Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. Juni 2018 Siebter Senat - 7 ABR 39/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 22. April 2015 - 56 BV 9643/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 6. Januar 2016 - 23 TaBV 1039/15 - Entscheidungsstichwort e : Schwerbehindertenvertretung - - Anhörung ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 39/16 23 TaBV 1039/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2018 BESCHLUSS Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschw erdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. 3. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 20. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am - 2 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 3 - Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Willms und die ehrenamtliche Richterin Holzhausen für Recht erkannt: D ie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 6. Januar 2016 - 23 TaBV 1039/15 - wird zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber , ob die beim örtlichen Jobcenter gebi l- dete Schwerbehindertenvertretung vor der Einführung neuer von der Bund e s - agentur für Arbeit zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik zu b e- teiligen ist. Das zu 2. beteiligte Jobcenter T (nachfolgend Jobcenter) ist eine g e- meinsame Einrichtung nach § 6 Abs. 1 iVm. § 44b SGB II in Trägerschaft der Agentur für Arbeit B und des Bezirksamts T von B. Die zu 1. beteiligte Antra g- stellerin ist die von den schwerbehinderten Arbeitnehmern des Jobcenters g e- wählte Schwerbehindertenvertr etung. Die Beteiligte zu 3. ist die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung. An den Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Beteiligten zu 3. nehmen die schwe rbehinderten Arbeitne h- mer des Jobcenter s nicht teil. Die Bundesagentur für Arbeit führte ab August 2014 bundesweit ein neues IT - Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitslosengeld mit der Bezeichnung ALLEGRO AL G II Le istungsverfahren Gr undsich erung O nl i- ne ein, das abgelöst hat . Das Verfahren A L- LEGRO wurde von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit entwickelt . Es 1 2 3 - 3 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 4 - wird inzwischen in den Jobcentern flächendeckend genutzt. Die Beteiligten g e- hen davon aus, dass im Jobcenter auch zu künftig derartige von der Bunde s - agentur zentral verwaltete IT - Verfahren eingeführt werden. Die Bundesagentur für Arbeit beteiligte bei de r Einführung von ALLEGRO den bei ihr gebildeten Hauptpersonalrat und die Beteiligte zu 3. , let z- tere durch Unterrichtung und Anhörung nach § 95 Abs. 2 SGB IX ( in der bis zum 31. D ezem ber 2017 geltenden Fassung, aF ; seit dem 1. Januar 2018 : § 178 Abs. 2 SGB IX ) . Die Beteiligte zu 3. gab keine Stellungnahme ab und e r- klärte gegenüber der Bundesagentur f ür Arbeit, sie halte sich in der Sache nicht für zuständig. Zudem informierte die Bundesagentur für Arbeit vor der Einfü h- rung von ALLEGRO den nach § 44i i Vm . § 44 h Abs. 4 SGB II von den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der gemeinsamen Einr ichtungen gebildeten Bundesvorstand der Schwerbehindertenvertretungen der Jobcenter. Dieser nahm mit einem Positionspapier vom 2. April 2014 gegenüber der Bundesage n- tur Stellung und vertrat die Auffassung, nach § 95 Abs. 2 SGB IX ( aF ) seien bei der Einführung von AL LEGRO die in den Jobcenter n gebildeten örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zu beteiligen. Eine Beteiligung der in den Jo b- centern gebildeten Schwerbehindertenvertretung en lehnte die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die nach § 50 Abs. 3 SGB II fehlende Entscheidung s- kompetenz der Jobcenter ab. Das zu 2. b eteiligte Jobcenter informierte die Antragstellerin vor der Ei n führung von ALLEGRO ua. mit Schreiben vom 25. Oktober 2013, 9. Juli 2014 und 22. Juli 2014 durch Informationsvorla gen und Arbeitsanweisungen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 beantragte die Antragstellerin bei de m zu 2. beteiligten Jobcenter, ihr die Maßnahmen zur geplanten ALLEGRO - Einführung in den Jobcentern N ordrhein - Westfalen zur Stellungnahme nach § 95 Abs. 2 SGB IX ( aF ) zuzuleiten. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 verneinte das zu 2. beteiligte Jobcenter e ine Unterrichtung s - und Anhörungspflicht unter Hinweis auf eine fehlende Entscheidungskompetenz des Jobcenters . Bei der späteren tatsächlichen Umsetzung von ALLEGRO e inschließlich der Prüfung des Einsatzes besonderer Hilfsmittel für den barrierefreien Zugang schwerb e- 4 5 - 4 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 5 - hinderter Arbeitnehmer wurde die Antragstellerin vom Jobcenter nach § 95 Abs. 2 SGB IX aF beteiligt. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin zuletzt die Verpflic h- tung des Jobcenters begehrt , sie bei der Einführung neuer von der Bunde s - agentur zentral verwalteter IT - Verfahren zu unterrichten und anzuhören . Sie hat die Auffassung vertreten, der Unterrichtungs - und Anhörungsanspruch folge aus § 95 Abs. 2 SGB IX aF (seit dem 1. Januar 2018 : § 178 Abs. 2 SGB IX) und sei zur Sicherung barrierefrei er Arbeitsplätze erforderlich. Dem stehe nicht en t- gegen, dass nach § 50 Abs. 3 SGB II bei der Einführung zentral von der Bu n- desagentur verwalteter IT - Verfahr en d as Jobcenter keine Entscheidungsko m- p e tenz habe . Auch ohne eine solche Entscheidungskompetenz sei das Jobce n- ter verpflichtet, zur Erreichung einer Barrierefreiheit und leidensgerechten Nu t- zung des neuen IT - Verfahrens vor der Einführung Veränderungen bei der Bu n- desagentur zu veranlassen. § 50 Abs. 3 SGB II solle lediglich Beteiligungsrec h- te ausschließen, während die schwächeren Beteiligungsrechte der Schwerbehi n- dertenvertretung ein en solchen Ausschluss weder erforderten noch rechtferti g- ten. Die Beteiligte zu 3. sei für die Belange der schwerbehinderten Arbeitne h- mer der örtlichen Jobcenter unzuständig und mangels Wahlrechts und Wäh l- barkeit der schwerbehinderten Arbeitnehmer der Jobcenter nicht demokratisch legitimiert. Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das zu 2. beteiligte Jobcenter verpflic h- tet ist, sie vor der Einführung neuer Verfahren der In form a- tionstechnik, die gem äß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II von der Bundesagentur zentral verwaltet werden, hinsichtlich der Barrierefreiheit zu unterrichten und anzuhören. Das zu 2. beteiligte Jobcenter hat beantragt, den Antrag abzuweisen . Es hat ausgeführ t , eine Unterrichtungspflicht werde nicht bestritten, die Antra g- stellerin sei zur Einführung von ALLEGRO auch hinreichend informiert worden . Im Übrigen hat das Jobcenter den Standpunkt eingenom men, e ine Verpflic h- tung, die bei der gemeinsamen Einrichtung ge bildete Schwerbehindertenvertr e- 6 7 8 - 5 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 6 - tung bei der Einführung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Ve r- fah ren der Informationstechnik anzuhören, bestehe nicht . Die Beteiligungsrec h- te der beim Jobcenter gebildeten Schwerbehindertenvertretung bestünden na ch § 44i iVm. § 44 h Abs. 3 SGB II ausschließlich im Rahmen der Entscheidung s- kompetenz des Jobcenters . Sie schieden bei der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter IT - Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II aus, weil die Entscheidungskompetenz insowe it allein bei der Bundesagentur liege. Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich auf die Unterrichtung und Anhörung v or der Einführung des IT - Verfahren s ALLEGRO bezogenen Fes t- ste l lungsantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin mit dem zuletzt gestellten Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. Das zu 2. beteiligte Jobcenter beantragt, die Rechtsbeschwerde zurüc k- zuweisen. Die Beteiligte zu 3. hat sich nicht geäußert. B . Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das La n- desarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. I. Allerdings ist d er A ntrag bereits teilweise un zulässig . 1. Soweit der Antrag die Feststellung einer Unterrichtungsverpflichtung des Jobcenters betrifft, fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitb e- stimmung nach dem BetrVG können das B estehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats von den Betriebsparteien una b- hängig von einem konkreten Konfliktfall einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden, wenn die Betriebsparteien insoweit unterschiedlicher Auffassun g sind und die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch in Zukunft jederzeit wiederholen kann (vgl. etwa BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 38/07 - Rn. 17) . Dies gilt für die Ge l tendmachung von Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung entsprechend (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 18 , BAGE 149, 277 ) . 