Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Oktober 2014 Siebter Senat - 7 ABR 71/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 BV 41/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 14. Juni 2012 - 18 TaBV 515/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Schwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit - Jobcenter Bestimmung en SGB IX § 81 Abs. 1 Satz 10, § 95 Abs. 1, Abs. 2; SGB II § 44b, § 44d Abs. 4, Abs. 6, § 44g Abs. 2, § 44h Abs. 3, Abs. 5, § 44i, § 44k; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3 Leits atz : Die bei dem Träger einer gemeinsamen Einrichtung iSv. § 44b SGB II bestehende Schwerbehindertenvertretung hat ein Unterrichtungs - und Anhörungsrecht nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei der Begründung e i- nes Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der na ch der Begrü n- dung des Arbeitsverhältnisses der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen werden soll, wenn sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderte r Mensch befinde t . Das Beteiligungsrecht erstreckt sich auch auf die Teilnahme an dem fü r die Begründung des Arbeitsverhäl t- nisses maßgeblichen Auswahlverfahren einschließlich dazu geführter Vorstellungsgespräche ( § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) . - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 71/12 18 TaBV 515/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2014 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 3. 4. - 2 - 7 ABR 71/12 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 15. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Grä fl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Krollmann und die ehrenamtliche Richterin Maaßen für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. geg en den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 14. Juni 2012 - 18 TaBV 515/12 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Beteiligungsrechte der Antragstellerin bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen zwischen der B e- teiligten zu 2. und Arbeitnehmern, die dem Beteiligten zu 4. im Wege der Pe r- sonalgestellung zugewiesen werden sollen. Die Antragstellerin ist die bei der zu 2. beteiligten Agentur für Arbeit F gebildete Schwerbehindertenvertretung. Das zu 4. beteiligte Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II in Trägerschaft der Agentur für A r- beit F und des Landkreises M . Bei dem Jobce n ter ist die zu 3. bete iligte Schwerbehindertenvertr e tung gebildet. Die Beteiligte zu 2. schrieb extern vier befristete Stellen für Arbeitsve r- mittler aus, die nach Abschluss des Arbeitsvertrags dem Beteiligten zu 4. im Wege der Personalgestellung zugewiesen werden sollten. Unt er den acht B e- werbern befanden sich drei schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Es wurde ein Auswahlgespräch durchgeführt, an dem neben Vertretern der Beteiligten zu 2. und zu 4. die Gleichstellungsb e- auftragte der Betei ligten zu 2. in Vertretung für die verhinderte Gleichstellung s- 1 2 3 - 3 - 7 ABR 71/12 - 4 - beauftragte des Beteiligten zu 4. sowie die Beteiligte zu 3. teilnahmen. Die A n- tragstellerin wurde hingegen nicht beteiligt. Erst nach der Personalauswahlen t- scheidung wurde die Antragstellerin z ur Einstellung und Zuweisung der beiden ausgewählten schwerbehinderten Bewerber angehört. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, sie hätte bereits am Auswahlverfahren beteiligt werden müssen. Sie habe ein Recht auf Einsicht in die entscheidung serheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen sowie auf Tei l- nahme an den Vorstellungsgesprächen; andernfalls könne sie ihr Beteiligung s- recht bei der Einstellung nicht sachgerecht ausüben. Ihre Zuständigkeit richte sich nach den Kompetenzen des Dienststellenl eiters der Beteiligten zu 2. Di e- ser sei nicht nur für den formalen Akt der Begründung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch für das Auswahlverfahren zuständig. Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beteiligte zu 2. v erpflichtet ist, die Antragstellerin nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor der Entscheidung zur Besetzung einer Stelle, die der Mitb e- stimmung des Personalrats unterliegt, auch dann zu unte r- richten und anzuhören, wenn die Bewerber nach erfolgter Einstellung ei nem Dritten im Wege der Personalgestellung zugewiesen werden sollen, soweit sich unter den Bewe r- bern mindestens ein schwerbehinderter oder einem schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet. Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2. hat die Ansicht vertreten, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX g e- regelte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Einstellung nicht streitig sei, s ondern allein die davon zu trennende Beteiligung am Auswahlve r- fahren nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Beteiligte zu 2. habe die formale Einstellungsentscheidung zu treffen, so dass die Antragstellerin daran zu bete iligen sei. Davon seien das Stellenbese t- zungsverfahren und die Entscheidung über die Besetzung von Dienstposten bei dem Beteiligten zu 4. zu trennen. Für diese sei die Geschäftsführerin des Bete i- ligten zu 4. zuständig, so dass mit der Beteiligten zu 3. zut reffend die in der 4 5 6 7 - 4 - 7 ABR 71/12 - 5 - gemeinsamen Einrichtung gebildete Schwerbehindertenvertretung am Au s- wahlverfahren beteiligt worden sei. Dafür spreche auch, dass dem Beteiligten zu 4. die jeweiligen Stellen zur Bewirtschaftung übertragen würden. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2. das Ziel der Antragsabweisung weiter . D ie Antragstellerin begehrt die Zurückweisung der Rech tsbeschwerde. D er Senat hat d ie Beteiligten zu 3. und zu 4. in der Rechtsbeschwer deinstanz am Verfahren beteiligt. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2. zu Recht zurückgewiesen. Es ist - dem Arbeitsgericht folgend - zutreffend davon ausgegangen, dass der zulässige Feststellungsantrag begründet ist. I . Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass sie an dem der B e- gründung eines Arbeitsverhältnisses vorausgehenden Auswahlverfahren auch dann von Anfang an zu beteiligen ist, wenn der Bewerber nach erfolgter B e- gründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 2. dem Beteiligten zu 4. im Wege der Personalgestellung zugewiesen werden soll, soweit sich u n- ter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter oder einem schwerb e- hinderten gleichge stellter Mensch befindet. Nach dem Wortlaut des Antrags und dessen Begründung geht es der Antragstellerin um die Beteiligung an den Auswahlverfahren, die für die Begründung von Arbeitsverhältnissen mit der B e- teiligten zu 2. maßgeblich sind. Die Antragstell erin möchte ausweislich der A n- tragsbegründung an den Auswahlverfahren von Anfang an beteiligt werden, wenn die Beteiligte zu 2. Arbeitsverhältnisse begründen will und unter den B e- werbern mindestens ein schwerbehinderter oder einem schwerbehinderten gleichg estellter Mensch ist. Ihr Begehren umfasst das Recht auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen sowie das Recht auf Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen nach § 95 Abs. 2 Satz 3 8 9 10 11 - 5 - 7 ABR 71/12 - 6 - SGB IX. Dem steht nicht entgegen, dass im A ntrag nur die Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX genannt ist. Aus der Antragsbegründung ist ersichtlich, dass das gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bestehende Unterrichtungsrecht nach Ansicht der Antragstellerin durch § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX konkreti siert wird. Die Antragstellerin macht das Beteiligungsrecht nach § 95 Abs. 2 SGB IX im gesetzlichen Rahmen geltend. Ihr Begehren schließt daher das Recht zur Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen und zur Teilnahme an Vorste l- lungsgesprächen ein, sofern nicht der schwerbehinderte Bewerber die Einscha l- tung der Schwerbehindertenvertretung ablehnt, § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX. 2. Mit diesem Verständnis ist der Antrag zulässig. a) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie macht ihr Beteiligungsrecht als S chwerbehindertenvertretung aus § 95 Abs. 2 SGB IX gegenüber der Betei li g- ten zu 2. geltend. b) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist nicht zweifelhaft, an welchen Maßnahmen und Entscheidungen die Antragste l- lerin beteiligt werden soll. c) Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. aa) Der Antrag ist darauf gerichtet, das Bestehen eines Rechtsverhältni s- ses festzustellen. Der Streit um die Reichweite eines gesetzlichen Beteiligung s- rechts betrifft den Inhalt eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Dieser ist einer gesonderten Feststellung zugänglich ( vgl. für Mitbestimmung s- rechte des Betriebsrats: BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 38/07 - Rn. 16) . bb) Die Antragstellerin besitzt das erforderliche Festst ellungsinteresse. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitb e- stimmung nach dem BetrVG können das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats von den Betriebsparteien una b- hängig von einem konkr eten Konfliktfall einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden, wenn die Betriebsparteien insoweit unterschiedlicher Auffassung sind 12 13 14 15 16 17 18 - 6 - 7 ABR 71/12 - 7 - und die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch in Zukunft jederzeit wiederholen kann ( vgl. etwa BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 38/07 - Rn. 17) . Dies gilt für die Ge l tendmachung von Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung entsprechend. (2) Danach ist das Feststellungsinteresse zu bejahen. Zwischen den Bete i- ligten besteht Streit, ob die Antragstellerin an den für die Begründung von A r- beitsverhältnissen mit der Beteiligten zu 2. maßgeblichen Auswahlverfahren zu beteiligen ist. Diese Frage ist nach wie vor streitig. Die Beteiligte zu 3. hat zwar mitge teilt, sie sei am 14. August 2012 darüber unterrichtet worden, dass die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung bei Einstellungen an den Auswahlverfa h- ren teilnahmeberechtigt sei. Das prozessuale Verhalten der Beteiligten zu 2. zeigt jedoch, dass sie das Bet eiligungsrecht der Antragstellerin nach wie vor bestreitet. Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 2. auch zukünftig Arbeitnehmer einstellen wird, um sie dem Beteiligten zu 4. im Wege der Pers o- nalgestellung zuzuweisen. Der Antrag ist geeignet, die Streitfrage zwischen den Beteiligten zu klären. 3. Einer Sachentscheidung durch den Senat steht nicht entgegen, dass die Beteiligten zu 3. und zu 4. von den Vorinstanzen nicht am Verfahren bete i- ligt wurden. Dies konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz wirk sam nachgeholt werden. a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren ua. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betro f- fen ist. Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu pr ü- fen. Ist die Anhörung in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern ( vgl. BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 22; 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 15 ) . 