Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. April 2019 Siebter Senat - 7 AZR 323/17 - ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR323.17.0 I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 23. November 2016 - 1 Ca 219/16 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 23. Mai 2017 - 9 Sa 1304/16 - e : Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu e ine r Parallel sache ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR323.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 323/17 9 Sa 1304/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. April 2019 URTEIL Wirth , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richterin am - 2 - 7 AZR 323/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR323.17.0 - 3 - Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Weber und die ehrenamtliche Richterin Donath für Recht erkannt: D ie Revisi on der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 2 017 - 9 Sa 1304/16 - wird zurückgewiesen . Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen den Parteien bestand zunächst in der Zeit vom 29. Mai 1997 bis zum 28. Mai 1999 ein Arbeitsverhältnis. Ausweislich des schriftlichen A r- beitsvertrags vom 28. Mai 1997 w ar der Kläger als Produktionshelfer beschä f- tigt . Mit Wirkung zum 2. Mai 2014 stellte die Beklagte den Kläger erneut auf der Grundlage eines Arbeitsvertrag s vom 25. April 2014 ein. Dieser Arbeitsve r- trag lautet auszugsweise: Tätigkeit, Arbeitsort und Beginn des Arbeitsverhäl t- nisses 1.1 Wir stellen Sie als Maschinenbediener in unsere A b- (SzP/MSP) ein. Die Einstellung erfolgt befristet nach § 14 Teilzeit - und Befristungsgesetz. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02. Mai 2014 und endet am 30. September 2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.2 Wir sind berechtigt, Ihnen andere zumutbare Aufg a- ben zu übertragen. Sie können auch in einen and e- ren Betrieb unseres Unternehmens versetzt 1 2 3 - 3 - 7 AZR 323/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR323.17.0 - 4 - Mit schriftlichen Verträgen vom 17. September 2014, 4. März 2015 und 12. Oktober 2015 vereinbarten die Parteien jeweils eine Verlängerung des A r- beitsverhältnisses, zuletzt bis zum 30. April 2016. Mit der am Montag, dem 23. Mai 2016 , bei Geric ht eingegangenen und der Beklagten am 30. Mai 2016 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwir k- samkeit der Befristung zum 30. April 2016 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Befristung sei wegen seiner Vorbeschäftigung nicht nach § 14 Abs. 2 T zBfG gerechtfertigt. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 25. April 2014 vereinba r- ten Befristung am 30. April 2016 beendet worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, das frühere Arbeitsverhältnis stehe d er sachgrundlosen Befri s- tung zum 30. April 2016 nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen, da das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses bei der erneuten Einstellung ca. 15 Jahre zurück gelegen habe . Zudem sei der Kläger an unterschiedlichen Arbeitsplätzen tätig gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgeri cht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben . Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wi e- derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der B eklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Das 4 5 6 7 8 9 - 4 - 7 AZR 323/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR323.17.0 - 5 - Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der zuletzt vereinbarten Befri s- tung am 30. April 2016 geendet. I. Der Klage antrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 25. April 2014 vereinbarten Befristung am 30. April 2016 beendet worden ist, ist zulässig. Der Antrag ist bei gebotener Auslegung in sbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Parteien nicht zweifelhaft ist (BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 1 6/14 - Rn. 13 mwN) . Bei einer Befristungskontrollklage sollte zwar das Datum de r Befristung sabrede neben dem streitbefangenen Beendigungstermin im Klageantrag bezeichnet werden, um die notwendige Bestimmtheit eindeutig zu gewährleisten (vgl. KR/Bader 12. A ufl. § 17 TzBfG Rn. 11; ErfK/Müller - Glöge 19. Aufl. TzBfG § 17 Rn. 15) . Es genügt aber, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene Befristung enthält, im Wege der Auslegung aus dem weiteren Klagevorbringen ergibt (vgl. BAG 23. Jan uar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 9 mwN ) . 2. Dies ist hier der Fall. I n de m im Klageantrag genannten Arbeitsvertrag vom 25. April 2014 haben die Parteien zwar keine Befristung zum 30. April 2016 vereinbart. Die Befristung zu diesem Datum beruht vielmehr auf der Ve r- längerungsvereinba rung vom 12. Oktober 2015. Diese Verlängerungsvereinb a- rung hat der Kläger bereits mit der Klageschrift in Kopie zur Akte gereicht. Der Klageantrag bezieht sich erkennbar auf die se (letzte) Befristungs abrede vom 12. Oktober 2015. In diesem Sinne hat bereits das Arbeitsgericht den Antrag verstanden. Gegen diese - in seinem wohlverstandenen Interesse l iege n- de - Auslegung hat sich der Kläger weder in der Berufungs - noch in der Revis i- onsinstanz gewendet. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgr und der am 12. Oktober 2015 vereinbarten Befristung am 30. April 2016 g eendet hat . 10 11 12 - 5 - 7 AZR 323/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR323.17.0 - 6 - II. Die Klage ist begründet. Die Befristung zum 30. April 2016 ist unwir k- sam. Sie ist nich t nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt . 1. Die Befristung gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 17 Satz 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben. Die Frist lief am Montag, dem 23. Mai 2016, ab, weil der 21. Mai 2016 auf einen Samstag fiel (§ 193 BGB) . Die Befristungskontrollklage ist am 23. Mai 2016 beim Arbeitsg e- richt eingegangen. Sie wurde der Beklagten am 30. Mai 2016 und damit de m- nächst iSv. § 167 ZPO zugestellt. 2. D as Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die zu letzt vereinbarte Befristung des am 2. Mai 2014 begründeten Arbeitsve r- hältnisses zum 30. April 2016 nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt ist . Zwar wurden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen mit der G e- samtdauer des Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren und der dreimaligen Ve r- tragsverlängerung eingehalten. Der Wirksamkeit der Befristung steht jedoch § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die sachgrundl o- se Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulä s- sig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein be fristetes oder unbefri s- tetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das erste zwischen den Parteien b e- gründete Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 29. Mai 1997 bis zum 28. Mai 1999 stand der Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung des zum 2. Mai 2014 begründe ten Arbeitsverhältnisses entgegen, obwohl zwischen dem Ende des ersten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag. a) Der Senat hatte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in seiner jüngeren Rech t- sprechung verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparte i- en mehr als drei Jahre zurückliegt (vg l. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; ähnlich BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. . 13 14 15 16 - 6 - 7 AZR 323/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR323.17.0 - 7 - b) An dieser Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann nach dem B e- schluss des Bu ndesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 ( - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - ) nicht festgehalten werden (vgl. au s f ührlich BAG 23. Jan uar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 18 ) . Allerdings gilt entgegen der Ansicht des Landesa r- beitsgerichts das Verbot der sachgrundlosen Befristung im Falle einer erneuten Einstellung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht u n- beschränkt . Auch das Bundesverfassungsgericht verlangt eine verfassungsko n- forme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 Bv L 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62 f.) . aa ) Die Vorschrift schränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Beruf s- freiheit und die Vertragsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Diese Beeinträchtigungen wiegen schwer. Sie erweisen sich jedoch in der Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis (Art. 12 Abs. 1 GG) und den im Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG verankerten sozial - und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich als zumu t- bar. Dies gilt j edenfalls insoweit, als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterl e- genheit der Beschäftigten und auch eine G efahr für die soziale Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 53) . Die mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einhergeh enden Beeinträchtigungen der Rechte der Arbeitsplatzsuchenden und der Arbeitgeber, erneut einen Arbeitsvertrag sac h- grundlos zu befristen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zwecken, da die Arbeitsgerichte die Anwendung der Norm in verfa ssungsko n- former Auslegung auf Fälle ausschließen können, in denen dies für die Beteili g- ten unzumutbar wäre (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 55) . Ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbe itgeber ist danach unzumutbar, soweit eine Gefahr der Ke t- tenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten 17 18 19 - 7 - 7 AZR 323/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR323.17.0 - 8 - nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erha l- ten. Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Schutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rech t- fertigen, soweit das legitime Inte resse der Arbeitssuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62) . Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vo r- beschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63) . So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts etwa bei g e- ringfügigen Neb enbeschäftigungen während der Schul - und Studien - oder F a- m i lienzeit (vgl. Bauer NZA 2011, 241 , 243; Löwisch BB 2001, 254 ; Rudolf BB 2011, 2808 , 2810) , bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 2, BAGE 137, 275 ) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuo rientierung oder einer Aus - und Weiterbildung einhergeht (vgl. Staudinger / Preis [ 2016 ] § 620 Rn. 182 ; ähnlich Löwisch BB 2001, 254 f.) . bb ) Der Entsche idung des Bundesverfassungsgerichts kommt nach § 31 Abs. 2 iVm. § 13 Nr. 11 BVerfGG Gesetzeskraft zu. Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, e r- streckt sich die Bindungswirkung auch auf die Ausführ ungen des Bundesve r- fassungsgerichts zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgeset z- lichen Norm (vgl. BVerfG 30. Juni 1976 - 2 BvR 284/76 - zu B der Gründe, BVerfGE 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 40, 88; BAG 23. Jan uar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 22 mwN ) . c ) D anach liegen die Voraussetzungen einer verfassungskonformen B e- schränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im vorli e- genden Fall nicht vor, so dass die En tscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis zutreffend ist. 20 21 - 8 - 7 AZR 323/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR323.17.0 - 9 - aa ) Das Bundesverfassungsgericht hat nicht näher definiert, wann eine ichtigung des Grundes für die verfa s- sungskonforme Auslegung, den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Fälle, in denen das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumu t- bar wäre, einzuschränken, sowie unter Berücksichtigung der vom Bundesve r- fass ungsgericht genannten Beispielsfälle zu beurteilen. Letztlich bedarf es hie r- zu einer Würdigung des Einzelfalls ( BAG 23. Jan uar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24; Löwisch SAE 2018, 36, 38; Wank Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 170) . bb) Danach ist vorliegend das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht unzumutbar. (1) Im Zeitpunkt der erneuten Einstellung des Klägers lag seine Vorb e- schäftigung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht so lange zurück, dass die Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungsrech tlich geboten wäre. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genügt es nicht, dass das Vorbeschäftigungsverhältnis lang zurückliegt, es muss vielmehr sehr lang zurückliegen. Das kann bei einem Zeitra um von ca. 15 Jahren - ohne das Hinzutreten be sonderer Umstände - grundsätzlich nicht angenommen werden. Allein auf g rund dieses Zeitablaufs ist das Verbot der sachgrundlosen Befristung für die Arbeitsvertragsparteien nicht unzumutbar. Zwar dürfte bei dieser Zei t- spanne eine Gefahr der Kettenbefristung nicht bestehen . Allerdings würde die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung bei einer erneuten Einstellung 15 Jahre nach dem Ende der Vorbeschäftigung allein wegen des Zeitablaufs den vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgt en Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu e r- halten, gefährden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren soziale Sich e- rung und insbesondere auch die Versorgung im Alter maßgeblich an die E r- werbstätigkeit anknüpft, sind auf langfristige und unbefristete Arbeitsverhältni s- se angewiesen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 46) . Die sachgrundlose Befristung soll daher nach der gesetzgeberischen Konzeption die Ausnahme bleiben, weil dies dazu beiträgt, das unbef ristete Dauerarbeit s- 22 23 24 - 9 - 7 AZR 323/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR323.17.0 - 10 - verhältnis als Regelfall der Beschäftigung zu erhalten (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 49) . Dies ist auch bei der Beurteilung, ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei der erneuten Einstellung e i- nes Arbeitn ehmers bei demselben Arbeitgeber für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar ist, zu berücksichtigen, denn die von den Gerichten ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung vorzunehmende Einschränkung des Anwe n- dungsbereichs des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG n ormierten Verbots muss im Einklang mit dem sozialpolitischen Zweck des Schutzes der unbefristeten B e- schäftigung als Regelfall stehen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 33) . Bei der Frage, ob der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einer verfassungskonformen Einschränkung bedarf, ist daher zu beac h- ten, dass die sachgrundlose Befristung bei der erneuten Einstellung eines A r- beitnehmers bei demselben Arbeitgeber auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Das wäre nicht gewährleistet, wen n dieselben Arbeitsvertragsparteien nach Ablauf von 15 Jahren erneut einen Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen Befristung abschließen könnten. Da ein Erwerbsleben bei typisierender Betrachtung mi n- destens 40 Jahre umfasst (vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279) , könnte ein Arbeitgeber jedenfalls drei sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von jeweils zweijähriger Dauer mit demselben Arbeitneh mer - zu Beginn, in der Mitte und am Ende seines Erwerbslebens - schließen. Damit wäre die sachgrundlose Befristung nicht mehr die Ausnahme. Dadurch würde das angestrebte Ziel einer langfristigen und dauerhaften Beschäftigung gefäh r- det. Gegen die Annahme, in diesem Zusammenhang einen sehr lange n Zei t- raum bereits nach Ablauf von 15 Jahren anzune hmen , spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Dauer der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB die längste Kündigungsfrist erst nach einer Dauer des Arbeitsve r- hältnisses von 20 Jahren und nicht bereits nach 15 Jahren hat eingreifen la s- sen. 25 - 10 - 7 AZR 323/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR323.17.0 - 11 - (2) Die vom Kläger während seiner Vorbeschäftigung geschuldeten Täti g- keiten waren auch keine ganz anderen als jene, die der Kläger ab dem 2 . Mai 201 4 zu erbringen hatte. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt es nicht, dass der Kläger an unterschiedlichen Arbeitsplätzen im Betrieb beschäftigt war. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgezählten Beispielsfällen (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63) ist es regelmäßig erforderlich , dass die im neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenn t- nisse oder Fähigkeiten erfordert , die sich wesentlich von denjenigen unte r- scheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war i m Jahr 1997 als Produktionshelfer eingestellt, im streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis als Maschinenbediener. Auch die B e- klagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ge l- tend gemacht, dass der Kläge r als Maschinenbediener erheblicher zusätzlicher Fachkenntnisse oder Fähigkeiten im Vergleich zu seiner Vorbeschäftigung als Produktionshelfer bedurfte. (3) D ie Vorbeschäftigung war auch nicht von sehr kurzer Dauer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts . Die Laufzeit betrug zwei Jahre. Dies entspr icht der Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeit s- vertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Ein Arbeitnehmer erwirbt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG bereit s nach Ablauf von sechs Monaten Kündigungsschutz. Mit einer vorübergehenden Aushilfe kann gemäß § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB einzelvertraglich keine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis über di e Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Im Hinblick auf diese Fristen ist ein Zeitraum von zwei Jahren im vorliegenden Zusammenhang keinesfalls als sehr kurz anzusehen (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15 - Rn. 25) . (4) Sonstige Umstände, die im vorliegenden Fall eine verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gebi e- ten könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch eine Gesam t- schau des Zeitraums zwischen den Arbeitsverhältnissen, der jeweils geschuld e- 26 27 28 - 11 - 7 AZR 323/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR323.17.0 - 12 - ten Tätigkeiten und der Vorbeschäftigungsdauer führt nicht zur Unzumutbarkeit der Anwendung des Verbots. d ) Der Senat kann selbst darüber entscheiden, ob die Vorbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten der streitgegenständlichen sachgrundlosen B e- fristung entgegensteht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem B e- schluss vom 6. Juni 2018 ( - 1 BvL 7/14 , 1 BvR 1375/14 - ) andere Kriterien für die Ausnah me von dem Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung aufg e- stellt als der Senat in seinen im Jahr 2011 getroffenen Entscheidungen. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien enthalten Wertungsspie l- Dauer). Grundsätzlich obliegt diese Bewertung den Tatsacheninstanzen. Sind alle für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen festgestellt, kann der Senat diese Bewertung allerdings auch selbst vornehmen. Bei der verfassungsko n- f ormen Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG handelt es sich um eine Rückausnahmevorschrift (vgl. Wank Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 170) . Der Vortrag von entsprechenden Tatsachen obliegt grundsätzlich demjenigen, der sich d a- rauf b eruft. Das ist hier die Beklagte. Die Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts wurde mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert. Die Beklagte hat dabei insbesondere die Auffassung vertreten, die Vorbeschäftigung liege im vorlie bzw. . Sie hat jedoch nicht geltend gemacht, in Bezug auf die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts noch neue Tats a- chen vortragen zu wollen. Einer Zurückverweisung an das Lande sarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung bed a rf es daher nicht. 3. D ie Klage ist nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes abzuweisen. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Vertrauen auf die Rechtsprechu ng des Senats in den Urteilen vom 6. April 2011 ( - 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275) und vom 21. September 2011 ( - 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213) abgeschlos sen zu haben. Sie könnte sich allerdings auch nicht mit Erfolg auf ein solches Vertrauen berufen (vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 40 ff.) . 29 30 - 12 - 7 AZR 323/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR323.17.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Klose Weber Donath 31
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