9 10 11 12 13 - 6 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 7 - b) Danach besteht k ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin , soweit sie die Festste llung der Verpflichtung des Jobcenters begehrt, sie vor der Ei n- führung zentral von der Bundesagentur verwalteter Verfahren der Information s- techn ik zu unterrichten. aa) Im Rahmen der gegenüber der Schwerbehindertenvertretung best e- henden Beteiligungspflich t des Arbeitgebers nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2017: § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX) ist zwischen der Informations - bzw. Unterrichtungspflicht und der Anhörungspflicht zu unterscheiden. Zum einen verlangt § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX vom Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die e i- nen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berüh ren, umfassend zu unterrichten . Zum anderen hat der Arbeitgeber die Schwerbehi n- dertenvertre tung vor einer Entscheidung über eine solche Angelegenheit anz u- hö ren. Die Anhörungsv erpflichtung geht insofern über die Pflicht zur Unterric h- tung hinaus, als die Anhörung verlangt, dass de r Schwerbehindertenvertret ung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und der Arbeitgeber eine en t- sprechende Stellungnahme auch z ur Kenntnis nimmt (vgl. zu § 95 Abs. 2 SGB IX aF BAG 14. März 2012 - 7 ABR 67/10 - Rn. 20 f. ) . bb ) Z wischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber , ob das Jobcenter die Antragstellerin im Hinblick auf die Einführung von zentral von der Bundes - agentur verwalteten Verfahren der Informationstech nik zu unterrichten hat . D a s Jobcenter stellt eine entsprechende Unterrichtungspflicht weder in Bezug auf die Einführung des IT - Verfahrens ALLEGRO noch allgemein hinsichtlich der Einführung von IT - Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II in Abrede. In Bezug auf die den vorliegenden Rechtsstreit auslösende Einführung von ALLEGRO wurde die Antragstellerin durch das Jobcent er mit E - Mail vom 27. August 2013 und mit Schreiben vom 30. September 2013, 25. Oktober 2013, 9. Juli 2014 und 22. Juli 2014 durch Informa tionsvorlagen, Arbeitsanweisungen und weitere Unterlagen unterrichtet . Das Jobcenter hat demgemäß im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 auf Seite 10 lediglich seine Anhörungspflicht, nicht aber seine Unterrichtungspflicht in Abrede gestellt und - unwidersprochen - darauf hing e- 14 15 16 - 7 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 8 - wiesen, die Unterrichtung vorgenommen zu haben . Auch im Beschwerd e- rechtszug hat das Jobcenter im Schriftsatz vom 1 2 . Oktober 2015 (Seiten 5 f. ) angegeben , die Antragstellerin in Bezug auf ALLEGRO unterrichtet zu haben und zudem ausgeführt , es werde dies auch in Zukunft rechtzeitig und umfa s- send mit den ih m von der Bundesagentur fü r Arbeit zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Einführung zentral von der Bundesagentur für Arbeit verwalteter IT - Technik tun. Danach kann nicht angenommen werden, dass die Unterrichtungspflicht zwischen den Beteilig ten streitig ist . Soweit das Jobcenter im vorprozessualen Schreiben vom 17. Juni 2014 zunächst auch eine Unterrichtungspflicht verneint hat, war ein e etwaige Meinungsverschiedenheit jedenfalls frühzeitig ausgeräumt. Da sich das Jobce n- ter mithin nicht der Rechtsposition berühmt, die Antragstellerin nicht unterric h- ten zu müssen, braucht es sich auch nicht gerichtlich auf eine abstrakte Fes t- stellung in Anspruch nehmen zu lassen . Dem steht nicht entgegen, dass das zu 2. beteil i g t e Jobcenter im Termin zur Anhörung vor dem Senat erklärt hat, ein Anerkenntnis im Hinblick auf die Unterrichtungspflicht nicht abgegeben zu haben. Damit hat das Jobcenter die Ernsthaftigkeit seiner bereits abgegebenen Erklärung nicht in Frage gestellt, sondern lediglich zum Au sdruck gebracht, dass es für ein Anerkenntnis keinen Anlass gab. 2. Soweit die Schwerbehindertenvertretung mit ihrem Antrag die Festste l- lung einer Anhörungsverpflichtung des Jobcenters geltend macht , ist der Antrag zulässig. a) Der Antrag bedarf insowei t der Auslegung. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Anhörungspflicht des zu 2. beteiligten Jobcenters vor der Einführung nur von solchen Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 SGB II , die sich auf schwerbehinderte Menschen auswirk en. Das folgt aus der und der Antragsbegründung . Danach wird die nach § 178 Abs. 2 SGB IX best e- hende Anhörungs pflicht gerade im Hinblick auf die Belange schwerbehinderter Beschäftigter und daher im gesetzlichen Rahmen geltend gemacht. 