Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Oktober 2016 Siebter Senat - 7 AZR 140/15 - ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 17. Juli 2014 - 5 Ca 590/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 9. Dezember 2014 - 17 Sa 892/14 - Entscheidungsstichwort e : Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag Leits atz : Ein Tarifvertrag, der die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verläng e- rungsmöglichkeit zulässt, hält sich im Rahmen des verfassungs - und un i- onsrechtlich zulässigen Gestaltungsrahmens nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 140/15 17 Sa 892/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Oktober 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisions beklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 26. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Ri chterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Zwisler und die ehrenamtliche Richterin Holzha u- sen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes a r- beitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2014 - 17 Sa 892/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnisses . Der Kläger wurde aufgrund Arbeitsvertrags vom 16. Dezember 2011 befristet für den Zeitraum vom 15. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 im Betrieb der Beklagten als kaufmännischer Mitarbeiter beschäftigt. Am 11./16. Dezember 2013 vereinbarten die Parte ien eine Verlängerung des A r- beitsverhältnisses bis zum 31. März 2014. Beide Befristungen erfolgten nach § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrags § 14 Abs. 2 TzBfG i n V erbindung m it Ziffer 2.3.1 . de r derzeit von der Arbeitgebervereinigung E nergiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. ( AVE) abgeschlossene n und für die Gesellschaft anwendb a- ren Man tel tarifvertrag . Ziff. 2.3.1 . des am 1. März 2012 zwischen der AVE und der IG BCE für die E.ON Service GmbH und die Beklagte als Mitglieder der T a- rifgrup en Manteltarifvertrags (MTV) b e- stimmt: Höchstzulässige Befristungsdauer und Anzahl der Ve r- längerung Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer D auer von fünf Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtda u- er ist auch die höchstens fünfmalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Mit der beim Arbeitsg ericht am 27. Februar 2014 eingegangenen Klage hat der Kläger die Au ffassung vertreten, Ziff. 2.3.1. MTV sei unwirksam. Der 1 2 3 - 3 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 4 - Grunds atz , dass der unbefristete Arbeitsvertrag die Regel und der befristete Arbeitsvertrag die Ausn ahme darstelle, werde durch die tarifliche Ausdehnung sachgrundloser Befristungen bis zur Dauer von fünf Jahren nicht mehr ge wahrt. Außerdem habe d er Gesetzgeber die tarifliche Öffnungs klausel zugelassen , um branchenspezi fische Lösungen zu erleichtern. Eine besondere Notwendigkeit , die sachgrundlos e Befristungsmöglichkeit für Arbeitsverträge in der Energ i e- wirtschaft zu erweitern, sei nicht zu erkennen. Da der Manteltarifvertrag nicht aufgrund beidseitiger Verbandszugehörigkeit, sondern lediglich aufgrund ve r- traglicher Vereinbarung zur Anwendung gelange, unterliege er außer dem d er AGB - Kontrolle. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013 zum 31. März 2014 beendet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurüc k- zuweisen. Entscheidungsgründe Die R evision des Klägers ist unbegründet. D ie Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen . Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Befris tung am 31. März 2014 geendet. A . Die Klage ist als Befristungskontrollklage zulässig. Entgegen der Au f- fas sung der Beklagten fehlt ihr nicht deshalb das Rechtsschutzbedür fnis, weil der Kläger ab dem 1. April 2014 im unmittelbaren Anschluss an das mit der B e- klagten vereinbarte Fristende einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der E a b- geschlossen hat. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit e i nem a n d e- 4 5 6 7 8 - 4 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 5 - ren Arbeitgeber lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Befri s tung s ko n trol l- klage nicht entfallen . Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der A r bei t ne h- mer im Fall eine s obsiegenden Urteils g egen den dann nach § 615 Satz 1 BGB bestehenden Anspruch auf Vergütung aus Annahme verzug nach § 615 S atz 2 BGB dasjenige anrechnen lassen muss, was er durch anderweit i ge Ve r we n- dung seiner Dienste zu erwerben böswillig unterlässt. Dies setzt v o raus, dass er nach der vereinbarten Vertragsbeendigung ein anderweitiges A r beit s verhältnis eingehen kann, ohne seine Rechtsposition im Befristungsko n trollve r fahren ei n- zubüßen. Schließt er während des Prozesses um die Wir k samkeit einer Befri s- tung einen unbefristeten Arb eitsvertrag, liegt darin auch kein Ve r zicht, die U n- wirksamkeit der Befristung gegenüber dem bisherigen A r beitgeber weiterhin geltend zu machen. Es ist allein die Entscheidung des Kl ä gers , ob er nach e i- nem möglichen Obsiegen mit seinem Befristungskontrolla n trag das neue oder das alte Arbeitsverhältnis fortsetzen will. B . Die Klage ist unbegründet . Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat au f- grund der Bef ristung im Arbeitsvertrag vom 11 . Dezember 2013 am 31. März 2 014 geendet . I . Die Befristung zum 31. März 2014 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit seiner am 27. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 6. März 2014 zugestel l- ten Klage hat der Kläger die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG für die Geltendm a- chung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt. Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Frist erhoben werden (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 24; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 8, BAGE 139, 213; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu I der Gründe, BAGE 110, 38) . II . Die B efristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfe r- tigt . 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befri s- tung eines Arbeitsvertrags ohne Vo rliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer 9 10 11 12 - 5 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 6 - von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrun d- los befristeten Arbeitsvertrags zulässig. 2. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegte Höchstbefristungsdauer ist nicht eingehalten. Das Arbeitsverhältni s der Parteien bestand vom 15. Januar 2012 bis zum 31. März 2014, also länger als zwei Jahre. III. Die Befristung ist aber gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 TzBfG iVm. Ziff. 2.3.1. MTV gerechtfertigt . Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifve r- trag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Das ist durch Ziff. 2.3.1. MTV geschehen. D anach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorlieg en eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens fünfmalige Ve r- längerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zul ässig . Die tarifl i- che Regelung ist wirksam. Die Beklagte kann die vereinbarte Befristung auf diese Tarifbestimmung stützen. 1. Die tariflich e Regelung in Ziff. 2.3.1. MTV ist wirksam. Sie wird von der gesetzlichen Tariföffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gedeckt. a) Der Wirksamkeit der Tarifbestimmung steht nicht entgegen, dass s o- wohl die Höchstdauer der Befristung als auch die Anzahl der Verlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt sind. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können dur ch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden ( st. Rspr. des Senats, vgl. BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 23 ; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 20 ff.; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 143, 10) . b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Festl e- gung einer fünf jährige n sa chgrundlose n Befristung bei fünf maliger Verläng e- 13 14 15 16 17 - 6 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 7 - rungsmöglichkeit in Ziff. 2.3.1. MTV im Rahmen der den Tarifvertragsparteien eröffneten Regelungsbefugnis hält . Durch Tarifvertrag kann geregelt werden, dass die sachgrundlos e Befristung eines Arbeitsvertrag s bis zu r Dauer von sechs Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die bis zu neunmalige Verläng e- rung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig ist. Dies ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. aa ) D ie den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und die Anzahl der Vertragsverlä n- gerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen, ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut nicht e ingeschränkt. Dennoch gilt sie nicht vö llig unb e- grenzt. Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs - und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarif vertragsparteien ( BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 22 ; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23, BAGE 143, 10) . ( 1 ) Bereits nach dem systematischen Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck des TzBfG ist die Befugnis der Tarifvertragsparteien, sac h- gr undlose Befristungen über die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hinaus zu ermöglichen, nicht völlig schrankenlos. Anderenfalls ergäbe sich ein We r- tungswiderspruch insbesondere zu § 14 Abs. 1 TzBfG. Von dieser Bestimmung, nach der eine Befristungsabrede grundsätzlich nur bei Vorliegen eines sachl i- chen Grundes zulässig ist, kann nach § 22 Abs. 1 TzBfG auch durch Tarifve r- trag nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Daher muss auch ein tariflich geregelter Sachgrund den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG genügen (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 26 mwN, BAGE 132, 344) . Dieses gesetzgeberische Konzept würde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien völlig unbeschränkt sachgrundlose Befristungen gestatten könnten (BAG 18. Mä rz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 23; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 24, BAGE 143, 10) . 