Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. April 2019 Siebter Senat - 7 AZR 410/17 - ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Dezember 2015 - 5 Ca 1279/15 - Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 22. Mai 2017 - 11 Sa 66/16 - e : Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Höchstdauer sieben Jahre ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 410/17 11 Sa 66/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 7. April 2019 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sie bte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1 7. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Weber und die ehrenamtliche Richterin Donath für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 2 2. Mai 2017 - 11 Sa 66/16 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rev ision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 3 1. August 2015 geendet hat. Der Kläger war seit dem 1. September 2008 aufgrund von vier befrist e- ten Arbeitsverträgen bei der Beklagten beschäftigt. Der Ausgangsvertrag vom 2 5. /2 8. August 2008 wurde dreimal verlängert, zuletzt mit Verlängerungsverei n- barung vom 1. August/2 9. Oktober 2013 bis zum 3 1. August 2015. Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemi e, Energie (IG BCE). Die Beklagte ist Mitglied im Unternehme ns verband Steinko h- lenbergbau. Mit dem Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventi o- nierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 vom 2 0. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3086) h at der Gesetzgeber best immt, dass d ie subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 beendet wird. Der von der IG BCE und dem Unternehme ns verband Steinkohlenber g- bau abgeschlossene Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse im deu t- schen St einkohlenbergbau vom 2 9. Juni 2007 in der Fassung vom 1. August 2010 (TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010) lautet auszugsweise : § 1 In Abweichung zu § 14 Abs. 2 TzBfG können im deu t- schen Steinkohlenbergbau nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen befristete Arbeitsverhältnisse geschlossen werden. 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 4 - § 2 (1) Der Arbeitsvertrag kann abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden, soweit nicht gesetzlich eine längere sac h- grundlose Befristung zulässig wird. (2) Innerhalb dieser Zeitspanne kann der Arbeitsvertrag bis zu siebenmal verlängert werden. Mit seiner der Beklagten am 1 3. Juli 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 3 1. August 2015 geltend gemacht und die Auffassung ver treten, die in § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 vorgenommene Ausdehnung der Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung auf sieben Jahre und der Anzahl der Verlängerungen auf s ieben sei nicht durch die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt . Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt , 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parte i- en aufgrund der Befristung nicht zum 3 1. August 2015 endet, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bi s- herigen Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 2 5. August 2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiede r- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 5 6 7 8 - 4 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Der Weiterbeschäft i- gungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. D er Be frist ungskontrollantrag ist begründet. Das Arbe itsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der mit Verlängerungsvereinbarung vom 1. August/ 2 9. Oktober 2013 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 3 1. August 2015 g e- endet. Die Befristung ist unwirksam . 1. Die Befristung zum 3 1. August 2015 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit seiner der Beklagten am 1 3. Juli 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt. Die Klage kann schon vo r dem Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden (BAG 1 9. Dezember 2018 - 7 AZR 79/17 - Rn. 14; 1 8. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 10 mwN, BAGE 155, 101) . 2. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Auf einen Sachgrund für die Befristung hat sich die Beklagte nicht berufen. 3 . Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. a ) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrund e s bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. b ) Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegte Höc hstbefristungsdauer ist nicht eingehalten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom 1. September 2008 bis zum 3 1. August 2015, also länger als zwei Jahre. 