Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Urteil vom 19. März 2014 - - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 7. Juli 2011 - 17 Ca 502/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 9. März 2012 - 4 Sa 1184/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch Gesetz e : TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2; BGB § Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 527/12 4 Sa 1184/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 9. März 2014 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 9. März 2014 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger als Vorsitzenden, den Richter am Bundesa rbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehre n- amtlichen Richter Glock und Klenter für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 527/12 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 9. März 2012 - 4 Sa 1184/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 3 1. Dezember 2010 geendet hat. Die Klägerin schloss am 2 6. Juli 2007 mit der Bundesagentur für Arbeit einen für die Zeit vom 1. August 2007 bis 3 1. Juli 2008 befristeten Arbeitsve r- trag, wonach sie mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen A r- beitszeit von 20 Stunden t eilzeitbeschäftigt war. Nach § 2 Satz 1 des Arbeit s- ve r trags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die A r- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Ta rifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. In § 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags war eine Eingru p- § 14 Abs. 1 TV - Klägerin war in der ARGE K im Telefon - Service c enter eingesetzt. Bei der A R GE K (nunmehr: Jobcenter K ) handelt es sich um eine von der Stadt K und der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit K - gebildete g e mei n same Einrichtung iSv. § 44b SGB II zur einheitlichen Durchführung der Grun d sich e- rung für Arbeitsuchende. Im Mai 2008 vereinbarten die Bundesagentur für Arbeit und die Klägerin einen (neuen) Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ab 1. August 2008 als Tei l- zeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arb eitszeit von 20 Stunden eingestellt und das Arbeitsverhältnis bis zum 3 1. Juli 2009 befristet worden ist. Nach § 2 Satz 1 dieses Arbeitsvertrags bestimmte 1 2 3 - 3 - 7 AZR 527/12 - 4 - sich das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des TV - BA; § 4 Satz 1 des Vertrags weist eine Eingrupp ierung der Klägerin in der Tätigkeitsebene V ( § 14 Abs. 1 TV - BA) aus. Etwa fünf Wochen vor Ende dieses Vertrags fand in den Räumen des Servicecenters eine Betriebsversammlung statt. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die damalige Standortleiterin Frau C habe sämtl i chen b e- fristet beschäftigten Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit neue Arbeit s ve r- träge mit der beklagten Stadt in Aussicht gestellt. Die beklagte Stadt hat b e- hauptet, in der Betriebsversammlung sei allenfalls bekannt gegeben wo r den, dass eine Weiterbeschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Erschöpfung des Stellenkontingents nicht möglich sei, allerdings eine von der befristet Beschäftigten d urch die Beklagte erfolgen könne. Mit Arbeitsvertrag vom 14./2 7. Juli 2009 wurde die Klägerin bei der B e- klagten eingestellt. Der Arbeitsvertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut: § 1 Frau K wird ab 01.08.2009 in der Tätigkeit als Ve r wa l- tungsangestellte in der ARGE (Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b SGB II zwischen der Agentur für Arbeit in K und der Stadt K ) unter Eingruppierung in die En t geltgruppe 6 ( § 17 TVÜ - VKA) eingestellt, und zwar ohne Vorliegen e i nes sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit - und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 2 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils ge l tenden Fassung bis zum 31.12.2010. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 51,28 % der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft, zurzeit 20,00 Stunden. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden od er ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils gelte n- den Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überle i- tung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVÖD und zur Regel ung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. 4 - 4 - 7 AZR 527/12 - 5 - § 4 Die Beschäftigung erfolgt in K . Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abor d- nung, Zuweisung und Personalgestellung bleiben unb e- rührt. Insbesondere ist der Arbeitgeberin unbenommen, der Beschäftigten aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgel t- Der Arbeitsplatz und das Aufgabengebiet der Klägerin änderten sich nicht; sie war weiterhin im Servicecenter im selben Büro und am selben PC t ä- tig. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde in weiteren Fä l- einen befristeten Vertrag mit der Beklagten und wechselten später zur Bundesagentur für Arbeit, wo sie wiederum befristet angestellt wurden. Mit ihrer am 2 0. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 2. Februar 2011 zugestellten Klage hat sich die Klägerin g e- gen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 3 1. Dezember 2010 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die mit der B e- klagten vereinbarte sachgrundlose Befristung sei unwirksam. Bei dem die Z u- läs sigkeit einer sachgrundlosen Befristung ausschließenden Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei es im Falle rechtlich und tatsächlich verbu n- l- Vertragsarbeitgeber zu verstehen. Im Übrigen sei die Befristung rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung zum 3 1. Dezember 2010 geendet hat, sondern als unbefrist e- tes Arbeitsverhältnis über den 3 1. Dezember 2010 hinaus fortbesteht. 5 6 7 - 5 - 7 AZR 527/12 - 6 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung bedürfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ke i- ner sa chlichen Rechtfertigung und sei damit zulässig. Die Befristung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich verabredet worden. Sie - die Beklagte - greife selbstverständlich bei der Einstellung neuer Mitarbeiter für eine Tätigkeit im Jobcenter auf Personen zurück, die dort zuvor schon tätig gewesen seien und demnach über hinreichende Berufserfahrung verfügten. Die Vertragsgestaltung sei im Übrigen den gesetzlichen Rahmenbedingungen des SGB II geschuldet. Die nur befristete Einstellung der Klägerin finde ihre Erkläru ng darin, dass die Entwicklung der Fallzahlen und des damit einhergehenden Bearbeitungsau f- wandes nicht sicher habe prognostiziert werden können. Damit bestünden Gründe, die belegten, dass die Beklagte nicht zum Nachteil der Klägerin mit der Bundesagentur f ür Arbeit planmäßig zusammengewirkt habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantr agt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der vom Landesa r- beitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 3 1. Dezember 2010 geendet hat. I. Der Antrag ist zulässig. Mit ihm verfolgt die Klägerin ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2010 hinaus fortb e- (dessen Formulierung im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils übe r- nommen ist) kommt keine eigenständige Bedeutung im Sinn einer allgemeinen 8 9 10 11 - 6 - 7 AZR 527/12 - 7 - Festste llungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegründung. Streitgegenstand ist (allein) die Kontrolle der im Arbeitsvertrag vom 14./2 7. Juli 2009 vereinbarten fristbestimmten Beendigung des Arb eitsverhältnisses zum 3 1. Dezember 201 0. Andere Beendigungstatbestände sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG ist ferner hinre i- chend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. II. Ob die kalendermäßige Befristung ( § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG) wirksam oder unwirksam ist, kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. 1. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit rech t- zeitig geltend gemacht. Mit ihrer am 2 0. Januar 2011 beim Arbeitsgericht ei n- gegangenen und der Beklagten alsbald zugestellten Klage ha t sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. 2. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Z u- lässigkeit der streitbefangenen Befristung das sog. Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegensteht. a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Voraussetzungen sind bei der im Arbeitsvertrag vom 14./2 7. Juli 2009 vereinbarten Befristung eingehal ten. Die Klägerin und die Beklagte haben ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 3 1. Dezember 2010 vereinbart. b) Die sachgrundlose Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig. Entgegen der Ansicht des L andesarbeitsgerichts steht die Vorb e- schäftigung der Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit der Zulässigkeit der streitbefangenen Befristung nicht entgegen. 12 13 14 15 16 - 7 - 7 AZR 527/12 - 8 - aa) Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBf G nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber b e- reits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. (1) § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des A r- beitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Perso n ist (st. Rspr. des Senats vgl. zuletzt BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 17 f. ; 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18 mwN; 1 8. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13 mwN, BAGE 120, 34) . Das Anschlussverbot ist nicht mit dem Beschäftigungsbetrieb od er dem Arbeitsplatz verknüpft (vgl. hie r- zu BAG 1 6. Juli 2008 - 7 AZR 278/07 - Rn. 13, BAGE 127, 140; 1 7. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 30, BAGE 121, 18) . Der Gesetzgeber hat für die Z u- lässigkeit der sachgrundlosen Befristung auf den rechtlichen Bestand e ines A r- beitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt, nicht auf eine B e- schäftigung für den Betriebsinhaber oder - träger (ausf. BAG 1 8. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, aaO ) . Anders als von der Klägerin in der Revis i- onserwiderung ausgeführt, gebietet auch der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG kein anderes Verständnis. Es ist richtig, dass der bei dem Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz s- der bei der Zulässigkeit der sachgrundlosen B e- fristung in § 14 Abs. 2 Satz l- diese Formulierung einem anderen Arbeitgeber der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nicht entgegenstehen soll. 17 18 - 8 - 7 AZR 527/12 - 9 - (2) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der Senat nicht aus unionsrechtlichen Gründen gehindert, an dieser Rechtsprechung festzuhalten. (a) Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Befristung von Arbeit s- verträgen sind in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Gesetz über Teilzeitarb eit und befristete Arbeitsverträge geregelt, das der Umsetzung des § 5 Nr. 1 der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete A r- beitsverträge (Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 2 8. Juni 1999 (Richtlinie 1999/70) die nt. Nach § 5 der Rahmenve r- einbarung ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfo l- gende befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßna hmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhind e- rung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (vgl. EuGH 2 3. April 20 09 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, I - 3071) . Wie der Gerichtshof der Euro päischen Union - Gerichtshof (EuGH) - in mehreren Entscheidungen ausgeführt und g e- klärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 2 3. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C - 53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I - 7213; 7. September 2006 - C - 180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I - 7251) . Es obliegt den Stellen des Mitgliedstaates, stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (EuGH 2 6. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40 mwN) . (b) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der - bereits nach nationalem Recht gebotenen - Rechtsmissbrauchs - , Vertragsg e- staltungs - oder Umgehungskontrolle ( § 242 BGB) Rechnung getragen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 2 90/12 - Rn. 21 ; vgl. zur Missbrauchskontrolle einer sachgrundlosen Befristung - ohne unionsrechtlichen Bezug - BAG 1 5. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - ; vgl. zum institutionellen Rechtsmissbrauch bei Kettenbefri s- tungen BAG 1 8. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 f f. , BAGE 142, 308 ) . Bei der 19 20 21 - 9 - 7 AZR 527/12 - 10 - Prüfung, ob die Ausnutzung der durch das Teilzeit - und Befristungsgesetz vo r- gesehenen Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmissbräuchlich ist, sind die union s- rechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn . 21) . Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltu n- gen zu prüfen und zu verhindern, widerspricht es nicht dem Ziel der Rahme n- vereinbarung im Anhang zur Richtlinie 1999/70 - den Missbrauch durch aufe i- nanderfolgende befristete Arbeits verträge oder Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern (vgl. ua. den 1 4. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70) - , unter § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbei t- geber zu verstehen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 2 1 ) . (c) Anders als es das Landesarbeitsgericht angenommen hat, zwingt der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro päischen Union (Gerichtshof) verankerte Effektivitätsgrundsatz - Gebot des effet utile - zu keiner anderen I n- terpretatio n des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. (aa) Die Mitgliedstaaten sind für den wirksamen Schutz der aus dem Un i- onsrecht folgenden Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich. Dabei dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit, auch: Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung v erliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität, vgl. - mit Bezug auf die Rahmenvereinbarung im Anhang der Befristungsrichtlinie - EuGH 1 5. April 2008 - C - 268/06 - [Impact] Rn. 46 mwN , Slg. 2008, I - 2483 ) . Hinsichtlich des Effektiv i- tätsgrundsatzes hat der Gerichtshof mehrfach ausgeführt, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Be rücksic h- tigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensa b- laufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksic h- tigen, die dem na tionalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der 22 23 - 10 - 7 AZR 527/12 - 11 - Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 5. Dezember 2013 - C - 413/12 - [Asociación de Consumidores Independientes de Casti lla y Le ón] Rn. 34 mwN; 1 5. April 2008 - C - 268/06 - [Impact] Rn. 46 , aaO ; 1 3. März 2007 - C - 432/05 - [Unibet] Rn. 43 , Slg. 2007, I - 2271 ; 1 6. Dezember 1976 - 33/76 - [Rewe - Zentralfinanz und Rewe - Zentral] Rn. 5; vgl. zur Auslegung von § 3 Abs. 2 AGG entsprechend dem unionsrechtlichen Gebot des effet utile BAG 2 7. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 27, BAGE 137, 80) . (bb) Dem Gebot des effet utile ist bei der Verhinderung eines missbräuchl i- chen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsver träge im nationalen Recht durch die Möglichkeit, abusive, also missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, genügt. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung gilt eine abgestufte Darlegungs - und Beweislast (hierzu BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 2 6 ) . (aaa) Der Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB) beschränkt als G e- bot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl su b- jektive Rechte als auch die Inanspruchnahme von Rechtsinstituten und No r- men. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich erg e- benden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führen. Dies ist ua. der Fall, wenn ein Ve r- tragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in ei ner mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des a n- deren Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit - und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewus s- tem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfol gende befristete Arbeit s- ve r träge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf di e- se Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristung s- möglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können 24 25 - 11 - 7 AZR 527/12 - 12 - (vgl. BAG 1 5. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 17 mwN; zum Beschäftigungsfö r- derungsgesetz vgl. BAG 2 5. April 2001 - 7 AZR 376/00 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 97, 317) . Bei einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Zulässigkeit sachgrundloser Befristungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - konkret: bei einer Umgehung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG - besteht die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsfolge in dem Vertrag vereinbarten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der u n- re d liche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (ausf. BAG 1 5. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 26 mwN) . (bbb) Nach allgemeinen Grundsätzen ist darlegung s - und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung derjenige, der eine solche geltend macht, bei einer Befristungsabrede also regelmäßig der Arbei t- nehmer. Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlend en Kenntnismöglichkeiten des Arbeitnehmers ergeben, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs - und Beweislast Rechnung zu tragen. Es genügt z u- nächst, dass der Arbeitnehmer - soweit er die Überlegungen des Arbeitgebers, die zu der Befristung geführt h aben, nicht kennt - einen Sachverhalt vorträgt, der die Missbräuchlichkeit der Befristung nach § 242 BGB indiziert. Entspr e- chende Indizien sind neben den Umständen, aus denen sich die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit zwischen dem vormaligen und de m letzten Ve r- tragsarbeitgeber ergibt, insbesondere der nahtlose Anschluss des mit dem neuen Vertragsarbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags an den befristeten Vertrag mit dem vormaligen Vertragsarbeitgeber, eine ununterbr o- chene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Arbeitsb e- reich (vor allem, wenn sie vertraglich zugesichert ist) zu auch im Übrigen - im Wesentlichen - unveränderten oder gleichen Arbeitsbedingungen, die weitere Ausübung des Weisungsrechts durch den bisherige n Vertragsarbeitgeber oder des Arbeitnehmers an den letzten Vertragsarbeitgeber durch den vormaligen Vertragsarbeitgeber und ein erkennbar systematisches Zusammenwirken von bisherigem u nd neuem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss sich sodann nach 26 - 12 - 7 AZR 527/12 - 13 - § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen. Er kann einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vortragen, welche den Sachve r- halt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere kann er dabei auch die - für den Arbeitnehmer häufig nicht ohne weiteres erkennbaren - Gründe für den Arbeitgeberwechsel darlegen. Trägt der Arbeitgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substan tiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des A r- beitnehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Gelingt es dem Arbei t- geber, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, das s der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, der letzte Vertragsarbeitgeber habe die Befri s- tung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem vormaligen Ve r- tragsarbeitgeber nur deshalb vereinbart, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vo rgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 2 6 ) . Diese abgestufte Darlegungs - und Beweislast trägt (auch) dem Gebot des effet utile Rechnung. Angesichts der Dar legungserleichteru n- gen für den Arbeitnehmer ist die Ausübung des durch die Rahmenvereinbarung im Anhang zur Richtlinie 1999/70 vorgegebenen Rechtsziels nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert. bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist da s Landesarbeitsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Zuvorbeschäftigung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorliegt. Die Klägerin war vom 1. August 2007 bis zum 3 1. Juli 2009 bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Die Beklagte i st eine andere juristische Person und nicht iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG derselbe Arbeitgeber. c) Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts bedingt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ( § 562 Abs. 1 ZPO) . Die Sache ist nicht zur End - entscheidun g reif ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht hat - von se i- nem Standpunkt aus konsequent - nicht geprüft, ob es der Beklagten nach Treu und Glauben ( § 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu berufen. Demzufolge hat es auch die einer Mis s- 27 28 - 13 - 7 AZR 527/12 brauchsprüfung zugrunde liegenden Tatsachen zumindest nicht abschließend festgestellt. Dies wird es - unter Berücksichtigung vor allem der in der Entsche i- dung des Senats vom 4. Dezember 2013 ( - 7 AZR 290/12 - ) aufgeste llten Grundsätze - nachzuholen haben. Zwanziger Kiel Schmidt Glock Peter Klenter
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