17 18 - 8 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 9 - b ) Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a a ) Der Bestimmtheit des Antrags steht nicht entgegen , dass er keine n ä- here n Angaben enthält, wie die begehrte Anhörung im Einzelnen ausgestaltet sein soll. Wenn be reits das Bestehen des Mitbe stimmungs - oder Beteiligung s- rechts als solches streitig ist und über dessen ggf. zu beachtende Ausgesta l- tung noch kei n Streit besteht, kann dieses zum Gegenstand eines Festste l- lungsantrags gemacht werden, ohne dass die Modifikationen bereits im Einze l- nen beschrieben werden müssten (vgl. BAG 14. März 2012 - 7 ABR 67/10 - Rn. 16; 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 a aa der Gründe mwN, BAGE 111, 36) . Dies ist hier der Fall. Über die einzelnen bei der Ausübung des Beteiligungsrechts zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben besteht gegenwärtig kein Streit. b b ) Der Antrag lässt hinreichend erkennen, für welche An gelegenheiten das Anhörungsrecht festgestellt werden soll. Dem Bestimmtheitserfordernis ist dadurch genügt, dass der Antrag konkret auf die Einführung von nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II durch die Bundesagentur zentral verwaltet e n eue Verfa h- ren der In format ionstechnik bezogen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in ihrem Feststellungsantrag bestimmte Verfahren der Informat i- onstechnik nicht detailliert bezeichnet. Zwa r könnte im Fall des Erfolgs des A n- trags bei der künftig en Einführung von Verfahren der Informationstechnik durch die Bunde s agentur ein weiterer Streit darüber auftreten , ob diese überhaupt unter § 50 Abs. 3 SGB II fallen. Diese Möglichkeit führt jedoch - j edenfalls unter den vorliegenden Umständen - nicht zur Unbestimmtheit des Antrags . Vielmehr kann der Streit, ob der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters bei der Einführung von unstreitig unter § 50 Abs. 3 SGB II fallenden Verfahren ein A n- hörungs recht gegenüber dem Jobcenter nach § 178 Abs. 2 SGB IX zusteht , mit dem hier g estellten Antrag zwischen den Beteiligten geklärt werden. c ) Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. 19 20 21 22 - 9 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 10 - a a) Der Antrag ist darauf gerichtet, das Bestehen eines Rechtsverhältni s- ses festzustellen. Der Streit um die Reichweite eines gesetzl ichen Beteiligung s- rechts betrifft den Inhalt eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Dieser ist einer gesonderten Feststellung zugänglich (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 16 , BAGE 149, 277 ; für Mitbestimmungsr echte des Betriebsrat s: BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 38/07 - Rn. 16) . b b ) Die Antragstellerin besitzt das erforderliche Feststellungsinteresse. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Antragstellerin bei der Einfü h- rung von zentral durch die Bundesagentur für Arbeit verwalteten IT - Verfahren von dem zu 2. beteiligten Jobcenter anzuhören ist. Diese Frage ist auch nach der Einführung und Umsetzung des den vorliegenden Streit auslösenden Ve r- fahrens ALLEGRO nach wie vor streitig. Die Bete iligten haben übereinsti m- mend erklärt, dass auch künftig zentral von der Bundesagentur verwaltete IT - Verfahren eingeführt werden. Das Jobcenter bestreitet für diese Fälle, zur A n- hörung der Schwerbehindertenv ertretung verpflichtet zu sein. d ) Die Antragste llerin hat den zuletzt gestellten Feststellungsantrag im zweiten Rechtszug im Wege einer Antragsänderung in das Verfahren eing e- führt. Die Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren b e- stimmt sich nach § 81 Abs. 3 ArbGG iVm. § 533 ZPO (vgl. BA G 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 16) . Sie setzt damit voraus, dass die anderen Bete i- li g ten der Antragsänderung zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Das Landesarbeitsgericht hat über den zuletzt gestellten Feststellungsantrag entschieden und die Antragsänderung damit als sachdie n- lich angesehen. Daran ist der Senat gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG gebunden (vgl. BAG 17. Mai 2011 - 1 ABR 121/09 - Rn. 11) . II . An dem vorliegenden Verfahren sind neben der Antragstellerin nach § 83 Abs. 3 ArbGG das Jobcenter (Beteiligter zu 2. ) sowie die Hauptschwerb e- hindertenvertretung der Bundesagentur für Arbeit (Beteiligte zu 3. ) beteiligt . 23 24 25 26 - 10 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 11 - 1 . Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller ua. diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach den § § 177, 178 und 222 SGB IX im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligt an einem Beschlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrte Entsche i- dung in ihrer Rechtsstellu ng unmittelbar betroffen ist (vgl. zu Beteiligungsfragen nach dem SGB IX etwa BAG 4. No vember 2015 - 7 ABR 62/13 - Rn. 12 , BAGE 153, 187; zum BetrVG BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 21/16 - Rn. 13 mwN) . Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu pr ü- fen (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21 , BAGE 149, 277 ) . 2 . Am vorliegenden Verfahren beteiligt sind danach neben der Schwerb e- hindertenvertretung als Antragstel lerin auch das Jobcenter und die bei der Bu n- desagentur für Arbeit gebilde te Hauptschwerbehindertenvertretung. a) Das Jobcenter ist deshalb unmittelbar von der begehrten Entscheidung in seiner Rechtsposition betroffen, weil die Schwerbehindertenvertretung de s- sen Anhörungsverpflichtung reklamiert und sich der Antr ag gegen das Jo bce n- ter richte t . b) Auch die bei der Bundesagentur für Arbeit gebildete Hauptschwerb e- hindertenvertretung (Beteiligte zu 3.) ist anzuhören . Das vorliegende Verfahren betrifft die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Antragstellerin und der Haup t- schwerbehindertenvertretung . Das Jobcenter macht geltend, statt der Antra g- stellerin sei die Hauptschwerbehindertenvertretung der Bundesagentur für A r- beit anzuhören. Damit ist die Rechtspositi on der Hauptschwerbehindertenve r- tretung unmittelbar von der begeh rten Entscheidung betroffen. III. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Das Landesarbeit s- gericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin als bei der g e- meinsamen Einrichtung iSv. § 44b SGB II bestehende Schwerbehindertenve r- tretun g gegenüber dem Jobcenter kein Anhörungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2017: § 95 Abs. 2 SGB IX) vor der Ei n- führung neuer nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II von der Bundesagentur zentral verwaltet er Verfahren der Informationstechni k hat. Die Wahrnehmung des A n- 27 28 29 30 31 - 11 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 12 - hörungsrechts nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX obliegt insoweit nach § 44i iVm. § 44h SGB II nicht der Antragstellerin , weil dem Jobcenter bei der Einfü h- rung neuer Verfahren der Informations technik nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II keine Entscheidung sbefugnis zusteht. 1. Ein Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX besteht nur in Angelegenheiten, in denen dem Jobcenter die Entscheidungskompetenz zusteht. a) Nach § 178 Abs. 2 S atz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören . Gegenstand der Unterrichtung sind alle Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Grup pe berühren. Der weit gefasste Unte r- richtungsan spruch erstreckt sich nicht nur auf einseitige Maßnahmen des A r- beitgebers, sondern auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwe r- behinderte Menschen auswirken. Die Anhörungspflicht hingegen bezieht sich nicht auf sämtliche, die schwerbehinderten Menschen betreffenden Angelege n- heiten, sondern nur auf die diesbezüglichen Entscheidung en des Arbeitgebers . Entscheidungen in diesem Sinne sind die einseitigen Willensakte des Arbeitg e- bers. Das entspricht dem Wortsinn des Begriffs und wird dadurch bestätigt, dass das Gesetz in § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. Entscheidung spricht. Auch Sinn und Zweck des Anhörungsrechts zielen d a- rauf, der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit zu geben, an der Wi l- lensbildun g des Arbeitgebers mitzuwirken ( BAG 14. März 2012 - 7 ABR 67/10 - Rn. 21 zu § 95 Abs. 2 SGB IX a F ) . T rifft der Arbeitgeber keine Entscheidung, hat er die Schwerbehindertenvertretung auch nicht an zu hören. b) Auch die Regelungen zur Zuständigkeitsverteilung zwischen der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Schwerbehindertenvertretung und der Schwerbe hindertenvertretung des Trägers stellen auf die Entscheidungsz u- ständigkeit der jeweiligen Dienststelle ab. Die Zuständigkeitsverteilung ergibt sich insoweit aus § 44i iVm. § 44h SGB II (dazu BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 32 33 34 - 12 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 13 - 71/12 - Rn. 29, BAGE 149, 277) . Nach § 44i SGB II gilt für die Schwerbehinde r- tenvertretung die Regelung des § 44h SGB II entsprechend. Nach § 44h Abs. 3 SGB II ist die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung zuständig, s o- weit deren Trägerversammlung oder deren Geschäftsführer En tscheidungsb e- fugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Zudem ble i- ben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberühr t, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben (§ 44h Abs. 5 SGB II) . Die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Schwerbehindertenvertretung knüpft damit nach § 44i SGB II an die Zuständigkeit des Personalrats an. Die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats der gemeinsamen Ei n- richtung wiederum knüpft an die Entscheidungszuständigkeit des Dienststelle n- leiters an (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 P 2 . 