Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 30. April 2014 Siebter Senat - - I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 25. Januar 2012 - 4 BV 381/11 - II. Beschluss vom 11. April 2012 - 11 TaBV 18/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Schwerbehindertenvertretung bei kirchlichem Arbeitgeber Bestimmungen: GG Art. 140 iVm. WRV Art. 137 Abs. 3 Leitsatz: Parallele Zuständigkeiten der kirchlichen und der staatlichen Gerichtsbar- keit können sich ergeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung ein Rechtsschutzziel sowohl auf eine kirchliche als auch auf eine staatliche Rechtsgr undlage stützt. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 30/12 11 TaBV 18/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. April 2014 BESCHLUSS Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 30. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und Prof. Dr. Kiel sowie die ehrenamtlichen Richter Hansen und Auhuber für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 30/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehinderten vertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerich ts München vom 11. April 2012 - 11 TaBV 18/12 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte der bei einer kirchlichen Arbeitgeberin gebildeten Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit der Abmahnung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin. Die Arbeitgeberin stellt bereits d ie Zuständigkeit der von der Schwerbehindertenvertretung angeruf e- nen staatlichen Arbeitsgerichtsba rkeit in Abr ede . Die Arbeitgeberin betreibt das Krankenhaus B in München. Bei ihr gilt die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Mü n chen und Fre i sing vom 1. Juli 2004 in der Fassung vom 1. Dezember 2011 (MAVO) . In § 2 Nr. 2 der ebenfa lls anwendbaren K irchlichen Arbeitsgericht s ordnung ( KAGO) heißt es: zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitarbeiterve r- Die MAVO regelt in § Aufgaben und Bete iligung der Mitarbe i- Die Mitarbeitervertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achtet darauf, dass die dem Dienstgeber nach §§ 71, 72, 81, 83 und 84 SGB IX obl iegenden Verpflichtungen erfüllt werden und wirkt auf die Wahl einer Vertrauenspe r- son der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mi t- arbeiter hin. 1 2 3 - 3 - 7 ABR 30/12 - 4 - (2) Der Dienstgeber trifft mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Dienstgebers gemäß § 98 SGB IX eine verbindliche Integrationsvereinbarung. (3) Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschä f- tigungsverhältnis einer schwerbehinderten Mitar be i- terin oder eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf, die dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden kö n- nen, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Ei n- schaltung des Beauftragten des Dienstgebers nach § 98 SGB IX, der Vertrauensperson der schwerb e- hinde rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung sowie des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten b e- seitigt werden können und das Beschäftigungsve r- hältnis m § 52 MAVO enthält r- folgende Re g e lungen : Der Dienstgeber hat die Vertrauensperson der schwerbehinde rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berü h- ren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die g e- troffene Entschei dung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies bei einem Beschluss der Mitarbeitervertretung nicht geschehen oder erachtet die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mita r- beiter einen Beschluss der Mitarbeitervertretung als eine erhebliche Be einträchtigung wichtiger Intere s- sen schwerbehinderter Menschen, wird auf ihren A n- trag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung ausgesetzt. