Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2017 Siebter Senat - 7 AZR 207/15 - ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Teilu rteil vom 24. September 2014 - - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 26. Februar 2015 - 7 Sa 73/14 Entscheidungsstichwort e : Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Leitsa tz: E ine Klage , mit der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem ausländischen Staat festgestellt werden soll , in dessen Rahmen der A r- Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben des ausländischen Staats iSv. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezi ehungen vom 18. April 1961 bzw. Art. 5 Buchst. b und c des Wiener Übereinkommens über konsular i- sche Beziehungen vom 24. April 1963 stehen, ist unzulässig. F ür diese S trei t der ausländische Staat der deutschen Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 GVG nicht unterworfen, weil sie seine hoheitliche Tätigkeit betrifft. ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 207/15 7 Sa 73/14 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2017 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen 1. Beklagte zu 1. , Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, 2. Beklagte zu 2. , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, 3. Beklagter zu 3. , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, gegen - 2 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 3 - Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am B undesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Auhuber und Kley für Recht erkannt: Die Revisionen de r Klägerin und der Beklagten zu 1. g e- gen das Urteil des Landesarbeitsgerichts H amburg vom 26. Februar 2015 - 7 Sa 73/14 - werden mit der Maßgab e zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung im ang e- fochtenen Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben wird. Die Klägerin hat die Gerichtskosten zweiter Instanz u nd der Revisionsinstanz zu 72,7 % und die außergerichtl i- chen K osten der Beklagten zu 2. un d 3. zweiter Instanz und der Revisionsinstanz vollständig zu tragen. Die B e- klagte zu 1. hat die Gerichtskosten und die außergerichtl i- chen Kosten der Klägerin zweiter Instanz und der Revis i- onsinstanz zu 27,3 % zu tragen. Im Übrigen haben d ie Klägerin und di e Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz und der Revisionsinstanz selbst zu tragen. Von Rechts wegen! - 3 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 4 - Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen der Klägerin und dem zu 3. beklagten Staat der Niederlande seit dem 1. August 2009 ein Arbeitsverhältnis besteht, ob das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. vereinbarte , ggf. auf die Beklagte zu 2. übergegangene Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Juli 2013 geendet hat sowie über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen Kündigungen, die die Beklagte zu 2. erklärt hat. Seit 1997 gründet die Agentur des niederländischen Wirtschaftsminist e- riums für Internati onalen Handel und Kooperation (Agents c hap van EZ voor Internation a al Ondernemen en Samenwerken, nachfolgend Agents c hap) auf Initiative der Generaldirektion für Außenwirtschaftsbeziehungen und mit Mitteln des niederländischen Ministeriums für Auswärtige Ang elegenheiten weltweit in r- nachfolgend NBSO). In Deutschland bestehen vier NBSO, eines davon in Hamburg. Das NBSO in Hamburg unterstützt ua. niederländisc he Unternehmen dabei, Handelskontakte in Norddeutschland zu knüpfen. Die von ihm erbrachten Dienstleistungen reichen von der Beantwo r- tung von Handelsanfragen bis hin zu Marktanalysen und der aktiven Suche nach Handelspartnern. Des Weiteren informieren die Mitarbeiter des NBSO über relevante Themen und Entwicklungen und über die Chancen und Vorteile der Region. Die administrative Leitung des NBSO Hamburg lag jedenfalls bis zum 31. Dezember 2012 bei der Beklagten zu 1., einer Stiftung nach niederländ i- schem R echt mit Sitz in Den Haag. Grundlage für die Verwaltung der NBSO durch die Beklagte zu 1. war ein zwischen der Beklagten zu 1. und dem Bekla g- ten zu von Netherlands Business Support Office März 2003 (nachfolgend Dienstleistungsvertrag), der zumindest bis zum 31. Dezember 2012 verlängert wurde. Im Dienstleistungsvertrag heißt es auszugsweise: 1 2 3 - 4 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 5 - Präambel 4. Die Dienstleistungen im Sinne von Ziffer 3 betreffen Aufgaben auf den Gebieten: a ) der Beschaffung der notwendigen (Niederla s- sungs - )Genehmigungen für die NBSOs i m Ni e- derlassungsland mitsamt den damit verbund e- nen rechtlichen und gesellschaftlichen Ve r- pf lichtungen; b ) des Auftretens als Arbeitgeber für die Mitarbe i- ter der NBSOs mitsamt den damit verbundenen rechtlichen und gesellschaftlichen Verantwor t- lichkeiten; c ) der Übernahme der Verantwortung für eing e- gangene Verpflichtungen bezüglich der Oper a- tionalisierung von NBSOs; d ) der Betreuung und Verwaltung von Finanzstr ö- men zu den NBSOs; e ) der Registrierung und Rechnungslegung b e- zü g lich der operativen Ausgaben der (einze l- nen) NBSOs. 6. Der Auftragnehmer hat ausreichend nachge wiesen, dass er als unabhängige rechtliche und administrat i- ve Mutterorganisation der NBSOs auftreten kann, in der Lage ist, die Interessen der niederländischen Wirtschaftsunternehmen auf völlig objektive Weise zu vertreten und keine kommerziellen Interesse n in den betreffenden Ländern hat. Artikel 1 Begriffe 1.1 Dienstleistungen: Die Erbringung der Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung der Netherlands Business Support Offices im Ausland: Alle vom Auftragnehmer zu e r- bringenden Leistungen wie beschrieben in den in Anlage 1 unter Kapitel 6 aufgenommenen Beschre i- bungen. - 5 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 6 - 1.2 Personal des Auftragnehmers: Die vom Auftragnehmer für die Durchführung dieses Vertrags einzuschalten d en Arbeitnehmer und von ihm beschäftigten Dritt en, die aufgrund dieses Ve r- trags unter seiner Verantwortung arbeiten werden. Artikel 2 Gegenstand des Vertrags 2.1 Dieser Vertrag betrifft alle Tätigkeiten im Zuge der Erbringung der Dienstleistungen bezüglich der Ve r- waltung der NBSOs im Ausland für den Auftragg e- ber. 2.5 Die folgenden Anlagen sowie alle zwischen den Ve r- tragsparteien noch näher zu vereinbarenden Anl a- gen zu diesem Vertrag bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags: Anlage 1: Angebotsaufforderung vom 5. Juni 2002, Artikel 6 Haftung 6.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Scha den, der während der Durchführung dieses Vertrags durch ihn, sein Personal oder von ihm beschäftigte Dritte oder durch Sachen, die seiner Aufsicht unterstehen, dem Auftraggeber oder Dritten zugefügt wird, sofern es Aufg aben wie in Anlage 1 Kapitel 6 Paragraf 6.1 Ziffer 1, 2 und 3 beschrieben betrifft. Der Auftra g- nehmer ist jedoch haftbar für Schaden in f olge der nicht ordnungsgemäßen oder zu spät erfolgenden Ausführun g der Tätigkeiten im Sinne von Anlage I Kapitel 6 Paragraf 6.1 Ziffer 3 und 4. Artikel 8 Garantie und Erfüllung 8.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass: a. die durch ihn zu erbringenden Dienstleistu n- gen auf eine fachgerechte Weise erbracht we r- den ; - 6 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 7 - ... Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Hamburg. Sie war seit dem 1. August 2009 auf der Grundlage eines mit der Beklagten zu 1. abgeschlossenen schriftlichen auf vier Jahre befristeten Arbeitsvertrags vom 12. Mai 2009 als Chief Representative (Generalbevollmächtigte) des NBSO in Hamburg beschäftigt. Auf diese Position hatte sie sich auf grund eine r Stelle n- anzeige im Hamburger Abendblatt beworben und dazu ihre Bewerbungsunte r- lagen an die Wirtschaftsabteilung der niederländischen Botschaft in Berlin g e- sandt. Vorstellungsgespräch e führte sie im damals noch bestehenden Genera l- konsulat der Niederlande in Hamburg und in der niederländischen Botschaft in Berlin. Ihren in niederländischer Sprach e abgefassten Arbeitsvertrag erhielt sie von der Beklagten zu 1. aus den Niederlanden , unterzeichnete ihn in Deutsc h- land und sandte ihn an die Beklagte zu 1. nach Den Haag zurück . Im Arbeit s- vertrag der Klägerin vom 12. Mai 2009 heißt es auszugsweise (nach der deu t- schen Übersetzung): Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass: a. t- einander zu schließen, wobei sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den Dienst bei seinem Arbeitgeber gegen Lohn gemäß der vereinbarten Zeit in der Funktion eines Repräsentanten des N r ric h- ten. Der Arbeitnehmer beschäftigt sich mit den wir t- schaftlichen Belangen in Bezug auf den Export von Waren, Dienstleistungen und Know - How von den Niederlanden in Deutschland un d der Förd e rung der Handelsbeziehungen in und mit Deutsc h land. Da r- über hinaus ist der Arbeitnehmer dafür verantwor t- lich, dass Aktivitäten stattfinden bzw. o r ganisiert werden wie z.B. Bereitstellung relevanter wirtschaf t- licher Informationen, Handelsförderun g und - vermittlung, Recherche, bilateral wirtschaftliche Z u- sammenarbeit, erste Markteinschätzung und Prom o- tion. b. haben sich die Beteiligten wie folgt geeinigt: 4 - 7 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 8 - 1. Funktion und Rechtsposition 1.1 Für den Funktionsinhalt und die Tätigkeiten verwe i- sen wir auf Anlage Nr. 1. 1.2 Für diesen Arbeitsvertrag gelten die Regelungen der die NBSO r- 2. Dauer der Anstellung und Probezeit 2.1 Arbeitnehmer tritt zum 1. August 2009 beim N in Dienst und wird an das NBSO in Hamburg überla s- sen. Die Anstellung ist befristet für eine n Zeitraum von vier Jahren. 7. Arbeitsunfähigkeit 7.1 Der Arbeitnehmer hat bei Arbeitsunfähigkeit die Pflicht, N , den lokalen Koordinator NBSO und die Kenntnis zu setzen. 17. Geltendes Recht 17.1 Auf diesen Vertrag ist niederländisches Recht a n- zuwen den. Im Streitfall ist ein Richter in Den Haag zuständig. 20. Schlussbestimmung 20.2 Die Anlagen des Vertrags machen einen integralen Anlage 1: Funktionsbeschreibung Anlage 2: Rechtspositionsstatus Chief Representative Anlage 3: NBSO - Die im Arbeitsvertrag in Bezug genommen en NBSO - Richtlinien wurden vom NBSO - Koordinator der Agents c hap im September 2008 zur Festlegung der Strategie und Verwaltung der NB SO herausgegeben (nachfolgend NBSO - RL). In den NBSO - RL heißt es auszugsweise (Hinweis zu den verwendeten Abkü r- zungen: DGBEB = Generaldirektion für die Außenwirtschaftsbeziehungen; EVD 5 - 8 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 9 - = Agents c hap; N = Beklagte zu 1.; BZ = Ministerium für Auswärtige Ange l e ge n- heiten; EA = Wirtschaftsabteilung der Botschaft) : 1.1 Definition NBSOs besitzen privatrechtlichen Status und u n- terstützen niederländische Unternehmen bei der Positionierung in zukunftsträchtigen Regionen in internationalen Märkten, für die in der niederlä n- dischen Wirtschaft ausreichend Interesse gezeigt wird. Die Unterstützung konzentriert sich auf I n- formationsweiterleitung, Marktsondierung, Mark t- bearbeitung und Werbung für die niederländische Die NBSOs, die ein Element d es niederländ i- schen Postennetzes (Botschaften und Konsulate) bilden, zeichnen sich durch große Flexibilität aus: I m Vergleich zu den Botschaften und Konsulaten lassen sich NBSOs relativ einfach eröffnen und 1.2 Merkmale Ein NBSO: widmet sich ausschließlich der Förderung der Handelsbeziehungen und Investitionen zugun s- ten der niederländischen Wirtschaft und b e- schränkt sich auf primäre Dienstleistungen ist ein Element des niederländischen Poste n- netzes, das vom Botschafter im betreffenden Land aufgrund seiner Verantwortung für das gesamte Netzwerk beaufsichtigt wird ; hat einen privatrechtlichen Status und stellt ke i- ne Vertretung des Königreichs der Niederlande im Sinne der Dienstordnung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Niederla n- operiert unter dem Schirm der EVD, die für B e- tri eb und Verwaltung zuständig ist; verfährt mit Bezug auf das Management nach einem dreigliedrigen Ansatz: die Tagesarbeit wird von der EA der Bo t- schaft geleitet ; - 9 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 10 - von der EVD erhält der NBSO allgemeine Instruktionen ; die administrative Leitung liegt bei m N , einer privatrechtlichen Organisation ; erbringt grundsätzlich ausschließlich die in di e- sen Richtlinien beschriebenen Dienstleistu n- gen; 1.3 Aufgaben Die Hauptaufgabe eines NBSO besteht in der Unterstützung niederländischer Unternehme n bei der Erschließung zukunftsträchtiger Märkte. Im Rahmen der primären Dienstleistungen stehen NBSOs einzelnen Unternehmen bei der Marktor i- entierung mit zugeschnittenen Informationen zur Seite. Davon abgeleitete Aufgaben sind: Beantwortung und Bearbe itung von Handelsa n- fragen ; Förderung von Kontakten niederländischer U n- ternehmen mit relevanten Geschäftspartnern und Vertretern lokaler Behörden; Unterstützung anreisender Delegationen, Wir t- schaftsmissionen und Besucher ; i ndividuelle Mark t Beiträge zu Entwicklung und Durchführung von Aktionen zur Exportförderung 1.4 Organisationsstruktur 1.4.1 Allgemein Die DGBEB trägt die politische Verantwortung für NBSOs und ergreift die Initiative zu ihrer Eröf f- Die EVD ist befugt, den NBSOs Instruktionen zu Darüber hinaus trägt die EVD im Auftrag der DGBEB in Den Haag die Verantwortung für die Betreibung und Einrichtung der NBSOs. - 10 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 11 - Die tägliche Leitung der NBSOs fällt unter die Verantwortung der Botschaft. Die Mitarbeiterg e- spräche mit den Generalbevollmächtigten werden - Koordinator 1.4.2 BZ Da s BZ trägt die Verantwortung für das gesamte Netzwerk von Botschaften, Konsulaten und 1.4.2.1 Postennetzwerk Der Botschafter im jeweiligen Land trägt die Ve r- antwortung für die Koordinierung und Umsetzung der bilateralen niederländischen Handels - und Investitionsförderungspolitik, die Festlegung di e- ser Inhalte in den Jahresplänen in Abstimmung zwischen der Wirtschaftsabteilung, eventuellen Konsulaten und NBSOs sowie für die sich aus seiner Verantwortung für das gesamte Netzwerk ergebende B eaufsichtigung der Aktivitäten der NBSOs. Die Botschaft teilt den NBSOs einen Koordinator als Ansprechpartner zu. Im Hinblick auf die NBSOs hat der Koordinator, in der Regel der Le i- ter der Wirtschaftsabteilung, die folgenden Au f- gaben: Koordinierung der bilateralen niederländ i- schen Handels - und Investitionspolitik in groben Zügen; Organisation des Tagesgeschäfts zur G e- währleistung einer qualitativ und quantitativ professionellen Dienstleistung ; 1.4.5 Das N Mit der administrativen Leitung der NBSOs wurde Das N : sorgt für die Registrierung des NBSO im Ni e- derlassungsland ; fungiert als formeller Arbeitgeber der Genera l- - 11 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 12 - trägt die Verantwortung für die im Rahmen des Betreibens eingegangenen Verpflichtungen, wie Mietverträge, Energieversorgung, Telekomm u- nikation, Gehälter, etc. ; ist für die Finanzbuchhaltung der NBSOs z u- ständig. 