19 20 21 - 7 - 7 ABR 71/12 - 8 - b) Hier waren die Beteil igten zu 3. und zu 4. anzuhören. Das vorliegende Verfahren betrifft die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Antragstellerin und der Beteiligten zu 3. Damit sind die Rechtspositionen der Beteiligten zu 3. und zu 4. unmittelbar von der begehrten Entscheidung betroffen. Der Senat hat den Beteiligten zu 3. und zu 4. deshalb Gelegenheit gegeben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. II. Der Antrag ist begründet. Die Beteiligte zu 2. ist auch dann verpflichtet, die Antragstellerin an einem der Begründung eines Arbeitsverhältnisses v o- rausgehenden Auswahlverfahren zu beteiligen, wenn der Bewerber nach der Begründung des Arbeitsverhältnisses dem Beteiligten zu 4. zugewiesen werden soll, sofern sich ein schwerbehinderter oder ein einem schwerbehind erten gleichgestellter Mensch beworben hat. 1. Das Beteiligungsrecht folgt aus § 95 Abs. 2 SGB IX. a) Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerb e- hindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinde rten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfa s- send unterrichten. Danach steht der Schwerbehindertenvertretung ein Unte r- richtungs - und Anhörungsrecht zu, wenn sich ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch um eine Stelle bewi rbt. Die Entscheidung über Bewerbungen und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist eine pe r- 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX . Sie berührt den Bewerber als einzelnen sc hwerbehinderten Menschen (BAG 17 . August 2010 - 9 ABR 83/09 - Rn. 14, 20, BAGE 135, 207 zur Bewerbung auf eine Beförderungsposition; BVerwG 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 - Rn. 32 f.; Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz SGB IX 6. Aufl. § 95 Rn. 12; Ko s- sens/von der Heide/Maaß SGB IX 3. Aufl. § 95 Rn. 14; Esser/Isenhardt in jurisPK - SGB IX § 95 Rn. 17; Hohmann in Wiegand Schwerbehindertenrecht Stand April 2014 § 95 SGB IX Rn. 97) . Die rechtliche und tatsächliche Stellung dieses Bewerbers ist anders als die eines nicht behinderten Bewerbers betro f- fen. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX soll er zum Schutz vor Benachteiligung im 22 23 24 25 - 8 - 7 ABR 71/12 - 9 - Bewerbungsverfahren durch die Schwerbehindertenvertretung unterstützt we r- den (BAG 17. August 2010 - 9 ABR 83/09 - Rn. 20, aaO) . b) Das Unterrichtungs - und Anhörungsrecht umfasst die Teiln ahme am Auswahlverfahren. D er Gesetzgeber hat die Unterrichtungs - und Anhörung s- pflichten in § 81 Abs. 1 Satz 4, 7, 8 und 9 iVm. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX näher ausgestaltet (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 ABR 83/09 - Rn. 20, BAGE 135, 207) . Danach ist die Sc hwerbehindertenvertretung von Anfang an in das Au s- wahlverfahren einzubeziehen, um den Schutz vor Benachteiligung im Bewe r- bungsverfahren zu gewährleisten. Sie soll an der Willensbildung des Arbeitg e- bers mitwirken. Dazu steht ihr das Recht auf Einsicht in di e entscheidungse r- heblichen Teile der Bewerbungsunterlagen und das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen zu. Die Schwerbehindertenvertretung kann ihr Beteil i- gungsrecht nur dann sachgerecht ausüben, wenn sie Einsicht in die entsche i- dungserheblichen T eile der Bewerbungsunterlagen nehmen und an Vorste l- lungsgesprächen teilnehmen kann. c) Das Beteiligungsrecht ist auch nicht in den Fällen eingeschränkt, in d e- nen der Bewerber nach Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht in den B e- trieb oder die Dienstste lle des Vertragsarbeitgebers eingegliedert, sondern e i- nem Dritten im Wege der Personalgestellung zugewiesen werden soll. Eine so l- che Einschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach fördert die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Diese Bestimmung legt die grundlegenden Pflichten der Schwerbeh indertenvertretung fest. Die in § 95 Abs. 1 SGB IX enthaltene Au f- zählung der Aufgaben ist jedoch nicht abschließend ( Kossens/von der Heide/ Maaß SGB IX 3. Aufl. § 95 Rn. 14; Esser/Isenhardt in jurisPK - SGB IX § 95 Rn. 17; Düwell in LPK - SGB IX 4. Aufl. § 95 Rn. 4) . Eine Begrenzung der in § 95 Abs. 2 SGB IX vorgesehenen Beteiligungsrechte auf die Fälle, in denen der Arbeitnehmer in den Betrieb oder die Dienststelle des Vertragsarbeitgebers eingegliedert werden soll, ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. De