Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2019 Siebter Senat - 7 AZR 236/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR236.17.0 I. Arbeitsgericht Freiburg Urteil vom 20. Juli 2016 - 1 Ca 86/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freibur g - Urteil vom 24. Februar 2017 - 9 Sa 80/16 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung Hinweis des Senats: Parallelverfahren zu führender Sache - 7 AZR 212 / 17 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR236.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 236/17 9 Sa 80/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2019 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsklagendes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgeri cht Klose und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Schiller und die ehrenamtliche Richterin Jacobi für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 236/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR236.17.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 24. Februar 2017 - 9 Sa 80/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landes - arbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die P artei en streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 29. Februar 2016 geendet hat. Der Kläger w urde von dem beklagten Land seit Juni 2010 im Rahmen von archäologischen Grabungen aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen insgesamt 52,5 M onate beschäftigt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Einsätze und Vertragslaufzeiten: 1. Juni 2010 bis 13. August 2010: Archäologische Grabung V , 14. August 2010 bis 31. August 2010: Archäologische Grabung V , 1. September 2010 bis 31. Oktober 2010: Aufarbeitung der Funde aus der archäologischen Grabung V , 4. Juli 2011 bis 30. November 2011: Archäologische G rabung B , 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011: Archäologische G rabung B , 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2012: Erstellen der archivfähigen Dokumentation für die archä o- logische Grabung B , 15. Juni 2012 bis 15. Februar 2013: Grabung F , 16. Februar 2013 bis 30. April 2013: Aufbereitung der Dokument a- tion für die Grabung F , 1 2 - 3 - 7 AZR 236/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR236.17.0 - 4 - 1. April 2013 bis 30. September 2013: Archäologische G rabung in Et , 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013: Grabung Br , und deren a r chi v- fähige Aufarbeitung, 1. Januar 2014 bis 14. Februar 2014: Archivfähige Aufarbeitung der Grabung Br , 1. April 2014 bis 31. Januar 2015: Archäologische Grabung E n , , und a n schli e- ßende a r chivfäh i ge Au f bere i- tung, 13. April 2015 bis 29. Februar 2016: Grabungsarbeiten im Projekt En . § 1 des letzten Arbeitsvertrag s der Parteien vom 12. März 2015 lautet: § 1 Einstellung, Beschäftigungsumfang Frau/Herr E wird ab 13 .0 4 .2015 bis zum 29.02.2016 befristet eingestellt 9 Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 29.02.2016 im Projekt En längstens jedoch für die Dauer des Projektes. 2 Die Befristung beruht auf § 30 TV - L i.V.m. § 14 Abs. 1 TzBfG 2, 7 Der Kläger wurde bei der G rabung in En als Grabungsarbeiter in Tei l- zeit mit 80 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitb e schä f- tigten eingesetzt. Bei Vertrags schluss stand fest, dass die Grabung in En zei t- lich begrenzt war und dass jedenfalls für den Kläger danach im Rahmen dieser G rabung kein Beschäftigungsbedarf mehr best ehen würde. 3 4 - 4 - 7 AZR 236/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR236.17.0 - 5 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung des zu letzt g e- schlossenen Arbeitsvertrags sei unwirksam , da sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei. Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Interesse - bea n- trag t festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits verhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 12. März 2015 mit Ablauf des 29. Februar 2016 endete . Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die A n- sicht vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG und w e- gen D rittmittelfinanzierung gerechtfertigt. Archäologische Rettungsgrabungen wie die Rettungsgrabung in En , die im Rahmen größerer Bauvorhaben und In f- rastrukturprojekte anfielen und überwiegend von den Trägern der Ba u vorh a ben finanz iert würden, gehörten nicht zu seinen Daueraufgaben, sondern seien zei t- lich begrenzte Projekte. Die Grabungen fielen witterungsbedingt hauptsäc h lich in den Monaten April bis Oktober an und seien nur dann durchz u führen, wenn Bauarbeiten an entsprechenden St ellen bevorstünden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Befri s- tungskontrollantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrü n- dung kann die Befristungskontrollklage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann aufgrun d der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beu r- 5 6 7 8 9 - 5 - 7 AZR 236/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR236.17.0 - 6 - teilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Befri s- tung am 29 . Februar 201 6 geendet hat. I. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung des letzten Arbeitsvertrags des Klägers zum 29 . Februar 201 6 sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der A r- beit s leistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigung s- bedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvol u- mens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erl e- digung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17 mwN) , oder daraus, dass si ch der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird (vgl. hierzu BT - Drs. 14/4374 S. 19) . Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zei t- punkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschä ftigung des befristet ei n- gestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16 ; 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 3 1 9; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339) . Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreiche n- de Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt wor den ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen im Zei t- punkt des Vertragsschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Z u- sammenhang steht (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 22; 7. Mai 10 11 - 6 - 7 AZR 236/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR236.17.0 - 7 - 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 17) . Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbei t- nehmer abwälzen darf (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30) . 2. Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtf ertigung eines befrist e- ten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daue r- aufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflic h- tet ist. Für das Vorliegen eines P rojekts spricht es regelmäßig, wenn dem A r- beitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt we r- den. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Pro jekt befristet eing e- stellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter A n- haltspunkte (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 17; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 15; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 a aa der Gründe) . Die Prognose muss sich auf den dur ch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befri s- tet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet b e- schäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifika tion auf e i- nem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet b e- schäftigt werden könnte (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) . 12 - 7 - 7 AZR 236/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR236.17.0 - 8 - Die Beu rteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Ta t- sachengerichten. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrech t- lich nur daraufhin zu überprüfen, ob es die Rechtsbegriffe der Daueraufgaben und des Projekts verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ve r- letzt, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat oder die Würdigung in sich widersprüchlich ist (vgl. zum eingeschränkten revisionsrechtlichen Pr ü- fungsmaßstab etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 625/15 - Rn. 17, BAGE 156, 170) . 3. Dieser eingeschränkten Prüfung hält die Würdigung des Landesa r- beitsgerichts nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat einerseits angeno m- men, die Rettungsgrabung vom Typ V in En sei ein Projekt, da die Re t tung s- grabung durch ein Bauvorhaben im Bereich der Stadt En ausgelöst wo r den sei und die Stadt En die Kosten der Rettungsgrabung getragen h a be. Das La n de s- arbeitsgericht ha t andererseits angenommen, derartige Re t tung s gr a bungen im Rahmen größerer Bauvorhaben und Infrastrukturprojekte zählten zu den Da u- eraufgaben des beklagten Landes, da das beklagte Land solche Re t tung s gr a- bungen fortgesetzt in großer Zahl mit steigender Tende nz selbst au s geführt und sich damit diese Aufgabe selbst als Daueraufgabe g e stellt habe. Diese Würd i- gung ist in sich widersprüchlich. Eine Aufgabe kann nicht gleichze i tig Pr o jekt und Daueraufgabe sein. Bei einem Projekt handelt es sich um eine auf v o- rüberg ehende Dauer angelegte und gegenüber den Daue r aufgaben des Arbei t- gebers abgrenzbare Zusatzaufgabe. II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann nich t abschließend entscheiden, ob die Befristung zum 29 . Februar 201 6 durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. 1. Auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellung en kann der Senat nicht beurteilen, ob die Rettungsgrabung in En ein Projekt war oder ob sie zu den Daueraufgaben des beklagten Landes zählte. 13 14 15 16 - 8 - 7 AZR 236/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR236.17.0 - 9 - a) Daueraufgaben des Arbeitgebers sind Tätigkeiten, die im Rahmen se i- ner unternehmerischen Ausrichtung s tändig und im Wesentlichen unverändert anfallen. Davon abzugrenzen sind Zusatzaufgaben, die nur für eine begrenzte Zeit durchzuführen sind und keinen auf längere Zeit planbaren Personalbedarf mit sich bringen. Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitgeber s tändig in e r- heblichem Umfang Projekte durchführt, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass es sich hierbei um Daueraufgaben handelt. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten im Rahmen des Betriebszwecks ihrer Art nach im Wesentlichen unverändert und kontinuierlich anfallen und einen planbaren Beschäftigungsbedarf verursachen (dann handelt es sich um Daueraufgaben) oder ob sie entweder nur unrege l- mäßig - zB nur aus besonderem Anlass - ausgeführt werden oder mit unvorhe r- sehbaren besonderen Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des ben ö- tigten Personals verbunden sind und deshalb keinen vorhersehbaren Persona l- bedarf sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verursachen (dann liegen Zusatzaufgaben vor). Im Be reich der Daueraufgaben kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch Befri s- zergliedert. Kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Betriebszwecks einen im W esentlichen unveränderten Personal bedarf prognostizieren und einschätzen, ist es ihm regelmäßig verwehrt, den entsprechenden Arbeitsanfall unter Ber u- fung auf den Sachgrund der Projektbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu bewältigen (BAG 21. November 2018 - 7 AZR 234/17 - Rn. 27) . b) Danach hätte die Rettungsgrabung in En nur dann zu den Da u e r au f g a- ben des beklagten Landes gehört, wenn bei Vertragsschluss mit dem Kl ä ger am 1 2 . März 2015 zu prognostizieren gewesen wäre, dass derarti ge Re t tung s- grabungen ständig anfallen und zu einem kontinuierlich bestehenden B e schä f- tigungsbedarf führen würden. aa) Bei den archäologischen Rettungsgrabungen vom Typ V handelt es sich ihrer Art nach nicht um ständig und kontinuierlich anfallende Tätig keiten. Zwar hat es sich das beklagte Land nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes des Landes 17 18 19 - 9 - 7 AZR 236/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR236.17.0 - 10 - Baden - Württemberg zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DS chG) vom 6. Dezember 1983 (GBl. 1983, 797) zur Aufgabe gemacht, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen und auf die Abwendung von Gefährdung en und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken. Dazu hat das beklagte Land bis Mitte des Jahres 2016 vor der Durchführung von Baumaßnahmen an Stellen, von denen bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, archäologische Arbeiten zur Ausgrabung, der ko n- servatorischen Sicherung der Funde und der Dokum entation der Befunde selbst durchgeführt. Diese Arbeiten waren aber nur dann zu erledigen, wenn Erd - oder Bauarbeiten an entsprechenden Stellen bevorstanden. Die Durchführung einer archäologischen Grabung und der entsprechende Beschäftigungsbedarf waren da her an sich abhängig vom Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens (vgl. zu den Rettungsgrabungen nach dem SächsDSchG BAG 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 27) . bb) Dennoch hätte die Rettungsgrabung in En zu den Daueraufg a ben des beklagten Landes geh ört, wenn bei Vertragsschluss zu prognostizieren g e w e- sen wäre, dass dera rtige Rettungsgrabungen vom Typ V tatsächlich stä n dig und im Wesentlichen unverändert anfallen und einen auf längere Zeit pla n baren Personalbedarf für Grabungs arbeiter wie den Kläger m it sich bringen würden. In diesem Fall wäre es dem beklagten Land verwehrt, diesen planb a ren Arbeitsa n- fall unter Berufung auf den Sachgrund der Projektbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu bewältigen. c) Das Landesarbeitsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getro f- fen, ob das beklagte Land bei Vertragsschluss davon auszugehen hatte, dass Rettungsgr abungen vom Typ V tatsächlich ständig und im Wesentlichen unve r- ändert durchzuführen sein würden un d deshalb ein planbarer Beschäftigung s- bedarf für Grabungs arbeiter bestand. Dies folgt nicht zwingend aus dem U m- stand, dass im Jahr 2015 insgesamt 120 Rettungsgrabungen anfielen. Das b e- klagte Land hat sich darauf berufen, dass die Grabungsarbeiten nur von A pril bis Oktober durchgeführt worden seien, dass der Personaleinsatz bei Re t- 20 21 - 10 - 7 AZR 236/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR236.17.0 - 11 - tungsgrabungen geschwankt habe und in den Monaten Januar und Februar erheblich geringer gewesen sei als in den übrigen Monaten. Hierzu wird das Landesarbeitsgericht - ggf. nach wei terem Sachvortrag der Parteien - tatsächl i- che Feststellungen zu treffen und diese zu würdigen haben. 2. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass es sich bei der Durchfü h- rung von Rettungsgrabungen des Typs V um eine Daueraufgabe des beklagten Landes gehan delt hat, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Befristung des Arbeitsvertrags wegen eines vorübergehenden betrieblichen B e- schäftigungsbedarfs im Bereich dieser Daueraufgaben nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Dabei wir d es zu berücksichtigen haben, dass ein Arbeitgeber nicht gehalten ist, mit einem Arbeitnehmer, den er über viele W o- chen nicht vertraglich beschäftigen kann, einen Dauerarbeitsvertrag abz u- schließen (BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b dd der Grü nde, BAGE 109, 339) . Dem Arbeitgeber ist es auch nicht zuzumuten, einen solchen Zeitraum durch eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zu überbrücken. 3. Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags zum 29 . Februar 201 6 wegen Drittmittelfinanzierung sac h- lich gerechtfertigt ist. Hierzu bedarf es ebenfalls weiterer tatrichterlicher Fes t- stellungen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Drittmittelfinanzierung als sonstiger Sachgrund die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 29; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 33; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 12) . Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 ge l- tenden Rechtslage war anerkannt, dass die Drittmittelfinanzierung geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen. Dabei reichte allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die B efristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sol l- ten, war die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall war davon ausz u- gehen, dass sowohl der Dritt mittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade 22 23 24 - 11 - 7 AZR 236/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR236.17.0 - 12 - mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hatten (vgl. etwa BAG 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 b aa der Gründe; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 59, 265) . Diese Grundsätze gelten auch für Befristungen nach dem TzBfG. Sie entsprechen den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG. Für die Befristungstatbestä n- de in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist kennzeichnend, dass der A r- beitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäft i- gung hat, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eing e- stellten Arbeitnehmer aufgrund konkreter T atsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende Zeit beschäftigen kann (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 14) . Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis drit t- mittelfinanziert ist. Die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Dr ittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, ist auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelem p- fänger als erheblich und damit geeignet anzusehen, eine entsprechende Befri s- tung sach lich zu rechtfertigen (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 29; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 33; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 12) . b) Danach ist die Befristung nicht allein deshalb als Drittmittelbefristung sachlich gerechtfertigt, weil die Stadt En Kosten der Rettungsgrabung g e tr a gen hat. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getro f fen, ob die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewi l ligt wurden und anschließend wegfallen sollten. Di es wird es nachzuholen und ggf. weiter zu prüfen haben, ob die Stadt En als Drittmittelgeberin mit der zei t lich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes eine eigene b e grenzte sac h liche Zielsetzung verfolgt hat (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/ 07 - Rn. 35) . III. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil es dem b e- kla g ten Land nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt wäre, sich auf einen Sachgrund zu berufen. Das ist nicht der Fall. Das Land esarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass aufg rund der 25 26 - 12 - 7 AZR 236/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR236.17.0 Beschäftigungszeiten des Klägers seit dem 1 . Juni 20 10 und der Anzahl der Vertragsverlängerungen bzw. der befristeten Arbeitsverträge eine weitergehe n- de, umfassende Rechtsmissbrauchskontrolle nicht veranlasst ist. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung vorgesehene Höchstda u- er des Arbeitsverhältnisses und Anzahl der Vertragsverlängerungen sind vorli e- gend nicht um ein Mehrfaches überschritten (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f . mwN) . Eine umfassende Missbrauchskontrolle ist nicht geboten, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund v or, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältni s- ses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die G e- samtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Ve r- tragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die G esamtdauer übe r- steigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängeru n- gen vereinbart (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26 , BAGE 157, 125 ) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei kann dahi n- stehen, ob die Zeit en der Nichtbeschäftigung aufeinanderfolgende befristete A r beitsverträge ausschließen. Unter Berücksichtigung aller 13 Verträge war der Kläger insgesamt 52,5 Monate bei dem beklagten Land beschäftigt. Gräfl Klose M. Rennpferdt Schiller Die ehrenamtliche Richt e- rin Jacobi ist ausgeschi e- den und deshalb verhi n- dert, die Unterschrift be i- zufügen. Gräfl
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