18 19 - 7 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 8 - ( 2 ) Für eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen. ( a) Art. 12 Abs. 1 GG garantiert für Arbeitsverhältnisse einen staatlichen Mindestbestandsschutz. Diesen hat der Gesetzgeber für die Befristung von A r- beitsverträgen durch das TzBfG näher ausgestaltet. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Norm alfall und das b e- fristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist (vgl. BT - Drs. 14/4374 S. 12) , sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG sowie das Festlegen bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrun dlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 2 5 ; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 143, 10) . (b) Bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber wie auch sonst bei der Verfolgung berufs - , a r- beits - und sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 a der Gründe, BVerfGE 109, 64) . Diesem Gesta ltungsspielraum entspricht es, zumal in Ansehung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie, wenn es der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien ermöglicht, die Voraussetzungen zur Zulässigkeit sachgrundloser Befristungen in Abweichung seiner Fes tlegungen zur Höchs t- dauer und zur Anzahl der Verlängerungen zu regeln. Die mittels der Tarifaut o- nomie herzustellende sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens ist Grundlage der Praxis des Gesetzgebers, in vielen Bereichen den Tarifvertragsparteien Reg e- lungsbefug nisse zuzuweisen, die er aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes den Arbeitsvertragsparteien versagt. Diese gesetzliche Konzeption beruht auf der Annahme, dass als der Arbeitsvertrag des Einzelnen. S ie bieten nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesarbeitsgerichts eine materielle Richtigkeitsgewähr. Aufgrund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszug e- hen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen be ider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. 20 21 22 - 8 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 9 - BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47 mwN, BAGE 117, 308) . Das gilt grundsätzlich auch für Tarifverträge, die aufgrund der Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Sat z 3 TzBfG geschlossen werden (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 26 ; 15. August 20 12 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10) . ( c) Gleichwohl sind Fallgestaltungen denkbar, in den en die tarifvertragliche Regel ung sachgrundloser Befristungen trotz der Vermutung der materiellen Richtigkeit nicht mehr der mit den Regelungen des TzBfG verfolgten Verwirkl i- chung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht entspr ä- che. Das bei Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu b e- achtende Untermaßverbot führt daher ebenfalls zu einer Beschränkung der R e- gelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 27; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 28, BAGE 143, 10) . (3 ) Eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Sat z 3 TzBfG eröffneten R e- gelungsbefugnis entspricht schließlich auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinb a- rung), deren Ums etzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 28; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 29, BAGE 143, 10) . ( a) Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 u nd 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geht hervor, dass feste Beschä f- tigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darste l- len, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umstände n den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 36; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 73 mwN) . Die Richtl i- nie und die inkorporierte Rahmenvereinbarung verlangen daher von den Mi t- gliedstaaten zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende b e- fristete Arbeitsverträge die Ergreifung einer oder mehrerer der drei in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnah men. Entschließt 23 24 25 - 9 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 1 0 - sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufe i- nanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I - 3071; BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 29; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 30, BA GE 143, 10) . (b) Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 TzBfG für eine Kombination der genannten Maßnahmen entschieden und ua. in § 14 Abs. 2 TzBfG die Zulässigkeit einer Befristung ohne sachliche Gründe in A b- hängigkeit von der maxima l zulässigen Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsve r- träge und der Zahl von Verlängerungen solcher Verträge näher ausgestaltet. In diesem Zusammenhang hat er den