16 - Rn. 16; 1. Oktober 2014 - 6 P 14 .13 - Rn. 12 ) . Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters ist damit begrenzt auf Angelegenheiten der gemeinsamen Einric h- tung , in denen die gemeinsame Einrichtung eine Entscheidungsbe fugnis hat (Gagel/Wendtland SGB II Stand März 2018 § 44i Rn. 9) . 2 . Bei der Einführung zentral von der Bundesagentur verwaltete r Verfa h- ren der Informationstechn ik nach § 50 Abs. 3 SGB II in den gemeinsamen Ei n- richtungen steht dem Jobcenter eine Entscheidung sbefugnis nicht zu . En t- scheidung en über diesen Regelungsgegenstand obliegen vielmehr der Bundes - agentur und g e lt en in der gemeinsamen Einrichtung unmittelbar und ohne ve r- bleibenden Entscheidungsspielraum für das Jobcenter oder die Trägerve r- sammlung (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 P 2 . 16 - Rn. 31; OVG Nord rhein - Westfalen 27. April 2017 - 20 A 523/16.PVB - Rn. 29 ff.) . a) Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB II verpflichtet die gemeinsame Einrichtung , auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist die Bundesage n- 35 36 - 13 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 14 - tur die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die ze ntral verwalteten Verfahren der Informationstechn ik . D urch die in der Trägerverantwortung der Bundesagentur für Arbeit stehende Nutzung zentraler Verfahren der Informat i- onstechnik soll eine einheitliche Leistungserbringung und Vermittlung, eine h ö- here Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie eine einheitliche Haushaltsb e- wirtschaftung sichergestellt werden (BT - Drs. 17/1555 S. 31) . Daher sollen so l- che Verfahren von der Bundesagentur verpflichtend zur Nutzung in den g e- meinsamen Einrichtungen vorgegeben werde n können. Ziel der Vorschrift ist es, die genannten Geschäftsprozesse der Arbeitsverwaltung (wie insbesondere Leistungserbringung und Vermittlung) durch einheitliche IT - Verfahren zu fördern und zu optimieren. Um die notwendige Einheitlichkeit der IT - Verfah ren zu g e- währleisten, hat der Gesetzgeber an geordnet , dass die gemeinsamen Einric h- tungen diese Verfahren nutzen müssen, soweit sie von der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Verantwortung zentral verwaltet werden. Dies gebietet eine u m- fassende Entscheidungs zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 P 2 . 16 - Rn. 27) . § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II ordnet die Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Info r- mationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmi ttelbar zwingend an. Einer weiteren Anordnung der Bundesagentur im Einzelfall bedarf es dazu nicht ( vgl. OVG Nordrhein - Westfalen 27. April 2017 - 20 A 523/16.PVB - Rn. 34; 1. September 2015 - 20 A 2311/13.PVB - ) . b) Der d amit verbunden e Wegfall eines eigenen Entscheidungsspielraums des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung bei der Einführung von zentral durch die Bundesagentur verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 SGB II hat nach § 44h Abs. 3 SGB II zur Folge, dass i nsoweit Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehe n- den Personalrats ent fallen (vgl. OVG Nordrhein - Westfalen 27. April 2017 - 20 A 523/16.PVB - Rn. 38 mwN) . Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert ( OVG Nordrhein - Westfalen 27. Apr il 2017 - 20 A 523/16.PVB - Rn. 40 ff. mwN) . Diese personalvertretungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung entspricht der ausdrüc k- lichen Absicht des Gesetzgebers. I m Entwurf eines Gesetzes zur Weiteren t- 37 - 14 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 15 - wicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 4. Mai 2010 (BT - Drs. 17/1555 S. 31) heißt es z ur Begründung des neu ein gefügten Absatzes 3 in § 50 SGB II : Absatz 3 stellt sicher, dass die g emeinsamen Einrichtu n- gen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeit s- markt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT - Technik nutzen. Dies betrifft be i- spielswe ise die Fachanwendungen für die Leistungse r- bringung wie A2LL und colibri sowie den virtuellen A r- beitsmarkt der Bundesagentur einschließlich des Vermit t- lungs - , Beratungs - und Informationssystems (VerBIS) und der Onlinejobbörse. Außerdem stellt die Bundesage ntur im Rahmen