Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. August 2014 Siebter Senat - 7 ABR 64/12 - Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 15 BV 18/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. Juli 2012 - 5 TaBV 2/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds Bestimmung: 37 Abs. 6 Satz 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 64/12 5 TaBV 2/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. August 2014 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörun g vom 20. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin - 2 - 7 ABR 64/12 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Willms und Prof. Dr. Deinert für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2012 - 5 TaBV 2/12 - aufgehoben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Dezembe r 2011 - 15 BV 18/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A . Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Betriebsrat von Schulungskosten freizustellen. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Versicherungsverein auf G e- genseitigkeit. Sie unterhält 38 Betriebe, in denen die Beschäftigten im Wesentl i- chen Bildschirmarbeit leisten . Der zu 1. beteiligte Betriebsrat ist der am Stan d- ort H gebildete Betriebsrat, der aus sieben Mitgliedern besteht. Seit April 2009 war im Betrieb H eine Einigungsstelle mit drei Beisitzern n- barung der Methoden für die anstehenden Gefährdungsbeurteilungen befasste. Der Betriebsrat entsan dte in die Einigungsstelle das Betriebsratsmi t glied S , die langjährig Mitglied des Arbeitsschutzausschusses und Mitglied einer Arbeit s- gruppe war, die sich mit den verschiedenen Verfahren der Gefäh r dungsbeurte i- lung befasste. Als externe Beisitz er entsandte der B e triebsrat Frau M und Rechtsanwalt G in die Einigungsste l le. Auf seiner Sitzung vom 31. August 2010 fasste der Betriebsrat den B e- schluss über die Teilnahme von Frau S Verfa h ren für die Gefährdungsbeurteilung nach § , das vom Ve r- 1 2 3 4 - 3 - 7 ABR 64/12 - 4 - anstalter F in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2010 durc h geführt wurde . G e- mäß Einladungsschreiben sollten in dem Seminar Ve r fahren zur Durchführung von G efährdungsbeurteilungen anhand einer Checkli s te beu r teilt und die Stä r- ken und Schwächen im Hinblick auf die Durc h führbarkeit und Pra k tikabilität herausgearbeitet werden. Referenten dieser Schulung waren Frau M , die Inh a- berin der F is t, und Rechtsanwalt G . Für die Seminarteilnahme von S stellte die F dem Betriebsrat am 20. Oktober 2010 den Betrag von 1.654,10 Euro in Rec h nung. Die Arbei t geb e- rin lehnte die vom Betriebsrat begehrte Kostenübernahme mit Schreibe n vom 1. November 2010 - wie dem Betriebsrat bereits zuvor mit E - Mail vom 13. September 2010 und 1. Oktober 2010 mitgeteilt - ab. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die Teilnahme an der Schulung erforderlich gewesen sei , um F rau S i n d ie Lage zu versetzen , im Rahmen der Einigungsstelle Verfahren und Methoden der Gefährdungsbeu r te i- lung unabhängig zu beurteilen. Außerdem könne d er Betriebsrat aufgrund der erworbenen Kenntnisse die in der Einigungsstelle vorgestellten Verfahren und etwa ige Einigungsvorschläge in eigener Kompetenz beurteilen. Die Kenn t nisse seien auch für die Arbeitsgruppe von Bedeutung. Schließlich seien die Kenn t- nisse für die Durchführung der abzuschließenden Betriebsvereinbarung und bei einer künftigen Änderung der Arb eitsabläufe erforderlich. Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von Schulungskosten in Höhe von 1.654,10 Euro gemäß Rechnung des Anbi e- ters F vom 20. Oktober 2010 freizustellen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat g e- meint, dass die Schulungsteilnahme für die Tätigkeit der Frau S in der Ein i- gungsstelle nicht erforderlich gewesen sei, da der Bedarf an Fachwissen in der Einigungsstelle durch die vom Betriebsrat benannten externen Beisitzer g e- deckt sei. Für die Arbeit im Betriebsrat seien die vermittelten Kenntnisse nicht erforderlich, weil dem Betriebsrat mit Einsetzung der Einigungsstelle der Reg e- lungsgegenstand entzogen sei. Die Schulung ermögliche aufgrund der Pers o- 5 6 7 8 - 4 - 7 ABR 64/12 - 5 - nenidentität zwischen externen Beisitzern und Schulungsreferen ten k eine krit i- sche Auseinandersetzung mit den Leistungen der Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung. B . Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg. Der zulä ssige A n- trag des Betriebsrats ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht gegenüber der Arbeitgeberin kein Anspruch auf Freistellung von den Kosten zu, die durch die Teilnahme der Frau S s beurte i- lung nach § 5 A F en t standen sind. I . An dem Verfahren sind neben den beiden Beteiligten keine weiteren Personen oder Stellen beteiligt. II . Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hi n- reichend be stimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er macht ein eigenes Recht aus § 40 Abs. 1 BetrVG geltend. III . Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts u n- begrün det. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat von der Ve r- pflichtung zur Zahlung der Schulungskosten freizustellen, die durch die Tei l- nahme von Frau S e urteilung nach § 5 Arbeitsschutzges Sch u lungstei l- nahme nicht für erforderlich halten. 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teil nahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsvera n- staltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. 