Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Dezember 2016 Siebter Senat - 7 AZR 49/15 - ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26. September 2013 - 20 Ca 3568/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. September 2014 6 Sa 1287/13 - Entscheidungsstichwort e : Sachgrundlose Befristung - Vertragslaufzeit - Verkürzung Leitsatz: Eine Befristung, mit der die Laufzeit eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG sac h- gru ndlos befristeten Arbeitsvertrags verkürzt wird, bedarf eines sachl i- chen Grund e s gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG . ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 49/15 6 Sa 1287/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Dezember 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger , p p. Bekl agte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Dezemb er 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den - 2 - 7 AZR 49/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Glock und die ehrenamtliche Richterin Schuh für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. September 2014 - 6 Sa 1287/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landes - arbei tsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 31. Juli 2013 geendet hat. Die Beklagte ist eine O rganisation, die im Wesentlichen Projekte der i n- ternationalen Zusammenarbeit für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch führt . Zudem ist sie in ihrem G e- im In - und Ausland tätig. Im Ja n- in Y /Saudi - Arabien Co l lege of A p- CAT) eingerichtet, an dem technische Trainer sy s t e m a- tisch aus - und weitergebildet werden . Die Beklagte wurde von einer G e sel l- schaft des Königreichs Saudi - Arabien mit der Leitung und dem B e trieb des Y CAT beauftragt. Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er schloss mit der Bekla g- ten am 18. Juni 2012 einen für die Zeit vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014 e- CAT in Saudi - Arabien am Ei n - 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 49/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 - 4 - satzort Y . In § 4 des Arbeitsvertrags vom 18. Juni 2012 vereinbarten die Parte i- en eine am 14. Januar 2013 endende Probezeit von sechs Monaten, wä h rend d e r er das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum M o natsende ordentlich gekündigt werden kann. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahm f ve r- trags für die bei der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammena r beit (GTZ) GmbH beschäftigten Mitarbeiter/ - Dezember 2008 (MTV) anz u wenden. Nach § 2 Nr. 2 MTV kann die Gesellschaft gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu vier Jahre bei dreimaliger Ve r längerung befristen. § 32 Nr . 1 MTV bestimmt , dass Arbeitsve r hältnisse, die durch den Tarifvertrag geregelt sind, dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unterli egen. Am 13. r- beitsvertrag auf Zeit - heißt es auszugsweise: wie mit Ihnen besprochen, ergibt sich unter Bezugnahme auf unseren befristeten Arbeitsvertrag folgende Änderung: zu § 1 (1) Herr S wird bis zum 31.07.2013 beschäftigt. Mit seiner am 16. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 31. Mai 2013 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Juli 2013 gewandt. Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristung sei unwirksam, weil sie nicht durch einen Sac h- grund gerechtfertigt und eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausgeschlossen sei. Danach sei lediglich die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ohne Sachgrund zulässig, nicht jedoch dessen Verkürzung. Die Befristung verletze das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, weil im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. 5 6 - 4 - 7 AZR 49/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 - 5 - Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristungsabrede vom 13. Dezember 2012 mit Abla uf des 31. Juli 2013 beendet worden ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Befristung zum 31. Juli 2013 sei ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig, da mit ihr die Höchstbefristungsdauer nicht übe rschritten worden sei. Die Regelung verbiete die Verkürzung der Vertragslaufzeit nicht. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei nicht verletzt, da ledi g- lich die L aufzeit des bereits bestehenden befristeten Arbeitsvertrags geändert worden sei. Die einvernehmliche Verkürzung eines befristeten Arbeitsvertrags laufe dem gesetzgeberischen Ziel, Kettenbefristungen zu vermeiden, nicht z u- wider. Im Übrigen liege auch ein Sachgrund für die Befristung zum 31. Juli 2013 vor. Mit dieser sei der tatsächliche n Laufzeit des Projekt s Rechnung getragen worden. Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die B e- klagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abg e- wiesen werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellu n- gen nicht abschließend entscheide n, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien au f- grund der vereinbarten Befristung am 31. Juli 2013 geendet hat. 7 8 9 10 - 5 - 7 AZR 49/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 - 6 - I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte gegeben. 1. Die von den Vorinstanzen un terlassene Prüfung, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist, hat der Senat von Amts wegen nachzuholen (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 492/14 - Rn. 12, BAGE 152, 363) . 2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das am 16. Mai 2013 anhängig gemachte Verfahren bestimmt sich nach der Veror d- nung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Hande lssachen ( ABl. EG L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1 ff. - EuGVVO) . Bei einem Arbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit iSv. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 12 mwN , BAGE 153, 138) . Die Zuständigke it der deutschen Gerichte folgt aus Art. 19 Nr. 1 iVm. Art . 60 EuGVVO , da die Beklagte ihren Sitz iSd. Art. 60 EuGVVO in Deutschland hat . Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich zudem aus Art. 24 EuGVVO, weil die Beklagte sich in der streitige n Ve r- handlung vor dem Arbeitsgericht auf das Verfahren eingelassen hat und eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 EuGVVO nicht b e- steht. II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage begrü n- det ist. 1. Das Landesa rbeitsgericht hat die Frage, ob das Arbe itsverhältnis der Parteien aufg rund der Vereinbarung vom 13. Dezember 2012 am 31. Juli 2013 geendet hat, zu Recht nach deutschem Recht beurteilt. a) Auf nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge findet zur B estimmung des anzuwendenden Rechts die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. EU L 177 vom 4. Juli 2008 S. 6 ff. - Rom I - VO ) Anwendung (Art. 28 Rom I - VO) . Diese löst 11 12 13 14 15 16 - 6 - 7 AZR 49/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 - 7 - die Regelung en in Art. 27 ff. EGBGB aF ab. Nach Art. 1 Abs. 1 Rom I - VO gilt diese für alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil - und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Das Arbeitsve r- hältnis der Parteien weist aufgrund des (Wohn - ) Sitzes de r Parteien Verbindu n- gen sowohl zur Bundesrepubl ik Deutschland als auch zu Großb ritannien und wegen des Ortes der geschuldeten Arbeitsleistung zu Saudi - Arabien auf. Die Rom I - VO ist unabhängig davon anwendbar, ob das berufene Recht dasjenige eines Mitglieds taats iSd. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Rom I - VO oder eines Drittstaats ist. Sie enthält allseitige Kollisionsnormen (BAG 23. März 2016 - 5 AZR 767/14 - Rn. 21 , BAGE 154, 348 ) . b) Die Parteien haben gem äß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 Rom I - VO ausdrückl ich deutsches Recht gewählt. Nach § 32 Nr. 1 MTV, der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, unterliegen die der Tarifregelung unterfallenden Arbeitsverhältnisse dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rec ht. Die Parteien haben z u- dem eine eindeutige konkludente Wahl iSd. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Rom I - VO zur Anwendung deutschen Rechts getroffen, indem sie sich im Verfahren au s- schließlich auf Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Gehen die Parteien - wie vorliegend - während eines Rechtsstreits überei n- stimmend von der Anwendung deutschen Rechts aus, so liegt darin regelmäßig eine stillschweigende Rechtswahl (vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 767/14 - Rn. 28 , BAGE 154, 348 ; 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 20, BAGE 147, 342) . 2 . Das Landesarbeitsgericht hat die am 13. Dezember 2012 vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2013 zu Rech t der Befri s- tungskontrolle unterzogen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Auffassung der Beklagten nicht um einen Aufhebungsvertrag, sondern um eine auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältni sses gerichtete Abrede. Das ergibt die Auslegung der Vereinb a- rung vom 13. Dezember 2012. 