Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2019 Siebter Senat - 7 AZR 243/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 I. Arbeitsgericht Freiburg Urteil vom 1. Juni 2016 - 3 Ca 4/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden - - Kammern Freibur g - Urteil vom 24. Februar 2017 11 Sa 62/16 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung Parallelverfahren zu führender Sache - 7 AZR 212/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 243/17 11 Sa 62/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2019 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen K läger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsklagendes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose und die Richterin am Bundesa rbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Schiller und die ehrenamtliche Richterin Jacobi für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 243/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 24. Februar 2017 - 11 Sa 62/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landes - arbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsver hältnis aufgrund Befri s- tung am 31. Dezember 2015 geendet hat. Der Kläger wurde von dem beklagten Land seit dem Jahr 2005 im Rahmen von archäologischen Grabungen aufgrund von 13 befristeten Arbeit s- verträgen insgesamt 64 Monate beschäftigt. Im Einzelnen han delt es sich um folgende Einsätze und Vertragslaufzeiten: 6. Juni 2005 bis 29. Juli 2005: Grabung smitarbeiter B M , 1. August 2006 bis 22. September 2006: Grabung smitarbeiter S , 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010: Grabungsmitarbeiter / stude n- tische Hilfskraft, 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2012: Grabungsmitarbeiter / wisse n- schaftliche Hilfskraft, 8. Oktober 2012 bis 9. November 2012: Mitarbeiter Grabung R , 1. Mai 2013 bis 30. September 2013: Mitarbeiter archäologische Ausgrabung E , 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013: Grabungsmitarbeiter B K , 1. Januar 2014 bis 14. Februar 2014: Grabungsmitarbeiter B K , 1. April 2014 bis 31. Mai 2014: Gra bungsmitarbeiter P , 16. Juni 2014 bis 18. Juli 2014: Grabung smitarbeiter F , 1 2 - 3 - 7 AZR 243/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 - 4 - 19. Juli 2014 bis 30. September 2014: Grabungsmitarbeiter F , 1. April 2015 bis 4. Dezember 2015: Grabungshelfer I , 16. August 2015 bis 31. Dezember 2015: Grabungstechniker I . § 1 des letzten Arbeitsvertrags der Parteien vom 5. August 2015 lautet: § 1 Einstellung, Beschäftigungsumfang Frau/Herr K wird ab 16.08.2015 bis zum 31.12.2015 befristet eingestellt 9 Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.12.2015 i längstens jedoch für die Dauer des Projektes. 2 Die Befristung beruht auf § 30 TV - L i.V.m. § 14 Abs. 1 TzBfG 2, 7 Der Kläger wurde aufgrund des letzten Arbeitsvertrags als Grabung s- e schä f- tigt. D ieser Grabung liegt ein Bauvorhaben der Stadt I z u grunde. Zur Durc h fü h- rung der durch d ieses Bauvorhaben erforderlich gewo r d e nen archä o log i schen Rettungsgrabung schloss das beklagte Land mit der Stadt I die ö f fen t lich - rechtliche n Vereinbarungen vom 18./30. Mai 2012 und vom 29. November/ 4. Dezember 2014 . Nach § 4 der letztgenannten Vereinb a rung sollten die Gr a- bungsarbeiten zum 31. Dezember 2015 beendet werden . G emäß Anlage 2 zu dieser Vereinbarung war ein Nachlauf für den Grabungsle i ter von zehn Mon a- ten sowie für den weiteren Grabungstechniker von acht M o naten vorgesehen . Von den Kosten dieser Rettungsgrabung trug die Stadt I 70 %. Es war bei Ve r- tragsschluss absehbar, dass jedenfalls für den Kläger nach dem 31. Dezember 3 4 - 4 - 7 AZR 243/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 - 5 - 2015 im Rahmen dieser Rettungsgrabung kein B e schäftigung s bedarf mehr b e- st ehen würde . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung des zuletzt g e- schlossenen Arbeitsvertrags sei unwirksam , da sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 5. August 2015 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2015 b e- endet worden ist, 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, ihn bis zum rechtskrä f- tigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Grabungs tec h- ni ker weiterzubeschäftigen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die A n- sicht vertreten, die Befristung sei na ch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG und w e- gen D rittmittelfinanzierung gerechtfertigt. Archäologische Rettungsgrabungen wie die Rettungsgrabung in I , die im Rahmen größerer Bauvorhaben und In f r a- strukturprojekte anfielen und überwiegend von den Trägern der Bauvorh a ben finanziert würden, gehörten nicht zu seinen Daueraufgaben, sondern seien zei t- lich begrenzte Projekte. Die Grabungen fielen witterungsbedingt hauptsäc h lich in den Monaten April bis Oktober an und seien nur dann durchzuführen, wenn Bauarbeiten an entsprechenden Stellen bevorstünden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederhe r- stellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 5 6 7 8 - 5 - 7 AZR 243/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrü n- dung kann die Befristungskontrollklage nicht abgewi esen werden. Der Senat kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beu r- teilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Befri s- tung am 31. Dezember 2015 geendet hat. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung des letzten Arbeitsvertrags des Klägers zum 31. Dezember 2015 sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der A r- beit s leistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigung s- bedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvol u- mens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erl e- digung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17 mwN) , oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird (vgl. hierzu BT - Drs. 14/4374 S. 19) . Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zei t- punkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet ei n- gestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine P rognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen 9 10 11 - 6 - 7 AZR 243/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 - 7 - (st. Rspr. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16 ; 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 3 1 9; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339) . Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreiche n- de Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen im Zei t- punkt des Vertragsschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwick lung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Z u- sammenhang steht (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 22; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 17) . Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbei t- nehmer abwälzen darf (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30) . 2. Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befrist e- ten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgab en um auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daue r- aufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt o der zu deren Durchführung er verpflic h- tet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem A r- beitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügun g gestellt we r- den. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eing e- stellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter A n- haltspunkte (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 17; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 15; 7. April 2004 - 7 A ZR 441/03 - zu II 2 a aa der 12 - 7 - 7 AZR 243/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 - 8 - Gründe) . Die Prognose muss sich auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befri s- tet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist unerheblich, ob der befris tet b e- schäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf e i- nem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet b e- schäftigt werden könnte (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 A ZR 987/12 - Rn. 19; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) . Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Ta t- sachengerichten. Die Würdigung des Landesarbeit sgerichts ist revisionsrech t- lich nur daraufhin zu überprüfen, ob es die Rechtsbegriffe der Daueraufgaben und des Projekts verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ve r- letzt, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat oder die Würdigung in sich widersprüchlich ist (vgl. zum eingeschränkten revisionsrechtlichen Pr ü- fungsmaßstab etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 625/15 - Rn. 17, BAGE 156, 170) . 3. Dieser eingeschränkten Prüfung hält die Würdigung des Landesa r- beitsgerichts nicht stand. Das Land esarbeitsgericht hat einerseits angeno m- men, die Rettungsgrabung vom Typ V in I sei ein Projekt, da die Rettung s gr a- bung durch ein Bauvorhaben im Bereich von I ausgelöst worden sei und die Stadt I die Kosten der Rettungsgrabung überwiegend getragen habe. Das La n- desarbeitsgericht hat andererseits angenommen, derartige Rettung s gr a bungen im Rahmen größerer Bauvorhaben und Infrastrukturprojekte zählten zu den Daueraufgaben des beklagten Landes, da das beklagte Land solche Re t tung s- grabungen fortgesetzt in großer Zahl mit steigender Tendenz selbst au s geführt und sich damit diese Aufgabe selbst als Daueraufgabe gestellt habe. Diese Würdigung ist in sich widersprüchlich. Eine Aufgabe kann nicht gleichze i tig Pr o- jekt und Daueraufgabe sein. Bei einem Projekt han delt es sich um eine auf v o- rübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbei t- gebers abgrenzbare Zusatzaufgabe. 13 14 - 8 - 7 AZR 243/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 - 9 - II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesar beitsgericht. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung zum 31. Dezember 2015 durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsäc h- licher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. 