Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2019 Siebter Senat - 7 AZR 161/15 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 I. Arbeitsgericht Paderborn Urteil vom 18. Juli 2014 - 3 Ca 693/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 22. Januar 2015 - 11 Sa 1228/14 - Entscheidungsstichwort e: Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 7 AZR 733/16 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 161/15 11 Sa 1228/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2019 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose und die - 2 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Schiller und Kley für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 22. Januar 2015 - 11 Sa 1228 /14 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Paderborn vom 18. Juli 2014 - 3 Ca 693/14 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht au f- grund der Befristungsvereinbarung vom 21. März 2013 mit Ablauf des 15. Juli 2014 beendet worden ist. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Been digung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung. Der Kläger stand vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Nachdem der Kläger ab dem 15. März 2010 zunächst als Leiharb eitnehmer im Unternehmen der B e- klagten beschäftigt worden war, schlossen die Parteien mit Arbeitsvertrag vom 3 . Juli 2012 erneut einen befristeten Arbeitsvertrag zunächst mit einer Laufzeit vom 16. Juli 2012 bis zum 15. Juli 2013. Mit Vertrag vom 21. März 2013 verlä n- gerten die Parteien d as Arbeitsverhältnis bis zum 15. Juli 2014. Mit der am 29. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 5. Mai 2014 zugestell ten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 15. Juli 2014 geltend gemacht und ua. die Auffassung ver - 1 2 3 - 3 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 4 - treten, die Befristung sei wegen seiner Vorbeschäftigung nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund des befristeten Vertra g s vom 2 1. März 2013 mit Ablauf des 15. Juli 2014 e n- det , 2. für den Fall des Obsiegens die Beklagte zu verurte i- len, ih n zu unveränderten arbe itsvertraglichen B e- dingungen als Mitarbeiter in der Fertigung weiterz u- beschäftigen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber stehe eine r weiteren sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen, wenn das Ende des vorausgegangenen Arbeit s- verhältnisses länger als drei Jahre zurückliege. Die se Rechtsauffassung habe bei Begründung des neuen befristeten Arbeitsverhältnis ses mit dem Kläger mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Einklang gestanden. Eine von der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts abweichende Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts s ei aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich. Da s Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein en Befristungskontrollantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die R e- vision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen haben die B e fristungskontrollklage zu Unrecht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Pa r- 4 5 6 7 - 4 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 5 - tei en hat nicht aufgrund der in dem Ver t r ag vom 21. März 2013 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 15. Juli 2014 geendet. I . Der Be frist ungskontrollantrag ist begründet. Die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung ist unwirksam. 1. Die Befristung gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 17 Satz 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben. a) Die dreiwöchige Klagefrist beginnt nach dem Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG mit dem verei nbart en Ende des befristeten Vertrag s. Die Befristungsko n- trollklage kann bei einer kalendermäßigen Befristung auch schon vor Fristablauf erhoben werden (st. Rspr. vgl. nur BAG 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - Rn. 11 mwN) . b) Diesen Anforderungen ist ge nügt . Die Zustellung der Klage erfolgte am 5. Mai 2014, mithin zu einem Zeitpunkt vor dem Ablauf der Befristung. 2. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen angenommen, d ie Befristung des Arbeitsvertrags sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. Zwar wurden d ie in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen mit der Gesamtdauer des A r- beitsverhältnisses von zwei Jahren und der ei n maligen V ertragsv erlängerung eingehalten. Der Wirksamkeit der Befristung steht jedoch § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit de m- selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsve r- hältni s bestanden hat. Die s ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung des La n- desarbeitsgericht s stand das zwischen den Parteien in der Zeit vom 1. Januar 200 7 bis zum 3 1 . Dezember 200 8 begründete Arbeitsverhältnis der Vereinb a- rung einer sachgrundlosen Befristun g des ab dem 16. Juli 2012 begründeten Arbeitsverhältnisses entge gen, obwohl zwischen dem Ende des ersten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag. 8 9 10 11 12 - 5 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 6 - a) Der Senat hatte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in seiner jü ngeren Rech t- sprechung verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsver trags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparte i- en mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; ähnlich BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 27 , BAGE 137, 275 : verfassungsorientierte Auslegung ) . b) An dieser Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann nach dem B e- schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 ( - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - ) nicht festgehalten werden. D anach überschreitet d ie Annahme, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbes chäftigung we niger als drei Jahre zurückliegt , die Grenzen vertre t- barer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte, weil der Gesetzg e- ber gerade dieses Regelungsmodell erkennbar nicht wollte (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 71 , 76 ff.) . I n § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kommt die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, dass sac h- grundlose Befristungen zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien grundsät z- lich nur bei der erstmaligen Einstellung zu lässig sein sollen. Der Ge setzgeber ha t sich damit zugleich gegen eine zeitliche Begrenzung des Verbots entschi e- den (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 77) . Das Bunde s- verfassungsgericht hat ausgeführt, der Regelungsgehalt des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erg e b e sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Norm und auch die Systematik g e b e kein zwingendes Ergebnis der Auslegung vor. Doch zei g- t en die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte, w elche gesetzg e- berische Konzeption der Norm zugrunde lieg e . Sie dokumentier t en die konkrete Vorstellung von Bedeutung, Reichweite und Zielsetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG , verliehen dessen Wortlaut ( bereits zuvor ) seine n Bedeutungsgehalt und ordne te n so dem Gesetzeszweck ein Mittel der Umsetzung zu (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 78 ff.) . 13 14 - 6 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 7 - c) Allerdings verlangt auch das Bundesverfassungsgericht eine verfa s- sungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 S atz 2 TzBfG ( BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62 f. ) . aa ) Die Vorschrift schränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Beruf s- freiheit und die Vertragsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Diese Beeinträchtigungen wiegen schwer. Sie erweisen sich jedoch i n der Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis (Art. 12 Abs. 1 GG) und den im Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG verankerten sozial - und beschäftigungspolitischen Zielset zungen grundsätzlich als zumu t- bar. Dies gil t jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterl e- g enheit der Beschäftigten und auch eine Gefahr für die soziale Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 53) . Die mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einhergehenden Beeinträchtigungen der Rechte der Arbeitsplatzsuchenden und der Arbeitgeber, erneut einen Arbeitsvertrag sac h- grundlos zu befristen, st ehen auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zwecken, da die Arbeits gerichte die Anwendung der Norm in verfassungsko n- former Auslegung auf Fälle ausschließen können, in denen dies für die Beteili g- ten unzumutbar wäre (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 55; kritisch hierzu Bayreuther NZA 2018, 905, 908; Hö pfner RdA 2018, 321, 331 f.) . Ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist danach unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten n icht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungs - form zu erhalten. Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Schutzzweck kann i n diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rechtfertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitssuchenden an einer 15 16 17 - 7 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 8 - auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungs - interesse der Arbe itgeber entgegensteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62) . Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63 ) . So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul - und Studien - oder Familienzeit (vgl. Bauer NZA 2011, 241 , 243; Löwisch BB 2001, 254 ; Rudolf BB 2011, 2808 , 2810) , bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 2, B AGE 137, 275 ) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus - und Weiterbildung einhergeht (vgl. Staudinger / Preis [ 2016 ] § 620 Rn. 182 ; ähnlich Löwisch BB 2001, 254 f.) . bb ) Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt nach § 31 Abs. 2 iVm. § 13 Nr. 11 BVerfGG Gesetzeskraft zu. Jedenfalls dann , wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, e r- streckt sich die Bindungswirkung auch auf die Ausführungen des Bundesve r- fassungsgerichts zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgeset z- lichen Norm (vgl. BVerfG 30. Juni 1976 - 2 BvR 284/76 - zu B der Gründe, BVerfGE 42, 258 ; 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 40, 88; Pestalozza Verfassungsprozessrecht 3. Aufl. § 20 Rn. 92; Lechner/Zuck BVerfGG 7. Aufl. § 31 Rn. 32; differenzierend S eet zen NJW 1976, 1997 , 1998 f . ) . d) D anach liegen d ie Voraussetzungen einer verfassungskonformen B e- schränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im vorli e- genden Fall nicht vor. aa ) Das Bundesverfassungsgericht hat nicht näher definier t , wann eine ( zu Bedenken wegen erhöhte r Rechtsunsicherheit durch die Rspr. des BVerfG vgl. Bayreuther NZA 2018, 905, 908; ErfK/Müller - Glöge 18 19 20 - 8 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 9 - 19. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 98) . Dies ist unter Berücksichtigung des Grundes für die verfassungskonforme Auslegung, den Anwendungsbe reich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Fälle, in denen das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar wäre, einzuschränken, sowie unter Berücksichtigung der vom Bu n- desverfassungsge richt genannten Beispielsfälle zu beurteilen . Letztlich bedarf es hierz u einer Würdigung des Einzelfall s (Löwisch SAE 2018, 36, 38; Wank Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 170) . bb ) Danach ist vorliegend das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht unzumutbar. (1 ) Im Zeitpunkt der erneuten Einstellung des Klägers lag seine Vorb e- schäf tigung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht so lange zurück, dass die Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungsrechtlich geboten wäre. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genügt es nicht, dass das Vorbeschäftigungsverhältn is lang zurückliegt, es muss vielmehr sehr lang zurückliegen. Das kann bei einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren nicht angenommen werden. Aufgr und dieses Zeitablaufs ist das Verbot der sac h- grundlosen Befristung für die Arbeitsvertragsparteien nicht unzumutbar. Zwar dürfte bei dieser Zeitspanne eine Gefahr der Kettenbefristung eher gering sein. Allerdings würde die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung bei einer erne u- ten Einstellung dreie inhalb Jahre nach dem Ende der Vorbeschäftigung allein wegen des Zeitablaufs den vom Ge setzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelb e- schäftigungsform zu erhalten, gefährden. Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer, deren soziale Sicherung und insbesondere auch die Versorgung im Alter ma ß- geblich an die Erwerbstätigkeit anknüpft, sind auf langfristige und unbefristete Arbeitsverhältnisse angewiesen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 137 5/14 - Rn. 4 6) . Die sachgrundlose Befristung soll daher nach der gesetzg e- berischen Konzeption die Ausnahme bleiben, weil dies dazu beiträgt, das unb e- fristete Dauerarbeitsverhältnis als Regelfall der Beschäftigung zu erhalten (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/ 14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 49 ) . Dies ist auch bei der Beurteilung, ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei der erneuten 21 22 - 9 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 10 - Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber für die Arbeitsve r- tragsparteien unzumutbar ist, zu berücksichtigen, denn die von den Gerichten ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung vorzunehmende Einschränkung des Anwen dungsbereichs des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierten Verbots muss im Einklang mit dem sozialpolitischen Zweck des Schutzes der unbefrist e- ten Beschäft igung als Regelfall stehen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 3 3) . Bei der Frage, ob der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einer verfassungskonformen Einschränkung bedarf, ist daher zu beachten, dass die sachgrundlose Befri stung bei der erneuten Einste l- lung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber auf Ausnahmefälle b e- schränkt ist. Das wäre nicht gewährleistet, wenn dieselben Arbeitsvertragspa r- teien nach Ablauf von dreieinhalb Jahren erneut einen Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen Befristung abschließen könnten. Da ein Erwerbsleben bei typ i- sierender Betrachtung mindestens 40 Jahre umfasst (vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27 , BAGE 147, 279) , könnte ein Arbeitgeber jede n- falls sieben sachgrundlos befristete Arbeitsver träge von jeweils zwei jähriger Dauer mit demselben Arbeitnehmer schließen. Damit wäre die sachgrundlose Befristung nicht mehr die Ausnahme. Dadurch würde das ange strebte Ziel einer langfristigen und dauerhaften Beschäftigung gefährdet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht geboten, den Arbeit s- vertragsparteien den Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhäl t- nisses deshalb bereits nach Ablauf einer kürzeren Zeitspanne seit dem Ende der Vorbeschäftigung zu ermöglichen, weil es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Daten über das vorangegangene Arbeitsverhältnis lan g- fristig zu speichern. Der Arbeitgeber muss die Daten nicht notwendig selbst vorhalten. Verfügt er nicht selbst über die notwendigen Daten , steht ihm vor dem Abschluss des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ein Fragerecht hinsichtlich einer Vorbeschäftigung zu (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 57 unter Hinweis auf BT - Drs. 14/4374 S . 19) . Täuscht der Bewerber den Arbeitge ber über eine Vorbeschäftigung, kann dieser den 23 - 10 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 11 - - wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam sachgrundlos befristeten - A r- beitsvertrag anfechten. ( 2 ) Die vom Kläger während seiner Vorbeschäftigung in den Jahren 200 7 und 200 8 geschuldeten Tätigkeiten waren auch keine ganz anderen als jene, die der Kläger ab dem 1 6 . J uli 201 2 zu erbringen hatte. Es handelte sich vie l- mehr um die gleichen Arbeitsaufgaben. ( 3 ) Das erste zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis war auch nicht von sehr kurzer Dauer. Im Hinblick darauf, dass e in Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 KSchG nach Ablauf von sechs Monaten Kündigungsschutz erwirbt und mit einer vorübergehenden Aushilfe gemäß § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr . 1 BGB einzelvertraglich keine kürzere als die in Absatz 1 genannte Künd i- gungsfrist vereinbart werden kann , wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird , ist ein Zeitraum von zwei Jahren im vo r- liegenden Zusammenhang keinesfalls als sehr kurz anzusehen. ( 4 ) Sonstige Umstände, die im vorliegenden Fall eine verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gebi e- ten könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. e ) D er Senat kann selbst darüber entscheiden , ob die Vorbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten der streitgegenständlichen sachgrundlosen B e- fristung entgegensteht . Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem B e- schluss vom 6. Juni 2018 ( - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - ) andere Kriterien für die Ausnahme vo n de m Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung aufg e- stellt als der Senat in seinen im Jahr 2011 getroffenen Entscheidungen. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien enthalten Wertungsspie l- räume ( sehr lang zurückliegend, ganz anders geartet, von sehr kurzer Dauer) . Grundsätzlich obliegt diese Bewertung de n Tatsacheninstanzen. Sind alle für die Bewertung maßgeblichen Tatsach en festgestellt, kann der Senat 24 25 26 27 - 11 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 12 - diese Bewertung allerdings auch selbst vornehmen. Bei der v erfassungsko n- form en Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG handelt es sich um eine Rückausnahmevorschrift (vgl. Wank Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 170) . Der Vortrag von entsprechenden Tatsachen obliegt grundsätzlich demjenigen, der sich d a- rauf beruft. Das ist hier die Beklagte . D ie Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts wurde mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, in Bezug auf die Krit e- rien des Bundesverfassungsgerichts noch neue Tatsachen vortragen zu wol len. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung bedurfte es daher nicht. f ) Auch d i e Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten (vgl. dazu näher BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 31 ff.) . 3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage nicht deshalb abz u- weisen, weil s ie den Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Vertrauen auf die Rech t- sprechung des Senats in den Urteilen vo m 6. April 2011 ( - 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275) und vom 21. September 2011 ( - 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213) abgeschlossen hat. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Senat schon aufgrund der Gesetzeswirkung der Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgeri chts gehindert wäre, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im vorliegenden Fall abweichend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Anwe n- dung zu bringen, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Wirkungen se i- ner Entscheidung in zeitlicher Hinsicht nicht besch ränkt hat. Das Vertrauen der Beklagten ist jedenfalls nicht derart schützenswert, dass die Klage entgegen der objektiven Rechtslage abzuweisen wäre. a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbi ndung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG . Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerich t- licher Gesetzesauslegu ng beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe 28 29 30 - 12 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 13 - sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesicht s- punkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hi n- reichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält . Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand b e- gründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitl i- chen An wendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getr a- gen werden (BVerfG 25. April 2015 - 1 BvR 2314/12 - Rn. 13 ; 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85 mwN , BVerfGE 122, 248; vgl. dazu auch BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 24, BAGE 14 4, 306; 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27 mwN , BAGE 142, 64 ) . Dabei ist zu beachten, dass im Zivilpr o- zess die Begünstigung der einen Partei durch die Gewährung von Vertrauen s- schutz stets zu einer Belastung der anderen Partei führt (Koch SR 2012, 159, 1 60) . Die Gewährung von Vertrauensschutz in eine aufgegebene höchstric h- terliche Rechtsprechung setzt voraus, dass die betroffene Partei auf die Fortge l- tung einer bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 765/06 - Rn. 31; 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 33, BAGE 117, 281 ; 1. Februar 2007 - 2 AZR 15/06 - Rn. 8 ff . , beachte dazu aber BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - ) . Dem kann etwa entgegenstehen, dass die frühere Rechtsprechung auf so erhebliche Kritik gestoßen ist, dass der u n- veränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen konnte (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - Rn. 43, BVerfGE 84, 212) . b) Es