Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. September 2015 Siebter Senat - 7 AZR 190/14 - ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 22. August 2013 - 59 Ca 960/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg Urteil vom 16. Januar 2014 - 21 Sa 1795/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Sachgrundlose Befristung - Schriftform - Treu und Glauben Bestimmungen: TzBfG § 14 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 17 Sätze 1 und 2; KSchG § 6; BGB § 126 Abs. 1, §§ 133, 157, 164 Abs. 1, § 242; SGB II § 44d Abs. 4, § 44g Abs. 1, Abs. 2, § 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 30; EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG Art. 5 1; ArbGG § 69 Abs. 2, § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 190/14 21 Sa 1795/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. September 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlich en Ve r- handlung vom 9. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Donath und den ehrenamtli chen Richter Klenter für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 16. Januar 2014 - 21 Sa 1795/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Be fristung am 31. Dezember 2012 geendet hat. Der 1955 geborene Kläger wurde von der beklagten Bun d es a gentur für dreimonatigen Qualifizierung sphase befristet für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 wurde dem Kläger die Tätigkeit eines A r beitsvermittlers im Be reich SGB II im Jobcenter T übertragen. Mit Änderungsve r einbarung vom 21. November 2011 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger als Vollzeitb e- schäftigter bis zum 31. Dezember 2012 weiterb e schäftigt wird. Diese Änd e- rungsvereinbarung enthäl t den Hinweis, dass die B e klagte durch die Vorsitze n- de der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B vertreten wird. Sie wurde durch den Kläger und auf Seiten der Beklag ten durch ihren Mi t arbeiter L mit e sc häftsführun g der Agentur für Arbeit B Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Befristung sabrede berufen, weil sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, ihn nach § 14 Abs. 3 TzBfG für d ie Dauer von fünf Jahren befristet zu beschäftigen. Die kürzere Vertragslaufzeit sei mit dem Zweck des Bundesprogramms nicht vereinbar und stehe im Wide r- spruch dazu, dass die Beklagte zunächst geeigne ten Bewerbern den Abschluss eines auf fünf Jahr e befristeten Arbeitsvertrags in Aussicht gestellt habe. Ers t- 1 2 3 - 3 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 4 - mals m it seiner Berufung hat der Kläger einen Verstoß gegen das Schriftforme r- fordernis für die Befristung gerügt und dazu ausgeführt, d ie Vorsitzend e der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B sei aufgrund der Zuweisung des Klägers an das Jobcenter T nicht zur Verlängerung des A r beitsvertrags befugt gewesen , sondern der Geschäftsführer des Jobcenters . Der Kläger hat - sowei t für die Revision von Bedeutung - beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 21. N o- vember 2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 g e- endet hat; 2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum recht s- kräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfa h- rens als Arbeitsvermittler (U25/Ü25) im Bereich SGB II weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat bean tragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen . Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revisio n. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. I. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Revision zulässig. Die Rev i- sionsbegründung setzt sich mit den tragenden Gründen de r angefochtenen Entscheidung ausreichend auseinander. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzu ng ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 4 5 6 7 8 9 - 4 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 5 - ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Ric h- tung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine Auseinanderse t- zung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revis i- onsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 15) . Hie r- zu genügt weder d ie bloße Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20) noch eine bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Ber u- fungsurteils (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/1 0 - Rn. 10) . Hat das Berufung s- gericht die angefochtene Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Begründung nur mit einer der be i- den Erwä gungen auseinander, ist die Revision insgesamt unzuläs sig ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 16) . 