9 10 11 12 13 14 - 5 - 7 ABR 64/12 - 6 - a) Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung v on Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in B e- trieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach - und fachgerecht erfüllen kann. Daz u muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsrat s- bezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Sch u- lungsbedürftigkeit nicht näher dargeleg t zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der A r- beitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Der Senat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulu ngsvera n- staltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmi t- glied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung erg e- benden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss e in aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat sei ne Beteiligung s- rechte sach - und fachgerecht ausüben kann (vgl. für die st. Rspr. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, BAGE 140, 277; 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 19 mwN) . Der Schulungsanspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG ist kein individueller An spruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betrieb s- ratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums e r- forderlich sind (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 AB R 94/09 - Rn. 19 mwN) . b) Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Das entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zu der Sch u- lung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse braucht, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach - und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277) . Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betrieb s- 15 16 - 6 - 7 ABR 64/12 - 7 - rat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveransta l- tung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksicht i- gen. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforder lich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG 20. Dezember 1995 - 7 ABR 14/95 - zu B 2 b der Gründe) . c) Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unb e- stimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der B e- triebsrat die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsvera n- staltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfa h- rungssätze abgewogen wurden (st. Rspr. vgl. BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 17 mwN) . 2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene En t- scheidung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat die Umstände des Falls bei seiner Würdigung nicht vollständig berücksichtigt. a) Die Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogene n Anlasses für die Schulungsteilnahme war nicht entbehrlich. Bei dem in der Zeit vom 18. bis 20. r- teilung nach § 5 Arbe urden K enntnisse über verschiedene Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung vermittelt. Diese Kenntnisse gehören nicht zum unverzichtbaren Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht, im al l- gemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverh ü- tung. b) Der Betriebsrat durfte den Erwerb dieser Spezialkenntnisse durch Frau S unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und B e triebsrat nicht für erforderlich halten. 17 18 19 20 - 7 - 7 ABR 64/12 - 8 - aa) Die Erforderlichkeit der Schulung kann nicht mit der Tätigkeit der Frau S in der Einigungsstelle begründet werden, denn die Tätigkeit als Be i sitzer in der Einigungsstelle gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats und seiner Mi t- glieder. Die Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtlic he Institution e i- gener Art mit dem Zweck, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Gesta l- tung der betrieblichen Ordnung zu gewährleisten, indem sie durch Zwang s- schlichtung Pattsituationen im Bereich der paritätischen Mitbestimmung auflöst (BAG 18. Januar 1994 - 1 ABR 43/93 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 75, 261) . Die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellten Beisitzer sind weder deren Vertreter noch deren verlängerter Arm, sondern wirken bei der Schlichtung des Regelungsstreits frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhä n- gigkeit mit (BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - zu B I I 1 der Gründe, BAGE 80, 222) . Es gehört auch nicht zu den Amtspflichten der Betriebsratsmitglieder, als Beisitzer in einer Einigungsstelle tätig zu werden (BAG 24. Apri l 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 b der Gründe) . § 76a Abs. 2 BetrVG verweist auf § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG; ein en Verweis auf § 37 Abs. 6 BetrVG enthält die Regelung zur Einigungsstelle in §§ 76, 76a BetrVG hingegen nicht. Für eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG im Rahmen des § 76a Abs. 2 BetrVG besteht kein Raum. Die Vorschrift ist nicht planwidrig u n- vollständig (vgl. zu dieser Voraussetzung : zB BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 142, 1 ) . Vielmehr ergibt sich aus den Regelungen de r §§ 76, 76a BetrVG ein abschließendes normatives Konzept. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden Einigungsstellenbeisitzer je zur Hälfte durch den Betriebsrat und den Arbeitgeber bestellt. Für die Auswahlentschei dung ist das Vertrauen maßgebend, dass diese Personen als Beisitzer die Interessen der Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers in Verhandlungen mit der andere n Seite wahren und durch das Erarbeiten von Kompromissen eine für beide Betrieb s- parteien annehmbare Kon fliktlösung erarbeiten (BAG 2 4. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 c der Gründe) . Damit ist es den Betriebsparteien verwehrt, Pe r- sonen als Beisitzer von Einigungsstellen zu benennen, die hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen offensichtlich ungeeigne t sind, über die der Ein i- 21 22 23 - 8 - 7 ABR 64/12 - 9 - gungsstelle zugrunde liegende Regelungsmaterie zu entscheiden. Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis b e- schränkt (BAG 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - zu II 2 der Gründe) . Es steht de n Betriebsparteien frei, externe Beisitzer zu benennen ( vgl. BAG 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - ) . Über diese externen Beisitzer können auch notwendige Spezialkenntnisse in die Einigungsstelle geholt werden (Fitting 27. Aufl. § 76 Rn. 15) . Damit ist sichergestellt, dass in der Einigungsstelle das erforderliche Fachwissen vorhanden ist. bb ) Die Erforderlichkeit der Schulung kann im vorliegenden Fall nicht damit begründet werden, der Betriebsrat müsse sich mit den Vorschlägen der Ein i- gungsstelle in eig ener Kompetenz auseinandersetzen können. Zwar ist ein so l- ches Anliegen des Betriebsrats grundsätzlich berechtigt. Die Schulung eines in die Einigungsstelle entsandten Betriebsratsmitglieds gerade bei dem vom B e- triebsrat ebenfalls in die Einigungsstelle ent sandten externen Einigungsstelle n- beisitzer ist hierzu aber ungeeignet. ( 1 ) D em Betriebsrat steht bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - BAGE 111, 36; 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 14) . Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst die Festlegung der Ve r- fahren zur Gefährdungsbeurteilung. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist die Ausübung der Mitbestimmung den Betriebsparteien nicht durch die Einse t- zung der Einigungsstelle insgesamt entzogen. So können die Betriebsparteien auf einen Einigungsvorschlag der Einigungsstelle hin eine einvernehmliche R e- gelung treffen. Damit gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Verhan d- lungen in der Einigungsstelle zu be gleiten und sich mit Vorschlägen der Ein i- gungsstelle kritisch auseinanderzusetzen. D iese Aufgabe muss der Betriebsrat aus eigener Kompetenz wahrnehmen können. Hierzu kann auch die Schulung eines - in die Einigungsstelle entsandten - Betriebsratsmitglieds e rforderlich sein. Der Betriebsrat muss sich nicht auf die Sachkenntnis der von ihm in die Einigungsstelle entsandten externen Beisitzer verweisen lassen. Das folgt schon aus der Unabhängigkeit der Einigungsstelle. Die externen Einigungsste l- 24 25 - 9 - 7 ABR 64/12 - 10 - lenbeisitzer sin Betriebspartei zu sein. Es gehört nicht zu ihren Aufgaben als Einigungsstelle n- beisitzer, den Betriebsparteien die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und diese zu beraten. ( 2 ) Ungeeignet für eine kritische Begleitung der Tätigkeit der Einigungsste l- le und daher auch nicht erforderlich iSv . § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist aber die Schulung eines in die Einigungsstelle entsandten Betriebsratsmitglieds durch eben die in die Einigungsstelle entsa ndten externen Beisitzer. Hierdurch kann d er Zweck, eine kritische und unabhängige Auseinandersetzung mit den Vo r- schlägen der Einigungs stelle zu ermöglichen, nicht erreicht werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht übersehen. Es hat nicht berücksichtigt, d ass es sich bei den vom Betriebsrat entsandten externen Einigungsstellenbeisitzern z u- gleich um die Referenten der Schulung handelte, zu der das Betriebsratsmi t- glied S geschickt worden war. Eine abweichende Beurteilung ist auch dann nicht geboten, w enn der Betriebsrat die Aufgabe, die Einigungsstelle zu begleiten und sich mit Vorschl ä- gen der Einigungsstelle auseinanderzusetzen , nicht selbst wahrnimmt, sondern diese Aufgabe einer Arbeitsgruppe nach § 28a BetrVG übertragen hat. cc ) De r Betriebsrat ha t nicht dargelegt, dass in der Schulung Kenntnisse vermittelt w o rden seien , die er nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung braucht. Das ist angesichts des Schulungsinhalts auch nicht ersichtlich. Die vermittelten Kenntnisse über die Stärken und Schwächen verschiedener Verfahren zur Gefährdungsbeurte i- lung sind für die Auswahl eines Verfahrens von Bedeutung. Das ist Gegenstand der Einigungsstelle. Dass diese Kenntnisse bei der Durchführung der Gefäh r- dungsbeurteilung gebraucht werden, ist nicht erkennbar. dd ) Die Erforderlichkeit kann nicht auf die Notwendigkeit künftiger Ausg e- staltungen der Gefährdungsbeurteilung bei der Änderung von Arbeitsmitteln gestützt werden. Insoweit fehlt es an der Darlegung eines aktuellen, betrieb s- 26 27 28 29 - 10 - 7 ABR 64/12 bezogenen Anlasses. Der Betriebsrat hat nicht vorgetragen , dass in naher Z u- kunft mit einer Änderung der Arbeitsmittel zu rechnen ist. ee ) Schließlich ist die Erforderlichkeit der Teilnahme nicht deshalb anz u- nehmen, weil Frau S Mitglied im Arbeitsschutzausschuss ist . Der B e triebsrat hat nicht vorgetragen , dass Frau S die in der Schulung vermi t telten Kenntnisse braucht, um gegenwärtige oder in naher Zukunft anstehende Au f gaben im A r- beitsschutzausschuss sach - und fachg erecht erfüllen zu kö n nen. Linsenmaier Zwanziger M. Rennpferdt Willms Olaf Deinert 30
Full & Egal Universal Law Academy