9 10 11 12 13 14 15 - 5 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 6 - 4 . Die Befristung kann auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG iVm. § 2 TV Befristu ng Steinkohlenbergbau 2010 ge stützt werden . D ie Reg e- lung in § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 , wonach d er Arbeit s- vertrag b is zur Gesamtdauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachl i- chen Grundes befristet werden kann , ist nicht von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt . a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzB fG festgelegt werden. D ie de n Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und die Anzahl der Vertrags verlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen, ist zwar nach dem Gesetz eswortlaut nicht eingeschränkt. Dennoch gilt sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht völlig unb e- grenzt. Vielmehr gebieten d er systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs - und unionsrechtliche Gründe ein e immanente Be schränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertra gsparteien (BAG 2 6. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 1 8 , 31 ff., BAGE 157, 141 ; 1 8. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 22; 5. Dezember 201 2 - 7 AZR 698/11 - Rn. 21 , BAGE 144, 85 ; 1 5. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23, BAGE 143, 10) . Die Grenze der tari f- lichen Regelungsbefugnis ist unter Berücksichti gung der Gesamtkonzeption von § 14 TzBfG und der unionsrechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) sowie zur Gewährleistung eines Mi n- destbestandsschutzes für die betroffene n Arbeitnehmer und unter Beachtung der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsver hältnisses auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser G e- samtdauer erreicht ( grundlegend BAG 2 6. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 1 7 , 31 ff., aaO ; 2 1. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 21; 1 4. Juni 2017 - 7 AZR 627/15 - Rn. 19 ) . 16 17 - 6 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 7 - aa ) Die Rechtsprechung des Senats zu de r Beschränkung der den Tarifve r- tragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eingeräumten Regelungsbefugnis ist im arbeitsrechtlichen Schrifttum auf Zustimmung ( vgl. etwa APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 403 a ; Barthel/Müller DB 2017, 1329, 1330; Bauer ArbRAktuell 2016, 551; HK - TzBfG / Boecken 5. Aufl. § 1 4 Rn. 123 ; Francken NZA 2013, 122, 125; Gräf SAE 2019, 11; Schaub ArbR - HdB /Koch 1 7 . Aufl. § 39 Rn. 17; KR/Lipke 1 2. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 602, 603; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Au fl. § 14 Rn. 2 91; ErfK/Müller - Glöge 1 9. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 101b; Seiwerth RdA 2016, 214, 223 f. ; Däubler/Deinert /Zwanziger/Wroblewski KSchR 1 0. Aufl. § 22 TzBfG Rn. 23 ) , aber auch auf Ablehnung gestoßen ( vgl. etwa Frieling/Münder NZA 2017, 766 ff.; Hamann NZA 2019, 424; Kamanabrou Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 147; HaKo/Mestwerdt 6. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 210) . Von den Kritikern wird eingewandt , der Gesetzgeber habe die Befugnis der Tarifve r- tragsparteien, die Höchstdauer der Befristung und die Anzahl der Vertrags ve r- längerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen , bewusst nicht beschränkt (Frieling/Münder NZA 2017, 766, 767 ; Hamann NZA 2019, 424, 425 f. ; Kamana brou Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 147 ; HaKo/Mestwerdt 6. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 210 ) . Der Gesetzgeber habe in § 1 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG selbst Obergrenzen gesetzt und in Satz 3 den Befristungsschutz partiell den Tarifvertragsparteien überlassen (Hamann NZA 2019, 424, 426) . Eine u n- begrenzte Tariföffnungsklausel stehe nicht im Widerspruch zu § 14 Abs. 1 TzBfG , da die Schutzinteressen der Arbeitnehmer nach der Wertung des G e- setzgebers - wie § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zeige - bei Mitwirkung eines Dritten hinreichend gewahrt seien (Frieling/Münder NZA 2017, 766, 767) . D ie Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG verlange nicht nach einer Begrenzung der Tariföffnungsklausel, da für Tarifverträge die Vermutung der Richtig keit und Ausgewogenheit g e lte (Hamann NZA 2019, 424, 426) . D as Unionsrecht gebiete keine Grenze, da dieses auch den S ozialpartnern auferlege, Missbrauch durch aufeinanderfol gende Arbeitsverträge zu vermeiden (Frieling/Münder NZA 2017, 766, 76 8 ; HaKo/Mestwerdt 6. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 210 ) . Aus dem Unionsrecht ließen sich keine konkreten Grenzen ableiten (Kamanabrou Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 147 III 1 ) . Jedenfalls sei e ine richtlinienkonforme Auslegung nicht mö g- 18 - 7 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 8 - lich, weil das Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung keine Auslegung contra legem rechtfertige (Hamann NZA 2019, 424, 42 9 ; Kamanabrou Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 147 III 2 ) . Branchenspezifische, den jeweiligen Bedürfnis sen Rechnung tragende Lösungen würden durch die starren Grenzen erschwert (HaKo/ Mestwerdt 6. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 210 ) . bb ) Der Senat hält auch angesichts d ies er Kritik an seiner Rechtsprechung zur immanenten Beschränkung der den Tarifvertragsparteien du rch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eingeräumten Regelungsbefugnis f est. Die vom Senat vorg e- nommene Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG trägt dem systematische n Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck des TzBfG sowie den unions - und verfassungs rechtliche n Vorgaben Rechnung. Sie überschreitet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Grenzen vertretbarer Auslegung und richte r- licher Rechtsfortbildung (vgl. dazu BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 72) und ist daher keine Auslegung con tra legem. ( 1 ) Der W ortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ist zwar nicht eindeutig. Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG e ingeräumte B efu g- nis , die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abwe i- chend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen , ist nach dem Gesetzeswor t- laut - anders als in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - nicht ausdrücklich beschränkt. Der Gesetzeswortlaut schließt eine Begrenzung der Regelungsbefugnis jedoch auch nicht aus. ( 2 ) Nach dem systematische n Gesamtzusammenhang ist die Befugnis der Tarifvertragsparteien, sachgrundlose Befristungen über die Gren zen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hinaus zu ermöglichen, nicht schrankenlos . Andernfalls ergäbe sich ein Widerspruch zu § 14 Abs. 1 TzBfG. Danach bedarf die Befri s- tung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich eines sachlichen Grundes . Von dieser Bestimmung kann nach § 22 Abs. 1 TzBfG auch durch Tarifvertrag nicht zuu n- gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Daher muss auch ein tariflich geregelter Sac hgrund den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG gen ü- gen ( st. Rspr., vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 26 mwN, 19 20 21 - 8 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 9 - BAGE 132, 344) . Dieses gesetzgeberische Konzept würde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien unbeschränkt sachgrundlose Bef ristungen gestatten könnten (BAG 2 6. Ok tober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 19, BAGE 157, 141 ; 1 8. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 23; 1 5. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn . 24, BAGE 143, 10 ) . Der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG lässt sich nicht die Wertung entnehmen, die I nteressen der Arbeitnehmer seien bei Mitwirkung e i- nes Dritten an der Schaffung einer Rechtfertigung für die Befristung stets au s- reichend ge schützt . Ein gerichtlicher Vergleich kann die Befristung eines A r- beitsve rhältnisses nur deshalb rechtfertigen, weil das Gericht als Grundrecht s- verpflich teter iSd. Art. 1 Abs. 3 GG auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eine r Bestandsstreitigkeit die Aufgabe erfüllt, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsp latzes zu bewahren und damit einen ang e- messenen Ausgleich der wechselseitigen, grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden (vgl. BAG 2 1. März 2017 - 7 AZR 369/15 - Rn. 14) . § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG regelt daher eine beson dere Fallkon s- tellation für die sachliche Rechtfertigung einer Befristung. ( 3 ) Auch der Zweck der Regelung zur sachgrundlo sen Befristung in § 14 Abs. 2 TzBfG spricht für eine Begrenzung der den Tarifvertragsparteien eröffn e- ten Befugnis, sachgrundlose Befri stungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu gestatten . Die sachgrundlose Befrist ung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 2 TzBfG soll es zum einen dem Arbeitgeber ermöglichen, auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neuei n- stellungen flexibel zu reagieren; zum anderen soll die befristete Beschäftigung für den Arbeitnehmer eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine Brücke zur Dauerbeschäftigung sein (vgl. B T - Drs. 14/4374 S. 13 f.; BVerfG 6. Ju ni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 45 , 82 ; BAG 1 4. Dezember 2016 - 7 AZR 49/15 - Rn. 30, BAGE 157, 258 ; 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 22, BAGE 137, 275) . Die sachgrundlose Befristung wird nur als Ausnahme bei e i- ner Neueinstellung gestattet und ist nach ihrem Zweck stets zeitlich begrenzt . 