Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 13. Juli 2011 - 9 Ca 119/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 12. Januar 2012 - 11 Sa 1269/11 - F ür die Amtliche Entscheidungsstichwort e : Sachgrundbefristung - Rechtsmissbrauch Gesetz: TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 260/12 11 Sa 1269/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2014 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtliche Richt e- - 2 - 7 AZR 260/12 - 3 - rin Holzhausen und den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Rose für Recht e r- kannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 12. Januar 2012 - 11 Sa 1269/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 28. Februar 2011 geendet hat. Die Klägerin ist Diplom - Designerin . Sie war bei der beklagte n Fac h- hochschule - eine r nach § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des G e- setzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein - Westfalen vom 31. Oktober 2006 (Hochs chulgesetz - HG - GV. NRW. 2006 S. 474) vom Land getragene n , rechtsfähige n Körperschaft des öffentlichen Rechts - bzw. deren Rechtsvorgä n- ger aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt . Zunächst schloss d ie Klägerin mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten ein en Arbeitsvertrag für die Zeit vom 15. September 1997 bis zum 28. Februar 2001, wonach sie mit de r Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten Aushilfsangestellte zur Vertretung (Teilzeit Frau M ) eingestellt war . A m 24. Januar 2001 vereinbarten die Klägerin und der Rechtsvorgänger der B e- klagten einen Vertrag f ür die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2006 , nach dessen § 1 die Klägerin nach § 21 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz in der jeweiligen Fassung, wä h- rend der Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Fr au M mit der Hälfte der r e ge l- 1 2 - 3 - 7 AZR 260/12 - 4 - mäßigen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten beschäftigt war. § 2 Satz 1 dieses Vertrags lautet: - Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänze n- de n, erneuernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung, insbesondere die Sonderregelung (SR) 2 y . Am 9. Februar 2006 schlossen die Klägerin und der Rechtsvorgänger der Beklagten eine n Vertrag zur Änderung des Ar beitsvertra gs vom 24. Januar 2001 . § 1 dieses Änderungsv ertrags lautet: 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.03.2006 wie folgt geändert: Frau B wird als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entspr e- ch enden vollbeschäftigten Angestellten (zurzeit grundsät z- lic h 41 Stunden) weiterbeschäftigt befristet nach § 21 Abs. 1 B undeserziehungsgeldg e- setz in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit Buc h- stabe c) der Nr. 1 der Sonderregelungen (SR) 2 y BAT , längstens bis zum 28.02. 2011 Die Parteien vereinbarten außerdem am 10. Juli 2009 eine Beschäft i- gung der Klägerin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschä f- tigten Angestellten für die Zeit vom 10. Juli 2009 bis zum 15. die Dau er der Elternzeit von Frau H Oktober 2010 ve r ei n- barten die Parteien für die Zeit vom 15. Oktober 2010 bis zum 28. Februar 2011 eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin mit einer wöchentl i chen Arbeitszeit von Durchführung des Projektes Ne u gestaltung der I n terne t- seite des Fachbereichs Informatik Die bei der Beklagten aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags vol l- beschäftigte Diplom - Designerin Frau M vereinbart e mit der Beklagten im Jahr 1997 im Hinblick auf die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren eine bis 28. Februar 2001 befristete Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der Arbeitszeit 3 4 5 - 4 - 7 AZR 260/12 - 5 - einer vollbeschäftigten Angestellten. D ie Teilzeitbeschäftigung wurde mit Ve r- trag vom 24. Januar 2001 zunächst bis zum 28. Februar 2006 und - auf Antrag der Angestellten M vom 10. Januar 2006 - mit Vertrag vom 21. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2011 verlängert. Die Klägerin vertrat die Arbeitnehmerin Frau M mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten A n- gestellten als Diplom - Designerin im Medienlabor des Fachbereichs Archite k tur. Seit dem 1. März 2011 ist Frau M wieder vollbeschäftigt. Mit ihrer der Beklagten am 31. Januar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin den Antrag angek , dass das zwischen den Parte i- en bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsve r- trag vom 09.02.2006 zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 24.01.2001 nicht , sowie ih re vorläufige Weiterb e- schäftigung begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung im Änd e- rungsvertrag vom 9. Februar 2006 sei man gels Einhaltung des Schriftform g e- bots na ch § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. D er vereinbarte Vertragszweck sei nicht hinre ichend prä zisiert und unklar formuliert . Die Befristung sei darüber hinaus unwirksam, weil die nach der Protokollnotiz Nr. 2 Satz 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT zulässige Höchstbefristungsdauer von fünf Jahren überschritten sei; ins o- fern komme es auf die Gesamtdauer aller befristeten Verträge an. Außerdem genügten d ie Angaben im Änderungsvertrag vom 9. Februar 2006 nicht Nr. 2 SR 2y BAT , wonach die Befristungsgrundform zu vereinbaren sei . Schließlich sei die wiederholte B efristung rechtsmissbräuchlich vereinbart. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung s- abrede im Arbeitsvertrag vom 9. Februar 2006 zur Änderung des Arbeitsvertrag s vom 24. Januar 2001 nicht zum Ablauf des 28. Febr uar 2011 beendet wo r- den ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Ang e- stellte zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. 6 7 - 5 - 7 AZR 260/12 - 6 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die in dem Änderungsvertrag vom 9. Februar 2006 verei n- barte Befristung habe das Arbeitsverhältn is zum 28. Februar 2011 beendet . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Beru fung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revis i- on begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung, wobei sie ua. ausgeführt hat , es sei streitig , ob ihr Arbeitsverhältnis au f- grund arbeitsvertraglich getroffener Befri stungsabreden zum 28. Februar 2011 in den beiden einschlägigen Verträgen geendet habe. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zu rückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die in dem Änderungsve r- trag vom 9. Februar 2006 vereinbarte kalendermäßige Befristung wirksam ist. Das Landesarbeitsgericht hat z utreffend erkannt, dass die Befristung dem Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG entspricht. Die Befristung beruht auch nicht auf einer unbestimmten, unklaren oder intransparenten Klausel . Z u Recht ist das Landesarbeitsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass die Reg e- lungen des von den Parteien jedenfalls einzelvertraglich in Bezug genommenen BAT und der dazu ergangenen SR 2y d er Wirksamkeit der Befristung nicht en t- gegenstehen . Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass für die Befristung der Sachgrund der Vertretung vorlag. Es ist aber noch zu klären, ob die streitgegenständliche Befristung rechts missbräuchlich ist. I. Mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 9. Februar 2006 zur Änderung des Arbeitsvertrags vom 24. Januar 2001 nicht zum Ablauf des 28. Februar 2011 beendet worden ist , hat die Kläger in (nur) die se Befristungsabrede - nicht auch 8 9 10 11 - 6 - 7 AZR 260/12 - 7 - die in dem Vertrag vom 13. Oktober 2010 über ihre Teilzeitbeschäftig ung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden für die Durchführung des ve r- einbarte Befristung zum 28. Februar 2011 - angegriffen. Allein diese Befristung ist Gegenstand der Befristungskontrollklage. In den Ausführungen der Revision, es sei streitig, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabreden zum 28. Februar 2011 in den beiden einschlägigen Verträgen geendet habe, liegt keine - auf die in dem Vertrag vom 13. Okto ber 2010 vereinbarte Befristung b e- zogene - Erweiterung des Streitgegenstands. Eine solche wäre im Übrigen eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung (vgl. hierzu etwa BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 59 ff.) . II. Aufgrund der bisherigen Feststellungen steht noch nicht fest, ob die in dem Änderungsvertrag vom 9. Februar 2006 vereinbarte Befristung wirksam ist. Der Rechtsstreit ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 1. Die Befristung gilt nicht be reits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit ihrer der Beklagten am 31. Januar 2011 zug e- stellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingeh alten. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung e i- ner Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . 2. Der Antrag ist entgegen der Auf fassung der Klägerin nicht bereits de s- halb begründet, weil die der streitbefangenen Befristung zugrunde liegende Vereinbarung in § 1 des Änderungsvertrags vom 9. Februar 2006 eine Weite r- befristet nach § 21 Abs. 1 Bundeserziehung sgel d- gesetz in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit Buchstabe c) der Nr. 1 der Sonderregelungen (SR) 2 y BA T, längstens bis zum 28.02.2011 vorsieht. a) Es kann dahinstehen, ob die Parteien - wie die Klägerin meint - die in der Formulierung kalendermäß i- ge (Höchst - )Befristung ( § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG ) überhaupt 12 13 14 15 - 7 - 7 AZR 260/12 - 8 - mit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (§ 21 TzBfG) oder einer Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG) verbunden h a- ben . Der Ausdruck nach § 21 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz in der j e- we i ligen Fassung in Verbindung mit Buchstabe c) der Nr. 1 der Sonderregelu n- gen (SR) 2 y BAT darauf, dass lediglich der Befristungsgrund d o- kumenti ert und keine eigenständige (Zweck - ) Befristungsvereinbarung getroffen werden sollte . Aber selbst wenn man § 1 des Änderungsvertrags vom 9. Februar 2006 als Verknüpfung einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung verstünde , wäre dies nicht unzulässig . S owohl die Doppelb e- fristung als auch die Kombination von auflösender Bedingung oder Zweckbefri s- tung mit einer zeitli chen Höchstbefristung sind rechtlich möglich (vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17 zur Kombination von Zweck - und Zeitbefristung sowie BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 13, BAGE 138, 242 zur Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung) . b) Die so verstandene Klausel hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. a a ) Dabei kann die Frage der Rechtsnatur des Änderungsvertrags offe n- bleiben. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte, die die Beklagte - bzw. deren Rechtsvorgä n- ger - der Klägerin gestellt hat, ist d ie Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Denn die Regelung in § 1 des Änderungsvertrags vom 9. Februar 2006 lässt nach gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unter B e- achtung eines objektiv - generalisierenden Maßstabs ausreichend klar erke nnen, dass der Vertrag längstens bis zum 28. Februar 2011 begrenzt sein sollte . b b ) Die - unterstellte - Allgemeine Geschäftsbedingung in § 1 des Änd e- rungsvertrags vom 9. Februar 2006 verletzt nicht das Transparenz gebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kombination einer auflösenden Bedingung oder einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung entspricht einer g e- bräuchlichen Regelungstechnik beim Abschluss befristeter oder bedingter A r- beitsverträge. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass die Wi rksamkeit der be i- 16 17 18 - 8 - 7 AZR 260/12 - 9 - den Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist. 3. Die Befristungsabrede genügt dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die kalendermäßige Befristung ist in § 1 des Änderungsvertrags vom 9. Febru ar 2006 datumsmäßig benannt. Der Vertragstext ist von beiden Parteien unterzeichnet, § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. 4. Der Umstand, dass die Parteien am 13. Oktober 2010 eine ( zusätzl i- che ) Teilzeitbeschäftigung der Klägerin mit einer wöchentlichen Arbeitsze it von Neugestaltung der Interne t- seite des Fachbereichs Informatik vereinbar t haben, hindert die Zulässigkeit der streitbefangenen Befristung nicht . E ntgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich ni cht um eine der Vertragsfreiheit bleibt es Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich unb e- nommen, entweder mehrere - sich zeitlich überschneidende - befristete Vertr ä- ge zu sc hließen oder innerhalb eines befristeten Arbeitsvertrags zusätzlich eine Arbeitsbedingung - wie etwa die Arbeitszeit - befristet zu ändern (vgl. [unpro b- lematisch von der Zulässigkeit zweier nebeneinander bestehender befristeter Verträge zwischen denselben Parteie n ausgehend] BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 11, BAGE 136, 17) . 5 . Die Protokollnotiz Nr. 2 Satz 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT steht d er Wirksa m- keit der Befristung nicht entgegen. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist jedenfalls aufgrund vertrag l i- cher Vereinbarung in § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 24. Januar 2001 der BAT und damit die - in der Arbeitsvertragsbestimmung im Übrigen auch au s- drücklich genannte - SR 2y anzuwenden. I m Zeitpunkt der streitgegenständl i- chen Befristungsabrede am 9. Feb ruar 2006 war der für den Bereich der Länder ab dem 1. November 2006 gelten de TV - L, der nach § 2 TVÜ - Länder den BAT im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgelöst hat, noch nicht in Kraft. 