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlä n- gert. (5) Für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 15 bis 20 entsprechend. Weitergehende persönliche Rechte 4 - 4 - 7 ABR 30/12 - 5 - und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des In § 17 Abs. 1 M AVO heißt es: i- tervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung i h- rer Aufgaben erforderlichen Kosten einschließlich der Re i- sekosten im Rahmen der für den Dienstgeber bestehe n- den Bestimmun A m 24. August 2011 richtete die Arbeitgeberin unter dem Betreff ö- rung zu Beschwerden gemäß § 6 Abs. ein Schreiben an die medizinisch - technische Radiologie - Assistentin S , die mit einem GdB von 50 schwerbehindert ist . Darin hielt s ie der Mitarbeiterin vor, ihren Dienst am 18. August 2011 42 Minuten zu spät aufgenommen zu haben. Gleichzeitig übermittelte die Arbeitgeberin der Schwerbehindertenvertretung eine Kopie di e- ses Schreibens und gab ihr - wie auch der abzumahnend en Mitarbeiterin - G e- legenheit zur Stellungnahme bis zum 1. September 2011. Mit Schreiben vom 26. August 2011 rügte die Schwerbehindertenvertr e- tung, die Unterrichtung sei unter Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 1 MAVO und § 84 Abs. 1 SGB IX erfolgt . Wörtlich führte die Vertrauensperson der Schwe r- behinderten aus: - )Verfahren zur beabsichtigten Abmahnung von Frau S nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX aus und bitte um entsprechende Bestätigung bis zum 29.08.2 011/ 12:00 Uhr Nachdem die Arbeitgeberin unter dem 29. August 2011 mitgeteilt hatte, dass aus ihrer Sicht kein Aussetzungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bestehe, verfolgte die Schwerbehindertenvertretung ihr Begehren, das Anh ö- rungsverfahren zur beabsichtigten A bmahnung auszusetzen, im einstweiligen Verfü gungsverfahren . Erstinstanzlich hatte ihr Antrag keinen Erfolg. Nach Au s- 5 6 7 8 - 5 - 7 ABR 30/12 - 6 - spruch der Abmahnung wurde dieses Verfahren in der Be schwerde instanz für erledigt erklärt. Im vorliegen den Verfahren hat die Schwerbehinder tenvertretung we i- terhin die Auffassung vertreten , die Arbeitgeberin habe ihre Rechte aus § 95 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 SGB IX und § 52 Abs. 2 Satz 1 MAVO verletzt und sei außerdem zur Übernahme der anfallenden Kosten verpflichtet. Für die En t- scheidung seien d ie staatlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig . Die Schwerbehindertenvertretung hat zuletzt beantragt : 1. Die Abmahnung der schwerbehinderten Mitarbeiterin Frau S , medizinisch - technische - radiologische Assi s- tentin (MTRA) im Krankenhaus B vom 9. September 2011 wird ma n gels or d nungsgemäßer Unterrichtung der Vertra u ensperson und Durchfü h rung des Kl ä- rungsverfa h rens nach § 84 Abs. 1 SGB I X ausg e- setzt; 2. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin (B e- klagte) gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 52 Abs. 2 Satz 1 MAVO verstoßen hat, indem sie der Antragsgegnerin nicht unverzüglich ihre Entsche i- dung, die sie nach der stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht München, Az.: 19 Ga 181/11 am 8. September 2011 getroffen hat, die Abmahnung von Frau S am/vom 9. September 2011 auszusprechen, mitgeteilt hat; 3. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin (B e- klagte) gegen § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verstoßen hat, indem sie das Anhörungsverfahren zur bea b- sichtigten Abmahnung von Frau S , medizinisch - technische - radiologische Assistentin (MTRA) im Krankenhaus B trotz Au s setzung durch die Antra g- stellerin mit Schreiben vom 26. August 2011 fortg e- führt hat und die Abmahnung vom 9. September 2011 ausgesprochen hat; 4. festzustellen, dass die Kosten der Beauftragung des Unterzeichners in diesem Verfa hren erforderlich sind. 9 10 - 6 - 7 ABR 30/12 - 7 - Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, zur Entscheidung sei ausschließlich die kirchliche Arbeitsg e- richtsbarkeit berufen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Be schwerde der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Mit d er Rechtsbeschwerde verfolgt die se ihre Anträge weiter. Die Arbeit geberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erf olg. Die Anträge de r Schwerb e- hindertenvertretung sind unzulässig. Die angerufene staatliche Arbeitsgericht s- barkeit ist zwar entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zur En t- scheidung über die Anträge berufen, soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprü ch e auf staatliche Rechtsnormen stützt. Die Anträge erweisen sich jedoch insoweit aus anderen Gründen als unzulässig. Soweit die Schwerbehi n- dertenvertretung ihre Ansprüche auf die MAVO stützt, fehlt es bereits am Rechts s chutzbedürfnis für die An rufung der staatlichen Gerichte. I. Der Senat hat die rechtliche Existenz der Schwerbehindertenvertretung für die Rechtsmittel - und Antragsbefugnis in v orliegende m V erfahren als qualif i- zierte Sachentscheidungsvoraussetzung zu unterstellen. Er muss deshalb nicht der Frage nachgehen, welche materiell - rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dass das SGB IX - jedenfalls ausdrücklich - eine Schwerbehindertenvertretung für Einrichtungen kirchlicher Arbeitgeber nicht vorsieht, § 52 Abs. 1 MAVO aber v s- person ausgeht. II. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist im vorliegenden Fall eröffnet, soweit die Beteiligten um die Anwendung staatlichen Rechts streiten. Soweit dagegen A nsprüche auf die MAVO gestützt werden , ist die Zuständi g- keit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Nr. 2 KAGO gege ben ; insoweit sind die An träge w egen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulä s- sig. 11 12 13 14 15 - 7 - 7 ABR 30/12 - 8 - 1. Einer Rechtswegprüfung durch den Senat stehen § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 5 GVG nicht entgegen. § 17a Abs. 5 GVG bestimmt nur das Verhältnis der verschiedenen staatlichen Gerichtsbarkeiten untereinander. Das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer Kirche im Rahmen ihre r Selbstbestimmung errichteten Kirchengerichten regelt die Vorschrift nicht (vgl. BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn . 22; BVerwG 28. April 1994 - 2 C 23.92 - zu 2 der Gründe, BVerwGE 95, 379) . 2 . Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichtsbar keit folgt nicht b e- reits aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen zwar ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den § § 94, 95, 139 SGB IX. Die Vorschrift regelt aber ebenfalls nur den Rechtsweg innerhalb der staatlic hen Gerichtsbarkeit, nicht dagegen die Zuständigkeit der staatlichen im Verhältnis zur kirchlichen Gerichtsbarkeit. 3 . Soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Anspr üche auf staatliche s Recht stützt, sind die staatlichen Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung berufen. a) Die staatlichen Ger ichte sind für die Entscheidung über sämtliche A n- sprüche aus staatlichem Recht zuständig, während die kirchliche Arbeitsg e- richtsbarkeit über Ansprüche zu entscheiden hat, die sich ausschließlich nach kirchli chem Recht richten . aa) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz umfasst alle Rechtsfragen, dere n Beurteilung sich nach staatlichem Recht ric h- te t . Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch z u- gunsten der Kir chen und Glaubensgemeinschaf ten in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet zu gelten, und zwar selbst dann , wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaf t- liche Vorfragen zu klären sind. Das verfassungs rechtlich garantierte kirchliche Bestimmungsrecht ( Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 W RV) , das den Schra n- ken des für alle geltenden Gesetzes unterliegt, bedingt keine Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Die Justizgewährungspflicht hängt weder davon a b, ob 16 17 18 19 20 - 8 - 7 ABR 30/12 - 9 - die Kirche oder Glaubensgemeinschaft die Zuständigkeit der staatlichen G e- richtsbarkeit eigens kirchenrechtlich begründet hat, noch davon, ob der Staat s- t- scheidung auch nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlich autonomen Bereich, wie etwa den der Organisations - und Ämterhoheit, betrifft. Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG iVm. Art . 137 Abs. 3 WRV in die staatl i- che Rechtsordnung eingebunden. Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatl i- chem Rech t, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind ( vgl. BGH 28. März 2003 - V ZR 2 6 1/02 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 154, 306) . Geht es um die Anwendung staatlichen Rechts, müssen die staatlichen Geric h- te auch das entscheidungserhebliche kirchliche Recht anwenden. In diesen Fä l- len sind die kirchlichen Gerichte zu einer auch für die staatlichen Gerichte ve r- bindlichen eigenen Auslegung nur befugt, wenn die Kirche sich eine Vorfrage n- kompetenz vorbeh ä l t (vgl. BAG 11. No vember 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9) . bb) D as Rechtsschutzbedürfnis zur Anrufung staatlicher Gerichte kann d a- gegen fehlen , wenn es in innerkirchlichen Angelegenheiten ausschließlich um die Anwendung kirchlichen Rechts geht , für entsprechende Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener Gerichte oder Schlichtungsgremien ein Rechtsweg geschaffen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz zu erwarten ist (vgl. BGH 28. März 2003 - V ZR 2 6 1/02 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 154, 306) . (1) Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet, soweit es um die Anwendung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts geht. Darüber h a- ben die staatlichen Gerichte nicht zu entscheiden. Dies folgt aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV und findet seinen einfachge setzlichen Ausdruck in § 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9) . 