17 18 - 7 - 7 AZR 49/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 - 8 - a) Das Landesarbeitsgericht hat eine entsprechende Auslegung nicht vo r- genommen. Der Senat kann die Vereinbarung vom 13. Dezember 2012 selbst auslegen, da der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien hierzu nicht zu erwarten ist (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 30 , BAGE 149, 144 ) . b) Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung über das vorzeitige Au s- scheiden eines Arbeitnehmers aus einem A rbeitsverhältnis. Er ist seinem Reg e- lungsgehalt nach auf eine alsbaldige Beendigung der arbeitsvertraglichen B e- ziehungen gerichtet. Das bringen die Parteien in der Regel durch die Wahl einer zeitnahen Beendigung, die sich häufig an der jeweiligen Kündigungsfrist orie n- tiert, und weitere Vereinbarungen über Rechte und Pflichten aus Anlass der vorzeitigen Vertragsbeendigung zum Ausdruck. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist nicht Geg enstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle ( vgl. BAG 15. Februar 2007 - 6 AZR 286/06 - Rn. 16, BAGE 121, 257 ; 12. Januar 2000 - 7 AZR 48/99 - zu 2 und 3 der Gründe , BAGE 93, 162) . Demgegenüber ist von einer der Befristungskontrolle unterliegenden, auf die befristete F ort setzung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Abrede auszugehen, wenn der von den Parte i- en gewählte Beendigungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist um ein Vielf a- ches überschreitet und es an weiteren Vereinbarungen i m Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlt, wie sie im Aufhebungsvertrag regelmäßig getroffen werden. Dazu gehören insbesondere Freistellungen, U r- laubsregelungen, ggf. auch Abfindungen uä. (BAG 15. Februar 2007 - 6 AZR 286/06 - Rn. 16 , aaO ; 12. Januar 2000 - 7 AZR 48/99 - zu 2 und 3 der Gründe, aaO ) . Für das Eingreifen der Befristungskontrolle ist nicht die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung entscheidend, sondern der Regelungsgehalt der getroffenen Vereinbarung. c) Danach i st die Vereinbarung vom 13. Dezember 2012 auf die befristete Fortsetzung und nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Zeit - fasst und mit dieser lediglich die u r- 19 20 21 - 8 - 7 AZR 49/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 - 9 - sprüngliche Befristungsabrede in § 1 des Arbeitsvertrags abgeändert. D as A r- beitsverhältnis des Klägers war zu diesem Zeitpunkt nach § 4 des Arbeitsve r- trags vom 18. Juni 2012 mit einer Frist von einem Monat zum Monatsend e o r- dentlich kündbar. Mit der am 13. Dezember 2012 vereinbarten Beendigung zum 31. Juli 2013 haben die Parteien eine Laufzeit bestimmt, die ein Vielfaches der Kündigungsfrist beträgt . Regelungen, die im Zusammenhang mit der Beend i- gung von Arbeitsverhältnisse n typischerweise getroffen werden, enthält die Vereinbarung vom 13. Dezember 2012 nicht. 3. Der Senat kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellu n- gen nicht entscheiden, ob die Befristung wirksam ist. a) Die Befristung gi lt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit mit der am 16. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 31. Mai 2013 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG ( vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 13 mwN) . b) Die Annahme des L andesarbeitsgericht s , die Befristung zum 31. Juli 2013 sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sachgrund zulässig , hält einer revision s- rechtlichen Überprüfung nicht stand. a a ) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befri s- tung eines Arbeitsv ertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung eines k a- lendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig . Ein e Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes A r- beitsverhältnis bestanden hat . 22 23 24 25 - 9 - 7 AZR 49/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 - 10 - b b) Die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG liegen im Streitfall entgegen der Auffassung des Landesarbeit s- gerichts nicht vor. Zwar wird durch die vereinbarte Vertragslaufzeit vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013 die zulässige zweijährige Höchstbefristungs dau er nicht überschritten. Der Wirksamkeit der Befristung steht jedoch § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, da zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Befri s- tungsvereinbarung a m 13. Dezember 2012 bereits ei n zum 31. Juli 2014 befri s- tete s Arbeitsverhältnis bestand . D ie Parteien haben mit der Befristungsabrede vom 13. Dezember 2012 zwar lediglich die Laufzeit des bereits bestehenden Vertrags verkürzt, indem sie das Beendigungsdatum vom 31. Juli 2014 auf den 31. Juli 2013 vorverlegt haben. D amit haben sie jedoch eine neue Befristung