19 20 21 22 - 9 - 7 AZR 260/12 - 10 - b) Nach der Protokollnotiz Nr. 2 Satz 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT ist der A b- schluss eines Zeitvertrags für die Dauer von mehr als fünf Jahren unzulässig. Hiergegen verstößt die Befristung nicht. aa ) D ie Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT verbietet sowohl nach i h- rem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zwec k, von vornherein einen Zei t- vertrag für die Dauer von mehr als fünf Jahren abzu schließen. M ehrere ane i- nandergereihte Arbeitsverträge können dagegen zusammen die Dauer von fünf Jahren überschreiten (st. Rspr. vgl. zB BAG 22. März 1985 - 7 AZR 142/84 - BAGE 48, 215; ausdrückliche Festhaltung in BAG 21. April 1993 - 7 AZR 376/92 - ; zuletzt 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 26) . Eine solche Vertragsgestaltung stellt auch keine Umgehung der Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT dar ( ausf. BAG 21. April 1993 - 7 AZR 376/92 - zu II der Gründe; vgl. auch 22. März 1985 - 7 AZR 14 2/84 - zu II 3 und 4 der Gründe , aaO ) . An diesem Verständnis der Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT hält der Senat fest . Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Revision überze u- gen nicht. Das gilt insbesondere auch für die Annahme der Klägerin, die Prot o- Der Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme aneinandergereihter befri s- teter Arbeitsver träge wird über die befristungsrechtlichen Vorschriften des TzBfG, das der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (BefristungsRL) und der inkorporie r- ten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befriste te Arbeitsverträge vom 18. März 1999 (Rahmenvereinbarung) dient, sowie über die aus union s- rechtlichen Gründen gebotene Rechtsmissbrauchsprüfung gewährleistet (hierzu vor allem BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 36 ff., BAGE 142, 308) . Er gebietet kein anderes Verständnis der tariflichen Protokollnotiz. Zu Unrecht b e- ruft sich die Klägerin auch auf die Regelung über die ordentliche Unkündbarkeit von Angestellten nach § 53 Abs. 3 BAT. Dabei übersieht sie , dass bei befrist e- ten Arbeitsverhältnissen nach Nr. 7 Abs. 1 SR 2y BAT anstelle ua. des § 53 BAT andere Tarifbestimmungen treten. Selbst wenn aber § 53 Abs. 3 BAT a n- zuwenden wäre, könnten befristet Beschäftigte zwar einerseits unkündbar sein, andererseits könnte ihr Arbeitsverhältnis - etwa aufgrund des Err eichens der 23 24 - 10 - 7 AZR 260/12 - 11 - tarifvertraglich festgelegten Altersgrenze des § 6 0 Abs. 1 BAT - enden. Orden t- liche Unkündbarkeit und Befristung schließen sich gerade nicht aus, wie auch § 15 Abs. 3 TzBfG zeigt. bb) Hiernach widerspricht die Befristung nicht der Protokollnot iz Nr. 2 Satz 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT. Die Höchstbefristungsgrenze von fünf Jahren ist mit der in dem Vertrag vom 9. Februar 2006 vereinbarten Dauer der Weiterbeschä f- tigung der Klägerin vom 1. März 2006 längstens bis zum 28. Februar 2011 ei n- gehalten. Dass die mit der Klägerin geschlossenen befristeten Verträge insg e- samt die Höchstdauer von fünf Jahren überschritten, ist nach der Protokollnotiz Nr. 2 Satz 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht un zulässig. 6. Die B efristungsabrede in dem Änderungsvertrag vom 9. Februar 2006 ist durch de n Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG iVm. § 21 Abs. 1 BErzGG (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fa s- sung) gerechtfertigt. Die Beklagte kann sich auch auf diesen Sachgrund ber u- fen. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachl i- cher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitne h- mer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers b eschäftigt wird. Der Sac h- grund der Vertretung wird ua. für den Fall einer auf Tarifvertrag beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes konkretisiert durch § 21 Abs. 1 BErzGG (seit 1. Januar 2007: § 21 Abs. 1 BEEG ; vgl. zB BAG 12. Januar 2011 - 7 AZR 194/09 - Rn. 13 ) . b) Der Sachgrund der Vertretung liegt vor. aa) Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obli e- genden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein 25 26 27 28 29 - 11 - 7 AZR 260/12 - 12 - zeitlich begrenzte s Bedürfnis. Teil des Sachgrund s ist d aher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Ve rtretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mi t- arbeiters entsteht. Es muss sich deshal b aus den Umständen bei Vertrag s- schluss ergeben, dass der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die Anforderungen an den Kausalzusammenhang und seine Darlegung durch d en Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung. Geht es um eine unmittelbare Vertretung, hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertr e- ter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbe itnehmer übertragen waren (vgl. BAG 10 . Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 15 ff.) . Die Anforderungen an die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzustellende Prognose sind nicht mit zune h- mender Anzahl einzelner befristeter Verträge zu verschärfen ( ausf. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 16 ff.) . bb) Unter Berücksi chtigung dieser Grundsätze ist ein Vertretungsfall geg e- ben . Die mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten teilzeitbeschäftigte Klägerin vertrat unmittelbar die Dipl om - Designerin Frau M , welche als Vollbeschäftigte ihre regelmäßige Arbeitszeit für einen b e stimmten Zeitraum um die Hälfte reduziert hatte. Als die Beklagte am 9. Februar 2006 den Änderungsvertrag mit der Klägerin schloss, durfte sie berechtigt d a von ausgehen, dass die vertretene Angestellte Frau M ab dem 1. März 2011 wi e der als Vollbeschäftigte tätig werden würde. Es ist in diesem Zusamme n hang auch nicht entscheidend, o b im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Ve r trags am 28. Februar 2011 bei der Beklagten ein e Weiterbeschäftigungsmö g lichkeit für die Klägerin - nach ihrer Behauptung ein freier Arbeitsplatz im Fac h bereich I n- formatik - bestand . Zum einen geht es vorliegend allein um die Wir k samkeit der Befristungsabrede in dem auf die Vertretung - ni cht auf die Projek t befri s- 30 - 12 - 7 AZR 260/12 - 13 - tung - bezogenen Vertrag vom 9. Februar 2006. Zum ander e n kommt es f ür die Wirksamkeit einer zur Überprüfung stehenden Befristung auf den Zei t punkt i h- rer Verabredu ng an. c) Weder Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT noch Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 SR 2y BAT stehen der Annahme des Sachgrunds der Vertretung entgegen. a a) Nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter (Nr. 1 Buchst. a SR 2y BAT) , als Angestel l- ter für Aufgaben von begrenzter Dauer (Nr. 1 Buchst. b SR 2y BAT) oder als Aushilfsangestellter (Nr. 1 Buchst. c SR 2y BAT) eingestellt wird. Aushilfsang e- stellte nach Nr. 1 Buchst. c SR 2y BAT sind Angestellte, die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden. In deren Arbeitsverträ g en ist nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 SR 2y BAT auch anzugeben, ob und für welche Dauer sie zur Vertretung oder zeitweilig zur Aushilfe beschäftigt werden . Das Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundfo rmen dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Normzweck hat zur Folge, dass der Arbeitgeber sich zur Rechtfertigung einer Befristung nicht auf Sachgründe berufen kann, die zu einer im Arbeitsvertrag nicht vereinbarten Befristungsgrundform gehö ren (vgl. zB BAG 22. Juni 2005 - 7 AZR 499/04 - zu II 2 b aa der Gründe mwN ) . bb) Vorliegend kann sich d ie Beklagte auf den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG iVm. § 21 Abs. 1 BErzGG berufen. D ie Parteien haben die Befristungsgrundform der Aushilfsangestellten (Nr. 1 Buchst. c SR 2y BAT) vereinbart. Zwar ent hält der Änderungsv ertrag vom 9. h- nung ist aber nicht erforderlich. Es genügt , dass § 1 des Änderungsvertrag s vom 9. Februar 2006 c) der Nr. 1 der Sonderregelungen (SR) 2 (ausschließlich) die Befristungsgrundform der Aushilfsangestellten geregelt. Auch lässt sich der in § 1 des Vertrags g e- nannte B efristungsgrund des § 21 Abs. 1 BErzGG dem Sachgrund der Vertr e- tung und damit der Befristungsgrundform der Aushilfsangestellten zuordnen. Da der Vertrag zudem bestimmt, dass die Weiterbeschäftigung befristet ist läng s- tens bis zum 28.02. 2011 , ist auch Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 SR 2y BAT genügt . 31 32 33 - 13 - 7 AZR 260/12 - 14 - 7 . Es ist aber noch zu klären, ob die streitgegenständliche Befristung rechts missbräuchlich ist. a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesam t- dauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen A r- b eit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksicht i- gen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete A r- beitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des insti tutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (ausf. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 37, BAGE 142, 308 ) . b) Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vo r- zunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände d es Ei n- zelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/ 10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55 ; BAG 18. Ju li 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308 ) . Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 44, aaO) . Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf de m- selben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Auch wenn ein stä n- diger Vertretungsbedarf der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeignet ist, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, ist er dennoch ein Umstand, der im Rahmen e iner umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten B e- schäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich er öffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer 34 35 36 - 14 - 7 AZR 260/12 - 15 - wieder auf befristete Verträge zurückgreift (BAG 18. Juli 20 12 - 7 AZR 443/09 - Rn. 45 mwN, aaO) . Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurüc k- bleib t. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeit s- verhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs näher, als wenn die vereinbarte Bef ristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurückbleibt (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46, aaO) . Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesicht s- punkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei insbe sondere an branchenspez i- fische Besonderheiten etwa bei Saisonbetrieben. Auch können bei der G e- samtbeurteilung grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher B e- deutung sein. Dies gilt insbesondere für die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pres sefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, aber auch für die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wi s- senschaft, Forschung und Lehre (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 47, aaO) . c) Das Landesarbeitsger icht hat - nach der früheren Senatsrechtspr e- chung konsequent - keine Missbrauchskontrolle durchgeführt. Auf der Grundl a- ge der bisherigen Feststellungen ist aber eine solche Kontrolle weder von vor n- herein nicht veranlasst noch kann der Senat abschließend be urteilen , ob das beklagte Land d ie Möglichkeit der Vertretungs befristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat. aa) Der Senat hat sich in seinen zwei grundsätzlichen Entscheidungen zur Missbrauchskontrolle näherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo di e zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 43, 48, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 43 ) . Er hat aber grobe Orientierungshilfen gegeben (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 43) . Zur Bestimmung der Schwelle e i- ner rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann zum 37 38 - 15 - 7 AZR 260/12 - 16 - einen an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordern is der Sac h- grundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Geset z- gebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten di e- ser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumi n- dest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung b e- zeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenze n jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstä n- de vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fa ll hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des ind i- zierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 43 mwN) . Unter Berücksic h- tigung dieser Grundsätze h at der Senat bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie ke i- nen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhalt s- punkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44) , während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die rechtsmissbräuchl iche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Ve r- tretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 49, aaO) . - 16 - 7 AZR 260/12 bb) Vorliegend sind bei einer Gesamtdauer der befristeten Vertragsgesta l- tung - einschließlich der letzten Befristung über 13 Jahre - die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen hinsich t- lich der Höchstdauer von zwei Jahren um ein Mehrfaches übe rschritten. Damit ist eine Missbrauchskontrolle veranlasst, bei der sämtliche Umstände des vo r- liegenden Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Allerdings gilt das nur für die U m- stände, die im Zeitpunkt der Vereinbarung der streitgegenständlichen Befristung v orlagen. D ie am 10. Juli 2009 und am 13. Oktober 2010 getroffenen Befristungsabreden sind daher keine zu berücksichtigenden Aspekte . Bei vorliegender Konstellation ist zunächst der Klägerin Gelegenhe it zu geben, die für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände abschließend vorzutragen. Hierzu hatte sie nach der früheren S e- natsrechtsprechung keine Veranlassung ebenso wie die Beklagte bisher weder Veranlassung noch Gelegenheit hatte , vor dem Hintergr und der geänderten Senats rechtsprechung zu diesem Gesichtspunkt vorzutragen. Hie r zu ist auch der Beklagten Gelegenheit zu geben. Das Landesarbeitsgericht wird sodann die veranlasste Miss brauchsprüfung durchzuführen haben . III. Die Zurückverweisung betrif ft auch den Weiterbeschäftigungsantrag. Linsenmaier Zwanziger Schmidt Holzhausen Franz - Josef Rose 39 40
Full & Egal Universal Law Academy