Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 4. November 2015 Siebter Senat - 7 ABR 62/13 - ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 19. Juni 2012 - 21 BV 3/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 7. Februar 2013 - - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Schwerbehindertenvertretung - Konzern Bestimmungen: SGB IX §§ 93, 95 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 und Satz 2; SchwbVWO § 22 Abs. 1 und Abs. 2; BetrVG §§ 32, 35, 59 Abs. 1, §§ 59a, 75, 80 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. Satz 2; UN - Behindertenrechtskonvention Art. 2 Unterabs. 4, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e, Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i; Richtlin ie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3 Leitsatz: Die Zuständigkeit der einzigen im Konzern bestehenden Schwerbehinde r- tenvertretung erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung. ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 62/13 7 TaBV 10/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. November 2015 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 1 2. 13. 14. 15. 16. 17. - 2 - 7 ABR 62/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 4. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtliche Richterin Schuh un d den ehrenamtlichen Richter Meißner für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Fe b- ruar 2013 - 7 TaBV 10/12 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrnimmt. Die Beteiligten zu 2. und zu 4. bis 11. sind konzernverbundene Unte r- nehmen. Die Beteiligte n zu 2. und zu 4. unterh alten in H einen gemei nsamen Betrieb, in dem ca. 860 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Beteiligte zu 12. ist der in diesem Gemeinschaftsbetrieb gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten zu 13. bis 17. sind die in d en Betrieben der Beteiligten zu 7. bis 11. errichteten Betriebsräte. Der Beteiligte zu 3. ist der Konzernbetriebsrat. Der Antragsteller ist die in dem Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2. und zu 4. gewählte Vertrauensperson der s chwerbehinderten Menschen . Weitere Schwerbehinderten vertretungen bestehen i n den Betrieben der ko n- zernangehörigen Unternehmen nicht. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, als einzige im Konzern bestehende Schwerbehindertenvertretung zugleich für die Aufgaben der Ko n- zernschwerbehindertenvertretun g zuständig zu sein. Die Bildung einer Ko n- zer nschwerbehindertenvertretung sei bei Bestehen eines Konzernbetriebsrats obligatorisch . Bestehe nur in einem Konzernunternehmen eine Gesamtschwe r- 1 2 3 4 - 3 - 7 ABR 62/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 - 4 - behindertenvertretung oder eine Schwerbehindertenvertretung, nehme diese die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertre tung wahr. Dies ergebe eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Die Differenzierung zw i- schen vertretenen und vertretungslosen Schwerbehinderten innerhalb eines Konzerns sei mit Art. 3 GG nic ht vereinbar. Die Versagung einer umfassenden Repräsentation aller Schwerbehinderten eines Konzerns sei unter Berücksicht i- gung der völkerrechtlichen Verpflichtung en aus der UN - Behindertenrechts kon - vention unzulässig. Der Antragsteller hat zuletzt beantra gt festzustellen, dass er als Vertrauensperson der schwe r- behinderten Menschen im Betrieb H zugleich die Aufg a- ben als Konzernschwerbehindertenvertreter wah r nimmt . Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag , der Bete i- ligten zu 2. aufzugeben, den Antragsteller für die Tätigkeit als Konzernschwe r- behindertenvertreter freizustellen , abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Antragstell ers zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seinen Antrag geändert hat te . Mit der Rechtsb e- schwerde verfolgt der Antragsteller den zuletzt gestellten Antrag weiter. Die B e- teiligte zu 2. beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen . B . Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu Recht ab gewiesen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und genügt den Anforde rungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Ant ragst eller will festgestellt wissen, als für den gemeinsamen B e- trieb der Beteiligten zu 2. und zu 4. gewählte Vertrauensperson der schwerb e- hinderten Menschen zugleich für die Aufgaben der Konzernschwerbehinderte n- vertret ung zuständig zu sein. Zu der vom Antragsteller beanspruchten Zustä n- digkeit der Konzernschwerbehindertenvertretung gehört nach § 97 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 SGB IX die Vertretung der Interessen der schwerb e- 5 6 7 8 9 10 - 4 - 7 ABR 62/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 - 5 - hinderten Menschen in Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Ko n- zernunternehmen betreffen und von den ( Gesamt - )S chwerbehinderten - vertretungen der einzelnen Konzernunternehmen nicht geregelt werden kö n- nen . S i e umfasst nach § 97 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 SGB IX auch die Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen in Konzernu nte r- nehmen , in denen es keine Schwerbehindertenvertretung g ibt. Dabei nimmt die Konzernschwerbehindertenvertretung die Aufgaben der Schwerbehindertenve r- tretung und - falls das Unternehmen mehrere Betrieb e führt - auch die Aufg a- ben der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr . Die se Befugnisse möchte der Antragsteller für sich in Anspruch nehmen. Der Umfang der geltend g e- machten Zuständigkeit ist daher nicht zweifelhaft. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlic he rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnis ses durch richterliche Entscheidung besteht, da die Beteiligte zu 2. die Zuständigkeit des Antragstellers für die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung in Abrede stellt. II. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass die Bet eiligten zu 3. bis 17. vom Landesarbeitsgericht nicht am Verfahren beteiligt wurden. Dies konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden. 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren ua. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betro f- fen ist. Das ist von Amts wegen noch in der Recht sbeschwerdeinstanz zu pr ü- fen. Ist die Anhörung in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt die s einen Verfahrensfehler dar. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und de r Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtliche r Hinsicht zu äußern (BAG 15. Oktober 201 4 - 7 ABR 71/1 2 - Rn. 21 , BAGE 149, 277; 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 15 ) . 2. N ach der Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz waren auch die Beteiligten zu 3 . bis 17 . an zuhören. V on der begehrten Sachentscheidung hängt es ab, ob die zu 4. bis 11. beteiligten Konzernu nternehmen als Arbeitg e- 11 12 13 - 5 - 7 ABR 62/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 - 6 - berinnen Beteiligungsrechte des Antragstellers in der Funktion als Konzer n- schwerbehindertenvertreter z u beachten haben ( vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 20; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 14 , BAGE 137, 123 ) . Mit einer Sachentscheidung steht auch fest, ob dem Antragsteller ein Teilnahmerecht an den Sitzungen d er zu 12. bis 17. beteiligten Betriebsräte und des zu 3. beteiligten Konzernbetriebsrat s nach §§ 32, 59a BetrVG zusteht und ob er ggf. nach § § 35, 59 Abs. 1 BetrVG die Aussetzung ihrer B e schlüsse ve r- langen kann . Damit sind die Rechtspositionen der Beteiligten zu 3 . bis 17. u n- mittelbar von der begehrten Entscheidung betroffen. Der Senat hat ihnen de s- halb Gelegenheit gegeben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ä u- ßern. II I . Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg . Der Antragsteller ist als im gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 2. und zu 4. gewählte Vertrauenspe r- son der s chwerbehinderten Menschen nicht zur Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertret ung zuständig . Eine solche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 2 SGB IX. Für eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX besteht kein Raum. 1. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wählen die Gesamtschwerbehinde r- tenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. Besteht ein Konzernunte r- nehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung g e- wählt ist, hat sie nach § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX das Wahlrecht wie eine G e- samtsc h werbehindertenvertretung. Die Vorschrift si eht nicht vor, das s sich die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung bzw. der einzigen im Unternehmen bestehenden Schwerbehindertenvertretung auf die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung erstreckt , wenn in keinem anderen U n- ternehmen des Konzerns eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist ( vgl. etwa Hohmann in Wiegand SGB IX Stand September 2015 § 97 Rn. 34; Ko s- sens in Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 4. Aufl. § 97 Rn. 6; aA Düwell in LPK - SGB IX 4. Aufl. § 97 Rn. 49) . 14 15 - 6 - 7 ABR 62/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 - 7 - a) § 97 Abs. 2 SGB IX enthält für die Konzernschwerbehindertenvertr e- tung keine § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechende Regelung zur Zuständi g- keit ser streckung . Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nimmt die in einem der Betriebe des Unternehmens gewählte Schwerbehindertenv ertretung die Aufgaben der G e- samtschwerbehindertenvertretung wahr, wenn in keinem der anderen Betriebe des Unternehmens eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist . In dieser Funktion vertritt d ie einzige in dem Unternehmen gewählte Schwerbehinderte n- vertr etung gemäß § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX die Interessen der schwerbehi n- derten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder me h- rere Betriebe des Arbeitgeber s betreffen und von den Schwerbehindertenvertr e- tungen der einzelne n Betriebe nicht gerege lt werden können, sowie die Intere s- sen der schwerbehinderten Menschen in den Betrieben, in denen eine Schwe r- behindertenvertretung nicht gewählt ist. Sie nimmt daher d ie Interessen aller schwerbehinderten Menschen des Unternehmens auf Betriebs - und Unterne h- mensebene wahr . I n § 97 Abs. 2 SGB IX fehlt eine § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entspr e- chende Bestimmung für die Konzernschwerbehindertenvertretung . Es ist nicht angeordnet, dass eine Gesamtschwerbehindertenvertretung bzw. d ie einzige im Konzern bestehende Schwerbehindertenvertretung die Aufgaben der Konzer n- schwerbehindertenvertretung wahrnimmt, wenn in keinem anderen Konzernu n- ternehmen eine Schwerbehindertenvertretung be steht. Danach erstreckt sich die Zuständigkeit der einzigen im Konzern beste henden ( Gesamt - )S chwer - behindertenvertretung nicht auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzer n- schwerbehindertenvertretung. b) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Fehlen einer § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechenden Regelung in § 97 Abs. 2 SGB I X auf einem R e- daktionsversehen des Gesetzgebers beruht. Vielmehr ergibt sich aus der G e- setzessystematik und d er Entstehungsgeschichte der Vorschrift , dass der G e- setzgeber die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung nicht der 16 17 18 19 - 7 - 7 ABR 62/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 - 8 - einzigen im Konzern bes tehenden (Gesamt - )Schwerbehindertenvertretung z u- weisen wollte . aa ) D ie Regelungen zur Gesamtschwerbehindertenvertretung und zu r Ko n- zernschwerbehi ndertenvertretung befinden sich in zwei aufeinander folgenden Absätzen derselben Norm. Bereits d ies spricht gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber zwar in Absatz 1 bestimmt hat, dass die Aufgaben der G e- samtschwerbehindertenvertretung von der Schwerbehindertenvertretung wah r- genommen werden, wenn in keinem anderen Betrieb des Unternehmens eine Schwerb ehindertenvertretung gewählt ist, e r jedoch übersehen hat, im folge n- den Absatz derselben Norm anzuordnen, dass die einzige im Konzern best e- hende ( Gesamt - )S chwerbehindertenvertretung d ie Aufgaben der Konzer n- schwerbehindertenvertretung wahrzunehmen hat . Zu dem existierte die für die Gesamtschwerbehindertenvertretung ge l- tende Regelung - damals als § 27 Abs. 1 Satz 2 SchwbG - bereits zu dem Zei t- punkt, als der Gesetzgeber die Bestimmung für die Konzernschwerbehinde r- tenvertretung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwe r- behinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394 ) mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 als § 27 Abs. 1a SchwbG in das G esetz einfügte. Mit Wirkung zum 1. Juli 2001 trat anstelle des SchwbG das SGB IX in Kraft (BGBl. I S. 1046) . Dab