Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juni 2015 Siebter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 31. Mai 2012 - 22 Ca 27/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 7. März 2013 - 7 Sa 57/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch Bestimmung: TzBfG § 14 Abs. 2 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 452/13 7 Sa 57/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Juni 2015 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- hand lung vom 24. Juni 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den - 2 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 3 - ehrenamtlichen Richter Hansen und die ehrenamtli che Richterin Gmoser für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 7. März 2013 - 7 Sa 57/12 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwi esen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirks amkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnisses zum 31. Dezember 2011. Der Kläger war aufgrund befristeter Arbeitsverträge zunächst in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010 und daran anschließend in der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2010 als Fachassistent Integrationsmaßnahmen im Bereich SGB II b ei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt . Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Tarifvertra g zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bu n- desagentur für Arbeit in den TV - BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - BA). In einem Vermer k zu dem Arbeitsvertrag vom 27. August 2009 wu r- 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG Im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit w urde der Kläger aufgrund Arbeitsv ertrag s vom 29. November 2010 für d ie Zeit v om 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 bei der Beklagten angestellt . Nach § 2 des Arbeitsvertrag s bestimmt e sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tari f- 1 2 3 - 3 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 4 - ve r trag für den öffentlichen Dienst der Länder ( TV - L ) und den diesen ergänze n- den, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Arbeitgeberin jeweils geltenden Fassung. A ls Befristungsgrund ist in § 1 Abs. 2 des Arbeit s- vertrag s Bundesmittel und ist nur für den Zeitraum der Befristung des Arbeitsverhältnisses gesichert . Der Kläger wurde weiterhin als Fachassistent Integr ationsmaßnahmen im t a uf dem gleichen Arbeitsplatz eingesetzt. Bei dem t handelt es sich um ein Jobce n- ter nach § 6d SGB II , de s sen Träger die Bu ndesagentur für A r beit und die B e- klag te sind . Mit der am 20. Januar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 27. Januar 2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Au f- fassung vertreten, die Befristung des Arbeitsv ertrag s sei unwirksam , weil sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei und die Beklagte si ch nicht auf die Möglichkeit einer sachgrundlosen Be fristung berufen könne. Die seiner B e- schäftigung im Jobcenter t zugrunde liegenden Arbeitsve r häl t nisse sei en als einheitlich anzusehen . Außerdem lägen gewichtige Indizien d a für vor , dass der letzte b efrist ete Arbeitsver trag in rechtsmissbräuchlicher Weise durch ein Z u- sammenwirken der Bundesagentur für Arbeit mit der B e kla g ten vereinbart wo r- den sei . D ie sachgrundlose Befristung mit der Beklagten habe insbesondere dem Zweck gedient, die Rechtsprechung des Bundesa r beitsg e richts zur Unz u- lässigkeit der sog. h aushalts rechtlichen B efristung zu umgehen. Die Bund e- sagentur für Arbeit habe sich auf diesen Sachgrund nicht mehr ber u fen können. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass d as Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2011 hinaus als unbefri s- tetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Stan d- punkt eingenommen, d ie Vorbeschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit sei nicht auf die Beschäftigungszeit bei der Beklagten anzurechnen, da es sich nicht um denselben Vertragsarbeitgeber handele. Der befristete Anschlussve r- trag mit der Beklagten beruhe auch nicht auf eine r rechtsmissbräuchlichen A b- 4 5 6 - 4 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 5 - sprache der Arbeitgeber. Zudem sei de r Sachgrund der haushaltsrechtlichen B efristung gegeben. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision v e rfolg t der Kläger seinen Befristungskontroll a ntrag wei ter. Die Beklagte beantragt, die R e- vision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der vom Landesa r- beitsgeric ht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann der Sen at nicht abschließend entscheiden , ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2011 geendet hat. I. Die Klage ist zulässig. Die vom Lan desarbeitsgericht vorgenommene, unter Hinzuziehung der Klagebegründung zutreffende Auslegung des Klagea n- trags ergibt, dass der Kläger ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG verfolgt . Er wendet sich gegen die im Arbeitsvertra g v om 29. November 2010 zum 31. Dezember 2011 vereinbarte Befristung. Dem A n- über den 31.12.2011 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis keine eigenständige Bedeutung im Sinn e einer allge meinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Andere Beendigungstatbe stände befinden sich zwischen den Parteien nicht im Streit. II. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirk sam. Mit d er am 20. Januar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 27. Januar 2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt. Die Zustellung am 27 . Januar 2012 erfolgte 167 ZPO. 7 8 9 10 - 5 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 6 - III. Die Ann ahme des Landes arbeitsgerichts, dass die Befristung des A r- beitsvertrags zum 31. Dezember 2011 zulässig war , hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht stand. Zwar liegen die Voraussetzungen einer sac h- grundlosen Befristung des Arbeitsvertra gs nach § 14 Abs. 2 TzBfG vor. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch bei der Prüfung, ob es der Beklagten wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt ist, sich auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu berufen, die Grundsätze der abgestuften Darlegungs - und B e- weislast nicht zutreffe nd berücksichtigt. Es wird daher diese Prüfung erneut durchzuführen haben. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Vorausset - zungen der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorlie gen. a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Voraussetzungen sind mit der vereinbarten Befri s- tung von einem Jahr vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 einge ha l- ten . b) Zutreffend hat das Landes arbeitsgericht festgestellt , dass die Vorb e- schäftigung des Klägers bei der Bundesagentur für Arbeit der Zulässigkeit der streitbefangenen Befristung nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgege n- steht . a a) Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber b e- reits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. (1 ) 14 Abs. 2 Sa tz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspa rtner des A r- beitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist. Das Anschlussverbot ist nicht mit dem Beschäftigungsbetrieb oder dem A r- 11 12 13 14 15 16 - 6 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 7 - beitsplatz verknüpft. Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundl o- sen Befristun g auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt, nicht auf eine Beschäftigung für den Betriebsi n- haber oder - träger (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 18 mwN ) . (2 ) Der Senat ist aus unionsrechtlichen Gr ünden nicht gehindert, an dieser Rechtsprechung festzuhalten (BAG 4. Dezemb er 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 19 ff. , BAGE 146, 371 ; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 20 ff. mwN ) . (a ) Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Befristung von Arbeit s- verträgen sind in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge geregelt, das der Umsetzung des § 5 Nr. 1 der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete A r- beitsverträge (Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Richtlinie 1999/70) dient. Nach § 5 der Rahmenve r- einbarung ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfo l- gende befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Bu chst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhind e- rung des Missbrauchs von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union ( Gerichtshof, EuGH ) in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [ Angelidaki] Rn. 106 , Slg. 2009, I - 3071 ) . Es obliegt den Stellen des Mitgliedstaates, stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40 mwN) . (b ) Der unionsrechtlich vorgegebenen M issbrauchskontrolle ist mit der b e- reits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs - , Vertragsgesta l- tungs - oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen ( vg l. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308 ; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 145, 128 ; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21 , 17 18 19 - 7 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 8 - BAGE 146, 371 ) . Bei der Prüfung, ob die Ausnutzung der durch das Teilzeit - und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmis s- bräuchlich ist, sind die unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21) . Unter Berücksichtigung dieser Möglic h- keit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhin dern, widerspricht es nicht dem Ziel der Rahmenvereinbarung , § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbeit geber zu verstehen ( BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21 , aaO ; 19. M är z 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 21 ) . (c ) D er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerte Effektivität s- grundsatz zwingt zu keiner anderen Interpretation des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG . D ie Mitgliedstaaten sind für den wirksamen Schutz der aus dem Union s- rec ht folgenden Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich. Dabei dürfen die Ve r- fahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Un i- onsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für en tsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit, auch: Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität, vgl . mit Bezug auf die Rahmenvereinbarung im Anhang der Befristungsrichtlinie EuGH 15. April 2008 - C - 268/06 - [Impact] Rn. 46 mwN, Slg. 2008, I - 2483) . Hinsichtlich des Effektiv i- tätsgrundsatzes hat der Gerichtshof mehrfach ausgeführt, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksic h- tigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensa b- laufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksic h- tigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtss icherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 5. Dezember 2013 - C - 413/12 - [Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León] Rn. 34 mwN; BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 23 mwN ) . Dem Gebot 20 - 8 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 9 - des effet utile ist bei der Ver hinderung eines missbräuchlichen Einsatzes aufe i- nanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im nationalen Recht durch die Mö g- lichkeit , missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, genügt. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung gilt eine abgestufte Darlegungs - und B e- weislast ( BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26 , BAGE 146, 371 ; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 24 ff. mwN ) . b b ) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegang en, dass im Streitfall keine V orbeschäftigung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorliegt. Der Kläger war vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2010 bei der Bunde sagentur für Arbeit beschäftigt. Die Beklagte ist eine andere juristische Person und damit nicht derselbe Ar beitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG . Dies gilt auch nach den Änderungen des SGB II zum 1. Januar 2011 aufgrund der Vorgabe n des Bundesverfassungsgerichts im U r- teil vom 20. Dezember 2007 ( - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331 ) . Nach § 44b SGB II aF ließ sich die vormalige Aufgabenübertragung auf die Arbeitsgeme in schaften ( ARGE), die von der Bundesagentur für Arbeit g e- meinsam mit Kommunen gebildet werden konnten, mit den Anforderungen der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 iVm. Art. 83 GG nicht vereinbaren. Nachdem die Grundsicherung für Arbeits uchende auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) neu organisiert wurde, dürfen die Aufgaben nach dem SGB II nunmehr auf der Grundlage des Art. 91e GG und des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II wahrgenommen werden . Die gemeins ame n Einrichtung en verfügen dadurch aber weiterhin über keine n eigenen Personalkörper. Sie sind nicht Ve r- tragsarbeitgeber . Das notwendige Personal wird vielmehr von den Trägern im Wege der Zuweisung gestellt (§ 44b Abs . 1 Satz 4 , § 44g SGB II) . Selbst wenn der Grad der Eigenständigkeit der gemeinsamen Einrichtung gegenüber vo r- mals der AR GE aufgrund der Neuorganisation des SGB II stärker ausgeprägt sein mag, ändert d ies er Umstand nichts daran, dass der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung nach § 44d Abs. 4 Halbs. 2 SGB II nicht über die B e- 21 - 9 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 10 - fugnisse eines Vertragsarbeitgebers zur Begründung und Beendigung von A r- beitsverhältnissen verfügt . Die grundsätzliche Beibehaltung der Arbeitgeberste l- lung bei d en Trägern und die d ifferenzier enden Regelungen in den §§ 6 - 6d , §§ 44b - 44k SGB II zur Wahrnehmung einzelner Arbeitgeberfunktionen durch die Geschäftsführung der gemeinsamen Einri chtung bestätigt vielmehr , dass die Träger weiterhin Dienstherren oder Arbeitgeber sind (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 32) . 