2.5.1 Anwerbung und Auswahl des Generalbevol l- mächtigten und des stellvertretenden Bevol l- mächtigten Die Anwerbung und Auswahl eines Generalb e- vollmächtigten finden in den Niederlanden a n- hand des relevanten Anforderungsprofils statt (Anhang 8). Während des Anwerbungs - und Auswahlprozess es wird die Botschaft im betre f- fenden Land konsultiert. Die Ernennung eines Generalbevollmächtigten erfolgt ausschließlich mit dem Einverständnis der Botschaft. 2.5.1.1 Vertragsdauer und Besoldung Der Anwärter auf den Posten des Generalbevol l- mächtigten wird vom N für die Dauer von m a x i mal 4 Jahren befristet angestellt. Der Genera l b e vol l- mächtigte erhält ein Netto - Grundgehalt, das dem Nettogehalt der höchsten Stufe von Beso l dung s- gruppe 11 des BBRA (Beschluss über die Beso l- dung der Zivil staats Der stellvertretende Bevollmächtigte wird vom NBSO nach vor Ort geltendem Recht eingestellt. 2.6 Geschäftsbetrieb Neben der Finanzverwaltung des Büros fallen auch die folgenden Aufgaben und Tätigkeiten unter das Betreiben: die Pflege und Überwachung der gesetzl i- chen/juristischen Position des Büros entspr e- chend den lokalen Rechtsvorschriften; eine ordentliche Verwaltungsführung ; Leitung des Büropersonals ; die monatlichen Aktions - und Finanzberichte ; die Unterstützung interner und externer Evalu a- tionen und Finanzprüfungen ; - 12 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 13 - die Überwachung der Einhaltung der Corporate Identity bei der Einrichtung der Geschäftsräume nach den geltenden Richtlinien. I m Anhang zu den NBSO - RL heißt es - nach der deutschen Übersetzung - auszugsweise ( soweit c hap gemeint) : Anhang 8: Anforderungsprofil des Gen eralbevol l- mächtigten Stellenbeschreibung: Generalbevollmächtigter des niederländischen Handelsstützpunktes Aufgaben A. Wirtschaftsförderung Unterstützung mit Informationen und Begleitung ei n- zelner niederländischer Unternehmen im Rahmen der primären Dienstleistungen. Die Sondierung der Export - und Investitionsmöglic h- keiten der niederländischen Wirtschaft. Die Weiterleitung lokaler Unternehmen an das reg u- läre Postennetzwerk. Die Wahrnehmung regulärer Aufgaben im Handel, wie die Beantwortung von Handelsanfragen, die E r- teilung von Adressdaten und sonstigen Informationen sowie das Knüpfen von Kontakten. B. Kontaktförderung Aufbau und Instandhaltung eines Netzwerks im Arbeitsgebiet mit Vertretern von kommunalen und regionalen Behörden, Branchenverbänden, (Forschungs - )Instituten, Unternehmen, Verso r- gungsbetrieben sowie von Firmen, Organisationen und Einrichtungen des sog enannten sekundären Dienstleistungssektors (Wirtsc haftsprüfer, Juristen, sonstige Beratungsdienste etc.). 6 - 13 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 14 - C. Berichterstattung Versorgung der niederländischen Wirtschaft und der EVD mit Informationen über Handels - und Kooper a- in der betreffenden Region sowie die Anlieferung sonstiger für die niederländische Wirtschaft releva n- ter Informationen allgemeiner Art für die Datenbank der EVD. für die niederländische Wirtschaft und Unterr ichtung der EVD darüber. Monatliche Weiterleitung von Informationen an die EVD über Aktivitäten, die für niederländische und lokale Unternehmen geleistet werden (interner M o- natsbericht). D. Tätigkeiten im Rahmen der Exportförderung Versorgung lokaler Unternehmen, Einrichtungen und staatlicher Stellen mit Informationen über die niede r- E. Unterstützung von Delegationen, Missionen und Besuchern F. Geschäftsbetrieb D ie Verantwortung für einen effektiven Geschäftsb e- trieb im Büro. Di e Anwerbung, Auswahl und Ernennung des örtl i- chen Personals nach Konsultation und Zustimmung des NBSO & Netzwerk - Koordinators der EVD und in Zusammenarbeit mit d em NBSO - Koordinator der Botschaft im jeweiligen Land. D ie adäquate Leitung des Büropersonals. D ie Sicherstellung fristgerechter Bezahlung Dritter für erbrachte Dienstleistungen. D ie Erfassung der täglichen Ausgaben und die E r- stellung einer monatlichen Übersicht über die Au s- gaben des Büros. - 14 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 15 - D ie jährliche Erstellung eines Finanzberichts über die Ausgaben im zurückliegenden Jahr sowie die Au f- ste l lung des Ausgabenetats für das folgende Jahr. I n gegebenen Fällen die Unterstützung von internen und externen Evaluationen und Finanzprüfungen. D ie Überwachung der Einhaltung der Corporate Ide n tity bei der Einrichtung der Geschäftsräume nach den geltenden Richtlinien. D ie rechtzeitige jährlic he Erstellung eines Arbeit s- plans für das Büro, der de m Jahres - /Arbeitsplan der Botschaft entspricht. Spielraum Der Gene ralbevollmächtigte ist dem NBSO und Netzwerk - Koordinator des Referats Netzwerk & Ko n- kordat der EVD gegenüber für die Tätigkeiten und den Geschäftsbetrieb des Büros rechenschaftspflic h- tig. Der Generalbevollmächtigte trägt die Verantwortung für eine korrekte Ausübung der Tätigkeiten des B ü- ros, den ein - und ausgehenden Zahlungsverkehr d es Büros, die Berichterstattung über die Ausgaben, die Ausstattung des Büros sowie für den Geschäftsb e- trieb des Büros im Allgemeinen und ist berechtigt, zu diesem Zweck alle notwendigen Aktivitäten selbs t- ständig zu unternehmen. In den entsprechenden F ällen hält der Generalb e- vollmächtigte mit dem NBSO - Koordinator der Bo t- schaft Rücksprache und stimmt die Tätigkeiten auf die des Netzwerk e s in dem betreffenden Land ab. Die Vergütung der Klägerin wurde von der Beklagten zu 1. gezahlt. Steuern und Sozialabgaben wurden in Deutschland abgeführt. Ihre Tätigkeit übte die Klägerin gewöhnlich im Hamburger Büro aus. Sie verbrachte pro Jahr ca. zehn Tage in den Niederlanden, um do rt an Besprechungen teilzunehmen. Ihre Einarbeitung erfolgte durch die Handelsassistentin der niederländischen Botschaft in Berlin. Schulungen und Einführungen im Jahr 2009 erfolgten im Wirtschaftsministerium des Beklagten zu 3. Ihre Arbeit stimmte die Klä gerin mit ihren Ansprechpartnern bei der Agents c hap, ua. mit dem NBSO - Koordinator , 7 - 15 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 16 - ab, auch erfolgte eine Abstimmung über die Wirtschaftsabteilung der niederlä n- dischen Botschaft in Berlin. Dortiger Ansprechpartner war der Leiter der Wir t- schaftsabteilung. D ie letzten vier Jahre koordinierte des Weiteren der I. Botschaftssekretär in der Wirtschaftsabteilung der niederländischen Botschaft in Berlin die Arbeit der NBSO. Dieser war für das Tagesgeschäft stets der erste Ansprechpartner für die Klägerin. Die Kläge rin arbeitete größtenteils selbstb e- stimmt und eigenverantwortlich, dh. es fanden lediglich Abstimmungen statt. Für ihre Tätigkeit nutzte sie ua. ein Reportingtool, auf das sämtliche Mitarbeiter der deutschen NBSO, der niederländischen Generalkonsulate in D eutschland sowie der niederländischen Botschaft in Berlin zugreifen. Den Mitarbeitern der Botschaft, der Generalkonsulate und der NBSO waren auf einem gemeinsamen Server sämtliche Dokumente zur Verfügung gestellt. War die Klägerin im U r- laub, erfolgte zum T eil eine Urlaubsvertretung durch einen Botschaftsmitarbeiter aus Berlin. In einer E - Mail vom 12. Juni 2012 wies ein Vertreter der Beklagten zu 1. die Klägerin auf die Notwendigkeit der Lieferung von Halbjahresberichten hin. In einer E - Mail vom 24. Januar 2 013 teilte ein Vertreter der Beklagten zu 1. der Klägerin zu einem Bericht für den Monat November mit, bestimmte Kosten sollten auf ein anderes Konto gebucht werden. Die Klägerin führte im Jahr 2010 ein Personalgespräch mit dem I. Botschaftssekretär in de r Wirtschaftsabteilung der niederlän dischen Botschaft und dem NBSO - Koordinator der Agents c hap. An einem weiteren Personalg e- spräch im Jahr 2012 nahm neben diesen beiden Personen zusätzlich der Leiter der Wirtschaftsabteilung der niederländischen Botschaft t eil. Vertreter der B e- klagten zu 1. waren an diesen Gesprächen nicht beteiligt . Unter dem 5. Juli 2013 wurde der Klägerin ein in deutscher Sprache verfasstes Zwischenzeugnis n- zeugnis ist unterzeichnet durch den Niederländischen Botschafter und den Le i- ter der Wirtschaftsabteilung der Niederländischen Botschaft in Berlin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte zu 2. - eine niede r- ländische BV mit Sitz in Utrecht - und der Be klagte zu 3. für die Zeit nach dem 31. Dezember 2012 einen Vertra g über die Verwaltung der NBSO durch die Beklagte zu 2. geschlossen haben und ob aufgrund dessen das Arbeitsverhäl t- 8 9 - 16 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 17 - nis der Klägerin auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist. Unstreitig erhielt die Klägerin ihre Vergütung über den 31. Dezember 2012 hinaus von der Beklagten zu 1. ausgezahlt. Mit der am 2. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und den Beklagten zu 1. und 2. vor dem 17. Juni 2013 zugestellten Klage hat die Kläg e- rin zunächst d ie Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis zu den Bekla g- ten zu 1. und 2. nicht aufgrund der Befristung zum 31. Juli 2013 ende. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 kündigte die Beklagte zu 2. das Arbeitsverhältnis der Klägerin vorsorglich zum 31. Juli 2013. Mit der am 9. Juli 2013 beim A r- beitsgericht eingegangenen Klageerweiterung hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewandt. Mit zwei Schreiben vom 15. Juli 2013 kündigten die B e- klagten zu 1. und 2. das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 31. August 2013. Auch gegen diese Kündigungen hat sich die Klägerin im Wege einer am 5. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung gewandt. Außerdem hat sie mit dieser Klageerweiterung gegenüber dem Beklagten zu 3. die Feststellung eines mit dies em seit dem 1. August 2009 bestehenden A r- beitsverhältnisses geltend gemacht. Die Klägerin hat zur Erläuterung ihres Klagebegehrens erklärt, sie m a- che in erster Linie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten zu 3. geltend, lediglich hilfsweis e verfolge sie den Fortbestand des Arbeitsve r- hältnisses zur Beklagten zu 1. und äußerst hilfsweise zur Beklagten zu 2. Sie habe ihr Klagebegehren aus prozessualen Gründen - wegen der Unzulässigkeit einer subjektiven Eventualklage - im Rahmen von Hauptanträ gen angebracht. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin geltend gemacht, ihr sei nicht b e- kannt, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsübergangs des Hamburger NBSO auf die Beklagte zu 2. übergegangen sei, sie bestreite einen solchen Betriebsübergang. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , mit Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. August 2009 gelte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 3. als zustande gekommen. Sie sei dem Beklagten zu 3. durch die Beklagte zu 1. ohne Erlau bnis als Arbeitnehmerin überlassen worden . 10 11 12 - 17 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 18 - Eine Tätigkeit zur Erfüllung dienstvertraglicher Verpflichtungen der Beklagten zu 1. liege nicht vor. Die Funktion der Beklagten zu 1. habe sich auf eine rein formelle Arbeitgeberstellung beschränkt. Der Beklagte zu 3. habe sämtliche für ein Arbeitsverhältnis typischen Umstände bestimmt. Das folge - zusammeng e- fasst - daraus, dass allein der Beklagte zu 3. den Personala uswahlprozess g e- führt habe , die arbeitsvertraglichen Konditionen von diesem vorgegeben wü r- den, die Beklagte zu 1. kei n finanzielles Risiko trage und die Einarbeitung durch den Beklagten zu 3. erfolgt sei, Weisungen und Berichtslinien über das Wir t- schafts - und Außenministerium gelaufen seien, keinerlei inhaltliche Weisungen durch die Beklagte zu 1. erte ilt worden seien, Personalgespräche mit Bo t- schaftsvertretern durchgeführt worden seien, Urlaub mit der Botschaft abg e- stimmt worden sei und bei Personalengpässen ein Mitarbeiter der Botschaft zu ihrer Vertretung herangezogen worden sei. Zudem spreche die Nu tzung von gemeinsamen Betriebsmitteln und die Tatsache, dass die Beklagte zu 1. a n- läs s lich ihres Ausscheiden s keinerlei arbeitgebertypische Aktivitäten entfaltet habe, für eine Arbeitnehmerüberlassung. Die konkrete Absprache über die A r- beitsschwerpunkte so wie die Abstimmung über das Tagesgeschäft sei en , wenn nötig, mit der Wirtschaftsabteilung der Botschaft in Berlin erfolgt. Ihre Tätigkeit habe auf eigenen Erfahrungen im deutschen Markt basiert, da weder die Bo t- schaft noch die Agentschap das notwendige Wis sen gehabt hätten. Ihre Arbeit sei also größtenteils eigenverantwortlich und selbstbestimmt gewesen. Jede n- falls sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 3. durch konkludent e A b- sprache entstanden. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses, deren Wirksa m- keit sich nach deutsche m Recht richte, sei unwirksam. Ein Sachgrund liege nicht vor, ein solcher könne nicht in der Eigenart der Tätigkeit gesehen werden. Auch die ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam. Die Klägerin hat - soweit für die Rev ision von Interesse - beantragt 1. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3. seit dem 1. August 2009 ein Arbeit s- verhältnis besteht, 13 - 18 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 19 - 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. nicht aufgrund der Befristung zum 31. Juli 2013 sein Ende gefunden hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2013 hinaus fortbesteht, 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin un d der Beklagten zu 2. nicht aufg rund der Befristung zum 31. Juli 2013 sein Ende gefunden hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2013 hinaus fortbesteht, 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2 . vom 28. Juni 2013, zugegangen am 9. Juli 2013, am 31. Juli 2013 geendet hat , sondern über den 31. Juli 2013 hinaus fortbesteht, 5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2. vom 15. Juli 2013, zugegangen am 25. Juli 2013, am 31. August 2013 geendet hat , sondern über den 31. August 2013 hinaus fortbesteht. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben b e- hauptet , das mit der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin sei zum 1. Januar 2013 auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Darüber sei die Klägerin nach den maßgeblichen niederländischen Bestimmungen ausreichend informiert worden. D er auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem B e- klagten zu 3. gerichtete Feststellungsa ntrag sei unzulässig, da der Beklagte zu 3. als ausländischer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sei. Der Antrag betreffe seine hoheitliche Tätigkeit. Ein Arbeitsverhältnis zw i- schen der Klägerin und dem Beklagten zu 3. sei weder aufgrund einer Verei n- barung noch wegen un erlaubter Arbeitnehmerüberlassung entstanden. Die T ä- tigkeit der Klägerin sei in Erfüllung der in den Ausschreibungsunterlagen und im Dienstleistungsvertrag festgelegten dienstvertraglichen Pflichten der Beklag ten zu 1. e rfo lgt . Diese bestünden darin, das NBSO in Hamburg zu führen und die Handelsbeziehungen zu för dern. Die NBSO agierten eigenständig unter der Leitung der Beklagten zu 1. Die Klägerin sei nicht in einen Betrieb des Bekla g- ten zu 3. eingegliedert gewesen und habe ihre Tätigkeit nicht allein nach We i- sungen des Beklagten zu 3. verrichtet. Das gelte für die administrativen Täti g- 14 - 19 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 20 - keiten der Klägerin im Zusammenhang der Führung des NBSO. In Bezug auf die Tätigkeiten der Wirtschaftsförderung habe die Klägerin bestätigt, dass ihre Arbeit selbstbestimmt und eigenverantwortlich erfolgt sei und nur eine Absti m- mung mit Mitarbeitern des Beklagten zu 3. stattgefunden habe. Beratungen mit Vertretern des Beklagten zu 3. seien nicht erfolgt, um arbeitgeberseitige We i- sungen zu erhal ten, sondern um die Arbeit des NBSO als eigenständige Einheit zu besprechen. Die Abstimmung der Tätigkeit mit Mitarbeitern des Beklagten zu 3. und regelmäßige Bericht e seien deshalb direkt zwischen der Klägerin und Mitarbeitern des Beklagten zu 3. erfolgt, weil die Klägerin die ihr übertragenen Aufgaben selbständig erledigt habe und aufgrund ihrer herausgehobenen Ste l- lung auch befugt gewesen sei, Entscheidungen direkt mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Beklagten zu 1. und 2. haben geltend gemacht, die Wi r k- samkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nach niederländischem Recht zu beurteilen. Danach sei die Befristung zulässig. Selbst im Falle der Anwendung deutschen Rechts sei die Befristungsabrede wirksam. Die Befri s- tung sei wegen der Eigenart der Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG bzw. aufgrund eines sonstigen Sachgrunds gerechtfertigt. Der Beklagte zu 3. wolle regelmäßig neue Impulse bei der Vertretung der niederländischen Wirtschaftsinteressen und der Stimulierung der Handelsbezie hungen zwischen beiden Ländern setzen; deshalb bestehe ein Innovationsbedürfnis, das einer unbefristeten Anstellung entgegenstehe. Eine unbefristete Beschäftigung der und ihren unte rnehmerischen Geist verlören. Zudem sei unerwünscht, dass sich das Netzwerk vor Ort zu sehr von einer einzigen Person abhängig mache. Es bestehe ferner aufgrund des Auftrags des Beklagten zu 3. eine Verpflichtung , sich an dessen Vorgaben zu halten , wonach nur eine auf vier Jahre befristete Einstellung erfolgen dürfe. Außerdem habe ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin gem äß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG bestanden. Das NBSO - Netzwerk sei als flexibles Instrument gedacht. Alle vier Ja hre werde festgelegt, ob die Niederlassung noch einen Mehrwert habe oder geschlossen werden solle. Die Laufzeit der Arbeitsverträge der Chief Representatives sei hierauf abgestimmt. Ein Sachgrund sei auch darin zu sehen, dass die Klägerin - 20 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 21 - leitende Angest ellte sei und ihr im Arbeitsvertrag eine Abfindung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zugesagt wurde. Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil festgestellt, dass das Arbeitsve r- hältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. nicht aufgrund der Befristung am 31. Juli 2013 geendet hat, sondern zumindest bis zum 31. August 2013 fortb e- standen hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen mit Ausnahme eines g e- gen die Beklagte zu 1. gerichteten , die zum 31. August 2013 ausgespr ochene Kündigung vom 15. Juli 2013 betreffenden Kündigungsschutzantrags; über di e- sen und über weitere nach Verkündung des Teilurteils angebrachte Streitg e- genstände ist bislang nicht entschieden. Gegen das Teilurteil des Arbeitsg e- richts haben die Beklagte z u 1. und die Klägerin, jeweils im Umfang ihres Unte r- liegens , Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat beide Berufungen der Revision verfolgt die Klägerin ihre gegen die Beklagten zu 2. und 3. gerichteten Klageanträge weiter. Die B e- klagte zu 1. begehrt mit ihrer Revision die Ab weisung de r gegen sie gerichteten Klage, soweit die Vorinstanzen ihr stattgegeben haben . Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision der Beklagten zu 1., die Bek lagten zu 2. und 3. beantragen die Zurückweisung der Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe Die Revision en der Klägerin und der Beklagten zu 1. haben keinen E r- folg . A. Die Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig , i m Übrigen ist s ie unbegrün det. I. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die A b- weisung der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Befristungskontroll - und Kü n- digungsschutzanträge durch das Landesarbeitsgericht richtet. Unzulässig ist die Revision der Kläger in zudem, soweit sie sich dagegen wendet, dass das La n- 15 16 17 18 - 21 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 22 - desarbeitsgericht die auf Bestehen eines aufgrund arbeitsvertraglicher Verei n- barung zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 3. gerichtete Feststellungs klage abgewiesen hat. 1. Di e gegen die Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 2. gerichtete Revision der Kläge ri n ist unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO begründet wurde. a) Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach deutsche m Recht. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten zu 2. - ebenso wie bei der Beklagten zu 1. - um eine juristische Person niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden handelt. Verfahren vor deutschen Gerichten für Arbeitss a- chen sind nach den verfahrensrechtlichen Regelungen des Arbeitsgerichtsg e- setzes und den in Bezug genommen en Regelungen der deutschen Zivilpr o- zessordnung durchzuführen. Die s gilt regelmäßig auch in Verfahren mit Au s- landsberührung (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 14 mwN) . b) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revision s- kläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angeno m- menen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die R e- visionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Ber u- fungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinbl ick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des ang e- fochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht be i- tragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Au s- einandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anford e- rungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19 20 21 - 22 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 23 - 28. Se ptember 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 19; 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - Rn. 11; 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 9 mwN) . Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts ledi glich mit formelhaften Wendungen rügt (BAG 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - aaO ) . Bei mehreren Streitgege n- ständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 15. Dezember 2010 - 4 AZR 193/09 - Rn. 15; 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 17) . c) Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung im Hinblick auf die Abweisung d er gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klageanträge nicht g e- recht. a a ) Das Landesarbeitsg ericht hat die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage (Befristungskontrollantrag und Kündigungsschutzanträge) mit der B e- gründung abgewiesen, ein Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 2. sei nicht erfol gt . Dagegen spr e- che insbesondere, dass die Beklagte zu 1. auch nach dem 31. Dezember 2012 noch für die NBSO tätig geworden sei, und sie das Gehalt der Klägerin weiter gezahlt habe . Zudem ergebe sich aus mehrere n E - Mails, dass Planungen über einen Übergang der Verwaltung der NBSO auf die Beklagte zu 2. nicht abg e- schlossen gewesen seien . b b) Die Revisionsbegründung setzt sich mit dieser Würdigung des Lande s- arbeitsgerichts nicht auseinander. Sie führt insofern lediglich aus, neue E r- kenntnisse lägen nicht vor, es werde auf den bisherigen Vortrag in den beiden Vorinstanzen verwiesen. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die B e- klagte zu 2. werde rein vorsorglich geltend gemacht. Dies genügt zur Begrü n- dung der Revision nicht. 2. D ie Revision der Klägerin ist auch unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landesarbeitsgericht die auf Bestehen eines kraft einer a r- 22 23 24 25 - 23 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 24 - beitsvertraglichen Vereinbarung zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 3. gerichtete Feststellungs kl age abgewiesen hat. a ) Die Klägerin hat ihre gegen den Beklagten zu 3. gerichtete Festste l- lungsk lage vorrangig darauf gestützt, mit Aufnahme ihrer Tätigkeit für die B e- klagte zu 1. am 1. August 2009 gelte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeit s- verhältnis m it dem Beklagten zu 3. als zustande gekommen, weil sie dem B e- klagten zu 3. von der Beklagte n zu 1. ohne Erlaubnis als Arbeitnehmerin übe r- lassen worden sei . Zum anderen hat die Klägerin das Entstehen eines Arbeit s- verhältnisses mit dem Beklagten zu 3. mit ei ner vertraglichen Absprache durch konkludente Willenserklärungen begründet. Das sind zwei voneinander zu u n- terscheidende, selbständige Lebenssachverhalte und damit zwei Streitgege n- stände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Deshalb bedurft e es bei insoweit unb e- sch ränkt eingelegter Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts für jeden dieser Streitgegenstände einer den gesetzlichen Anforderungen entspr e- chenden Begründung. b ) Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht, soweit sie die Abweisun g der Klage bezüglich eines durc h vertragliche Absprache mit dem Beklagten zu 3. zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses angreift . aa ) Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner k lageabweis e n- den Entscheidung insoweit ausgeführt, zwischen der Klägerin und dem Bekla g- ten zu 3. sei weder ausdrücklich noch konkludent ein Arbeitsverhältnis verei n- bart worden. Eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Absprache habe die Kläg e- rin lediglich mit der Beklagten zu 1. getroffen. Auch durch konkludente Erkl ä- run gen sei kein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 3. entstanden. Der U m- stand, dass auch Mitarbeiter des Beklagten zu 3. gegenüber der Klägerin A r- beitgeberfunktionen ausgeübt hätten , führe nicht zum Abschluss eines Arbeit s- vertrags. Eine Aufspaltung oder T eilung der Arbeitgeberstellung nach vertragl i- chen Absprachen zwischen dem Vertragsarbeitgeber und einem Dritten b e- gründe noch kein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Dritten. Allein wegen des Einflusses und der rechtlichen Bindungen zwischen der B eklagten 26 27 28 - 24 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 25 - zu 1. und dem Beklagten zu 3. werde kein Arbeitsverhältnis zwischen der Kl ä- gerin und dem Beklagten zu 3. begründet. bb ) Mit diesen Ausführungen befasst sich die Revisionsbegründung nicht . Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang zunächst aus, e s sei zumindest 3. anzuneh men. Das stellt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landesarbeitsg e- richt s dar . Auch s oweit die Klägerin weiter meint, die vom Beklagten zu 3. g e- wählte NBSO - Konstr uktion führe zu einem Synallagma zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3. , zeigt sie nicht auf, in welchem Punkt die Annahme des Landesarbeitsgericht s , ein Vertragsschluss mit dem Beklagten zu 3. liege nicht vor, fehlerhaft sein soll. Damit stellt s ie lediglich ihre Rechtsansicht an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts, ohne auf dessen Erwägungen ei n- zugehen. Auch die unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 27. März 198 1 ( - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1 ) erfolgten Ausführungen der Kl ä- den Beklag ten zu 1. und 3. sind unzureichend . Da s Landesarbeitsgericht hatte sich mit der Möglichkeit eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses nicht befasst. Die Revisionsbegrü ndung lässt nicht erkennen, weshalb dies rechtsfehlerhaft sein soll. Die zitierte, teilweise wörtlich wiedergegebene Entscheidung des S e- nats betrifft im Wesentlichen die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis mit meh reren Arbeitgebern ausgegangen werden kann, wenn zu jedem dieser Arbeitgeber vertragliche Beziehungen b e- stehen. Gerade das hat das Landesarbeitsgericht verneint. II. Die Revision der Klägerin ist zulässig, soweit sie sich gegen die Abwe i- sung der auf Fest stellung eines mit de m Beklagten zu 3. seit dem 1. August 2009 bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Grundlage der Fiktion des § 10 AÜG gerichteten Klage wendet. Insoweit entspricht die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Die Revisionsbegrün dung verdeutlicht den von ihr angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs noch hinreichend erkennen lässt. Zwar enthält die Revisionsbegründung in weiten Teilen ohne erkennbaren 29 30 - 25 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 26 - Bezu g zu den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts umfangreichen Sachvo r- trag, teilweise unter Beweisantritt . Gleichwohl sind in der Revisionsbegründung hinreichende Sachrügen erhoben worden. Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Beklagte zu 1. habe im Ra hmen der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 3. die von ihr ausgeübten Tätigkeiten im Bereich der Handels - und Investitionsförderung nicht geschuldet. Diese seien innerhalb der NBSO - Konstruktion beim Beklagten zu 3. verblieben. Daraus zieht d ie Klägerin den Schluss, s ie habe als Chief Representative des NBSO in Hamburg lediglich Tätigkeiten des Beklagten zu 3. er bracht, sie sei deshalb auch nicht als Erfü l- lungsgehilf i n de r Beklagten zu 1. tätig gewesen . Mit der dargestellten Schlus s- folgerung stellt die Klägerin die Annahme des Landesarbeitsgerichts in Frage, s ie habe die von der Beklagten zu 1. nach dem Dienstleistungsvertrag geschu l- dete Tätigkeit ausgeübt. Ferner rügt die Klägerin im Zusammenhang mit ihren weiteren Ausführungen sinn gemäß, das Landesarbeitsgericht habe nicht hinre i- chend gewürdigt, dass die dargestellten weiteren Aspekte zu einer Einglied e- rung der Chief Representatives in die Organisation des Beklagten zu 3. führ t en . In diesem Zusammenhang rügt die Revision insbesonder e ein fehlerhaftes Ve r- ständnis des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB . Das reicht aus, um die Angriffsrichtung der Revision hinreichend deutlich erkennen zu lassen. Träfen diese Sachrügen zu, wären sie geeignet, die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die A b- wei sung des gegen den Beklagten zu 3. gerichteten Feststellungsantrags in Frage zu stellen, soweit das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auf § 10 AÜG gestützt wird. I II. Soweit die Revision der Klägerin zulässig ist, ist sie unbegründet. 