitpunkt der Begründung des erneuten Arbeitsverhältnisse s zwischen den Parteien noch nicht vom Bundesverfassungsgericht überprüft und bestätigt worden war, kon n- te und durfte die Beklagte den unveränderten Fortbestand der Rechtsprechung nicht als gesichert erachten. Sie musste vielmehr die Möglichkeit in Betrach t ziehen, dass die vom Senat vorgenommene verfassungskonforme Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor dem Bundesverfassungsgericht keinen B e- stand haben könnte. II. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dieser Antrag wurde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großen Senats vom 27. Februar 198 5 ( - GS 1/84 - BAGE 48, 122) gestellt und ist damit auf die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bezogen. Die Entscheidung des Senat s über die Befristungsko n- trollklage wird mit der Verkündung rechtskräftig. 44 45 - 20 - 7 AZR 13/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR13.17.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Klose Die ehrenamtliche Richterin Jacobi ist ausgeschieden und deshalb verhindert, die Unterschrift beizufügen. Gräfl Schiller 46
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