Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Oktober 2016 Siebter Senat - 7 AZR 535/14 - ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR535.14.0 I. Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 5 Ca 1698/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 30. Juni 2014 10 Sa 290/14 - Entscheidungsstichwort e : Sachgrundlose Befristung - Verlängerung ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR535.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 535/14 10 Sa 290/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Oktober 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl , die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Zwisler und die ehrenamtliche Richterin Holzhausen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 535/14 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR535.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 30. Juni 20 14 - 10 Sa 290/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnisses. Die Beklagte betreibt Kliniken und Seniorenzentren. Die Klägerin ist seit dem 1. September 2011 bei ihr als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde in § 3 des Arbeitsvertrags vom 29. August 2011 zunächst sach grundlos bis zum 31. August 2012 befristet. Diese Befristung wurde mit Vereinbarung vom 21. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagte n vom 13. September 2012 heißt es auszugsweise: Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass Sie ab dem 01.12.2012 weiterhin im Küchenbereich eingesetzt werden. Im Ra h- men des Gesetzes über Teilzeitbeschäftigung und befri s- tete Arbeitsverträge wird Ihr Dienstverhältnis bis zum 31.12.2013 befristet. Einen entspreche nden Nachtrag werden Sie in Kürze erhalten. In der Folgezeit entschied die Beklagte, das Arbeitsverhältnis der Klägerin nur bis zum 31. August 2013 zu verlängern. Sie beantragte am 19. September 2012 bei der Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Ein ste l- lung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vertragsverlängerung zum 31. August 2013, die erteilt wurde. Schließlich unterzeichneten die Parteien 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 535/14 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR535.14.0 - 4 - eine des § 3 des Dienstvertrages vom 29.08.2011 sowie der letzten Neufassung vom 21.05. , die das Datum des 24. September 2012 trägt . Darin heißt es: Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Inhalt des § 3 des Dienstvertrag e s vom 29.08.2011 sowie der letzten Neufassung vom 21.05.2012 gegenstandslos ist und durch folgende Vereinbarung ersetzt wird: Im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge wird das Dienstverhäl t- nis bis zum 31.08.2013 befristet. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2013 darauf hingewi e- sen worden war, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2013 enden werde, focht sie mit Anwaltsschreiben vom 22. August 2013 ihre eventuell abgegeb e- ne Willenserklärung hinsichtlich einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bis Mit ihrer am 22. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 28. August 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die U n- wirksamkeit der Befristung zum 31. August 2013 geltend gemacht u nd sich z u- dem gegen eine Befristung zum 31. Dezember 2013 gewandt. Sie hat die Au f- fassung vertreten, die Befristung sei ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unwirksam . Bei dem Vertrag vom 24. September 2012 handle es sich nicht um eine Vertragsverlängerung, sondern um d en Neu abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags . Dadurch w e rde das Anschluss verbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ver letzt . Zudem sei die vom 24. September 2012 datierende Änderung s- vereinbarung erst nach Ablauf der in dem vorherigen Vertrag vereinbarten Ve r- tragslaufzeit zustande gekommen. Sie sei ihr erstmals zusammen mit dem Schreiben vom 9. Juli 2013 am 10. Juli 2013 zugegangen und von ihr erst a n- schließend zurückgegeben worden. Die Befristung sei auch deshalb unwi r k- sam, weil die durch das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 b e- reits rechtsverbindlich zum 31. Dezember 2013 vereinbarte Befristung verkürzt 5 6 - 4 - 7 AZR 535/14 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR535.14.0 - 5 - worden sei , was das Gesetz nicht vorsehe. Die Beklagte könne sich nach § 242 BGB zudem nicht auf die Wi rksamkeit der Befristung zum 31. August 2013 b e- rufen . Schließlich werde bestri t te n , dass die Mitarbeitervertretung ordnungsg e- mäß beteiligt wurde . Die Befristung zum 31. Dezember 2013 sei als sachgrun d- lose Befristung unwirksam, da eine solche nur bis zur Da uer von zwei Jahren zulässig sei. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 24. September 2012/9. Juli 2013 nicht zum 31. August 2013 beendet worden ist; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung vom 13. September 2012 nicht zum 31. Dezember 2013 beendet worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertr eten, das Arbeitsverhältnis sei gem äß § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam sac h- grundlos zum 31. August 2013 befristet worden. Die Klägerin habe den Verlä n- gerungsvertrag vom 24. September 2012 jedenfalls vor dem 9. Oktober 2012 unterzeichnet. Eine Befristung zum 31. D ezember 2013 sei nicht vereinbart worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. 7 8 9 10 - 5 - 7 AZR 535/14 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR535.14.0 - 6 - I . Die mit dem Feststellungsantrag zu 1. erhobene Befristungskontrollkl a- ge ist zulässig, aber unbegründet. 1 . Der Antrag ist zulässig. a) B ei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG, mit de r sich die Klägerin gegen die im V ertrag vom 24. September 201 2 vereinbarte Befristung zum 31. A ugust 201 3 wendet. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich daneben den Bestand eines unbefristeten A r- beitsverhältnisses geltend gemacht, indem sie vorgebracht ha t t e , sie habe die zum 31. August 2013 getroffene Befristungsvereinbarung wirksam angefochten. Dieses Begehren ist jedoch nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens , nachdem d ie Klägerin sich nicht gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts wendet , diese Anfechtung sei unwirksam gewesen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass sie sich im Revisio n s- verfahren nicht mehr auf die Anfechtung der Befristungsvereinbarung beruft. b) Der Befristungskontrollantrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Eines besonderen Fest stellungsinteresses für den Befristungskontrollantrag bedarf es nicht (BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 12 mwN) . 2 . Der Befristungskontrollantrag zu 1. ist unbegründet. Das Arbeitsverhäl t- nis der Parteien hat aufgrund der in der vom 24. September 2012 datierenden Änderungsv ereinbarung vereinbarten Befristung am 31. August 2013 geendet. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Die Befri s- tung ist auch nicht wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Mi ta r- beitervertretung unwirksam. Der Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen. a) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2013 ist nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG wirksam. Die Klägerin hat mit der beim Arbeitsgericht am 22. August 2013 eingegangenen und der Beklagten am 28. August 2013 zugestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der 11 12 13 14 15 16 - 6 - 7 AZR 535/14 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR535.14.0 - 7 - Befristung rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb der dort b estimmten dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertra gslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 9 mwN) . b) Die Befristung des Arbei tsvertrags der Parteien zum 31. August 2013 ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. a a ) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befri s- tung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung e i- nes sachgrundlos befristeten Arbeit svertrags zulässig. Das Tatbestandsmer k- mal der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufz eit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertrag s- inhalt ansonsten unverändert bleibt ( vgl. BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 21; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 45; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248) . Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung ohne Sac h- grund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig ist (BAG 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 19 ) . b b ) Die zum 31. August 2013 vereinbarte Befristung erfüllt diese Vorau s- setzungen . (1 ) Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG zulässige Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren ist nicht überschritten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom 1. Sept ember 2011 bis zum 31. August 2013. 17 18 19 20 - 7 - 7 AZR 535/14 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR535.14.0 - 8 - (2 ) Bei der vom 24. September 2012 datierenden Vereinbarung handelt es sich um die zweite Verlängerung des ursprünglich bis zum 31. August 2012 g e- schlossenen und anschließend bis zum 31. Dezember 2012 verlängerten A r- be itsvertrags. (a) Die Anzahl der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG zulässigen Ve r- tragsverlängerungen ist nicht überschritten. (b ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, d ie Parteien hätten in dem vom 24. September 2012 datierenden Änderungsvertrag keinen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, sondern die Verlängerung des bestehenden befristeten Arbeitsvertrags vereinbart , ist revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den . I n der vom 24. September 2012 datierenden Vereinbarung wurde nur das zunä chst in § 3 des Arbeitsvertrags vom 29. August 2011 niede r gelegte und später durch den Ver trag vom 21. Mai 2012 geänderte Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnis ses auf den 31. August 2013 neu festgelegt und damit l e- diglich die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert. Der in die Vereinbarung aufgenommenen Formulierung, nach der 3 des Dienstvertrag e s vom 29.08.2011 sowie der letzten Ne u- fassung vom 21.05.2012 gegenstan dslos ist und durch folgende Vereinbarung ersetzt wird , kann nicht entnommen werden , dass die Parteien den gesamten bisherigen befristeten Vertrag aufgehoben und rückwirkend einen neuen befri s- teten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Vielmehr haben die Pa rteien nur § 3 des im Übrigen weiterhin fortbestehenden Arbeitsvertrags geändert und damit lediglich die auf das Hinausschieben des Beendigungsdatum s beschränkte A b- änderung des bisherigen Vertrags vorgenommen . ( c ) Die Änderungsvereinbarung wurde noch währ end der Laufzeit des zu ver längernden Vertrags, d ie am 31. Dezember 2012 endete , schriftlich getro f- fen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt, dass die mit dem Datum des 24. September 2012 versehene B e- 21 22 23 24 25 - 8 - 7 AZR 535/14 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR535.14.0 - 9 - fri s tungsvereinbarung vor dem 31. Dezember 2012 von den Parteien unte r- zeichnet wurde. (a a ) Diese nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene tatrichterliche Übe r- zeugung ist nur beschränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sich das Landesarbeitsgericht entsprechend den Vorg a- ben des Prozessrechts mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat , seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist , nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstöß t (vgl. BAG 19. Februar 2015 - 8 AZR 1011/13 - Rn. 27; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 35) und die Revision zulässige und begründete Verfahrensrüge n erhoben hat (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 20, BAGE 125, 248) . (b b ) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts stand. Die Klägerin hat in Bezug auf das vom Landesa r- beitsgericht festgestellte Zustandekommen der Befristungsvereinbarung vor dem 31. Dezember 2012 keine Verfahrensrüge erhoben und auch sonst keine Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufgezeigt , sondern in ihrer Revision s- begründung ausdrücklich ausgeführt, diese Feststellung sei im Revisionsverfa h- ren nicht mehr angreifbar. (3 ) D er Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung steht nicht entgegen, dass d ie Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2012 mitg e- teilt hatte, ihr Arbeitsverhältnis werde zum 31. Dezember 2013 befristet. Das Landesarbeitsgericht hat in revisions rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen , dass die Parteien im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 keine Verlängerung des Arbeitsverhältni s- ses bis zum 31. Dezember 2013 vereinbart haben. Es bedarf daher keiner En t- s cheidung , ob eine vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 der Mö g- lichkeit der sa chgrundlosen Befristung zum 31. August 2013 wegen der Verkü r- zung der Laufzeit des Vertrag s entgegenstünde. 26 27 28 - 9 - 7 AZR 535/14 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR535.14.0 - 10 - Das Landesarbeitsgericht hat angenommen , es könne dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 als Angebot auf A b- schluss eines auf den 31. Dezember 201 3 befristeten Verlängerungsvertrags an zu sehen sei . D ie Klägerin habe ein etwaiges Angebot der Beklagten jede n- falls nicht ang enommen . Sie habe weder eine ausdrückliche Annahmeerklärung abgegeben noch habe sie durch Weiterarbeit ein etwaiges Angebot stillschwe i- gend angenommen. Denn bis zum 31. Dezember 2012 sei sie von der Ve r- tragsänderung nicht unmittelbar betroffen gewesen, da das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Verl ängerungsvertrags vom 21. Mai 2012 fortbestanden habe. Erst im Jahr 2013 wäre die Klägerin durch ein Verläng e- rungsangebot betroffen gewesen. Zu dieser Zeit sei jedoch bereits der vom 24. Septem ber 2012 datierende Verlängerungsvertrag unterzeichnet gewesen. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine wide r- spruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Ä n- derungsangebot des Arbeitgebers kann gemäß §§ 1 33, 157 BGB dann als ko n- kludente Annahme der Vertragsänderung ausgelegt werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten ( vgl. BAG 18. März 2009 - 10 AZR 281/08 - Rn. 15 mwN , BAGE 13 0, 21) . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend gewürdigt, dass ang e- sichts der bis zum 31. Dezember 2012 laufenden Befristung Letzteres der Fall war. Der Weiterarbeit der Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus konnte im Hi n- blick auf eine Annahme eines im Sc hreiben der Beklagten vom 13. September 2012 ggf. enthaltenen Vertragsan gebots kein Erklärungswert zukommen, da die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verlängerung des A rbeitsverhältni s- ses bis zum 31. August 2013 vereinbart hat ten und eine Annahme eines früh e- ren Angebots durch die Klägerin nach § 147 Abs. 2 BGB verspätet gewesen wäre . c ) Die Befristung ist nicht aus mitarbeitervertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Es kann dahinstehen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags übe r- haupt der Mitbest immung der Mitarbeitervertretung unterliegt. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die 29 30 - 10 - 7 AZR 535/14 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR535.14.0 - 11 - Beklagte die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt. Dies stellt die Kl ä- gerin mit der Revision nicht in Frage . d) Der Beklagten ist es nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchl i- chen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. August 2013 zu berufen. Selbst wenn die Beklagte der Klägerin im Schr eiben vom 13. September 2012 die Verläng e- rung des Arbeitsvertrags bis zum 31. Dezember 2013 zugesagt hätte, wäre ihre Berufung auf die Wirksamkeit der später zum 31. August 2013 vereinbarten Befristung nicht treuwidrig. Nachdem eine V ereinbarung über die V erlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2013 nicht zustande geko m- men war, konnte die Beklagte in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit entscheiden, die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nur bis zum 31. August 2013 anz u- bieten. Da die Klägeri n dieses Angebot angenommen hat, konnte sie nicht d a- rauf vertrauen, dass gleichwohl noch eine Befristung zum 31. Dezember 2013 vereinbart werden würde. Sie musste vielmehr aufgrund der vereinbarten B e- fristung von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses z um 31. August 2013 ausgehen. Der Klägerin war es im Übrigen unbenommen, das Angebot der B e- klagten auf Abschluss der Vertragsverlängerung bis zum 31. August 2013 abz u- lehnen und einen etwaigen Anspruch auf Abschluss eines zum 31. Dezember 2013 befristeten Ve rtrags geltend zu machen. Die Beklagte hat die Klägerin weder durch aktives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst, von der Geltendmachung eines solchen Anspruchs abzusehen. II . Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu 2. , mi t dem die Klägerin geltend macht, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund einer B e- fristung vom 13. September 2012 am 31. Dezember 2013 geendet, zutreffend wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die Parteien haben keine Befris tung zum 31. Dezember 2013 vereinbart. Die B e- klagte hat sich auch nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer im Schreiben vom 13. September 201 2 verein barten Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat. 31 32 - 11 - 7 AZR 535/14 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR535.14.0 III . Die Klägerin hat gem äß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Gräfl Kiel Waskow Holzhausen Zwisler 33
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