1. Die Revision der Klägerin ist allerdings nicht schon deshalb zurückz u- weisen, weil - wie der Beklagte zu 3. einwendet - bereits die Berufung der Kl ä- gerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit unzulässig war . Das ist nicht der Fall. a) Die Zulässigkeit der Beruf ung ist Prozessvoraussetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung und deshalb vom Revision s- gericht von Amts wegen zu prüfen. Genügt die Berufungsbegründung nicht den 31 32 33 - 26 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 27 - Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, verwirft das Lan desarbeit s- gericht die Berufung aber nicht als unzulässig, sondern weist sie in der Sache zurück, hat das Revisionsgericht die Revision des Berufungsklägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Dass das Berufungsg ericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 18; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 11) . b) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichn en, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das a n- gefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der ZPO über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren v or den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entsche i- dung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll g e- währleiste n, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusa m- menfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erst - richter zu überprüfen und darauf hin zuweisen, in welchen Punkten und mit we l- chem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 19; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) . c) Die Berufungsbegründung der Klägerin entspricht danach den ge setzl i- chen Anforderungen. Zwar enthält auch die Berufungsbegründung in weiten Teilen nur Wiederholungen aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin. Gleichwohl wird aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen der Kläg e- rin hinreichend deutlich, in wel chen Punkten die Klägerin die Erwägungen des Arbeitsgerichts, das eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung verneint hatte, für unrichtig hält. Die Klägerin hat mit ihren Ausführungen vor allem die G e- samtwürdigung der einzelnen von ihr aufgeführten Sachverh altsaspekte durch das Arbeitsgericht an gegriffen . In einzelnen Teilen der Berufungsbegründung 34 35 - 27 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 28 - hat die Klägerin darüber hinaus auch konkrete Erwägungen des Arbeitsgerichts in Frage gestellt . 2. Die Revision ist jedoch unbegründet, da das Landesarbeitsgeri cht d ie auf Feststellung eines mit de m Beklagten zu 3. seit dem 1. August 2009 best e- henden Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewi e- s en hat. Allerdings ist die Klage insoweit bereits unzulässig, da für diese Stre i- tigkeit aufgrund d er Immunität des zu 3. b eklagten Staats der Niederlande die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. a) Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfa h- rensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 15; 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 1 7) . Die Befreiung von der deutschen G e- richtsbarkeit stellt ein Verfahrenshindernis dar. Genießt die beklagte Partei I m- munität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - a aO; BGH 24. März 2016 - VII ZR 150/15 - Rn. 16, BGHZ 209, 290) . b) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit betro f- fen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinan der zu Gericht sitzen (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia] Rn. 54) , nicht zu ve r- einbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staats rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2 006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13) . Ander n- falls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine Beurte i- lung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft oder des Konsulats des anderen Staat s beeinträchtigt wäre (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16; 1. Juli 36 37 38 - 28 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 29 - 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 11; 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 1 der Grü n- de) . Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht - hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO ; 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) . Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht - hoheitlicher Staatst ä- tigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung ode r des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 17; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18) . Geht es um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitne h- mer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht - hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 25. April 201 3 - 2 AZR 77/12 - Rn. 14; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - funktionaler Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13) . In Ermangelung völkerrechtl icher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorz u- nehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11) . Ung e- achtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernb e- reich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO ; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19) . c) Danach ist der zu 3. b eklagte Staat der Niederlande im Streitfall au f- grund seiner Staatenimmunität von de r deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Der Rechtsstreit betrifft zwar nicht den Kernbereich staatlichen Han delns. Der Inhalt 39 40 - 29 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 30 - der ausgeübten und auszuübenden Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des b e- gehrte n Arbeitsverhältnisses mit dem B eklagten zu 3. steht abe r in engem fun k- tionale n Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen und damit h o- heitlichen Aufgaben. aa ) Für die Beurteilung, ob mit der gegen den Beklagten zu 3. gerichteten Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. August 2009 die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten zu 3. betroffen ist, ist maßgebend, ob die der Klägerin nach dem mit der Beklagten zu 1. geschloss e- nen Arbeitsvertrag übertragenen und von ihr wahrgenommenen Aufgaben bei unterstelltem Bestand des Arbe itsverhältnisses seit dem 1. August 2009 mit dem Beklagten zu 3. ihrer Art nach hoheitlich oder nicht - hoheitlich (gewesen) wären. Denn bei einem Erfolg der Klage, die auf eine rückwirkende Feststellung gerichtet ist, wä re die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für den Beklagten zu 3. tätig geworden. bb ) Die von der Klägerin im Rahmen eines mit dem Beklagten zu 3. unte r- stellten Arbeitsverhältnisses durchgeführten Aufgaben stehen in einem engen funktionale n Zusammenhang mit d essen diplomatischen und konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeiten. (1 ) Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 95 7, nachfolgend WÜD) , sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten, darüber an die Regierung des Entsendestaats zu berichten s o- wie ua. die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Empfangsstaat und En tse n- destaat auszubauen. Zudem dürfen diplomatische Missionen auch konsular i- sche Aufgaben wahrnehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 WÜD) . K onsularische Aufgaben bestehen nach Art. 5 Buchst. b und c des Wiener Übereinkommens über kons u- larische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587, nachfolgend WÜK) ua. darin, die Entwicklung kommerzieller und wirtschaftlicher Beziehu n- gen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern, sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklung en im kommerz i- 41 42 43 - 30 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 31 - e l len und wirtschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Pers o- nen Auskünfte zu erteilen. Danach ist die Förderung der Entwicklung komme r- zieller und wirtschaftl icher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Emp fangsstaat als Kernbereich der k onsular ischen T ätigkeiten anzusehen (vgl. Geimer Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 811) . Die Mitwirkung auf dem Gebiet der außenwirtschaftlichen Beziehunge n wird auch nach § 1 KonsularG im deutschen Recht zu den konsularischen Aufgaben gezählt. Mit der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e WÜD benannten Aufgabe diplomatischer Missi o- nen, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Entsende - und Empfangs s taat zu fördern u nd auszubauen , ist eine informatorische, vermittelnde und allg e- mein gehaltene Tätigkeit der Handelsförderung zugestanden, die es ua. u m- fasst, Firmenkontakte zu möglichen wirtschaftlichen Partnern im Gastland zu vermitteln (vgl. Richtsteig Wiener Übereinkom men über diplomatische und konsularische Beziehungen 2. Aufl. Art. 3 WÜD S. 20 unter c) . (2 ) Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten betreffen solche diplom a- tischen und konsularischen Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e WÜD und Art. 5 Buchst. b und c WÜK. ( a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und den arbeit s- ve r traglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. hat die Kl ä- gerin Tätigkeiten ausgeübt, die ganz wesentlich in der Beziehungsförderung, Information sbeschaffung sowie Informationsvermittlung im Zusammenhang mit kommerziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten bestehen. Die Klägerin hat sich Belangen in Bezug auf den Export von W aren, Dienstleistungen und Know - How von den Niederla nden in Deutschland und der Förderung der Handelsbezi e- . B . Bereit stellung r e- levanter wirtschaftlicher Informationen, Handelsförderung und - vermittlung, R e- cherche, bilateral wirtschaftliche Zusammenarbeit , erste Markteinschätzung und (Generalb e- 44 45 - 31 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 32 - vollmächtig te) in Anlage 8 der im Arbeitsvertrag der Klägerin in Bezug geno m- menen NBSO - RL ist detail liert aufgeführt, dass deren Aufgaben in der Wir t- schaftsförderung, Kontaktförderung, Berichterstattung und Tätigkeiten im Ra h- men der Exportförderung bestehen . Zur Wirt schaftsförderung zählt dabei nach der Stellenbeschreibung ua. die Weiterleitung lokaler Unternehmen an das r e- guläre Postennetzwerk und die Sondierung der Export - und Investitionsmö g- lichkeiten der niederländischen Wirtschaft. Zur Kontaktförderung gehör en de r Aufbau und die Instandhaltung eines Netzwerks im Arbeitsgebiet mit Vertretern von kommunalen und regionalen Behörden, Branchenverbänden, Forschung s- instituten ua. Im Zwischenzeugnis der Klägerin ist zudem angegeben, sie habe tur des niederländischen Wirtschaftsminist e- - und ausgebaut. All dies sind Tätigkeiten, die die Förderung der Entwicklung kommerzieller und wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat u nd dem Em p- fangsstaat betreffen. Die Unterstützung niederländischer Unternehmen und die Vermittlung lokaler Unternehmen an das reguläre Postennetzwerk dienen der Handelsförderung zwischen dem Empfangs - und dem Entsendestaat. Dies en t- spricht der der diplomat ischen Mission obliegenden informatorischen, vermi t- telnden und allgemein gehaltenen Tätigkeit der Handelsförderung, die es auch umfasst, Unternehmen des Entsendestaats Kontakte zu möglichen wirtschaftl i- chen Partnern im Gastland zu vermitteln. ( b) Zudem ge hörte es nach der Stellenbeschreibung zum Aufgabenbereich der Generalbevollmächtigten der NBSO und damit der Klägerin , sowohl die ni e- derländische Wirtschaft als auch die Agents c hap (und damit den Beklagten zu 3. als Entsendestaat ) mit Informationen über Handels - und Kooperation s- möglichkeiten sowie Wirtschaftsentwicklungen in Deutschland zu versorgen und sonstige für die niederländische Wirtschaft relevante Informationen allgemeiner Art für die Datenbank der Agents c hap anzuliefern. Daneben hatte die Kläger in konkrete Geschäftsmöglichkeiten für die niederländische Wirtschaft zu identif i- zieren und der Agents c hap darüber zu berichten sowie Informationen über Akt i- vitäten, die für niederländische und lokale Unternehmen geleistet werden, m o- natlich an die Agents c h ap weiterzuleiten. Diese Tätigkeiten betreffen die Info r- 46 - 32 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 33 - mationsbeschaffung über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen und wirtschaftlichen Leben des Empfangsstaats, die Information der Regierung des Entsendestaats darüber und die Auskunftserteilu ng an interessierte Pers o- nen iSv. Art. 5 Buchst. c WÜK bzw. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d WÜD. ( c ) Die arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben der Klägerin als Genera l- bevollmäc htigte des NBSO in Hamburg sind zudem im Lichte der in den NBSO - RL festgehaltenen A ufgaben eines NBSO zu betrachten . Auch diese sind ihrer Art nach diplomatische bzw. konsularische Aufgaben nach Art. 5 Buchst. c WÜK bzw. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d WÜD. Danach unterstützen NBSO niederlä n- dische Unternehmen bei der Positionierung in zukunftstr ächtigen Regionen in internationalen Märkten (1.1 NBSO - RL) und widmen sich ausschließlich der Förderung der Handelsbeziehungen und Investitionen zu Gunsten der niede r- ländischen Wirtschaft (1.2 NBSO - RL) . Davon abgeleitete Aufgaben sind nach 1.3 NBSO - RL die Beantwortung und Bearbeitung von Handelsanfragen, die Förderung von Kontakten niederländischer Unternehmen mit relevanten G e- schäftspartnern und Vertretern lokaler Behörden und ua. Beiträge zu Wir t- schaftsberichten. Der funktionale Zusammenhang der Tätigkeit der Klägerin als Generalbevollmächtigte des NBSO in Hamburg mit diplomatischen bzw. kons u- larischen Aufgaben der Botschaft wird dadurch bestätigt, dass das NBSO nach den NBSO - RL in enger Anbindung an die niederländische Botschaft und die Agents c hap NL und damit an das niederländische Wirtschaftsministerium op e- riert. Nach 1.2 NBSO - RL ist ein NBSO ein Element des niederländischen Po s- tennetzes, das vom Botschafter im betreffenden Land aufgrund seiner Veran t- wortung für das gesamte Netzwerk beaufsichtigt wird . N ach 1.4.2 NBSO - RL trägt das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten die Verantwortung für das gesamte Netzwerk von Botschaften, Kon sulaten und NBSO . Diese Regelungen machen deutlich, dass die Tätigkeit des NBSO und damit auch die Tätigkeit der Klägerin als Generalbevollmächtigte des NBSO in funktionalem Zusamme n- hang mit den konsularischen und diplomatischen Aufgaben der niederländ i- schen Botschaft stehen. 