Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. März 2015 Siebter Senat - 7 ABR 6/13 - ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR6.13.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss vom 17. Januar 2012 - 25 BV 398/10 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 15 TaBV 1/12 Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - Ablauf der Amt s- zeit - Rechtsschutzinteresse Bestimmung en : 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, § 46 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, § 94 Abs. 1, Abs. 2; BetrVG § 19; SGB IX § 94 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7; ZPO § § 81, 87, 88 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR6.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 6/13 15 TaBV 1/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 8. März 2015 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Antragsteller, 3. Antragsteller, 4. Antragsteller, 5. Antragstellerin, 6. Antragsteller, 7. Antragsteller, 8. Antragsteller, - 2 - 7 ABR 6/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR6.13.0 - 3 - 9. Antragsteller, 1 0. Antragsteller, 1 1. Antragsteller, 1 2. Antragsteller, 1 3. Antragstellerin, 1 4. Antragsteller, 1 5. Antragsteller, 1 6. Antragsteller, 1 7. Antragsteller, 1 8. Antragstellerin, 1 9. Antragsteller, 2 0. Antragsteller, - 3 - 7 ABR 6/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR6.13.0 - 4 - 2 1. Antragsteller, 2 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2 3. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bund esarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 1 8. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richt er Zwisler und Auhuber für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerden der Schwerbehindertenvertr e- tung und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 3 0. Oktober 2012 - 15 TaBV 1/12 - aufgehoben. - 4 - 7 ABR 6/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR6.13.0 - 5 - Auf die Beschwerden der Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsg e- richts Stuttgart vom 1 7. Januar 2012 - 25 BV 398/10 - a b- geändert. Der Antrag wird abgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Schwerb e- hindertenvertretung vom 1 0. November 2010. Die Antragsteller zu 1. bis 2 1. sind schwerbehinderte Menschen, die als Arbeitnehmer im Werk U der zu 2 3. beteiligten Arbeitgeberin besc häftigt sind. Am 1 0. November 2010 fand die Wahl der zu 2 2. beteiligten Schwerb e- hindertenvertretung statt. Der Wahlvorstand gab das Wahlergebnis am 1 1. November 2010 bekannt. Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung begann am 1. Dezember 2010 und endete am 3 0. November 2014. Die Antragsteller haben beantragt, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung bei der D AG, Werk U vom 1 0. November 2010 für unwirksam zu erkl ä- ren. Die Schwerbehindertenvertretung und die Arbeitgeberin haben A n- tragsabweisung beantragt. 1 2 3 4 5 - 5 - 7 ABR 6/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR6.13.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 1. bis 2 1. entspr o- chen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden der Schwerbehinderte n- vertretung und der Arbeitgeb erin zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwe r- den verfolgen die Schwerbehindertenvertretung und die Arbeitgeberin den A b- weisungsantrag weiter. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde am 1 8. November 2014 die Schwerbehindertenvertretung neu gewählt. B. Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberin sind begründet. I. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. 1. Sie sind aufgrund der Zulassung im Tenor des angefochtenen B e- schlusses statthaft ( § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) . Sie sind frist - und formgerecht eingelegt sowie begründet worden ( § 92 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG) . 2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertr e- tung ist weder durch die Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung no ch durch einen möglichen Mandatsverlust des Verfahrensbevollmächtigte n der Schwe r- behindertenvertretung entfallen. a) Die Schwerbehindertenvertretung ist rechtsbeschwerdebefugt. Dem steht nicht entgegen, dass die Schwerbehindertenvertretung am 1 8. November 2014 neu gewählt worden ist. Die Befugnis zur Fortführung einer Rechtsb e- schwerde durch die Schwerbehindertenvertretung entfällt zwar mit dem Ende der Amtszeit (für den Betriebsrat: BAG 2 5. September 1996 - 1 ABR 25/96 - zu B I der Gründe) . Endet allerding s aufgrund einer turnusgemäßen Neuwahl das Amt einer Schwerbehindertenvertretung, wird nach dem Prinzip der Funktion s- nachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität der Interessenvertretungen die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung Funktionsnachfolger in ihrer Vorgängerin und tritt automatisch in deren Recht s