Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Urteil vom 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 24. Mai 2011 - 3 Ca 214/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 26. Januar 2012 - 17 Sa 1069/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch Gesetze : TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2; BGB § 242 Leitsätze: 1. Bei einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Möglichkeiten zur sachgrundlosen Befristung eines A r- beitsverhältnisses kann sich der unredliche Vertragspartner nicht auf die Befristung berufen. 2. Darlegungs - und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchl i- chen Vertragsgestaltung ist derjenige, der eine solche geltend macht, bei einer Befristungsabrede also regelmäßig der Arbeitnehmer. Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Kenntnismög- lichkeiten des Arbeitnehmers ergeben, du rch die Grundsätze der abg e- stuften Darlegungs - und Beweislast Rechnung zu tragen. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 290/12 17 Sa 1069/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. Dezember 2013 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 4. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt s owie die ehrenamtlichen Ric h- ter Busch und Strippelmann für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 290/12 - 3 - Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 26. Januar 2012 - 17 Sa 1069/11 - aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung a n das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2010 geendet hat. Die Klägerin war aufgrund eines mit der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2008 geschlossenen Arbeitsve r- trags und dort in der B e- zirksstelle R beschäftigt . In § 2 des Arbeitsvertrags war niedergelegt, d ass sich Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) und den diesen ergänze n- den, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fa s- bestimmt . Nach § 4 Satz Tätigkeitsebene IV eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV - 5 Satz 1 bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten e- s- 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG s durch den Rüc k- gang der Arbeitslosigkeit auch ein Bedarfsrückgang eintritt und andererseits durch die bei der V getroffenen und noch zu treffenden organisatorischen Maßnahmen Effizienzg e- winne eintreten, die eine Übernahme von Aufgaben nach 1 2 - 3 - 7 AZR 290/12 - 4 - dem SGB II durc h vorhandenes Dauerpersonal der V e r- (künftig: ARGE) wurde mit zwischen dem Kreis R und der Bundesagentur für Arbeit geschlossenem öffentlich - rechtlichen Vertrag vom 30. November 2004 errichtet. Dieser lautet auszugsweise : § 1 Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zustä n- digkeit , Rechtsform (1) Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäß § 44b SGB II durch öffentlich - rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X zur einheitlichen Wah r- nehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II o b- liegenden Aufgaben. (4) Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bereich des Kreises R in den Städten C, D, Do, G, H, He, M, O, R und W. (7) Die ARGE besitzt keine Dienstherreneigenschaft. § 3 Aufgaben der ARGE (1 ) Gegenstand der ARGE ist die Wahrnehmung von Au f- gaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agenturen und den Kreis, die der ARGE zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage di e- ser Vereinbarung übertragen werden. (3) Der Kreis überträgt der ARGE die Wahrnehmung fo l- gender Aufgaben: § 9 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit (1) Die der ARGE obliegenden Aufgaben 3 - 4 - 7 AZR 290/12 - 5 - werden durch Beschäftigte der Agenturen bzw. des Kre i- ses/der kreisangehörig en Städte durchgeführt. § 10 Personal (1) Die Vertragspartner stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. Die Vertragspartner bleiben Anstellungsträger ihrer jeweiligen Beschäftigten und damit deren Dienstvo r- (2) Die Bereitstellung zusätzlichen Personals aus den kreisangehörigen Städten und Fragen der Dienstlei s- tungsüberlassung, der Personalgestellung, zu Besitzstä n- den pp. werden in separaten Vereinbarungen geregelt. Die kreisangehöri gen Städte bleiben Anstellungsträger i h- rer jeweiligen Beschäftigten und damit deren Dienstvorg e- setzte. (3) Für die bei der ARGE tätigen Beschäftigten übertragen die Vertragspartner dieses Vertrages die im Rahmen des Personalgestellungsvertrages bzw. Dienst leistungs übe r- lassungsvertrags und in gesonderten Regelungen ger e- ge l ten Befugnisse auf die Geschäftsführung. (4) Art, Umfang und Qualifikation des von der ARGE b e- n ö tigten Personals werden in einem Kapazitäts - und Qu a- lifikationsplan festgelegt und den jeweil igen Aufgabenb e- reichen nach § 3 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1 dieses Ve r- der