ihrer Trägerverantwortung die zentrale Pers o- nendatenverwaltung und zur Haushaltsbewirtschaftung das Verfahren FINAS zur Verfügung. Diese bundesweiten Verfahren nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Damit ist auch kei n Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung geg e- ben, da die Kompetenzen der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihm zugeordneten Dienststellenleiters korrespondieren c ) Da die personalvertretungsrechtliche Zuständigke it des beim Jobcenter gebildeten Personalrats bei der Einführung zentral von der Bundesagentur ve r- walteter Verfahren der Informationstechn ik nach § 50 Abs. 3 SGB II aufgrund der fehlenden Entscheidungskompetenz der gemeinsamen Einrichtung iSv. § 44h SGB II ausgeschlossen ist und nach § 44i SGB II für die Schwerbehinde r- tenvertretung die Regelung des § 44h SGB II entsprechend gilt, ist insoweit auch im Rahmen der nach § 178 Abs . 2 SGB IX bestehenden Anhörungspflicht eine Zuständigkeit der beim Jobcenter gebildeten Schwerbehindertenvertretung nicht gegeben. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Zwar enthält die Gesetzesbegründung z u § 50 Abs. 3 SGB II keine Au s- führung en zur fehlenden Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung der gemeinsamen Einrichtung , sondern nur zum nicht bestehenden Beteil i- gungsrecht der Personalvertretung . Daraus kann aber e ntgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht geschlossen werden, dass bei der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter Verfahren der Informationstechnik nach 38 39 - 15 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 16 - § 50 Abs. 3 SGB II ein Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters beste ht . Deren Unzustän digkeit ergibt sich unmittelbar aus § 44i SGB II, wonach für die Schwerbehindertenvertretung der gemeinsamen Einric h- tung die für die Personalvertretung geltende Regelung des § 44h SGB II en t- sprechend gilt . Angesichts der sich daraus ergebenden klaren Geset zeslage bestand kein e Veranlassung , in der Gesetzesbegründung gesondert auch au f diese n Aspekt hinzuweisen . d ) Eine Entscheidungskompetenz auf der Ebene der gemeinsamen Ei n- richtung bei der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter IT - Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II besteht e ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgrund der von der Antragstellerin angespr o- chenen möglicherweise verbleibenden Handlungs - und Entscheidungsspie l- räume de s Geschäftsführer s der gemeinsamen Einrichtun g hinsichtlich der Ba r- rierefrei heit von IT - Anwendungen . aa ) Bei der Einführung von Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 SGB II bestehen derartige Entschei dungs - und H andlungsspielräume des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach d er gesetzlichen L a- ge nicht. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II schreibt vor, dass die gemeinsamen Einric h- tungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik nutzen. Das bedeutet nicht nur, dass die Bundes agentur über die Einführung solcher Verfahren entscheidet, sondern auch, dass die Bundesagentur auch die Entscheidung trifft, das jeweilige IT - Verfahren in den einzelnen gemeinsamen Einrichtungen zur Anwendung zu bringen (OVG Nordrhein - Westfalen 27. April 2017 - 20 A 523/16. PVB - Rn. 76) . Daher besteht kein Raum für eigenständige Entscheidungen des Geschäftsfü h- rers der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bei der allein streitgegenständl i- chen Entscheidung über die Einführung derartiger Verfahren. Sinn und Zweck des § 50 Abs. 3 SGB II wird nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn es bei der umfänglichen Entscheidungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit bei der Einführung zentral von ihr verwalteter IT - Verfahren verbleibt. Soweit es dabei etwa i m Hinblick auf Fragen der Barrier e- 40 41 42 - 16 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 17 - freiheit Einschätzungsspielräume geben sollte , sind diese auf der Grundlage einer zweck orientierten Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wie sie sich auch aus der systematischen Stellung der Norm erschließt, nicht den G e- schäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen, sondern der Bundesagentur für Arbeit zur Ausfüllung zugeordnet. Dies folgt aus der ihr vom Gesetz zug e- wiesenen Verantwortlichkeit für die Einheitlichkeit und Sicherheit der zu nutze n- den IT - Verfahren. Sie ha t durch ihre zentral verwalteten Verfahren der Inform a- tionstechnik einen gemeinsamen zentralen Datenbestand zu erstellen, auf den die gemeinsamen Einrichtungen zugreifen müssen (vgl. § 5 0 Abs. 3 Satz 2 SGB II) . Sie trägt die Verantwortung dafür, dass die z entral verwalteten Fac h- anwendungen einheitlich angewandt und, was etwa bei der Einführung neuer Systeme besonders bedeutsam ist, von allen gemeinsamen Einrichtungen gleichermaßen eingesetz t werden können. Sie ist nach § 50 Abs. 3 Satz 3 SGB II zudem die da tenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 P 2 . 