ei wurde die Regelung des § 27 Abs. 1 SchwbG in § 97 Abs. 1 SGB IX übernommen. Die Regelung des § 2 7 Abs. 1a SchwbG wurde bei der Übernah me in § 97 Abs. 2 SGB IX um Satz 2 ergänzt. Wenn beabsichtigt g e- wesen wäre, der einzigen im Konzern bestehenden ( Gesamt - )S chwerbehin - dertenvertretung d ie Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehinde r- tenvertretung zuzuweisen, hätte es nahegelegen, eine entsprechende Reg e- lung in § 27 Abs. 1a SchwbG bzw. in § 97 Abs. 2 SGB IX aufzunehmen. Da dies unterblieben ist, ist da von auszugehen, dass der Gesetzgeber von einer solchen Zuständigkeitserstreckung bewusst abgesehen hat. bb) Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass di e Wahl einer Konzer n- schwerbehindertenvertretung grundsätzlich obligatorisch ist , wenn ein Konzer n- be triebsrat errichtet ist. § 97 Abs. 2 SGB IX sieht die Errichtung einer Konzer n- 20 21 22 - 8 - 7 ABR 62/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 - 9 - schwerbehindertenvertretung durch Wahl vor. Eine Wahl setzt voraus, dass es mindestens zwei Wahlberechtigte gibt. Das ergibt sich für die in § 97 Abs. 2 SGB IX angeordnete Wahl s chon aus e- 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, aber auch aus § 22 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) . Nach § 22 Abs. 1 Sch w bVWO findet die Wahl grundsätzlich durch schriftliche Stim m- abgabe statt. § 22 Abs. 2 SchwbVWO regelt den Sonderfall, dass es nur zwei Wahlberechtigte gibt. Diese bestimmen abweichend von Absatz 1 die Konzern - , Gesamt - , Bezirks - oder Hauptschwerbehindertenvertretung im beiderseitigen Einvernehmen ; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los. Eine Bestimmung f ür den Fall, dass nur eine wahlberechtigte Vertretung besteht , enthält § 22 SchwbVWO nicht. Gibt es nur eine wahlberechtigte (G e- samt - ) Schwerbehindertenvertretung, kann eine Wahl de mnach nicht stattfinden. cc ) Gegen eine vom Gesetzgeber beabsichtigte E rstreckung der Zustä n- digkeit der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt - ) Schwerbehinderten - vertretung auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehinde r- tenvertretung spr icht zudem , da s s Ausnahmen von dem grundsätzlich gelte n- den Repräsentationsprinzip ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. (1) Eine aus einer Wahl hervorgegangene Schwerbehindertenvertretung ist Repräsentantin der schwerbehinderten Menschen des Betriebs, für de n sie g e- wählt worden ist. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vertritt sie die Interessen der schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb. Ihre Errichtung und Betätigung erstreckt sich auf diesen Betrieb und ist gleichermaßen auf ihn beschränkt (vgl. für den Betr iebsrat BAG 18. November 2014 - 1 ABR 21/1 3 - Rn. 20; 17. Se p- tember 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 24, BAGE 146, 89 ) . Entsprechendes gilt für die Gesamtschwerbehindertenvertretung. Sie wird gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe eines Unternehmens gewählt, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Ihre Errichtung und Betätigung ist nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX auf das Unternehmen b e- schränkt. 23 24 - 9 - 7 ABR 62/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 - 10 - (2) Der Gesetzgeber hat in § 97 A bs. 1 Satz 2 SGB IX die Erweiterung der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung für eine bestimmte Fallgesta l- tung ausdrücklich angeordnet. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sich die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung stets auf Einheiten e r- streckt, in denen keine Schwerbehindertenvertretung gebildet ist ( aA Düwell in LPK - SGB IX 4. Aufl. § 97 Rn. 49) . Der Gesetz geber hat mit § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX und § 97 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX nur punktuell Ausnahmen von der durch da s Repräsentationsprinzip vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung vo r- gesehen. Wäre der Gesetzgeber von einem allgemeinen Prinzip der Zuständi g- keitserstreckung ausgegangen, hätte es d ieser Rege lung en nicht bedurft. c ) Der Gesetzeszweck gebietet kein e andere Auslegung der Vorschrift . Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394 ) sollten Neuregelungen zur Durchsetzung und Sicherung der Beschäftigung von Schwerbehinderten geschaffen werden. Es sollt en insbesondere die Beteiligungsrechte der Vertretungen der Schwe r- behinderten gestärkt werden. D ie Schaffung einer Konzernschwerbehinderte n- vertretung soll te eine wirksame Vertretung der Rechte der Schwerbehinderten auf der Konzernebene gewährleiste n (BT - Dr s . 14/3372 S. 15 f.) . Dieser Zweck schließt es nicht aus, die Interessenvertretung auf Konzernebene davon a b- hängig zu machen, dass in mindestens zwei Konzernunternehmen Schwerb e- hindertenvertretungen bestehen. Dadurch wird ein Mindestmaß an Repräse n- tanz bei der unternehmensüber greifenden Interessenvertretung gewährleistet. d ) Eine - im Wege der Gesetzesauslegung vorzunehmende - Zuständi g- keitserstreckung ist auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der U N - Behindertenrechtskonvention (UN - BRK) geboten . Die se Bestimmungen sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (EuGH 11. April 2013 - C - 335/11 ua. - [Ring] Rn. 28 ff.) . Dadurch sind sie zugleich Bestandteil des - ggf. unionsrecht s- konform auszulegenden - deutschen Rechts (B AG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 53, BAGE 147 , 60 ) . Weder aus Art . 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i noch aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e UN - BRK folgt die Verpflichtung, die Z u- ständigkeit der S chwerbehindertenvertretung auf die Aufgaben der Konzer n- 25 26 27 - 10 - 7 ABR 62/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 - 11 - schwerbehindertenvertretung zu erstrecke n , wenn nur in einem Konzernunte r- nehmen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist . a a ) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i UN - BRK sichern und fördern die Vertragsstaaten die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit , einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um u a. sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Me n- schen mit Beh inderungen getroffen werden. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Unterabs. 4 UN - e- eignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder u n- billige Belastung darstellen und die, wenn sie in ei nem bestimmten Fall erfo r- de r lich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grun d- freiheiten genießen oder ausüben können. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinen Entschei dungen vom 4. Juli 2013 ( - C - 312/11 - [Kommiss i- on/Italien]) und vom 11. April 2013 ( - C - 335/11 ua. - [Ring]) ausgeführt, dass unter n iSv. Art. 2 Unterabs. 4 UN - BRK ebenso wie unter n i Sv. Art. 5 Richtlin ie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) materielle oder organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die Arbeit sumgebung, die Arbeitsorganisation oder die Aus - und Fortbildung zu verstehen sind , die der einzelne Arbeitgeber im Rahmen der Zumutbarkeit zu ergreifen hat, um dem b ehinderten Arbeitnehmer ua. die Ausübung eines B e- rufs zu ermöglichen (EuGH 4. Juli 2013 - C - 312/11 - [Kommission/Italien]; 11. April 2013 - C - 335/11 ua. - [Ring] Rn. 49, 55 ; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 52, BAGE 147 , 60 ) . Die Bildung einer Schwerbehinde r- tenvertretung ist danach 27 Abs. 1 S atz 2 Buchst. i UN - BRK. Sie ist keine vom Arbeitgeber zu e rgreifende Ma ß- nahme. 28 - 11 - 7 ABR 62/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 - 12 - b b) Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e UN - BRK v er pflichten sich die Mi t- gliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung d urch Personen, Organisationen oder private Unte r- nehmen zu ergreifen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt daraus nicht die Pflicht, eine lückenlose Interessenv ertretung aller schwerbehinderten Menschen eines Konzerns durch Schwerbehindertenvertret ungen zu gewäh r- leisten. Die Einschätzung des Gesetzgebers, die gesetzliche Regelung gewäh r- leiste eine n ausreichende n kollektiven Schutz der schwerbehinderten Me n- schen gegen Diskriminierung , begegnet insbesondere unter Berücksichtigung des dem Gesetzge ber insoweit zustehenden Beurteilungssp ielraums keinen Bedenken . D ie Vertretung der Interessen der schwerbehinderte n Menschen obliegt nicht nur der Schwerbehindertenvertretung , sondern auch den in § 93 SGB IX genannten Arbeitnehmervertretungen, ua. dem