2 . D ie Annahme des Landesarbeitsgerichts, es sei der Beklagten nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) nicht verwehrt, sich auf die Befristungsmöglic h- keit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu berufen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. a ) Der Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt als Gebot der Re d- lichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rec h- te als auch die Inanspruchnahme von Rechtsinstituten und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder eine r Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfo l- gen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit § 242 BGB unvereinbaren Ergebnis führen. aa ) Dies ist ua. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben u nvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vo r- gesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit - und Befristungsg e- setz vorg esehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Vorau s- setzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und ta t- säc h lich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Z u- sammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsve rträge mit einem A r- beitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristu ngen aneinanderreihen zu können ( BAG 4. Dezembe r 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 25 , BAGE 146, 371 ; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 25 mwN ) . Besteht der Zweck des Arbeitgeberwechsels allein d a- 22 23 24 - 10 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 11 - rin, dass sich die verbundenen Arbeitgeber auf diese Weise eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht mehr mögliche sachgrundlose Befristu ng mit demselben Arbeitnehmer erschließen wollen , kommt es nicht darauf an, ob der vormalige A rbeitgeber n r- trags nach § 14 Abs. 2 TzBfG bereits über schritten und ob für die vormalige B efristung ein rechtfertigender Sachgrund be standen hat. Bei einer rechtsmis s- bräuchli chen Ausnutzung der Möglichkeit sachgrundlos befristete Arbeitsvertr ä- ge nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abzuschließen - konkret: bei einer Umg e- hung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG - besteht die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsfolge nicht in dem Vertrag s- r- ten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der unredliche Vertragspartne r kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (ausf. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 26 mwN , BAGE 145, 128 ; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 25 mwN ) . bb ) Nach allgemeinen Grundsätzen ist darlegungs - und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung derjenige, der eine solche geltend macht, bei einer Befristungsabrede also regelmäßig der Arbei t- nehmer. Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Kenntnismöglichkeiten des Arbeitnehmer s ergeben, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs - und Beweislast Rechnung zu tragen. Es genügt z u- nächst, dass der Arbeitnehmer - soweit er die Überlegungen des Arbeitgebers, die zu der Befristung geführt haben, nicht kennt - einen Sachverhalt vor trägt, der die Missbräuc hlichkeit der Befristung nach § 242 BGB indiziert. Entspr e- chende Indizien sind neben den Umständen, aus denen sich die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit zwischen dem vormaligen und dem letzten Ve r- tragsarbeitgeber ergibt, ins besondere der nahtlose Anschluss des mit dem neuen Vertragsarbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags an den befristeten Vertrag mit dem vormaligen Vertragsarbeitgeber, eine ununterbr o- chene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demsel ben Arbeitsb e- reich (vor allem, wenn sie vertraglich zugesichert ist) zu auch im Übrigen - im Wesentlichen - unveränderten oder gleichen Arbeitsbedingungen, die weitere 25 - 11 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 12 - Ausübung des Weisungsrechts durch den bisherigen Vertragsarbeitgeber oder eine ohnehin g des Arbeitnehmers an den letzten Vertragsarbeitgeber durch den vormaligen Vertragsarbeitgeber und ein erkennbar systematisches Zusammenwirken von bisherigem und neuem Arbeitgeber. Der Arbe itgeber mus s sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen. Er kann einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vortragen, welche den Sachve r- halt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere kann