Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 8. Juni 2016 Siebter Senat - 7 ABR 39/14 - ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 I. Arbeitsgericht Stendal - 1 BV 1/13 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen -Anhalt Beschluss vom 19. Februar 2014 - 4 TaBV 9/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Schwerbehindertenvertretung - Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Vertrauensperson - Rhetorikschulung Bestimmung en : IX § 96 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8, § 102 Abs. 2 Satz 6; ArbGG § 83 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 39/14 4 TaBV 9/13 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Juni 2016 BESCHLUSS Wirth , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. 3. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 8. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa rbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesa r- beitsgericht Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Auhuber und Meißner für Recht erk annt: - 2 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertr e- tung wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 19. Februar 2014 - 4 TaBV 9/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung von Seminargebühren sowie die Erstattung von Hotel - und Fahrtko s- ten, die durch die Teilnahme des Beteiligten zu 3. an der V Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin unterhält in N einen Betrieb. Die Bete i- ligte zu 1. ist die in diesem Betrieb gebildete Schwerbehindertenvertretung. Der Beteiligte zu 3. ist die Vertrau ensperson der Schwerbehinderten. Der Beteiligte zu 3. nahm n ach seiner Wahl zur Vertrauensperson im Februar 2011 an folgenden Schulungsveranstaltungen teil: Schwerbehindertenvertretung Teil I vom 2. bis 6. Mai 2011 in B. Gegenstand der Schulung waren ua. fo l- gende Themen: Der zu betreuende Personenkreis Wann liegt eine Behinderung vor? Wer ist schwerbehindert? Was heißt Gleichstellung? Die Arbeit eines Schwerbehindertenvertreters im Überblick Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen mitwirken 1 2 3 - 3 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 4 - Informations - und Anhörungsrechte wahrne h- men Arbeitsplätze behinderungsgerecht gestalten Stellungnahme im Kündigungsverfahren abg e- ben Integrationsvereinbarungen abschließen Prävention fördern Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat/Personal - Schwerbehindertenvertretung Teil II vom 15. bis 19. August 2011 in H. In diesem Seminar wur den ua. folgende Themen behandelt: Zwischen professioneller Beratung und persönlicher Betroffenheit (1 Tag) Definition der eigenen Rolle Erwartungen des Ratsuchenden klären Aktives Zuhören und Fragetechnik Eigen - und Fremdwahrnehmung Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gleichstellung Wie wird der Grad der Behinderung bestimmt? Anträge richtig stellen Der Ablauf des Feststellungs - und Gleichste l- lungsverfahrens Schwerbehindertenvertretung Teil III vom 10. bis 14. Oktober 2011 in D mit ua. folgendem Inhalt: Kompetenz für Gespräche mit betrieblichen und e x- ternen Partnern (1 Tag) Schwierige Gesprächssituationen meistern Konstruktiver Umgang mit Störungen auf der Inhalts - und Beziehungsebene Angemessen auf persönliche Angriffe reagieren Wirksames Gesprächsverhalten trainieren - 4 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 5 - Psychische Belastungen am Arbeitsplatz - Neue He r- ausforderungen für die Schwerbehindertenvertretung vom 23. bis 27. April 2012 in D r . In diesem Seminar ging es ua. um folgende Themen: Rolle der Schwerbehindertenvertretung und Umgang mit Betroffenen und Vorgesetzten (Negative) Emotionen und Einstellungen ausl o- ten Zum Problemkern vordringen: Gut zuhören, fr a- gen, wahrnehmen Sensible Themen ansprechen Auseinandersetzung mit sozialen und persönl i- chen Konflikten Eigene Überforderung als Schwerbehinderte n- Auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Schwerb e- hindertenvertretung meldete sich der Beteiligte zu 3 . am 31. Januar 2012 für die 14. bis zum 16. Mai 2012 in B stattfand . Die Teilnahmegebühr betrug 790 ,00 Euro. Das Programm lautete: Montag , 14.05.2012 ab 12.00 Uhr i - Check - in ab 