Bet riebsrat . Dabei sind die Aufgaben von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung teilweise ide n- tisch. Der Betriebsrat hat nach § 93 Satz 1 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG - ebenso wie die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX - di e Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fö r- dern . Dies umfasst alle Maßnahmen, die der Integration schwerbehinderte r Menschen im Betrieb dienen, und beschränkt sich nicht nur auf den Schutz der im Betrieb bereits Beschäftigten (vgl. BAG 14. November 1989 - 1 ABR 88/88 - BAGE 63, 226) . Dazu hat auch d er Betriebsrat Maßnahmen, die dem Betrieb oder der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) , Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen und durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Einigung hinzuwirken (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und darüber zu wachen, dass eine Benachteiligung von Pers o- nen wegen ihrer Behinderung unterbleibt (§ 75 Abs. 1 BetrVG) . Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 93 Satz 2 SGB IX darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Veror d- nungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen durchgeführt, insbesondere die dem A rbeitge ber nach §§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX obliegenden Verpflic h- tungen erfüllt werden. Die schwerbehinderten Menschen sind daher auch dann nicht , wenn keine Konzernschwerbehindertenvertretung g e- 29 - 12 - 7 ABR 62/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 - 13 - wählt werden kann, weil nur in einem Konz ernunternehmen eine Schwerbehi n- dertenvertretung besteht . Ihre Interessen werden durch den Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat wahrgenommen . Bei dieser Sachlage bedarf es e iner Vorlage an den Gerichtshof de r E u- ropäischen Union ge mäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht . e) Verfassungsrechtliche Vorgaben führen ebenfalls nicht zu einer and e- ren Auslegung von § 97 Abs. 2 SGB IX. aa ) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nur die schwerbehinde r- ten Menschen des Unternehmens, in dem eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, durch diese vertreten sind, während die Interessen der schwerb e- hinderten Menschen der anderen Konzernunternehmen nicht durch eine Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen werden. Die Differenzierung b e- ruht dara uf, dass die aus einer Wahl hervorgegangene Schwerbehindertenve r- tretung grundsätzlich nur die Einheit vertritt, für die sie gewählt ist . Der Repr ä- sent at ionsgrundsatz wird zwar in § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX d urchbrochen , um eine Vertretungslücke zu vermeiden . Es ist aber nicht gleichheitswidrig , von einer entsprechenden Zuständ igkeitserstreckung in § 97 Abs. 2 SGB IX abz u- sehen. § 97 Abs. 1 SGB IX regelt die Aufgaben der Gesamtschwerbehinderte n- vertretung und damit die unternehmensinterne Interessenvertretung. Dagegen betrifft § 97 Abs. 2 SGB IX die Konzernschwerbehindertenvertretung , somit eine unternehmensübergreifende Interessenvertretung. Das ist nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber durfte für die Konzernschwerbehindertenvertretung ein größ e- res Repräsentation squorum voraussetzen als für die Gesamtschwerbehinde r- tenvertretung. bb ) Auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebietet es nicht, neben den in § 93 SGB IX genannten Arbeitnehmervertretungen eine zusätzliche lückenlose Ve r- tretung schwerbehinderter Menschen durch Sch werbehindertenvertretungen zu schaffen. 2. Für eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX besteht kein Raum. Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke 30 31 32 33 34 - 13 - 7 ABR 62/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0 voraus (vgl. etwa BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 142, 1) . D aran fehlt es. Aus der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsg e- schichte ergibt sich , dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, in § 97 Abs. 2 SGB IX eine § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechende Regelung zur Zuständigkeitserstreckung aufzuneh men. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Schuh Meißner
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