er dabei auch die - für den Arbeitne hmer häufig nicht ohne weiteres erkennbaren - Gründe für den Arbeitgeberwechsel darlegen. Trägt der Arbeitgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des A r- beitnehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Gelingt es dem Arbei t- geber, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, der letzte Vertragsarbeitgeber habe die B efri s- tung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem vormaligen Ve r- tragsarbeitgeber nur deshalb vereinbart, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen z u können (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26 , BAGE 146, 371 ) . Diese abgestufte Darlegungs - und Bewei s- last trägt (auch) dem Gebot des effet utile Rechnung. Angesichts der Darl e- gungserleichterungen für den Arbeitnehmer ist die Ausübung d es durch di e Rahmenvereinbarung vorgegebenen Rechtsziels nicht praktisch un möglich oder übermäßig erschwert ( BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 26 mwN) . b ) Das Landesarbeitsgericht konnte diese Rechtsgrundsätze zur abgestu f- ten Darlegungs - und Beweislast bei seiner Rechtsmissbrauchsprüfung noch nicht berücksichtigen. Der Senat hat sich in seiner früheren Rechtsprechung zur Umgehung des Anschlussverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, von der das Landesarbeitsgericht bei seiner Ents cheidung ausgegangen ist, nicht - jeden - falls nicht deutlich - zur abgestuften Darlegungs - und Beweislast verhalten (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 34, BAGE 146, 371) . Das La n- desarbeitsgericht hat bei seiner Beurteilung, der Wechsel der Vertragsarbeitg e- 26 - 12 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 13 - berin sei nicht ausschließlich erfolg t, um das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu umgehen, die Anforderungen an die Darlegung des Recht s- missbrauchs dadurch zu hoch angesetzt und außerdem einzelne Gesichtspun k- te, die für bzw. gegen einen Rechtsmissbrauch sprec hen, nicht recht s fehlerfrei gewürdigt. Es hat daher nicht erkannt, dass die bisher vorget ragenen Umstände zumindest indi ziell für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken sprechen. aa) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die rechtliche und tatsächli che Verbundenheit der Träger des Jobcenters t als Indiz für ein b e wusstes und g e- wolltes Zusammenwirken bei der gegenüber dem Kläger g e troffenen Persona l- entscheidung gewürdigt. Auf der Grundlage des § 44b SGB II (zuletzt idF vom 13. Mai 20 11) führen die Bundesagentur für Arbeit und die B e klagte die Grun d- sicherung für Arbeitsuchende einheitlich durch ( vgl. auch BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 29, BAGE 146, 371) . bb) Nicht hinreichend gewürdigt hat das Landesarbeitsgericht aber , da ss s ich d ie Arbeitsverträge nahtlos an einander anschlossen . Auf die Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2010 folgte die Beschäf tigung bei der Beklagten vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011. Der Umstand, dass die Parteien die nach § 14 Abs. 2 TzBfG gesetzlich zulässige Beschäftigungsdauer von zwei Jahren nicht ausg e- schöpft haben, spricht dabei nicht gegen eine missbräuchliche Vertragsgesta l- tung. Darauf kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf den Umstand, d ass die Beschäftigungsdauer insgesamt vier Jahre nicht überschritten hat. Soweit der Senat bei einem Fremdpersonal einsatz nach dem Arbeitnehmerüberlassung s- gesetz in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf di e gesetzgeberische We r- tung in § 14 Abs. 2a TzBfG a ngenommen hat, dass jedenfalls bis zu der dort genannten zeitlichen Grenze von vier Ja hren die Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit regelmäßig nicht als recht s- missbräuchlich angesehen werden könne ( so BAG 18. Oktober 200 6 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, BAGE 120, 34) , hat er hieran nicht festgehalten (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 21 , BAGE 145, 128 ; 4. Dezem ber 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 28 , BAGE 146, 371 ) . 