Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 22. Juni 2010 - 6 Ca 4305/10 - Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 2. Dezember 2011 - 10 Sa 1229/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch - tarifliche Zulässigkeit - Grundrechtecharta Gesetz e : TzBfG § 14 Abs. 2; BGB § 242; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) § 33 Abs. 3 Satz 1 ; Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Art. 30; im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 199 9 befindliche EGB - UN ICE - CEEP - Arbeitsverträge § 5 Nr. 1 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 243/12 10 Sa 1229/10 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Januar 2014 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Linsenmaier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und Prof. Dr. Kiel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Dona th und Gmoser für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 243/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil de s Landesa r- beitsgerichts Köln vom 2. Dezember 2011 - 10 Sa 1229/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Befristung des letzten zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsv erhältnisses unwirksam ist und das dadurc h bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aus anderen Gründen ge endet hat. Ferner macht er daran geknüpft einen Weiterbeschäftigungsa n- spruch geltend. Der Kläger, der Voll jurist ist, nahm seine Tätigkeit bei der Beklagten am 5 . Mai 2008 auf der Grundlage eines nicht genau datierten Arbeitsv ertrages vom April 2008 auf, der bis zum 31. Dezember 2008 befristet war und durch fortlaufende Vereinbarung ununterbrochen verlängert w urde, zuletzt mit Änd e- rungsvereinbarung vom 2. Dezember 2009 bis zum 4. Mai 2010. Der Arbeitsvertrag vom April 2008 lautet auszugsweise: § 1 Herr R wird ab 05.05.2008 als Vollbeschäftigter ei n g e- stellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis z um 31.12.2008. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bund es - agentur für Arbeit (TV - BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fa ssung. 1 2 3 - 3 - 7 AZR 243/12 - 4 - Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit j e- weils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung. § 4 Der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene IV eingr uppiert (§ 14 Abs. 1 TV - BA). Zum Zeitpunkt der Einstellung wird der Beschäftigte der Entwicklungsstufe 01 zugeordnet. § 5 Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Ve r- wendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in e i- nem bestimmten Mit der letzten Änderungsvereinbarung der Parteien vom 2. Dezember 2009 wurde die streitbefangene Befristung vereinbart. In § 1 dieser Änderung s- vereinbarung war lediglich bestimmt, dass der ursprüngliche und bereits vorher verlängerte Arbeitsvertrag in seinem § 1 dahingehend geändert wurde, dass der zeit Während des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger als Sachbearbeiter in der Be arbeitungs stelle Sozialgerichtsgesetz im Bereich Sozialgesetzbuch Zweites Buch (künftig: SGB II) tätig. Er wurde in der zwischen der Beklagten und der Stadt K gebildeten Arbeitsgemeinschaft, dem Jobcenter K , ei n g e setzt. Deren Bildung ist durch einen öffentlich - rechtlichen Vertrag zwischen der B e- klagten und der Stadt K geregelt. Die Beklagte trägt danach 87,4 % aller Pers o- nalkosten, unabhängig davon, wie viele Beschäftigte der Stadt und der Bekla g- ten im Jobcenter tätig sind. Ursprünglich beabsichtigte die Be klagte, dem Kläger eine weitere Ve r- tragsverlängerung bis zum 31. Dezember 2013 anzubieten. Das entsprechende Verfahren beim Personalrat der Beklagten war eingeleitet. Nachdem der Senat am 17. März 2010 ( - 7 AZR 843/08 - ) entschieden hatte, dass der Sachgru nd der Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht für die B e- 4 5 6 - 4 - 7 AZR 243/12 - 5 - klagte gelte, stoppte sie befristete Neueinstellungen, auch die des Klägers. Von dieser Maßnahme waren auch mehrere weitere Arbeitnehmer der Wide r- spruchsstelle und der Ordnungsw idrigkeitenstelle des Jobcenters K betro f fen, für die ursprünglich eine Vertragsverlängerung vorgesehen war. Nachdem die Einstellung durch die Beklagte nicht weiter betrieben wu r- de, erhielt der Kläger ebenso wie andere Juristen in vergleichbarer Positi on von deren Personalabteilung die Aufforderung, eine schriftliche Erklärung abzug e- ben, wonach er damit einverstanden sei, dass seine Personalakten von der B e- klagten an die Stadt K geleitet würden , sowie zu er klären, dass es keine Vo r b e- schäftigung bei d er Stadt K gibt. Am 3./4. Mai 2010 kam es zur Unte r zeic h nung eines Arbeitsvertrages zwischen der Stadt K und dem Kläger. Danach wird der Kläger als Verwaltungsangestellter im Jobcenter K h- lichen Grundes nach § 14 Abs. 2 de s Teilzeit - und Befri s tungsgese t 5. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eingestellt. Mit weiterem Arbeit s ve r- trag vom 15. November/6. Dezember 2010 wurde zwischen dem K l ä ger und der Stadt ein weiterer Ar beitsvertrag, der bis zum 4. M ai 2012 befris tet war, g e- schlossen . Die Tätigkeit des Klägers änderte sich gegen über der, die er im A r- beitsverhältnis mit der Beklagten erbrachte, nicht. Ebenso wie der Kläger wu r- den auch mehrere weitere Arbeitnehmer, die früher Arbeitsve r träge mit der B e- klagten hatten, bei der Stadt K eingesetzt. Mit seiner persönlich gefertigten, am 25. Mai 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Beklagten am 9. Juni 2010 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, es liege ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor. D er Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung s- vereinbarung im Arbeitsvertrag vom April 2008 in der Fassung vom 2. Dezember 2009 nicht am 4. Mai 2010 endete, sondern auf unbestimmte Zeit fortb e- steht, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund a n- 7 8 9 - 5 - 7 AZR 243/12 - 6 - derer Beendigungstatbestände beendet ist, sondern über den 4. Mai 2010 hinaus fortbesteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, ih n über den 4. Mai 2010 hinaus zu unveränderten Bedingungen in der Age n- tur für Arbeit K , Arbeitsgemeinschaft K , als Sac h b e- arbeiter in der Bearbeitungsstelle Sozialg e richt s g e- setz (SGG) im Bereich Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) weiter zu beschäf tigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagte habe rechtsmissbräuchlich g e- handelt. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz den Inhalt der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsverträge nähe r vorgetragen . D a- nach sei zwischen den Parteien zunächst durch Arbeitsvertrag vom April 2008 eine Befristung für sieben Monate und 27 Tage vom 5. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2008 vereinbart worden . Durch Änderungsvereinb arung vom 3 1. Oktober 2008 sei die ses Arbeitsverhältnis ohne Änderung der Arbeitsbedi n- gungen für sechs Monate vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 verlängert worden . Eine weitere Verlänge rung sei mit Änderungsvereinbarung vom 18. März 2009 für ebenfalls sechs Monate vom 1. Juli 2009 bi s zum 31. Dezember 2009 vereinbart worden . Schließ lich sei das Arbeitsverhältnis nochmals durch die Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2009 für vier Monate und vier Tage vom 1. Januar 2010 bis zum 4. Mai 2010 verlängert wo r- den . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen der kurzen Vertrag s- dauer verstoße die letzte Befristung gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertr a- ges für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (künftig: TV - BA) . Diese Bestimmung lautet auszugsweise: 10 11 12 13 14 - 6 - 7 AZR 243/12 - 7 - 33 Befristete Arbeitsverträge (1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit - und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie a n- derer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Für Beschäftigte, auf die die Regelu ngen des Tarifgebiets West Anwe n- dung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unte r- legen hätte, gelten die in den Absätzen 2 und 3 g e- (2) (3) Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne s achlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat die BA zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete We i- terbeschäftigung möglich ist. D er Kläger bringt vor, § 3 3 Abs. 3 Satz 1 TV - BA gelte auch für die Ve r- tragsverlängerung. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Ein Rechtsmis s- brauch liege nicht vor. Die Beschäftigung des Klägers entspreche auch dem Tarifvertrag. Entscheid ungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des A r- beitsgerichts zurückgewiesen. A. Die Klageanträge sind - wie sich auch aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt - dahingehend auszulegen, dass der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1. einen Befristungskontrollantrag nach dem TzBfG a n- 15 16 17 18 - 7 - 7 AZR 243/12 - 8 - bringt , der sich auf Feststellung der Unwirksamkeit der letzten Befristung durch Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2009 zum 4. Mai 2010 richtet . Für den Fall des Ob siegens mit diesem Antrag begehrt er mit dem An trag zu 2. die gerichtliche Feststellung, das Arbeitsverhältnis bestehe weiter . Der Beschäft i- gungsantrag ist für den Fall des Obsie gens auch mit di esem Antrag gestellt. B. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Zu Recht sind die Vor - instanzen von der Wirksamkeit der in der Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2009 enthaltenen Befristung zum 4. Mai 2010 ausgegangen. Die Befristung gilt nicht bereits wegen Versäumung der Klagefrist nach § 17 TzBfG als wirksam. Sie erfüllt die Voraussetzungen einer sachgrundlose n Befris tung nach § 14 Abs. 2 TzBfG . Ein möglicher Rechtsmissbrauch führt nicht zur U n- wirksamkeit dieser Befristung. Sie verstößt auch nicht gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 TV - BA. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken ge ge n die Recht s- wirksamkeit der in § 14 Abs. 2 TzBfG eingeräumte n Möglichkeit der sachgrun d- losen Befristung von Arbeitsverhältnissen. I. Die Befristung gilt nicht bereit s nach § 17 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Kündigung innerhalb der Frist von drei Wochen nach dem Befristungsende mit seinem Befristungskontrollantrag angegriffen (§ 17 Satz 1 TzBfG, § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO) . II. Die Befristung entspricht den in § 14 Abs. 2 TzBfG geregelten Vorau s- setzungen und bedarf deshalb nach dieser Bestimmung keines Sachgrundes. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertra ges zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt i st. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG ist - soweit nicht mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat - die kalendermäßige Befristung eine s Arbeitsvertrages ohne Vorliegen e i- nes sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalende r- mäßig befristet en Arbeitsvertrages zulässig. 19 20 21 22 - 8 - 7 AZR 243/12 - 9 - 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Auszugehen ist dabei von den vom Kläger in der Revisionsinstanz vo r- gelegten Verträgen. Die Beklagte hat dieses Vorbringen des Klägers nicht b e- stritten. Es kann daher als zugestanden angesehen und der rechtlichen Beurte i- lung des Senats zugrunde gelegt werden (vgl. GK - ArbGG/ Mikosch Stand D e- zember 2013 § 73 Rn. 82 mwN) . b) Danach ergibt sich, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Parteien vom April 2008 insgesamt dreimal durch Änderungsvereinbarungen verlängert wurde. Auch mit der le tzten Verlängerung wurde die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschritten. Die Änderungsvereinbarungen waren auch Verlängerungen iSd. gesetzlichen Vorschrift. Der Vertragsinhalt hat sich nicht geändert und die Vereinbarungen wurden auch jewe ils vor Ablauf des vorang e- gangenen Arbeitsverhältnisses abgeschlossen (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11 , BAGE 119, 212 ; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248) . II I . Gründe des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) sprechen nicht da gegen, die Befristung als wirksam zu e r a chte n. Allerdings kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbei t- geber in bewusst em und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende b e- fristete Arbeitsverträge mi t einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schli e- ßen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehene n B e- fristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinander reihen zu können. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann jedoch lediglich dem letzten Ve r- tragsarbeitgeber des Arbeitnehmers entgegengehalten werden, nicht dem A r- beitgeber, zu dem der Arbeitnehmer vorher in einem Vertragsverhältnis stand. Denn der mit dem letzten Vertragsarbeitgeber geschlossene Arbeitsvertrag ist als solcher wi rksam. Dem Schutzzweck von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG als u m- gangener Norm ist genügt, wenn sich der Vertrags partner des Arbeitnehmers nach § 242 BGB nicht auf die Zulässigkeit der von ihm vereinbarten Befristung berufen kann (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 17, 25 ff.) . Recht s- folgen aus einem Rechtsmissbrauch könnten sich daher hier nicht zu Lasten 23 24 25 26 - 9 - 7 AZR 243/12 - 10 - der Beklagten, sondern nur zu Lasten der Stadt K ergeben. Es kommt daher nicht darauf an, ob tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorl iegt. IV . Die Befristung verstößt auch nicht gegen die in § 33 Abs. 3 Satz 1 TV - BA vorgesehen e Mindest vertragsdauer von sechs Monaten , so dass dahing e- stellt bleiben kann, ob sich der Kläger trotz § 6 Satz 1 KSchG iVm. § 17 Satz 2 TzBfG noch auf diesen Unw irksamkeitsgrund berufen kann . Das Arbeitsverhäl t- nis der Parteien erfüllt allerdings - worüber sie auch keine unterschiedlichen Auffassung en haben - die Voraussetzungen von § 33 Abs. 1 Satz 2 TV - BA , da auf den Kläger die Regelungen des Tarifgebiets West An wendung finden und er eine klassische Angestelltentätigkeit ausübt, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. Daher findet auch § 33 Abs. 3 TV - BA Anwendung . Auf die Rechtsgültigkeit der in § 33 Abs. 1 Satz 2 TV - BA geregelten Begrenzung des persönlichen Geltungsbereichs von § 33 Abs. 3 TV - BA kommt es nicht an. Die in § 33 Abs. 3 Satz 1 TV - BA geregelte Mindestdauer eines Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten betrifft jedoch nur die erstmalige Begründung eines Arbeit sverhältnis ses und damit nicht den - hier vorliegenden - Fall der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses . Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm (ebenso bereits BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 468/12 - ) : 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30 , BAGE 124, 110 ) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrag e s den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszug e- hen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den rei nen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertrag sparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tarifl i- chen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag g e- funden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflich en Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden 27 28 - 10 - 7 AZR 243/12 - 11 - können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrag e s , gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkb a- rer Auslegungser gebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gese t- zeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt ( vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 44 mwN ) . 2. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen sprechen dafür, dass sich die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA bestimmte Mindestdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nur auf den zuerst abg e- schlossenen Grundarbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG, nicht aber auf dessen Verläng erungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG bezieht. a) Bereits der tarifliche Sprachgebrauch legt dieses Verständnis nahe. In § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA ist nur von einem befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund, nicht aber von Verlängerungen befristeter Verträge die Rede. Im systematischen Zusammenhang zu den Begrifflichkeiten des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG spricht dies bereits entscheidend dafür, dass die Tarifve r- tragsparteien die Mindestdauer von sechs Monaten nicht auf Vertrags verläng e- rungen erstrecken wollten. Die Tarifvertragsparteien haben in § 33 Abs. 1 Satz 1 TV - BA ausdrüc k- lich geregelt, dass befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig sind. Ausgangsnorm für eine sachgrundlose Befristung ist somit § 14 Abs. 2 Satz unterscheidet. Zwar ist auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertr a- ges ein Arbeitsvertrag, mit dem die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf die nu n- mehr allein maßgebliche rechtliche Grundlage stellen. Deshalb muss auch die in einer Verlängerungsvereinbarung niedergele gte Befristung innerhalb der Frist 29 30 31 - 11 - 7 AZR 243/12 - 12 - des § 17 Satz 1 TzBfG angegriffen werden. Jedoch wird bei einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG ausschließlich der vereinbarte Endte r- min hinausgeschoben, während die sonstigen Vertragsinhalte nicht ver ändert werden dürfen (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, BAGE 119, 212; 16. Januar 2008 - 7 AZ R 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248 ) . Darin besteht der wesentliche Unterschied zu einer kalendermäßigen Befristung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzB fG. § 33 Abs. 3 TV - BA regelt vom Gesetz abwe i- chende Besonderheiten. Deshalb wäre eine entsprechende Bezeichnung in § 33 Abs. 3 Satz 1 TV - BA zu erwarten gewesen, wenn sich die tarifliche Mi n- destdauer auch auf Verlängerungen hätte beziehen sollen. Ein solche r Wille der Tarifvertragsparteien hat im Text der Tarifnorm aber keinen Niederschlag g e- funden. b ) Die Systematik des Tarifvertrages bestätigt, dass sich § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA ausschließlich auf den Ausgangsvertrag und nicht auf nachfolgende Ve rlängerungsabreden bezieht. Die Tarifvertragsparteien sind mit der Sollvorschrift in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 TV - BA von der Vorstellung ausgegangen, dass ein sachgrundlos befristeter Ausgangsarbeitsvertrag in der Regel mindestens für zwölf Monate abgesc hlossen wird. Die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA angefügte Regelung bezeichnet demgegenüber eine zwingende Untergrenze der zu vereinbarenden Vertragsdauer. Die Verknü p- fung von Soll - und Muss - Vorschrift in einer Tarifbestimmung weist darauf hin, dass sich beide Regelungen auf denselben Gegenstand, somit hier auf den Ausgangsvertrag beziehen. c ) Sinn und Zweck der Tarifnorm sprechen ebenfalls für dieses Ergebnis. Die in § 33 Abs. 3 TV - BA vorgesehene Mindestdauer des sachgrundlos befri s- teten Arbeitsvert rages soll den betroffenen Arbeitnehmern über die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hinaus ein Mindestmaß an Planungss i- cherheit vermitteln. Andererseits geht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TV - BA hervor, dass die gesetzliche Möglichkeit einer bis zu dreimaligen