Tarifvertragsparteien nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Möglichkeit eröffnet, die an die Höchstda uer und die Höchst - anzahl von Verlängerungen anknüpfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen b e- fristeter Arbeitsverträge abweichend vom Gesetz zu regeln (allgemein zur R e- gelungsbefugnis richtlinienumsetzenden Rechts durch die Sozialpartner: vgl. zB EuGH 18. Dez ember 2008 - C - 306/07 - [Ruben Andersen] Rn. 24, Slg. 2008, I - 10279; 28. Oktober 1999 - C - 187/98 - [Kommission/Griechenland] Rn. 46 mwN, Slg. 1999, I - 7713) . Bei der Wahrnehmung dieser Regelungsbefugnis ist aber auch von den Tarifvertragsparteien das Ziel d er Richtlinie, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern, zu beac h- ten. Die gesetzliche Tariföffnungsklausel erlaubt daher keine Tarifverträge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderliefen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 30; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 31, BAGE 143, 10) . § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gibt den Mitgliedstaaten ein allg e- meines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch z u- gleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichun g, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen ( EuGH 14. September 2016 - C - 16/15 - [ P é rez L ó pez ] Rn. 30; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [ Mascolo ] Rn. 76 ; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [ Fiamingo ua. ] 26 27 - 10 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 11 - Rn. 60 ) . Wenn das Unionsrecht keine spezifischen Sanktionen für den Fall vo r- sieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreich end effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen No r- men sicherzustellen (EuGH 14. September 2016 - C - 16/15 - [ P érez Ló pez ] Rn. 31; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [ Mascolo ] Rn. 77 ; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [ Fiamingo ua.] Rn. 62 ) . bb ) D er Senat hat bislang keine Obergrenzen für die tarifvertraglichen A b- weichungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG festgelegt . ( 1 ) In seiner bisherigen Rechtsprechung sah der Senat jedenf alls die Ve r- dopp e lung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegten Werte weder nach der Systematik und dem Zweck des TzBfG noch aus verfassungs - oder union s- rechtlichen Gründen als bedenklich an . Die Festlegung dieser Höchstgrenzen für die Gesamtdauer und d ie Verlängerungsmöglichkeiten sachgrundlos befri s- teter Arbeitsverträge sei geeignet, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsve rträge zu verhindern. Dies zeige auch die Regelung in § 14 Abs. 2a TzBfG, die für neu gegründete Unternehmen s achgrundlose Befristu n- gen bis zur Dauer von vier Jahren bei mehrfacher Ver längerungsmöglichkeit gestatte (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 24; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 31) . Im Schrifttum wird teilweise vertreten, der tarifliche Gestaltungsrahmen sei mit einer Verdoppelung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegten Faktoren ausgeschöpft ( vgl. etwa Francken NZA 2013, 122, 125; Schaub/Koch ArbR - HdB 16. Aufl. § 39 Rn. 17; KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 602 , 603 ; HaKo/Mestwerdt 5. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 210) . (2 ) Nach anderer Auffassung können die Gestaltungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien zwar über den bisher vom Senat akzeptierten Rahmen einer Verdoppelung der Werte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hinausgehen, müssen jedoch deutlich unter der Schwelle liegen , bei deren Überschreitung n ach der Rechtsprechung des Senats zur Sachgrundbefristung ein institutione l- ler Rechtsmissbrauch indiziert ist, da anderenfalls für die Sachgrundbefristung 28 29 30 - 11 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 12 - kein Raum mehr bliebe ( vgl. etwa AP S/ Backhaus 5. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 404) . Gegen eine Beschränkung der Werte in Anlehnung an § 14 Abs. 2a TzBfG wird weiter vorgebracht, diese Regelung sei erst nachträglich und unabhängig von der tarifvertraglichen Gestaltungsmöglic hkeit in das Gesetz eingefügt worden . Außerdem eröff ne auch § 14 Abs. 2 a Satz 4 TzBfG die Möglichkeit , von der nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG zulässigen Höchstbefristungsdauer von vier Jahren nach oben oder nach unten abzuweichen und eine maximal zulässige Anzahl von Verlängerungsmöglichkeiten festzulegen ( vgl. Seiwert h Rd A 2016, 214 , 218 f. ) . Andere Autoren v ertreten die Auffassung, die Gestaltungsgrenze sei unter Einbeziehung b ranchenspezifische r Besonderheiten zu bestimmen ; d azu müssten die Anforderungen an den Konkretisierungsgrad der branche n- spezifischen Erfordernisse im Anwendungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags in dem Maße ansteigen, in dem sich das intendierte Regel - Ausnahme - V erhältnis von unbefristeter zu befr isteter Beschäftigung