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung noch gerecht. a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig . Sie verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Insoweit werde auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwi e- sen. Die Befristung genüge dem Schriftformerfordernis . Herr L habe den Ve r- trag als Vertreter der Beklagten unt erzeichnet. Für die Wahrung des Schrif t fo r- merfordernisses komme es nicht darauf an, ob der Unterzeichner bevol l mäc h- tigt sei. D ie Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B sei zur Verläng e rung des befristeten Vertrags befugt gewesen. Der Befristung sko n trollantrag wäre aber auch dann nicht begründet, wenn diese Befugnis beim Geschäftsfü h rer des Jobcenter s gelegen hätte. Dann hätte nur ein faktisches Arbeitsverhäl t nis b e- standen , da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht gegeben seien. Die Bef ristung verstoße auch nicht gegen den aus Art. 30 de r Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) folgenden A n spruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Die mit § 14 Abs. 2 TzBfG verbundene Ei n- schränkung dieses Schutzes genüge unter Berüc ksichtigung der durch Art. 16 10 11 - 5 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 6 - GRC geschützten unternehm e rische n Freiheit den Vorausse t zungen des Art. 52 Abs. 1 GRC. Der Charta sei nicht zu entnehmen, dass für öffentliche Arbeitgeber strengere Regeln gelten sollen. b) Zwar setzt sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht gegeb e- nen Begründung weitgehend nicht au s einander. So hat d er Kläger nicht dargelegt, weshalb die Begründung des La n- de s arbeitsgerichts dazu, dass die Berufung der Beklagten auf § 14 Abs. 2 TzBfG nicht gegen Treu und Glauben vers tößt, fehlerhaft sein soll. Das La n- desarbeitsgericht hat insoweit die Begründung des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG in Bezug genommen. Dieses hatt e ausgeführt, die Beklagte sei in ihrer Entscheidung frei, ob und inwieweit sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abschließe. Mit dieser B e- gründung hat sich der Kläger nicht befasst , sondern sich auf die Wiederholung seine s Vorbringens aus der Klageschrift beschränkt . Der Kläger hat sich auch nicht mit der Annahme des Landesarbeitsg e- richts auseinandergesetzt, die Befristung genüge dem Schriftformerfordernis, weil Herr L den Vertrag als Vertreter der Beklagten unterzeichnet habe und die Wahrung des Schriftformerfordernisses nicht die tatsächliche Bev ollmächt i gung des Herrn L voraussetze. D ie Revisionsbegründung enthält auch keine ausreichende Auseina n- dersetzung mit d er Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Befristung scheit e- re nicht an der fehlenden Befugnis der Vorsitzenden der Geschäftsführun g der Agentur für Arbeit B zum Abschluss der Verlängerungsv ereinbarung. Das La n- desarbeitsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei voneina n der una b- hängige Begründungen gestützt. Es hat angenommen , dass die Vo r sitzende der Geschäftsführung d er Agentur für Arbeit B für die Verlä n gerung des befri s- teten Arbeitsvertrags zuständig gewesen sei. Weiter hat es ausg e führt, d ie B e- fristungs kontrollklage wäre auch dann unbegründet, wenn der Vo r sitzende n der Geschäftsführung der Agentur für Arbei t B die Befugnis zur Verläng e rung des befristeten Vertrags gefehlt hätte ; in diesem Fall hätte nur ein fakt i sches A r- beitsverhältnis bestanden. Eine Auseinandersetzung mit der ersten d ieser be i- 12 13 14 15 - 6 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 7 - den Begründungen fehlt. Der Kläger hat insoweit ledi g li ch se i nen Vo r trag aus der Berufungsbegründung wieder holt. Der Kläger setzt sich jedoch ausreichend mit der Annahme des La n- desarbeitsgerichts auseinander , die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG z u- lässig . Er macht geltend, diese Vorschrift gelte für die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin nur eingeschränkt . Träfe dies zu, wäre die Rüge geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. II. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Vorin stanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Befristungskontrollantrag ist unb e- gründet. Damit fällt der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an. 1. Der Befristungskontrollantrag, mit dem sich der Kläger gegen die letzt e, am 21. November 2011 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags wendet, ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf g rund der Befristung am 31. Dezember 2012 geendet. Die B efristung ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zuläs sig. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt. Die Rüge der fehlenden Vertretungsmacht führt nicht zum Erfolg der Klage. Der Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen. a ) Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine öffentliche Arbeitgeb e- r in handelt. aa) Die Befristungsabrede erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG . (1) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befri s- tung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auch die höc hstens dreimalige Verlängerung e i- nes befristeten Arbeitsvertrags möglich. Das Tatbestandsmerkmal der Verlä n- 16 17 18 19 20 21 - 7 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 8 - gerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG setzt voraus, dass die Vereinb a- rung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor dem Ende der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 45; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248) . (2) Danach ist die Befristung des Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund zulässig. Bei der Änderungsvereinbarung vom 21. November 2011 handelt es sich um die erste Verlängerung des am 17. Februar 2011 zwischen den Parte i- en zunächst für di e Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 g e- schlossenen Arbeitsvertrags. Die Verlängerung wurde noch während der Lau f- zeit de s zu verlängernden Vertrags vereinbart. Mit der Abrede wurde lediglich der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben, der weitere Vertragsinhalt blieb u nverändert. Die Gesamtdauer des Arbeitsver hältnisses von ein em Jahr und zehn Monate n hält sich im Rahmen der zulässige n Höchstdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. bb) Der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG steht nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagte n um eine öffentliche Arbeitgeber i n handelt . (1) § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gilt für öffentliche Arbeitgeber ebenso wie für private Arbeitgeber. Der Wortlaut der Regelung unterscheidet nicht zwischen öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Eine ei ngeschränkte Anwendbarkeit folgt auch nicht aus dem Gesetzeszweck. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG e r- öffnete Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen soll es zum einen dem Arbeitgeber ermöglichen, auf eine unsichere und schwankende Au ftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flex i- bel zu reagieren; zum anderen soll die befristete Beschäftigung für den Arbei t- nehmer eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine Brücke zur Dauerbeschä f- tigung sein (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 22, BAGE 137, 275) . Dieser Gesetzeszweck kann auch durch sachgrundlos befristete Arbeitsvertr ä- ge mit öffentlichen Arbeitgebern erreicht werden. 22 23 24 - 8 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 9 - (2) Eine Einschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eröffneten B e- fristungsmög lichkeiten für öffentliche Arbeitgeber ist auch nicht unionsrechtlich geboten. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG entspricht der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43 mit späteren Änderungen) . Nach § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung haben die Mitgliedsta a- ten zur Vermeidung von Missbrauch durch aufe inanderfolgende befristete A r- beitsverträge oder Arbeitsverhältnisse entweder sachliche Gründe zu besti m- men , die eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen (Buchst. a) , oder die insgesamt maximal zulässige Dauer aufe i- nanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse (Buchst. b) oder die z ulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Arbeitsve r- hältnisse (Buchst. c) fest zu legen. D er deutsche Gesetzgeber hat mit der Reg e- lung in § 14 Abs. 2 TzBfG von der durch § 5 Nr. 1 Buchst . b und Buchst. c der Rahmenvereinbarung eröffneten Möglich keit, die Dauer befristeter Arbeitsve r- hältnisse und die zulässige Anzahl der Verlängerungen festzulegen, Gebrauch gemacht (BAG 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 35) . Die Rahmenverei n- barung im Anhang der Richtlinie gilt für alle befristet beschäftigten A rbeitnehmer ohne Unterscheidung danach, ob sie an einen öffentlichen oder an einen priv a- ten Arbeitgeber gebunden sind (EuGH 2 6 . November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 67) . Die Rahmenverei nbarung ist ihrerseits mit Art. 30 GRC ve r- einbar (BAG 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 35 f. ) . b ) Die Befristungsabrede vom 21. November 2011 ist nicht wegen Verst o- ßes gegen d as Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam . aa) Der Kläger war nicht daran gehindert, erstmals im B erufungsve rfahren eine Verletzung des Schriftformgebots geltend zu machen. Nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG kann sich der Kläger im Rahmen eines Befristungsko n- trollverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksam keit der Befristung auch auf innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht geltend gemachte Gründe berufen. Darauf hat ih n das Arbeitsgericht hin zu weisen. Wird - wie hier - ein derartiger Hinweis nicht 25 26 27 - 9 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 10 - einmal in allgemeiner Form erteilt, steht die R egelung der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe im Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 21; 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 20, BAGE 138, 9) . bb) D ie Befristungsabrede vom 21. November 2011 erfül lt das Schriftfo r m - erfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG . (1) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell b e- glaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. E ine n Vertrag wie ei ne B e- fristungsabrede müssen die Parteien nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB regelmäßig auf derselben Urkunde unterzeichnen. Wird ein Vertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter iSv. § 164 Abs. 1 BGB unterzeichnet, muss das Vertr e- tungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Das kann insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen. Für die Frage , ob jemand eine Erklärung in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Nach §§ 133, 157 BGB ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Gla u- ben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen dar f. Dabei sind außer dem Erklärungswortlaut alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Von Bede u- tung sind insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Leben s- verhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsg e- genstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertr e- tungswille in der Urkunde jedenfalls andeutu ngsweise Ausdruck gefunden hat ( BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 32, BAGE 138, 9 ; 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 30; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 14, BAGE 125, 208) . 