Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Februar 2016 Siebter Senat - 7 AZR 712/13 - ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 7. Dezember 2011 - 7 Ca 1011/11 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 Sa 62/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als Beamter Bestimmung en : TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2; EGB - UNICE - CEEP - Rahmenver - einbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) § 2 Nr. 5 Nr. 1; HSG LSA idF vom 7. Oktober 1993 § 48 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 2; HMG LSA § § 6, 20 Abs. 1 und Abs. 4; BBG § 6 Abs. 1 und Abs. 2; BBG idF vom 31. März 1999 § 5 Abs. 4; BeamtStG § 4 Abs. 1; BRRG § 128 Abs. 1 und Abs. 3, § 129 Abs. 3 Satz 1; BRRG idF vom 3 1. März 1999 § 95 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 Leits a tz: Ein früheres Beamtenverhältnis steht der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG mit dem ehemaligen Dienstherrn nicht entg e- gen. Ein Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 712/13 6 Sa 62/12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Februar 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klä gerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Februar 201 6 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie d ie ehrenamtlichen Richter Busch und Hansen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 14. Mai 2013 - 6 Sa 62/12 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsver hältnis aufgrund Befri s- tung am 30. März 2011 geendet hat. Die Klägerin ist Fachärztin für Kinderheilkunde. Sie war vom 1. Februar 1999 bis zum 30. März 2011 in der Kinderklinik des Universitätsklinikums Ma g- deburg tätig. Diese Tätigkeit beruhte bis zum 31 . März 1999 auf einem mit dem Land Sachsen - Anhalt geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag . Mit Wirkung zum 1. April 1999 wurde die Klägerin vom Land Sachsen - Anhalt als wisse n- schaftliche Assistentin in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Dieses z u- nächs t auf drei Jahre befristete Beamtenverhältnis endete nach mehrfacher Verlängerung am 31. März 2009 . Die Beklagte wurde am 1. Januar 2006 als rechtsfähige Anstalt des ö f- fentlichen Rechts nach Maßgabe des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen - Anhalt vom 12. August 2005 (HMG LSA) errichtet. Sie trat nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HMG LSA an die Stelle des bisherigen Universitätsklinikums . A m 20./31. März 2009 schloss en die Parteien einen für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. März 2011 befristeten Arbeitsv ertrag. Mit ihrer am 7. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und de r Beklagten am 14. April 2011 zugestellten Klage hat sich d ie Kläger in gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrags gewandt . Sie hat die Auffassung vertreten, der sachgrundlosen Bef ristung stehe das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Das zwischen dem Land Sachsen - Anhalt und ihr b e- 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 4 - gründete Beamtenverhältnis sei mit der Errichtung de r B eklagten auf diese übergegangen. Das Beam tenverhältnis auf Zeit sei ein iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG . Jedenfalls sei es de r Beklagten nach Treu und Gla u- ben verwehrt, sich auf die Wirksamkeit der Befristung zu berufen, weil das Vo r- beschäftigungsverbot durch die gewählte Vertragsgestaltung i n rechtsmis s- bräuch licher Weise umgangen worden sei. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien au f- grund der Befristung zum 30. März 2011 nicht beendet worden ist. D ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das A rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d ie Kläger in ihr Begehren weiter. D ie B eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Re vision de r Kläger in hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. D ie Befristungskontroll klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20./31. März 2009 vereinbarten Befristung a m 3 0 . März 2011 geendet. D er A r- beitsvertrag ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam sachgrundlos befristet, da zw i- schen den Parteien zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befrist ung des Arbeitsvertrags zu berufen. 5 6 7 8 - 4 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 5 - I. Die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien zum 3 0 . März 2011 ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt . 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Die zulässige Befristungsdauer ist mit der vereinbarten Vertragslaufzeit vom 1. April 2009 bis zum 30 . März 2011 eingehalten. 2. Der Wirksamkeit der Befristung steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBf G nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die sachgrundlose Befristung eines A r- beitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demse l- ben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhäl t- nis bestanden hat. D as Landesarbeitsgericht hat zu Recht eine Vorbeschäft i- gung verneint. a) D ie Klägerin war vom 1. Februar 1999 bis zum 31. März 1999 beim Land Sachsen - Anhalt in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Hierbei handelt es sich nicht um eine d er sach grundlosen Befristung de s Arbeitsve r- trags der Parteien entgegenstehende Vorbeschäftigung. Das Land Sachsen - Anhalt ist eine andere juristische Person als die Beklagte und damit nicht de r- selbe Arbeitgeber i Sv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG . aa ) v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. D as ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden , wenn Vertragspartner des A r- beitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist. Das Anschlussverbot ist nicht mit dem Beschäftigungsbetrieb oder dem A r- beitsplatz verknüpft. Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgru ndl o- sen Befristung auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt, nicht auf eine Beschäftigung für den Betriebsi n- haber oder - träger (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 474/13 - Rn. 15 ; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - R n. 18 mwN) . 9 10 11 12 13 - 5 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 6 - bb ) Der Senat ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen gehindert, an dieser Rechtsprechung festzuhalten (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 474/13 - Rn. 16 ff. ; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 20 ff.; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 19 ff., BA GE 146, 371 ) . ( 1 ) Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Befristung von Arbeit s- verträgen sind in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge geregelt, das der Umsetzung der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Richtlinie 1999/70/EG) dient. Nach § 5 der Rahmenvereinbarung ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufein anderfolgende befri s- tete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehr e- ren, hat er d as unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Mis s- brauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten . Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof, EuGH) in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat , ist es Aufgabe der nationalen G e- richte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nati o- nalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 106, Slg. 2009, I - 3071) . Es oblieg t den Stellen des Mi t- gliedstaat s, stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40 mwN) . ( 2 ) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der b e- reits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs - , V ertragsgesta l- tungs - oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21, BAGE 146, 371 ; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 1 45, 128 ; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308 ) . Bei der Prü fung, ob die Ausnutzung der durch das Teilzeit - und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmiss - bräuchlich ist, sind die unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. BAG 14 15 16 - 6 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 7 - 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21) . Unter Berücksichtigung d ieser Möglic h- keit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, widerspricht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbeitgeber zu verstehen (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 474/13 - Rn. 18; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 2 1 ; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 2 1 , aaO ) . ( 3 ) Der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerte Effektivität s- grundsatz zwingt zu keiner anderen Interpretation des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzB fG. Die Mitgliedstaaten sind für den wirksamen Schutz der aus dem Union s- recht folgenden Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich. Dabei dürfen die Ve r- fahrensmodalitäten fü r Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte g ewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit, auch: Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität, vgl. mit Bezug auf die Rahmenvereinbarung im Anhang der Befristungsrichtlinie EuGH 15. April 2008 - C - 268/06 - [Impact] Rn. 46 mwN, Slg. 2008, I - 2483) . Hinsichtlich des Effektiv i- tätsgr undsatzes hat der Gerichtshof mehrfach ausgeführt, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksic h- tigung der Stellung dieser Vors chrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensa b- laufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksic h- tigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde li egen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 5. Dezember 2013 - C - 413/12 - [Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León] Rn. 34 mwN; BAG 19. März 201 4 - 7 AZR 527/12 - Rn. 23 mwN) . Dem Gebot des effet utile ist bei der Verhinderung eines missbräuchlichen Einsatzes auf - einanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im nationalen Recht durch die Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu v erhindern, g e- 17 - 7 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 8 - nügt. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung gilt eine abgestufte Darlegungs - und Beweislast (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 474/13 - Rn. 19 ; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 24 ff. mwN; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26, BAGE 146, 371) . Einer anderen als der bisherigen Auslegung des Begriffs de s- selben Arbeitgebers in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bedarf es hierzu nicht. b) Eine der sachgrundlosen Befristung entgegenstehende Vorbeschäft i- gung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist auch nicht in dem Bea mtenverhältnis der Klägerin zu sehen. Zum einen bestand das Beamtenverhältnis der Klägerin bis zu seiner Beendigung am 31. März 2009 zum Land Sachsen - Anhalt und nicht zur Beklagten . Zum anderen s tellt ein Beamtenverhältnis kein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar. aa ) Zwischen den Parteien hat kein Beamtenverhältnis bestanden. Das zum 1. April 1999 mit dem Land Sachsen - Anhalt begründete Beamtenverhältnis der Klägerin ist nicht im Zuge der Errichtung der Beklagten am 1. Januar 2006 auf dies e über gegangen. Das folgt zwar nicht - wie das Landesarbei t sgericht angenommen hat - aus § 20 Abs. 1 HMG LSA, aber aus § 20 Abs. 4 HMG LSA iVm. § 128 BRRG . ( 1 ) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA werden mit Ausnahme der in § 6 genannten Personengruppen die Ar beitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten beim Universitätsklinikum mit dem allg e- meinen Inkrafttreten des Hochschulmedizingesetzes Beschäftigte der als Rechtsnachfolger errichteten Anstalten öffentlichen Rechts. Diese Vor schrift findet nach ihrem klaren Wortlaut und der Gesetzessystematik nur auf Arbeits - und Ausbildungsverhältnisse, nicht aber auf Beamtenverhältnisse Anwendung. Für letztere sieht § 20 Abs. 4 HMG LSA eine Sonderregelung vor. ( 2 ) Für die zum Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens des Hochschu l- medizingesetzes an den bisherigen Universitätsklinika tätigen Beamten und Beamtinnen kommen n ach § 20 Abs. 4 HMG LSA die §§ 128 ff. B RRG zur A n- wendung. 18 19 20 21 - 8 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 9 - (a) Nach § 128 Abs. 1 BRRG treten d ie Beamten einer Körpersch aft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über . Danach setzt ein Übertritt kraft Gesetzes die vollständige Eingliederung einer Körpe r- schaft in eine ande re Körperschaft voraus (Plog/Wiedow /Lemhöfer BBG Stand Februar 2016 § 26 BBG (alt) Rn. 53) . Wird dagegen eine Körperschaft nur tei l- weise in eine oder mehrere andere K örperschaften eingegliedert , sind die B e- amten nach § 1 2 8 Abs. 3 BRRG zu einem verhältnismä ßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die Übernahme wird nach § 129 Abs. 3 Satz 1 BRRG von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll . (b) Danach ist das mit dem Land Sachsen - Anhalt begründete Beamtenve r- hältnis der Klägerin nicht im Zuge der Errichtung der Beklagten auf diese übe r- ge gangen. Die Voraussetzungen eines Übertritts kraft Gesetzes nach § 128 Abs. 1 BRRG liegen nicht vor. Die Universität Magdeburg , b ei der es sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz des Landes Sachsen - Anhalt in der Fassung vom 7. Oktober 1993 (HSG LSA aF) um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, wurde nicht vollständig in die Beklagte eingliedert. Von der Ei n- gliederun g war nur das Universitätsklinikum betroffen , das als Teil der Medizin i- schen Fakultät der Universität Magdeburg nach § 93 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA aF eine Betrieb seinheit auf Fachbereichsebene war. Da bei verblieb das wissenschaftliche Personal (§ 6 HMG LSA) b ei der medizinischen Fakultät . Die Klägerin hat auch kein e Übernahme ihres Beamtenverhältnisses durch die Beklagte nach § 128 Abs. 3 , § 129 Abs. 3 BRRG behauptet . bb ) Das Beamtenverhältnis ist zudem kein der späteren sachgrundlosen Befristung des Arbeit svertrags entgegenstehendes Arbeitsverhält nis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG . Das ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG . 22 23 24 25 26 - 9 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 10 - (1) Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG stehen der sac h- grundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nur frühere befristete oder unbefri s- tete Arbeitsverhältnis se mit demselben Arbeitgeber entgegen . Beamtenverhäl t- nisse werden vom Begriff des Arbeitsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht umfasst. (a) Das Teilzeit - und Befristungsgesetz definiert d e n Begrif f Arbeitsve r- hältnis , sondern setzt ihn ebenso wie den ihm zugrunde liegenden Begriff v oraus. Deshalb sind die allgemeine n Begriff e des Arbeitne h- mers und des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. Danach ist Arbeitne h- mer, wer aufgrun d eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher A b- hängigkeit ver pflichtet ist ( st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 13) . Dementsprechend ist ei n Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlich en Vertrag begrü n- deten Rechtsverhältnisses ist ( vgl. BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 13) . (b) Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitne h- mer begriff s und stehen demnach nicht in einem Arbeitsverhältnis. Sie werden nicht aufgrund eines priv a trechtlichen Vertrag s, sondern aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründ eten öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses tätig. ( 2 ) D ie Vorgaben des Unionsrecht s gebiete n kein anderes Verständnis. (a) Die Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG gilt n ach ihrem § 2 Nr. 1 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeit s- vertrag oder - verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition. Danach richtet sich die Definition der Arbeitsverträge und - verhältnisse, für die diese Rahme n- verei nbarung gilt, nicht nach der Vereinbarung selbst oder dem Unionsrecht, sondern nach nationalem Recht (EuGH 