Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Januar 2016 Siebter Senat - 7 AZR 340/14 - ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 13. Mai 2013 - 25 Ca 15336/12 - II. Urteil vom 13. November 2013 - 8 Sa 444/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund Bestimmung: TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 340/14 8 Sa 444/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Januar 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte u nd Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Glock und Auhuber für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 13. No vember 2013 - 8 Sa 444/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeit s- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- vertrag s, hilfsweise über die Verpflichtung der Beklagten zum Abschl uss eines unbefristeten Vertrag s mit dem Kläger. Die Beklagte erbringt mit mehr als 400 Arbeitnehmern Leistungen im Bereich des Personalmanagements für Unternehmen der U Group . Sie b e treibt Personalvermittlung und Beschäftigungssicherung für Mitarbeiter des Konzern s , erbringt Beratungsleistun gen in Personalfragen, unterstützt Bewe r ber bei der Stellensuche und sucht Personal für ihre Auftrag ge ber. Bei der B e klagten b e- steht eine große Fluktuation von Arbeitskräften. Über 80 vH der A r beitsverhäl t- nisse sind befristet. D ie Beklagte verfügt über die unbefristete E r laubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmer überlassung. Der Kläger war seit dem 31. März 2010 zunächst auf d er Grundlage des Arbeitsvertrag s vom 26. März 2010, sodann aufgrund der weiteren befrist e- ten Verträge vom 11. Mai 2010, 14. Juli 2010, 3. Dezember 2010 und 18. April 2011 bis zum 31. Dezemb er 2011 bei der Beklagten als Bankkaufmann b e- schäftigt. Die V ertragsv erlängerungen erfolgten nach Maßgabe der schriftlichen Verträge jeweils gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG iV m. § 9.2 Mantel haus tari f- vertrag . Diese Bestimmung im Mantelhaustarifvertrag vom 11 . November 2003 hat folgenden Wortlaut: 1 2 3 - 3 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 4 - Der Arbeitsvertrag kann abweichend von § 14 Abs. 2 S . 1 Teilzeit - und Befristungsgesetz bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden. Innerhalb die ser Zeitspanne kann das Arbeitsverhältnis bis zu sechsmal verlängert werden. § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 T eilzeit - und Befristung s- gesetz bleiben unberührt . Nach § 14 des Arbeitsvertrags vom 26. März 2010 ist für das Arbeit s- verhältnis der Parteien ua. der Mantelhaustarifvertrag maßgebend. Der Kläger wurde bei der Betriebsratswahl vom 26. Juli 2011 als B e- triebsrat smitglied gewählt . Der Betriebsrat bestand aus elf Mitgliedern . Auße r- dem waren zwei Ersatzmitglie der gewählt . Bereits am 18. August 2011 schied ei n Betriebsratsmitglied aus und ein Ersatzmitglied rückte nach. In der Folge zeit liefen drei weitere befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern aus . Nachdem Ers atzmitglied er nicht mehr zur Verfügung standen, bestand der Betriebsrat am 1. November 2011 noch aus neun M itglieder n , von denen vier unbefristet und fünf befri stet beschäftigt waren. Zum 31. Dezember 2011 schied ein weiteres befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied nach Fristablauf aus. In der Folgezeit wurden die befristeten A rbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitgli e- der , darunter das des Klägers, befristet bis zum 31. Dezember 2012 verlängert, jeweils mit dem Sach Etablierung und Sicherung der Kontinuität der B e- triebsratstätigkeit bis zur Verfestigung der betriebsratsint ernen Prozesse . Demzufolge bestand der Betriebsrat Ende Januar 2012 wied er aus elf Mitgli e- dern. Zum 31. Juli 2012 schieden zwei Betriebsratsmitglieder durch Konzer n- transfer aus, das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds wurde innerhalb der tarifve rtraglichen Grenzen weiter verlängert. Ab dem 1. August 2012 hatte der Betriebs rat neun Mitglieder , seit dem 31. Dezember 2012 bestand er aus vier Mit gliedern; ein weiteres Betriebsratsmitglied war zum 31. Dezember 2012 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Be klagten ausgeschieden ; d ie restlichen vier Betriebsratsmitgl ieder, deren Befristung zum 31. Dezember 2012 endete, d a- runter auch der Kläger, erhoben B efristungskontroll klagen . Mit der am 31. Dezember 2012 beim Arbeitsger icht eingegangenen Klage hat der Kläger die A nsicht vertreten, die B efristung des Arbeitsvertrags 4 5 6 - 4 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 5 - zum 31. Dezember 2012 sei wegen Fehlens eines Sachgrundes unwirksam. Ein sei im G e- setz nicht vorgesehen . J edenfalls könne diese r Grund die Befristung des A r- beitsverhältnisses mit einem Mitglied des Betriebsrats nur dann rechtfertigen, wenn die Amtskontinuität durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich gewährleistet werde. Deshalb müsse ein zur Sicherung der Betrieb s- ratstätigkeit be fristeter A rbeits ver trag mindestens für die Dauer der Wahlperiode abgeschlossen werde n . Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Interesse - beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Partei en bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf zum 31. Dezember 2012 geendet hat, sondern unb e- fristet fortbesteht. 2. Hilfsweise für den Fall des U nterliegens mit dem A n- trag zu 1. : Die Beklagte wird verurtei lt, dem Kläger mit Wirkung vom 1. J anuar 2013 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten, wonach der Kläger unbefristet im Übrigen zu den Arbeitsbedingungen aus dem mit ihm geschlossenen und mehrfach ve r- län gerten Arbeitsvertrag vom 26. März 2010 zu b e- schäftigen ist. Hilfs hilfs weise für den Fall des Unterlieg ens mit dem Antrag zu 1. und 2. : Die Beklagte wird veru rteilt, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 den Abschluss eines unbefrist e- ten Arbeitsvertrags mit im Übrigen den nachgenan n- ten Arbeitsbedingungen zu u nterbreiten: 1 Tätigkeitsbereich Der Mitarbeiter wird als Bankkaufmann eingestellt. Die Einsatzmöglichkeit des Mitarbeiters erfordert mindestens die Qualifikation der Entgeltgruppe: EG 04 . Darüber hinaus legt die H im Begleitschre i ben zu diesem Arbeitsvertrag einen regelmäßigen Ei n satzort fest, der von der H jederzeit ä n de r bar ist. Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass er a n- deren Firmen zur Arbeitsleistung überlassen wird. 7 - 5 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 6 - Entsprechend dem Gesellschaftszweck, dem Mita r- beiter flexible Einsätze zu bieten, ist die H b e rec h tigt, den Mitarbeiter an verschiedenen Orten ei n z u setzen. § 2 Erlaubnis Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehme r- überlassung gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassung s- gesetz (AÜG) wurde d er H vom Landesamt Ba y ern, Dependance München , am 31. August 1999 e r teilt. § 3 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses Der Mitarbeiter wird unbefristet beschäftigt. § 4 Arbeitszeit Der Mitarbeiter stellt der H seine ganze A r beit s kraft im Rahmen seiner Arbeitszeit zur Verf ü gung. § 5 Vergütung Der Mitarbeiter erhält eine monatliche Vergütung, die sich aus folgenden Vergütungskomponenten z u- sammensetzt: - Monatsgehalt - Übertarifliche Zulage - Sonderzahlungen (Urlaubs - und Weihnachtsgeld) Die Höhe der einzelnen Bestandteile der monatlichen Vergütung ergibt sich aus dem Begleitschreiben zu diesem Vertrag und dem Haustarifvertrag. Im Falle eines von der Vollzeit abweichenden A r- beitszeitfaktors werden die Ve rgütungskomponenten anteilig im Verhältnis der Regelung der Arbeitszeit und anteilig für die Monate, die der Mitarbeiter für die H tätig war, ausbezahlt. Z uschläge für Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit richten sich nach den Bestimmungen des Mantelt a- rifvertrag s. Ist es der H vorübergehend nicht möglich, den Mi t a r- beiter bei einem entleihenden Unternehmen einz u- setzen, wird das vertragsgemäße Festgehalt weite r- gezahlt. Weitere Regelungen hierzu ergeben sich aus dem Mantelhaustarifvertrag. § 6 Entgeltfortzahlung im Krank heitsfall Im Falle unverschuldeter krankheitsbedingter A r- beitsunfähigkeit erhält der Mitarbeiter Entgeltfortza h- lung nach dem Mantelhaustarifvertrag und dem En t- geltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fa s- - 6 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 7 - sung. § 7 Urlaub Der Mitarbeiter hat einen Urlaubsanspruch nach Maßgabe des Manteltarifvertrags von 30 Tagen pro Jahr auf Basis einer Vollbeschäftigung. Er wird ante i- lig im Verhältnis der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Regelung der Arbeitszeit berechnet. Die B e- rechnung der Höhe des Ur laubsanspruches und die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgen entspr e- chend der Regelung im Bundesurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. § 8 Probezeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses D as Arbeitsverhältnis besteht auf unbestimmte Zeit (unbefristet). Die Probezeit und die gegenseitige Kündigungsfrist richten sich nach dem Manteltarifvertrag. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Erreichen der Regelalter s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung s o- wie bei Bezug einer gesetzlichen Vollrente wegen Alters bzw. bei Bezug einer Rente wegen dauernder Erwerbsminderung. § 9 Verzicht auf Arbeitsleistung Die H kann - unter Fortzahlung des Festg e halts - jederzeit auf die Arbeitsleistung des Mitarbe i ters ve r- zichten. Diese Freistellung ist durch den A r beitgeber jederzeit widerrufbar. Mit der Freistellung werden die zum Zeitpunkt der Freistellung vorhand e nen U r- laubsansprüche und die restlichen Urlaubsa n sprü che sowie Überstunden verrechnet. § 10 Nebenbeschäftigung Vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ist hierüber zu informieren. In den in der Arbeitsordnung näher benannten Fällen ist die Zustimmung der H ei n z u h o- len. § 11 Bundesdatenschutzge setz, Verschwiegenheit s- erklärung und andere Verpflichtungserklärungen der H und des entleihenden Unternehmens Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die gesetzlichen Be - stimmungen zum Schutze des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG einzuhalten. Er verp flichtet sich ebenfalls, alle Geschäftsangelegenheiten, die die - 7 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 8 - berechtigten Interessen der H und der jewe i l i gen en t- leihenden Unternehmen betreffen, vertra u lich zu b e- handeln und die Konzernrichtlinien zum Corp o rate Behavior zu beachten. Der Mitarb eiter e r kennt durch seine Unterschrift auf der beigefügten Ve r pflic h- tungserklärung die Regelungen zum Date n schutz und zur Verschwiegenheit an. Außerdem wird der Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungserklärungen der jeweiligen entleihend en Unternehmen, insbesondere die Leitl i- nien und die Leitsätze für Compliance, zu akzepti e- ren und zu beachten sind. Der Mitarbeiter stimmt der E DV - Speicherung seiner Daten, u a. zu Dispositionszwecken, zu. § 12 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Jedes Arbeitsergebnis, das der Mitarbeiter in Erfü l- lung seiner Arbeitsverpflichtung erzielt, steht au s- schließlich der H bzw. den jeweiligen entle i he n den Unternehmen zu und wird durch das verei n barte G e- halt abgegolten, soweit dem nicht die Vo r schri ften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes en t gegenst e- hen. Der Mitarbeiter überträgt der H bzw. dem j e we i l i gen entleihenden Unternehmen das au s schlie ß l i che, zei t- lich, örtlich und räumlich uneing e schränkte Nu t- zungsrecht an Arbeitsergebnissen j e der Art. Die H bzw. die entleihenden Unternehmen sind b e- rechtigt, das ausschließliche Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen. Der Mitarbeiter kann nicht ve r langen, als Urheber benannt zu werden. Die vorstehende Vereinbarung behält auch nach B e- endigung des Arbeitsverhältnisses Gültigkeit. § 13 Merkblatt für Leiharbeitnehmer Der Mitarbeiter bestätigt, das Merkblatt für Leiha r- beitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit erhalten zu haben. § 14 Haustarifvertrag, Arbeitsordnung Für das Arbeit sverhältnis sind neben diesem Arbeit s- vertrag (einschließlich dem Begleitschreiben) der Haustarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung - mit seinen Bestandteilen; Mantelhaustarifvertrag, En t- gelthaustarifver trag, Entgeltrahmentarifvertrag - und die Arbeits ordnung in der jeweils gültigen Fassung - 8 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 9 - maßgebend. Änderungen dieser Vertragsbestandte i- le werden automatisch mit Bekanntgabe (ebenfalls mittels interner Medien) auch für bereits bestehende Arbeitsverträge wirksam. Mit der Vereinbarung des Mantelhaustarifve rtrags werden von § 3 (1) Nr. 3 Satz 2 sowie § 9 Nr. 2 AÜG abweichende Regelu n- gen zugelassen. § 15 (Neben - )Abreden, Vertragsänderungen Die H ist berechtigt, die Vertragswirksamkeit vom Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung oder vom Inhalt eines polizeilichen Führungszeugnisses a b- hängig zu machen. Weitere - außer den in diesem Vertrag, im Beglei t- schreiben, in der Arbeitsordnung und im Manteltari f- vertrag genannten - (Neben - )Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der hier g e- troffenen Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung der Formabrede bedarf der Schriftform. Generelle Änderungen, die alle oder b e- stimmte Mitarbeitergruppen betreffen, werden auch durch Bekanntgabe in den Medien wirksam. Der Mitarbeiter wird aufgrund einer gesetzlichen Vo r- schrift darauf hingewiesen, dass er sich frühzeitig vor Auslaufen seines Arbeitsvertrag s um eine neue B e- schäftigung kümmern muss. Insbesondere muss er sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit persönlich als arbeitssuchend melden, damit ihm bei der G e- währung des Arbeitslosengeldes keine Nachteile entstehen. 