Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Juni 2017 Siebter Senat - 7 AZB 56/16 - ECLI:DE:BAG:2017:150617.B.7AZB56.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 2. Juni 2016 - 27 BV 11537/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 22 Ta 1515/16 - Entscheidungsstichwort e : Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - kirchlicher Arbeitg e- ber - Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter ECLI:DE:BAG:2017:150617.B.7AZB56.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZB 56/16 22 Ta 1515/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller in , 2. 3. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15 . Juni 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschw erde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 26. Oktober 2016 - 22 Ta 1515/16 - aufgehoben . - 2 - 7 AZB 56/16 ECLI:DE:BAG:2017:150617.B.7AZB56.16.0 - 3 - Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Juni 2016 - 27 BV 11537/15 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen für ein Verfahren über Beteiligungsrechte der bei einem kirchlichen Arbeitgeber gewählten Vertrauensperson der schwerbehi n- derten Mitarbeiter. Der zu 3. beteiligte Arbeitgeber betreibt als eingetragener und gemei n- nütziger Verein ua. ein Krankenhaus in B . Er ist eine Einrichtung der Fre i kirche der S - T - A . Die Beteiligte zu 2. ist die beim Arbei t geber gebildete Mi t arbeiterve r- tretung. Durch Beschluss der Generalkonferenz der Inter - European Division der S - D A Church vom 29. April 2015 e lung der Inter - European Division der S - D A Church zur Mita r beiterve r tretung für die Krankenhäuser der Freikirche der S - T - A in Deutsc h (nac h fo l gend : MVG A ) erlassen. Darin heißt es au s zugsweise: § 35 Vertrauensperson der schwerbehinderten Mita r- beiter 1. In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwe r- behinderte Mitarbeiter nicht nur vorübergehend b e- schäftigt sind, werden in einer Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeiter eine Vertrauenspe r- son und mindestens ein Stellvertreter gewählt. Für das Wahlverfahren finden die §§ 10, 11 und 12 en t- sprechende Anwendung. 1 2 3 - 3 - 7 AZB 56/16 ECLI:DE:BAG:2017:150617.B.7AZB56.16.0 - 4 - § 36 Aufgaben der Vertrauensperson der schwerb e- hinderten Mitarbeiter 1. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mita r- beiter fördert die Eingliederung schwerbehinderter Mitarbeiter in die Dienststelle, vertritt die Interessen in der Dienststelle und steht ihnen beratend und he l- fend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben i nsbesond e- re dadurch, dass sie a) darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Mitarbeiter geltenden Gesetze, Verordnungen, Dienstvereinb a- rungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Dienstgeber nach den §§ 71, 72 und 81, 83, 84 SGB IX obliegenden Verpflichtu n- gen erfüllt werden; im Rahmen der Erfü l- lung dieser Aufgaben ist die Vertrauen s- person der schwerbehinderten Mitarbeiter auch berechtigt, an vom Dienstgeber ve r- anlassten Begehungen von Arbeitsplätzen teilzunehmen, so fern schwerbehinderte Mitarbeiter auf diesen Arbeitsplätzen tätig sind, b) Maßnahmen, die den schwerbehinderten Mitarbeitern dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständ i- gen Stellen beantragt, c) Anregungen und Beschwerde n von schwerbehinderten Mitarbeitern entgege n- nimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststellenle i- tung auf eine Erledigung hinwirkt; sie u n- terrichtet die schwerbehinderten Mitarbe i- ter über den Stand und das Ergebnis der Verh andlungen. 5. Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Si t- zungen der Mitarbeitervertretung beratend teilz u- nehmen, wenn und soweit Angelegenheiten erörtert werden, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren. - 4 - 7 AZB 56/16 ECLI:DE:BAG:2017:150617.B.7AZB56.16.0 - 5 - § 40 Schlichtungsverfahren 1. Über Streitigkeiten aus dieser kirchenrechtlichen Regelung, insbesondere soweit dies in den vorst e- henden Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist, entscheidet ein Schlichter. Mit dem vorliegenden beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschluss - verfahren begehrt die zu 1. beteiligte Antragstellerin , die nach § 35 Nr. 1 MVG A im Betrieb de s Arbeitgeber s gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter (nachfolgend: Vertrau ensperson) , die Festste l lung, dass sie berec h- tigt ist, an allen Sitzun gen der Mitarbeitervertretung und an allen Arbeitssiche r- heitsbegehungen beim Arbeitgeber teilzunehmen, soweit die Möglichkeit b e- steht, das s ein schwerbehi nderter Mitarbeiter auf den betroffenen Ar beitsplä t- zen tätig ist. Die Vertrauensperson vertritt die Auffassung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet. Da nach seien die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94 , 95 SGB IX. Sie stütze ihr Rechtsschutzziel auf § 95 SGB IX und damit auf staatliches Recht . Über einen solchen Streit seien staatliche Gericht e zur Entscheidung berufen. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den staatlichen G e- richten sei ni cht eröffnet. Die Vertrauensperson begehre mit ihren Anträgen e i- ne Entscheidung staatlicher Gerichte über Auslegung und Wirksamkeit kirche n- rechtlicher Regelungen. Dazu seien die staatlichen Gerichte nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV nicht befugt. B ei Streitigkeiten aus dem Mitarbeite r- vertretungsrecht sei nach § 40 MV G A allein der Schlichter zuständig. Da die staatliche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei, könne auch der Rechtsweg zu den Gericht en für A rbeitssachen nicht eröffnet sei n. § 2a ArbGG regele au s schlie ß- lich die Zuständigkeit innerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit. Andere G e- richtsbarkeiten, insbesondere die Verwaltungs - und Sozialgerichtsbarkeit, sei en zudem sachnäher. 4 5 6 - 5 - 7 AZB 56/16 ECLI:DE:BAG:2017:150617.B.7AZB56.16.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Ar beitss a- chen für zulässig erklärt. Auf die s ofortige Beschwerde des Arbeit gebers hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben, ohne eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechts wegs zu treffen . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist nach § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch sonst zulässig. In s- besondere ist der Arbeitgeber durch den Beschlu ss des Landesarbeitsgerichts beschwert. Die Rechtsbeschwerde bedarf - wie jedes Rechtsmittel und jeder Rechtsbehelf - des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist (vgl. BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 3, BAGE 154, 116; 28. Februar 2008 - 3 AZB 56/07 - Rn. 18 mwN) . Die Beschwer des Arbeitgebers ergibt sich vorliegend daraus, dass er ohne Erfolg einen Antrag auf Erklärung der Unz u- lässigkeit des Rechtswegs zu den Arbei tsgerichten und auf Verweisung des Rechtsstreits in eine andere (staatliche ) Gerichtsbarkeit gestell t hat te . Der B e- schwer des Arbeitg ebers steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht auf seine sofortige Beschwerde den Beschluss des Arbeitsge richts, das den Rechtsweg zu den Arbeitsgericht en entgegen der Auffassung des Arbeitgebers für zulässig erklärt hatte, aufgehoben hat. Denn auch durch die Entscheidun g des Landesarbeitsgerichts, da s k eine eigene Entscheidung über die Zulässi g- keit des Rechtswegs u nd den Verweisungsantrag getro ffen hat , verb leibt der Rechtsstreit gegen das erklärte Begehren des Arbeitgebers vor den Gerichten für Arbeitssachen. Dadurch kann der Arbeitgeber - auf Grundlage seiner Arg u- mentation - in seinem verfahrensgrundrechtlichen An spruch auf den gesetzl i- chen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) verletzt sein (vgl. Ha ns. OLG 13. September 2011 - 3 W 50/11 - Rn. 18) . 2. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist begründet. D as Landesa r- beitsgericht hat zu Unrecht den Beschluss des Arbeitsgeri chts aufgehoben und keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsg e- 7 8 9 10 - 6 - 7 AZB 56/16 ECLI:DE:BAG:2017:150617.B.7AZB56.16.0 - 7 - richten getroffen . D er Arbeitgeber hat entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts die Verweisung des Rechtsstreits in eine andere (staatliche) G e- richtsbarkei t begehrt. Das Landesarbeitsgericht hätte daher über die Zulässi g- keit des Rechtsweg s entscheiden müssen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 GVG eröffnet. Der Streit über Beteiligungsrecht e der bei eine m kirchlichen Arbeitgeber gewählten Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter ist - soweit die angerufene staatliche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen ist - nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entsche i- den. Hierüber kann der Senat befinden , ohne das Verfahren an das Landesa r- beitsgericht zurückzuverweisen, da die Sache im Hinblick auf die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweg s zu den Gerichten für Arbeitssachen zur En t- scheidung reif ist , § 577 Abs. 5 ZPO. Die Frage der Abgrenzung der staatlichen von der kirchli chen Gerichtsbarkeit ist dann im Rahmen diese s Verfahren s vor dem Arbeits gericht zu klären. a) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft den Beschluss des A r- beitsgerichts auf gehoben , ohne eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu treffen. aa) Das Landesarbeitsgericht hat a ngenommen , der Beschluss des A r- beitsgerichts , mit dem dieses den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitss a- chen für zulässig erklärt hat, sei ohne r echtliche Grundlage ergangen, weil es an einer Rechtswegrüge iSd. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG fehle. Der Arbeitgeber habe lediglich in Frage gestellt , ob staatliche oder kirchliche Gerichte zur Streit - entscheidung berufen seien . D abei handele es sich nicht um eine Frage des Rechtswegs. Die Ausführungen des Arbeitgebers über den Rechtsweg zu a n- deren staatlichen Fachgerichtsbarkeiten oder zur ordentlichen Gerichtsbarkeit seien nicht als Recht s wegrüge zu verstehen . Das Begehren des Arbeitgebers sei vielmehr dahing ehend auszulegen, dass er eine Vorabentscheidung über die Zuständigkeit staatlicher Gerichte beantrage. 11 12 - 7 - 7 AZB 56/16 ECLI:DE:BAG:2017:150617.B.7AZB56.16.0 - 8 - bb) Diese Ausführungen halten einer rechtsbeschwerde rechtlichen Übe r- prüfung nicht stand. (1) Unzutreffend ist zunächst die Annahme , die Entscheidung des Arbeit s- gerichts über die Z ulässigkeit des Rechtswegs habe einer Rechtswegrüge b e- durft. Im Falle der Rechtswegrüge ist das Gericht nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verpflichtet, vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entschei den . Hält das Gericht de n beschrittenen Rechtsweg für zulässig, kann es dies nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG a uch ohne Rüge vorab aussprechen. (2) Das Landesarbeitsgericht hat zudem das Prozessverhalten des Arbei t- gebers rechtsfehlerhaft gewürdigt, indem es angenommen hat, dieser ha be die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten nicht gerügt. (a) Zutreffend ist zwar, dass der Arbeitgeber erstinstanzlich vornehmlich vorgebracht hat te , die angerufene staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit sei nicht zur Entscheidung berufen, vielmehr sei für die vorliegende Streitigkeit die Zustä n- digkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit eröffnet . Mit dieser Argumentation hat te der Arbeitgeber keine Rechtswegrüge iSv. § 17a Abs. 3 GVG erhoben. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 17 bi s 17b GVG regeln nur das Verhältnis der verschiedenen staatlichen (fachgerichtlichen) Rechtswege unte r- einander, nicht dagegen das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer Kirche im Rahmen ihrer Selbstbestimmung (Art. 140 GG, Art. 137 WRV ) errich teten Kirchengerichten (BAG 30. April 2014 - 7 ABR 30/12 - Rn. 24, BAGE 148, 97 ; vgl. zu § 17a Abs. 5 GVG: BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 22; BVerwG 28. April 1994 - 2 C 23.92 - zu 2 der Gründe, BVerwGE 95, 379) . (b) Auf die Rüge der Unzuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit b e- schränkte n sich die zuständigkeitsbezogenen Einwendungen des Arbeitgebers in erster Instanz jedoch nicht. So ha t t e dieser etwa im Schriftsatz vom 4. April 2016 ausgeführt, die Arbeitsgerichte seien nicht na ch § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zuständig , die Anträge der Vertrauensperson könnten nicht auf §§ 94, 95, 139 13 14 15 16 17 - 8 - 7 AZB 56/16 ECLI:DE:BAG:2017:150617.B.7AZB56.16.0 - 9 - SGB IX gestützt werden . D a der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht e r- öffnet sei, werde gebeten, die Unzulässigkeit des beschrittenen R echtswegs zu den Arbeitsgerichten auszusprechen. Zudem hat der Arbeitgeber in der B e- gründung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsg e- richts ausgeführt , warum - innerhalb der sta a tlichen Gerichtsbarkeit - andere Fachgerichte bzw. die ordentliche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen sei en . Damit hatte d er Arbeitgeber - auch - die Rechtswegzulässigkeit ge rügt. (3 ) E iner Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgericht en nach § 17a Abs. 3 GVG steht nicht entgegen , d a ss die Bete i- ligten auch darüber streiten, ob die staatliche oder die kirchliche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über die Sachanträge berufen ist . Wären für den Recht s- streit - wie der Arbeitgeber meint - allein kirchliche Gerichte zuständig , führt e dies zu r Unzulässigkeit der Sacha nträge, weil diesen das Rechtsschutzbedür f- nis zur Anrufung staatlicher Gerichte fehlt e (vgl. BAG 30. April 2014 - 7 ABR 30/12 - Rn. 15, 21, BAGE 148, 97; BGH 28. März 2003 - V ZR 261/02 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 154, 306) . Die Prüfung der Zulässigkeit de s Rechtswegs nach § 17a GVG ist Prozessvoraussetzung und hat grundsätzlich Vorrang vor der Prüfung andere r Prozessvoraussetzun gen . Die Prüfung der Rechtswegz u- lässigkeit darf nicht mit der Begründung unterbleiben, es fehle an einer anderen Prozessvoraussetzung. Das gilt auch, wenn eine die in Betracht kommenden Rechtswege übergreifende Prozessvoraussetzung in Frage steht. N ur der im zulässigen Rechtsweg zur Entscheidung berufene Richter hat über die Pr o- zessvoraussetzung zu e ntscheiden, nicht der Richter einer anderen Gericht s- barkeit (vgl. Ki ssel/Mayer GVG 8. Aufl. § 17 Rn . 8) . Deshalb ist vorliegend für die P rüfung der Rechtswegzulässigkeit die Befugnis der staatlichen Gerichte zur Entscheidung zur Hauptsache zu unterstellen und auf dieser Grundlage zu ermitteln , welche Fachgerichtsbarkeit innerhalb der staatlichen Ge richtsbarkeit zuständig ist . b ) Die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Einer Zurückverweisung der Sache a n das La n- 18 19 - 9 - 7 AZB 56/16 ECLI:DE:BAG:2017:150617.B.7AZB56.16.0 - 10 - desarbeitsgericht bedarf es nicht. Das Landesarbeitsgericht hat zwar über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu Unrecht nicht entschieden. Diese Entsche i- dung kann der Senat jedoch nach § 577 Abs. 5 ZPO selbst treffen. Da s A r- beitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde de s Arbeitgeber s ist daher unbegründet. Bei unterstellter Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über die g estellten Sachanträge ist d er Rechtsweg zu den Gericht en für Arbeitssachen eröffnet. Das folgt aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. aa) Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gericht e für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SGB IX. In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet nach § 2a Abs. 2 ArbGG das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren statt. Dies betrifft Streitigkeiten über