22 23 24 - 9 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 10 - § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ermöglicht es den Tarifvertragsparteien zwar, die A n- zahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung im Hinblick auf branchenspezifische Besonderheiten abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG fest zu legen , um branchenspezifische Lösungen zu erleichtern ( vgl. B T - Drs. 14/4374 S. 1 4 ) . Von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien sind aber n ur solche Bestimmungen gedeckt, die auch unter Berücksichtigung der branchenspezi fischen Besonderheiten noch der Verwirklichung der Zwecke des § 14 Abs. 2 TzBfG dienen können. Je länger die Höchstbefristungsdauer und je größer die Anzahl an Verlängerungen ist, desto weniger ist das der Fall . Wird ein Arbeitnehmer lang jährig b eschäftig t , kann regelmäßig nicht da von ausgegangen werden, dass mit der befristeten Beschäftigung auf e ine unsich e- re und schwankende Auftragslage reagiert und wechselnde n Marktbedingungen Rechnung getragen werden soll. Vielmehr spricht eine solche Beschäftigung für einen Dauerbedarf . Ein derartiges Arbeitsverhältnis kann auch keine Brücke zur Dauerbeschäfti gung sein . Vielmehr sinkt die Übernahmechance in eine Daue r- beschäftigung nach dem ersten Befristungsjahr regelmäßig ab und wiederholte Befristungen sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit wirken sich negativ auf die Cha n- ce aus, unbefristet beschäftigt zu werden, so dass das Risiko einer Befristung s- karriere besteht ( vgl. B VerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 60 mwN) . ( 4 ) Eine Beschränkung d er durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten R e- gelungsbefugnis entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtl i- nie 1999/70/EG und der inkorporierten Rahmenvereinbarung, deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient (BAG 2 6. Oktob er 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 24, BAGE 157, 141 ; 1 8. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 28; 1 5. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 29, BAGE 143, 10 ) sowie Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( vgl. BAG 1 9. März 2014 - 7 AZR 828/12 - Rn. 29 ) . (a) Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro päischen Union (EuGH) geht hervor, dass feste Beschä f- 25 26 - 10 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 11 - tigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darste l- len, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entspr e- chen können (vgl. EuGH 2 5. Oktober 2018 - C - 331/17 - [Sciotto] Rn. 3 1 ; 1 4. Sept ember 2016 - C - 16/15 - [P é rez L ó pez] Rn. 27; 2 6. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 36; 2 6. November 20 14 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 73 mwN) . Die Richtlinie 1999/70/EG und die inkorporierte Rahmenvereinbarung verlangen daher von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeit s- verträge entweder sachliche Gründe zu bestimmen, die eine Verlängerung b e- fristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen ( § 5 Nr. 1 Buchst. a Rahmenvereinbarung ) , oder die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge od er Arbeitsverhältnisse ( § 5 Nr. 1 Buchst. b Rahmenvereinbarung ) oder die zulässi ge Zahl der Verlängeru n- gen solcher Verträge od er Arbeitsverhältnisse ( § 5 Nr. 1 Buchst. c Rahmenve r- einbarung ) festzulegen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Ma ß- nahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhin derung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeit s- ve r träge zu gewährleisten (EuGH 2 5. Oktober 2018 - C - 331/17 - [Sciotto] Rn. 32; 7. März 2018 - C - 494/16 - [Santoro] Rn. 26; 2 6. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 37; 2 6. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 74; 2 6. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; BAG 2 6. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 25, BAGE 157, 141 ) . Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Re chnung zu tragen (vgl. EuGH 1 4. September 2016 - C - 16/15 - [Pérez López] Rn. 35; 2 6. Nove m- ber 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 82; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 67) . (b) Der deutsche Ge setzgeber hat sich in § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 TzBfG für eine Kombination der genannten Maßnahmen entschieden und ua. in § 14 Abs. 2 TzBfG die Zulässigkeit von Befristung en ohne sachliche n Gr u nd in A b- 27 - 11 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 12 - hängigkeit von der maximal zulässigen Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsve r- träge und der Zahl von Verlängerungen solcher Verträge näher ausgestaltet. In