Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Urteil vom 19. März 2014 - 7 AZR 828/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 21. Juli 2011 - 33 Ca 4761/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 17. Januar 2012 - 16 Sa 1773/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Sachgrundlose Befristung - tarifliche Zulässigkeit Gesetz e : TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) § 33 Abs. 1 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 828/12 16 Sa 1773/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2014 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Sena t des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. März 2014 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt so wie die ehre n- amtlichen Richter Glock und Klenter für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 828/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 17. Januar 2012 - 16 Sa 1773/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 15. April 2011 geendet hat. , den 14. e- schlossen am 15/04/09 um 9:15 d en Arbeitsvertrags beschä f tigt. Der Vertragstext lautet auszugsweise: § 1 Herr M wird ab 16.04.2009 als Vollzeitb e schä f ti g ter ei n g e- stell t. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.12.2009. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundes - agentur für Arbeit (TV - BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit j e- weils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung. Der TV - BA ( vom 28. März 2006) hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 2 3 - 3 - 7 AZR 828/12 - 4 - § 33 Befristete Arbeitsverträge (1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit - und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vo rschriften über die Befristung vo n Arbeit s- verträgen zulässig. Für Beschäftigte, auf die die Regelu n- gen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterleg en hätte, gelten die in den Absä t- zen 2 und 3 geregelten Besonderheiten; ... (2) Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachl i- chem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des ei n- zelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehe n- de Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unb e- rührt. Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Ein befristeter A rbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat die BA zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung mö g lich ist. Abschnitt VI Übergangs - und Schlussvorschriften § 40 Begriffsbestimmungen (1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug g e- nommen wird, gilt folgendes: a) Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genan n- ten Gebiet begründet worden ist, und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. b) Für die übrigen Beschäftigten gelten die Reg e- l ungen für das Tarifgebiet West. - 4 - 7 AZR 828/12 - 5 - Mit Schreiben der Beklagten - konkret: der Regionaldirektion B - vom 14. April 2009 wurde dem Kläger für die Dauer seines b e frist e ten Arbeitsve r- hältnisses die der Tätigkeitsebene V (vgl. § 14 TV - BA) zug e or d nete Tätigkeit nt im Regionalen Forderungsmanagement in der Regi o naldirektion B Dezember 2009 ve r ei n ba r- ten die Parteien eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum 31. Dezember 2010 und mit Änderungsvereinb arung vom 22. Dezember 2010 bis zum 15. April 2011. Mit Schreiben vom 23. September 2010 unter dem B e e- verwies die Beklagte auf neuere Strukturstandard i sierungen und Definitio nen bzw. Differenzierungen der Fac h kon zepte und übe r tru g dem Kläger e rungsm a- e- schäftigung folgende Tätigkeit: Fachassistent Ford e rungseinzug im region a len Forderungsmanagement in der Re gionaldirektion B Auf Nachfrage des Klägers Ende Dezember 2010, wann er mit einer weiteren Vertragsverlängerung rechnen könne, teilte die Beklagte ihm per Mail i- tun ü- März 2011 teilte die Teamleit e- rin dem Kläger mit, man bemüh e sich, ihn bis Ende Mai oder Juni 2011 weite r- zubeschäftigen. Am folgenden Tag setzte sie den Kläger darüber in Kenntnis, dass der Verlängerungsvertrag schon bereit liege. Am selben Tag ordnete die Beklagte einen Einstellungs - und Stellenbesetzungsstopp an , der auch die Ve r- längerung befristeter Verträge betraf. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reduzierte d ie B e- klagte im Jahr 2006 die Planstellen in der Regionaldirektion B im B e reich Fo r- derungseinzug von 100 auf 60. Seit A nfang 2007 be schäftigt sie in diesem B e- reich eine wechselnde Anzahl von Mitarbeiter n , deren Arbeitsve r tr ä ge nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristet werden. Nach Ablauf der H öchs t dauer für 4 5 6 - 5 - 7 AZR 828/12 - 6 - eine Befristung ohne Sachgrund werden regelmäßig neue Mitarbeiter - wiederum befristet - eingestellt. Mit am 30. März 2011 beim Arbeitsgericht eingegangener und der B e- klagten am 18. April 2011 zugestellter Klage hat sich der Kläger ua. gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Er hat in der von ihm selbs t verfassten Klageschrift zunächst als Anträge ua. formuliert, es solle 1. festgestellt werden, dass die Beklagte gegen Intention und Geist der Richtlinie 1999/70/EG, den Missbrauch mit befristeten Arbeitsverträgen zu vermeiden, verstößt, i n- dem sie über e inen Zeitraum von mindestens vier Jahren das Vertragsinstrument befristeter Arbeitsverträge zur D e- ckung regulärer und ständig anfallender Aufgabenerfü l- lungen missbraucht hat sowie festzustellen, dass die B e- fristung unwirksam ist; Der Kläger hat die Ansicht vertreten, d ie letzte Verlängerung seines Vertrags verstoße gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs . 2 TV - BA. Die von der Vo r- schrift zwingend vorgeschriebene Vertragsdauer von sechs Monaten gelte auch f ür Verlängerungsvereinbarungen. Ohne hin könne sich die Beklagte auf eine Zulässigkeit der Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht stü t- zen, denn § 14 Abs. 2 TzBfG verstoße gegen das Verschlechterungsverbot des § 8 Nr. 3 der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete A rbeit s- verträge (Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des R a- tes vom 28. Juni 1999 . Während die Regelungen über die sachgrundlose B e- fristung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) immer nur b e- fristet gegolten hätten, handele es sich bei § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG um eine in der Laufzeit nicht begrenzte Norm. Zudem sei die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG vorgesehene Möglichkeit der Regelung sachgrundloser Befristungen durch Tarifverträge nach dem BeschFG nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei die nationale Bestimmung nicht mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verei n- bar, weil sie - wie der Fall der Beklagten zeige - ermögliche, dass der Arbeitg e- ber einen ständigen und dauerhaften Beschäftigungsbedarf mit ei ner Vielzahl sachgrundlos befristeter Verträge decke. Ungeachtet dessen entspreche d as 7 8 - 6 - 7 AZR 828/12 - 7 - Vorgehen der Beklagten nicht Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 TzBfG. Die B e- klagte schließe immer wieder befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund , o b- wohl ein dauerhafter B edarf an Arbeitskräften bestehe. Seit 2007 habe die B e- klagte im Forderungseinzug der Regionaldirektion B ca. 63 Mi t a r be i ter b e fri s tet beschäftigt; ab 2010 seien r den , e i nige befri s- tete Mitarbeiter hätten 2011 in anderen Bereichen eine Fes t anste l lung erhalten. I m Rahmen einer gebotenen Missbrauchskontrolle se i en daher nac h vollziehb a- re Gründe für die Befristung zu ver langen. Solche b e stü n den vorli e gend nicht. Schließlich sei die Berufung auf die Wirksamkeit der B e fristung treuwidrig, denn die Beklagte habe dem Kläger in der Vergangenheit mehrfach verbindliche Ve r- längerungszusagen gemacht. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung m it Ablauf des 15. April 2011 g e- endet hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Stan d- punkt eingenommen, die Befristung sei nach der unionsrechtskonformen Norm des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA st e- he dem nicht entgegen. D ie Praxis der Beklagten zum Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge sei weder generell noch konkret im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgeri cht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelass e- nen Revision verfolgt der Kl äger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bea n- tragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe D ie zulässige Revision des Klägers hat keine n Erfolg. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die seine Klage abweisende 9 10 11 12 - 7 - 7 AZR 828/12 - 8 - Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der zulässige B e- fristungskontrollantrag ist unbegründet . Die in der Änderungsvereinbarung der Parteie n vom 22. Dezember 2010 verabredete Befristung des Arbeitsvertrags zum 15 . April 2011 ist wirksam. I. Der Klagea ntrag ist zulässig, insbesond ere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Zwar ist im Klageantrag das Datum der Befristungsvereinbarung nicht genannt. Wegen der Angabe des Enddatums ist aber klar, dass sich der Kläger gegen die (Verlängerungs - )Abrede in der am 22. Dezember 2010 getroffenen Änderungsvere inbarung wendet , wo nach der Arbeitsvertrag bis 15 . April 2011 befristet ist. Nur diese Befristungsabrede ist Gegenstand der Klage. So hat die Beklagte - ebenso wie die Instanzgerichte - das Klagebegehren verstanden; der Kläger hat keine Einwendungen hiergegen erhoben. II. Der Antrag ist unbegründet. Die kalendermäßige Befristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG) des Arbeitsvertrags zum 15. April 2011 ist z u- lässig . 1. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs . 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Der Kläger hat m it seiner beim Arbeitsgericht am 30 . März 2011 eingegangenen und der Beklagten am 1 8 . April 2011 zugestel l- ten Klage die F rist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. a) D ie Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird nach ständiger Rechtspr e- chung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . b) Bereits die - vor Beauftragung seiner Rechtsanwältin vom Kläger selbst verfasste - Klageschrift enthält in ihren angekündigten Anträgen eine die Befri s- 13 14 15 16 17 - 8 - 7 AZR 828/12 - 9 - tungsabrede vom 22. Dezember 2010 betreffende Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG . aa) Ein (angekündigter) Klageantrag ist als Prozesshandlung ebenso au s- legungsfähig wie eine private Willenserklärung. Ausgehend vom Antragswor t- laut ist der geäußerte Parteiwille maßgeblich, wie er aus dem Begehren, der Begründung und sonstigen Umst änden bei Erhebung der Klage erkennbar wird (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 106, 72) . Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass sich der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, genügt die s für die A n- nahme einer Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG (vgl. zB BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 10) . bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger bereits mit der Klageschrift einen Befristungskontrollantrag nach § 17 S atz 1 TzBfG ang e- kündigt. Ausgehend vom Wortlaut vor allem des formulierten Antrags zu 1. und unter Hinzuziehung der Klagebegründung ist das Rechtsschutzziel des Klä gers dahingehend zu inter pretieren , dass es ihm von Anfang an ( zumindest auch) darum ging, die letzte mit der Beklagten getroffene Befristungsvereinbarung anzugreifen. Er hat in der Klageschrift ua. Dezember 2010 unterzeichneten Änderungsvertrag verwiesen und seine Ansicht beku n- det, dass die in diesem Vertrag 15. 04.2011 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA verstoße. D er Kläger hat damit die in dieser Änderungsvereinbarung - die als Anlage der Klage beigefügt Dezember 2010 ausweist - verabre dete Befristung s- abrede zu m Gegenstand der Klage erho ben. Die Beklagte hat dies auch so verstanden und sich nur zu der - aus ihrer Sicht gegebenen - Zulässigkeit der Befristung zum 15. April 2011 geäußert. 2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt , dass das Arbeitsve r- hältnis der Parteien zum 15. April 2011 geendet hat. Die Befristung in der Änd e- rungsvereinbarung vom 22. Dezember 2010 ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig. Sie stellt eine zweite, wir k- same Verlängerung des zulässig befristeten Ausgangsvertrags vom 14. (oder 18 19 20 - 9 - 7 AZR 828/12 - 10 - 15.) April 2009 dar, der für die Zeit vom 16. April 2009 bis 31. Dezember 2009 geschlossen und mit Änderungsvereinbarung vom 14. Dezember 2009 erstm a- lig bis 31. Dezember 2010 verlängert worden war. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unterliegt keinen unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Befristung verstößt auch nicht gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA, de s- sen Anwendung die Parteien nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 14. (15.) April 2009 auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Es bestehen schließlich - schon nach dem Vortrag des Klägers - keine Anhaltspunkte für eine rechtmissbräuc h- liche Vertragsgestaltung. a) Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. aa) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befri s- tung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auch d ie höchstens dreimalige Verlängerung e i- nes befristeten Arbeitsvertrags möglich . B ei der Zwei - Jahres - Dauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Vertragsdauer entscheidend. Es kommt nicht auf die Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Ende des Vertragsverhä ltnisses an (vgl. BAG 29. Juni 2 011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 13 mwN ) . Das Tatbestand s- merkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Übrigen voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form verei n- bart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Allerdings kö n- nen die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitne h- mer einen Anspruch hat ( vgl. dazu BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11 , BAGE 119, 212; 16. Januar 2008 - 7 AZ R 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248 ) . 