r Zweck 26 27 - 9 - 7 ABR 71/12 - 10 - der gesetzlichen Regelung, die Teilhabechancen schwerbehinderter Menschen sicherzustellen, erfordert die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Entscheidung über die Begründung von Arbeitsverhältnissen vielmehr auch in den Fällen, in d enen der Arbeitnehmer nach der Begründung des Arbeitsve r- hältnisses einem Dritten im Wege der Personalgestellung zugewiesen werden soll. 2. Die Wahrnehmung des Beteiligungsrechts an dem für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch die Beteiligte zu 2. maßgeblichen Auswahlve r- fahren nach § 95 Abs. 2 SGB IX obliegt der Antragstellerin und nicht der Bete i- ligten zu 3. Das beruht darauf, dass die Beteiligte zu 2. als Träger der gemei n- samen Einrichtung die Entscheidung über die Begründung des Arbeitsverh äl t- nisses zu treffen hat. a) Die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Schwerbehindertenvertr e- tung des Trägers und der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Schwerbehindertenvertretung ergibt sich aus § 44i SGB II iVm. § 44h SGB II. Nach § 44i SGB II gilt für die Schwerbehindertenvertretung die Regelung des § 44h SGB II entsprechend. Nach § 44h Abs . 3 SGB II ist die Personalvertr e- tung der gemeinsamen Einrichtung zuständig, soweit deren Trägerversam m- lung oder deren Geschäftsführer Entscheidungsbefugnis se in personalrechtl i- chen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle b e- treffenden Angelegenheiten zustehen. Gemäß § 44h Abs . 5 SGB II bleiben d a- gegen die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben . b) Danach ist die Antragstellerin bei der Begründung von Arbeitsverhäl t- nissen durch die Beteiligte zu 2. und damit auch an den vorausgehenden Au s- wahlverfahren zu beteiligen. aa) Die Entscheidungsbefugnis für die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen liegt nicht bei der gemeinsamen Einrichtung, sondern bei dem Träger und damit bei der Beteiligten zu 2. Das folgt aus § 44d Abs. 4 28 29 30 31 - 10 - 7 ABR 71/12 - 11 - SGB II. Die Regelungen in § 44d Abs. 6, § 44g Abs. 2 SGB II sowie § 44k SGB II stehen dem nicht entgegen. (1) Nach § 44d Abs. 4 SGB II übt die Geschäftsführerin oder der G e- schäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, den en in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst - , personal - und a r- beitsrechtlichen Befugnisse sowie die Dienstvorgesetzten - und Vorgesetzte n- funktion aus mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung stehen der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der gemei n- samen Einrichtung nicht die Befugnisse zur Begründun g und Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu. D iese Befugnisse verbleiben bei den jeweiligen Tr ä- gern, die weiterhin Dienstherren oder Arbeitgeber sind ( vgl. BT - Drs. 17/1555 S. 26; OVG Berlin - Brandenburg 28. November 2013 - 6 2 PV 18.12 - Rn. 24 ; Weißenberge r in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 44d Rn. 26; Knapp in jurisPK - SGB II 3. Aufl. § 44d Rn. 52; Korte in LPK - SGB II 5. Aufl. § 44d Rn. 5 ) . (2) Die Regelung über die Mitwirkungsrechte der Geschäftsführer der g e- meinsamen Einrichtung bei personalrechtlichen Entscheidungen des Trägers bestätigt dieses Verständnis. Nach § 44d Abs. 6 SGB II hat die Geschäftsführ e- rin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs - und Vorschlagsrecht bei persona l- rechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen. Nach § 44g Abs. 2 SGB II erfolgen spätere Zuweisungen an die gemeinsame Einric h- tung mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der g e- meinsamen Einrichtung nach den tarif - und beamtenrechtlichen Regelungen. Diese Mitwirku ngsrechte sollen die Geschäftsführer in die Lage versetzen, den Personalkörper der gemeinsamen Einrichtung mitzugestalten. Diese Mitwi r- kungsrechte setzen die Zuständigkeit des Trägers für die Entscheidung über die Begründung von Arbeitsverhältnissen denkno twendig voraus ( vgl. BVerwG 24. September 2013 - 6 P 4 . 