die Wahl und die Amts zeit (§ 94 SGB IX) und die Aufgaben (§ 95 SGB IX) der S chwerb ehinderten v ertretung sowie die Mitwirkung durch Werkstatträte (§ 139 SGB IX) . Hierbei handelt es sich um Angelegenhei ten der S chwerbehinderte n- v ertretungen, die in der Organstellung des Gremiums ihre Grundlage haben. Diese kollektiv - rechtlichen Angelegenheiten der S chwerbehinderten v ertretu n- gen hat der Gesetzgeber durch § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG hinsichtlich des Rechtswegs und der Verfahrensart betr iebsverfassungsrechtlichen Angelege n- heiten gleichgestellt und für Streitigkeiten hierüber die ausschließliche Zustä n- digkeit der Arbeitsgericht e im Beschlussverfahren angeordnet (BAG 30. März 2010 - 7 AZB 32/09 - Rn. 9, BAGE 134, 51) . Dies gilt unabhängig d a von, ob die S chwerbehinderten v ertretung in einem Betrieb der Privatwirtschaft oder in einer Dienststelle, für die Personalvertretungsrecht gilt, gebildet wurde (BAG 11. November 2003 - 7 AZB 40/03 - zu II 1 b der Gründe) . Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zudem stets entspr e- chend anwendbar, wenn um Normen im Schwerbehindertenvertretungsrecht gestritten wird, die kollektiven Charakter haben (BAG 22. März 2012 - 7 AZB 51/11 - Rn. 5) . 20 - 10 - 7 AZB 56/16 ECLI:DE:BAG:2017:150617.B.7AZB56.16.0 - 11 - bb) Wird vorliegend die Befugnis der staatlichen Gerichte zur Entscheidung über die von der Vertrauensperson gestellten Anträge unterstellt , liegt eine SGB IX vor. (1) Es ist zwar fraglich, ob die vorliegend nach § 35 MVG A g e wählte Ve r- trauensperson eine Schwerbehindertenv ertretung nach § § 94, 95 SGB IX ist . D as SGB IX sieht - jedenfalls ausdrücklich - eine S chwerbehinde r ten v ertretung für Einrichtungen kirchlicher Arbeitgeber nicht vor (vgl. BAG 30. Apri l 2014 - 7 ABR 30/12 - Rn. 14, BAGE 148, 97) . Ob d ie Bestimmungen des SGB IX über die Schwerbehindertenvertretung auf Kirchen und deren Ei n ric h tungen anwendbar sind, ist streitig ( ablehnend : Kirchenge richtshof der E vang e lischen Kirche in Deutschland 5. August 2004 - I - 0124/H43 - 03 - zu III der Grü n de ; Richardi Arb eitsrecht in der Kirche 7 . Aufl. § 18 Rn. 10 4 ; Fey/Rehren MVG.EKD Stand Januar 2017 § 50 Rn. 1a; bejahend : Düwell in LPK - SGB IX 4. Aufl. § 94 Rn. 52; MAVO / Th iel 7. Aufl. § 52 Rn. 20 ) . (2) Diese Streitfrage bedarf hier aber keiner Entscheidung . Ist die Berufung staatlicher Gerichte für die Entscheidung über die Reichweite der Beteiligung s- rechte der antragstellende n Vertrauensperson für die Prüfung der Rechtsw e g- zuständigkeit zu unterstellen, liegt eine Streitigkeit nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG unabhängig davon vor, ob die Bestimmungen des SGB IX über die Schwerbehindertenvertretung auf Kirchen und deren Einrichtungen anwendbar sind. Das ist eine Frage der Beg ründetheit der Sachanträge, über die das z u- ständige staatliche oder kirchliche Gericht zu entscheiden hat. Vorliegend geht es allerdings darum, vorab zu klären, welches staatliche Gericht darüber zu b e- finden hat, ob die staatliche oder die kirchliche Geric htsbarkeit zur Entsche i- dung über die Sachanträge berufen ist. D azu ist auch zu unterstellen, dass die Sachanträge auf staatliches Recht und damit auf § 95 SGB IX gestützt werden, denn d ie staatlichen Gerichte sind nur dann zur Entscheidung berufen , wenn es um die Anwendung staatlichen Rechts geht (vgl. BAG 30. April 2014 - 7 ABR 30/12 - Rn. 18, BAGE 148, 97) . Unter dieser Prämisse streiten die Beteiligten 21 22 23 - 11 - 7 AZB 56/16 ECLI:DE:BAG:2017:150617.B.7AZB56.16.0 iSv. § 95 SGB IX , we s- halb nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für A r- beitssachen eröffnet ist. Das Arbeitsgericht wird darüber zu befinden haben, ob die staatliche oder die kirchliche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über die Sachanträge der Vertrauensperson zu s tändig ist . Gräfl Kiel Waskow
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