16 - Rn. 29) . bb ) Davon zu unterscheiden sind Beteiligungsrechte der Schwerbehinde r- tenvertretung im Zusammenhang damit, dass der Geschäftsführer der gemei n- samen Einrichtung möglicherweise zu entscheiden hat, ob und ggf. welche Maßnahmen durch die vorgegebene Einführung und Anwendung der IT - Technik in dem Jobcenter veranlasst sind. Derartige Maßnahmen des G e- schäftsfüh rers betreffen nicht die vorliegend allein streitgegenständliche Frage der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter IT - Verfahren. Vie l- mehr handelt es sich dabei, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, um eigenständige Maßnahmen un d Entscheidungen (vgl. OVG Nordrhein - Westfalen 27. April 2017 - 20 A 523/16.PVB - Rn. 7 7) , die der Bete i- ligungspflicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX unterliegen können . 3. Durch den Ausschluss der beim Jobcenter gebildeten Schwerbehinde r- tenvertretung von der Anhörung bei der Einführun g zentral von der Bunde s - agentur verwaltete r IT - Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II wird das im SGB IX (insbesondere in § 164 Abs. 4 und in § 178 SGB IX) zum Ausdruck kommende 43 44 - 17 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 - 18 - gesetzgeberische Anliegen, die Bel ange schwerbehinderter Menschen bei der Gestaltung des Arbeitsplat zes - auch im Rahmen einer kollektiven Interesse n- v ertretung - zu berücksichtigen, nicht in unzulässig er Weise missachtet. a) D ie Berücksichtigung der Interessen der schwerbehinderten Menschen bei der Einführung derartiger Verfahren blei bt - auch im Hinblick auf deren kollektivrechtliche Vertretung - gewahrt. Die Anknüpfung der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung an die Entscheidungsbefugnis der gemeinsamen Einrichtung schränkt die sich aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergebenden Verpflic h- tungen des Arbeitgebers nicht ein. Soweit Entscheidungsbefugnisse bei den Träger n liegen , sind nach § 44h Abs. 5 SGB II deren Personalvertretung en zur Mitwir kung berufen (Gagel/Wendtland SGB II Stand März 2018 § 44h Rn. 16) . Da die Entscheidung über die Einführung und Anwendung zentraler Verfahren der Informationstechn ik bei der Bundesagentur für Arbeit angesie delt ist, best e- hen Beteiligungsrechte allein für den dort angesiedelten Hauptpersonalrat und nach § 44i iVm. § 44h SGB II für die dort bestehende Hauptschwerbehinderte n- vertretung (Beteiligte zu 3.). Damit ist eine hinreichende Berücksichtigung der Belange der schwerbehinderten Menschen in kol lektivrechtlicher Hinsicht g e- währleistet . b) D ie Beteiligte zu 3. als die bei der Bundesagentur für Arbeit gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung wird zwar nicht von den in den gemeins a- men Einrichtungen tätigen Beschäftigten gewählt. Dies führt aber nicht dazu, dass sie mangels demokratischer Legitimation die Beteiligungsrechte bei der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter IT - Verfahren für die schwerbehinderten Beschäftigten der Jobcenter von Verfassungs wegen nicht wahr nehmen dürfte . Zwar mögen die Grundrechte und das Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber verpflichten, für die Beschäftigten in ihrer Dienststelle eine von ihnen gewählte Vertretung zur Beteiligung in innerdienstlichen Angelege n- heiten vorzusehen. Diese Verpfl ichtung erstreckt sich jedoch nicht lückenlos auf die Wahl einer Vertretung in einer anderen Dienststelle mit partiellen Entsche i- dungsbefugnissen für die Beamten und Arbeitnehmer der Beschäftigung s- dienststelle. In dieser Hinsicht verfügt der Gesetzgeber üb er einen Gestaltung s- 45 46 - 18 - 7 ABR 39/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR39.16.0 spielraum, der es ihm erlaubt, die Vor - und Nachteile eines Doppelwahlrechts abzuwägen (BVerwG 18. Januar 2013 - 6 PB 17 . 12 - Rn. 10) . Das bedeutet, dass es nicht ausgeschlossen ist, Beteiligungsrechte für die Beschäftigten einer Dienst stelle auch einer von ihnen nicht gewählten, in einer anderen Dienststelle bestehenden Arbeitnehmervertretung gesetzlich zu zuweisen . Gräfl M. Rennpferdt Waskow Willms Holzhausen
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