3. Juli 2014 - C - 362/1 3 ua. - [Fiamingo ua. ] Rn. 31 ) . Auf den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ( vgl. dazu EuGH 27 28 29 30 31 - 10 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 11 - 11. November 2010 - C - 232/09 - [D anosa] Rn. 39, Slg. 2010, I - 11405 ) , der auch Beamte umfasst (vgl. E uGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 2 3) , kommt es daher entgegen der Ansicht der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang nicht an. (b) N ach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann da s Unionsrecht a l- lerdings auch dann, wenn sich die Definition des Arbeitnehmerbegriffs nach nationalem Recht richtet, das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen b e- grenzen. Die in einer Richtlinie verwendeten Begriffe können danach nur in dem Umfang entspr echend dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis definiert werden, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie und die al l- gemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewahrt bleiben (BAG 17. März 2015 - 1 ABR 62/12 (A) - Rn. 18) . Die Mitgliedstaate n dürfen - so d er Gerichtshof - daher keine Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und sie damit ihrer praktischen Wirksamkeit bera u- ben könn t e. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzun g der pra k- tischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Ka tegorien von Personen von dem durch diese bezweckten Schutz ausneh men ( EuGH 3. Juli 2014 - C - 362/1 3 ua. - [Fiamingo ua. ] Rn. 31 ; 1. März 2012 - C - 393/10 - 34 ff.) . ( c ) Danach gebietet es die Rahmenvereinbarung nicht, ein Beamtenverhäl t- nis auf Zeit einem Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gleichzuste l- len . (aa) Ziel der Rahmenvereinbarung - wie auch des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG - ist es , den Missbrau ch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsve r- träge zu verhindern (vgl. EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 94 , Slg. 2009, I - 3071 ; 4. Juli 2006 - C - 212/04 - [Adeneler] Rn. 101, Slg. 2006, I - 6057; BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 17, BAGE 139, 213) . Die Verwirklichung d ieses Ziel s ist nicht dadurch gefährdet, dass Beam te vom Anwendungsbereich des § 14 TzBfG aus genommen sind. Sie sind bereits durch die beamtenrechtlichen Regelungen vor dem Missbrauch durch aufeinanderfolgende Beamtenverhältnisse auf Zeit geschützt. 32 33 34 - 11 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 12 - Ein Beamtenverhältnis wird im Regelfall auf Lebenszeit b egründet . Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 BBG in der Fassung der Bekanntma chung vom 5. Februar 2009 für die Beamten des B undes und aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2 008 (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) für die Beamten der Länder , Gemeinde n , Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht eines La n- des unterliegenden K örperschaft e n, Ansta lten und Stiftungen des öffentlichen Rechts . Ein Beamtenverhältnis auf Zeit darf nach § 6 Abs. 2 BBG nur in den gesetzlich bestimmten Fällen begründet werden. Eine entsprechende B e- s chränkung bestimmt § 4 Abs. 2 BeamtStG zwar nicht. Der Dienstherr muss aber gleichwohl bei der Vergabe von Ämtern auf Zeit den verfassungsrechtl i- chen Grundsatz der lebenslangen Anstellung des Beamten beachten ( B. Hoff - mann in Schütz/Maiwald Beamt R Stand Februar 2016 Teil B § 4 BeamtStG Rn. 17) . Vergleichbare Regelungen bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des T eilzeit - und Befristungsgesetzes und im Zeitpunkt der Begründung des Bea m- tenverhältnisses der Klägerin. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit konnte nach § 5 Abs. 4 BBG in der Fassung vom 31. März 1999 und nach § 95 Abs. 1 Satz 1 B RRG in der Fassung vom 3 1. März 1999 nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen begründet werden . Eine solche Regelung enthielt für den Hochschulb e- reich des Landes Sachsen - Anhalt § 48 Abs. 4 HSG LSA aF . Danach wurde n wissenschaftliche Assistent en für di e Dauer von drei Jah ren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis eines Assistenten soll te mit dessen Z u- stimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre ve r- längert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat te oder zu erwarten war , dass er sie in dieser Zeit erwerben würde . Im B e- reich der Medizin soll te das Dienstver hältnis, das nach § 48 Abs. 4 Satz 2 HSG LSA aF um drei Jahre verlängert worden war , unter den gleichen Vorausse t- zungen um weitere vi er J ahre verlängert werden. Mit § 48 Abs. 4 HSG LSA aF hat te der Landesgesetzgeber eine Höchstbefristungsdauer festgelegt. Dies g e- nügt den Anforderungen von § 5 Nr. 