28 29 - 10 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 11 - Ist das im Einzelfall dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten Erklärung übernehmen will (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 3 3 , BAGE 138, 9 ; 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 30; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 14, BAGE 125, 208) demgegenüber darauf hin, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen ha n- delt. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der Erklär ung ist aber zu berücksichtigen, dass im allgemeinen, unjuristischen Sprachgebrauch (vgl. Klein NZA 2004, 1198, 1200) werden häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudr ü- cken. Deswegen folgt nicht allein au ä- rende lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände. Ergibt si ch daraus, dass der Unterzeichner die Erklärung ersichtlich im Namen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen. Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war ( BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 3 3 , aaO; 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 31 ; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 1 5 , aaO ) . (2) Danach ist die Schriftform gewahrt. D ie Änderungsvereinbarung vom 21. November 2011 wurde von dem Kläger und seitens der Beklagte n , vertreten durch die Vorsitzende der G e- schäftsführung der Agentur für Arbeit B , durch Her rn L eigenhändig unte r zeic h- net. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass Herr L den Ve r- trag als Vertreter und nich t als Erklärungsbote unterzeichnet hat . Es kann d a- hinstehen, ob die Änderungsvereinbarung vom 2 1. November 20 11 t y pische Willenserklärungen enthält , deren Auslegung durch das Landesa r beit s gericht der vollen revisions recht lichen Überprüfung unterliegt, oder nichtt y p i sche Wi l- lenserklärungen, deren Auslegung vom Revisionsgericht nur darau f hin übe r- prüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen 30 31 32 - 11 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 12 - Denk gesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tats a chen u n- berücksichtigt gela ssen hat (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 14 mwN , BAGE 148, 349 ; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269) . Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer u n- eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Wille des Herrn L , für die Geschäftsführung der Agentur für A r beit B und damit für die Beklagte zu handeln, ergibt sich bereits aus dem äuß e ren E r- scheinungsbild der Änderungsvereinbarung. Sie ist - wie auch schon der A r- beitsvertrag vom 17. Februar 2011 - z wischen dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B , geschlossen . Die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B wurde ihrerseits durch Herrn L vertreten. Zwar enthält der Unte r sc hriftszusatz die Formuli e rung Dies spricht jedoch allein nicht g e gen eine Vertr e tung. Aus dem n de der G e schäftsführung der Agentur für Arbeit B ist ersichtlich , dass Herr L die Erklärung im Namen eine r anderen Person abgegeben hat. Wird eine Erkl ä rung als Bote überbracht, wird r zeichnet (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 3 7, BAGE 138, 9 ) . Die Rüge des Klägers, die Vorsitzende der Geschäftsführung der Age n- tur für Arbeit B sei nicht zur Verlängerung des befristeten Arbeitsve r trags befugt gewesen, steht der Wahrung der Schriftform nicht entgegen. Für die Wahrung der Schriftform kommt es auf das Bestehen der Vertretungsmacht nicht an. c ) Die Rüge der fehlenden Vertretungsmacht der Vorsitzende n der G e- schäftsführung der Agentur für Arbeit B zur Verlängerung des befrist e ten A r- beitsvertrags führt auch nicht aus anderen Gründen zum E rfolg der Klage. D ie Befugnis zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags lag bei der B e kla g- ten , die durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B vertreten wird . Sie war nicht mit der Zuweisung des Klägers zum Jo b center T auf dessen Geschäftsführer übergegangen. aa ) Nach § 44d Abs. 4 SGB II übt die Geschäftsführerin oder der G e- schäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über die Beamtinnen und Beamten 33 34 35 36 - 12 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 13 - sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst - , personal - und a r- beitsrechtlichen Befugnisse sowie die Dienstvorgesetzten - und Vorgesetzte n- funktion aus mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamti nnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmer n bestehenden Rechtsverhältnisse. Dan ach stehen der Geschäftsführ e- rin oder dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung nicht die Befugni s- se zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu. Diese Befu g- nisse verbleiben bei den jeweiligen Trägern, die weiterhin Dienstherren oder Arbeitgeber sind (vgl. BT - Drs. 17/1555 S. 26; BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 32 mwN) . Ihnen sind daher die Entscheidungen vorbehalten, die die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen. bb ) Die Zuständigkeit des Trägers für die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen iSv. § 44d Abs. 4 SGB II umfasst nicht nur den erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrags, sondern auch die Verlängerung eines befrist e- ten Arbeitsvertrags (vgl . Knapp in jurisPK - SGB II 3. Aufl. § 