47 - 33 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 34 - (d) Die Klägerin war zwar - worauf die Vorinstanzen abgestellt haben - für typisch hoheitliche Au fgaben wie zB die Konsulatsunterstützung für Niede r- länder oder Visumsanträge nicht zuständig . Dies ist jedoch für die Beurteilung der Frage, ob ihre Tätigkeiten anderen diplomatischen oder konsularischen Aufgaben dienen, irrelevant. D em funktionalen Zusammenhang der Tätigkeit der Klägerin mit den hoheitlichen Aufgaben des Beklagten zu 3. steht auch nicht entgegen, dass zu dem Aufgabenbereich der Klägerin au ch die Veran t- wortung für den auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags mit der Beklagten zu 1. wahrgenommenen administrativen Geschäftsbetrieb des NBSO in Ha m- burg zählte . Die ser Teil des Aufgabenbereichs der Klägerin diente de n konsul a- rischen bzw. diplo matischen Aufgaben nach Art. 5 Buchst. c WÜK bzw. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d WÜD , di e durch den Betrieb des NBSO wahrgenommen wu r- den . Soweit die Vorinstanzen eine hoheitliche Tätigkeit der Klägerin auch mit der Begründung verneint haben, das NBSO stelle keine Vertretung des Bekla g- ten zu 3. im Sinne der Dienstordnung des Ministeriums für a uswärtige Angel e- genheiten der Niederlande dar (vgl. 1.1 und 1.2 der NBSO - RL) , haben sie nicht berücksichtigt , dass auch die Einschaltung von Rechtspersonen des Priva t- rechts die hoheitliche Natur nicht zwingend ausschließt (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZ R 490/99 - zu II 3 c cc der Gründe) . Das streitige B e- gehren der Klägerin besteht gegenüber dem beklagten Staat gerade darin, ihre Tätigkeit als Generalbevollmächtigte des NBSO für dieses im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auszuführen. Damit begehrt sie der Sache nach, dem B e- klagten zu 3. aufzuerlegen, die konsularischen und diplomatischen Tätigkeiten des NBSO un d ihrer Generalbevollmächtigten unmittelbar und durch eine eig e- ne Arbeitnehmerin auszuüben. Auch darin liegt eine Betroffenheit hoheitlicher Befugnisse. Die Staatenimmunität schützt die Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns nach außen. Hierzu gehört auch das Handeln selbständiger Diens t- stellen, soweit Verfahren sich auf von diesen ausgeübte hoheitliche Funktionen beziehen (vgl. BGH 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - Rn. 23) . Die Sta a- tenimmunität steht damit nicht nur dem Staat selbst, sondern auch Unterglie d e- rungen des Staat s zu, durch die dieser handelt (BGH 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - aaO ) oder bei einem Erfolg der Klage handeln würde. 48 - 34 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 35 - d ) Der Annahme, dass die deutsche Gerichtsbarkeit für d ie gegen den Beklagten zu 3. gerichtete Klage nicht gegeben ist, stehen die Regelungen des sowohl von der Bundesrepublik Deutschland (mit Wirkung zum 16. August 1990, BGBl. II 1990 S. 34) als auch von den Niederlanden (vgl. Geimer Intern a- tionales Zivilp rozessrecht 7. Aufl. Rn. 667) ratifiziert en Europ äischen Überei n- kommens über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 nicht entgegen. Nach Art. 5 Abs. 1 dieses Übereinkommens kann zwar ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht bea n- spruchen, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft, die Arbeit im Gerichtsstaat zu lei s- ten ist und keine Ausnahme iSv. Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens vorliegt. Daraus folgt aber nicht, dass der Beklagte zu 3. vor einem deutschen Gericht hinsichtlich des begehrten Bestands eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin keine Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen kann. Nach Art. 32 des Übereinkommens über Staatenimmunität berührt dieses nicht die Vor rechte und Immunitäten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der di p- lomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen sowie der diesen angehörenden Personen. Das stellt klar, dass das E uropäische Übereinko m- men vom 16. Mai 1972 die diplom atische und konsularische Immunität weder mittelbar noch unmittelbar beeinträchtigen soll. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem E uropäischen Übereinkommen und den Bestimmungen der Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen u nd vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sollen letztere den Vorrang haben (BAG 25. Oktober 2001 - 2 AZR 501/00 - zu II 2 der Gründe; Denkschrift zu dem Übereinkommen BT - Drs. 11/4307 S. 38) . Auch ein Ve r- tragsstaat des E uropäischen Übereinkommen s über Staatenimmunität kann deshalb bei einem Rechtsstreit, der die Wahrnehmung der Aufgaben der dipl o- matischen Missionen und der konsularischen Vertretungen betrifft, nach dem Wiener Übereinkommen und den allgemeinen Regeln des Völkerrechts in we i- terem U mfang Immunität beanspruchen ( BAG 25. Oktober 2001 - 2 AZR 501/00 - aaO) . 49 - 35 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 36 - e ) Der Beklagte zu 3. hat nicht auf seine Staatenimmunität verzichtet (vgl. zu dieser Möglichkeit : BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 24; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41) , sondern diese ausdrücklich ge l- tend gemacht. Dem Umstand, dass er - nachdem das Arbeitsgericht seiner A r- gumenta tion in dem erstinstanzlichen Teil urteil nicht gefolgt ist - die Frage a n- schließend nicht mehr angesprochen hat, kann kein Verz icht entnommen we r- den. Ein rein passives Verhalten kann nicht als Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit gedeutet werden. Die Annahme, ein Verzicht sei erklärt worden, unterliegt strengen Anforderungen (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19) . Di e Umstände des Falls dürfen in dieser Hinsicht keine Zweifel lassen (vgl. BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 14; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 38, BGHZ 182, 10) . Der verklagte Staat kann vielmehr darauf vertrauen, dass seine Immunität von Amts w egen beachtet wird ( vgl. Geimer Internation a- les Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 516) . B. Die Revision der Bekl agten zu 1. ist unbegründet. Das Landesarbeit s- gericht hat de r gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage, mit der die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses mit de r Beklagten zu 1. zum 31. Juli 2013 geltend gemacht hat, zu Recht stattgegeben. Die Befri s- tung ist unwirksam. I. D ie Klage ist als Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG z u- lässig. 1. Bei de r gege n die Beklagte zu 1. gerichteten Klage handelt es sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, das insoweit auf die Au s- führungen des Arbeitsgerichts verwiesen hat, ausschließlich um eine Befri s- tungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG , mit der d ie Klägerin die Unwir k- samkeit der im Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 vereinbarte n Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2013 geltend macht. Dafür bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 10; 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 18) . 50 51 52 53 - 36 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 37 - Der letzte Halbsatz des Klageantrags, mit dem festgestellt werden soll, als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2013 hinaus fortbesteht , hat keine eigenständige Bedeutung i m Sinne einer allge meinen Feststellungklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, die ein besonderes Fes t- stellungsinteresse voraussetzte. Daran fehlte es, da keine weiteren , nicht g e- sondert angegriffenen, von der Be fristungskontrolle unabhängigen Beend i- gungstatbestände i m Streit sind. Die Klägerin macht zwar auch geltend, das Arbeitsverhältnis sei nicht im We ge ein es Betriebsübergangs nach § 613a BGB mit Ablauf des 31. De zember 2012 auf die Beklagte zu 2. übergegangen und habe über diesen Zeitpunkt hinaus mit der Beklagten zu 1. fort bestanden . Z u- dem behauptet die Klägerin, aufgrund einer unerlaubten Arbeitnehmerüberla s- sung sei nach § 10 Abs. 1 AÜG am 1. August 2009 ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 3. e ntstanden . Voraussetzung dafür wäre, dass der Arbeit s- v ertrag mit der Beklagten zu 1. nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam wäre. Da sowohl der streitige Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB als auch das behauptete Entstehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 AÜG vor dem stre i- tigen Befristungs zeitpunkt l ieg en , sind diese Frage n aber G egenstand der B e- fristungskontrollklage. Von dem Antrag nach § 17 Satz 1 TzBfG ist auch die Frage umfasst, ob das Arbeitsverhältnis am vorgesehenen Beendigungstermin noch bestanden hat und nicht durch einen bis dahin eingetret enen Beend i- gungstatbestand aufgelöst worden ist ( vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 14, BAGE 154, 375; vgl. zum Kündigungsschutzantrag BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 18 ) . Die Klägerin verfolgt daher mit dem letzten Halbsatz des Klageantrags kein eigenständiges Klagebegehren, sondern bezeichnet l e- diglich die Rechtsfolge, die sich bei einer unwirksamen Befristung ihres Arbeit s- vertrags ergibt. Soweit das Arbeitsgericht in sein em Teilurteil den weiteren bis zum 31. ist die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach § 308 Abs. 1 ZPO gegenstandslos . 2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass d ie internation a- le Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über den gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Befristungskontrollantrag gegeben ist . 54 55 - 37 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 38 - a) Dies folgt nicht bereits aus dem Bes chluss des Arbeitsgerichts vom 10. Juli 2013, mit dem dieses sich - auch unter Berufung auf die Vorschriften der EuGVVO - nach § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § erklärt hat. Damit hat das Arbeitsgericht nur über die örtliche Zuständi gkeit iSv. § 48 ArbGG, nicht aber über die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte entschieden. Will das angerufene Gericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit vorab bindend feststellen, hat es im Wege eine s Zwischenurteils gemäß § 280 ZPO, nicht aber durch Beschluss nach § 17a GVG zu entscheiden (vgl. BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - Rn. 14; 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A II der Gründe , BAGE 113, 327) . b) Die internationale Zuständigkeit der d eutschen Gerichte ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 492/14 - Rn. 12, BAGE 152, 363; 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 11, BAGE 147, 342) . Sie ist im Streitfall gegeben . aa ) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das vorli e- gende, am 2. Mai 2013 anhängig gemachte Verfahren bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g e- richtliche Zuständigkeit und die An erkennung und Vollstreckung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO). Die Neufassung der EuGVVO durch die Verordnu ng (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO nF ) vom 12. Dezember 2012 ist zwar am 9. Januar 2013 in Kraft getreten , gilt aber erst seit dem 1 0. Januar 2015. Da d er vorliegende Rechtsstreit nach Inkrafttreten der Eu G VVO, aber vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurde, ist noch die EuGVVO anzuwenden (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nF ) . Bei einem Arbeitsrecht s- streit handelt es sich um eine zivilrechtlich e Streitigkeit iSv. Art. 1 Abs. 1 Eu G- VVO (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 12 mwN, BAGE 153, 138) . Der für ihre Anwendung erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu EuGH 17. November 2011 - C - 327/10 - [ Hypote ni banka ] Rn. 29 , Slg. 2011, I - 11543 ; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21) ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 1. ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. EuGH 1. März 2005 - C - 281/02 - [Owusu] Rn. 26, Slg. 2005, I - 1383) . 56 57 58 - 38 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 39 - bb ) Nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO kann ein Arbei t- geber, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, an dem Ort in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Unter dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbe it verrichtet, ist der Ort zu verstehen, an dem er die mit seinem A r- beitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (EuGH 10. April 2003 - C - 437/00 - [Pugliese] Rn. 19 mwN, Slg. 2003, I - 3573) . Erfüllt er die Verpflic h- tungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, ist dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Ei n- ze l falls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbei t- geber tatsächlich erfüllt (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 48 1/11 - Rn. 22; EuGH 10. April 2003 - C - 437/00 - [Pugliese] Rn. 19, aaO; 27. Februar 2002 - C - 37/00 - [Weber] Rn. 58, Slg. 2002, I - 2013; 9. Januar 1997 - C - 383/95 - [Rutten] Rn. 23, Slg. 1997, I - 57; 13. Juli 1993 - C - 125/92 - [Mulox IBC] Rn. 26, Slg. 1993, I - 4075) . Der Ort, an dem die Klägerin gewöhnlich ihre Arbeit verric h- tet , liegt in Deutschland. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übte die Klägerin ihre Tätigkeit g e- wöhnlich im Hamburger Büro aus und verbrachte pro Jahr nur ca. zehn Tage in den Niederlanden, um dort an Besprechungen teilzunehmen. c ) Die Regelung in Nr. 19 Nr. 2 Buc hst. a EuGVVO gegebene internationale Zuständigkeit der deutschen G e- richte nicht auszuschließen. Da die Regelung den Vorschriften in Art. 21 EuGVVO zuwiderläuft und nicht nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen worden ist (Art. 21 Nr. 1 EuGVVO) , hat s ie gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO ke i- ne rechtliche Wirkung. II. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der Befristungsabrede im A r- beitsvertrag vom 12. Mai 2009 mit Ablauf der vere inbarten Vertragslaufzeit am 31. Juli 2013 geendet. 