ver schiebe . Um der Praxis dabei ein gewisses Maß an Rechtssicherheit zu gewähr leisten, spricht sich Seiwerth (RdA 2016, 214, 223 f.) dafür aus, die Grenze zuläs siger tarifl i- cher Gestaltung grundsätzlich bei einer bis zu vierfachen Überschreitung einer der beiden in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Höchstgrenzen oder einer bis zu dreifachen Überschreitung der beiden Höchstgrenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu ziehen . Gegen die Berücksichtigung branchenspezifischer B e- sonderheiten bei der Festlegung der tarifvertraglichen Abweichungsbefugnis wird andererseits eingewandt, dass dies einer rechtssicheren Handhabung des Gesetzes abträglich wäre (vgl. etwa Staudinger/Preis (2016) § 620 Rn. 197a) . cc ) Der Senat sieht die Gre nze der tariflichen Regelungsbefugnis unter B e- rücksichtigung der Gesamtkonzeption von § 14 TzBfG und der unionsrechtl i- chen Vorgaben in der Richtlinie 1999/70/EG sowie zur Gewährleistung eines Mindestbestandsschutzes für die betroffenen Arbeitnehmer und unt er Beac h- tung der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie als erreicht an bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer. 31 - 12 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 13 - (1 ) Diese Gestaltungsgrenze trägt den Anforderungen der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierte n Rahmenvereinbarung Rechnung. Sie orie n- tiert sich an den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei der Sachgrundbefristung , die ihrerseits aus den für die sachgrundlose Befri stung maßgebl ichen gesetzlichen Werten des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abgeleitet sind. Nach diesen Grundsätzen dürfen sich die Gerichte bei der K ontr olle einer Sachgrundbefristung nicht auf die Prüfung des geltend gemacht en Sa chgru n- d e s beschränken . Sie sind vielmehr auch bei Bestehen eines Sachgrund e s für die Befristung aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksicht i- gung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber mis s- bräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [ Mascolo ] Rn. 102 ff.; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40) . Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsmissbrauchsko n- trolle bei der Sachgrundbefristung veranlasst, wenn die gesetzlichen Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen um ein Mehrfaches überschritten sind. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG g e- na nnten Werte mehr als das Dreifache betragen ( ausführlich BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - ) . Wäre bei einer Sachgrundbefristung aufgrund der Da u- er des befristeten Arbeitsverhältnisses und/ oder der Anzahl der mit dem Arbei t- nehmer abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge die Prüfung eines instit u- tionellen Rechtsmissbrauchs veranlasst, obwohl der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertr ag durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, kann eine sachgrundlos e Befristung nicht mehr in Betracht kommen. Dies w i- derspräche der Gesamtkonzeption von § 14 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG. ( 2 ) Eine tarifliche Bestimmung, die eine sechs jährige sachgrundlose Befri s- tung bei neun malig er Verlängerungsmöglichkeit erlaubt, führt nicht dazu, dass der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht nicht mehr genügt wäre. Der dem Arbeitnehmer zu gewährende Mindestbestandsschutz wi rd dadurch nicht unte rschritten. 32 33 - 13 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 14 - (3 ) Auch Gründe der Rechtssicherheit sprechen für diesen quantitativ b e- grenzten Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien, innerhalb dessen sie die Höchstdauer und die An zahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festlegen können, ohne dass es insoweit einer b e- sonderen Prüfung der branchent ypischen Besonderheiten bedarf. I nner halb de s durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gesetzlich ermöglichten Gestaltungsspielraums verfügen die Tarifvertragsparteien über eine Einschätzungsprärogati ve h insich t- lich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen; sie müssen dabei nicht die sachgerechtest e oder zweckmäßigste Regelung finden ( vgl. d a- zu allg. BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 mwN , BAGE 149, 297 ) . Der Tarifvertrag ist das Ergebnis eines Kompromisses, der die verschiedensten Regelungen umfasst. Die Arbeitsvertrags parteien könn t en spezifische bra n- chentypische Erfordernisse für tarifvertragliche Abweichungen von den in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werten kaum darlegen. (4) Eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH nach Art. 267 AEUV zu der Frage, wel che Grenzen § 5 Nr. 1 Buchst. b und Buchst. c der Rahmenvereinbarung der tarifvertraglichen Regelungsbefugnis setzt, ist nicht erforderlich. Der im Schrifttum geübten Kritik, dass der Senat bisher keine B e- gründung dazu gegeben hat, weshalb er die tariflich en Ausweitungen der Mö g- lichkeit