27 28 - 13 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 14 - cc ) Auch die unveränderte Beschäftigung des Klägers auf demselben A r- beitsplatz sowie die Umstände des Vertragsschlusses sprechen indiziell für e i- nen Rechtsmiss brauch (vgl. auch BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 32 , BAGE 146, 371 ) . Dazu hat der Kläger bisher u nwidersprochen vorg e- tragen, dass er sowohl in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2 010 als auch in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 mit der Täti g- keit als Fachassistent Integrationsmaßnahmen im Bereich SGB II betraut war. Nach seinem bislang un bestrittenen Vorbrin gen erfolgt e die Einstellung des Klägers bei der Beklagten ausschließlich auf Veranlassung des Jobcenters o h- ne jegliche Überprüfung der Qualifikation und ohne Einstellungsgespräch im schriftlichen Verfah ren . dd) Gegen einen Rechtsmissbrauch spricht auch nicht, dass der Bildung der ARGE und später des Jobcenters t ein Gesetz zugru n de liegt (§ 44 b SGB II in der jeweiligen Fassung) und diese somit nicht auf der g e mei n samen En t- scheidung der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit b e ruht. Für die A n- nahme eines Rechtsmissbrauchs kommt es nicht entsche i dend d a rauf an, ob die Träger eine gemeinsame Einrichtung mit dem Ziel bi l den, die gesetzlichen Grenzen von Gestaltungsmöglichkeiten zu umgehen. Maßgeblich ist, ob die das Jobcenter t tragenden Körpe r schaften die gesetzliche Ei n ric h tung in einer mit Treu und Glauben unvereinb a ren Weise dazu verwendet h a ben, um unter U m- gehung des Anschlussbeschä f tigungsve r bots nach § 14 Abs. 2 TzBfG eine sachgrundlose Befristung des A r beitsverhäl t nisses vereinb a ren zu können. ee ) E in - vom Landesarbeitsgericht nicht näher begründe te s - Flexibilisi e- rungsinteresse der Träger der Einrichtung t steht der A n nahme eines Recht s- miss brauchs nicht entgegen, wenn dadurch nur eine weit e re sac h grun d lose Befristung des Arbeitsverhältnis ses des Klägers eröffnet we r d en soll . D urch die gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II wird ein Flexib i lisi e rung s interesse, das allein der Umgehung des § 14 Abs. 2 TzBfG dient , nicht geschützt. Etwas ander e s folgt deshalb auch nicht aus der weiteren Erwägung des Landesa r- beitsgericht s, für t- geberseite ein anderer Vertragspartner worden sei . § 44 b SGB II 29 30 31 - 14 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 - 15 - bezweckt es nicht, die im Jobcenter be schäftigten Arbeitnehmer einem r- n ternehmen nicht mehr möglichen sachgrundlosen Vertrag bei unveränderter Beschäftigung zu ermöglichen. ff ) Auch d as weitere Argument des Landesarbeitsgerich t s , eine befristete Beschäftigung könne eine Brücke in eine Dauerb eschäftigung , weil befristete Arbeitsverträge in unbefristete mündeten, spricht nicht gegen eine rechtsmissbräuchliche Umgehungsabsicht des § 14 Abs. 2 TzBfG . gg ) Dass auf die Arbeitsverhältnisse jeweils unterschiedliche Tarifverträge Anwendung fanden, ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ebenfalls nicht wesentlich. Bei dem in dem Arbeitsverhältnis mit der Bundes - agentur für Arbeit anwendbaren TV - BA und bei dem bei der Beklagten gelte n- den TV - L handelt es sich um einander nicht unähnliche tarifvertragliche (En t- gelt - )Regime des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 31 , BAGE 146, 371 ) . c) Diese Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Se nat kann nicht selbst in der Sache entscheiden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzu n- gen des § 563 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat daher unter Berücksichtigung der rechtlichen Beurteilung, die der A ufhebung zugru n- de gelegt ist (§ 563 Abs. 2 ZPO) erneut zu beurteilen , ob die streitbefangene Befristung rechtsmissbräuchlich ve reinbart wor den ist. Beiden Parteien ist G e- legenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben. Insbesondere wird sich die Beklagte zu den objektiven Umständen des Z ustandekommens des Vertrags erklären müssen. Auch hat s ie bisher die Gründe für den Arbeitgeberwe chsel nicht dargelegt . IV . Eine Zurückverweisung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Entscheidung trotz der Rechtsverletzung aus anderen Gründen als richtig da r- stellt (§ 561 ZPO) . Die Klage unterliegt nicht der Abweisung, weil die Befristung 32 33 34 35 - 15 - 7 AZR 452/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR452.13.0 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dies hat das Landesar beitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft . Die Beklagte hat vorgetragen, die Befristung sei damit begründet worden, dass die Finanzierung überwiegend durch Bundesmittel erfolgt ist und nur für den Zeitraum der Befristung des Arbeitsverhältnisses gesichert gewesen sei und beruft sich damit auf den Sachgrund der Haushaltsmittelbefristung nach § 14 Abs . 1 S atz 2 Nr . 7 TzBfG . Diesen Sachgrund wi rd das Landesarbeitsgericht gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. zB BAG 2. Septem ber 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 15 , BAGE 132, 45 ) zu prüfen haben . Kiel M. Rennpferdt Waskow Hansen R. Gmoser
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