13.00 Uhr Begrüßungssnack 13.30 - 15.00 Uhr Begrüßung im Plenum und E r- öffnungsvortrag von Herrn Dr. N r- 15.00 - 15.30 Uhr Kaffeepause 15.30 - 17.30 Uhr 1. Workshop 18.30 Uhr Dinner - Buffet im Plenum mit 4 - 5 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 6 - Dienstag , 15.05.2012 08.30 - 10.30 Uhr 2. Workshop 10.30 - 11.00 Uhr Kaffeepause 11.00 - 12.00 Uhr Vortrag von Herrn T S zum - Spiele: Wie Sie in jeder Situation die Oberhand 12.00 - 13.30 Uhr Mittagessen im Hotelrestaurant 13.30 - 15.30 Uhr 3. Workshop 15.30 - 17.00 Uhr SBV - Austausch mit Fachrefere n- ten (Kaffeepausenangebot im Plenum) 18.00 Uhr Abfahrt zum Rahmenprogramm außer Haus Bustour mit Stadtführern ca. 19.30 Uhr Ritteressen in Ba mit verschi e- denen Einlagen ab 22.00 Uhr Rückfahrt zum Hotel ( und 22.30 Uhr und 23.00 Uhr) Mittwoch , 16.05.2012 0 8.30 - 10.30 Uhr 4. Workshop 10.30 - 11.00 Uhr Kaffeepause 11.00 - 12.30 Uhr Vortrag von Frau F zum Thema l- pern, als auf ausgelatschten Verabschiedung ab 12.30 Uhr Mittagessen im Hotelrestaurant oder Lunchpak e Der Beteiligte zu 3. buchte folgende Workshops: W1 Die erfolgreiche Anerkennung einer Schwerbehi n- derung: Sinnvolle und unsinnige (Änderungs - ) A n- träge! W3 Die gekonnte Stellungnahme der SBV im Künd i- gungsfall: Überzeugend und sicher formulieren! 5 - 6 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 7 - W5 Das professionelle Konfliktgespräch: Wie S ie schwierige Gespräche erfolgreich meistern! W6 Der souveräne Auftritt: Selbstbewusst agieren, schlagfertig reagieren! Der Beteiligte zu 3 . nahm t rotz der Weigerung der Arbeitgeberin, die e- henden Kosten zu übernehmen, an dieser Veranstaltung teil. Dadurch entsta n- den ihm Übernachtungskosten i n Höhe von 328,80 Euro sowie Fahrtkosten i n Höhe von 150,60 Euro (0,30 Euro x 502 km). D ie Schwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, sie h a- be die Teilnahme des Beteiligten zu 3. an de m r- ies er Schulungsveranstaltung e r- worbenen Kenntnisse seien erforder lich , damit der Beteiligte zu 3. seine Aufg a- ben als Vertrauensperson der Schwerbehinderten sach - und fachgerecht wah r- nehmen könne . Der Beteiligte zu 3. habe in den Workshops und den Vorträgen gelernt, die Rechte der schwerbehinderten Menschen wirkungsvoll ohne Bela s- tung des Arbeitsklimas durch zu setzen und zwischenmenschliche Barrieren zu überwinden. So sei im Workshop W 1 anhand von Fallbeispielen die Stellung eines Antrags auf Anerkennung einer Schwerbehinderung und die Ermittlung des Grads der Behinderung behandelt worden. Im Workshop W 5 sei geübt worden, auf die Beschwerden schwerbehinderter Menschen einzugehen und Konfliktgespräche mit dem Arbeitgeber vorzubereiten und durchzuführen. Im Workshop W 6 sei der Umgang mit Einwänden und provokativer Rhetorik a n- hand von Fallbeispielen thematisiert und einstudiert worden. Der Eröffnungsv o r- trag habe sich mit der Schaffung eines vorurteilsfreien Miteinanders von Me n- schen mit und ohne Behinderung befasst . Im zweiten Vortrag seien den Tei l- nehmern Tipps und Tricks d afür an die Hand gegeben worden, in jeder Situat i- on den Überblick und die Oberhand zu behalten. Im abschließenden Vortrag sei en der Einsatz und d ie Wirkungsweise der Körpersprache be handelt worden. Über d iese Kenntnisse und Fähigkeiten und das zur Wahrnehm ung der Intere s- sen der schwerbehinderten Menschen erforderliche Feingefühl habe de r Bete i- 6 7 - 7 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 8 - ligte zu 3. vor der Teilnahme an der Schulung nicht verfügt . In den Grund lage n- schulungen seien in erster Linie theoretische Kenntnisse vermittelt worden. Es hätten ins besondere praktische Übungen gefehlt, um das für die Umsetzung des theoretisch Erlernten erforderliche Maß an Routine zu erwerben . Der Sch u- lungs - und Weiterbildungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung umfasse eine regelmäßige Auffrischung und Vertiefun g der Kenntnisse. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es dem Beteiligten zu 3. wegen einer gewissen Ler n- schwäche schwerfalle, neue Inhalte bereits nach einem ersten Hören so au f- zunehmen und zu verarbeiten, dass er diese umsetzen könne. Daher müsse er n eue Inhalte in regelmäßigen Abständen von drei bis sechs Monaten wiederh o- len . Unter Berücksichtigung des Nutzens der Schulung seien die Kosten für das dreitägige Seminar angemessen. Die Schwerbehindertenvertretung hat beantragt, 1. die Arbeitgeb erin zu verpflichten, sie von der Zahlung n- Mai 2012 bis zum 16. Mai 2012 in Höhe von 790,00 Euro freizustellen; 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, an sie Kosten für eine Schulungsmaßn ahme in Höhe von 479,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2012 zu zahlen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem e- - und Bildungsveranstaltung, sondern um einen auf einen Erfahrungsaustausch gerichteten Kongress ge handel t hab e. Jede n- falls habe die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme des Beteiligten zu 3 . an dieser Veranstaltung nicht für erforderlich halten dürfen. Der Beteiligte zu 3. habe bereits im Rahmen der Grundschulungen die erforderlichen Kenntnisse zur Stellungnahme im Kündigungsverfahren, zur Anerkennung einer Schwerb e- hinderung und zur Führung von Konfliktgesprächen erworben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm dennoch e- 8 9 - 8 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 9 - fehlt habe. Eine Auffrischung der Kenntnisse sei jedenfalls nach so kurzer Zeit nicht erforderlich. Das Arbeitsgericht hat , nachdem es das Verfahren durch rechtskräft i- gen Beschluss vom 1 0. Januar 2013 vom Urteilsverfahren in das arbeitsgerich t- liche Beschlussverfahren verwiesen hat te , die Anträge abgewiesen. Das La n- desarbeitsgericht hat die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung z u- rück gewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schwerbehindertenve r- tr e tung ihr Begehren weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwe r- de zurückzuweisen. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der a n- gefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das La n- desarbeitsgericht. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung k önnen die Anträge der Schwerbehindertenvertretung nicht abgewiesen we r- den. Auf der Grundlage der bislang getroffene n Tatsachenfeststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme de s Beteiligten zu 3. an der Veranstaltung Tag der Schwerbehindertenvertr e- für erforderlich halten durfte . I. D ie Anträge sind in der gebote nen Auslegung zulässig. 1. Die Schwerbehindertenvertretung begehrt die Freistellung von der Ve r- pflichtung zur Zahlung der Seminargebühren i n Höhe von 790 ,00 Euro und die Erstattung der Hotel - und Fahrtkosten i n Höhe von insgesamt 4 79 ,40 Euro an den Beteiligten zu 3. Das ergibt sich aus der Antragsbegründung, die zur Au s- legung der Anträge heranzuziehen ist. Da rin ist angegeben, dass d er Beteiligte zu 3. die Verpflichtung zur Zahlung der Seminargebühren eingegangen ist und die Hotel - und Fahrtko sten verauslagt hat . 2. Mit diesem Inhalt sind die Antr ä g e zulässig. D ie Schwerbehindertenve r- tretung ist antragsbefugt. Zu den Kosten de r Tätigkeit der Schwerbehinderte n- vertretung gehören auch die Schulungskosten der Vertrauensperson. Soweit die Vertrauen sperson selbst für den Besuch von Schulungsveranstaltungen iSv. 10 11 12 13 14 - 9 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 10 - § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX Zahlungsverpflichtungen eingegangen ist oder Ko s- ten verauslagt hat , ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, den Arbei t- geber auf Freistellung de r Vertrauensper son von der Zahlungsverpflichtung und auf Kostenerstattung an die Vertrauensperson in Anspruch zu neh men (vgl. zur Antragsbefugnis des Betriebsrats BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 10) . 3. Am Verfahren ist neben der Schwerbehindertenvertretung und de r A r- beitgeberin auch der Beteiligte zu 3. als Vertrauensperson beteiligt. a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren ua. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt ist jede Stelle, die durch die begehrte Ent scheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betro f- fen ist. Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu pr ü- fen. Ist die Anhörung in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Einer darauf gestützten Zurü ckverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21, BAGE 149, 277; 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 15) . b) Danach war neben de r Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitg e- berin auch d er Beteiligte zu 3. anzuhören. Diese r ist als Vertrauensperson w e- gen seines vo n der Schwerbehindertenvertretung abgeleiteten Rechts unmitte l- bar von der begehrten Entscheidung in seiner Rechtsposition betroffen, da d ie Schwerbehindertenvertretung g eltend macht, der Beteiligte zu 3. sei Inhaber eines Freistellungs - und Kostenerstattungsanspruchs nach § 96 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 SG B IX (vgl. für die Beteiligung eines Betriebsrat smitglieds BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 13; 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 13) . Der Beteiligte zu 3. wurde zwar von den Vorinstanzen nicht am Verfahren beteiligt. Dies hat d e r Se nat jedoch nac hgeholt und de m Beteiligten zu 3. Gelegenheit gegeben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. II. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge für unbegründet gehalten und die Auffassung vertreten, die Schwerbehindertenvertretung habe die Teilnahme 15 16 17 18 - 10 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 11 - der zu 3. beteiligten Vertrauensperson an der Schulungsveranstaltung nicht für erforderlich halten dürfen. Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehler n . 1. Nach § 96 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen. Dazu geh ö- ren auch Kosten, die anlässlich der Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX e ntstanden sind . Um eine Schulung iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX handelt es sich, wenn d ie bei der Schulung vermittelte n Kenntnisse für die Arbeit der Schwerbehindertenvertr e- tung erforder lich sind . Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise - , Üb ernac h- tungs - und Verpflegungskosten de r Vertrauensperson (vgl. zu den Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung BAG 14. Januar 201 5 - 7 ABR 95/12 - Rn. 9) . Da § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX der für die Schulungsteilnahme v on Betriebsratsmitgliedern geltenden Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVG entspricht, richtet sich die Erforderlichkeit der Schulung s- teilnahme nach denselben Grundsätzen wie bei Betriebsratsmitgliedern . a ) Die Schwerbehindertenvertretung darf danach die Schul ungsteilnahme für erforderlich halten, wenn die dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksic h- tigung der konkreten Verhältnisse i m Betrieb notwendig sind, damit die Schwe r- behindertenvertretung ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sa ch - und fachgerecht e rfüllen kann. Dabei ist zwischen der Vermit t- lung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungs inhalten zu unterscheiden . Bei erstmals gewählten Vertrauenspersonen ist keine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit notwendig, wenn Grund kenntnisse vermittelt werden, die sich auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beziehen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll d ie Vertrauensperson erst in die Lage versetzt werden, ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflic h- t en ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von de r zu s chulenden Vertrauensperson benötigt 19 20 - 11 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 12 - werden, damit d ie Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach - und fac h- gerecht wahrnehmen kann (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG : BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, BAGE 140, 277) . b) Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht der Schwerbehindertenvertretung ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser entbindet sie jedoch nicht von der Oblieg enheit, im Streitfall darzulegen, we s- halb die Vertrauensperson die bei der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigt, um ihre gesetzlichen Aufgaben sach - und fachgerecht wahrzunehmen (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG : BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95 /12 - Rn. 1 1 ; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27 , BAGE 140, 277) . Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat die Schwerbehindertenvertretung die b e- triebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung ve r- bundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Sie hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Ve r- hältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich die Schwer behinde r- tenvertretung vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf a n- dere Weise verschaffen kann , zB durch eine Teilnahme an einer durch das I n- tegrationsamt nach § 102 Abs. 2 Satz 6 SGB IX durchgeführten Schulungs - und Bildungsmaßnah me für Ver trauenspersonen . D ie Schwerbehindertenvertretung ist allerdings nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung au s- zu wählen, wenn sie eine andere Schulung für qualitativ besser hält . Der Beu r- te i lungsspielraum de r Schwerbehindertenvertretung bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht de r Schwerbehindertenvertretung im Ra h- men de s ih r zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig a n- zuseh en sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbei t- gebers auf die Kosten der preiswerteren Veranstaltung in Be tracht kommen . Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Ve r- anstaltung im Hinblick auf die behandel ten Themen und die örtliche Lage der 21 - 12 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 13 - Schulungsveranstaltung von Bedeutung sein (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG : BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 1 3 ; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16 ; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27 , aaO ) . c ) Bei dem Begrif f der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unb e- stimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX für erfor derlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder al l- gemeine Er fahrungssätze abgewogen wurden (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17) . 2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene En t- scheidung nicht stand. a) Schwe r- behindertenvertretung handele es sich nicht um eine S chulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen , sondern um eine andere Schulungsveranstaltung. Die Schwerbehindertenvertretung habe die Teilnahme der Vertrauensperson am Vertiefung und Auffrischung der bereits anderweitig erworbenen Kenntnisse noch zum Erwerb von Rhetorikkenntni ssen für erforderlich halten dürfen. Bei einem etwaigen Schulungsbedarf des Beteiligten zu 3. im Bereich Gespräch s- führung, Kommunikation und Rhetorik wäre eine Spezialveranstaltung besser geeignet gewesen , da bei einem solchen Seminar mindestens 20 Stunden für die Schulung zu diesem Thema zur Verfügung gestanden hätten. b) Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. aa) Das Landesarbeitsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass es sich bei de m nicht le diglich um eine Zusammenkunft zum Zwecke des Erfahrungsaustauschs, sondern um eine 22 23 24 25 26 - 13 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 14 - Schulungsveranstaltung iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ge handelt hat . Die Veranstaltung war nach ihrem Programm nicht vorrangig auf einen Erfahrung s- austausch, sondern in erst er Linie auf die Schulung der Teilnehmer ausgeric h- tet. Nach dem Tagungsprogramm war nur ein Zeitraum von 1,5 Stunden für einen Erfahrungsaustausch vorgesehen, während für die Vorträge und Wor k- shops , die der Vermittlung, Vertiefung und Auffrischung von theo retischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten dienen sollten, zwölf Stunden zur Ve r- fügung standen. bb) Das Landesarbeitsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses nicht entbeh r- l ich ist, da bei dem nicht lediglich Grund wissen, sondern andere Kenntnisse vermittelt wurden. (1) stellt nicht deshalb eine S chulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen dar , weil in dieser Schulung s- veranstaltung d ie Anwendung ausgewählter Grundkenntnisse anhand von Fal l- beispielen geübt w u rd e . Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen we r- den, dass d ie Vertrauensperson ihre gesetzlichen Aufgaben nur dann sach - und fachgere cht erfüllen kann, wenn sie nach dem Besuch eine r S chulung zur Ve r- mittlung von Grundkenntnissen die Anwendung der dort erworbenen Kenntni s- se in einem weiteren Seminar anhand von Fällen übt. E s ist vielmehr anzune h- men, dass d ie Vertrauensperson bereits durc h die Vermittlung der Grundkenn t- nisse in die Lage versetzt wird , ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Es bedarf daher der Da r legung besonderer Umstände dafür, dass eine Vertrauensperson , die b e- reits an einer S chulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen teilgenommen hat, zusätzliche praktische Übungen b enötigt , um ihre Aufgaben sach - und fachgerecht wahrnehmen zu können. (2) Auf die Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil beim n- bereits erworbene Grundk enntnisse aufgefrischt w u rden. Grun d- 27 28 29 - 14 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 15 - sät z lich ist davon auszugehen, dass die Vertrauensperson, die alle Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wahrnimmt, si ch durch die se Tätigkeit die erworbenen Kenntnisse erhält und vertieft ( vgl. zu § 37 BetrVG : e twa Fitting 28. Aufl. § 37 Rn. 156; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 37 Rn. 105; Weber GK - BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 209 ; DKKW - Wedde 15 . Aufl. § 37 Rn. 125 f.) . Daher setzt die Erforderlichkeit einer Wiederholungsschulung die Darlegung besondere r Umstände voraus, wie etwa eine wesentliche Änderung der betrieblichen Verhältnisse, der Gesetze oder der Rechtsprechung oder die sonstige Fortentwicklung von Erkennt nissen ( vgl. zu § 37 BetrVG : etwa Fitting 28. Aufl. § 37 Rn. 156; Weber GK - BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 209 ; DKKW - Wedde 1 5 . Aufl. § 37 Rn. 125 f.) . (3) Die bei dem vermittelten Rhet o- rikkenntnisse sind keine Grundkenntni sse, deren Erwerb ohne nähere Darl e- gung für erforderlich gehalten werden kann. Die Teilnahme der Vertrauenspe r- son an einer Rhetorikschu lung kann zwar erforderlich iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX sein ( vgl. Knittel SGB IX 9. Aufl. § 96 Rn. 90 ) . Rhetorikkenntnisse geh ö- ren aber nicht zum unverzichtbaren Grundwissen einer Vertrauensperson. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass d ie Vertrauensperson im Rege l- fall ihre gesetzlichen Aufgaben nur dann sach - und fachgerecht erfüllen kann, wenn sie a n einer Rhetorikschulung teilgenommen hat. Dazu bedarf es vie l- mehr besonderer Umstände. Von Bedeutung für die Erforderlichkeit einer Rh e- torikschulung können neben der Größe des Betriebs und der Zahl der zu vertr e- tenden schwerbehinderten Menschen insbesonde re schon vorhandene rhetor i- sche Kompetenz der Vertrauensperson und die in der Amtszeit noch anstehe n- den rhetorischen Anforderungen sein . Es bedarf daher der Darlegung betriebl i- cher Gegebenheiten, aus denen sich ergibt, dass d ie Vertrauensperson ihre gesetz lichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn ihre rhetor i- schen Fähigkeiten durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verbe s- sert werden ( vgl. zu Rhetorikschulungen von Betriebsratsmitgliedern BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 9 4 /09 - Rn. 20) . 30 - 15 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 16 - c c) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass d ie Schwerbehin dertenvertretung die Schulungsteilnahme nicht zum Erwerb prakt i- scher Fähigkeiten oder zur Auffrischung der bereits erworbenen Kenntnisse für erforderlich halten durfte. Die Sch werbehindertenvertretung hat nicht konkret vorgetragen, welche l- ten praktischen Fertigkeiten der Beteiligte zu 3. benötigt e , um seine Aufgaben sach - und fachgerecht wahrzunehmen. Sie hat auch nicht nachvollziehbar da r- gelegt, dass eine Auffrischung der bereits erworbenen Kenntnisse schon wen i- ge Monate nach der Teilnahme an den Grundlagenschulungen erforderlich war. Die Schwerbehindertenvertretung hat zwar geltend gemacht , es falle dem B e- te i ligten zu 3 . wegen einer gewissen Lernschwäche schwer, neue Inhalte b e- reits nach einem