stellung in einem arbeitsg e- richtlichen Beschlussverfahren ein (vgl. für den Betriebsrat: BAG 2 4. August 6 7 8 9 10 11 - 6 - 7 ABR 6/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR6.13.0 - 7 - 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15, BAGE 139, 127; 1 3. Mai 2014 - 1 ABR 9/12 - Rn. 14) . b) Die Zuläss igkeit der Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertr e- tung ist nicht dadurch berührt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Schwe r- behindertenvertretung am 9. März 2015 mitgeteilt hat, das Mandat sei beendet , und dass der Verfahrensbevollmächtigte der Ant ragsteller mit Schriftsatz vom 1. März 2015 dargelegt hat, die Schwerbehindertenvertretung habe Rechtsa n- walt B nach Kenntnisnahme seines Schriftsatzes vom 28. Januar 2015 die Vollmacht entzogen . aa) Nach § 92 Abs. 2 Satz 2 ArbGG gilt für die Vertretun g der Beteiligten vor dem Bundesarbeitsgericht § 11 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 ArbGG entspr e- chend. Danach können sich die Beteiligten auch vor dem Bundesarbeitsgericht selbst vertreten. Eine Ausnahme gilt nach § 94 Abs. 1 ArbGG nur für die Einl e- gung und die B egründung der Rechtsbeschwerde. bb) Danach ist die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung zulässig. Sie ist durch Rechtsanwalt B eingelegt und begründet worden. Dass Rechtsanwalt B zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bevol l mächtigt war, ist nicht ersichtlich. Nach den auch im Beschlussverfahren ge l tenden Vo r schri f- ten des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die ei n mal erteilte Pr o- zessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ei n schließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21) . Beruht bereits die Beauftragung des Verfahrensbevollmächti g- ten nicht auf einer wirksamen Beschlussfassun g, ist der Rechtsanwalt nicht wirksam bevollmächtigt. Allerdings ist die ordnungsgemäße Erteilung der A n- waltsvollmacht nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 88 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen. Eine so lche Rüge ist nicht erhoben. Daher kann auch dahinstehen, ob die Schwerbehindertenvertretung ihrem Verfahrensbevollmächtigten das Mandat nach der Begründung der Rechtsbeschwerde entzogen hat. Es kommt auch nicht darauf an, dass Rechtsanwalt B im Anhöru ngstermin für die Schwe r b e hi n- 12 13 14 - 7 - 7 ABR 6/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR6.13.0 - 8 - dertenvertretung aufgetreten ist, obwohl er möglicherweise nicht mehr ma n d a- tiert war. Über die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung war unabhängig von der anwaltlichen Vertretung der Schwerbehindertenvertr e tung und deren Erscheinen im Anhörungstermin zu entscheiden. Das gilt de s halb, weil eine mündliche Anhörung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vo r g e- schrieben ist (vgl. etwa GK - ArbGG/Dörner Stand Dezember 2014 § 95 Rn. 6) , weil ein Vertretungszwang in der mündlichen Anhörung nicht besteht (§ 92 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 ArbGG) und weil der Pflicht zur A n- hörung genügt ist, wenn ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt au s bleibt (§ 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG) . II. Die Rechtsbeschwerden der Schwerbehinde rtenvertretung und der A r- beitgeberin sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Abweisung des Wahlanfechtungsantrags. Der Antrag ist u n- zulässig, weil das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung im Lauf des R echtsbeschwerdeverfahrens weggefallen ist. 1. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvorau s- setzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche En t- scheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (BAG 1 3. März 1991 - 7 ABR 5/90 - zu B der Gründe, BAGE 67, 316; 1 6. April 2008 - 7 ABR 4/07 - Rn . 13) . 2. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller fechten die am 1 0. November 2010 durchgeführte Wahl der Schwerbehindertenvertretung an und beantragen, die Wahl für unwirksam zu erklären. Die vierjährige Amtszeit der Schwerbehi n- dertenvertretung hat jedoch gemäß § 94 Abs. 7 SGB IX am 3 0. November 2014 geendet. Damit ist das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl en t- fallen, denn eine die Wahl für unwirksam erklärende gerichtliche Entscheidung könnte sich für die Beteilig ten nicht mehr auswirken, da die erfolgreiche Anfec h- tung der Wahl nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm . § 19 BetrVG nur für die Zukunft wirkt (vgl. für die Betriebsratswahl: BAG 1 3. März 1991 - 7 ABR 15 16 17 - 8 - 7 ABR 6/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR6.13.0 5/90 - zu B der Gründe, BAGE 67, 316; 1 6. April 2008 - 7 ABR 4/07 - Rn. 13; 2 7. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 32, BAGE 138, 377) . Gräfl Kiel M. Rennpferdt Auhuber M. Zwisler
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