kreisangehörigen Städte besetzt sind, sind die krei s- angehörigen Städte berechtigt, diese selbst wieder na c h- zubesetzen. Sofern eine Nachbesetzung durch die krei s- angehörigen Städte nicht erfolgt, verpflichtet sich der Kreis zur Nachbesetzung. Bei der Personalauswahl soll mö g- lichst Einvernehmen mit der Geschäftsführung angestrebt werden. (6) Für die Bemessung des Personals liegen folgende Fallzahlrelationen zu Grunde : durch den Kreis übertragenen Aufgaben (KdU/Heizung/ einmalige Beihilfen) Personal zur Verfügung . Die Kosten für dieses Personal tragen die Stä (8) Stellen der Kreis oder die kreisangehörigen Städte darüber hinaus Personal für die Bearbeitung von Aufg a- - 5 - 7 AZR 290/12 - 6 - ben der Agenturen nach dem SGB II zur Verfügung, we r- den die Personalkosten hierfür aus der Verwaltungsko s- tenpauschale der ARGE erstattet. (9) Die Beschäftigten werden gemäß ihrer Quali fikation in (10) Es gilt das öffentliche Dienstrecht und Tarifrecht des öffentlichen Dienstes. Die Besoldung bzw. Vergütung der für die ARGE tätigen Mitarbeiter richtet sich nach den B e- wertu ngskriterien des jeweiligen Anstellungsträgers. § 18 Kostenerstattung (1) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten für das von ihm in die ARGE eingebrac hte Personal und die sonstigen K osten der für ihn wahrgenommenen Aufgaben gemäß der Aufgabenträgerscha ft des SGB II. Für Personal, das der Kreis bzw. die kreisangehörigen Städte in die ARGE einbringen und das im Kapazitäts - und Qualifikationsplan zur Wahrnehmung von Aufgaben der Agenturen vorges e- hen ist, werden die Personal - und Sachkosten des Kreises bzw. der kreisangehörigen Städte von der ARGE/Bund e r- stattet. Am 22. April 2005 schlossen der Kreis R , die Beklagte - eine g roße kreisangehörige Stadt - von Personal zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB (künftig: Pe r- sonalgestellungsvertrag) . In diesem heißt es ua.: 1 Vertragszweck 1. Im Zuge der Umsetzung des Sozialgesetzbuches werden Beschäftigte der Stadt zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Bezirksstelle bzw. Geschäftsführung der 2. Die Stadt stellt der örtlichen Bezirksstelle der ARGE in Dienstes im Umfang von mindes . ... 4 - 6 - 7 AZR 290/12 - 7 - § 2 Rahmenbedingungen für die Beschäftigung in der ARGE - Bezirksstelle R 1. Die zur Verfügung gestellten Kräfte bleiben Beschäftigte der Stadt. Der Bürgermeister ist der Dienstvorgesetzte. Sämtliche Rechtsverhältnisse aus dem Dien st - oder A r- beitsverhältnis bleiben unberührt. Die Stadt bleibt somit für die personellen Angelegenheiten der Beschäftigten aus dem Dienst - oder Arbeitsverhältnis zuständig und veran t- wortlich. Im November 2008 reichte die Klägerin auf Veranlassung der Bun - desagentur für Arbeit Bewerbungsunterlagen bei der Beklagten ein. Diese schloss mit ihr ohne ein persönliches Vorstellungsgespräch am 25. November 2008 einen Arbeitsvertrag mit ua. folgendem Wortlaut: 1 Frau K wird ab 1. Januar 2009 als Vollbeschäft igte ausschließlich zum Einsatz in der V eingestellt. Die Beschäftigung erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 des Gese t- zes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 (TzBfG). Das Arbeitsve r- hältnis endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010. § 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifve r- trag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Ve r- waltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den B e- reich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgebe r- verbänd e (VKA) jeweils geltenden Fassung ei n- schließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigte n der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA). Außerdem finden die im Bereich der Stadt R jeweils geltenden sonsti gen einschlägigen Tarifve r- träge Anwendung. § 3 Frau K wird bis zum In - Kraft - Treten der neuen En t- geltordnung zum TVöD in die Entgeltgruppe 9 ei n- gruppiert (§ 17 TVÜ - VK A). Die Beklagte stellte die Klägerin der ARGE auf der Grundlage des Pe r- sonalgestellungsvertrags zur Verfügung. Der Arbeitsplatz der Klägerin änderte 5 6 - 7 - 7 AZR 290/12 - 8 - sich nicht; sie war in der Zeit vo m 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2010 durchg e- hend in der Bezirksstelle R als Arbeitsvermittlerin tätig. Nach Angaben der Kl ä- gerin erzielte sie bei der Beklagten eine monatliche Vergütung iHv. 2.638,57 Euro brutto, während ihr bei der Bundesagentur für Arbeit nach den einschlägigen Tarifbestimmungen ab 1. Januar 2009 ein Bruttomonatsverdienst iHv. 2.651,00 Euro zugestanden hätte. Mit ihrer am 21. Ja nuar 2011 b eim Arbeitsgericht eingegangenen Kla ge hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2010 gewandt und ihre vorläufige Weiterb e- schäftigung begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei u n- wirksam. Bei der Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und dem ihr entgegenstehenden Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei es aus unionsrechtlichen Gründen geboten, n- selben Arbeit denjenigen zu verstehen , der die tatsächliche und wir t- scha ftliche Hoheit über den Vertrag besitz e . Im Übrigen habe die Beklagte mit der Befristungsvereinbarung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit allein das Ans chlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG umgehen wollen . Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25. November 2008 zum 31. Dezember 2010 gee n- det hat; 2. d ie Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten A r- beitsbedingungen als Arbeitsvermittlerin bei der V R bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Fes t- stellungsantrag weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat de n Stan d- punkt eingenommen, die Befristung bedürfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG keiner sachlichen Rechtfertigung und sei damit zulässig. Die Befristung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich verabredet worden. 7 8 9 - 8 - 7 AZR 290/12 - 9 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die B e- klagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat Erf olg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeit s- gericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Mit der vom Landesarbeitsgericht gegeb e- nen Begründung kann der Klageantrag zu 1. nicht abge wiesen werden. Der Senat kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurte i- len, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristungsabrede vom 25. November 2008 zum 31. Dezember 2010 beendet worden ist. Demzufolge ist derzeit auch nicht über den Klagea ntrag zu 2. zu befinden. I. Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der zulässige Befristungskontrolla n- trag zu 1. begründet ist. 1. Der Antrag zu 1. ist zulä ssig. Es handelt sich um einen Befristungsko n- trollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Die Kl ä- gerin wendet sich gegen die Abrede vom 25. November 2008, n ach der ihr mit der Beklagten geschlossener Arbeitsvertrag bis 31. Dezember 2010 befristet ist. 2. Die bislang getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende B e- u r teilung der Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der am 25. November 2008 vereinbarten Befristung zum 31 . Dezember 2010 beendet worden ist , nicht zu . a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 10 11 12 13 14 15 - 9 - 7 AZR 290/12 - 10 - zwei Jahren zulässig; bis z u dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dre i- malige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Diese Voraussetzungen sind bei der im Arbeitsvertrag vom 25. November 2008 vereinbarten Befristung eingehalten. Die Klägerin und d ie Beklagte haben ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 vereinbart. b) Die streitbefangene Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig. Die Vorbeschäftigung der Klägerin bei der Bunde sagentur für Arbeit steht dem nicht entgegen. aa) Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber b e- reits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhält nis bestanden hat. (1) 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ei n vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des A r- beitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist ( vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13 mwN, BAGE 120, 34) . Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht mit dem Beschäftigungsbetrieb oder dem Arbeitsplatz verknüpft ( vgl. hierzu BAG 16. Juli 2008 - 7 AZR 278/07 - Rn. 13, BAGE 127, 140 ; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 30, BAGE 121, 18 ; 18. O ktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, aaO ) . Eine Vorbeschäf tigung i Sv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG liegt daher auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vor der sac h- grundlosen Befristung in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers beschäftigt war, es sei denn, das Ende des vorang e- gangenen Arbeitsverhältnisses liegt mehr als drei Jahre zurück ( zu Letzterem grds. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 13 ff., BAGE 137, 275) . Sie liegt grundsätzlich nicht vor , wenn keine P ersonenidentität auf Arbeitgeberseite b e- steht. So liegt der Fall etwa dann, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer zuvor bei einem anderen Konzernunternehmen beschäftigt war (vgl. BAG 16 17 18 - 10 - 7 AZR 290/12 - 11 - 9. Februar 2011 - 7 AZR 32/10 - Rn. 15 mwN) . Auch die Überlassung eines A r- beitnehmers an seinen vormaligen Vertragsarbeitgeber, bei dem er zuvor sac h- grundlos befristet beschäftigt war, führt für sich gesehen nicht zur Unwirksa m- keit einer anschließend mit dem Verleiher iSd. § 1 AÜG nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vereinbart en sachgrundlosen Befristung (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18 mwN) . ( 2 ) Entgegen der vor allem mit ihrer Revision vertieften Ansicht der Kläg e- rin ist der Senat nicht aus unionsrechtlichen Gründen gehindert, an dieser Rechtsprechung festzuha lten. (a) D ie Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Befristung von Arbeit s- verträgen sind in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge geregelt, das der Umsetzung des § 5 Nr. 1 der EGB - UNIC E - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete A r- beitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) dient. Nach § 5 der Rahmenvereinbarung ergre i- fen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. En t- schließt sich ein Mitgliedstaat z u einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (vgl. EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 94, 9 5 mwN, Slg. 2009, I - 3071) . Wie der Gerichtshof der Europäischen Union - Gerichtshof (EuGH) - in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nati o- nalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nati onalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C - 53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I - 7213; 7. September 2006 - C - 180/04 - [Va s- sallo] Rn. 41, Slg. 2006, I - 7251) . Es obliegt den Stellen des Mitgliedstaates , stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (EuGH 26. Januar 2012 - C - 586 /10 - [Kücük] Rn. 40 mwN ) . 19 20 - 11 - 7 AZR 290/12 - 12 - (b ) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der - bereits nach nationalem Recht gebotenen - Rechtsmissbrauchs - , Vertragsg e- staltungs - oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. zur Missbrauchskontrolle einer sachgrundlosen Befristung - ohne unionsrechtlichen Bezug - BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - ; vgl. zu m instituti onellen Recht s- missbrauch bei Kettenbefristungen BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff. , BAGE 142, 308 ) . Bei der Prü fung, ob die Ausnutzung der durch das Teilzeit - und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmissbräuchlich ist , sind die unionsrechtliche n Vorga ben zu beachten ( vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21) . Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, wide r- spricht es nicht dem Ziel der Rahmenvereinba rung - Verhinderung der mis s- bräuchli che n Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsvertr ä- ge - iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Ve r- tragsarbeitgeber zu verstehen . bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall keine Zuvorbeschäftigung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorliegt. Die Klägerin war vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2008 bei einer and eren Vertragsarbeitgeberin - der Bundesage n- tur für Arbeit - beschäftigt. Die Beklagte ist eine andere juristische Person und nicht iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG derselbe Arbeitgeber. c) Dagegen hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts , es sei der B e- klagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich auf die Befri s- tungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu berufen , einer revision s- rech t lichen Überprüfung nicht stand . aa) D er Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beschränkt als G e- bot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl su b- jektive Rechte als auch die Inanspruchnahme von Rechtsinstitute n und No r- men. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich erg e- benden Rechtsfolgen müssen zurücktrete n, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führen. 21 22 23 24 - 12 - 7 AZR 290/12 - 13 - (1) Dies ist ua. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachtei l des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vo r- gesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit - und Befristungsg e- setz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Vorau s- setzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und ta t- säc h lich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Z u- sammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem A r- beitnehmer ausschließlich deshalb sc hließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs . 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. BAG 15 . Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 17 mwN ; zum Beschäftigungsförderungsgesetz vgl. BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 97, 317) . Bei einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Zulässigkeit sachgrundloser B e- fristungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 TzBfG - konkret: bei einer Umgehung des Anschlussverbots nac h § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG - besteht die mit Treu und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (ausf. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - R n. 26 mwN ) . (2) N ach allgemeinen Grundsätzen ist d arlegungs - und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung der je nige , der eine solche geltend macht, bei einer Befristungsabrede also regelmäßig der Arbei t- nehmer . Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Kenntnismöglichkeiten des Arbeitnehmers ergeben, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs - und Beweislast Rechnung zu tragen . Es genügt z u- nächst, dass der Arbeitnehmer - soweit er die Überlegung en des Arbeitgebers, die zu der Befristung ge führt haben , nicht kennt - einen Sachverhalt vort rägt , der die Missbräuchlichkeit der Befristung nach § 242 BGB indiziert. Entspr e- chende Indizien sind neben den Umständen , aus denen sich die rechtli che und 25 26 - 13 - 7 AZR 290/12 - 14 - tatsächli che Verbundenhei t zwischen dem vormaligen und dem letzten Ve r- tragsarbeit geber ergibt, insb esondere der nahtlose Anschluss des mit dem neuen Vertragsarbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags an den befristeten V ertrag mit dem vormaligen Vertrag sarbeitgeber , eine ununterbr o- chene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselb en Arbeitsb e- reich (vor allem, wenn sie ver traglich zu gesichert ist) zu auch im Übrigen - im Wesentlichen - unveränderten oder gleichen Arbeitsbedingungen, die weitere Ausübung des Weisungsrechts durch den bisherigen Vertragsar beitgeber oder eine ohnehin gemeinsame Ausübung des Weisungsrechts, des Arbeitnehmers an den letzten Vertragsarbeitgeber durch den vormaligen Vertragsarbeitgeber und ein erkennbar systematisches Zusammenwirken von bisherigem und neuem Arbeitgeber . Der Arbeitgeber mu ss sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen . Er kann einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vortragen, welche den Sachve r- halt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere kann er dabei auch die - fü r den Arbeitnehmer häufig nicht ohne weiteres erkennbaren - Gründe für den Arbeitgeberwechsel darlegen. Trägt der Arbeitgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des A r- beitnehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO a ls zugestanden . Gelingt es dem Arbei t- geber , die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss , der letzte Vertragsarbeitgeber habe die Befri s- tung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem vormaligen Ve r- tragsarbeitgeber nur deshalb vereinbart, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können . bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin ihrer Darlegung s- last genügt. Nach den von ihr vorgebrachten - unstreitigen - Umstände n ist die missbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und des damit verfolgten Zwecks indiziert . Der Beklagten ist aber noch Gel e- genheit zu geben, die Indizwirkung zu erschüttern. 27 - 14 - 7 AZR 290/12 - 15 - (1) D ass die Beschäftigungsdauer der Klägerin auf ihrem Arbeitsplatz in s- gesamt weniger als vier Jahre betragen hat , spricht nicht gegen eine mis s- bräuchliche Vertragsgestaltung . Soweit der Senat - bei einem Fremdpersona l- einsatz nach dem AÜG - in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf die g e- setzgeberische Wertung in § 14 Abs. 2a TzBfG angenommen hat, dass jede n- falls bis zu der dort genannten zeit lichen Grenze von vier Jahren die Ausnu t- zung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit regelm ä- ßig nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne (so BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, BAGE 120, 34) , hat er hieran nicht festgehalten (BAG 15. M ai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 21 ) . (2) Von e iner rechtliche n und tatsächliche n Verbundenheit der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit ist auszugehen . Zwar verweist das Landesa r- beitsgericht zutreffend darauf, dass die Beklagte den öffentlich - rechtliche n Ve r- trag vom 30. November 2004 über die Errich tung und Ausgestaltung der ARGE nicht ge schlossen hat. Auch ist die Bundesagentur für Arbeit ihrerseits keine Vertragspartnerin des Personalgestellungsvertrags , den ua. d ie Beklagte g e- schlossen hat . Immerhin können aber einerseits vor allem § 9 Abs. 1 und § 10 des öffentlich - rechtlichen Vertrags vom 30. November 2004 und andererseits dem Personalgestellungsvertrag Rechte und Pflichten der kreisangehörigen Städte - wozu die Beklagte gehört - gegenüber der ARGE, die wiederum durch die Bundesagentur für Arbeit (mit - )errichtet ist, entnommen werden. So werden die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen der von der Bun - desagentur für Arbeit (mit - )getragenen ARGE und der Beklagten als kreisang e- hörige Stadt etwa bei der Bestimmung über die Personalkostenerstattung nach § 10 Abs. 8 und § 18 Abs. 1 des öffentlich - rechtlichen Vertrags vom 30. November 2004 deutlich . Letzt lich folgt die rechtliche und tatsächliche Ve r- bunden heit der vormaligen und der letzten Vertragsarbeitgeberinnen der Kläg e- rin aber schon aus der - nach § 44b SGB II (zuletzt idF vom 13. Mai 2011) vo r- gegebenen - einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuche n- de durch deren Trä ger ( also die Bun desagentur für Arbeit und die kommunalen Träger ) und deren konkreter organisatorischer Bewältigung im vorliegenden Fall . 