59 60 61 - 39 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 40 - 1. Die Befristungskontrollklage ist nicht deshalb abzuweisen , weil im Zei t- punkt de r vereinbarten Vertragsbeendigung am 31. Juli 2013 zwischen den Pa r- teien kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. a) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. ist nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit nach § 613a BGB auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es habe zum 31. Dezember 2012 kein Betriebsüberg ang gemäß § 613a BGB auf die Bekla g- te zu 2. stattgefunden . Die Beklagte zu 1. wendet sich mit ihrer Revision nicht gegen diese Würdigung. Nach den nicht mit Verfahrensrüge n angegriffenen, für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) war die Beklagte zu 1. nach dem 31. Dezember 2012 noch für das NBSO tätig und hat das Gehalt der Klägerin weiter gezahlt. Auch aus dem Inhalt der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen E - Mails ergibt sich, dass Planungen über eine mögli che Fortführung des NBSO durch die Beklagte zu 2. nicht abg e- schlossen waren. b) Der Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Beklagten zu 1. war im Zei t- punk t des Befristungsablaufs am 31. Juli 2013 auch nicht nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam . Das Landesarbeitsger icht hat - im Zusammenhang mit dem gegen den Beklagten zu 3. gerichteten Feststellungsbegehren - rechtsfehlerfrei ang e- nommen, dass die Beklagte zu 1. die Klägerin dem Beklagten zu 3. nicht ohne Erlaubnis zur Arbeitsleistung überlassen hatte. Der Beklagte z u 3. hatte die B e- klagte zu 1. im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags mit dem Betrieb des NBSO und der Durchführung der regelmäßig vom NBSO zu erbringenden Dienstleistungen beauftragt. Gegenstand des Vertrags und seiner tatsächlichen Handhabung war nicht die Überlassung der Klägerin als Arbeitnehmerin der Beklagten zu 1. an den Beklagten zu 3. aa) Der Eintritt der im deutschen Recht in § 9 Nr. 1 AÜG angeordneten Rechtsfolge ist auch gegenüber der Beklagten zu 1. als ausländischer jurist i- scher Person zu üb erprüfen. D ie Vorschrift ist nach Art. 34 EGBGB (aF) als i n- ternational zwingende Eingriffsnorm anwendbar. 62 63 64 65 - 40 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 41 - (1 ) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendb a- ren materiellen Rechts richtet sich nach Art. 27 ff. EGBGB (aF). Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I - VO) findet gemäß ihrem Art. 28 auf den Streitfall keine Anwendung. D a- nach wird die se Verordnung auf Verträ ge angewendet, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Der Arbeitsvertrag der Parteien wu r- de vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis durch gegenseitiges ab dem 17. Dezember 2009 manife s- tiert es Einvernehmen der Vertragsparteien in einem solchen Umfang geändert wurde, dass davon auszugehen ist, dass ab diesem Zeitpunkt ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde (vgl. für Änderungen von vor dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträgen : EuGH 18 . Oktober 2016 - C - 135/15 - [Nikiforidis] Rn. 25 ff.; BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A) - Rn. 12 f., BAGE 151, 75) . (2 ) Nach Art. 34 EGBGB (aF) bleiben ohne Rücksicht auf eine nach Art. 27 ff. EGBGB (aF) getroffene Rechtswahl und das hiernach auf den Vertrag anzuwendende Recht diejenigen Bestimmungen des deutschen Rechts unb e- rührt, die den Sachverhalt zwingend regeln. Nach Art. 9 Abs. 1 Rom I - VO, der zwar auf den Streitfall nicht anwendbar ist, aber zur Orientierung insoweit he r- angezogen werden kan Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffen t- lichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftl i- chen Organisation, angesehen wird, dass sie au f alle in Betracht kommenden Sachverhalte angewendet werden müssen (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 31) . Inländische Gesetze sind daher nur dann Eingriffsnormen iSd. Art. 34 EGBGB, wenn sie entweder ausdrücklich oder nach ihrem Sinn und Zweck oh ne Rücksicht auf das nach den deutschen Kollisionsnormen anwen d- bare Recht gelten sollen. Erforderlich ist, dass die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individualinteressen der Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Geme inwohlinteressen verfolgt werden (BAG 66 67 - 41 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 42 - 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 14, BAGE 141, 129 ; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 78, BAGE 125, 24) . (3 ) Nach diesen Maßgaben ist § 9 Nr. 1 AÜG als Eingriffsnorm auf den Streitfall anwendbar. Das folgt a us der ausdrücklichen Anordnung in § 2 Nr. 4 AEntG. Danach finden die in Rechtsvorschriften enthaltenen Regelungen über die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Au s- land a nsässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend Anwendung. § 2 AEntG ordnet entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Rich t- linie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entse ndung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen an, dass es sich bei den erwähnten Rechtsvorschriften um Eingriffsnormen iSv. Art. 9 Rom I - VO bzw. Art. 34 EGBGB (aF) handelt (ErfK/Schlachter 17. Aufl. § 2 AEntG Rn. 1; Thüsing in Thüsi ng MiLoG/AEntG 2. Aufl. § 2 AEntG Rn. 1) . Unter den Katalog des § 2 Nr. 4 AEntG fallen die rechtlichen Bestimmungen zur Arbeitnehmerüberlassung und damit auch die Regelungen des AÜG (ErfK/Schlachter 17. Aufl. § 2 AEntG Rn. 3; Thüsing in Thüsing MiLoG/AEntG 2. Aufl. § 2 AEntG Rn. 10) . bb) N ach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wir t- schaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, d er Erlaubnis. Ve r- träge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Lei h- arbeitnehmern sind nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat. ( 1 ) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iS d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 535/13 - Rn. 24; 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 20; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 26) . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeit s- gerichts ist nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz eine Arbeitnehmerüberla s- 68 69 70 - 42 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 43 - sung iSd. AÜG. Diese ist vie lmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbei t- nehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer and e- rerseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertragl i- chen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet. No t- wendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbei tnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29) . ( 2 ) Von der Arbeitne hmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk - oder Dienstve r- trags. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organ i- siert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfol gs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst - oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Der Wer k- besteller kann jedoch, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungs gehilfen Anweisungen für die Ausführung des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst - oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 30; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27) . ( 3 ) Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parte i- en gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. Die Vertragschließenden können das Eingre i- fen zwingender Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen (BAG 71 72 - 43 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 44 - 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 31; 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - R n. 20 f.) . Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Ve r- einbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durc h- führung des Vertrags maßgebend , weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparte i- en bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 15; 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 35) . Ei n- zelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Ve r- tragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 28) . cc ) Gemessen daran ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Ve r- trag zwischen der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 3. habe keine Arbei t- nehmerüberlassung zum Gegenstand , revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Würdigung ist, soweit sie auf tatsächlichem Gebi et liegt, nur daraufhin überprüfbar, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (vgl. zur Abgrenzung Wer k- vertrag/Arbeitsvertrag BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 18) . Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt. ( 1 ) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Würdigung des Landesarbeitsg e- richts, den vertraglichen Verein barungen liege keine Arbeitnehmerü berlassung zugrunde. Nach Art. 2 des Dienstleistungsvertrags schuldet die Beklagte zu 1. die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ver waltung der NBSO im Ausland. Bestandteil des Dienstleistungsvertrags ist nach dessen Art. 2 Nr. 2.5 die Angebotsanforderung vom 5. Juni 2002, insbesondere deren Kapitel 6. Danach schuldet die Beklagte zu 1. im Rahmen der Verwaltung der 73 74 - 44 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 45 - NBSO holung no t- wendiger Gen ehmigungen im Niederlassungsland, das Auftreten als Arbeitg e- ber der Mit arbeiter der NBSO einschließlich der verbundenen rechtlichen und r- auf die Inbetriebnah me der NBSO und die Pflege und Verwaltung der Finanzströme sowie die Wahrne h- mung der Rechenschaftspflicht für die betriebli chen Aus gaben der ein zelnen NBSO . In Bezug auf diesen geschulde ten Tätigkeitsinhalt enthalten die Ve r- tragsbestim mungen für einen Dienstleistungsvertrag typische Regelungen . So übernimmt die Beklagte zu 1. nach Art. 8 des Vertrags die Garantie für die E r- bringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf fachgerechte We i- se, der Beklagte zu 3. ist nach Art. 8 N r. 8.2 des Vertrags berechtigt, das Resu l- tat der zu erbringenden Dienstleistungen abzulehnen. Nach Art. 6 des Diens t- leistungs vertrag s ist die Beklag te zu 1. haftbar für Schäden inf olge der nicht ordnungsgemäßen oder verspätet erfolgten Aus führung bestimmte r Tätigkeiten. Diese Umstände , insbesondere die Übernahme des Risiko s , für eine Schlech t- leistung bei der Vertragserfüllung einzustehen, sprechen dafür, dass die ve r- traglichen Absprachen die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hatte n . Damit endet e die Vertragspflicht der Beklagten zu 1. gegenüber dem Beklagten zu 3. gerade nicht mit der Zurverfügungstellung der Generalbevol l- mächtigten. A llein a us der geregelten Verpflichtung der Beklagten zu 1. , gege n- über de n Mitarbeitern der NBSO als Arbeitgeber aufzutreten, ergibt sich nicht die Verpflichtung , diese zu weisungsgebunden en Tätigkeiten an den Beklagten zu 3. zu überlassen. ( 2 ) Das Landesarbeitsgericht hat die vertraglichen Absprachen auch wide r- spruchsfrei dahingehend gewürdigt, dass Gege nstand d er von der Beklagten zu 1. gegenüber dem Beklagten zu 3. übernommenen dienstvertraglichen Ve r- pflichtungen - neben der Verwaltung der NBSO - auch die operativen Tätigke i- ten der NBSO im Zusammenhang mit der Wirt schaftsförderung sind. Im Diens t- leistungsvertra g ist in Nr. 6 der Präambel ausgeführt, die Beklagte zu 1. sei in der Lage, die Interessen der niederländischen Wirtschaftsunternehmen auf o b- jektive Weise zu vertreten und verfolge keine eigenen kommerziellen Interessen 75 - 45 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 46 - wünscht der Beklagte zu 3. nach Nr. 7 der Präambel, von den Diensten der B e- klagten zu 1. Gebrauch zu machen. Unter 1.2 der Angebotsaufforderung vom 5. Juni 2002 heißt es, der Auftragnehmer (also die Beklagte zu 1.) vertrete Interessen der niederländischen Unternehmen vollkommen objektiv und darf deshalb keine eigenen kommerziellen Interessen in den betr effenden Ländern Zudem ist in den Vertragsregelungen und in den NBSO - RL ausfüh r- lich beschrieben, welche oper ativen Tätig keiten die NBSO inhaltlich ausführen . Wenn das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände den Schluss gezogen hat , dass der Beklagte zu 3. auch die operativen Aufgaben der Förderung der Handelsbeziehungen auf die von der Beklagten zu 1. gefüh r- ten NBSO ausgelagert habe, womit diese Aufgaben solche der Beklagten zu 1. i m Rahmen der dienstvertraglichen Verpflichtungen geworden seien , ist das weder widersprüch lich, noch lässt es Verstöße gegen Denkgeset ze und Erfa h- rungssätze e rkennen. ( 3 ) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landesarbeitsgericht s , aus den vertraglichen Regelungen ergebe sich nicht, dass die Beklagte zu 1. ihr gegenüber der Klägerin bestehende s arbeitsvertra g- liche s Weisungsrecht auf den Beklagten zu 3. übertragen hat . Der Dienstlei s- tungsvertrag regelt derartiges nicht. Zwar enthalten die NBSO - RL Bestimmu n- gen , die für eine Weisungsbefugnis des Beklagten zu 3. sprechen. So fällt d a- nach zB die tägliche Leitung der NBSO unter die Verantwo rtun g der Botschaft (1.4.1 NBSO - RL), die Tagesarbeit wird von der Wirtschaftsabteilung und der Botschaft geleitet (1.2 NBSO - RL) . Unabhängig davon , ob und auf welche We i- sen die NBSO - RL, die 2008 und damit nach Zustandekommen des Dienstlei s- tungsvertrags erst ellt wu rden, überhaupt B estandteil der vertraglichen Abspr a- chen zwis chen der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 3. geworden sind , lassen allein deren Formulierungen nicht auf eine arbeitsvertraglich typische Weisungsbefugnis des Beklagten zu 3. gegenüber der Klägerin schließen, die über die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags bestehende Befugnis des Dienstberechtigten zur Erteilung von Anweisungen gegenüber der Klägerin als Erfü llungsgehilfin der Beklagten zu 1. hinausgeht. 76 - 46 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 47 - ( 4 ) Schließli ch ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden , die praktische Durchführung des Vertrags widerspreche den ve r- traglichen Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen nicht, die Angaben der Klägerin zur tatsächlichen Vertra gsdurchführung ließen nicht hi n- reichend erkennen, der Beklagte zu 3. bzw. seine Vertreter hätten der Klägerin arbeitsbezogene Weisungen erteilt und konkret ihre Tätigkeit gesteuert, insb e- sondere zum Gegenstand, Zeit und Ort ihrer Arbeit. D ie na ch der Stell enb e- schreibung bestehende Rechenschaftspflicht spricht nicht zwingend dafür, sie habe arbeitsvertraglichen Weisungen des Beklagten zu 3. unterlegen. Eine so l- che Rechenschaftspflicht besteht auch im Rahmen der Wahrnehmung diens t- vertragliche r Verpflichtung en . Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend gewürdigt, dass die Klägerin nach ihrem eigene n Vortrag im NBSO in Hamburg weitgehend selbstbestimmt und eigenverantwortlich tätig war. Bedarf ein A r- beitseinsatz in weiten Teilen überhaupt keiner unmittelbaren Steuerung, spricht dies mangels Verlagerung des Weisungsrechts gegen Arbeitnehmerüberla s- sung (vgl. Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 1 Rn. 181) . Es ist auch nicht erkennbar, auf welche Art und Weise und in welchen Einzelfällen d er B e- klagte zu 3. der Klägerin typische arbeitgeberseitige Weisungen im Zusamme n- hang mit der Steuerung des konkreten Arbeitseinsatzes erteilt hat , die den ve r- traglichen Absprachen widersprochen hätten . E benso ist nicht er sichtlich , dass die Klägerin in eine betriebliche Str uktur de s Beklagten zu 3. eingegliedert war und worin diese betriebliche Struktur bestanden haben soll . Dafür genügt die Nutzung von gemeinsamen Betriebsmitteln wie zB Servern nicht. Die einzigen im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die Arbeitsausführung vorgetragenen Weisungen betreffen - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - solche, die die Beklag te zu 1. als Vertragsarbeitgeberin der Klägerin im Z u- sammenhang mit der E - Mail des Herrn T vom 12. Juni 2012 und in der we i teren E - Mail vom 24. Januar 2013 erteilt hat . Diese Weisungen b ezogen sich auf die administrative n Tätigkeiten, die die Beklagte zu 1. im Rahmen ihres Dienstlei s- tungsvertrags gegenüber dem Beklagten zu 3. schuldete . Da s macht deutlich , dass die Beklagte zu 1. insoweit von der Steuerung der Klägerin nicht ausg e- schlossen war. 77 - 47 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 48 - ( 5 ) Die weiteren angeführten Umstände haben angesichts der fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Struktur und die nicht erkennbare konkrete arbeitsbezogene Weisungsausübung untergeordnete Bedeutung. Nicht auss a- gekräftig ist, dass die Klägerin durch Personal des Beklagen zu 3. eingearbeitet wurde (vgl. Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 1 Rn. 128) . Andere angeführte Aspekte wie die Erstellung des Z wischen z eugnisses und die Durc h- führung von Personalgesprächen durch Vertreter des Beklagten zu 3. sowie die Tatsache, dass die Beklagte zu 1. beim Ausscheiden der Klägerin keine w e- sentlichen Arbeitgeberaktivitäten entfaltet hat, sind zudem für Arbeitnehme r- überlas sung geradezu untypisch. 2. Die in dem Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 vereinbarte Befristung zum 31. Juli 2013 ist unwirksam. a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass d ie Wir k- samkeit der Befristung nach deutschem materiellen Recht zu beurteilen ist . a a) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) darf die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen jedoch nicht dazu führe n, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EG BGB (aF) ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt wird. Die Vo r- schrift soll gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer als der typischerweise sozial und wirtschaftlich schwächeren Partei durch die Rechtswahl nicht der Mindes t- (BT - Drs. 10/504 S. 81) . Diese Anwe n- dung zwingender Bestimmungen setzt voraus, dass sie zu günstigeren Erge b- nissen führt a ls das gewählte Recht (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 2 c der Gründe, BAGE 71, 297; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a bb der Gründe, BAGE 63, 17) . Dafür ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Die zwingenden Bestimmungen des na c h Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) maßgebenden Rechts sind den entsprechenden Reg e- lungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzustellen (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 34; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 52, 78 79 80 81 - 48 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 49 - BAGE 125, 24) . Bieten letzte re keinen vergleichbaren Schutz, sind die nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) einschlägigen Vorschriften anzuwenden. Etwas anderes gilt nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen b b ) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Parteien zwar im Streitfall in Nr. 17.1 des A r- beitsvertrags ausdrücklich die Anwendung niederländischen Rechts v ereinbart haben, die Wirksamkeit der Befristung jedoch an den Bestimmungen des deu t- schen Befristungsrechts zu messen ist . Die Anwendbarkeit des deutschen B e- fristungsrechts folgt aus Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB (aF). Das niederländ i- sche Recht enthält für d en Streitfall keine dem deutschen Befristungsrecht gleichwertigen Schutzvorschriften. Das Arbeitsverhältnis weist auch keine eng e- ren Verbindungen zu den Niederlanden auf. (1) Nach Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) sind §§ 14 ff. TzBfG anzuwenden . Das deutsche Bef ristungsrecht enthält abbedungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 39; ErfK/Schlachter 17. Aufl. Art. 9 Rom I - VO Rn. 19; Schlachter NZA 2000, 57, 60) . Das trifft auf die Bestimmu n- gen §§ 14 ff. TzBfG zu. (2) Die Vorschriften der §§ 14 ff. TzBfG wären auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, wenn diese eine Rechtswahl nicht getroffen hätten. Ohne Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB (aF) dem Recht des Staat s, in dem der Arbei t- nehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich sein e Arbeit verrichtet. Dieser Ort liegt im Streitfall in Deutschland. Die Klägerin übte ihre Tätigkeit gewöhnlich in Hamburg aus. (3) Das deutsche Recht als Regelstatut wird im Streitfall nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) verdrängt. Das Arbeitsverhältnis der Pa r- 82 83 84 85 - 49 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 50 - teien weist keine e ngeren Verbindungen zu den Niederlanden als zu Deutsc h- land auf. (a) i- sionsrechtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. hierzu BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 42; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 d der Gründe) . Die Würdigung des Landesarbeitsg e- richts hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand. (b) anderen Staat im Sinne d er Ausnahmeregelung vorliegen, ist nach dem Gese t- l- lein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Es ist vielmehr eine Gewichtung der A n- knüpfungsmomente vorzunehmen. Wesentliches Kriterium ist in diesem Z u- sammenhang der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abg a- ben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 43; vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ, welcher der Vorschrift des Art. 30 EGBGB (aF) zugrunde liegt: EuGH 12. September 2013 - C - 64/12 - [Schlecker] Rn. 41) . Daneben sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Wohnsitz des Arbeitnehmers ua. zu berücksichtigen (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - aaO; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, BAGE 125, 24; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 c der Gründe) . Vertragsimmanente Gesichtspun k- te wie die Ve rtragssprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staats haben nachrangige Bedeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Günstigkeitspri nzip durch die Vertragsgesta l- tung und entsprechende Abreden zu unterlaufen. Eine solche Disposition über den zwingenden Arbeitnehmerschutz soll Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) gerade verhindern (Thüsing BB 2003, 898, 900) . In seinem Rahmen kommt es auf d a- von una bhängige, objektive Umstände an (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - aaO; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; Thüsing aaO) . Sollen die Ei n- 86 87 - 50 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 51 - zelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regel anknüpfung deutlich übersteigen (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - aaO; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c aa der Gründe, BAGE 71, 297) . (c) Danach begegnet die Annahme des Landesarbeitsgerichts, d as A r- beitsverhältnis der Parteien weise keine engere n Verbindung en zu den Niede r- landen als zu Deutschland auf, keinen Bedenken. Die vorrangig zu berücksic h- tigenden Kriterien bestärken die Regelanknüpfung an das deutsche Recht. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat ihren Wohnsitz in Hamburg und erbrachte die vertraglich geschuldete Tätigkeit fast ausschließlich in Deutsc h- land. Sie unterlag dem deutschen Sozialversicherungsrecht und führte ihre Steuern und Sozialabgaben in Deutschland ab. D ie Klägerin unterzeichnete den Arbeitsvertrag in Deutschland. Auch die Anbahnung des Vertragsschlusses fand in Deutschland statt. Die Klägerin hatte sich auf eine Stellenanzeige im Hamburger Abendblatt beworben und dazu ihre Bewerbungsunterlagen an die Wirts chaftsabteilung der niederländischen Botschaft in Berlin gesandt. Vorste l- lungsgespräche führte sie in Berlin und Hamburg. Zwar ergibt sich aus dem Umstand, dass sie für eine niederländische Stiftung tätig war und der Arbeit s- vertrag in niederländischer Spra che verfasst wurde und in Teilen auf niederlä n- dische arbeitsrechtliche Regelungen Bezug nimmt, eine Verbindung auch zu den Niederlanden . Diese Gesichtspunkte überwiegen aber die für die Verbi n- dung mit Deutschland sprechenden und der Regelanknüpfung zugrund e li e- genden Aspekte nicht deutlich. (4) Die Vorschriften des deutschen Befristungsrechts gewährleisten bei der Anwendung auf den Streitfall einen weitergehenden Schutz als das niederländ i- sche Recht. (a) Die Frage, welche der in Betracht kommenden Rechtso rdnungen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält, ist eine Rechtsfrage, die o b- jektiv und nach dem Maßstab des Gesetzes zu beantworten ist ( vgl. Schlachter NZA 2000, 57, 61) . Dazu ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (BAG 88 89 90 - 51 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 52 - 10. April 2014 - 2 A ZR 741/13 - Rn. 46 mwN; Schlachter aaO) . Zu vergleichen sind die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der fraglichen Rechtsordnungen. Die Günstigkeit anhand eines Vergleichs ei n- zelner Normen zu bestimmen, ist nicht sachgerecht. Dies könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch eine Kombination einzelner Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung einen Schutzstandard erlangt, der über demjenigen liegt, den die betroffenen Rechtsordnungen tatsächlich gewähren (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - aaO mwN) . Eine solche Besserstellung en t- r- würde dem Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 EGBGB ( aF) nicht gerecht. Di e- ser besteht darin, dem Arbeitnehmer im Einzelfall den ihm nach dem Regelst a- tut zustehenden Schutz zu erhalten. Dem Arbeitnehmer wäre nicht gedient, den konkre ten Streitgegenstand aber als unvorteilhafter erwiese (MüKoBGB/ Martiny 6 . Aufl. Art. 8 Rom I - VO Rn. 4 2 ) . Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt es auf die Ergebnisse einer Anwendung der jeweiligen Rechtsordnung auf den fraglichen Streitgege n- stand an ( vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 47; Markovska RdA 2007, 352, 355 ; zu Art. 8 Abs. 1 Rom I - VO : Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 59; MüKo B GB/Martiny 6 . Aufl. Art. 8 Rom I - VO Rn. 4 2 ) . Zu prüfen sind die Ergebnisse der Anwendung der je weils berührenden Rechtsordnungen im Einzelfall (zu Art. 8 Abs. 1 Rom I - VO: Deinert Internationales Ar beitsrecht aaO ) . Die gegen den Parteiwillen erfolgende Anwendung zwingender Bestimmungen iSd. Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) setzt voraus, dass sie zu günstige ren Erge b- nissen führen würde als das gewählte Recht (BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a bb der Gründe, BAGE 63, 17) . (b) Ist ein Vergleich des von den jeweiligen Rechtsordnungen gewährlei s- t e ten Schutzes bei befristeten Arbeitsverhältnissen vor zunehmen, sind insb e- sondere die Anforderungen an sachliche Gründe, die den Abschluss bzw. die Verlängerung solcher Arbeitsv erträge oder - v erhältnisse rechtfertigen, sowie an 91 92 - 52 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 53 - die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinande rfolgender Arbeitsverträge oder - verhältnisse und die zulässige Zahl der Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen in den Blick zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Bekla g- te n zu 1. ist das Kündigungsschutzrecht nicht in die Betrachtung mit einzub e- ziehen. Der Vergleich ist nur zwi schen Gruppen sachlich zusammenhängender Vorschriften vorzunehmen. Dieser sachliche Zusammenhang ist beim Befri s- tungs - und Kündigungsschutzrecht nicht gegeben. (c) Der so durchzuführende Vergleich ist mit Blick auf die vom Landesa r- beitsgericht ermittelte n Vorschriften des niederländischen Rechts vorzunehmen . u- wendende (ausländische) Recht. Das Revisionsgericht darf deshalb auch ohne eine formelle Verfahrensrüge weitergehende Ermittlung en anstellen (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 48; 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 27, 99) . Dies ist jedoch nur dann geboten, wenn Anhalt s- punkte dafür bestehen, dass sich die Rechtslage nach dem ausländischen Recht anders da rstellt, als vom Landesarbeitsgericht vorausgesetzt (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 119; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu VI der Gründe, BAGE 71, 297) . Im Streitfall hat die Revision eine unz u- reichende oder fehlerhafte Feststellung des niederlä ndischen Rechts seitens des Landesarbeitsgerichts nicht gerügt. Sie ist auch objektiv nicht erkennbar. (d) Die Anwendung des deutschen Befristungsrechts bietet danach einen weitreichenderen Schutz als das niederländische Recht. (aa) Nach den vom Landesar beitsgericht ermittelten Vorschriften des niede r- ländischen Rechts müssen für die Wirksamkeit einer Befristung bestimmte Vo r- gaben eingehalten werden, ansonsten ist von einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis auszugehen. Ein erstes befristetes Arbeitsverhältni s kann nach niede r- ländischem Recht für eine beliebige Dauer vereinbart werden ( vgl. auch Hens s- ler/Braun Arbeitsrecht in Europa 3. Aufl. Niederlande Rn. 44) . Nach Art. 7 § 668a Abs. 1 BW (Burgerlijk Wetboek - Bürgerliches Gesetzbuch der Niede r- lande) ist das zuletzt vereinbarte Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen anzusehen, wenn verschiedene befristete Arbeitsverhältnisse zwischen dense l- 93 94 95 - 53 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 54 - ben Parteien hintereinander vereinbart werden, ohne dass zwischen diesen ein Intervall von drei Monaten überschrit ten wird, und die Summe der Laufzeiten der Verträge 36 Monate überschreitet oder mehr als drei befristete Arbeitsve r- hältnisse nacheinander geschlossen wurden (vgl. Henssler/Braun Arbeitsrecht in Europa 3. Aufl. Niederlande Rn. 4 6 ) . (bb) Damit besteht im niederländischen Recht zwar - anders als in Deutsc h- land - grundsätzlich nicht die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis bei Vorliegen eines Sachgrunds länger als für einen Zeitraum von 36 Monaten zu befristen, sofern es sich nicht um eine ers te Befristung handelt oder das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate unterbrochen war. Nach deutschem Recht ist die Befri s- tung eines Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines Sachgrunds gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG grundsätzlich (unbeschadet der Grundsätze