1. Auf der Grundlage de r bisherigen Tatsachenfeststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die Rettungsgrabung in I ein Projekt war oder ob sie zu den Daueraufgaben des beklagten Landes zählte. a) Daueraufgaben des Arbeitgebers sind Tätigkeiten, die im Rahmen se i- ner un ternehmerischen Ausrichtung ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen. Davon abzugrenzen sind Zusatzaufgaben, die nur für eine begrenzte Zeit durchzuführen sind und keinen auf längere Zeit planbaren Personalbedarf mit sich bringen. Allein aus dem Um stand, dass ein Arbeitgeber ständig in e r- heblichem Umfang Projekte durchführt, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass es sich hierbei um Daueraufgaben handelt. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten im Rahmen des Betriebszwecks ihrer Art nach im Wesentlichen u nverändert und kontinuierlich anfallen und einen planbaren Beschäftigungsbedarf verursachen (dann handelt es sich um Daueraufgaben) oder ob sie entweder nur unrege l- mäßig - zB nur aus besonderem Anlass - ausgeführt werden oder mit unvorhe r- sehbaren besondere n Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des ben ö- tigten Personals verbunden sind und deshalb keinen vorhersehbaren Persona l- bedarf sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verursachen (dann lieg en Zusatzaufgaben vor). Im Bereich der Daueraufgaben kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch Befri s- zergliedert. Kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Betriebszwecks einen im W esent lichen unveränderten Personalbedarf prognostizieren und einschätzen, ist es ihm regelmäßig verwehrt, den entsprechenden Arbeitsanfall unter Ber u- fung auf den Sachgrund der Projektbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG mit befristet beschäftigten Arb eitnehmern zu bewältigen (BAG 21. November 2018 - 7 AZR 234/17 - Rn. 27) . 15 16 17 - 9 - 7 AZR 243/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 - 10 - b) Danach hätte die Rettungsgrabung in I nur dann zu den Dauerau f g a ben des beklagten Landes gehört, wenn bei Vertragsschluss mit dem Kläger am 5. August 2015 zu prognostizieren gewesen wäre, dass derartige Rettung s gr a- bungen ständig anfallen und zu einem kontinuierlich bestehenden Beschä f t i- gungsbedarf führen würden. aa) Bei den archäologischen Rettungsgrabungen vom Typ V handelt es sich ihrer Art nach nicht um ständig und konti nuierlich anfallende Tätigkeiten. Zwar hat es sich das beklagte Land nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden - Württemberg zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 6. Dezember 1983 (GBl. 1983, 797) zur Aufgabe gemacht, die Kultur denkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen und auf die Abwendung von Gefährdung en und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken. Dazu hat das beklagte Land bis Mitte des Jahres 2016 vor der Durchführung von Baumaßnahmen an Stellen, von denen bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, archäologische Arbeiten zur Ausgrabung, der ko n- servatorischen Sicherung der Funde und der Dokumentation der Befunde selbst durc hgeführt. Diese Arbeiten waren aber nur dann zu erledigen, wenn Erd - oder Bauarbeiten an entsprechenden Stellen bevorstanden. Die Durchführung einer archäologischen Grabung und der entsprechende Beschäftigungsbedarf waren daher an sich abhängig vom Vorlieg en eines konkreten Bauvorhabens (vgl. zu den Rettungsgrabungen nach dem SächsDSchG BAG 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 27) . bb) Dennoch hätte die Rettungsgrabung in I zu den Daueraufgaben des beklagten Landes gehört, wenn bei Vertragsschluss zu pro gnostizieren gew e- sen wäre, dass derartige Rettungsgrabungen vom Typ V tatsächlich ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen und einen auf längere Zeit planbaren Personalbedarf für Grabungs techniker wie den Kläger mit sich bringen würden. In diesem F all wäre es dem beklagten Land verwehrt, diesen planbaren A r- beitsanfall unter Berufung auf den Sachgrund der Projektbefristung nach § 14 18 19 20 - 10 - 7 AZR 243/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 - 11 - Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu bewält i- gen. c) Das Landesarbeitsgericht hat bi slang keine Feststellungen dazu getro f- fen, ob das beklagte Land bei Vertragsschluss davon auszugehen hatte, dass Rettungsgrabungen vom Typ V tatsächlich ständig und im Wesentlichen unve r- ändert durchzuführen sein würden und deshalb ein planbarer Beschäftigu ng s- bedarf für Grabungs techniker bestand. Dies folgt nicht zwingend aus dem U m- stand, dass im Jahr 2015 insgesamt 120 Rettungsgrabungen anfielen. Das b e- klagte Land hat sich darauf berufen, dass die Grabungsarbeiten nur von April bis Oktober durchgeführt word en seien, dass der Personaleinsatz bei Re t- tungsgrabungen geschwankt habe und in den Monaten Januar und Februar erheblich geringer gewesen sei als in den übrigen Monaten. Hierzu wird das Landesarbeitsgericht - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien - t atsächl i- che Feststellungen zu treffen und diese zu würdigen haben. 2. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass es sich bei der Durchfü h- rung von Rettungsgrabungen des Typs V um eine Daueraufgabe des beklagten Landes gehandelt hat, wird das Landesarbeitsge richt zu prüfen haben, ob die Befristung des Arbeitsvertrags wegen eines vorübergehenden betrieblichen B e- schäftigungsbedarfs im Bereich dieser Daueraufgaben nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, das s ein Arbeitgeber nicht gehalten ist, mit einem Arbeitnehmer, den er über viele W o- chen nicht vertraglich beschäftigen kann, einen Dauerarbeitsvertrag abz u- schließen (BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b dd der Gründe, BAGE 109, 339) . Dem Arbeitgeb er ist es auch nicht zuzumuten, einen solchen Zeitraum durch eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zu überbrücken. 3. Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2015 wegen Drittmittelfinanzierung sachlich gerechtfertigt ist. Hierzu bedarf es ebenfalls weiterer tatrichterlicher Feststellungen. 21 22 23 - 11 - 7 AZR 243/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 - 12 - a) Nach der Rec htsprechung des Senats kann die Drittmittelfinanzierung als sonstiger Sachgrund die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 29; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 33; 15. Fe bruar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 12) . Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 ge l- tenden Rechtslage war anerkannt, dass die Drittmittelfinanzierung geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen. Dabei reichte alle in die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sol l- ten, war die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall war davon ausz u- gehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes a us sachlichen Erwägungen getroffen hatten (vgl. etwa BAG 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 b aa der Gründe; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 59, 265) . Diese Grundsätze gelten auch für Befristungen nach dem TzBfG. Sie entsprech en den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG. Für die Befristungstatbestä n- de in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist kennzeichnend, dass der A r- beitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäft i- gung hat, weil er im Zei tpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eing e- stellten Arbeitnehmer aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende Zeit beschäftigen kann (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 14) . Gleiches gilt, wenn da s Arbeitsverhältnis drit t- mittelfinanziert ist. Die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, ist auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Dritt mittelem p- fänger als erheblich und damit geeignet anzusehen, eine entsprechende Befri s- tung sachlich zu rechtfertigen (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 29; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 33; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 12) . 24 - 12 - 7 AZR 243/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 - 13 - b) Danach i st die Befristung nicht allein deshalb als Drittmittelbefristung sachlich gerechtfertigt, weil die Stadt I 70 % der Kosten der Rettungsgr a bung getragen hat und die Mittel für eine Technikerstelle nach der öffentlich - rechtlichen Vereinbarung des beklagte n Landes mit der Stadt I vom 29. November/4. Dezember 2014 nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollte n . Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die Stadt I al s Drittmittelgeberin mit der zeitlich b e- grenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes eine eigene begrenzte sachliche Zielsetzung verfolgt hat (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 35) . III. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil es dem b e- kla g ten Land nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt wäre, sich auf einen Sachgrund zu berufen. Das ist nicht der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auf g rund der Beschäftigungszeiten des Klägers seit dem 6 . Juni 200 5 und der Anzahl der Vertragsverlängerungen bzw. der befristeten Arbeitsverträge eine weitergehe n- de, umfassende Rechtsmissbrauchskontrolle nicht veranlasst ist. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristun g vorgesehene Höchstda u- er des Arbeitsverhältnisses und Anzahl der Vertragsverlängerungen sind vorli e- gend nicht um ein Mehrfaches überschritten (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f . mwN) . Eine umfassende Missbrauchskontrolle ist ni cht geboten, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältni s- ses Gebrauch gemacht werde n, solange das Arbeitsverhältnis nicht die G e- samtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Ve r- tragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übe r- steigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsv erlängeru n- gen vereinbart (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26 , BAGE 157, 125 ) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt . Dabei kann dahi n- stehen, ob die Zeiten der Nichtbeschäftigung aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschl ießen. Unter Berücksichtigung aller 13 Verträge war der Kläger insgesamt 64 Monate bei dem beklagten Land beschäftigt. 25 26 - 13 - 7 AZR 243/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 IV. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist für den Fall des Obsiegens mit dem Befri s- tungskontrollantrag gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eing e- treten. Gräfl Klose M. Rennpferdt Schiller Die ehrenamtliche Richt e- rin Jacobi ist ausgeschi e- den und deshalb verhi n- dert, die Unterschrift be i- zufügen. Gräfl 27
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