21 22 - 9 - 7 ABR 30/12 - 10 - (2) Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Mö g- lichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten in Einklang mit dem kirchl i- chen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlic h- tungsgremien beizulegen. Indem Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen und Glaubensgemeinschaften die selbstständige Ordnung und Verwa l- tung der eigenen Angelegenheit en in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die Verfassung zwar nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber den Maßstab der Justiziabilität. Ist ein solcher Rechtsweg für kirchenrechtliche Bestimmungen geschaffen und von ihm effe ktiver Recht s- schutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht - oder jedenfalls nicht vor Ausschöp fung des kirchlichen Rechtswegs - entscheiden ( vgl. BAG 25. April 1989 - 1 ABR 88/87 - zu B 2 , 3 der Gründe , BAGE 61, 376 ; BGH 28. März 2003 - V ZR 261/02 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 154, 306) . cc) Parallele Zuständigkeiten der kirchlichen und der staatlichen Gericht s- barkeit können sich ergeben, wenn der Antragsteller ein bestimmtes Recht s- schutzziel sowohl auf eine kirchliche als auch auf eine staat liche Rechtsg run d- lage stützt. Etwas ander e s folgt nicht aus § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG . Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulä s- sigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtl i- chen Gesichts punkten. In entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt damit den Gerichten für Arbeitssachen ggf. eine verfahrensüberschre i- tend e Sachentscheidungskompetenz zu, wenn Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines ei nheitlichen prozessualen A n- spruchs ist (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 47; BGH 27. November 2013 - III ZB 59/13 - Rn. 14 mwN , BGHZ 199, 159 ) . Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 17 bis 17b GVG regeln aber nur das Verhältnis der verschiedenen staatlichen (fachgerichtlichen) Rechtswege untereinander, nicht dagegen das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer Kirche im Rahmen ihrer Selbstbestimmung ( Art. 140 GG, Art. 137 WRV) errichteten Kirchen gerichten ( vgl. zu § 17a Abs. 5 GVG : BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 23 24 - 10 - 7 ABR 30/12 - 11 - 554/09 - Rn . 22; BVerwG 28. April 1994 - 2 C 23.92 - zu 2 der Gründe, BVerw GE 95, 379 ) . b) Hiernach hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte zu Unrecht verneint, soweit die Schwerbehindertenvertr e- tung ihre Ansprüche auf staatliches Recht stützt; das betrifft die Anträge zu 1. u nd 3. sowie teilweise den Antrag zu 2. Soweit die Schwerbehindertenvertr e- tung ihre Ansprüche auf die MAVO stützt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit; das betrifft den Antrag zu 4. sowie teilweise den Antrag zu 2. aa) Den Antrag zu 1., mit dem die Abmahnung der Frau S or d nungsgemäßer Unterrichtung de r Vertrauensperson und Durchführung des Kl ä rungsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB Schwerbehindertenvertretung auf § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. In der kirchlichen MAVO ist auch nicht etwa das gesamte staatliche Recht der S chwerbehinde r- tenvertretung uneingeschränkt inkorporiert. Die M AVO regelt das Schwerbehi n- dertenve rtretungsrecht in den § § 28a, 52 MAVO eigenständig und nimmt dabei staatliches Recht nur punktuell in Bezug . Dies es Regelungskonzept wird durch § 52 Abs. 1 Satz t- Vorschriften des SGB IX gewählt. Zudem verweist § 52 Abs. 5 Satz 2 MAVO ergänze nd auf die Bestimmungen des SGB IX zu den persönl i- chen Rechten und Pflichten der Vertrau ensperson. Darin li egt keine generelle, sondern nur eine punktuelle Übernahme des staatlichen Schwerbehinderte n- rechts. Mit § 52 Abs. 2 Satz 2 MAVO hat der kirchliche Gesetzgeber zudem eine gegenüber dem staatlichen Recht in § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX eigenstä n- dige Regelung ge troffen . § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX regelt die Möglichkeit, die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung , die einen schwerbehinderten Menschen betrifft, auszu setzen und die Beteiligung binnen sieben Tagen nachzuholen. Damit geht die staatl i- che Regelung, auf die sich die Schwerbehindertenvertretung beruft, über § 5 2 Abs. 2 Satz 2 MAVO hinaus, der lediglich die Aussetzung eines Beschlusses 25 26 - 11 - 7 ABR 30/12 - 12 - der Mitarbeitervertretung vor sieht . Für den Antrag zu 1. sind daher di e staatl i- chen Gerichte entscheidungsbefugt. bb) Die staatlichen Gerichte sind auch zur Entscheidung berufen, soweit die Schwerbehindertenvertretung den Antrag zu 2. auf eine Verletzung von § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stützt. cc) Mit dem Antrag zu 3. macht die Schwerbehindertenvertretung einen Verstoß der Arbeitgeberin gegen § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX geltend. Auch i n- soweit sind die staatlichen Gerichte entscheidungsbefugt. dd) Soweit die Schwerbehindertenvertretung den Antrag zu 2 . auch auf e i- nen Verstoß g egen § 52 Abs. 2 Satz 2 MAVO und den Antrag zu 4 . auf § 17 Abs. 1 MAVO stützt, fehlt es dagegen am Rechtsschutzbedürfnis. Die Prüfung der mitarbeiter vertretungsrechtlichen Rechtsgrundlagen hat ausschließlich durch die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zu er folgen, die nach § 2 Nr . 2 KAGO unter anderem zuständig sind i- Dazu gehören auch diejenigen des Schwerbehindertenve r- tretungsrecht s, soweit dieses Teil der Mitarbeitervertretungsordnung ist . Die Vertrauensperson vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb oder der Dienststelle nach Maßgabe der in § § 28a, 52 MAVO en t- halten en Regelungen. Sie ist das gewählte Vertretungsorgan der schwerbehi n- derten Mitarbeiter/innen des Betriebs. (1) Das von der Arbeitgeber in betriebene Kran kenhaus ist ei ne karitative Einrichtung der katholischen Kirche , die das Selbstordnungs - und Selbstverwa l- tungsrecht nach Art. 140 GG i Vm . Art. 137 Abs. 3 WRV für sich in Anspruch nehmen kann. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein S treit. (a) Das kirchliche Selbstordnungs - und Selbstverwaltungsrecht kommt nicht nur den Religionsgesellschaften und deren rechtlich selbst st ändigen Te i- len zugute, sondern allen der verfassten Kirche in bestimm ter Weise zugeor d- neten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchl i- chem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen 27 28 29 30 31 - 12 - 7 ABR 30/12 - 13 - sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfG 25. M ärz 1980 - 2 BvR 208/76 - [KrankenhausG - NRW] zu C I 2 a der G ründe, BVerfGE 53, 366; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 56 , BAGE 143, 354 ) . Die notwendige institutionelle Verbindung liegt vor, wenn die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichk eiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können ( für die Zuordnung zu § 118 Abs. 2 Be trVG: BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 32 mwN , BAGE 125, 100) . Orden sind Träger des von den Religionsgesellschaften vermittelten kirc h- lichen Selbstbestimmungsrechts, da sie organisatorisch oder institutionell mit Kirchen verbunden sind und ihr Daseinszweck eine Intensivierung der gesam t- kirchlichen Aufgaben enthält ( v gl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - [ Betriebsratsarbeit im katholischen Krankenhaus ] zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 46, 73 ; BAG 10. Dezember 1992 - 2 AZR 271/92 - zu II 3 b bb (3) der Gründe) . (b) Das von der Arbeitgeberin betriebene Krankenhau s ist institutionell mit der verfassten katholischen Kirche verbunden. Die Arbeitgeberin, deren Allei n- gesellschafterin sowie der hinter dieser stehende Orden verfolgen das Ziel, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen. r- neh ., gemäß Werk und Leitbildern des Ordens B sei die vom christlichen Verantwortungsb e- wusstsein getr a gene Hilfe für den notleidenden Menschen Richtschnur des Han delns. Zweck der Ge sel l schaft sei die Förderung des öffentlichen Gesun d- heitswesens und der Gesun d heitspflege, die Förderung der Religion und Ki r- che, von Wisse n schaft und Fo r schung sowie des Wohlfahrts wesens . (2 ) Anhaltspunkte dafür, das s d er nach § 2 Nr. 2 KAGO eröffnete kirchliche Rechts weg keinen effektiven, rec htsstaatlichen Anforderungen genügenden Rechtsschutz gewährleisten könnte und aus diesem Grund die staatliche G e- richtsbar keit zur Entscheidung berufen wäre, sind nicht ersichtlich. Nach § 17 Nr. 1 KAGO sind die Richter der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit von Weisu n - 32 33 - 13 - 7 ABR 30/12 - 14 - gen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Rechtliches Gehör wird gewährleistet, § § 31, 32, 38 KAGO . Über Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu wahren, § 42 Nr. 3 KAGO. Nach § 43 Nr. 1 KAGO entsche i- det das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen en Überzeugung. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach § § 53, 54 K AGO möglich. III. Soweit das Landesarbeitsgericht die Entscheidungsbefugnis der staatl i- chen Gerichte zu Unrecht verneint hat, erweist sich seine die Anträge abwe i- sende Entscheidung aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO) . Die Anträge zu 1. und 3. sowie der auf staatliches Recht gestützte Antrag zu 2. sind unz u- lässig . 1. Der Antrag zu 1. ist nicht hinreichend bestimmt. a) Nach der im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen b e- stimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das G e- richt entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sach en t- scheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 14 mwN; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 21) . Dabei sind Anträge vom Gericht möglichst so auszulegen, dass sie die vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidu ng zulassen ( vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 13 mwN, BAGE 131, 225) . b) Dies en Anforderungen genügt de r Antrag zu 1. nicht. Das damit verfol g- Vertrauensperson und Durchführu ng des Klärungsverfahrens nach § 84 Abs. 1 lässt nicht hinreichend erkennen, welches konkrete Tun oder Unterlassen der Arbeitgebe rin aufgegeben werden oder welche rechtsg e- staltende oder feststellende Entscheidung das Gericht treffen soll. E ine einmal ausgesprochene Abmahnung kann ausgesetzt werden. Hat der Arbeitgeber eine Maßnahme durchgeführt und - wie hier - durch den Zugang 34 35 36 37 - 14 - 7 ABR 30/12 - 15 - der Abmahnung bei der Arbeitnehme rin vollzogen, läuft das Aussetzungsrecht ins Leere (vgl. Düwell in LPK - SGB IX 4. Aufl. § 95 Rn. 61; Kleinebrink FA 2012, 194, 195; Pahlen in Neumann/Pa hlen/Majerski - Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 95 Rn. 16; Trenk - Hinterberger in HK - SGB IX 3. Aufl. § 95 Rn. 26) . 2. Der Antr ag zu 2. genügt - soweit er auf staatliches Recht gestützt wir d - nicht den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. a) Nach dem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat (vgl. zB BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121) . Recht s- verhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Recht s- norm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzel ne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines ei n- heitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältni s- ses oder rechtliche Vorfrage n. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35 mwN, BAGE 140, 277) . So ist etwa die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kein zulässiger Gege nstand einer Festste l- lungsklage (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 131, 17 6; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 18) . b) Hiernach ist d er Antrag zu 2. nicht auf die Feststellung eines Recht s- verhältnis ses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet . Die Schwerbehindertenvertr e- tung will mit dem Antrag feststellen lassen, dass die Arbeitgeberin durch ein bestimmtes Verhalten gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verstoßen habe . Damit zielt d er Antrag auf die Dokumentation einer in der Vergangenhei t liegenden Tatsache und deren rechtliche Bewertung , nicht dagegen auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Im Übrigen ist auch weder da r- 38 39 40 - 15 - 7 ABR 30/12 getan noch sonst ersichtlich, inwiefern die Schwerbehindertenvertretung ein berechtigtes Interess e an der begehrten Feststellung hat. 3. Auch der Antrag zu 3., mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die Arbeitgeberin gegen § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verstoßen hat, indem sie das Anhörungsverfahren trotz Aussetzung der Abmahnung durch die Schwerbeh i n- dertenvertretung fortge führt und die Abmahnung ausgesprochen habe, ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Im Übrigen fehlt es auch insofern an der erforderlichen Darlegung des Festste l- lungsinteresses. L insenm a ier Zwanziger Kiel Hansen Auhuber 41
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