de s institutionellen Rechtsmissbrauchs ) ohne eine feste zeitliche Höchstgrenze zulässig. In diesem Fall sind auch Verlängerungen ohne zeitliche Beschränkung möglich. Sac h- grundlose Befristungen sind hingegen (auch bei der ersten Befristungsabrede) nur bis zur Dauer von zwei Jahren bei drei Verlängerungsmöglichkeiten zulä s- sig. Außerdem sind sachgrundlose Befristungen nur zulässig, wenn nicht b e- reits zuvor ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) . Befristungsabreden be dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) . Eine unwirksame Befristung bewirkt ein unb e- fristetes Arbeitsverhältnis (§ 16 TzBfG) . Allerdings muss die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht wer den (§ 17 TzBfG) , ansonsten gilt sie als wirksam. (cc) Die Anwendung d e s nach Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) zwingenden deutschen Befristungsrechts bietet im Streitfall ein höheres Schutzniveau als das gewählte niederländische Recht. Das folgt schon daraus, da ss jedenfalls für die erste und einmalige Befristung - um eine solche geht es vorliegend - nach niederländischem Recht weder eine Höchst befristungs dauer noch das Erfordernis eines Sachgrunds vorgesehen ist. Danach wäre die hier für einen Zeitraum von vier Jahren erstmals vereinbarte Befristung im Streitfall nach ni e- derländischem Recht ohne weiteres zulässig. Nach deutschem Recht wäre hi n- 96 97 - 54 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 55 - gegen nach § 14 Abs. 1 TzBfG ein sachlicher Grund für die Befristung des A r- beitsverhältnisses erforderlich. (e) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. nicht deshalb geboten, weil sowohl in den Niederlanden als auch in der Bundesrepublik Deutschland durch die unionsrechtlichen Vorgaben in § 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenverein barung über befristete Arbeit s- verträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 ein gleichwertiger Mindestschutz vor Missbrauch durch aufeinander folgende befri s- tete Arbeitsverträge gewährleistet ist. Für die Beurteilung der Frage, ob das gewählte Recht den Schutzstan dar d des objektiv angeknüpfte n Recht s gewäh r- leistet , ist nicht von Belang , ob in den zu vergleichenden Rechtsordnungen ein einheitlicher Mindestschutzstandar d zu beachten ist. Ein solches Verständnis kann Art. 30 Abs. 1 EG BGB (aF) nicht entnommen werden. Auch ein einheitl i- cher Mindestschutzstandard schließt nicht aus, dass eine der zu vergleiche n- den Rechtsordnungen weitergehenden Schutz gewährleistet als die andere . Im Übrigen betrifft die vorliegend streitige Befristungsve reinbarung, mit der ers t- mals ein befristeter Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. geschlossen wurde, schon nicht den Anwendungsbereich der Rahme n- vereinbarung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gi lt § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nur für wiederholte Befri s- tungen (EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 bis C - 380/07 - [Angelidaki ua. ] Rn. 90, Slg. 2009, I - 3071; vgl. auch BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12 - Rn. 12, BAGE 148, 193) . b) Nach deutschem Recht ist die Befristung zum 31. Juli 2013 unwirksam. aa) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die Rechtsu n- wirksamkeit der Befristung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Die Klageschrift ist am 2. Mai 2013 beim A r- beitsgericht eingegangen. Die Klage wurde der Beklagten zu 1. vor dem 17. Juni 2013 zugestellt. Der internationale Rückschein ist am 17. Juni 2013 mit dem Zustellu ngsvermerk - allerdings ohne Angabe des Datum s der Zustellung - 98 99 100 - 55 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 56 - beim Arbeitsgericht eingegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufze it die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die im Arbeit s- vertrag vom 12. Mai 2009 vereinbarte Befristung zum 31. Juli 2013 unwirksam ist . Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG war aufgrund der Überschreitung der zulässigen Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren nicht möglich. Die Befristung ist auch nicht durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerecht fertigt. (1 ) Die Befristung ist nicht durch den Sachgrund der Eigenart der Arbeit s- leistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. ( a) Ein sachlicher Grund zur Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher b e- stimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsve r- trags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entn ehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassung s- rech t lichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll. Die R egelung ist daher geeignet, die Befristung von Arbeitsvertr ä- gen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen (BT - Drs. 14/4374 S. 19; vgl. dazu BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15 mwN) . Der S achgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf di e- se Fallgruppen beschränkt, sondern kann auch in anderen Fällen zur Anwe n- dung kommen ( vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18 , BAGE 155, 101 ) . 101 102 103 - 56 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 57 - ( b) Das von der Beklagten zu 1. geltend gemachte Innovationsbedürfnis stellt keinen Gesichtspunkt dar, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin wegen der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Be klagte zu 1. im Zusammenhang mit dem b e- haupteten Innovationsbedürfnis auf verfassungsrechtliche Gewährleistungen nicht zurückgreifen kann. Aber auch dann, wenn die Eigenart der Arbeitslei s- tung in besonderen Fällen außerhalb verfassungsrechtlich geprägter A rbeit s- verhältnisse zur sachlichen Rechtfertigung einer befristeten Beschäftigung he r- angezogen werden könnte (vgl. zB für Sporttrainer und Profisportler KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 329 ff.) , setzt der Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG jede nfalls voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch außergewöhnl i- che Umstände geprägt ist, die ein berechtigtes Interesse der Parteien, insb e- sondere des Arbeitgeber s, an eine r Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung begründen können , etwa Verschleiß tatbestände, das Abwech s- lungsbedürfnis des Publikums oder auch ein Wechselinteresse des Arbeitne h- mers. Solche besonderen Umstände sind von der Beklagten zu 1. nicht darg e- legt worden. Die Beklagte zu 1. bringt vor, bei der Stimulierung der Handelsb e- ziehunge n sollten regelmäßig neue Impulse gesetzt werden, eine unbefristete Beschäftigung der Generalbevollmächtigten erzeuge das Risiko, dass diese b- hängigkeit von einer einzigen Person solle vermieden werden. Diese Gesicht s- punkte können bei einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen, in denen Handel s- beziehungen gepflegt werden und Unternehmergeist gefragt ist, greifen . Sie stellen daher keine besonderen Umstände dar, die eine Befristung des Arbei t s- verhältnisses rechtfertigen können. Zudem sind diese Gesichtspunkte auch aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Vielmehr dürfte beim Aufbau und der Pflege eines Handelsnetzwerks und der Kontaktpflege zu Unternehmen und anderen Stellen ein regelmäßiger Pe rsonalwechsel eher dazu führen, dass langjährig aufgebaute Netzwerke und Kontakte wegfallen. (2 ) Die Befristung ist auch nicht wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleitung der Klägerin sachlich gerechtfertigt. 104 105 - 57 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 5 8 - ( a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der A r- beit s leistung nur vorübergehend besteht. Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherh eit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14) . ( b) Die Beklagte zu 1. hat ins oweit vor getragen , alle vier Jahre werde fes t- gelegt, ob die Niederlassung noch einen Mehrwert habe oder geschlossen werden solle ; die Laufzeit der Arbeitsverträge der Chie f Representatives sei hierauf abgestimmt. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass das NBSO Hamburg geschlossen werde oder der Vertrag zwischen dem Beklagten zu 3. und d er Beklagten zu 1. nicht fortgesetzt würde und deshalb nach dem vorgesehenen Vertragsende am 31. Juli 2013 für die Beschäftigung der Kläg e- rin kein dauerhafter betriebli cher Bedarf mehr bestehen würde . Eine allgemeine Unsicherheit darüber genügt nicht. (3 ) Die Befristung ist schließlich nicht durch einen sonstigen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. ( a) § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält in Nr. 1 bis Nr. 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diese Aufzählung ist nich t abschli e- n- dere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch we i- tere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden (BT - Drs. 14/4374 S. 18) . Die unionsrecht lichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der i n- korporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung gebieten keine andere 106 107 108 109 - 58 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 59 - Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenve r- einbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des na tionalen Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187) . Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rech t- fertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden We r- tungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründe n von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 16 mwN) . ( b) Ein den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertung s- maßstäben entsprechender Sachgrund läge entgegen der Auffassung der B e- klagten zu 1. auch nicht v or, wenn die Klägerin, der arbeitsvertraglich für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung eine B o- nuszahlung zugesagt wurde, leitende Angestellte gewesen wäre. Zwar bedurfte die Befristung des Arbeitsver trags eines leitenden Angestellten nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG aufgrund des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG eingeschränkten Kündigungsschutzes lediglich dann eines Sachgrunds , wenn de m leitende n Angestellte n beim Ausscheiden infolge der Befristung kein finanzielle r Ausgleich zustand , der einer Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG zumindest gleichwertig war (vgl. BAG 26. April 1979 - 2 AZR 431/77 - zu 1 c der Gründe) . Dem lag die Erwägung zug runde, dass der Absch luss eines befrist e- ten Arbeitsvertrags nach damaliger Rechtslage nur dann eines sachlichen Grunds bedurfte, wenn durch die Befristung ansonsten zustehender Künd i- gungsschutz umgangen werden konnte (vgl. BAG 6 . Dezember 2000 - 7 AZR 262/99 - zu B I der Gründ e , BAGE 96, 320) . Nach Inkrafttreten des TzBfG b e- darf jede Befristung eines Arbeitsvertrags einer Rechtfertigung. Auf die mögl i- che Umgehung kündigungsrechtlicher Bestimmungen kommt es nicht mehr an. Deshalb bedarf auch die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem leitenden Angestellten eines Sachgrunds, wenn die Voraussetzungen für eine sachgrun d- lose Befristung (§ 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG) nicht vorliegen. Die Vereinb a- rung eines Abfindungsanspruchs im Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten 110 - 59 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 - 60 - für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Frist ablauf allein stellt keinen Sachgrund dar, der den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG entspricht (vgl. KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 443; ErfK/ Müller - Glöge 17. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 79 ; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 464; offen gelassen von APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 19) . Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin leitende Angestellte war, bedarf daher keiner Entscheidung. ( c) Ein sonstiger die Befristung rechtfertigender Sachgrund kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte zu 1. aufgrund des Dienstleistung s- vertrags mit dem Beklagten zu 3. verpflichtet war, der Vorgabe einer vierjähr i- gen Vertrags dauer zu entsprechen. Ei ne solche Verpflichtung ist dem Diens t- leistungs vertrag zwischen der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 3. bereits nicht zu entnehmen. Weder im Vertrag über Dienstleistungen für die Verwa l- tung von Netherlands Business Support Offices vom 27. März 2003 n och in der darin in Bezug genommenen Angebotsaufforderung vom 5. Juni 2002 ist eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. enthalten, die Arbeitsverhältnisse der Gen e- ralbevollmächtigten der NBSO auf einen Zeitraum von vier Jahren zu befristen. In diesen Unterla gen ist von dem Vier - Jahres - Zeitraum auch unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zu 1. keine Rede. Lediglich in den NBSO - RL ist in 2.5.1.1 aufgenommen, dass der Anwärter auf den Posten des Generalbevollmächtigten von der Beklagten z u 1. für die Dauer von max i- mal vier Jahren angestellt wird. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die NBSO - RL die Beklagte zu 1. bindende vertragliche Verpflichtungen enthalten. Der Diens t- leistungsvertrag nimmt die NBSO - RL nicht in Bezug. Aber selbst dann, w enn die Beklagte zu 1. eine derartige vertragliche Verpflichtung eingegangen wäre, stellte allein diese r Umstand keinen hinreichenden sachlichen Grund für die Befristung dar. Eine solche Vorgabe kann nicht zwischen de n Parteien des Dienstvertrags bindend f estgelegt werden mit der Folge, dass ein sachlich b e- gründetes, berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten B e- schäftigung des Arbeitnehmers nicht erforderlich wäre. Dies widerspräche den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertung smaßstäben. 111 - 60 - 7 AZR 207/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR207.15.0 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 ZPO. Der Senat hat eine Kostenentscheidung sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Revisionsverfahren getroffen . Das Landesarbeitsgericht hat bei der von ihm für den Berufungsrechts zug getroffenen Kostenentscheidung unberücksichtigt g e- lassen, dass aufgrund der Mehrheit der Streitverhältnisse unterschiedliche Ko s- tenquoten hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten entstehen. Deshalb war die Entsch eidung des Landesarbeitsgerichts im Ko s- tenpunkt aufzuheben und neu zu treffen . Das Rechtsmittelgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Kostenausspruch der angefochtenen Entscheidung richtig ist und muss ggf. trotz erfolglosen Rechtsmittels eine unrich tige Koste n- entscheidung korrigieren (vgl. Zöller /Herget ZPO 31. Aufl. § 97 Rn. 6) . Gräfl M. Rennpferdt Waskow Auhuber Kley 112
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