vereinbart , die der Befri s tungskontrolle unterliegt und die wegen des zwischen den Parteien bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. § 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt nur bei einer Ne ueinstellung die Befristung des Arbeitsvertrags ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens dreimal i- ge Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags. Die Verkü r- zung der Laufzeit eines solchen Vertr ags lässt § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sac h- grund nicht zu. (1) Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, die den Abschluss e i- nes befristeten Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund und dessen Verläng e- rung erwähnt, nicht hingegen dessen Verkürzung. Aus d em Umstand, dass sich der Gesetzeswortlaut zur Verkürzung der Vertragslaufzeit nicht verhält, kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht geschlossen werden, dass diese ohne weiteres zulässig sein soll . Vielmehr ergibt sich insbesondere aus dem Gesamt zusammenhang der Befristungsregelungen in § 14 Abs . 1 und Abs. 2 TzBfG , dass die Verkürzung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags ohne Sachgrund nicht zulässig ist . Nach § 14 Abs. 1 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Eine Ausnahme von diesem Grun d- satz ist in § 14 Abs. 2 TzBfG geregelt. Danach ist unter bestimmten Vorausse t- 26 27 28 - 10 - 7 AZR 49/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 - 11 - zungen die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund möglich. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG erlaubt die Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens dreimal i- ge Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können die Tarifvertragsparteien die Gesamtdauer und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend regeln. Da nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig ist, wenn mit de m- selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsve r- hältnis bestanden hat, ist die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit auf Neuei n- stellungen und die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ermöglichten Vertragsve r- längerungen beschränkt (vgl. BT - Drs. 14/4374 S. 2, 13 und S. 14) . Das A n- schlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasst nicht nur vo rherige Arbeit s- verhältnisse, die bereits beendet sind. Vielmehr verbietet die Vorschrift die Ve r- einbarung einer Befristung ohne Sachgrund auch während eines laufenden A r- beitsverhältnisses mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgeseh e- nen Vertragsve rlängerungen. Sachgrundlose Befristungen sind daher nur in dem begrenzten Rahmen des § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Insoweit hat der G e- setzgeber die Privatautonomie zugunsten des Arbeitnehmerschutzes eing e- schränkt. Es muss sich um eine bei einer Neueinstellun g vereinbarte Befristung oder um die Verlängerung eines anlässlich einer Neueinstellung abgeschloss e- nen befristeten Arbeitsvertrags handeln. Liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vor, bleibt es bei dem in § 14 Abs. 1 TzBfG bestimmten Grund satz, dass die Befristung eines sachlichen Grundes bedarf. Eine nac h- trägliche Befristung, mit der die Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags abg e- kürzt wird, ist nach der gesetzlichen Konzeption daher ohne Sachgrund nicht zulässig, da eine solche Befris tungsabrede nicht bei einer Neueinstellung g e- troffen wird und es sich auch nicht um eine Vertragsverlängerung handelt. (2) Für dieses Verständnis spricht auch der Zweck der Regelung zur sac h- grundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 TzBfG. Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 2 TzBfG soll es zum einen dem Arbeitgeber ermöglichen, auf eine unsichere und 29 30 - 11 - 7 AZR 49/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 - 12 - schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neuei n- stellungen flexibel zu reagieren; zum anderen soll die befrist ete Beschäftigung für den Arbeitnehmer eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine Brücke zur Dauerbeschäftigung sein (vgl. BT - Drs. 14/4374 S. 13 f.; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 22, BAGE 137, 275) . Der Verwirklichung dieser Ziele dient die V erkürzung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags nicht. Sie ist w e- der geeignet, dem Arbeitgeber unter erleichterten Bedingungen eine Neuei n- ste l lung zu ermöglichen, da er den Arbeitnehmer bereits beschäftigt, noch kann sie dazu beitragen, den Arbeit nehmer aus der Arbeitslosigkeit heraus in das Arbeitsleben zu integrieren und eine Brücke zur Dauerbeschäftigung sein. Im Gegensatz dazu hält die Verlängerung eines die Höchstbefristungsdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht ausschöpfenden befristeten Ar beitsvertrags die gewünschte Brücke zur Dauerbeschäftigung aufrecht. Deshalb steht es im Ei n- klang mit dem Normzweck, die Möglichkeit zu eröffnen, einen zunächst kürzer befristeten Arbeitsvertrag bis zur Ge samtdauer von zwei Jahren dreim al zu ve r- längern, nicht jedoch dessen nachträgliche Verkürzung vorzusehen. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass die Beschränkung der sachgrundlosen Befristung s- möglichkeit auf Neueinstellungen dazu dient, Befristungsketten zu verhindern (BT - Drs. 14/4374 S. 14; BAG 6. April 20 11 - 7 AZR 716/09 - Rn. 23 , aaO ) . Durch die Verkürzung der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsve r- trags wird eine Befristungskette weder ermöglicht noch verhindert. Allerdings könnte die Möglichkeit, die Laufzeit eines sachgrundlos befristeten A rbeitsve r- trags zu verkürzen, dazu führen, dass die Vertragsdauer eines bereits bei der Neueinstellung auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrags später abgekürzt und anschließend wieder verlängert wird. Im Extremfall könnte auf diese Weise i n- nerhalb der na ch § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässigen Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren sechsmal die Vertragsdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags geändert werden, obwohl die maximal zulässige Laufzeit von zwei Jahren bereits durch den ersten Vertrag ausgeschöpft war. Dies wide r- spräche der in § 14 Abs. 2 TzBfG zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers, einen Arbeitsvertrag ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren befristen und einen zunächst kürzer befristeten Arbeitsvertrag innerhalb - 12 - 7 AZR 49/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 - 13 - der zweijährigen Höchstbefristungsdauer maximal dreimal verlängern zu kö n- nen (vgl. BT - Dr s. 14/4374 S . 13) . (3 ) Dieses Verständnis steht auch im Einklang damit, dass die nachträgl i- che Befristung eines bereits bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses eines sachlichen Grundes bedarf (vgl. etwa BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 21, BAGE 150, 366; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 b und II der Gründe, BAGE 113, 75; 12. Januar 2000 - 7 AZR 48/99 - zu 3 a der Gründe, BAGE 93, 162 ) . Das gilt unabhängig davon, ob mit der nachträgliche n Befristung die Laufzeit des Arbeitsverhältnis ses auf mehr oder weniger als zwei Jahre begren zt wird . Damit wäre es nicht zu vereinbaren, eine Befristungs abrede , die kein unbefristetes, son dern ein bereits befristetes Arbeitsverhältnis auf eine Laufzeit von unter zwei Jahren verkürzt, ohne Sachgrund zu ermöglichen. Der Umstand , dass in dem eine n F all ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erstmals befristet und in dem a n- deren Fall die Laufzeit eines bereits befristete n Arbeitsverhält nis ses verkürzt wird, rechtfertigte eine solche unterschiedliche Behandlung in Bezug auf § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht. Danach scheidet eine sachgrundlose Befristung bei einer Vorbeschäftigung unabhängig davon aus , ob das zuvor bestehende A r- beitsverhältnis befristet oder un befristet ist. III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und z ur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Die Wir k- samkeit der Befristung zum 31. Juli 2013 hängt davon ab, ob diese durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist. Das kann der Senat auf der Grundlage der bish e- rigen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - das Vorliegen eines Sachgrund e s für die Befri s- tung nicht geprüft. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen darauf berufen, die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Juli 2013 sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestanden habe. Sie hat dazu ua. vorgebracht, mit der B e- fristung sei der tatsächlichen Laufzeit des Projekts Rechnung getragen worden, ihr Auftraggeber habe sie mit Schreiben vom 31. Mai 2012 mit der Durchfü h- 31 32 - 13 - 7 AZR 49/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 rung des Vorhabens für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 beauftragt. Das Landesarbeitsgericht wird - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - zu prüfen haben, ob die s die Befristung rechtfertigt. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Schuh Glock
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