zur sachgrundlosen Befristung unionsrechtlich noch für akzeptabel hält (vgl. Loth/Ulber NZA 2013, 130, 133 und Staudinger/Preis (2016) § 620 Rn. 197a) , ist durch den Zusammenhang zur Rechtsmissbrauchskontrolle bei der Sachgr undbefristung nach § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung Rechnung getra gen. Durch die Verschränkung der für die Sachgrundbefristung maßgeblichen Schwelle des Rechtsmissbrauchs mit der sachgrundlosen Befri s- tung ergibt sich ein unionsrechtskonformes Ges amtkonzept , durch das der missbräuchliche Einsatz von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen verhindert und geahndet wird (vgl. auch Seiwerth RdA 2016, 214, 223) . Diese Beurteilung kann der Senat vornehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist e s Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer A n- wendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angeme s- 34 35 - 14 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 15 - sene Maßnahme darstellen, um den missbr äuchlichen Einsatz aufeinanderfo l- gender befristeter Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu verhindern und geg e- benenfalls zu ahnden (vgl. EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [Popescu] Rn. 41 ; 14. Septem ber 2016 - C - 16/15 - [ P é rez L ó pez ] Rn. 35; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [ Mascolo ] Rn. 82 ; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [ Fiamingo ua. ] Rn. 67) . 2. Die Beklagte kann die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2014 auf Ziff. 2.3.1 . MTV stützen. a ) Der MTV findet auf das Arbeitsver hältnis der Parteien Anwendung. Die Parteien hab en die Anwendung des MTV nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG ei n- zelvertraglich wirksam vereinbart. In dem Vertrag vom 11./16. Dezember 2013 haben sie - ebenso wie in dem vorherigen Vertrag - geregelt, dass die Befr i s- tung aufgrund von § 14 Abs. 2 TzBfG iVm. Ziff . 2 .3.1 . MTV erfolgt. Die Verei n- barung wurde im Geltungsbereich des MTV getroffen, de nn die Parteien unte r- fielen im Fall e beiderseitiger Tarifbindung dem räumlichen, fachlichen und pe r- sönlichen Geltungsbereich des MTV (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 36) . b) Diese Bezugnahmeklausel, bei der es sich um eine Allgemeine G e- schäftsbedingung handelt , ist wirksam. aa ) Die Bezugnahmeklausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB s tand. Auf einschlägige Tarifverträge bezogene dynamische B e- zugnahmeklauseln sind weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch ve r- letzen sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 24 , BAGE 148, 357 ; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73) . Bezu g- nah meklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Arbeitsverhältnisses . Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 36 37 38 39 - 15 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 - 16 - Nr. 10 NachwG genügt deshal b der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 38; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN , aaO ) . Die Verweisung auf Vorschriften eines anderen R e- gelungswerkes führt auch für sich genommen nicht zur Intransparenz, selbst wenn sie dynamisch ausgestaltet ist. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandl i- chen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verw ender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchse t- zung bestehender Rechte abgehalten wird. Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwe n- dung müssen die geltenden, in Bezug genommene n Regelungen bestimmbar sein (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 25, aaO ; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, aaO ) . Eine Regelung, die auf den Tarifvertrag verweist, ist auch weder unverständlich n och unklar. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsve r- hältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tari f- verträ ge feststellbar (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 26 , aaO ) . bb) Die vertragliche Bezugnah me auf den Tarifvertrag führt nicht dazu, dass die Regelung in Ziff. 2.3.1 . MTV einer AGB - Kontrolle zu unterziehen wäre. Tarifverträge stehen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich ( vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 22, BAGE 148, 357) . c ) Die Voraussetzungen von Ziff. 2.3.1 . MTV sind erfüllt. Das Arbeitsve r- hältn is der Parteien bestand vom 15. Januar 2012 bis zum 31. März 2014, also insgesamt etwas länger als zwei Jahre und zwei Monate . Es wurde in dieser Zeit nur einmal verlängert. Bei d er Vereinbarung vom 11./16. Dezember 2013 handelt es sich um eine Verlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 TzBfG. E s wurde nur die Vertragsdauer geänder t, die übrigen Arbeitsbedingu n- gen wurden beibehalten. 40 41 - 16 - 7 AZR 140/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR140.15.0 C . Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Waskow Kiel Holzhausen Zwisler 42
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