3. Im Falle des Obsi egens mit dem Antrag zu 1. und 2. (bzw. dem Hilfs - oder Hilfshilfsantrag) wird die B e- klagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten a r- beitsvertraglichen Bedingungen, jedoch unbefristet als Bankkaufmann tatsächlich weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geen det. Die Befristung bedürfe keines Sac h- grund e s. Jedenfalls sei die Befrist ung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG durch einen sonstigen Sachgrund gerechtfertigt. Seit Ende des Jahres 2011 sei klar gewesen, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder weit vor Ablauf de r regulären Amtszeit des Betriebsrats unter die gesetzlich vorgeschrieb ene Zahl sinken 8 - 9 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 10 - werde und somit N euwahlen erforderlich würden. D as Arbeitsverhältnis sei bis zum Ende des Jahres 2012 verlängert worden, um die Kontinuität der Betrieb s- ratsarbeit bis zu den anstehenden Neuwahlen sicherzustellen. Es sei unschä d- lich, dass di e Vertragsverlängerung nicht für die vollständige Amts zeit verei n- bart worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit sich de r Kläger gegen die Abweisung der auf das Angebo t eines weiteren Arbeitsvertrag s gerichteten Hilfsanträge gewandt hatte. Im Übr i- gen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren insgesamt weiter. Die Beklagte be antragt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revi sion ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Lan desarbeitsgericht . Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts , die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 sei nach § 14 Abs. 1 Sat z 1 TzBfG zur Wahrung de r Kont i- nuität der Tätigkeit des Betriebsrats gerecht fertigt, kann die Befristungskontrol l- klage nicht abgewiesen werden. O b der Arbeits vertrag nach § 14 Abs . 2 Satz 3 und Satz 4 TzBfG iVm. § 9.2 des Mantel haus tarifvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrundes wirksam befristet ist , kann der Senat nicht ab schließend beurte i- len . Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Lande s- arbeitsge r icht s . Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Bei dem Haupta ntrag (Klageantrag zu 1. ) handelt es sich ausschließlich um eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG. Die Parteien stre i- ten nur über die Wirksamkeit der Bef ris tung zum 31. Dezember 2012. Da a nd e- re Beendigungstatbeständ e nicht im Streit sind, ist dem letzten Halbsatz des 9 10 11 - 10 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 11 - Klageantrags keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Fes t- stel lungsklage beizumes sen . II. D ie Befristung des Arbeitsver trag s zum 31. De zember 2012 ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Zwar kann d ie Wahrung der personellen Konti nuität der Betriebsrats tätigkeit die Befristung eines A r- beitsvertrag s sachlich rechtfertig en. Hierbei handelt es sich e ntgeg en der Au f- fassung des Klä gers um einen sonstigen Sachgr und iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG . Jedoch hält die Annahme des Landesar beitsge richts, die Befristung sei im vorliegenden Fall zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit g e- eignet und erforder lich, einer revisionsrechtlichen Überprü fung nicht stand. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält in Nr. 1 bis 8 eine Au fzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diesen Sachgründen lässt sich der Tatbestand der Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit zwar nicht zuordnen. Die Au f- zählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist aber nicht weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden (BT - Drs. 14/4374 S. 18) . Die u nionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung gebieten entgegen der Auffassung des Klägers keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, das s die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187) . Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befri s- tung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Sa tz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind ( BAG 18. März 2015 12 13 - 11 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 12 - - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21 , BAGE 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146) . 2 . V or dem Inkrafttreten des TzBfG war die personelle Kontinuität der B e- triebsratstätigkeit als Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverträgen ane r- kannt. Mit Urteil vom 2 3. Januar 2002 ( - 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204) hat der Senat entschieden, dass das ander e nfalls aufg rund befristeten Arbeitsve r- trags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmit glieds befristet verlä n- gert werden kann , wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personel len Kontinuität der Betriebs rats arbei t geeignet und erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch im Anwendungsbereich des TzBfG ein Sachg rund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gegeben (ebenso APS/Backh aus 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 251 f.; Maschmann in Annuß/ Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 14 Rn. 21; Schaub/Koch ArbR - HdB 16. Aufl. § 40 Rn. 56; KR/Lipke 10. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 350, der den Befristungsgrund iE dem Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. ErfK/ Müller - Glöge 16. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 78; A R /Schüren 7. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 54; Sie vers TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 480) . Der Sachgrund entspricht vom Gewicht her d en Wertungsmaßstäben der B e- fristungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG . Für diese ist ken n- zeichnend, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begren z- ten Beschäftigung besteht. Dabei beschränken sich die aufgezählten Sac h- gründe nicht auf Fallgestaltungen , in denen nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht, wie etwa durch die Tatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 , 4, 5, 6 und 8 TzBfG deutlich wird. Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Befristungstatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefrist eten A r- beitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines befristeten A r- beitsverhältnisses zu wählen (vgl. zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG: BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 a der Gründe , aaO ) . a) Hiervon ausgehend ent spricht es nicht nur den Wertungsmaßstäben der vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Rechtsprechung zur Sachgrundb e- 14 15 - 12 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 13 - fristung, sondern auch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG zum Au s- druck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben, das Interesse de s A r- beitgebers an der personellen Kontinuität des Betriebsrats grundsätzlich als sonstigen , in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht ausdrücklich genannten Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds anzuerkennen. Wie insbesondere in § 15 Abs. 1, 4 und 5 KSchG zum Ausdruck kommt, erachtet der Gesetzgeber die personelle Kontinuität des Betriebsrats als schützenswert. Der Zweck des § 15 KSchG besteht nicht nur darin, die B e- triebsratsmitglieder verstärkt vor Kündigungen zu schützen, sondern auch die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung dadurch zu sichern, dass diese als Ganzes für die Dauer ihrer Wahlperiode in ihrer personellen Z u- sammensetzung möglichst unverändert erhalten bleibt. Diese personelle K ont i- nuität des Betriebsrats ist für den Arbeitgeber auch nicht lediglich ein Drittint e- resse. Vielmehr hat er selbst ein berechtigtes Interesse an der Funktionsfähi g- keit eines in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrats sowie daran, dass nicht durch ein verme idbares Ausscheiden der Betriebsratsmitglieder aus dem B e- trieb und dem Betriebsrat bereits während dessen Amtszeit kostspielige Ne u- wahlen erforderlich werden. Dieses Interesse des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, einen Sachgrund für eine Befristung abzugeben. Allerdings muss die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds geeignet und e r- forderlich sein , um die personelle Kontinuität des Betriebsr ats zu wahren. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitsvertrag befristet bis zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats verlängert wird (so im Ergebnis BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe , BAGE 100, 204) . Erfolgt die Verläng e- rung nur für einen kürzeren Zeitraum, bedarf es besonde rer Darlegungen dazu, weshalb dies zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit geboten sein soll. b) Soweit d as Landesarbeitsge richt angenommen hat, die Wahrung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit könne auch eine Befristung rechtfertigen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ablauf der Amtszeit des B e- triebsrats führ t , sofern die Vertragslaufzeit nicht so kurz sei, dass sie jegliche Förderung der Betriebsratsarbeit ausschließe, hat das Landesarbeitsgericht 16 - 13 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 14 - nicht berücksichtigt, d ass die Befristung geeignet und erforderlich sein muss, um die personelle Kontinuität des Betriebsrats zu wahren. Diesem Anliegen wird im Regelfall nur dann entsprochen, wenn sich die Laufzeit des Vertrags auf die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Betrie bsrats erstreckt. Ist sie kürzer bemessen, führt sie ebenso zur personellen Diskontinuität des Betriebsrats wie die zuvor vereinbarte Befristung. In einem solchen Fall bedarf es besonderer Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Dauer der Befristung grundsätzlich keiner besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf und die ve r- einbarte Vertragslaufzeit nicht mit dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf für den befristet eingestellten Arbeitnehmer übereinstimmen muss, sondern d a- hinter zurückbleiben kann . Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der Befristungsdauer, sondern nur um d as Vorliegen eines Sac h- grund e s für die Wahl eines befristeten anstatt eines unbefristeten Arbeitsve r- trags. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer hat allerdings Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Sie muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Ei n- klang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund nicht in Frage stellt (st. Rspr. vgl. etwa BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 10 mwN) . Stützt der Arbeitgeber die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmi t- glied auf die Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats, stellt die vereinbarte Vertragsdauer diesen Sachgrund dann nicht in Frage, wenn der befristete Arbeitsvertrag für die noch verbleibende Dauer d er Amtszeit des B e- triebsrats vereinbart wird. Ist die Vertragsdauer kürzer bemessen, stellt das den Sachgrund in Frage, weil die Befristung erneut zur personellen Diskontinuität des Betriebsrats führt. In diesem Fall bedarf es daher der Darlegung besond e- re r Umstände, weshalb die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich sein soll. 3 . Da nach hat da s Landesarbeitsgericht unzutreffend angenommen, die Befristung sei durch den Sachgrund der personellen Kontinuität de r Betrieb s- 17 18 - 14 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 15 - rats arbeit gerechtfertigt . Die am 22. Dezember 2011 vereinbarte Vertragsve r- längerung bis zum 31. Dezember 2012 er möglichte k eine kontinuierliche For t- setzung der Betriebsratsarbe it für den Zeitraum der regelmäßigen A mtspe riode, die nach § 21 iVm. § 13 Abs. 1 BetrVG frühestens am 1. März 2014 geendet hätte . Die Arbeitgeberin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich erg e- ben könnte, dass die Befristung zum 31. Dezember 2012 zur Wahrung der pe r- sonellen Kontinuität des Be triebsrats erforderlich war, obwohl die Vertragslau f- zeit hinter der noch verbleibenden regelmäßigen A m tszeit des Betriebsrats z u- rückblieb. Die Arbeitgeberin hat sich insoweit darauf berufen, die Verlängerung des Arbeitsvertrags des Klägers und anderer befr istet beschäftigter Betrieb s- ratsmitglieder um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2012 sei vereinbart worden, um eine Neuwahl des Betriebsrats und bis zu diesem Zeitpunkt dessen personelle Kontinuität zu gewährleisten. Dazu hätte es allerdings keiner Ve rlä n- gerung der Arbeitsverträge um ein weiteres Jahr bedurft. Die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl ist in einem wesentlich kürzeren Zeitraum möglich, wie sich aus § 16 Abs. 1 BetrVG ergibt. Danach ist bei regelmäßigen Betriebsratswahlen spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des B e- triebsrats ein Wahlvorstand zu b estellen, der die Neuwahl einzuleiten und durchzuführen hat. Weshalb bei dieser Sachlage die befristete Verlängerung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2012 zur Wahrung der Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich gew e- sen sein soll, ist nicht ersichtlich. III. Das angegriffene Urteil war nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden . Das Landesarbe itsgericht hat bislang nicht geprüft, ob die Befristung des Arbeitsvertrag s zum 31. Dezember 2012 ohne Sachgrund nach § 14 Ab s. 2 Satz 3 TzBfG iVm. § 9.2 des Mantel haus t a- rifvertrags gerechtfertigt ist. Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen, wobei es ggf. die dazu erforderlichen Tatsachen festzustellen haben wird. 19 - 15 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 16 - 1. Die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG iVm. § 9.2 des Mantel haus tarifvertrags sind erfü llt. a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer kann ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag bis zu drei Mal verlänge rt werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG fes tgelegt werden. Im Geltungsb e- reich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifg ebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. In § 9.2 des Mantel haus tarifvertrags ist abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die Höchstdauer der sachgrundlosen Befri stung auf vier Jahre und die Anzahl der Ver tragsverlängerungen auf sechs Verlängerungen fest gelegt . Die Parteien h a- ben die Anwendung des Mantelhaustarifvertrags arbeitsvertraglich vereinbart. b) Die tarifliche Regelung ist wirksam. Sie ist von der gesetzlichen Tari f- öffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gedeckt . Der Wirksamkeit der Tarifbestimmung steht nicht entgegen, dass s o- wohl die Höchstdauer der Befristung als auch die Anzahl der Verlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt sind. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können d urch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden (dazu ausführlich BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 20 ff.; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 143, 10 ) . Die den Tarifvertragsparteien mit § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befri s- tung oder beide Umstände abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzul e- gen, ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut weder hinsichtlich der Höchstdauer noch der Anzahl der Verlängerungen eingeschrä nkt. Dennoch gilt sie nicht vö l- lig unbegrenzt. Vielmehr gebieten der syst ematische Gesamtzusammenhang 20 21 22 23 24 - 16 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 - 17 - sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs - und unionsrechtlic he Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ( dazu ausführlich BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 22 ff.; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23 , BAGE 143, 10 ) . Die Grenzen der den Tarif vertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten sind durch § 9.2 des Mantel haus tarifvertrags nicht überschritten. Durch diese Tarifbestimmung werden die zulässige Höchstbefristungs dauer von zwei auf vier Jahre und die Anzahl der zulässigen Vertragsverlängerungen von drei auf sechs erhöht. Die Verdopplung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegten Werte ist weder nach der Systematik und dem Zweck des TzBfG noch aus verfassungs - oder union s- rechtlichen Gründen be denklich (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 31) . c ) Die fünfmalige Verlängerung des Arbei tsverhältnisses mit dem Kläger bei einer Gesamtdauer von zwei Jahren und neun Monaten vom 31. März 2010 bis zum 31. Dezember 2012 hält sich in dem tarifvertragli ch zulässigen Ra h- men . 2. Der Senat kann jedoch nicht abschließend beurteilen, ob die Parteien eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich oder ko n- kludent abbedun gen haben . a) Ein konkludenter Ausschluss der nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgeseh e- nen Befristungsmöglichkeit kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Betracht , wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers nach dem Emp fängerhorizont so verste hen d arf , dass die Befristung au s- schließlich auf einen bestimmten Sach grund gestützt wird und sie davon a b- hängen soll, dass dieser Sachgrund besteht. Die Angabe eines Sachgrund e s im Arbeitsvertrag kann auf einen solchen Ausschluss hindeuten. Es müssen j e- doch zusätzlich e Umstände hinzutreten (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 10, BAGE 139, 213; 29. Juni 2 011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 20 mwN ) . b) Das Landesar beitsgericht hat bislang nicht festgestellt, ob die Parteien die sachgrundlose Befristung konkludent abbedungen haben, worauf sich der 25 26 27 28 - 17 - 7 AZR 340/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR340.14.0 Kläger berufen hat. Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen. Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass der im Arbeitsvertrag ausdrücklich angegebene Sachgrund der Etablierung und Sicherung der Ko n- tinuität der Betriebsratstätigkeit allein nicht ausreicht um anzunehmen, dass die Parteien die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG konkludent a b- bedun gen haben. Das Landesarbeitsgericht wird vielmehr festzustellen haben, ob weitere Umstände bei Vertragsschluss mit dem Kläger vorlagen, aus denen er schließen konnte, dass die sachgrundlose Befristung ausgeschlossen sein sollte. Nicht maßgeblich sind dageg en Umstände, die zur befristeten Vertrag s- verlängerung mit anderen Arbeitnehmern geführt haben, bei denen die Mö g- lichkeit einer sachgrundlo sen Befristung nicht mehr eröffnet war. IV . Die auf Wiedereinstellung gerichteten Hilfsanträge und d er Weiterb e- schäftigungs an trag , der als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsi e- gens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt ist , fallen dem Senat nicht zur Entschei dung an. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Glock Auhuber 29
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