21 22 - 10 - 7 AZR 828/12 - 11 - bb) Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sind hier erfüllt. (1) Bei der Änderungsvereinbarung vom 22. Dezember 2010 handelt es sich um die zweite Verlängerung des am 14. (15.) April 2009 zwischen den Pa r- teien zunächst für die Zeit vom 16. April 2009 bis 31. Dezember 2009 geschlo s- senen Arbeitsvertrags. Ebenso wie bei de r ersten Änderungsvereinbarung ha n- delt es sich um eine Abrede über das (bloße) Hinausschieben des Beend i- gungszeitpunkts; der Vertragsinhalt wurde nicht geändert. Eine Vertragsänd e- rung liegt auch nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 23. September 2010. Mit diesem wurden nicht (konkludent) Vertragsbedingungen modifiziert, sondern der Kläger wurde lediglich auf bestehende Vertragsbedingungen hingewiesen. (2) Die Gesamtdauer des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags b e- trägt zwei Jahre (16. April 2009 bis 15. April 2011) und überschreitet damit die zulässige Höchstdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht. cc) Die Zulässigkeit einer Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unterliegt weder verfassungsrechtl i- chen noch - anders als der Kläger vor allem in den Instanzen gemeint hat - un i- onsrechtlichen Bedenken ( vgl. hierzu zuletzt BAG 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 34 ) . (1) Indem der deutsche Gesetzgeber die zulässige Gesamtdauer sac h- grundloser Befristungen a uf zwei Jahre und die Anzahl der zulässigen Verlä n- gerungen innerhalb dieses Zeitraums auf drei Verlängerungen begrenzt, genügt er seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht (vgl. BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn . 26 mwN) . Unionsrechtlich e ntspricht § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG der der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43 mit späteren Änderungen) beigefügten Rahmenvereinbarung (Rahmenvereinbarung) . Nach deren § 5 Nr. 1 ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete A r- beitsverträge oder - verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der folgenden 23 24 25 26 27 - 11 - 7 AZR 828/12 - 12 - Maßnahmen (vgl. daz u etwa EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn . 26 ; vgl. auch BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn . 24 mwN) : t- nisse rechtfertigen; b) die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeit s- verträge oder - verhältnisse; c) die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhäl t- Von der durch § 5 Nr. 1 Buchst. b und c der Rahmenvereinbarung e r- öffneten Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG Gebrauch gemacht (BAG 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 35) . (2) Die Rahmenvereinbarung ist ihrerseits mit Art. 30 der mit dem Inkraf t- treten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 als Primärrecht zu b e- rücksichtigende n Cha rta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vom 12. Dezember 2007 vereinbar. Nach Art. 30 GRC hat jede Arbeitnehmerin und s- vorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter r- stellt werden, dass auch Befristungen, obwohl es sich bei ihnen nicht um einse i- s- im Sinne von Art. 30 GRC sein können ( so Krebber in Callies/Ruffert EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 30 GRCh Rn . 4; Willemsen/Sagan NZA 2011, 258, 261; wohl auch Rebhahn ZfA 2003, 163, 180; aA Maschmann Anm. zu AP TzBfG § 14 Nr. 101) . Geht man hiervon aus, so entspr icht die Rahmenvereinbarung Art. 51 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GRC. Danach achten Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten die Rechte, halten sich an die Grundsätze und fördern deren Anwendung. Hierbei steht ihnen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Die sich dara us ergebenden Grenzen sind durch die Rahmenvereinbarung offensichtlich gewahrt. Insbesondere wird durch sie der Wesensgehalt des in Art. 30 GRC gewährleisteten Anspruchs auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung nicht berührt. Zwar mag Art. 30 GRC 28 29 - 12 - 7 AZR 828/12 - 13 - im Ra hmen der Auslegung von § 5 Nr. 1 Buchst. b und c der Rahmenvereinb a- rung dafür sprechen, dass diese Bestimmungen nicht jede mitgliedstaatliche Regelung einer noch so langen zeitlichen Dauer befristeter Arbeitsverträge oder einer noch so großen Anzahl von Ve rlängerungen gestatten (vgl. dazu - freilich ohne ausdrücklichen Bezug auf Art. 30 GRC - schon BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn . 30; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn . 21). Die i n- soweit wohl bestehende immanente Schranke ist aber jedenfalls durc h § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gewahrt (BAG 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 36 ) . (3) Mit § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hat der deutsche Gesetzgeber entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbaru ng verstoßen . Nach § 8 Nr. 3 der Rahmenverei n- barung darf d ie Umsetzung des in der Rahmenvereinba rung festgelegten (Mi n- dest - )Schutzstandards in das nationale Recht nicht als Rechtfertigung für die Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes in dem von di e- ser Vereinbarung erfassten Bereich die nen. Nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union muss eine behauptete Verschlechterung, um unter das Verschlechterungsverbot des § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung zu fallen, ahmenvereinbarung und zum a n- der e Arbeitnehmer zusammenhängen (vgl. EuGH 8. März 2012 - C - 251/11 - [Huet] Rn. 31 mwN) . Vorliegend diente das am 1. Jan uar 2001 in Kraft getretene TzBfG der Umsetzung der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über b e- fristete Arbeitsverträge im A nhang der Richtlinie 1999/70/EG. Das TzBfG lös te ua. die Regelungen des am 31. Dezember 2000 außer Kraft getretenen BeschFG 1996 über sachgrundlose Befristungen ab. Die in diesem Gesetz en t- haltenen Vorschriften zur sachgrundlosen Befristung bestimmten kein höheres Schutzniveau bei der Zulässigkeit solcher Befristungen. Der Umstand, dass die Geltungsdauer der Regelungen des § 1 Abs. 1 bi s Abs. 4 BeschFG 1996 über sachgrundlose Befristungen nach § 1 Abs. 6 BeschFG 1996 bis zum 31. Dezember 2000 befristet war und § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG in seiner Laufzeit nicht begrenzt ist, stellt keine Absenkung des allgemeinen Schutzes der be fristet beschäftigten Arbeitnehmer dar. 30 - 13 - 7 AZR 828/12 - 14 - (4) Schließlich verfängt das - in der Revisionsinstanz nicht mehr aufgegri f- fene - Argument des Klägers nicht , jedenfalls § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG verst o- ße gegen das Verschlechterungsverbot des § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung . Zum einen ist die hier streitbefangene Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - und nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG - zulässig. Zum ander e n w i- derspricht § 14 Abs . 2 S atz 3 TzBfG, wonach durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängeru ngen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs . 2 S atz 1 TzBfG festgelegt werden kann, nicht dem Verschlechterungsve r- bot des § 8 Nr . 3 der Rahmenvereinbarung (ausf. BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 26 ff.) . b) Die Befristung in der Vereinbarung über die dreieinhalbmonatige Ve r- tragsverlängerung vom 22. Dezember 2010 ist nicht wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA unwirksam. Mit Urteilen vom 4. Dezember 2013 ( - 7 AZR 468/12 - ) und vom 22. Januar 2014 ( - 7 AZR 243/12 - ) hat der Senat entschieden, dass § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA nur eine Mindes t- dauer des ersten sachgrundlos befris teten Vertrags verlangt , nicht aber auf Ve r- trags verlängerungen anzuwenden ist. Hieran hält der Senat fest. c) Anhaltspunkte daf ür, dass der Befristungsabrede aus Gründen des Rechtsmissbrauchs die Wirksamkeit zu versagen wäre, bestehen nicht (vgl. zum institutionellen Rechtsmissbrauch grds . BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308 und zum Vertragsgestaltungsmissbrauch bei d er A n- einanderreihung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Vertragsarbeitgebern, um das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu umgehen , zB BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - ) . Dem vom Kläger in der Revisi on nicht mehr vertieften Argument, die Beklagte setze das Vertrag s- instrument sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge dem Sinn und dem Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG widersprec hend ein , steht schon sein eigener Vortrag entgegen e- ten Arbeitsverhältnisse gekomm en sei. 3 . Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten (oder weiteren befristeten) Arbeitsvertrags 31 32 33 34 - 14 - 7 AZR 828/12 verbindlich zugesagt hat. Ungeachtet dess en führte die Annahme einer solchen Zusage auch nicht zu der mit der Klage beanspruchten Rechtsfolge der Unwir k- samkeit der Befristung. Der Abschluss eines (Folge - )Arbeitsvertrags ist nicht Gegenstand der Klage. I II . Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO di e Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Zwanziger Kiel Schmidt Peter Klenter D . Glock 35
Full & Egal Universal Law Academy