diesem Zusammenhang hat er den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Möglichkeit eröffnet, die Höchstdauer und die Höchstanzahl von Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge abweichend vo n der gesetzl i- chen Vorschrift in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu regeln (allgemein zur Reg e- lungsbefugnis der Sozialpartner in Bezug auf richtlinienumsetzendes Recht: vgl. zB EuGH 1 8. Dezember 2008 - C - 306/07 - [Ruben Andersen] Rn. 24; 2 8. Oktober 1999 - C - 187/98 - [Kommission/Griechenland] Rn. 46 mwN ) . Das Erfordernis, die Höchstdauer und die Höchstanzahl von Verlängerungen festz u- legen, genügt jedoch allein nicht, um das unionsrechtlich vorgegebene Zie l der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeit s- ve r träge zu gewährleiste n. Zwar haben die Tarifvertragsparteien nach § 5 Nr. 1 Rahmenvereinbarung dieses Ziel bei der Wahrnehmung ihrer Regelungsbefu g- nis aus § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu beachten. Dies entbindet den Mitglieds taat als Adressaten der Richtlinie jedoch nicht von der Verpflichtung, die richtlinie n- konforme Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen (Wi ß mann FS Bepler 2012 S. 649, 656) . Dazu hat er sich nach Art. 2 der Richtlinie 1999/70/EG zu verg e- wissern, dass die Sozia lpartner die erforderlichen Vorkehrungen getroffen h a- ben , und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erziel t wer d en (Kamanabrou Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 147 III 2 ) . Daher erlaubt d ie g e- setzliche Ermächtigung in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG keine Tarifverträge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderliefen (BAG 2 6. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 26, BAGE 157, 141 ; 1 8. M ärz 20 15 - 7 AZR 272/13 - Rn. 30; 1 5. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 31, BAGE 143, 10) . Der Gesetzgeber konnte den Tarifvertragsparteien unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG nicht die Möglichkeit eröffnen, die Höchstdauer sachgrundlos befristeter A r- beitsverträge und die Anzahl der Verlängerungen völlig unbegrenzt festzulegen. Aufgrund seiner Verpflichtung sicherzustellen, dass Missbrauch durch aufe i- nanderfolgende befristete Arbeitsverträge verhindert wird, ist der den Tarifve r- tragsparte ien eröffnete Gestaltungsrahmen von vornherein begrenzt . - 12 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 13 - ( 5 ) Für eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis sprechen auch grund rechtliche Erwägungen. ( a ) Art. 12 Abs. 1 GG garantiert für Arbeitsverhältnisse einen staatlichen Mindestbestandsschutz. Diesen hat der Gesetzgeber für die Befristung von A r- beitsverträgen durch das TzBfG näher ausgestaltet. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das b e- fristete Arbeitsverhältn is die Ausnahme ist (vgl. BT - Drs. 14/4374 S. 12) , sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG sowie d ie Festleg ung bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor ei nem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren (BAG 2 6. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 21, BAGE 157, 141 ; 1 8. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 25; 1 5. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 143, 10) . (b) Bei der Verwirklichung der ihm obliegen den Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber - wie auch sonst bei der Verfolgung berufs - , arbeits - und sozialpolitischer Ziele - einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. B VerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 60; 1 8. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 a der Gründe, BVerfGE 109, 64; BAG 2 6. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 22, BAGE 157, 141) . Diesem Gestaltungsspielraum entspricht es, zumal in Ansehung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tari f- autonomie, wenn es der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien ermöglicht, die Voraussetzungen zur Zulässigkeit sachgrundloser Befristungen in Abweichung von seinen Festlegungen zur Höchstdauer und zur Anzahl der Verlängerungen zu regeln. Die mittels der Tarifautonomie herzust ellende sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens ist Grundlage der Praxis des Gesetzgebers, in vielen Bereichen den Tarifvertragsparteien Regelungsbefugnisse zuzuweisen, die er aus Grü n- den des Arbeitnehmerschutzes den Arbeitsvertragsparteien versagt. Diese g e- se tzliche Konzeption beruht auf der Annahme, dass die Ergebnisse kollektiv ausgehandelte r Tarifvereinbarungen die Vermutung der Angemessenheit für sich haben (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 mwN, BAGE 148, 139) . Aufgrund des Verhandlungsgleichgewicht s der Tarifvertragsparteien ist davon 28 29 30 - 13 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 14 - auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen be i- der Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. BAG 2 6. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 22, aaO ; 2 8. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47 mwN, BAGE 117, 308) . Das gilt grundsätzlich auch für Tarifverträge, die aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG geschlossen werden (BAG 2 6. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 22, aaO ; 1 8. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 26; 1 5. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10) . Gleichwohl sind Fallgestaltungen denkbar, in denen die tarifvertragliche Regelung sachgrundloser Befristungen trotz der Vermutung der Angemessenheit nicht mehr der mit den Vorschriften des TzBfG verfolgten Verwirklichung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht entspräche. Das bei Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu beachtende Untermaßverbot führt daher ebenfalls zu einer Beschränkung der Regelungsbef ugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 2 6. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 23, aaO ; 1 8. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 27; 1 5. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn . 28, aaO ) . ( 6 ) Die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis ist bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verläng erung bis zu dieser Gesamtdauer e r- reicht . (a) Die Gestaltungsgrenze orientiert sich an den Grundsätzen des institut i- onellen Rechtsmissbrauchs bei d er Sachgrundbefristung, die ihrerseits aus den für die sachgrundlose Befristung maßgeblichen gesetzlichen Werten des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abgeleitet sind. Nach diesen Grundsätzen dürfen sich die Gerichte bei der Kontrolle einer Sachgrundbefristung nich t auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrundes beschränken. Sie sind vielmehr auch bei B e- stehen eines Sachgrund e s für die Befristung aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ausz u- schließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge z u- rückgreifen (EuGH 2 6. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 102 ff.; 2 6. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40; BAG 2 6. Oktober 31 32 - 14 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 15 - 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 32, BAGE 157, 141 ) . Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsmissbrauchskontrolle bei der Sachgrundbefristung vera n- lasst, wenn die gesetzlichen Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos b e- fristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen um ein Mehrfaches überschritten sind. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn beide in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Werte das Dreifache übe r- steigen oder einer der beider Werte mehr als das Vierfache beträgt (ausführlich BAG 2 6. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 24 ff., BAGE 157, 125; 2 3. Januar 2019 - 7 AZR 212/17 - Rn. 26) . Wäre bei einer Sachgrundbefristung aufgrund der Gesamtd auer des befristeten Arbeitsverhältnisses und/oder der Anzahl der mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge die Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs veranlasst, obwohl der zuletzt abg e- schlossene Arbeitsvertrag durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG g e- rechtfertigt ist, kann eine sachgrundlose Befristung nicht mehr in Betracht kommen. Dies widers präche der Gesamtkonzeption von § 14 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG ( BAG 2 6. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 32, aaO ) . (b) Der Senat hat die Grenzen der tariflichen Regelungsbefugnis allerdings nicht völlig unverändert an den für die Rechtsmissbrauchskontrolle bei der Sachgrundbefristung geltenden Werten ausgerichtet . Während eine Recht s- missbrauchskontrolle erst veranlasst ist, wenn beide in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Werte das Dreifache übersteigen , ist der Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien n ach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG bereits überschritten, wenn einer der beider Werte mehr als das Drei fache beträgt . Dies e Differenzi e- rung ist dadurch gerechtfertigt, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG sachgrundlose Befristungen betrifft, während die Rechtsmissbrauchsprüfung eine Befristung mit Sachgrund voraussetzt. ( c ) Bei diesen Grenzen handelt es sich um Höchstgrenzen. Überschreitet die tarifvertraglich festgelegte Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsve r- trags sechs Jahre oder /und die festg elegte Anzahl der Verlängerungen neun, kann die tarifliche Regelung eine sachgrundlose Befristung nicht rechtfertigen. Die quantitative Begrenzung des Gestaltungsrahmens entspricht der Grun d- 33 34 - 15 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 16 - konzeption des § 14 Abs. 2 TzBfG . Innerhalb d ieses durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Gestaltungsspielraums können die Tarifvertragsparteien branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigen. Insoweit verfügen sie über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenhe i- ten und betroffenen Inte ressen; sie müssen dabei nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung finden (vgl. dazu allg. BAG 1 6. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 149, 297) . ( d ) Die Gestaltungsgrenze trägt den Anforderungen der Richtl i- nie 1999/70/EG und der in korporierten Rahmenvereinbarung Rechnung. Eines Vorabentscheidungs ersuchens an den EuGH nach Art. 267 AEUV zu der Fr a- ge, welche Grenzen § 5 Nr. 1 Buchst. b und Buchst. c der Rahmenvereinbarung der tarifvertraglichen Regelungsbefugnis setzt, ist nicht erforderlich (ausführlich BAG 2 6. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 35, BAGE 157, 141) . Die Gesta l- tungsgrenze wird auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG gerecht. Eine tarifliche Bestimmung, die eine sechsjährige sachgrundlose Befri stung bei neunmaliger Verlängerungsmöglichkeit erlaubt, führt nicht dazu, dass der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht nicht mehr genügt w ä- re. Der dem Arbeitnehmer zu gewährende Mindestbestandsschutz wird dadurch nicht unterschritten ( BAG 2 6. Ok t ober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 33, aaO ) . (e ) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie steht der G e- staltungsgrenze nicht entgegen. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnet d e n Tarifve r- tragsparteien eine Gestaltungsmöglichkeit, die ihnen ohne diese Vorschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 1, § 22 TzBfG versagt wäre. Die Tarifvertragsparteien müssen die den tarif dis positiven Gesetzesnormen innewohnenden Grenzen beachten (Wiedemann /Jacobs TVG 8. Aufl. Einl. Rn. 620) . b) Da nach kann die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien zum 3 1. August 2015 nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG iVm. § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 gestützt werden. Die Regelung in § 2 Abs. 1 35 36 37 - 16 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 - 17 - TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010, wonach d er Arbeitsvertrag b is zur G e- samt dauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden kann , ist nicht von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit gedeckt . c ) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz ber u- fen. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf, dass die tarifliche Regelung in § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 im Rahmen der G e- staltungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien liegt , bestand nicht. Es exi s- tie r te insoweit keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, auf deren Fortbestand die Beklagte hätte vertrauen dürfen. Der Senat hat te bereits vor Abschluss der letzten Befristungsabrede entschieden , dass die Regelungsb e- fugnis der Tarifvertragsparteien n icht schrankenlos ist (BAG 5. Dezember 201 2 - 7 AZR 698/11 - Rn. 21 , BAGE 144, 85; 1 5 . August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23, BAGE 143, 10) . Der Senat hatte im Zeitpunkt der Befristungsabrede die konkreten Grenzen zwar noch nicht bestimmt. Die bloße Erwartung, ein ober s- tes Bundesgericht werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantworten, begründet jedoch kein verfassungsrecht lich durch Art. 20 Abs. 3 GG geschütztes Vertrauen (vgl. BAG 1 3. Mär z 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 24 , BAGE 14 4, 306 ) . Die Beklagte konnte daher bei Vertragsabschluss nicht ausschließen , dass die tarifliche Regelung, welche die Höchstdauer auf sieben Jahre ausdehnt, nicht von der tariflichen Regelungsbefugnis gedeckt sein könnte , zumal im Schrifttum zum Teil vertreten wurde, dass nur eine Ve r- dopplung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte zulässig sei (vgl. Francken NZA 2013, 122, 125; Schaub/Koch ArbR - HdB 1 6 . Aufl. § 39 Rn. 17) . II . Der Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. E r ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen En t- scheidung über den Befristungskontrollantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage wird mit der Verkündung rechtskräftig. 38 39 - 17 - 7 AZR 410/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR410.17.0 III . Die Beklagt e hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Re vision zu tragen . Gräfl Klose M. Rennpferdt Weber Donath 40
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