13 - Rn. 18, BVerwGE 148, 36 zur Zuständigkeit des Trägers bei der Zuweisung ) . 32 33 - 11 - 7 ABR 71/12 - 1 2 - (3) Die Regelung in § 44k SGB II rechtfertigt keine abweichende Bewe r- tung. Nach § 44k Abs. 1 SGB II übertragen die Träger mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Abs. 1 und 2 SGB II der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschä f- tigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsvertr ä- g en zur Bewirtschaftung. Damit wird die weitgehende Übertragung dienst - und arbeitsrechtlicher Befugnisse auf den Geschäftsführer (§ 44d Abs. 4 SGB II) personalwirtschaftlich abgesichert . Dies führt jedoch nicht zu einer Ausdehnung der dienst - und arbeitsre chtlichen Befugnisse der Geschäftsführer über die R e- gelung in § 44d Abs. 4 SGB II hinaus ( Weißenberger in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 44k Rn. 3) . bb) Die Zuständigkeit des Trägers für die Begründung von Arbeitsverhäl t- nissen nach § 44d Abs. 4 SGB II umfasst auch die Durchführung des Auswah l- verfahrens. (1) Der Träger entscheidet nach § 44d Abs. 4 SGB II nicht nur darüber, ob er einen Arbeitsvertrag abschließt, sondern auch darüber, mit welchem Bewe r- ber der Arbeitsvertrag geschlossen werden soll. D amit kann die Entscheidung über die Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Auswahlverfahren g e- trennt werden. Die Auswahlentscheidung wird durch das Auswahlverfahren vorbereitet und bestimmt. Die Träger sind für diese Entscheidungen verantwor t- lich (v gl. Knapp in jurisPK - SGB II 3. Aufl. § 44d Rn. 55.1; Weißenberger in E i- cher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 44d Rn. 26) . Sie haben auch durch die Ausg e- staltung des Auswahlverfahrens sicherzustellen, dass die Auswahlentscheidung dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht (vgl. B AG 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 104, 295) . Di e- ser Verantwortung können sie nur gerecht werden, wenn sie auch für das Au s- wahlverfahren zuständig sind (Weißenberger in Eicher/Spellbrink S GB II 3. Aufl. § 44d Rn. 26) . (2) Der Zuständigkeit des Trägers für das Auswahlverfahren steht nicht entgegen, dass eine Zuweisung zu der gemeinsamen Einrichtung beabsichtigt ist. 34 35 36 37 - 12 - 7 ABR 71/12 Das gilt schon deshalb, weil die Entscheidung über die Begründung des Ar beitsverhältnisses von der Zuweisungsentscheidung zu trennen ist. Der A b- schluss des Arbeitsvertrags setzt die Zuweisung nicht voraus. Das Arbeitsve r- hältnis endet auch nicht ohne weiteres mit der Beendigung der Zuweisung. Im Übrigen ist auch die Zuweisungse ntscheidung vom Träger zu treffen, auch wenn sie unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Geschäftsführers der g e- meinsamen Einrichtung steht ( vgl. BVerwG 2 4. September 2013 - 6 P 4 . 13 - Rn. 18 , BVerwGE 148, 36) . Unterliegt es der Personalhoheit des Trägers, aus seinem Personal die Beschäftigten für die Tätigkeit in der gemeinsamen Ei n- richtung auszuwählen, so fällt das Auswahlverfahren vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses erst recht in die Zuständigkeit des Trägers. Es kann dahinstehen, ob an einem Au swahlverfahren, in dem es s o- wohl um die Begründung des Arbeitsverhältnisses als auch um die Zuwe i- sungsentscheidung und damit verbunden um die Ausübung der Mitwirkung s- rechte durch die Geschäftsführerin des Beteiligten zu 4. geht (vgl. dazu Knapp in jurisPK - SGB II 3. Aufl. § 44d Rn. 55.1 mwN; Schmidt/Ubrich PersR 2011, 371, 373; Heumann ZfPR 2012, 49, 50) , der Beteiligten zu 3. ebenfalls Beteil i- gungsrechte zustehen . Jedenfalls ist die Antragstellerin an einem Auswahlve r- fahren zu beteiligen, das der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 2. dient. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Maaßen Krollmann 38 39
Full & Egal Universal Law Academy