erscheint bereits zweifelhaft, o b in Bezug auf die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBf G überhaupt eine gefestigte Rechtsprechung vorlag (zum Erfordernis einer ständigen Rechtsprechung vgl. Koch SR 2012, 159, 161) . Immerhin hatte das Bundesarbeitsgericht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG z u- nächst über Jahre dahin ausge legt, dass dieselben Arbeitsvertragsparteien nur bei der erstmaligen Einstellung eine sachgrundlose Befristung vereinbaren kö n- nen; jede spätere sachgrundlose Befristung sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 31 32 - 13 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 14 - TzBfG unwirksam (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 AZN 368/09 - Rn. 2 ; 13. Mai 2004 - 2 AZR 426/03 - ; 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - BAGE 108, 269 ) . Erst im Jahr 2011 änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung und ging davon aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses n icht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeit s- verhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff . , BAGE 139, 213 ; 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 16 ff., BAGE 137, 275 ) , wobei der Senat in der Entscheidung vom 21. September 2011 seine in dem Urteil vom 6. April 2011 gegebene Begründung noch modif i- zierte (verfassungskonforme statt verfassungsorientierte Auslegung, vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 28 , aaO ) . c) Jedenfalls durfte die Beklagte auf den Fortbestand dieser Rechtspr e- chung nicht vertrauen. Die Senatsrechtsprechung aus dem Jahr 2011 war von Anfang an auf erhebliche Kritik ge stoßen (vgl. Nachw. bei APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 381d ; KR/Lipke 12 . Aufl. § 14 TzBfG Rn. 566 ; vgl. auch BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 , BAGE 139, 213) . Bereits deshalb konnte der Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht als gesichert a n- gesehen werden (Vertrauensschutz deshalb verneinend auch Lembke/Tegel NZA - RR 2018, 175, 179 mwN zur Rspr. der Lan desarbeitsgerichte; KR/ Lipke 12. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 573; ErfK/Müller - Glöge 19. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 99) . E in Vertrauen der Beklagten in die unveränderte F ortführung der Rechtsprechung war auch nicht deshalb schutzwürdig, weil sich das B undesa r- beitsgericht in seinem Urteil vom 21. September 2011 mit kritischen Stimmen im Schrifttum auseinandergesetzt und dennoch an seiner Rechtsprechung fes t- gehalten hat. Ger ade auch in dieser zweiten Entscheidung war die Unverei n- barkeit des unbeschränkten Vorbeschäftigungsverbots mit dem Grundgesetz ein tragender Bestandteil der Urteilsbegründung (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 28 , BAGE 139, 213 scheidend g egen ein Verständnis 33 34 - 14 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 - 15 - des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Sinne eines zeitlich völlig uneingeschränkten . Die Vereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz kann nur das Bundesve r- fassungsg ericht abschließend beurteilen (vgl. Art. 100 GG; zum sog. Verwe r- fungsmonopol vgl. nur Schenke JuS 2017, 1141, 1142 mwN) . Das Bundesve r- fassungsgericht hat zwar kein Auslegungsmonopol für das Grundgesetz, es hat aber die Kompetenz zur Kontrolle der Verfassu ngsauslegung durch die Fachg e- richte (Höpfner RdA 2018, 321, 335 unter Bezugnahme auf Alleweldt Bunde s- verfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit S . 98) . Es kann offen bleiben, ob es darüber hinaus dem Bundesverfassungsgericht allein obliegt, Normen im Wege d er verfassungskonformen Auslegung im Ergebnis (teilweise) für unwirksam zu erklären (in diesem Sinne Höpfner RdA 2018, 321, 335 f. ; ähnlich bereits Sko u- ris Teilnichtigkeit von Gesetzen S . 112 f . ; aA Seetzen NJW 1976, 1997, 2000 ) . Jedenfalls prüft das Bundesv erfassungsgericht, ob das ordentliche Gericht die Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte im Gebiet des bürgerlichen Rechts zutreffend beurteilt hat (BVerfG 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/ 51 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 7, 198 ; vgl. zum Prüfprogram m des BVerfG Korioth FS 50 Jahre Bundesverfassungsgericht Bd. 1 S . 55, 65 mwN ) . Das Bundesarbeit s- gericht ist bei der Auslegung und Anwendung spezifischen Verfassungsrechts (zum Begriff vgl. BVerfG 10. Juni 1964 - 1 BvR 37/63 - zu B II 3 a der Gründe , BVerf GE 18, 85 ) t- sprechend geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand i- Rechtsprechung entstehen kann. Da die Rechtsprechung des Senats aus dem Jahr 2011 im Zeitpunkt der Begrü ndung des erneuten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien noch nicht vom Bundesverfassungsgericht überprüft und bestätigt worden war , kon n- te und durfte die Beklagte den unveränderten Fortbestand der Rechtsprechung nicht als ge sicher t erachten . Sie musste vielmehr die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die vom Senat vorgenommene verfassungskonforme Auslegung von § 14 Abs. 2 S atz 2 TzBfG vor dem Bundesverfassungsgericht keinen B e- stand haben könnte. 35 - 15 - 7 AZR 161/15 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR161.15.0 II. Die K ostenentscheidung folgt aus § 91 Abs . 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Klose Schiller Kley 36
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