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung (BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 35, BAGE 139, 109) . Die am Qual i- 35 36 - 12 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 13 - fikationsziel orientierte Maximalbefristungsdauer wirkt e der rechtsmissbräuchl i- chen Inanspruchnahme der Befristungsmöglichkeit nach § 48 Abs. 4 HSG LSA aF entgegen. Die Rahmenvereinbarung erkennt ausweislich des zweiten und des dritten Ab satzes ihrer Prä ambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allg e- meinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteri s- tisch sind (vgl. EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 75; 3. Juli 201 4 - C - 362/1 3 ua. - [Fiamingo ua. ] Rn. 59; 13. März 2014 - C - 190/13 - [ Márquez Samohano] Rn. 51) . Mit den Befristungshöchstgrenzen nach § 48 Abs. 4 HSG LSA aF wurde einerseits den auf Zeit verbeamteten wissenschaftl i- chen Assistenten ein hinreichender Zeitraum zur Qualifizierung und den Hoc h- schulen zur Nachwuchsförderung eingeräumt ; andererseits zwang die Reg e- lung die Hochschulen und die auf Zeit verbeamtete n Nachwuchswissenschaftler dazu, die Qualifizierung zügig voranzutr eiben . Insgesamt diente die Regelung in § 48 Abs. 4 HSG LSA aF - s- 57a ff. HRG - eine m angemessenen Ausgleich der Interessen zwischen der Hochschule, welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, und deren wissenschaftlichem Personal ( vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 29, aaO ) . ( bb ) Der Richtlinie ist auch nicht dadurch ih re p raktische Wirksa mkeit g e- nommen, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht den Abschluss eines sachgrun d- los befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein Beamtenverhältnis au s- schließt. Diese einmalige Gestaltungsmöglichkeit b irgt nicht die Gefahr eines Miss brauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Unter B e- rücksichtigung der Möglichkeit, im Rahmen der bereits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs - , Vertragsgestaltungs - oder Umgehungskontro l- le (§ 242 BGB) zu prüfen, ob sich der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Einzelfall als rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der durch das Teilzeit - und Befristungsg e- setz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten erweist , widerspr icht es nicht 37 - 13 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 14 - dem Ziel der Rahmenvereinbarung, ein Beamtenverhältnis nicht als Arbeit s- iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen. II. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es d er Beklagten nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist , sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen . 1. Der Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt als Gebot der Re d- lichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rec h- te als auch die Inanspruchnahme von Rechtsinstituten und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfo l- gen müssen zurücktre ten, wenn sie zu einem mit § 242 BGB unvereinbaren Ergebnis führen. Dies ist ua. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine a n sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Au ch die Ausnutzung der durch das Teilzeit - und Befri s- tungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem u nd gewolltem Z u- sammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem A r- beitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf dies e Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befrist ungen aneinanderreihen zu können (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 25 mwN ; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 25, BAGE 146, 371) . Bei einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeit , sachgrundlos befristete Arbeitsverträ ge nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abzuschließen - konkret: bei einer Umgeh ung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG - , besteht die mit Treu und Glauben nicht zu der Rechtfertigung der in dem Vertrag vereinbarten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befri s- tung nicht berufen (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 474/13 - Rn. 23 ; 19. März 38 39 - 14 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 - 15 - 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 25 ; 15. Mai 2013 - 7 AZR 52 5/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 145, 128) . 2 . Danach ist es der Beklagten nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zum 30. März 2011 zu berufen. Der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin diente nich t dem Ziel , das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu umg e- hen . Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten, in dessen Rahmen sie - ebenso wie zuvor - in der Kinderklinik des Universitätsklinikums beschäftigt war, schloss sich zwar unmit telbar an die vorausgehende Beschäftigung beim Land Sachsen - Anhalt an. Die Klägerin war jedoch nicht Arbeitnehmerin, so n- dern Beamtin des Landes Sachsen - Anhalt . Das Beamtenverhältnis stand dem Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nicht e ntgegen. Zweck des Arbeitsvertrags der Parteien konnte es daher nicht sein, über die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus eine weitere Möglichkeit zur sachgrundlose n Befristung zu erschließen und damit die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu umgehen. Die Beklagte hat sich durch die Befristungsabrede keine Vorteile verschafft, die durch den Zweck der Vorschrift nicht vorgesehen sind. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG soll eine Aneina n- der reihung von Arbeitsverhältnissen verhinde rn, nicht aber die Begründung e i- nes Arbeitsverhältnisses im Anschluss an ein Beamtenverhältnis. Andere für einen Rechtsmissbrauch sprechende Umstände sind weder von der Klägerin dargelegt noch so nst ersichtlich. 40 41 42 - 15 - 7 AZR 712/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR712.13.0 III. Die Kostene ntscheidung beruht a uf § 97 Abs. 1 ZPO . Gräf l Kiel M. Rennpferdt Busch Hansen 43
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