44d Rn. 54; Luthe in Hau ck/Noftz SGB II Stand Juli 2015 K § 44d Rn. 45; Weißenberger in Eicher /Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 44d Rn. 26) . Zwar geht allein aus de n Begri f- f en nicht eindeutig hervor, dass auch die Verlängerung eines schon be stehenden Arbeitsverhältnisses darunter fallen soll. Dies folgt jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung. Bei de n Befugnissen zur eendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Recht s- en, die den Beginn und das Ende und damit den Bestand dieser Rechtsverhältnisse betreffen. Dazu gehört auch di e Entscheidung, ob ein befristeter Vertrag auslaufen soll oder ob er verlängert wird. Die Regelung in § 44k SGB II rechtfertigt keine abweichende Bewe r- tung. Nach § 44k Abs. 1 SGB II übertragen die Träger mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Abs. 1 und Abs. 2 SGB II der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die B e- 37 38 - 13 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 14 - schäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeit s- verträgen zur Bewirtschaftung. Damit wird die weitgehende Ü bertragung dienst - und arbeitsrechtlicher Befugnisse auf den Geschäftsführer (§ 44d Abs. 4 SGB II) personalwirtschaftlich abgesichert. Dies führt jedoch nicht zu einer Au s- dehnung der dienst - und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Geschäftsführer über die Regelung in § 44d Abs. 4 SGB II hinaus (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 3 4 mwN) . Ein anderes Verständnis der Regelung in § 44d Abs. 4 SGB II ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass die in § 44d Abs. 4 SGB II enthaltene Ausnahmeregelung eng auszulegen ist ( vgl. insoweit BVerwG 1. Oktober 2014 - 6 P 13 . 13 - Rn. 21 ) und dass die beamtenrechtliche Terminologie zwischen der Begründung und der Beendigung eines Beamte n- verhältnisses einerseits und der Beförderung eines Beamten andererseits u n- terscheide t . Die Beförderung eines Beamten ist mit der Verlängerung eines b e- fristeten Arbeitsverhältnisses nicht vergleichbar, da sie nicht den Bestand des Rechtsverhältnisses betrifft. Deshalb kann der Kläger aus den von ihm zitierten Entsc heidungen des Bundesverwaltungsgericht s vom 1. Oktober 2014 ( - 6 P 1 3 . 13 - ua. ) , des O berverwaltungsgerichts Nordrhein - Westfalen vom 29. August 20 13 ( - 20 A 1399/12.PVB - ) und des V erwaltungsgerichts Ansbach vom 18. April 2013 ( - AN 7 P 12.01283 - ) nicht s zu seinen Gunsten herleiten . Diese Entscheidungen befassen sich mit der Befugnis zur Ü bertragung einer anders zu bewertenden Tätigkeit und mit der Befugnis zur Beförderung eines Beamten , nicht aber mit einer Entscheidung, die - wie die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses - den Bestand des Rechts verhältnisses betrifft. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, zu m Ausspruch einer Änd e- rungskündi gung z weck s Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit sei der Geschäftsführer des Jobcenters zuständig. Dies hat das Bundesverwa l- tungsgericht jedoch damit begründet, dass für den Arbeitgeber die Änderung s- kündigung nicht primär den Zweck habe, die Beendigung de s Arbeitsverhältni s- ses herbeizuführen, sondern die fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers zur Tätigkeit s - und Vergütungsänderung zu überwinden. Sie ziele auf die Erweit e- rung seines Direktionsrechts ( BVerwG 1. Oktober 2014 - 6 P 13 . 13 - Rn. 2 0 ) . 39 - 14 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 - 15 - Demgegenüber zielt die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags darauf ab, den F ortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bewirken. d ) Der Beklagten ist es nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchl i- chen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 zu berufen. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass sein Arbeits verhältnis über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus bis zur Dauer von fünf Jahren fortgesetzt wird. Er m usste v ielmehr aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Beend i- gung des Arbeitsverhältnis ses zum 31. Dezember 2012 rechnen . Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf den 50 plus und die mit seiner Qualifizierung ver bundenen Kosten . Die Beklagte konnte in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit entscheiden, ob sie unter Berücksic h- tigung dieser Umstände das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger über den 31. Dezember 2012 fortsetzen w ollte . Sie war nicht gehalten, den Befristung s- rah men des § 14 Abs. 3 TzBfG auszuschöpfen. 2. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Er ist für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Der Kl ä- ger hat den Antrag zwar in der Revision - anders als in den Vorinstanzen - nicht ausdrücklich in ein Hilfsverhältnis zum Befristungskontrollantrag gestellt. De n- noch ist der Antrag als unechter Hilfsantrag zu verstehen , da regelmäßig e in Eventualverhältnis anzunehmen ist (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 21) . Da für spricht zudem, dass s- Die innerpr o- zessuale Bedingung des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag ist nicht eingetreten. 40 41 - 15 - 7 AZR 190/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0 III. Die Kost enen tscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Waskow M. Rennpferdt Peter Klenter Donath 42
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