Verlängerung sac h- grundlos befristeter Arbeitsverträge in dem zur Verfügung stehenden Zeitra h- men von zwei Jahren nicht angetastet werden sollte. Würde die sechsmonatige 32 33 - 12 - 7 AZR 243/12 - 13 - Mindestvertragsdauer nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA auf Verläng e- run gen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge angewandt, bliebe nur eine oder gar keine zulässige Verlängerungsmöglichkeit des sachgrundlos befrist e- ten Arbeitsvertrages mehr übrig, wenn bereits der Ausgangvertrag für eine Dauer von mehr als zwölf Monaten ab geschlossen wurde. Ein solches Ergebnis läge nicht etwa ohne Weiteres in dem von der tarifschließenden Gewerkschaft verfolgten Interesse der Arbeitnehmer. Vielmehr dürfte ein Arbeitgeber, der g e- hindert wäre, den zweijährigen gesetzlichen Rahmen auszuschöpf en, häufig von der Verlängerung des Vertrages absehen. Für die Annahme, die Tarifve r- tragsparteien hätten den durch die Bezugnahme auf das TzBfG eröffneten zei t- lichen Höchstrahmen von zwei Jahren mittelbar verkürzen wollen, gibt es jede n- falls keine hinreich enden Anhaltspunkte. Allein die Anwendung der tariflichen Mussbestimmung auf den Ausgangsvertrag führt daher zu einer sachgerechten und zweckorientierten Lösung. V. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG begegnet weder verfassungs - noch union s- rechtlichen Bedenken. Indem der deutsche Gesetzgeber die zulässige Gesam t- dauer sachgrundloser Befristungen auf zwei Jahre und die Anzahl der zuläss i- gen Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums auf drei Verlängerungen b e- grenzt, genügt er seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden S chutzpflicht (vgl. BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn . 26 mwN) . Unionsrechtlich en t- spricht § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG der der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl . EG L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43 mit späteren Änderu n- gen) beigefügten Rahmenvereinbarung (Rahmenvereinbarung) . Nach deren § 5 Nr. 1 ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu ve rmeiden, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen (vgl. dazu etwa EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Küc ük] Rn . 26 ; vgl. auch BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn . 24 mwN) : r- träge oder Verhältnisse rechtfertigen; 34 - 13 - 7 AZR 243/12 - 14 - b) die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfo l- gender Arbeitsverträge oder - verhältnisse; c) die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge Von der durch § 5 Nr. 1 Buchst. b und c Rahmenvereinbarung eröf fn e- ten Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG Gebrauch gemacht. Die Rahmenvereinbarung ist ihrerseits mit Art. 30 GRC vereinbar. Nach Art. i- onsrecht und den e inzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das nicht selbstverständlich erscheint, unterstellt werden, dass auch Befristu n- gen, obwohl es sich bei ihnen nicht um einsei tige Maßnahmen, sondern um 30 GRC sein können ( so Krebber in Callies s /Ruffert EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 30 GRCh Rn . 4; Willemsen/Sagan NZA 2011, 258, 261; wohl auch Rebhahn ZfA 2003, 163, 1 80; aA Maschmann Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 101) . Geht man hiervon aus, so entspricht die Rahmenvereinbarung Art. 51 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GRC. Danach achten Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten die Rechte, halten s ich an die Grundsätze und fördern deren Anwendung. Hierbei steht ihnen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Die sich daraus ergebenden Grenzen sind durch die Rahmenvereinbarung o f- fensichtlich gewahrt. Insbesondere wird durch sie der unabdingbare Mindes tg e- halt des in Art. 30 GRC vorgesehenen Anspruchs auf Schutz vor ungerechtfe r- tigter Entlassung nicht berührt. Zwar mag Art. 30 GRC im Rahmen der Ausl e- gung von § 5 Nr. 1 Buchst. b und c Rahmenvereinbarung dafür sprechen, dass diese Bestimmungen nicht jede mitgliedstaatliche Regelung einer noch so la n- gen zeitlichen Dauer befristeter Arbeitsverträge oder einer noch so großen A n- zahl von Verlängerungen gestatten (vgl. dazu - freilich ohne ausdrücklichen B e- zug auf Art. 30 GRC - schon BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn . 30; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn . 21) . Die insoweit wohl bestehende i m- manente Schranke ist aber jedenfalls durch § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gewahrt. 35 36 - 14 - 7 AZR 243/12 C. Da der Befristungskontrollantrag somit keinen Erfolg hat, fallen die l e- diglich hilf sweise gestellten weiteren Klageanträge dem Senat nicht zur En t- scheidung an. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Linsenmaier Kiel Zwanziger R. Gmoser Donath 37 38
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