ersten Hören so umfassend aufzunehmen und zu verarbeiten, dass er diese umsetzen könne. Er müsse neue Inhalte in regelmäßigen A b- ständen von drei bis sechs Monaten wiederholen, bi s diese im Langzeitg e- dächtnis haften blieben. Es ist dem Beteiligten zu 3. jedoch zuzumuten, sich die bei einer Schulung vermittelten Kenntnisse im Bedarfsfall anhand der Semina r- unterlagen zu ver gegenwärtigen . D urch die Anwendung der Kenntnisse im Rahmen d er Amtstätigkeit werden diese gefestigt und vertief t . dd) D as Landesarbeitsgericht durfte jedoch die Erforderlichkeit der Sch u- lungs teilnahme zum Zwecke des Erwerbs von Rhetorikkenntnissen nicht mit der Begründung verneinen , eine spez ielle Schulungsveranst altung zu diesem Th e- ma wäre besser geeignet gewesen, einen etwaigen Schulungsbedarf des Bete i- ligten zu 3. im Bereich von Auftritt, Gesprächsführung und Verhandlung zu d e- cken. Damit hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung rechtsfehlerhaft auf Zweckm äßigkeitserwägungen gestützt. Die Zweckmäßigkeit der Schulung s- veranstal tung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. D er Schwerbehinde r- tenvertretung steht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Sch u- lungsteilnahme ein Beurteilungsspielraum zu , der der Zweckmäßigkeitskontrolle entzogen ist . Dies gilt sowohl für den Inhalt der Schulungsv eranstaltung als auch für deren Dauer. Zwar unterliegt die Entscheidung der Schwerbehinde r- tenvertretung über die Erforderlichkeit der Schulung der arbeitsgeric htlichen 31 32 - 16 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 - 17 - Kontrolle. Diese ist aber auf die Prüfung beschränkt, ob in der Schulung Kenn t- nisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung e r- forderlich sind, und ob der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Hält sich die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. zum Sachmittelanspruc h des Betriebsrats BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9 mwN) . III. D er Rechtsfehler führ t zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Aufgrund der bisher vom Landesarbeitsgericht getrof fenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die geltend gemachten Freistellungs - und E r- stattungsansprüche bestehen. 1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beteiligte zu 3. d ie bei der Schulun g vermittelten Rhetorikkenntnisse ben ö- tigte , um den rhetorischen Anforderungen gerecht zu werden, mit denen nach den Verhältnisse n im Betrieb zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Sch u- lungsteilnahme in der noch anstehenden Amtszeit zu rechnen war. Das wir d das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben . Sollte die neue Anhörung erg e- ben, dass de r Beteiligte zu 3. nur ein en Teil der r- vermittelten Kenntnisse benötigte , wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Schwerbehindertenvertretung die Teilna h- me des Beteiligten zu 3. an der Veranstaltung nur für erforderlich halten durfte, wenn die Vermittlung der benötigten Kenntnisse mehr als 50 % der Veransta l- tung beanspruchte ( vgl. zur Erforderlichkeit der Schulung eines Betriebsratsmi t- glieds : BAG 7. Mai 2008 - 7 A Z R 90/07 - Rn. 26; 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/0 2 - zu B III 3 der Gründe, BAGE 106, 223; 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 - zu 3 a der Gründe) . Sollte die s der Fall gewesen sein, wird das Landesarbeit sgericht zu würdigen haben, ob die Schwerbehindertenvertretung davon ausgehen dur f- te, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Kosten st and . 33 34 - 17 - 7 ABR 39/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0 2. Für den Fall der Erforderlichkeit der Schulung bedarf es im Hinb lick auf den Antrag zu 1. des Weiteren der Feststellung , ob die Schwerbehindertenve r- tretung oder der Beteiligte zu 3. von dem Schulungsveranstalter auf Zahlung der Seminargebühren in Anspruch genommen worden ist (vgl. zum Freiste l- lungsanspruch des Betriebsrats von Seminarkosten BAG 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/02 - zu B II der Gründe, BAGE 106, 2 3 3) . Gräfl Waskow M. Rennpferdt Auhuber Meißner 35
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