28 29 - 15 - 7 AZR 290/12 - 16 - (3) Für eine Umgehung des mit dem Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgten Zwecks sprechen zahlreiche Indizien. (a) D ie Klägerin war nach den mit der Beklagten in § 1 des Arbeitsvertrags verabredeten Bedingungen in der ARGE auf demselben Arbeitsplatz wie zuvor aufgrund des Arbeitsvertrags mit der Bundesagentur für Arbeit eingesetzt. Sie konnte damit auf einen unverä n- derten Einsatz in der ARGE vertrauen, selbst wenn sie den Wechsel des Ve r- tragsarbeitgebers erkennen konnte. Die Gestaltungen der Arbeitsverträge der Klägerin mit der Bundesagentur für Arbeit einerseits und der Beklagten and e- rerseits unterschieden sich auch sonst nicht wesentlich. Zwar blieben die a r- beitsvertraglichen Rahmenbedingungen - insbesondere die Vergütung - nicht völlig unverändert. Die Unterschiede des bei der Beklagten erzielten und des bei der Bundesa gentur für Arbeit zu erzielenden Entgelt s sind aber schon de s- halb nicht ausschlaggebend, weil die Klägerin immerhin einander nicht unähnl i- chen tarifvertraglichen (Entgelt - )Regimen des öffentlichen Dienstes unterfiel: Bei der Bundesagentur für Arbeit dem jen igen nach dem TV - BA und bei der B e- klagten dem jenigen nach dem TVöD - V. (b) Auch hat die vormalige Arbeitgeberin die Klägerin überhaupt erst vera n- lasst, sich bei der Beklagten zu bewerben ; die Beklagte ihrerseits hat die Kläg e- rin - was ungewöhnlich erschei nt - ohne Vorstellungsgespräch eingestellt. Bei des mit ihr geschlossenen Arbeitsvertrags an die Beklagte ist es damit auge n- scheinlich darum gegangen, die Klägerin weiter in de r ARGE /Bezirksstelle R - im Wege der Personalgestellung - einsetzen zu können. (c) In einer Gesamtschau sind dies hinreichend e Anhaltspunkte f ür einen indiziellen Schluss darauf, dass mit der Vertragsgestaltung eine nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG nicht mehr eröffnete sachgrundlose Befri s- te. Hiergegen spricht auch nicht en t- scheidend eine sachgrundlose Befristung des Vertrags mit der Klägerin nicht ausgeschöpft hat und jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrags mit 30 31 32 33 - 16 - 7 AZR 290/12 - 17 - der Klägerin am 23. April 2007 augenscheinlich vom Vorliegen des diese Befri s- tung rechtfertigenden Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG au s- gegangen ist . Soweit es das Landesarbeitsgericht als gegen den Rechtsmis s- brauch sprechend gewertet hat, dass nicht ersichtlich sei , inwi efern die Bekla g- te von ggf. bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden rechtlichen Bedenken gegen eine weitere Befristung des mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsve r- trags gewusst habe , hat es die Darlegungslast der Klägerin überspannt. Die Klägerin kan n sich - - z u die sem Punkt ebenso wenig verhalten wie etwa zu der Frage, ob der Bundes - agentur für Arbeit klar gewesen ist, dass die Beklagte sie nur befristet für höch s tens zwei Jahre bei einer höchstens dreimaligen Vertragsverlängerung einstellen würde. Die se Umstände könn t en allerdings ggf. - bei entspre che n- dem V ortrag der Beklagten - als Entkräftung der von der Klägerin dargelegten Indizien bewertet werden. (4) Zu den eine missb räuchliche Vertragsges taltung indizierenden U m- ständen hat sich die Beklagte nicht substantiiert eingelassen . Sie hatte hierzu allerdings auch bisher keine Veranlassung, weil die Vorinstanzen eine mis s- bräuchliche Vertragsgestaltung zwar geprüft, im Ergebnis aber verneint haben. Außerdem hat sich der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Umg e- hung des Anschlussverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht - jedenfalls nicht deutlich - zur abgestuften Darlegungs - und Beweislast verhalten. Der B e- klagten ist daher Gelegenheit zu geben, nach einer Zurückverweisung der S a- che an das Landesarbeitsgericht in tatsächlicher Hinsicht noch zu der Frage der Umgehung des Anschlussverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG Stellung zu nehmen und ggf. besondere Umstände vorzutragen, die die nach den bisher i- gen tatsächlichen Feststellungen indizierte missbräuchliche Vertragsgestaltung auszuräumen geeignet sind. 34 - 17 - 7 AZR 290/12 II . Die Zurückverweisung umfasst auch den zu 2. gestellten Weiterb e- schäftigungsantrag. Linsenmaier Kiel Schmidt Busch Strippelmann 35
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